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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.05.1984 – C-105/83
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:178
In der Rechtssache 105/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Pakvries B.V., Zollspediteur, Rotterdam,
gegen
Minister van Landbouw en Visserij, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, P. Pescatore, Α. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. Α. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Im Dezember 1976 und im Januar 1977 reichte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pakvries B.V. mit Sitz in Rotterdam als Zollspediteur beim Ontvanger der invoerrechten en accijnzen Rotterdam Versandanmeldungen Τ 1 ein, die Beförderungspapiere im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden, inzwischen durch die Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. L 38, S. 1) ersetzten Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) sind. Diese Anmeldungen betrafen einen Transport von sechs Sendungen Rindfleisch aus Argentinien, das in Rotterdam gelagert war, per Lastwagen von Rotterdam als Abgangszollstelle nach Mailand als Bestimmungszollstelle.
Abschnitt II der Verordnung Nr. 542/69 regelt im einzelnen das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Er sieht unter anderem in Artikel 12 Absätze 1 und 3 vor, daß die Ware mit einer T 1 genannten Versandanmeldung zum Versand anzumelden ist, die von demjenigen, der die Abfertigung zum Versandverfahren beantragt, oder von seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen und der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen ist. Nach Artikel 17 Absatz 1 trägt die Abgangszollstelle die Versandanmeldung T 1 ein und bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind. Artikel 13 enthält die Verpflichtung, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Diese vermerkt nach Artikel 26 auf den ihr vorgelegten Exemplaren des Versandscheins T 1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle ein Exemplar zurück.
Die Waren, für die die Firma Pakvries die Versandanmeldungen eingereicht hatte, wurden nachweislich niemals der Bestimmungszollstelle Mailand gestellt. Vom niederländischen Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (Steuerfahndung) angestellte Nachforschungen ergaben, daß sie in Belgien nicht rechtmäßig in den freien Verkehr überführt worden und die an den Ontvanger in Rotterdam zurückgeschickten Versandscheine mit falschen Angaben und gefälschten Stempeln versehen waren.
Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 bestimmt:
Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
Sind also Waren in einem Mitgliedstaat unrechtmäßig in den freien Verkehr gebracht worden, dann ist nach dieser Bestimmung dessen Verwaltung für die vorgeschriebenen Abgabenerhebungen zuständig.
Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 bestimmt jedoch:
Abweichend von dieser Verordnung können Belgien, Luxemburg und die Niederlande auf die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere die Abkommen anwenden, welche sie untereinander geschlossen haben oder schließen, um die Grenzformalitäten an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu beseitigen.
Artikel 5 des Aanvullend Protocol houdende bijzondere bepalingen op het stuk van de belastingen (Ergänzenden Protokolls betreffend besondere Bestimmungen über Steuern und Abgaben) zur Benelux Overeenkomst inzake de administratieve en strafrechtelijke samenwerking op het gebied van de regelingen die verband houden met de verwezenlijking van de doelstellingen van de Benelux Economische Unie (Benelux-Übereinkommen zur behördlichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit bei Regelungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Benelux-Wirtschaftsunion) vom 29. April 1969 bestimmt:
1. Wird ein für mehrere Länder ausgestelltes oder amtlich bestätigtes Versandpapier nicht oder nicht vollständig erledigt, dann unterliegen die Waren, auf die sich das Versandpapier bezieht, den Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die wegen der fehlenden oder unvollständigen Erledigung eines entsprechenden nationalen Versandpapiers in demjenigen der Länder eintreibbar sind, für die das Beneluxpapier ausgestellt oder amtlich bestätigt ist und in dem der Gesamtbetrag dieser Abgaben am höchsten ist.
2. Die Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie die wegen der fehlenden oder unvollständigen Erledigung geschuldeten Geldbußen werden auf eigene Rechnung von dem Land erhoben, in dem das Versandpapier ausgestellt oder amtlich bestätigt ist.
3. Wenn feststeht, in welchem der drei Länder die Waren in ein Stadium getreten sind, wo sie mit Waren vergleichbar sind, für die die Abgaben entrichtet sind, unterliegen die Waren abweichend von Absatz 1 den in jenem Land geltenden Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben. Ist das Versandpapier dort nicht ausgestellt oder amtlich bestätigt worden, dann geht der Erlös der nicht vereinheitlichten Abgaben abweichend von Absatz 2 an dieses Land.
Aufgrund der innerhalb der Benelux-Wirtschaftsunion geltenden Bestimmungen ist es deshalb bei unerlaubtem Inverkehrbringen Sache des Staates, der die Versandpapiere ausgestellt hat, die Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben zu erheben.
Der Ontvanger der invoerrechten en accijnzen Rotterdam wendete die allgemeinen Benelux-Rechtsvorschriften an und stellte der Firma Pakvries in Anwendung der niederländischen Beschikking Land-bouwheffingen- en -restitutieregime 1968 (Erlaß über die Agrarabschöpfungs- und Erstattungsregelung 1968), nach der sie einen Betrag von 695945,30 HFL als Agrarabschöpfung schuldete, am 19. September 1979 sechs Zahlungsaufforderungen zu.
Die Firma Pakvries erhob am 17. Oktober. 1979 beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage auf Aufhebung dieser Bescheide. Sie bestritt nicht, daß die Waren der Bestimmungszollstelle Mailand nicht gestellt worden waren, daß sie in Belgien nicht rechtmäßig in den freien Verkehr überführt worden waren und daß die Paraphen und Erklärungen auf den an die Zollstelle Rotterdam zurückgesendeten Exemplaren der Versandscheine Τ 1 falsch waren. Sie bestritt hingegen unter Berufung auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 die Zuständigkeit der niederländischen Zollstelle. In diesem Zusammenhang trug sie vor, auch die belgische Verwaltung habe ein Verfahren zur Abgabenerhebung eingeleitet.
Der niederländische Minister van Landbouw en Visserij, Beklagter vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven, beantragte unter Berufung auf die Zuständigkeit der niederländischen Behörden aufgrund von Artikel 5 des Aanvullend Protocol zur Benelux Overeenkomst in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 Klageabweisung.
Weil das College van Beroep voor het Bedrijfsleven der Auffassung war, es sei für eine Entscheidung in den vor ihm anhängigen Klagen notwendig, die Tragweite der zugunsten des Benelux-Rechts in Artikel 59 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme zu ermitteln, hat es mit Beschluß vom 20. Mai 1983 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über nachstehende Frage entschieden habe:
Ist Artikel 59 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 in der Fassung, die vor dem 1. Juli 1977 galt, dahin auszulegen, daß die Niederlande ein Benelux-Übereinkommen auf einen gemeinschaftlichen Versandschein anwenden dürfen, soweit dieses Übereinkommen abweichend von Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmt, daß die Abgaben in dem Beneluxland, in dem der Versandschein ausgestellt worden ist, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn festgestellt wird, daß bei dem gemeinschaftlichen Versandverfahren in einem anderen Beneluxland eine Unregelmäßigkeit begangen worden ist?
Der Beschluß des College van Beroep ist am 3. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: am 17. August 1983 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. van Lier im Beistand von Rechtsanwalt P. V. F. Bos, Amsterdam, am 26. August 1983 die Firma Pakvries, vertreten durch Steuerberater J. M. F. Finkensieper, Amsterdam, und am 6. September 1983 die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten I. Verkade.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die niederländische Regierung ersucht, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Diesem Ersuchen wurde innerhalb der gesetzten Fristen entsprochen.
Mit Beschluß vom 7. Dezember 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Pakvries, Klägerin des Ausgangsverfahrens, stellt zunächst klar, sie sei nur als Inhaberin der Versandscheine in den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren hineingezogen worden und sei in keiner Weise an den festgestellten Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen. Sodann trägt sie vor, das gegen sie von der niederländischen Verwaltung eingeleitete Erhebungsverfahren stehe nicht im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69, wonach die belgischen Behörden zuständig seien. Artikel 59 der Verordnung könne im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht von Artikel 36 abweichen.
a) Aus Artikel 59 selbst ergebe sich, daß sich seine Wirkung eindeutig auf die Grenzformalitäten an den Grenzen innerhalb der Benelux-Union beschränke. Das Benelux-Versandverfahren dürfe nur insoweit von den Gemeinschaftsregeln abweichen, als es die Grenzkontrollen und -formalitäten an den Grenzen innerhalb der Benelux-Union beseitige. Eine Ausnahme von grundsätzlichen Vorschriften, wie denen des Artikels 36 über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und über das für die Zoll- und Abgabenerhebung geltende Recht, werde nicht gewährt.
b) Die Versandscheine Τ 1 seien für eine Beförderung über die Niederlande, Belgien und Frankreich mit Bestimmungsland Italien ausgefertigt Worden. Ihre Wirkung beschränke sich nicht auf die Beneluxländer. Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung gelte deshalb vorrangig vor Artikel 5 des Aanvullend Protocol, das sich naturgemäß auf die internen Benelux-Angelegenheiten beschränke.
c) Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 regele die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Abgabenerhebung erschöpfend. Nach dem vom Gerichtshof vertretenen Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gehe die Verordnung dem Benelux-Recht vor, es sei denn, sie sehe selbst ausdrücklich die Möglichkeit einer abweichenden Regelung vor. Artikel 59 enthalte jedoch keine solche Abweichung hinsichtlich der Zoll- und Abgabenerhebung. Artikel 36 werde auch nicht von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung ausgeschlossen: Nach diesem Artikel könnten Waren aufgrund anderer Versandpapiere als den Gemeinschaftsversandpapieren nur innerhalb der Beneluxländer befördert werden. Im vorliegenden Fall habe es sich um für Italien bestimmte Sendungen gehandelt, die mit Versandscheinen Τ 1 befördert worden seien und vollständig in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung fielen. Im übrigen blieben nach Artikel 3 Absatz 2 die Gemeinschaftsmaßnahmen und folglich auch die Erhebungsvoraussetzungen nach Artikel 36 anwendbar.
d) Es müsse festgestellt werden, daß Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 auf dem Gebiet der Abgabenerhebung der abweichenden Regelung des Artikels 5 des zum Benelux-Übereinkommen vom 29. April 1969 gehörenden Aanvullend Protocol houdende bijzondere bepalingen op het stuk van de belastingen vorgehe.
Diese Schlußfolgerung werde durch die Erwägung bestätigt, daß die im Benelux-Protokoll vorgesehene Regelung zu einem Verfahren führen würde, das aus Gründen, die mit dem niederländischen Gerichtswesen zusammenhingen, im Fall eines Rechtsstreits mit den niederländischen Behörden nicht durchführbar wäre.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande betont, die dem Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage werfe eine grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem Benelux-Recht bei der Erhebung von Steuern und Abschöpfungen auf. Es handele sich im einzelnen darum, ob die Niederlande zu der strittigen Erhebung nach einem Benelux-Übereinkommen abweichend von den Gemeinschaftsbestimmungen, vor allem von Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69, berechtigt seien.
a) Nach Artikel 233 EWG-Vertrag stehe dieser Vertrag dem Bestehen einer Wirtschaftsunion zwischen den Beneluxländern nicht entgegen. Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 wende diesen Grundsatz nur auf einem bestimmten Gebiet an. Danach dürften die Beneluxstaaten auf die gemeinschaftlichen Versandpapiere die zwischen ihnen geschlossenen Abkommen anwenden. Artikel 36 der Verordnung werde aufgrund ihres Artikels 59 ausgeschlossen, da insoweit eine Regelung im Rahmen der Benelux-Union geschaffen worden sei.
b) Um den sachlichen und juristischen Zusammenhang des Problems zu erfassen, müsse man den Inhalt der Benelux-Vorschriften prüfen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß sich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage allein auf die Anwendbarkeit des Benelux-Rechts und nicht auf seine Auslegung beziehe, die Sache des einzelstaatlichen Gerichts oder des Benelux-Gerichtshofes sei.
Das Benelux-Übereinkommen, dem das Aanvullend Protocol beigefügt sei, sei ein Abkommen im Sinne von Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69. Deshalb gelte Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls anstelle von Artikel 36 der Verordnung.
Artikel 5 des Aanvullend Protocol habe ein Erhebungssystem für Abgaben und Abschöpfungen eingeführt, die aufgrund der Benelux-Versandpapiere geschuldet würden. Ein Gemeinschaftszollpapier könne ebenfalls als ein Benelux-Papier angesehen werden, weil jedes in einem oder mehreren Beneluxländern gültige Zollpapier als solches anzusehen sei.
Artikel 5 des Aanvullend Protocol bestimme in Absatz 1 und Absatz 2, in welchem Beneluxland und für welchen Betrag die Erhebung stattfinde. Diese Regelung sei in einer Wirtschaftsunion zur Vermeidung eines Konfliktes bei der Bestimmung des zuständigen Landes unentbehrlich.
Artikel 5 des Aaanvullend Protocol hindere die Beteiligten überdies daran, sich durch Zahlung der Abgaben in demjenigen der drei Länder der Union einen Vorteil zu verschaffen, in dem die Abgaben am niedrigsten seien. Unter dem Gesichtspunkt der Aufhebung der Zollschranken gehe diese Regelung eindeutig viel weiter als die einschlägige Gemeinschaftsregelung.
c) Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, nämlich nach Artikel 233 EWG-Vertrag sowie den Artikeln 36 und 59 der Verordnung Nr. 542/69, und nach Artikel 5 des Aanvullend Protocol houdende bijzondere bepalingen op het stuk van de belastingen zur Overeenkomst inzake de administratieve en strafrechtelijke samenwerking op het gebied van de regelingen die verband houden met de verwezenlijking van de doelstellingen van de Benelux Economische Unie müsse das Verfahren zur Beitreibung der Abgaben, die wegen Nichterledigung der im vorliegenden Fall auch als Benelux-Papiere geltenden Gemeinschaftszollpapiere geschuldet würden, im Einklang mit den Bestimmungen des Benelux-Rechts stattfinden.
Die Kommission ist der Auffassung, die vom College van Beroep vorgelegte Frage laufe auf das Verhältnis zwischen Artikel 233 EWG-Vertrag und den Rechtsvorschriften der Benelux-Wirtschaftsunion hinaus. Es handele sich im einzelnen darum, ob Artikel 5 des Aanvullend Protocol zum Benelux-Übereinkommen vom 29. April 1969 den Bestimmungen des Artikels 59 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 vorgehe.
a) Die Befugnis des Gerichtshofes, über diese Frage zu entscheiden, beruhe zweifellos auf Artikel 233 EWG-Vertrag: Es handele sich um eine Kollision zwischen dem Benelux- und dem Gemeinschaftsrecht, die diese Bestimmung unausgesprochen vorausgesehen habe.
b) Um das Verhältnis zwischen Artikel 59 der Verordnung und Artikel 5 des Aanvullend Protocol zu bestimmen, müßten die Artikel 59 und 36 Absatz 1 in ihrem Zusammenhang betrachtet und im Verhältnis zur Benelux-Wirtschaftsunion und den zu ihrer Verwirklichung erlassenen Rechtsvorschriften ausgelegt werden.
Die Benelux-Union strebe auf einigen speziellen Gebieten eine territoriale Vereinheitlichung der drei Länder, die sie bildeten, in verwaltungsmäßiger und strafrechtlicher Hinsicht an; die Overeenkomst enthalte im einzelnen die Grundzüge dieser Vereinheitlichung.
Auf dem Gebiet der Abgaben geschehe dies durch das Aanvullend Protocol. Dessen Artikel 5 führe ein besonderes System zur Beitreibung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben bei Nichterledigung oder unvollständiger Erledigung der Zollpapiere ein und ordne die Zuständigkeit desjenigen Staates für die Beitreibung der Zölle im Fall von Unregelmäßigkeiten an, der die Papiere ausgestellt habe. Das Tätigwerden einer einzigen Verwaltung erleichtere die Erhebung und trage zur territorialen Vereinheitlichung der Beneluxländer bei.
Es sei unlogisch, den Beneluxstaaten aufgrund von Artikel 59 der Verordnung das Recht zuzugestehen, gemäß den Be-nelux-Rechtsvorschriften keine Versandpapiere an den Binnengrenzen zu verlangen, ohne dies mit der Zuständigkeit zu verbinden, bei Unregelmäßigkeiten die Abgaben gemäß ihren sonstigen Rechtsvorschriften zu erheben. Wenn Artikel 59 den Beneluxländern nicht ausdrücklich die Anwendung von Artikel 5 des Aanvullend Protocol abweichend von Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung gestatte, so tue er dies doch im Lichte von Artikel 233 EWG-Vertrag stillschweigend aus Gründen der von der Benelux-Wirtschaftsunion angestrebten territorialen Vereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung.
Das Vorhandensein des Artikels 59 der Verordnung Nr. 542/69 selbst spreche für diese Auslegung. Nach dieser Bestimmung spielten die von dem Benelux-Abgangsland ausgestellten Papiere eine größere Rolle. Diese Papiere seien für jede Benelux-Beförderung ausreichend und machten die für das übrige Gemeinschaftsversandverfahren erforderlichen Papiere insoweit überflüssig. Wenn nur noch ein einziges Land für die Erteilung der für das Benelux-Versandverfahren bestimmten Papiere verantwortlich sei, sei es aufgrund der Bedeutung des Artikels 59 für die Verwaltung nur logisch, dieses Land auch zur Beitreibung im Fall von Unregelmäßigkeiten für zuständig zu erklären.
c) Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten:
Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 ist in seiner vor dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung dahin auszulegen, daß die Niederlande Artikel 5 des Aanvullend Protocol houdende bijzondere bepalingen op het stuk van de belastingen zur Benelux Overeenkomst inzake de administratieve en strafrechtelijke samenwerking op het gebied van de regelingen die verband houden met de verwezenlijking van de doelstellingen van de Benelux Economische Unie vom 29. April 1969 auf ein gemeinschaftliches Versandpapier anwenden können, wenn festgestellt wird, daß anläßlich der gemeinschaftlichen Versandmaßnahme eine Unregelmäßigkeit in einem anderen Beneluxland begangen wurde.
III — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Auf die vom Gerichtshof am Ende des schriftlichen Verfahrens gestellten Fragen haben die niederländische Regierung und die Kommission die nachstehend zusammengefaßten Antworten vorgelegt:
Die erste Frage betrifft die Auffassung, wonach sich Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 und Artikel 5 des Aanvullend Protocol zum Benelux-Übereinkommen nur auf interne Benelux-Angelegenheiten beziehen könne, so daß der Fall einer für einen anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall für Italien, bestimmten Beförderung unter Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 falle.
a) Dazu weist die niederländische Regierung darauf hin, daß die Overeenkomst tot eenmaking van het Benelux-Douanegebied (Übereinkommen zur Vereinigung des Benelux-Zollgebiets) zum Zwecke der Errichtung der Benelux-Wirtschaftsunion eine Zollunion hinsichtlich des Einfuhrzolls geschaffen habe, in der ein gemeinsamer Einfuhrzolltarif gelte und für den internen Warenverkehr keine Einfuhrzölle erhoben würden.
Artikel 2 dieses Übereinkommens bestimme hinsichtlich des Einfuhrzolls, daß die Zollrechtsbestimmungen, die den Güterverkehr beträfen, auf dem Gebiet und an den Außengrenzen der Benelux-Union anwendbar seien. Die Overeenkomst inzake de administratieve en strafrechtelijke samenwerking op het gebied van de regelingen die verband houden met e verwezenlijking van de doelstellingen van de Benelux Economische Unie vom 29. April 1969 enthalte die allgemeinen Vorschriften für dieses gemeinsame Zollgebiet. Das für die zoll-, abgabenund umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen geltende Aanvullend Protocol solle zu einer verwaltungsbehördlichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit innerhalb der Beneluxländer führen. Die Väter des EWG-Vertrags hätten dieser Be-nelux-Zollunion Rechnung getragen. So führe Artikel 19 EWG-Vertrag vier Zollgebiete auf, darunter die Beneluxländer als ein Zollgebiet.
Im übrigen sehe Artikel 233 EWG-Vertrag vor, daß dieser Vertrag dem Bestehen und der Durchführung des Benelux-Zusammenschlusses nicht entgegenstehe, soweit die Ziele dieses regionalen Zusammenschlusses der Beneluxländer durch Anwendung des EWG-Vertrags nicht erreicht seien. Die zur Durchführung des EWG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften trügen der Durchführung der Benelux-Bestimmungen Rechnung.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 542/69, wonach jeder Mitgliedstaat anstelle des externen oder des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ein einzelstaatliches Verfahren vorsehen könne, wenn die Waren auf seinem Gebiet befördert werden, sehe das Gebiet der Benelux-Wirtschaftsunion als Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an. Folglich werde beim gemeinschaftlichen Versandverfahren kein Grenzübergangsschein beim Überschreiten einer Grenze innerhalb der Benelux-Union abgegeben. Deshalb sei eine verwaltungsrechtliche Regelung zwischen den Beneluxländern notwendig, insbesondere im Hinbick auf die Regelung der Beitreibung im Fall von Unregelmäßigkeiten.
Nach Artikel 5 des Aanvullend Protocol müsse die Warenbeförderung innerhalb von zwei oder allen Beneluxländern anhand der Benelux-Papiere stattfinden. Als solches werde jedes internationale in zwei oder allen Beneluxländern gültige Papier angesehen. Auf diese Weise falle auch ein Versandpapier Τ gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Benelux-Rechtsvorschriften, und die Regelung des Protokolls gelte für die Beitreibung innerhalb der Beneluxstaaten. Wenn eine Beförderung nach einem Land außerhalb der Beneluxstaaten im Rahmen eines Gemeinschaftspapiers stattfinde, werde dieses deshalb ebenfalls als Benelux-Papier für die Beförderung auf dem Hoheitsgebiet der Beneluxländer angesehen. Ob die Waren für ein Beneluxland oder für Italien bestimmt gewesen seien, sei deshalb irrelevant.
b) Die Kommission macht geltend, Artikel 233 EWG-Vertrag und Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 beinhalteten beide die Anerkennung der territorialen Einheit der Beneluxstaaten hinsichtlich der Vereinfachung oder Beseitigung der Formalitäten bei der Überschreitung der Grenzen innerhalb der Benelux-Union. Da die Beneluxstaaten insoweit ein einziges und einheitliches Hoheitsgebiet seien, sei ein Papier für die Beförderung von einem Beneluxland in ein anderes nicht erforderlich. Artikel 59 der Verordnung mache diese Vereinfachung dadurch möglich, daß er die Anwendung der Benelux-Abkommen über die Vereinfachung oder Beseitigung der Grenzformalitäten innerhalb der BeneluxrUnion zulasse.
Wolle man bei den abweichenden Abkommen, die unter den weiten Begriff Abkommen ..., um die Grenzformalitäten an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu beseitigen fielen, zwischen den Vorschriften, die im eigentlichen Sinne allein die Formalitäten beim Überschreiten der Binnengrenzen vereinfachen oder beseitigen sollen, und denjenigen unterscheiden, die die Zuständigkeit für die Erhebung von aufgrund einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit geschuldeten Zöllen und Abgaben regeln, so führe dies zu einer in der Praxis unannehmbaren Lage. Die Vereinigung der Beneluxstaaten könne iri diesem Fall nicht über die Anwendung der Bestimmungen hinausgehen, die die Formalitäten im engen Sinne des Wortes bei Überschreiten der Benelux-Binnengreñzen vereinfachen oder beseitigen. Benelux-Formalitäten hinsichtlich der Erhebung der Zölle und Abgaben dürften dann nicht mehr nach den logisch damit zusammenhängenden Benelux-Bestimmungen erledigt werden, sondern für sie müsse die Gemeinschaftsregelung gelten. Dies könne weder das Ziel noch die logische Folge von Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 sein, zumal dann nicht, wenn man ihn in Verbindung mit Artikel 233 EWG-Vertrag betrachte.
Das Vorbringen der im Ausgangsverfahren klagenden Firma laufe darauf hinaus, das Merkmal Bestimmungsland zu verwenden, um über die Anwendung von Artikel 5 des Aanvullend Protocol zu entscheiden. Dieses Merkmal sei unbrauchbar. Das entscheidende Kriterium dürfe nicht das Bestimmungsland der Waren sein, das sich während der Beförderung leicht ändern ließe, sondern der Ort, an dem die Waren tatsächlich in den freien Verkehr gebracht worden seien, wenn dies rechtmäßig geschehen sei, oder der Ort, der nach einer gesetzlichen Vermutung als derjenige gelte, an dem sie in den freien Verkehr gebracht worden seien. Sowohl die Gemeinschaftsregelung wie die Benelux-Regelung beruhten auf diesem zweiten Kriterium. Nach dem Bestimmungsland zu forschen, würde die Benelux-Zollbehörden vor Überraschungen bei den Beitreibungsverfahren stellen. Die Anwendung des Kriteriums Bestimmungsland würde zu Unregelmäßigkeiten einladen.
Die Behauptung vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem Benelux-Recht sei im vorliegenden Fall unerheblich, da Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 ausdrücklich zugunsten des Be-nelux-Rechts eine Ausnahme vorsehe.
Hilfsweise könne man davon ausgehen, daß die für die Beitreibung in Artikel 5 des Aanvullend Protocol vorgesehenen Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten seien, nach denen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 die Beitreibung vornehme. Das Benelux-Recht gehöre zu den Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Niederlande.
Die niederländische Regierung hat auf die Bitte, zu erläutern, warum die Anwendung der Regelung des Artikels 5 des Aanvullend Protocol zum Benelux-Übereinkommen ihr für das reibungslose Funktionieren der Benelux-Wirtschaftsunion unerläßlich erscheine und aus welchen Gründen die Vorschrift des Artikels 36 der Verordnung Nr. 542/69 in einem Versandverfahren wie dem vorliegenden eine Störung dieses reibungslosen Funktionierens der Union hervorrufen könne, ausgeführt, das Benelux-Übereinkommen und das Aanvullend Protocol regelten die Zusammenarbeit der Verwaltungen innerhalb der Beneluxstaaten. Artikel 5 des Aanvullend Protocol bestimme unter den drei Ländern dasjenige, das die Beitreibung durchführe, sowie die einschlägigen nationalen Zoll- und Abgabensätze. Unter bestimmten Umständen könne eine niederländische Verwaltungsbehörde nationale Zölle und Abgaben nach dem belgischen oder luxemburgischen Satz erheben, was für eine weitergehende Zusammenarbeit und Integration als derjenigen auf Gemeinschaftsebene spreche. Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 erkenne die Wirtschaftseinheit der Beneluxstaaten an und bestimme, daß die Benelux-Rechtsvorschriften ausnahmsweise auf die Gemeinschaftspapiere anwendbar seien. Eine behördliche und strafrechtliche Zusammenarbeit innerhalb der Benelux-Union, bei der die behördliche Zusammenarbeit und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen geregelt würden, sei die notwendige Folge davon. Insbesondere sei die weitgehende behördliche Zusammenarbeit erforderlich, da nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 542/69 die Beneluxstaaten als ein Zollgebiet angesehen würden.
Auf das Ersuchen des Gerichtshofes mitzuteilen, ob die in einen Benelux-Mitgliedstaat eingeführten und für einen anderen Benelux-Mitgliedstaat bestimmten Waren als Waren im Versandverfahren im Sinne der Verordnung Nr. 542/69 angesehen würden, für die folglich ein Versandpapier T 1 ausgestellt werde, und zu erläutern, wie sich die Lage zum Beispiel gestaltet hätte, wenn die in Rede stehenden Waren nicht mit Bestimmungsland Italien, sondern mit Bestimmungsland Belgien oder Luxemburg eingeführt worden wären, hat die niederländische Regierung die Auffassung vertreten, grundsätzlich seien sie als Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne der Verordnung anzusehen, für die ein Versandpapier Τ 1 ausgestellt werde. Daraus ergebe sich jedoch auch, daß die Benelux-Rechtsvorschriften auf diese Beförderung anwendbar seien: Das Versandpapier Τ werde während der Beförderung im Gebiet der Beneluxstaaten als Benelux-Papier angesehen und unterliege hinsichtlich der Erhebungsmaßnahmen den Benelux-Rechtsvorschriften. Es sei insoweit unerheblich, ob die Waren für ein anderes Beneluxland oder für Italien bestimmt seien.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. Februar 1984 haben die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den stellvertretenden Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten A. Bos und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt P.V. F. Bos, Beistand: R. Genette, Hauptverwaltungsrat beim Dienst der Zollunion, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. März 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Beschluß vom 20. Mai 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 59 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über das Problem einer Kollision zwischen dem gemeinschaftlichen Versandverfahren und dem Benelux-Versandverfahren, auf das die genannte Bestimmung verweist, Klarheit zu gewinnen.
2 Nach dem Vorlagebeschluß hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pakvries B.V. mit Sitz in Rotterdam, als Zollspediteur beim Ontvanger der invoerrechten en accijnzen Rotterdam im Dezember 1976 und im Januar 1977 gemeinschaftliche Versandscheine T 1, wie sie in der genannten Verordnung vorgeschrieben sind, für einen Transport von sechs Sendungen Rindfleisch aus Argentinien per Lastwagen von Rotterdam als Abgangszollstelle nach Mailand als Bestimmungszollstelle eingereicht.
3 Die genannten Waren wurden nachweislich niemals der Bestimmungszollstelle Mailand gestellt. Vom niederländischen Fiscale Inlichtingen-en Opsporingsdienst (Steuerfahndung) angestellte Nachforschungen ergaben, daß sie in Belgien nicht rechtmäßig in den freien Verkehr überführt worden und die an den Ontvanger in Rotterdam zurückgeschickten Versandscheine mit falschen Angaben und gefälschten Stempeln versehen waren.
4 Aufgrund der im Rahmen der Benelux-Wirtschaftsunion geltenden Rechtsvorschriften, nämlich der Overeenkomst inzake de administratieve en strafrechtelijke samenwerking op het gebied van de regelingen die verband houden met de verwezenlijking van de doelstellingen van de Benelux Economische Unie (Benelux-Übereirikommen zur behördlichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit bei Regelungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Benelux-Wirtschaftsunion) vom 29. April 1969 sowie vor allem aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des diesem Übereinkommen beigefügten Aanvullend Protocol houdende bijzondere bepalingen op het stuk van de belastingen (Ergänzendes Protokoll betreffend besondere Bestimmungen über Steuern und Abgaben; Tractatenblad van het Koninkrijk der Nederlanden, 1969, Nr. 124) leitete der Ontvanger der invoerrechten en accijnzen Verfahren zur Erhebung von Agrarabschöpfungen gegen die Firma Pakvries ein und stellte ihr Zahlungsaufforderungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 695945,30 HFL zu.
5 Die Klägerin bestritt unter Berufung auf Artikel 36 der Verordnung Nr. 542/69 die Zuständigkeit der niederländischen Zollstelle; Absatz 1 dieser Bestimmung lautet:
Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
Da die Waren in Belgien in den freien Verkehr überführt worden sind, ist nach Auffassung der Firma Pakvries die belgische Zollverwaltung die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde.
6 Die niederländische Verwaltung berief sich ihrerseits hingegen auf Artikel 59 der genannten Verordnung, der wie folgt lautet:
Abweichend von dieser Verordnung können Belgien, Luxemburg und die Niederlande auf die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere die Abkommen anwenden, welche sie untereinander geschlossen haben oder schließen, um die Grenzformalitäten an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu beseitigen.
7 Ihrer Auffassung nach müssen hinterzogene Zölle und Abgaben nach den innerhalb der Benelux-Wirtschaftsunion geltenden Bestimmungen beigetrieben werden, die in Artikel 5 des oben genannten Aanvullend Protocol zum Benelux-Übereinkommen vom 29. April 1969 niedergelegt seien. Artikel 5 bestimmt:
1. Wird ein für mehrere Länder ausgestelltes oder amtlich bestätigtes Versandpapier nicht oder nicht vollständig erledigt, dann unterliegen die Waren, auf die sich das Versandpapier bezieht, den Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die wegen der fehlenden oder unvollständigen Erledigung eines entsprechenden nationalen Versandpapiers in demjenigen der Länder eintreibbar sind, für die das Benelux-Papier ausgestellt oder amtlich bestätigt ist und in dem der Gesamtbetrag dieser Abgaben am höchsten ist.
2. Die Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie die wegen der fehlenden oder unvollständigen Erledigung geschuldeten Geldbußen werden auf eigene Rechnung von dem Land erhoben, in dem das Versandpapier ausgestellt oder amtlich bestätigt ist.
3. Wenn feststeht, in welchem der drei Länder die Waren in ein Stadium getreten sind, wo sie mit Waren vergleichbar sind, für die die Abgaben entrichtet sind, unterliegen die Waren abweichend von Absatz 1 den in jenem Land geltenden Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben. Ist das Versandpapier dort nicht ausgestellt oder amtlich bestätigt worden, dann geht der Erlös der nicht vereinheitlichten Abgaben abweichend von Absatz 2 an dieses Land.
Nach dieser Bestimmung sei deshalb die niederländische Zollverwaltung für die Beitreibung zuständig.
8 Um diesen Streit zu entscheiden, hat das College van Beroep die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 59 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 in der Fassung, die vor dem 1. Juli 1977 galt, dahin auszulegen, daß die Niederlande ein Benelux-Übereinkommen auf einen gemeinschaftlichen Versandschein anwenden dürfen, soweit dieses Übereinkommen abweichend von Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmt, daß die Abgaben in dem Beneluxland, in dem der Versandschein ausgestellt worden ist, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn festgestellt wird, daß bei dem gemeinschaftlichen Versandverfahren in einem anderen Beneluxland eine Unregelmäßigkeit begangen worden ist?
9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 könne sich nur auf Benelux-interne Angelegenheiten beziehen. Die dort vorgesehene Ausnahme könne deshalb nicht auf einen Versandfall ausgedehnt werden, bei dem ein anderer Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Italien, Bestimmungsland sei. Folglich sei Artikel 36 der Verordnung anzuwenden. Da die Ware in Belgien in den freien Verkehr überführt worden sei, seien allein die belgischen Behörden zuständig, um die fälligen Zölle und anderen Abgaben nach den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben. Außerdem ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 59, daß sich seine Wirkung auf die Verwaltungsformalitäten an den Binnengrenzen der Benelux-Union beschränke und nicht auf materiellrechtliche Bestimmungen über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und auf die für die Beitreibung geltenden Rechtsvorschriften ausgedehnt werden könne.
10 Die niederländische Regierung und die Kommission sind hingegen übereinstimmend der Auffassung, Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 sei im Lichte von Artikel 233 EWG-Vertrag so zu verstehen, daß er unabhängig vom Bestimmungsort der Ware den Vorrang der Benelux-Vorschriften über das Versandverfahren vor den entsprechenden Vorschriften der Gemeinschaften anerkenne. Die niederländische Regierung weist dazu vor allem auf zwei Besonderheiten hin, nämlich zum einen auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Benelux-Union und zum anderen auf die Vereinfachung der Formalitäten, die dadurch ermöglicht worden sei, daß jedes Beneluxland im Interesse der anderen Mitgliedstaaten der Benelux-Union zur Vornahme der Kontrollen und der sich daraus ergebenden Erhebungen befugt und verpflichtet sei. Es wäre unlogisch, zwischen den Vorschriften, die im engen Sinne allein die Verwaltungsformalitäten beim Überschreiten der Binnengrenze vereinfachen sollen, und den Vorschriften, die die Zuständigkeit und die Einzelheiten der Beitreibung von Zöllen und Abgaben nach einer Unregelmäßigkeit regeln, einen Unterschied zu machen.
11 Nach Artikel 233 EWG-Vertrag steht das Gemeinschaftsrecht dem Bestehen und der Durchführung des Zusammenschlusses zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieses Zusammenschlusses durch Anwendung des Vertrages nicht erreicht sind. Diese Bestimmung will verhindern, daß der regionale Zusammenschluß zwischen diesen drei Mitgliedstaaten durch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgelöst oder in seiner Entwicklung behindert wird. Aufgrund dieser Vorschrift können die drei betroffenen Mitgliedstaaten deshalb abweichend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die im Rahmen ihres Zusammenschlusses geltenden Vorschriften anwenden, soweit dieser Zusammenschluß weiter fortgeschritten ist als die Errichtung des Gemeinsamen Marktes.
12 Im Lichte dieser Überlegungen ist zu untersuchen, ob die Anwendung des im Rahmen der Benelux-Union vorgesehenen Versandverfahrens anstelle des Versandverfahrens der Gemeinschaft rechtmäßig ist.
13 Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist nach Abschnitt II der Verordnung Nr. 542/69 (Artikel 12 ff.) so geregelt, daß für jede Ware, die sich auf dem Versand befindet, ein Vordruck Τ 1 nach dem im Anhang A zur Verordnung vorgeschriebenen Muster ausgestellt wird. Dieses Versandpapier begleitet die Ware bis zu ihrem Bestimmungsort; anhand eines an die Abgangszollstelle zurückgesendeten Exemplars kann diese prüfen, ob das Versandverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Nach Artikel 21 sind die Exemplare des Versandscheins Τ 1 während der Beförderung bei jeder Grenzübergangsstelle vorzulegen Nach Artikel 22 ist der Beförderer verpflichtet bei jeder dieser Grenzübergangsstellen einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in Anhang E abzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Versandschein Τ 1 auch als Versandpapier innerhalb der Benelux-Wirtschaftsunion verwendet wird.
14 Im Rahmen dieses Verfahrens findet Artikel 36 Anwendung, der sich auf die Feststellung von Zuwiderhandlungen und, falls der Versand nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, auf die Erhebung möglicherweise fällig gewordener Zölle und anderer Abgaben bezieht. Dieser Artikel enthält verschiedene Fallalternativen, je nachdem, ob der Ort der Zuwiderhandlung ermittelt werden kann oder nicht. Nach diesen Bestimmungen, insbesondere denjenigen, die den Fall regeln, in dem der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, hängt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten eng mit den an den Grenzen dieser Staaten durchgeführten Zollkontrollen und mit der Ausstellung der Grenzübergangsscheine beim Überschreiten dieser Grenzen zusammen.
15 Wie die Analyse dieses Verfahrens zeigt, kann das System des Artikels 36 in dieser Form innerhalb der Benelux-Wirtschaftsunion nicht funktionieren, da die Kontrollen an den Binnengrenzen von Belgien, Luxemburg und den Niederlanden aufgrund der im Rahmen dieses Zusammenschlusses erlassenen Bestimmungen größtenteils beseitigt sind. Unter diesen Umständen können die Feststellungen, die für das Funktionieren des Versandverfahrens, wie es durch die Verordnung vorgeschrieben ist, notwendig sind, im Gebiet der Benelux-Union nicht mehr getroffen werden.
16 Wegen dieser Sachlage bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 542/69 in Absatz 3, daß das Gebiet der Wirtschaftsunion der Beneluxstaaten als Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats gilt, während Artikel 59 dieser Verordnung die Anwendung der Abkommen, die im Zusammenhang mit dieser Union geschlossen worden sind, um die Grenzformalitäten an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu beseitigen, auf die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere zuläßt.
17 Artikel 59 ist deshalb dahin auszulegen, daß die Vorschriften der Benelux-Union, die die Zuständigkeitsverteilung und die sonstigen Einzelheiten hinsichtlich der Erhebung fällig gewordener Zölle und Abgaben betreffen, von Artikel 36 der Verordnung abweichen dürfen.
18 Deshalb ist auf die vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der Fassung, die vor dem 1. Juli 1977 galt, dahin auszulegen ist, daß die Niederlande ein Benelux-Übereinkommen auf einen gemeinschaftlichen Versandschein anwenden dürfen, soweit dieses Übereinkommen abweichend von Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmt, daß die Abgaben in dem Beneluxland, in dem der Versandschein ausgestellt worden ist, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn festgestellt wird, daß bei dem gemeinschaftlichen Versandverfahren in einem anderen Beneluxland eine Unregelmäßigkeit begangen worden ist.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 20. Mai 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 59 der Verordnung Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der Fassung, die vor dem 1. Juli 1977 galt, ist dahin auszulegen, daß die Niederlande ein Benelux-Übereinkommen auf einen gemeinschaftlichen Versandschein anwenden dürfen, soweit dieses Übereinkommen abweichend von Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmt, daß die Abgaben in dem Beneluxland, in dem der Versandschein ausgestellt worden ist, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn festgestellt wird, daß bei dem gemeinschaftlichen Versandverfahren in einem anderen Beneluxland eine Unregelmäßigkeit begangen worden ist.