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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1984 – C-326/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:193

In der Rechtssache 326/82

Helga Aschermann und 47 andere Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Forschungsanstalt Ispra (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, 272, avenue Brugman, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 Β IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Kläger

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand : Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der den Klägern seit Februar 1982 erteilten Gehaltsabrechnungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten T. Koopmans und des Richters G. Bosco,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits und Sachverhalt

Nach der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) werden die Bediensteten, die auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt werden, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der in dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist, als Bedienstete auf Zeit beschäftigt und nicht als örtliche oder Anlagenbedienstete, wie dies vorher der Fall war (vgl. Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften; im folgenden: die Beschäftigungsbedingungen).

Diese normative Änderung hatte zur Folge, daß die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten nunmehr als Bedienstete auf Zeit den Bestimmungen des Titels II der Beschäftigungsbedingungen unterliegen.

Absatz 4 des Artikels 20 der Beschäftigungsbedingungen, der durch die Verordnung Nr. 2615/76 eingeführt wurde, bestimmt jedoch, daß die Gehälter der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bediensteten auf Zeit, d. h. der aus Forschungs - und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten, für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach einer Tabelle festgesetzt werden, die in demselben Artikel enthalten ist. Diese Tabelle unterscheidet sich von den für die Beamten und die anderen Bediensteten auf Zeit geltenden Tabellen, da sie die Gehälter für die Laufbahngruppen C und D auf einem Niveau festsetzt, das etwa 5 % niedriger liegt als das für die Beamten und die anderen Bediensteten auf Zeit der entsprechenden Laufbahngruppen vorgesehene Niveau.

Dieser Abstand wurde durch die verschiedenen Verordnungen zur jährlichen Angleichung der Dienstbezüge aufgrund von Artikel 65 Absatz 1 des Statuts, insbesondere durch die Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 des Rates vom 15. Februar 1982 (ABl. L 47, S. 8 und 13) zur Angleichung der Dienstbezüge für die Jahre 1980 und 1981, aufrechterhalten. Die Verordnung Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 (ABl. L 386, S. 1),die eine zeitweilige besondere Krisenabgabe auf die Dienstbezüge, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst einführte, ließ ebenfalls diese Situation unangetastet.

Im Juli 1983 beschloß die Kommission jedoch, dem Rat einen Verordnungsvorschlag zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vorzulegen; darin war unter anderem vorgesehen, Artikel 20 Absatz 4 sowie die sich darauf beziehende Tabelle der monatlichen Grundgehälter zu streichen. Diese Änderung würde jede Ungleichbehandlung der verschiedenen Bediensteten auf Zeit derselben Laufbahngruppe beseitigen. Der Rat hat den Vorschlag der Kommission bislang noch nicht angenommen.

Die Kläger, die alle Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppen C und D sind, aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und der Forschungsanstalt Ispra zugewiesen sind, legten bei der Kommission als Anstellungsbehörde Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und wandten sich dabei gegen ihre Gehaltsabrechnungen seit Februar 1982. Sie machten geltend, der Umstand, daß sie Dienstbezüge erhielten, die niedriger seien als die Dienstbezüge der Beamten und der anderen Bediensteten auf Zeit derselben Besoldungsgruppe, stelle eine Diskriminierung dar, die gegen den übergeordneten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Sie trugen außerdem vor, diese Diskriminierung sei ihnen gegenüber dadurch verschärft worden, daß die besondere Krisenabgabe auch für sie gelte.

Die Kommission teilte den Klägern mit Schreiben vom 20. Dezember 1982, das vom Kommissionsmitglied Burke unterzeichnet war, mit, sie könne den Beschwerden nicht stattgeben. Die Kläger haben sodann die vorliegende Klage erhoben, die am 20. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und das Parlament um bestimmte Auskünfte über den Vorschlag in bezug auf die Streichung des Absatzes 4 von Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen gebeten.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

2. gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag, Artikel 156 EAG-Vertrag und, soweit erforderlich, Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag die Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 des Rates insoweit für unanwendbar zu erklären, als sie in bezug auf die Kläger die Unterschiede bei den Gehältern und Dienstbezügen gemäß der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 und insbesondere gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten aufrechterhalten, und zwar ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates oder ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Kläger als Bedienstete auf Zeit, jedenfalls ab dem 1. Januar 1982,

3. festzustellen, daß die Beklagte die Kläger zumindest für die Zeit nach dem 1. Januar 1982 so stellen muß, daß ihre Bezüge in ihren sämtlichen Bestandteilen den Bezügen von Beamten derselben Laufbahngruppen entsprechen,

4. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die gesamten Unterlagen über die Beziehungen zwischen dem Rat und der Kommission im Hinblick auf das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Problem vollständig vorzulegen,

5. den Klägern zu bestätigen, daß sie sich vorbehalten, dazu nach der Vorlage dieser Unterlagen Stellung zu nehmen,

6. der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage, wenn nicht als unzulässig, so doch jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

über die Kosten wie rechtlich vorgesehen zu entscheiden.

III — Vorbringen der Parteien

Zur Einrede der Unzulässigkeit

In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission zunächst eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage in der vorliegenden Rechtssache geltend. Sie meint nämlich, der einzige Rechtsakt, der die Kläger beschweren könne, sei die Verordnung Nr. 2617/76, da darin, nicht aber in den nachfolgenden, von den Klägern angeführten Verordnungen die angebliche, von den Klägern gerügte Diskriminierung liege.

Die betroffenen Bediensteten hätten es damals nicht für erforderlich gehalten, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung oder der nachfolgenden Verordnungen, die diese Diskriminierung aufrechterhalten hätten, geltend zu machen.

Die Kommission übersehe nicht, daß die Beamten und die sonstigen Bediensteten die zuständige Verwaltungsbehörde ersuchen könnten, eine frühere Entscheidung dann zu überprüfen, wenn sie auf eine neue Tatsache verweisen könnten, die geeignet sei, die Voraussetzungen, die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegen hätten, zu ändern (vgl. Urteil vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779). Sie stellt aber fest, daß kein Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an sie gerichtet worden sei, sondern unmittelbar eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.

Außerdem können nach Ansicht der Kommission die Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 in keinem Fall als eine neue Tatsache angesehen werden, die die für den Erlaß der Verordnung Nr. 2617/76 maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert habe, denn sie ließen die angebliche durch die Verordnung Nr. 2617/76 eingeführte Diskriminierung unverändert fortbestehen. Insbesondere verschärft nach Auffassung der Kommission die Verordnung Nr. 3821/81 nicht die vorher bestehende Diskriminierung, da die Krisenabgabe allgemein Anwendung finde. Die von den Klägern angefochtenen Gehaltsabrechnungen beschwerten diese also nicht.

In ihrer Erwiderung bestreiten die Kläger, daß ihre Klage verspätet und daher unzulässig sei. Sie machen geltend, die Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 verschärften noch die sie von Anfang an belastende Diskriminierung und seien als solche rechtswidrig.

Nach Meinung der Kläger stellen die vorerwähnten Verordnungen durchaus eine neue Tatsache im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar (vgl. Urteil vom 16.12.1964 in der Rechtssache 109/63, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411).

Es sei keineswegs erforderlich, wie die Kommission anzunehmen scheine, daß die an der Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung interessierten Personen nach dem Eintreten einer neuen Tatsache zunächst einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut stellten, da ein solcher Antrag vor allem dann nicht verlangt werden könne, wenn er — wie im vorliegenden Fall — überhaupt keine Auswirkung hätte haben können.

Nach dem Standpunkt der Kläger genügt für den Nachweis des Vorliegens einer neuen Tatsache die Feststellung, daß die gerügte Diskriminierung durch die der Verordnung Nr. 2617/76 nachfolgenden Verordnungen aufrechterhalten worden sei. Denn selbst Routineverordnungen könnten eine bestimmte Situation herauskristallisieren und damit eine neue Tatsache schaffen (vgl. Urteil vom 15.12.1982 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1982, 4497). Die Kläger heben insbesondere hervor, daß im vorliegenden Fall wie im Fall der Rechtssache Battaglia seit Jahren Verhandlungen stattfänden und daß ein Verordnungsvorschlag zur Beseitigung dieser Diskriminierung von der Kommission dem Rat übermittelt worden sei.

Was die Verordnung Nr. 3821/81 angehe, sei die Diskriminierung nicht bloß festgeschrieben, sondern sogar verschärft worden, da die proportionale Krisenabgabe eine stärkere Auswirkung auf die niedrigen Einkommen wie die der Kläger habe.

In ihrer Gegenerwiderung kommt die Kommission auf die Frage zurück, ob im vorliegenden Fall eine neue Tatsache vorliegt. Wenn — so die Kommission — der Gerichtshof in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 16. Dezember 1964 (Muller/Kommission) von einer wesentlichen neuen Tatsache gesprochen habe, so deshalb, weil er kein ständiges Infragestellen von endgültig gewordenen Entscheidungen zulassen wolle; er begnüge sich daher nicht lediglich mit einer neuen Tatsache, sondern verlange, daß diese neue Tatsache ein gewisses Gewicht habe.

Im vorliegenden Fall verschärften die von den Klägern angeführten Verordnungen in keiner Weise deren Situation. Dies gelte auch für die Verordnung Nr. 3821/81. Im übrigen sei die Berechnungsgrundlage für die Krisenabgabe, d. h. das Grundgehalt eines jeden Beamten oder sonstigen Bediensteten abzüglich der Beiträge und der Steuer sowie eines Betrages in Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe D 4, Dienstaltersstufe 1, bei einem geringen Einkommen wie dem der Kläger völlig unbedeutend.

Die Kommission kann auch den Klägern nicht folgen, wenn sie sich auf das Urteil vom 15. Dezember 1982 (Battaglia/Kommission) berufen. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof mehrere Umstände berücksichtigt, darunter die Rückwirkung der angefochtenen Verordnungen, die im Fall der Kläger aber nicht gegeben sei. Zwar hätten die Gespräche zwischen der Kommission und den Vertretern des Personals zu einem an den Rat gerichteten Verordnungsvorschlag der Kommission gerührt, doch könnten diese Gespräche keine Grundlage dafür sein, seit langem erworbene Positionen in Frage zu stellen.

Was das Erfordernis eines vorherigen Antrags des Betroffenen gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts angeht, so meint die Kommission, dieses Erfordernis sei immer dann zu beachten, wenn die Änderung einer individuellen oder generellen Situation beantragt werde.

Zur Begründetheit

Die Kläger machen zwei Klagegründe geltend, um die Rechtswidrigkeit der Festsetzung ihrer Gehälter darzulegen.

Erster Klagegrund

Die Kläger tragen in ihrer Klage vor, ihre Gehälter lägen auch nach dem Erlaß der Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 um etwa 5 % niedriger als die der Beamten derselben Laufbahngruppe. Außerdem wiesen ihre Gehaltsabrechnungen seit Ende Februar 1982 Abzüge aufgrund der Krisenabgabe auf.

Sie würden daher seit dem 30. Oktober 1976 — Zeitpunkt, zu dem die Anlagen — und die örtlichen Bediensteten der Regelung für die Bediensteten auf Zeit unterworfen seien — gegenüber denjenigen Beamten und sonstigen Bediensteten diskriminiert, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen und sich in vergleichbaren Situationen befänden. Die Kläger heben hervor, daß sich diese Diskriminierung auf die Laufbahngruppen C und D beschränke, während sie für die Laufbahngruppe A und B nicht bestehe.

Eine solche Ungleichbehandlung verstoße gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz, der vom Gerichtshof anerkannt worden sei und der sich gegenüber entgegenstehenden Statuts- oder Verordnungsbestimmungen duchsetze (vgl. Urteil vom 31.5.1979 in der Rechtssache 156/78, Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941). Auch habe die Kommission anerkannt, daß es angebracht sei, diese Diskriminierung zu beenden, indem sie dem Rat deren Beseitigung vorgeschlagen habe.

In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission einleitend geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 habe die Situation der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten gegenüber der früheren Situation spürbar verbessert, da die betroffenen Bediensteten in allen Forschungsstellen und mit Sicherheit in Ispra eindeutig höhere Dienstbezüge als vorher erhalten hätten. Der Abstand zwischen den Gehältern der aus Forschungsund Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten und den Gehältern der Beamten und anderen Bediensteten der entsprechenden Laufbahngruppen erkläre sich aus dem Willen des Rates, die Haushaltsbelastung aus der Integrierung der ehemaligen Anlagen — und örtlichen Bediensteten in die Kategorie der Bediensteten auf Zeit nicht zu stark anwachsen zu lassen. Im übrigen habe sich dieser Abstand im Laufe der Zeit nicht vergrößert.

Die Kommission weist darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Diskriminierung dadurch gekennzeichnet sei, daß unterschiedliche Situationen gleich oder gleiche Situationen unterschiedlich behandelt würden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung werde beachtet, wenn Personen, die verschiedenen Kategorien angehörten, unterschiedlich behandelt würden. Nach Ansicht der Kommission befinden sich die aus For-schungs- und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten nicht in der gleichen Situation wie die Beamten, auch wenn sie denselben Laufbahngruppen angehörten und ähnliche Aufgaben wahrnähmen. Dazu erinnert die Kommission an die Antwort von Herrn Burke auf die von den Klägern eingelegten Beschwerden; danach sei eine öffentliche Verwaltung durch nichts daran gehindert, neben den aufgrund von Auswahlverfahren eingestellten Beamten Vertragspersonal zu beschäftigen, für das besondere Bestimmungen gälten, die dem Vertragspersonal nicht die gleichen finanziellen Vorteile gewährten wie den Beamten.

In ihrer Erwiderung heben die Kläger hervor, zwischen den von Herrn Burke vorgetragenen Argumenten in der Antwort auf ihre Beschwerden und den Argumenten in den Begründungserwägungen des dem Rat vorgelegten Vorschlags zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen bestehe ein Widerspruch. In diesen Begründungserwägungen führe die Kommission nämlich aus, der Gleichheitsgrundsatz müsse sich gegenüber historischen Gesichtspunkten, die der betreffenden Diskriminierung zugrunde lägen, durchsetzen und man könne diese Ungleichheit bei den Dienstbezügen angesichts der Gleichheit von Arbeit und Aufgaben vernünftigerweise nicht aufrechterhalten.

Die von der Kommission angeführten Haushaltserwägungen hielten ebenfalls einer Prüfung nicht stand. Da es sich um Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppen C und D handele, sei die finanzielle Belastung sehr gering gewesen. Wenn man finanzielle Überlegungen anstelle, müsse sich eine diskriminierende Regelung auch auf die Bediensteten der Laufbahngruppen A und B erstrecken. Schließlich bestehen nach Auffassung der Kläger die Haushaltsprobleme, die die Kommission angeblich im Jahr 1976 zum Handeln veranlaßt hätten, mit Sicherheit auch im Jahr 1983.

In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, der bloße Umstand, daß die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten die gleichen Aufgaben wahrnähmen wie die anderen Bediensteten auf Zeit und die Beamten, verlange nicht zwingend eine strikte Gleichheit bei den Bezügen dieser beiden Personenkreise. Die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund dessen die Arbeit ausgeführt werde, die Diplome, die Qualifikation und die berufliche Erfahrung, das Dienstalter, das Lebensalter usw. stellen nach Meinung der Kommission Gesichtspunkte dar, die unterschiedliche Bezüge für ein und dieselbe Arbeit rechtfertigen könnten.

Der von der Kommission dem Rat vorgelegte Verordnungsvorschlag füge sich in den Rahmen der Initiativen ein, die regelmäßig von der Kommission ergriffen würden, um die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zu vervollständigen, bedeute aber mit Sicherheit nicht, daß die Kommission die im Jahr 1976 mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 2617/76 vollzogene Reform als rechtswidrig ansehe.

Zweiter Klagegrund

Mit dem zweiten Klagegrund tragen die Kläger vor, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, da sie beim Erlaß der Bestimmungen über die Krisenabgabe ebenso wie bei den Vorschlägen zum Erlaß der Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 dafür Sorge hätte tragen müssen, daß die Bezüge der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Bediensteten der Laufbahngruppen C und D dem Niveau der Bezüge der Beamten derselben Laufbahngruppen angeglichen würden. Sie werfen der Kommission insbesondere vor, die betroffenen Bediensteten nicht von der Krisenabgabe ausgenommen zu haben; damit habe sie eine Festschreibung und Verschärfung der Diskriminierung zugelassen.

In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission zunächst fest, daß, wenn eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen sei, ihr nicht vorgeworfen werden könne, in irgendeiner Weise ihre Fürsorgepflicht verletzt zu haben.

Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß sie nicht, ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, Bezüge an ihr Personal unter anderen Voraussetzungen zahlen könne, als sie vom Rat in Ausübung seiner institutionellen Zuständigkeiten festgelegt worden seien.

In ihrer Erwiderung führen die Kläger aus, sie machten der Kommission keineswegs zum Vorwurf, die geltenden Verordnungen des Rates angewandt zu haben, sondern vielmehr, dem Rat weder Vorschläge zur Beseitigung der sie belastenden Diskriminierung vorgelegt noch eine Klage vor dem Gerichtshof erhoben zu haben, wie dies in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat) der Fall gewesen sei.

In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, sie betrachte die angefochtenen Verordnungen als voll und ganz rechtmäßig und habe unter diesen Umständen keinen Grund gehabt, eine Klage vor dem Gerichtshof gegen den Rat zu erheben.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M. Slusny, und die Kommission, vertreten durch J. Pipkorn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Andersen, haben in der Sitzung vom 16. Februar 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Aschermann und 47 andere Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Forschungsanstalt Ispra (Italien) haben gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) mit Klageschrift, die am 20. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung,

1. daß die Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 des Rates vom 15. Februar 1982 (ABl. L 47, S. 8 und 13) sowie 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 (ABl. L 386, S. 1) auf sie unanwendbar sind und

2. daß die Kommission verpflichtet ist, die Kläger zumindest für die Zeit ab 1. Januar 1982 so zu stellen, daß ihre Bezüge in ihren sämtlichen Bestandteilen den Bezügen von Beamten derselben Laufbahngruppe entsprechen.

2 Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 (ABl. L 299, S. 1) wurden die auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellten Bediensteten (im folgenden: Forschungsbedienstete), die vorher als örtliche oder Anlagenbedienstete eingestellt worden waren, als Bedienstete auf Zeit eingestellt. Folglich unterliegen sie seitdem derselben Regelung wie die anderen Bediensteten auf Zeit, nämlich Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (im folgenden: die Beschäftigungsbedingungen).

3 Artikel 20 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen, der durch die Verordnung Nr. 2615/76 eingefügt wurde, sieht aber für die Forschungsbediensteten eine Gehaltstabelle vor, die von der für die anderen Bediensteten auf Zeit geltenden Tabelle insoweit abweicht, als die Gehälter der Forschungsbediensteten der Laufbahngruppen C und D um etwa 5 % niedriger sind als die der anderen Bediensteten auf Zeit derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppen.

4 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Kommission im Juli 1983 dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen vorgelegt hat, der insbesondere durch die Streichung von Artikel 20 Absatz 4 sowie der sich darauf beziehenden Gehaltstabelle die Gleichstellung der Gehälter der Forschungsbediensteten der Laufbahngruppen C und D mit denen der anderen Bediensteten auf Zeit der entsprechenden Laufbahngruppen vorsieht. In der Begründung dieses Vorschlags erkennt die Kommission im Anschluß an die Feststellung, daß gegenwärtig ein Unterschied von 5 % zwischen den Bezügen der Forschungsbediensteten und denen der anderen Bediensteten auf Zeit bestehe, an, daß die historischen Gesichtspunkte, die dieser unterschiedlichen Festsetzung... zugrunde liegen,... hinter dem Grundsatz der Gleichbehandlung zurücktreten [sollten] und daß eine ungleiche Besoldung bei gleicher Arbeit und Tätigkeit... sich nicht vertreten [läßt]. Das Verfahren zur Annahme dieses Vorschlags ist noch nicht beendet.

5 Die durch die Verordnung Nr. 2615/76 festgelegten Gehälter wurden ohne wesentlichen Unterschied durch die Verordnungen, die jährlich gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts die Bezüge anglichen, insbesondere durch die vorerwähnten Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 über die Angleichungen für die Jahre 1980 und 1981, aufrechterhalten. Die vorgenannte Verordnung Nr. 3821/81, die eine zeitweilige besondere Krisenabgabe unter anderem auf die Dienstbezüge des Personals der Gemeinschaften einführte, änderte diese Situation ebenfalls nicht.

6 Die Kläger sind sämtlich Forschungsbedienstete der Laufbahngruppen C und D. Mit ihren bei der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerden griffen sie die ihnen seit Februar 1982 erteilten Gehaltsabrechnungen an. Sie machten geltend, der Umstand, daß sie niedrigere Dienstbezüge erhielten als die Beamten und die anderen Bediensteten auf Zeit derselben Besoldungsgruppe, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen, stelle eine Diskriminierung dar, die gegen den. übergeordneten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

7 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1982 wies die Kommission diese Beschwerden zurück.

8 Die Kläger haben daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen beantragen, gemäß den Artikeln 184 EWG-Vertrag, 156 EAG-Vertrag und 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag festzustellen, daß die Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 auf sie unanwendbar sind, und die Kommission zu verurteilen, ihnen die Differenz zwischen den Dienstbezügen zu zahlen, die sie tatsächlich zumindest seit dem 1. Januar 1982 erhalten haben, und den Dienstbezügen, die sie hätten erhalten müssen, wenn die Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten und den anderen Bediensteten auf Zeit, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen, nicht vorgelegen hätte.

Zur Zulässigkeit

9 Die Kommission macht einleitend die Unzulässigkeit der Klage geltend.

10 Sie trägt vor, die Quelle der von den Klägern gerügten Diskriminierung liege in der Verordnung Nr. 2615/76 und nicht, wie die Kläger behaupteten, in den späteren Verordnungen, insbesondere in den Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81, da sich diese Verordnungen darauf beschränkt hätten, eine bereits bestehende Situation aufrechtzuerhalten. Da es die Kläger unterlassen hätten, die erste Entscheidung anzugreifen, mit der die VerOrdnung Nr. 2615/76 auf sie angewendet worden sei, könnten sie nicht unter Hinweis auf die Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 eine seit Jahren bestehende Situation in Frage stellen. Die Kommission beantragt daher, die Klage als unzulässig, weil verspätet, abzuweisen.

11 Die Kläger bestreiten nicht, daß die fragliche Diskriminierung seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 bestanden habe. Sie meinen aber, die Anwendung der Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 auf sie stelle eine neue Tatsache dar, die ihre Situation insoweit wesentlich verändere, als diese Verordnungen die sie bereits belastende Diskriminierung noch verschärften.

12 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Anwendung der vorerwähnten Verordnungen auf die Kläger als eine neue Tatsache angesehen werden könne, die es den Klägern gestatte, eine Klage im wesentlichen mit dem Ziel zu erheben, die seit langem bestehende Differenz von 5 % zwischen den Gehältern der Forschungsbediensteten und denen der Beamten und der anderen Bediensteten auf Zeit zu beseitigen. Sie macht außerdem geltend, auch wenn man das Vorliegen einer neuen Tatsache in bezug auf die Kläger unterstelle, hätten diese einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Kommission richten müssen, nicht aber, wie sie es getan hätten, unmittelbar eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.

13 Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (vgl. die Urteile vom 16.12.1964 in den Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411, vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 18.6.1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981 1649), die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern.

14 Im vorliegenden Fall liegt die Entscheidung, die die erste Anwendung der Verordnung Nr. 2615/76 auf die Kläger darstellt, mehrere Jahre vor der Einlegung ihrer Beschwerden bei der Kommission. Diese Entscheidung kann somit nicht mehr angefochten werden.

15 Zu dem Argument der Kläger, die Anwendung der Verordnungen Nrn. 371/82, 372/82 und 3821/81 auf sie stelle eine wesentliche neue Tatsache im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, ist zu bemerken, daß sich die Verordnungen Nrn. 371/82 und 372/82 darauf beschränken, zur Durchführung von Artikel 65 Absatz 1 des Statuts die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und der anderen Bediensteten der Gemeinschaften für die Jahre 1980 und 1981 zu erhöhen, und daß sie folglich in keiner Weise die von den Klägern beanstandete Situation ändern.

16 Die Verordnung Nr. 3821/81 hat für einen spätestens am 1. Juli 1991 ablaufenden Zeitraum eine zeitweilige besondere Abgabe eingeführt, die abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 auf die Dienstbezüge, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst erhoben wird. Die Berechnungsgrundlage der Abgabe entspricht für die Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst dem Grundgehalt in den verschiedenen Besoldungsgruppen und Diehstaltersstufen, abzüglich der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person vor Erhebung der Abgabe zu zahlen hätte, sowie eines Betrags in Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe D 4, Dienstałtersstufe 1.

17 Daraus ergibt sich, daß die Berechnungsgrundlage der Abgabe bei einem bescheidenen Einkommen gering ist und um so geringer wird, je mehr das Einkommen abnimmt, so daß hier, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, ein degressives System vorliegt, dessen Auswirkung auf die Kläger sehr begrenzt ist.

18 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Situation der Kläger durch die Verordnung Nr. 3821/81 wesentlich geändert wurde und daß deren Anwendung deshalb nicht als eine neue Tatsache angesehen werden kann, auf die sich die Kläger berufen könnten.

19 Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.