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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.05.1984 – C-9/83

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:177

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 9/83,

Eisen und Metall Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Martha Grünning, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 der Entscheidung Nr. 18 36/81/EGKS gegen die Eisen und Metall Aktiengesellschaft

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, P. Pescatore, Α. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS der Kommission vom 3. Juli 1981 über die Pflicht der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken (ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 13) wurde erlassen, um die Stahlvertriebsunternehmen den gleichen Regeln zu unterwerfen, wie sie gemäß Artikel 60 EGKS-Vertrag und den dazu ergangenen Durchführungsentscheidungen für Produktionsunternehmen gelten.

Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS sind die Stahlhandlungen... verpflichtet, Preislisten und Verkaufsbedingungen für die Streckengeschäfte und die Verkäufe ab Lager gemäß nachstehenden Bestimmungen zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

In den Artikeln 3 bis 6 sind die Einzelheiten der Veröffentlichung der Preislisten festgelegt.

Gemäß Artikel 7 haben die Stahlhandlungen... die Möglichkeit, Preise oder Rabatte für deklassierte Erzeugnisse oder Erzeugnisse zweiter Wahl nicht zu veröffentlichen. Sie sind dann verpflichtet, auf den Rechnungen den Grund der Deklassierung oder die Gründe für die Einstufung des Erzeugnisses als Erzeugnis zweiter Wahl anzugeben.

Artikel 8 verbietet den Stahlhandlungen, auf dem Gemeinsamen Markt ungleiche Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte [anzuwenden]. Vergleichbar sind nach Artikel 9 Absatz 1 Geschäfte, wenn sie:

a) mit Käufern abgeschlossen werden,

die miteinander im Wettbewerb stehen,

oder gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellen

oder gleichartige Funktionen im Vertrieb ausüben sowie

b) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben und

c) in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmale sich nicht wesentlich unterscheiden.

Nach Artikel 11 sind Stahlhandlungen, die geltend machen, daß Geschäfte nicht vergleichbar seien, verpflichtet, die Tatsachen und Umstände, die dies zu rechtfertigen geeignet sind, auf Verlangen der Kommission darzulegen.

Nach Artikel 1.4 sind die Stahlhandlungen... gehalten, der Kommission alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, damit diese bei ihnen alle erforderlichen Nachprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der obigen Vorschriften vornehmen lassen kann.

Artikel 15 sieht in den Absätzen 1 und 2 Geldbußen für Stahlhandlungen vor, die den Vorschriften der Artikel 2 bis 13 sowie des Artikels 14 zuwiderhandeln.

Schließlich bestimmt Artikel 16, daß die Entscheidung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt und bis zum 30. Juni 1982 gilt. Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung wurde später verlängert. Obwohl die Entscheidung am 4. Juli 1981 in Kraft trat, gewährte die Kommission den betroffenen Unternehmen eine Frist für die Veröffentlichung ihrer Preislisten bis zum 15. September 1981.

2. Sachverhalt

Das Stahlhandelsunternehmen Eisen und Metall Aktiengesellschaft (nachstehend Eisen AG genannt), veröffentlichte am 12. Oktober 1981 eine Preisliste gültig ab 14. Oktober 1981.

Vom 25. bis 29. Januar 1982 überprüfte ein Beauftragter der Kommission, ob die Eisen AG bei Geschäften, die nach dem 14. Oktober 1981 getätigt worden waren, ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS erfüllt hatte. Er ermittelte, daß die Firma in dem maßgeblichen Zeitraum beim Verkauf von Blechen mehrfach ihre veröffentlichten Listenpreise unterschritten hatte.

3. Verfahren

Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 36 EGKS-Vertrag ein.

Mit Entscheidung vom 9. Dezember 1982 verhängte sie gegen die Eisen AG nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS eine Geldbuße in Höhe von 133736 DM.

Am 14. Januar 1983 hat die Eisen AG Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße, erhoben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, die Parteien jedoch aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Schriftstücke vorzulegen. Er hat die Rechtssache durch Beschluß vom 9. November 1983 an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Eisen A G beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 für nichtig zu erklären und infolgedessen die in Artikel 2 dieser Entscheidung festgesetzte Geldbuße in Höhe von 133736 DM aufzuheben,

hilfsweise, die Höhe dieser Buße herabzusetzen,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Verletzung wesentlicher Form-vorschrifien

a) Zur Verletzung der Begründungspflicht

Die Eisen AG trägt vor, die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so daß die angefochtene Entscheidung sowohl sachlich ungerechtfertigt als auch nicht hinreichend mit Gründen versehen worden sei.

Alle fraglichen Lieferungen seien in Erfüllung von Rahmenverträgen durchgeführt worden, die mit einer Reihe von Unternehmen vor dem 15. September 1981, dem Tag des Ablaufs der von der Kommission für die Veröffentlichung der Preislisten festgelegten Frist, abgeschlossen worden seien. Diese Verträge seien am 7. September 1981 mit den Firmen Markmann in Düsseldorf und Claas in Saulgau, an einem nicht näher angegebenen Datum, jedenfalls aber vor dem 24. Juni 1981, mit der Firma Schlafhorst in Mönchengladbach und an einem nicht näher angegebenen Datum, jedenfalls aber vor dem 15. September 1981, mit der Firma Bergbau in Westfalen abgeschlossen worden.

Die Rahmenverträge seien im Stahlgeschäft wohlbekannt und bestünden in einem zu einem Festpreis abgeschlossenen Kaufvertrag über eine bestimmte Menge von Erzeugnissen, für die der Käufer sich das Recht vorbehalte, die partieweisen Teillieferungen zu den ihm genehmen Zeitpunkten innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Lieferung abzurufen.

Die Kommission bestreitet nicht die Befugnis der Unternehmen zum Abschluß von Rahmenverträgen, vertritt jedoch die Ansicht, im vorliegenden Fall könne sich die Klägerin aus verschiedenen Gründen auf derartige Verträge nicht berufen: Die Mengen, die in den von der Klägerin als Rahmenverträge bezeichneten Vereinbarungen angegeben worden seien, hätten mit den tatsächlich gelieferten Mengen nicht übereingestimmt; außerdem seien nur ungefähre Mengen aufgeführt und zum Teil Erzeugnisse mit anderen als den in den Rahmenverträgen angegebenen Abmessungen geliefert worden. Die von der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen stellten daher keine einklagbaren zivilrechtlichen Verträge dar.

Speziell zu den Lieferungen an die Firma Markmann bemerkt die Eisen AG ferner, die Kommission habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß die fraglichen Geschäfte sich in ihren im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmalen völlig von den Geschäften unterschieden, die Gegenstand der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS seien und infolgedessen nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c dieser Entscheidung an eine Preisliste gebunden seien. Sie sei in Wirklichkeit nur ein Händler von IIa-Erzeugnissen (deklassierte Erzeugnisse oder Erzeugnisse zweiter Wahl), für die keine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Preisliste bestehe, werde aber von ihren Vertragspartnern oft gezwungen, auch Ia-Material (Erzeugnisse erster Wahl) zu kaufen, obwohl ihr eine Verkaufsorganisation für Erzeugnisse dieser Gruppe nicht zur Vefügung stehe. Die Besonderheit ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Firma Markmann bestehe gerade darin, daß letztere ihr einen Dienst von außerordentlicher Bedeutung leiste, indem sie ihr regelmäßig

die Mengen Ia-Material abnehme, die die Klägerin manchmal zusammen mit Ila-Material, das den Hauptgegenstand ihrer geschäftlichen Tätigkeit bilde, zu kaufen gezwungen sei. Die Kommission erwidert, die zwischen der Klägerin und der Firma Markmann abgewickelten Geschäfte mit Ia-Material könnten nicht allein deshalb als besondere Geschäfte angesehen werden, weil die Firma Markmann für die Klägerin ein besonders zuverlässiger und treuer Kunde sei. Dieser Umstand hätte möglicherweise einen Treuerabatt gerechtfertigt; die Klägerin könne daraus jedoch nicht die Befugnis herleiten, bei Geschäften mit der Firma Markmann ihre Listenpreise zu unterschreiten. Die Kommission fügt hinzu, wenn diese Geschäfte als solche besonderer Art anzusehen seien, sehe sie sich veranlaßt, die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Dazu trägt sie vor, nach ihrer Kenntnis hätten sich im vierten Quartal 1981 die Lagergeschäfte der Klägerin mit Erzeugnissen der Gruppe la auf 9572 t belaufen und so bei weitem die Lagergeschäfte mit Erzeugnissen der Gruppe IIa überstiegen, die sich im gleichen Zeitraum auf 1627 t belaufen hätten.

Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit der Firma Bergbau behauptet die Eisen AG, es habe zwischen ihr und dieser Firma stillschweigendes Einvernehmen darüber bestanden, daß die Firma Bergbau, die die angekauften Erzeugnisse für Zwecke verwendet habe, bei denen der Unterschied zwischen den Materialgruppen unmaßgeblich gewesen sei, bereit gewesen sei, anstelle der vereinbarten Lieferungen von Ia-Material auch Lieferungen von Ila-Material zu akzeptieren. Ein solcher Austausch sei gerade in den beanstandeten Fällen vorgenommen worden.

Die Kommission führt aus, die Klägerin habe sich erstmals am 20. September 1982 in ihrem Antwortschreiben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf ein solches Einvernehmen berufen. Sie bemerkt außerdem, jedesmal, wenn Ila-Material an die Firma Bergbau geliefert worden sei, sei dies jeweils aus den Rechnungen der Klägerin ersichtlich, wie beispielsweise aus einer der Gegenerwiderung beigefügten Rechnung vom 14. Januar 1982 hervorgehe.

Im Hinblick auf den Fall Schlafhorst, in dem der Rahmenvertrag vor dem 24. Juni 1981 abgeschlossen worden sei, führt die Eisen AG aus, wenn die allgemeine Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS in einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Vertrag eingreifen könnte, würde eine solche rückwirkende Kraft gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und in fundamentale Grundsätze des Zivilrechts der Mitgliedstaaten, d. h. in einen Bereich eingreifen, für den die Kommission nicht zuständig sei. Wollte man der Entscheidung rückwirkende Kraft beilegen, käme man zu dem absurden Ergebnis, daß eine Privatperson durch die Veröffentlichung ihrer Preisliste deren Preise an die Stelle vereinbarter Festpreise in bestehenden Kaufverträgen setzen könnte.

Die Kommission hält keinen der streitigen Verträge für einen echten Rahmenvertrag. Jedenfalls könne sich die Klägerin in bezug auf die nach der Veröffentlichung ihrer Preisliste ausgeführten Lieferungen nicht auf einen Rahmenvertrag berufen. Die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS, deren Außerkrafttreten ursprünglich für den 30. Juni 1982 vorgesehen worden sei, sei nämlich eine zeitlich begrenzte Krisenmaßnahme gewesen, so daß ihr, wenn man ihr nicht die Möglichkeit eines unmittelbaren Eingriffs in das Marktgeschehen zuerkannt hätte, jede praktische Wirksamkeit genommen worden wäre. Wenn sich der Stahlhandel auf die in vor der Entscheidung abgeschlossenen mittel- oder langfristigen Verträgen (3- bis 12-Monats-Verträgen) festgelegten Preise hätte berufen können, dann hätte er sich der Geltung dieser Entscheidung entziehen können. Die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS bringe deshalb klar die — angesichts der Krise unerläßliche — Absicht zum Ausdruck, auch in bereits bestehende Vertragsverhältnisse einzugreifen.

b) Zur Verletzung von Artikel 15 der allgemeinen Entscheidung

Nach Ansicht der Eisen AG kann die Verletzung von Artikel 15 der allgemeinen Entscheidung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Nichtbeachtung der Begründungspflicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine materiellrechtliche Bestimmung beurteilt werden. Die Nichtbeachtung der Begründungspflicht ergebe sich daraus, daß Artikel 15 die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Artikel 2 bis 14 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS vorsehe und daß die Kommission durch ihre pauschale Bezugnahme auf diesen Artikel nicht angegeben habe, gegen welche Bestimmungen die Klägerin verstoßen haben solle.

Die Verletzung von Artikel 15 als materiellrechtlicher Vorschrift bestehe darin, daß dieser Artikel die Unterschreitungen der eigenen Listenpreise, d. h. das Verhalten, auf das sich die Kommission bei der Begründung ihrer Bußgeldentscheidung bezogen habe, nicht als selbständigen Verstoß erwähne.

Die Kommission erwidert, die Klägerin habe im vorliegenden Fall über die Art der ihr vorgeworfenen Verstöße nicht im Unklaren sein können, und im übrigen habe die Klägerin ersichtlich keine Mühe gehabt, die ihr mitgeteilten Vorwürfe zu verstehen. Was insbesondere die in keiner bestimmten Vorschrift aufgeführte Unterschreitung der eigenen Preislisten angehe, so sei unter dieser Unterschreitung notwendigerweise die Nichtbeachtung dieser Preislisten in bestimmten Fällen und damit der in Artikel 8 der allgemeinen Entscheidung angegebene Verstoß, nämlich die Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte zu verstehen.

c) Zur Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs

Nach Ansicht der Eisen AG hat die Kommission dieses Recht verletzt, indem sie die Klägerin vor Erlaß der Bußgeldentscheidung nicht darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie die von der Klägerin vorgebrachten und angebotenen Entlastungsbeweise nicht erheben wolle.

Die Kommission erwidert, sie sei dadurch, daß sie der Klägerin eine Anhörung angeboten habe, schon über Artikel 36 hinausgegangen, der sie lediglich verpflichte, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Klägerin könne, da sie diese Einladung allein deshalb nicht angenommen habe, weil die Kommission es nicht für nötig gehalten habe, bestimmte Punkte noch weiter zu vertiefen, im übrigen nicht im nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen.

Β — Zur Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtnonnen

a) Zur Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag

Die Eisen AG trägt vor, die Kommission habe dadurch, daß sie ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt, wonach die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Hohen Behörde... mit Gründen zu versehen [sind]....

Die Kommission führt aus, sie habe bereits im Rahmen der anderen die Verletzung der Begründungspflicht betreffenden Klagegründe dargelegt, daß die Entscheidung ausreichend begründet sei. Daher könne von einer Verletzung des Artikels 15 EGKS-Vertrag keine Rede sein.

b) Zur Verletzung der Artikel 47 und 36 EGKS-Vertrag sowie der Artikel 11 und 14 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS

Mit diesem Klagegrund macht die Eisen AG geltend, die Kommission habe die Artikel 47 und 36 EGKS-Vertrag sowie Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung insoweit verletzt, als sie verkannt habe, daß diese Artikel, die sie ermächtigten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, sie gleichfalls verpflichteten, alle Umstände einer Situation, einschließlich derer, die das Vorliegen eines Verstoßes möglicherweise ausschlössen, zu prüfen. Das gleiche gelte für Artikel 11 der Entscheidung, der die Kommission ermächtige, von den Stahlhandlungen Auskünfte über Tatsachen und Umstände zu verlangen, die ihr Vorgehen rechtfertigen könnten.

Die Kommission erwidert, alle entlastenden Tatsachen seien von ihren Diensten geprüft und letztlich als nicht stichhaltig verworfen worden. Man könne ihr deshalb nicht vorwerfen, die Tatsachen des Falles nicht geprüft zu haben.

Was Artikel 11 betreffe, so zwinge diese Vorschrift die Kommission nicht, von den Unternehmen Auskünfte zu verlangen, wenn sie solche Auskünfte nicht für notwendig halte.

c) Zur Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach eine Entscheidung weder auf offenbare Unrichtigkeiten gestützt werden, noch widersprüchlich sein oder gegen Denkgesetze verstoßen darf

Nach Ansicht der Eisen AG enthält die angefochtene Entscheidung offensichtliche Unrichtigkeiten und Widersprüche, da zwar einerseits weder bestritten noch widerlegt werde, daß die streitigen Kaufverträge abgeschlossen worden seien, bevor Listenpreise anwendbar gewesen seien bzw. sogar bevor die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS in Kraft getreten sei, andererseits aber behauptet werde, die Verträge verstießen gegen diese Entscheidung. Mit diesen Widersprüchen und offenbaren Unrichtigkeiten habe die Beklagte die Denkgesetze verletzt.

Die Kommission weist diesen Vorwurf nachdrücklich zurück und betont, sie habe nur deswegen wie geschehen entscheiden können, weil sie die Bezugnahme auf die angeführten Rahmenverträge und angeblichen früheren Abmachungen nicht anzuerkennen bereit gewesen sei. Ihre Haltung sei deshalb in sich konsequent und lasse keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.

C — Zum Ermessensmißbrauch

Die Eisen AG trägt vor, die Kommission habe das ihr in Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS eingeräumte Ermessen nicht zur Ahndung von Verstößen benutzt, sondern allein zu dem Zweck, ein Exempel zu statuieren, ohne Rücksicht darauf, ob die Verhängung einer Geldbuße im vorliegenden Fall wirklich gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Die Absicht, die Stahlhandlungen allgemein abzuschrecken, um ihnen Respekt vor der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS zu vermitteln, gehe im übrigen aus öffentlichen Äußerungen von Beamten der Kommission hervor. Zudem seien die Verletzung der Begründungspflicht, die Widersprüchlichkeiten und die Verstöße gegen die Denkgesetze, mit denen die Entscheidung behaftet sei, sowie die Verstöße gegen die Pflicht zur Erhebung der angetretenen Entlastungsbeweise und die Eilfertigkeit und Hast, mit der das Verfahren betrieben und die Entscheidung abgefaßt worden sei, gleichfalls Anzeichen für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs.

Die Kommission entgegnet, das Anliegen, ein Exempel zu statuieren, sei durchaus legitim, wenn die exemplarische Sanktion in einem geeigneten Einzelfall verhängt werde, und wenn die Auferlegung einer Geldbuße im Einzelfall zugleich eine generalpräventive Wirkung erzeuge, dann sei dies nur zu begrüßen. Die Anzeichen für Ermessensmißbrauch, die die Eisen AG geglaubt habe, im Verhalten der Kommission entdecken zu können, hätten sich als nicht begründet erwiesen, da es ihr, wie sie schon bei den vorherigen Klagegründen dargelegt habe, im vorliegenden Fall sehr wohl um die Ahndung von Verstößen gegen die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS gegangen sei.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. Januar 1984 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Februar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Eisen und Metall Aktiengesellschaft (nachstehend: Eisen AG), Gelsenkirchen, hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 und 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 aufzuheben, mit der gegen sie gemäß Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS vom 3. Juli 1981 über die Pflicht der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken (ABl. L 184, S. 13) eine Geldbuße verhängt worden war, hilfsweise, diese Geldbuße herabzusetzen.

2 Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß die Eisen AG in der Zeit vom 14. Oktober 1981 bis Ende Januar 1982 beim Verkauf von Walzstahlerzeugnissen wiederholt die Preise der von ihr gemäß der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS veröffentlichten Preisliste unterschritten hat, und enthält in Artikel 1 die Feststellung, diese Unterschreitungen stellten Verstöße gegen die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS dar.

3 Die Eisen AG stützt ihre Klage auf drei Klagegründe:

die Verletzung wesentlicher Formvorschriften,

die Verletzung des EGKS-Vertrags und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie

Ermessensmißbrauch.

4 Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung wesentlicher Formvorschriften bezieht sich die erste Rüge auf die Begründungspfhcht. Die Eisen AG trägt vor, die Kommission habe verkannt, daß die Voraussetzungen fur die Festsetzung einer Geldbuße im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, so daß die angefochtene Entscheidung sowohl sachlich ungerechtfertigt als auch nicht hinreichend mit Gründen versehen sei.

5 Dazu trägt die Eisen AG zunächst vor, die fraglichen Geschäfte seien alle in Erfüllung von Rahmenverträgen abgewickelt worden, die mit einer Reihe von Unternehmen, nämlich mit den Firmen Markmann, Schlafhorst, Claas und Bergbau, vor dem 15. September 1981, dem Tag des Ablaufs der von der Kommission für die Veröffentlichung der Preislisten der Stahlhandelsunternehmen festgesetzten Frist, abgeschlossen worden seien.

6 Die Kommission bestreitet in erster Linie, daß die von der Eisen AG erwähnten Vereinbarungen Rahmenverträge darstellten. Selbst wenn es sich im vorliegenden Fall aber um echte Rahmenverträge gehandelt haben sollte, habe die Entscheidung Nr. 1836/81 als zeitlich begrenzte Krisenmaßnahme unmittelbar auch in die bereits bestehenden Verträge eingreifen mussen; anderenfalls wäre dieser Entscheidung durch die Anwendung der in zuvor abgeschlossenen mittel- oder langfristigen Verträgen festgelegten Preise jede praktische Wirksamkeit genommen worden.

7 Dazu ist zu bemerken, daß wirtschaftspolitische Maßnahmen, die wie hier bei einer schweren Marktstörung ergriffen werden, ihr Ziel nur dann erreichen können, wenn sie sofort wirksam werden.

8 Auf dieses Erfordernis wird auch in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 1836/81 ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es, der Stahlmarkt leide weiterhin stark unter der Verschlechterung der Wirtschaftslage; die für die unerläßliche Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie günstigen Wirtschaftsbedingungen könnten nur durch eine Sofortaktion bei den Stahlverkaufspreisen geschaffen werden. Solche Maßnahmen müssen so rasch wie möglich noch während der Krise ergriffen werden.

9 Grund für den Erlaß der Entscheidung Nr. 1836/81 war, wie ebenfalls in den Begründungserwägungen dieser Entscheidung festgestellt wird, die Notwendigkeit, kurzfristig eine Sanierung des Stahlmarkts vorzunehmen, die die erforderliche Preiserhöhung mit sich bringt, um finanzielle Katastrophen zu verhüten. Die Verpflichtung der Vertriebsunternehmen, ihre Preislisten zu veröffentlichen und ihre Erzeugnisse nicht unter dem Listenpreis zu verkaufen, stellt somit das Verfahren dar, das der Gemeinschaftsgesetzgeber gewählt hat, um die Gewährung individueller Rabatte und die daraus resultierenden ungleichen Verkaufsbedingungen unverzüglich zu unterbinden und auf diese Weise zum Anstieg des allgemeinen Preisniveaus beizutragen.

10 Folglich muß die Entscheidung Nr. 1836/81 für alle Geschäfte gelten, die nach Inkrafttreten dieser Entscheidung abgewickelt werden, und muß gegebenenfalls auch etwaigen Verpflichtungen aus bestehenden Rahmenvereinbarungen vorgehen.

11 Die Eisen AG macht sodann geltend, die mit der Firma Markmann abgeschlossenen Geschäfte müßten als nicht vergleichbare Geschäfte angesehen werden, da sie von besonderer Art im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung Nr. 1836/81 seien; es handele sich nämlich um Geschäfte, die sich in ihren, unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes zwar nicht aufgeführten, im Geschäftsverkehr jedoch erheblichen Merkmalen wesentlich von den übrigen klägerischen Handelsgeschäften unterschieden. Diese Behauptung hat sie damit begründet, daß die Firma Markmann ihr regelmäßig die Mengen an Ia-Erzeugnissen (Material erster Wahl) abnehme, die die Klägerin als Schrotthandlung bisweilen zu kaufen gezwungen sei, um IIa-Erzeugnisse (Material zweiter Wahl oder deklassiertes Material) zu erhalten, die den Hauptgegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bildeten.

12 Die Kommission bezweifelt, daß die Eisen AG hauptsächlich als Ila-Händler tätig sei, und macht geltend, die Tatsache, daß die Firma Markmann für die Klägerin ein besonders zuverlässiger und treuer Kunde sei, könne die mit dieser Firma abgeschlossenen Geschäfte nicht zu solchen besonderer Art im Sinne der erwähnten Bestimmung machen.

13 Was den Hinweis auf den geringen Anteil des von der Klägerin verkauften Stahls erster Wahl betrifft, so ist folgendes festzustellen: Auch wenn die Geschäfte mit Ia-Erzeugnissen nachweislich nur einen ganz geringen Teil der von der Eisen AG abgeschlossenen Geschäfte ausmachen würden, so würde dies nichts daran ändern, daß der besondere Charakter eines Geschäfts im Sinne von Artikel 9 allein aufgrund eines Vergleichs zwischen Geschäften ermittelt werden kann, die sich auf Ia-Erzeugnisse beziehen, denn nur tur diese sieht die Entscheidung Nr. 1836/81 die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Preisliste vor.

14 Die Tatsache allein, daß die Firma Markmann von der Eisen AG häufiger Ia-Material bezieht als andere Unternehmen wie z. B. die Firmen Claai¡und Schlafhorst, denen die Klägerin nach eigenem Bekunden Stahl erster Wahl verkauft hat, kann den mit der Firma Markmann abgeschlossenen Vertragen keine im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmale verleihen, die sich von den Merkmalen der mit den anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrage wesentlich unterscheiden. Im übrigen hätte der Beständigkeit der Geschattsbeziehungen mit der Firma Markmann durch die Gewährung eines Treuerabatts Rechnung getragen werden können, der nach der Entscheidung Nr. 1836/81 nicht untersagt ist, vorausgesetzt, er ist in der Liste veröffentlicht.

15 Die Eisen AG macht schließlich geltend, die mit der Firma Bergbau abgeschlossenen Geschäfte seien nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zulässig, da die aufgrund dieser Geschäfte durchgeführten Lieferungen in Wirklichkeit Walzstahlerzeugnisse zweiter Wahl zum Gegenstand gehabt hätten, d. h. Erzeugnisse, die den im Rahmen anderer Geschäfte gelieferten Erzeugnissen nicht gleich oder gleichartig gewesen seien. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil die Firma Bergbau diese Erzeugnisse für Zwecke verwendet habe, bei denen es auf bestimmte Merkmale, die den Unterschied zwischen Stahl erster und zweiter Wahl ausmachten, nicht angekommen sei.

16 Aus dem Rahmenvertrag vom 3. April 1981 geht hervor, daß sich die Vereinbarung mit der Firma Bergbau auf die Lieferung vonBlechen in Gute

St 37 nach DIN 17100, I. Wahl bezieht. Ferner heißt es in diesem Vertrag ausdrücklich: Wir bitten Sie, für alle Bleche in der Güte R St 37-2 der Lieferung Werksbesche i nigung en nach DIN 50049/21 oder Werkszeugnisse nach DIN 50049/2.2 beizufügen. Lieferungen ohne Werkszeugnisse können nicht mehr angenommen werden.

17 Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Bestellungen und Auftragsbestätigungen enthalten alle einen ausdrücklichen Hinweis auf die in der Eis en- u nd St ahli ndustrie der Bundesrepublik üblichen Qualitätsnormen (DIN-Normen). Die Rechnungen erwähnen zwar nicht die DIN-Normen verweisen jedoch auf die Auftragsbestätigungen, die sich ausdrücklich auf diese Normen beziehen.

18 Unter diesen Umständen können den in den Akten der Rechtssache befindlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß die Geschäfte zwischen der Eisen AG und der Firma Bergbau Erzeugnisse zweiter Wahl zum Gegenstand gehabt hätten.

19 Im übrigen sind die Stahlhandlungen, wenn sie ein Erzeugnis zweiter Wahl verkaufen, gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1836/81 verpflichtet, auf den Rechnungen den Grund der Deklassierung oder die Gründe für die Einstufung des Erzeugnisses als Erzeugnis zweiter Wahl anzugeben.

20 Die Eisen AG war nicht in der Lage zu erklären, weshalb sie ein Verhalten hatte an den Tag legen sollen, das einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen Artikel 7 dargestellt und sie daran gehindert hätte, sich auf ihre Rechnungen zu berufen, um darzutun, daß das verkaufte Material nicht in den Geltungsbereich der Entscheidung Nr. 1836/81 falle. Der Hinweis auf technische Schwierigkeiten bei der EDV-Fakturierung kann jedenfalls einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht rechtfertigen.

21 Zum Beweis dafür, daß trotz der ausdrücklich auf Material erster Wahl lautenden Rechnungen zwischen ihr und der Firma Bergbau stillschweigendes Einvernehmen über deren Bereitschaft bestanden habe, anstelle von Ia-Matenal auch Ila-Material zu akzeptieren, hat die Eisen AG vorgetragen, das an die Firma Bergbau gelieferte Material sei immer aus der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt worden und somit Material zweiter Wahl gewesen. Denn dieses Material erreiche nicht den in der Bundesrepub ík Deutschland verlangten Standard (DIN-Normen), obwohl die Staatshandelsstellen des Ausfuhrlandes es in ihren Rechnungen immer als Erzeugnis erster Wahl bezeichneten.

22 Um die Stichhaltigkeit dieses Arguments zu beurteilen, ist es gleichwohl nicht erforderlich, die Merkmale des Erzeugnisses aus der Deutschen Demokratischen Republik zu untersuchen. Denn es gibt genügend andere Faktoren, die den Schluß rechtfertigen, daß es sich bei dem von der Eisen AG an die Firma Bergbau gelieferten Material normalerweise um Ia-Matenal gehandelt hat.

23 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die Eisen AG in dem von den Prüfern der Kommission berücksichtigten Zeitraum der Firma Bergbau wiederholt Ila-Material geliefert hat, wobei auf der Rechnung jedesmal ausdrücklich vermerkt wurde, daß es sich um einen Sonderposten handele (Rechnungen Nrn. 40/32749 vom.10. 12. 1981, 40/32808, 40/32809 und 40/32810 vom 16. 12. 1981, 40/32895 vom 21. 12. 1981, 40/30037 vom 11. 1. 1982 und 40/30076 vom 14. 1. 1982). Diese Angaben wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Firma Bergbau, wie die Eisen AG behauptet, stillschweigend Lieferungen von Material zweiter Wahl an Stelle von Material erster Wahl akzeptiert hätte. Daraus muß geschlossen werden, daß m den Fällen, in denen solche Angaben nicht gemacht worden sind, Material erster Wahl geliefert worden ist.

24 Außerdem läßt sich, was insbesondere den Stahl aus der Deutschen Demokratischen Republik anbelangt, auf der Grundlage der von der Klägerin aut Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten Übersicht über die Lagerbestande feststellen, daß die diesen Erzeugnissen zugeteilten Warenschlüsselnummem niemals in den beanstandeten Rechnungen auftauchen; es erscheint somit ausgeschlossen, daß die Eisen AG an die Firma Bergbau Material aus der Deutschen Demokratischen Republik geliefert hat.

25 Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße erfüllt. Das Vorbringen, mit dem das NichtVorliegen dieser Voraussetzungen gerügt wird, ist deshalb zurückzuweisen.

26 Als Begründungsmangel rügt die Eisen AG zweitens, daß die Kommission nicht die von der Klägerin angeblich verletzten Bestimmungen genannt, sondern nur pauschal auf Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1836/81 verwiesen habe nach dessen Absatz 1 gegen Stahlhandlungen, die den Vorschriften der Artikel 2 bis 13 zuwiderhandeln,... Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festgesetzt werden (können).

27 Zwar ist die Begründung der Entscheidung in der Tat ziemlich knapp. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Eisen AG in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. August 1982 vorgeworfen wird, sie habe ihre Listenpreise unterschritten, was dem Vorwurf, ungleiche Bedingungen im Rahmen vergleichbarer Geschäfte angewendet, d. h. sich eines nach Artikel 8 verbotenen Verhaltens schuldig gemacht zu haben, gleichkommt. Eine Unterschreitung der veröffentlichten Listenpreise stellt nämlich zwangsläufig ein Element der Ungleichheit gegenüber Geschäften dar, die auf der Grundlage dieser Preise abgeschlossen worden sind.

28 Die Klägerin war sich über die Art des Vorwurfs auch nicht im unklaren, wie ihre Stellungnahme vom 20. September 1982 zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte zeigt, in der sie sich auf die unterschiedlichen Merkmale der streitigen Geschäfte beruft.

29 Es ist folglich festzustellen, daß die der Eisen AG zur Last gelegte Zuwiderhandlung aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung insgesamt klar ersichtlich ist und daß die Klägerin bereits im Verwaltungsvertahren die Tragweite des ihr mitgeteilten Beschwerdepunkts genau erkannt hatte

30 Im Rahmen des Klagegrunds, der sich auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften bezieht, macht die Eisen AG noch geltend, die Kommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in dem der angefochtenen Entscheidung voraufgegangenen Verfahren die Klägerin nicht darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie nicht beabsichtige, die von der Klägerin vorgebrachten und angebotenen Entlastungsbeweise zu erheben.

31 Die Kommission erwidert, Artikel 36 EGKS-Vertrag verpflichte sie, vor der Festsetzung finanzieller Sanktionen oder von Zwangsgeldern dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser Pflicht sei sie dadurch nachgekommen, daß sie der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt habe, schriftlich Stellung zu nehmen.

32 Aufgrund des Wortlauts von Artikel 36 kann die genannte Verpflichtung nicht so verstanden werden, als müßte die Kommission ihre Gegenargumente gegenüber dem Verteidigungsvorbringen des Betroffenen darlegen. Das rechtliche Gehör wird durch diesen Artikel in der Weise gewährleistet, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Es kann nicht verlangt werden, daß die Kommission auf dieses Vorbringen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt fur hinreichend geklärt hält. Anderenfalls könnte das Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu schwerfällig und langwierig werden. Die Ruge kann deshalb nicht durchgreifen.

33 Soweit die Eisen AG die Verletzung des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 1836/81 rügt, wirft sie der Kommission vor, gegen eine Keine materiell-rechtlicher Vorschriften verstoßen zu haben.

34 Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen ist zunächst das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die angebliche Verletzung des Artikels 15 EGKS-Vertrag geltend gemacht wird, wonach alle Entscheidungen der Hohen Behörde mit Gründen zu versehen sind. Denn die Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen worden, ist, wie bereits ausgeführt, unhaltbar.

35 Was die Verletzung von Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1836/81 betrifft, so ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nicht in der Unterschreitung der Listenpreise als solcher, sondern in der mit dieser Unterschreitung zwangsläufig verbundenen Durchführung von Geschäften zu ungleichen Bedingungen besteht. Das Argument, die Unterschreitung sei in Artikel 15 nicht als selbständiger Verstoß vorgesehen, ist deshalb nicht stichhaltig.

36 Zu den Artikeln 36 und 47 EGKS-Vertrag sowie 11 und 14 der Entscheidung Nr. 1836/81 ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen der Kommission Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse übertragen, die sie in Anspruch nehmen kann, wenn sie dies für erforderlich hält, um das Vorliegeneiner Zuwiderhandlung festzustellen. Sie muß nur dann ermitteln oder zusätzliche Auskünfte einholen, wenn sie der Auffassung ist, daß die ihr bereits vorliegenden Informationen dafür noch nicht ausreichen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann deshalb nicht getrennt von der Frage festgestellt werden, ob die Bußgeldentscheidung sachlich gerechtfertigt war. Wird diese Frage wie im vorliegenden Fall bejaht, so führt dies zwangsläufig zur Zurückweisung des Vorbringens, mit dem die Verletzung der genannten Artikel gerügt wird.

37 Was schließlich den geltend gemachten Ermessensmißbrauch angeht, so kann diese Rüge aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen nicht durchgreifen, soweit sie auf die Behauptung gestützt wird, die Kommission habe eine Geldbuße für unbewiesene Zuwiderhandlungen verhängt.

38 Soweit sie auf der Behauptung beruht, die Geldbuße sei aus generalpräventiven Gründen sehr hoch festgesetzt worden, genügt der Hinweis, daß es in der Entscheidung selbst ausdrücklich heißt: Die Geldbuße ist in einer Höhe festzusetzen, die geeignet ist, das Unternehmen von weiteren Unterschreitungen abzuschrecken.

39 Die Verhängung einer Geldbuße als Sanktion für ein rechtswidriges Verhalten und zu dem Zweck, den Betroffenen von der Wiederholung seiner Zuwiderhandlung abzuschrecken, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, und zwar unabhängig davon, daß die Sanktion auch generalpräventive Wirkung haben kann.

40 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Prüfung dieser Rüge nichts ergeben hat, was für einen Ermessensmißbrauch der Kommission sprechen könnte. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

41 Hilfsweise beantragt die Eisen AG eine Herabsetzung der Geldbuße.

42 Dazu ist zu bemerken, daß die Maßnahmen zur Sanierung des Stahlmarkts in erster Linie die Produzenten betreffen. Die Handelsunternehmen spielen bei der Sanierung dieses Marktes eine zwar wichtige, im Vergleich zu den Produzenten jedoch untergeordnete Rolle.

43 Hat also ein Handelsunternehmen einen Rechtsverstoß begangen, so stellt der geringere Einfluß, den dieses Unternehmen auf die Marktlage ausüben kann, einen die Schwere des Verstoßes mildernden Umstand dar.

44 Die Verhängung einer sehr hohen Geldbuße kann daher nur durch Umstände gerechtfertigt werden, aus denen sich ergibt, daß der von einem Handelsunternehmen begangene Rechtsverstoß besonders schwer ist, und die von der Kommission nachgewiesen werden müssen.

45 Die Kommission hat die Verhängung einer Geldbuße gegen die Eisen AG in Höhe von 110 °/o der Unterschreitungen allein mit dem Hinweis begründet, daß die Geldbuße... in einer Höhe festzusetzen (ist), die geeignet ist, das Unternehmen von weiteren Unterschreitungen abzuschrecken. Folglich ist die Anwendung dieses Satzes im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

46 Angesichts der Umstände des Falles und des Gesamtverhaltens der Eisen AG hält der Gerichtshof es für angezeigt, die Geldbuße zu halbieren und somit auf 66868 DM herabzusetzen.

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensoïdnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 66868 DM festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.