Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.1984 – C-23/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:171
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. Mai 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den Niederlanden gibt es allgemein geltende staatliche Regelungen über Alters- sowie Witwen- und Waisenrenten, die auf einer Beitragspflicht beruhen. Beamte gehören zusätzlich einer eigenen Pensionsregelung an, bei der ebenfalls eine Beitragspflicht besteht. Um zu verhindern, daß Pensionen uneingeschränkt doppelt gezahlt werden, wird die Altersrente entsprechend den Dienstjahren des Beamten (bis zu einer bestimmten Höchstgrenze) herabgesetzt und insoweit als tatsächlich mit der Leistung der Beamtenpension abgegolten angesehen.
Die Beiträge zur Altersrenten- sowie Witwen- und Waisenrentenversicherung werden nach dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers berechnet, sind aber an einen Höchstsatz gebunden. Für die Beitragsberechnung werden zusammenlebende Ehegatten als Einheit behandelt; sie müssen nicht mehr Beiträge entrichten, als eine Person zu zahlen hat.
Üblicherweise behält der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn ein und führt sie wie die Einkommensteuer unmittelbar an das Finanzamt ab. Beamte zahlten jedoch ursprünglich ihre eigenen Beiträge selbst und erhielten als Ausgleich vom Staat einen entsprechenden Betrag. Seit 1972 ist der Staat jedoch verpflichtet, diese Beiträge für den Beamten an die allgemeinen staatlichen Rentenversicherungen abzuführen.
Vor 1972 zahlten die öffentlichen Arbeitgeber auch, wenn beide Ehegatten Beamte waren oder ein Beamter zwei selbständige Beschäftigungsverhältnisse hatte, den jedem Beschäftigungsverhältnis entsprechenden Betrag. Führte dies dazu, daß mehr als der geschuldete Höchstsatz gezahlt wurde, wurde der überschießende Betrag vom Finanzamt erstattet, und zwar bei Ehegatten an den Ehemann.
In dieser Rechtssache wird der von der Anstellungsbehörde für den Beamten als Beitrag gezahlte Betrag compensatie, der möglicherweise zu erstattende Betrag overcompensatie genannt.
Nach der im November 1972 erlassenen Wet gemeenschappelijke bepalingen overheidspensioenwetten (Gesetz über gemeinsame Bestimmungen für die Staatspensionsgesetze), die durch eine Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1973 ergänzt wurde, müssen Beamte bei der Behörde, die für sie die Beiträge zahlt, alle sachdienlichen Angaben machen. Die betreffende Behörde hat dafür zu sorgen, daß keine Beiträge vom Einkommen über den festgesetzten Höchstsatz hinaus gezahlt werden. Infolgedessen müssen ein Beamter und seine Ehefrau ihr aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst erzieltes Einkommen angeben, wobei dasjenige des Ehemannes zuerst gemeldet wird. Der Arbeitgeber des Ehemannes führt den für dessen Gehalt geschuldeten Betrag ab. Der Arbeitgeber der Ehefrau zahlt den Rest, aber nur bis zu dem Höchstbetrag, der für beide geschuldet wird. Im Ergebnis wird die overcompensatie vermieden, weil die Arbeitgeber eines Ehepaares nicht mehr Beiträge abführen, als geschuldet werden. Ein entsprechendes System gilt für den Beamten, der mehr als einen Posten im öffentlichen Dienst bekleidet.
Eine Reihe von mit Beamten verheirateten Beamtinnen klagte vor verschiedenen Ambtenarengerechten (Gerichte für Beamtenrechtsstreitigkeiten) mit der Begründung, die compensatie und die overcompensatie stellten ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag dar, wobei sie sich insbesondere auf die Rechtssache 69/80, Worringham/Lloyds Bank (Slg. 1981, 767) beriefen. Nach ihrem Vorbringen ist die Lage dieselbe, als ob der Arbeitgeber das Gehalt um den Beitrag erhöht und ihn sodann zum Zwecke der Beitragszahlung abgezogen hätte. Da jetzt nichts oder nur ein geringerer Betrag für die Ehefrau geleistet werde, werde sie diskriminiert.
Die Ambtenarengerechten wiesen die Klagen ab. Die Rechtssachen kamen im Berufungsverfahren vor den Centrale Raad van Beroep, das höchste niederländische Gericht in Sozialversicherungssachen. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof nachstehend zwei Fragen nach Artikel 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff Entgelt in Artikel 119 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter anderem die compensatie, gegebenenfalls auch der overcompensatie genannte Betrag, darunter fällt, der früher über den geschuldeten AOW-/AWW-Beitragshöchstsatz hinaus von der Anstellungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wurde, jetzt aber nicht mehr von ihr abgeführt werden muß?
2. Ist bei Bejahung der ersten Frage Artikel 119 EWG-Vertrag so auszulegen, daß das in den Niederlanden geltende, auf der Wet gemeenschappelijke bepalingen overheidspensioenwetten beruhende System, nach dem der Beitrag in den Fällen, in denen der AOW-/AWW-Gesamtbeitrag für Ehegatten im öffentlichen Dienst den geschuldeten Höchstbeitrag übersteigt, primär von dem öffentlichen Arbeitgeber des Ehemannes gezahlt wird und der öffentliche Arbeitgeber der Ehefrau den Beitrag nur dann abführt, soweit der geschuldete Höchstbeitrag nicht überschritten worden ist, gegen den in diesem Artikel 119 niedergelegten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verstößt?
In der Rechtssache 80/70, Defrenne/Belgien (Slg. 1971, 445) führte der Gerichtshof aus, daß zwar Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht von dem [in Artikel 119 EWG-Vertrag definierten] Entgeltbegriff auszuschließen sind, daß dieser Entgeltbegriff jedoch nicht unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betreffenden Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen umfaßt, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes sichern [diese Regelungen] den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Rundnummern 7 und 8 der Entscheidungsgründe). Der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung solcher Systeme stellt daher keine unmittelbare oder mittelbare Zahlung an den Arbeitnehmer dar (Randnummer 9 der Entscheidungsgründe).
Im vorliegenden Fall tragen die niederländische Regierung und die Kommission vor, die fraglichen Beiträge würden im Rahmen einer gesetzlichen Pensionsregelung gezahlt, so daß sie nicht unter den Entgeltbegriff fielen.
Meiner Ansicht nach ist nicht entscheidungserheblich, daß es sich um eine gesetzliche Regelung handelt. Mit einer gesetzlichen Regelung können verschiedene Ziele verfolgt werden. Wenn sie die Rechte und Pflichten umschreibt, die sich für alle Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern, die nicht in irgendeiner Weise im Staatsdienst beschäftigt sind, aus einem System der sozialen Sicherheit ergeben, dann beruht sie zweifellos eher auf sozialpolitischen Erwägungen als auf einem Dienstverhältnis. Wenn andererseits auf dieselbe Weise, nämlich durch Gesetz, Regeln für im Staatsdienst Beschäftigte aufgestellt werden, dann können solche Regeln Ausdruck der Sozialpolitik sein; sie können sich aber ebenso aus einem Beschäftigungsverhätlnis ergeben und dieses regeln. Tatsächlich können sie im letztgenannten Fall zugleich die sozialpolitischen Vorstellungen eines Staates widerspiegeln, wobei dieser Umstand aber meiner Ansicht nach nichts daran ändern kann, daß sie ihrem Wesen nach Bestimmungen sind, die das Beschäftigungsverhätnis regeln. Anderenfalls könnten sich Beamte nicht auf den in Artikel 119 aufgestellten Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit berufen. In dieser Vorschrift und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt es aber offenbar keinen Anhaltspunkt für die Rechtfertigung eines solchen Ergebnisses. Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob der Staat das, was er tut, im wesentlichen als Arbeitgeber tut.
Im vorliegenden Fall ist die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge seitens des Staates eine Leistung an das staatliche Sozialversicherungssystem, das als solches selbstverständlich Ausdruck sozialpolitischer Erwägungen ist. Gezahlt werden jedoch die Arbeitnehmerbeiträge, die entsprechend der Regelung vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt werden. Gezahlt wird nicht der Arbeitgeberanteil, auf den sich Randnummer 9 der Entscheidungsgründe des Urteils Defienne bezieht.
Meiner Ansicht nach besteht zwischen der Lage hier und derjenigen kein Unterschied, bei der ein privater Arbeitgeber sich bereiterklärt, die nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften von seinen Arbeitnehmern geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, wobei er entweder diese Beiträge vom üblichen Grundlohn abzieht oder über den Grundlohn hinaus einen Extrabetrag zahlt. In dem letztgenannten Fall kann dieser eine Vergütung ... sein, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar ... zahlt. Der Umstand, daß die Stellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten im vorliegenden Fall gesetzlich geregelt ist, macht meiner Ansicht nach keinen Unterschied.
Wenn compensatie und overcompensatie, wie ich meine, Teil des Entgelts sind, muß dann der in Artikel 119 aufgestellte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen so ausgelegt werden, daß an beide Geschlechter, die in bezug auf Sozialversicherungsbeiträge die gleiche Arbeit leisten, gleiche Beträge gezahlt werden müssen?
Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, daß Artikel 119 eine auf das Problem der Lohndiskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern beschränkte Sonderbestimmung dar[stellt], deren Anwendung an genaue Voraussetzungen geknüpft ist (Rechtssache 149/77, Defrenne/Sabena, Slg. 1978, 1365) und daß zwischen den unmittelbaren, offenen Diskriminierungen, die sich schon anhand der ... [in Artikel 119] verwendeten Merkmale gleiche Arbeit und gleiches Entgelt allein feststellen lassen, und den mittelbaren, versteckten Diskriminierungen, die nur nach Maßgabe eingehender gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Durchführungsvorschriften festgestellt werden können (vgl. Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, 1976, 455) zu unterscheiden ist.
Anscheinend ist das Bruttogehalt eines Beamtenehepaares niedriger als vor 1972, da jetzt für die Ehefrau nichts gezahlt wird und der nachfolgende Ausgleich für sie entfällt, wenn der Ehemann den Höchstsatz entrichtet. Das allein reicht für das Vorliegen einer Diskriminierung nach Artikel 119 nicht aus.
Das Gesamtgehalt der verheirateten Beamtin ist jedoch niedriger als das einer unverheirateten Beamtin und eines Beamten mit derselben dienstlichen Stellung und Erfahrung, obwohl das verfügbare Einkommen einschließlich des Betrags der Beiträge für jeden das gleiche ist. Es ist auch niedriger als das Gehalt einer Beamtin, deren Ehemann nicht Beamter ist, da die Beiträge selbst dann vom Staat für die Beamtin gezahlt werden, wenn — wie dem Gerichtshof erläutert worden ist — ein nachträglicher Ausgleich (durch Rückzahlung des überschießenden Betrages) stattfinden muß, weil auch der Ehemann die erforderlichen Beiträge zahlt oder sich vom Arbeitgeber zahlen läßt. In diesem Fall kann, wenn alle das gleiche Grundgehalt bekommen, das verfügbare Einkommen eines Ehepaares, bei dem der Ehemann nicht Beamter ist, oder das verfügbare Einkommen eines Ehegatten größer sein als bei einem Ehepaar, bei dem beide Beamte sind.
Auf den ersten Blick scheint mir der Umstand allein, daß eine mit einem Beamten verheiratete Beamtin keine Sonderzahlung für Versicherungsbeiträge erhält, wohl aber z. B. der unverheiratete Beamte, nicht auf eine gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit verstoßende Diskriminierung hinauszulaufen. Beide können prima facie beitragspflichtig sein, aber die Beitragspflicht der Ehefrau endet, wenn die Beiträge ihres Ehemannes den zu entrichtenden Höchstsatz erreicht haben, da das Beamtenehepaar für die Berechnung des Gehalts und der Beitragspflicht als eine Person oder als Einheit behandelt wird. Verdient er nicht genug, um auf den Höchstbeitragssatz zu kommen, zahlt sie den verbleibenden Rest und muß nur für diesen Restbetrag einen Ausgleich erhalten. Deshalb erhält der unverheiratete Beamte, wenngleich mittelbar, die Beitragssumme, die für sein Gehalt zu zahlen ist. Die mit einem Beamten verheiratete Beamtin erhält entweder die anhand ihres Gehalts berechnete Beitragssumme durch Beitragszahlung zu ihren Gunsten, soweit das Gehalt ihres Ehemannes nicht so hoch ist, daß der für sie beide zu zahlende Höchstbetrag fällig wird, oder sie erhält nichts, weil keine Beitragspflicht besteht. Betrachtet man die Lage lediglich unter dem Blickwinkel der Beitragszahlung, dann scheinen sie mir insoweit gleichgestellt zu sein. Für jeden von ihnen wird das gezahlt, was an Beiträgen geschuldet wird und nicht mehr.
Meiner Ansicht nach besteht zwischen der Lage von Ehepaaren, wenn beide Beamte sind, und derjenigen von Ehepaaren, bei denen der Ehemann nicht Beamter ist, eine Diskrepanz. Das zuletzt genannte Ehepaar oder die Ehefrau, sofern der Mann ihr jede Rückzahlung, die er vom Finanzamt erhält, weiterreicht, steht sich möglicherweise besser. Soweit eine Diskriminierung vorliegt, richtet sie sich gegen das andere Ehepaar, da beide Ehegatten Beamte sind. Soweit eine Diskriminierung zwischen einzelnen Beamten vorliegt, betrifft sie die beiden Ehefrauen und kann meiner Ansicht nach nicht aufgrund von Artikel 119 angefochten werden. Welche Stellung ein unverheirateter Beamter gegenüber der verheirateten Beamtin einnimmt, deren Ehemann nicht Beamter ist, ist in diesem Fall nicht erörtert worden, und ich ziehe es vor, dazu nicht Stellung zu nehmen.
Meiner Ansicht nach ist Artikel 119 folglich nicht als ein Verbot der Art von Regelung, wie sie hier für die Beiträge von verheirateten Frauen getroffen wurde, zu verstehen, ungeachtet möglicher Nebenwirkungen.
Es wird jedoch behauptet, die mit einem Beamten verheiratete Beamtin erleide Steuernachteile; auch wirke sich das niedrigere Bruttogehalt auf die Arbeitslosenunterstützung und Krankenversicherung aus. Da diese jedoch an das Familieneinkommen gebunden sind, wirken sie sich meiner Ansicht nach auf Ehemann und Ehefrau gemeinsam aus, und es fällt schwer, überhaupt eine Diskriminierung des weiblichen Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang zu erkennen.
Es besteht ein Unterschied zwischen verheirateten Frauen oder zwischen Ehepaaren, da sich der Arbeitgeber entschlossen hat, bei Beamtenehepaaren nicht beide Beiträge zu zahlen und eventuell überschüssige Beträge nicht zu erstatten, sondern nur den tatsächlich geschuldeten Nettobetrag zu zahlen. Das beruht meiner Ansicht nach darauf, daß der Staat als Arbeitgeber tätig wird, und ist nicht die Folge einer sozialpolitischen Erwägung, die für die gesamte Gemeinschaft gilt. Damit verbundene mögliche Nachteile scheinen mir aber nicht unter Artikel 119 zu fallen, der nicht von Diskriminierungen zwischen Frauen oder zwischen Ehepaaren handelt.
Zwischen einer mit einem Beamten verheirateten Beamtin und einem unverheirateten Beamten gibt es aufgrund des Sozialversicherungssystems, nicht aber als Folge des Beschäftigungsverhältnisses einen Unterschied. Er ist beitragspflichtig. Sie ist es nicht, wenn der geschuldete Betrag von ihrem Ehemann oder für ihren Ehemann gezahlt wird. Werden für sie keine Beiträge gezahlt und erhält sie keine Rückzahlungen, befinden sich beide, unabhängig von dem Unterschied, der zwischen ihren Sozialversicherungsansprüchen bestehen mag, als Arbeitnehmer in der gleichen Lage. Würde für sie ein Beitrag gezahlt und dieser später zurückerstattet, dann würde sie, sogar, wenn die Rückerstattung an ihren Ehemann erfolgte, zumindest mittelbar tatsächlich von dem höheren verfügbaren Familieneinkommen profitieren.
Dies scheint mir der Unterschied zur Rechtssache Worringbam zu sein, bei der die Zahlungen völlig außerhalb des Sozialversicherungssystems erfolgten und die Ehe kein maßgebliches Kriterium war. Ob hier Nachteile vorliegen wie die, auf die sich die Randnummern 25 und 26 der Entscheidungsgründe des Urteils Worringbam beziehen, muß das nationale Gericht herausfinden, aber meiner Ansicht nach ist aber nicht erwiesen, daß die verheiratete Beamtin, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt, hier überhaupt benachteiligt ist. Ich sollte hinzufügen, daß in keiner der vorliegenden Rechtssachen eine Diskriminierung der verheirateten Frau fraglich ist, die von ihrem Ehemann getrennt lebt, und bei der leichter nachgewiesen werden könnte, daß sie ungünstigere Kreditbedingungen hinnehmen muß.
Die Lage könnte nach der Ratsrichtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 6, 1979, S. 24) anders sein, aber diese Richtlinie muß erst im Dezember 1984 durchgeführt sein, so daß man nicht sagen kann, daß das von den nationalen Gerichten zu beachtende Gemeinschaftsrecht insoweit verletzt ist. Das nationale Gericht weist jedenfalls nicht auf die Bedeutung dieser Richtlinie hin.
Demzufolge bin ich der Auffassung, daß die vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten :
1. Der Begriff Entgelt in Artikel 119 EWG-Vertrag erfaßt Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, die die Anstellungsbehörde nach einer nationalen Sozialversicherungsregelung für Beamte zahlt, sowie die an diese Beamten zurückerstatteten, den Höchstbeitragssatz überschreitenden Beiträge.
2. Artikel 119 verbietet es nicht, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge nur für solche Arbeitnehmer zu zahlen, die beitragspflichtig sind, solange solche Beiträge sowohl für Männer als auch Frauen, die beitragspflichtig sind, gezahlt werden.
Über die Kosten der Parteien der Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hat der Centrale Raad van Beroep zu entscheiden, und über die Kosten der niederländischen Regierung und der Kommission braucht meiner Ansicht nach nicht entschieden zu werden.