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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1984 – C-62/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:197
In der Rechtssache 62/83
Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Lang, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Joseph Wolter, 21, avenue du X-Septembre, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Bernhard Jansen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 155, S. 1) stellt die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungen auf.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 2732/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 282, S. 21) kann beschlossen werden, daß die Erstattung im voraus festgesetzt wird. In diesem Fall wird aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags die Erstattung, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. Es kann beschlossen werden, daß die im voraus festgesetzte Erstattung bei einer Änderung der Interventionspreise oder der Höhe der Beihilfe für die Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wird, sowie für die Erzeugnisse, zu deren Herstellung derartige Erzeugnisse verwandt werden, berichtigt wird; diese Vorschrift findet keine Anwendung auf diejenigen Erzeugnisse, für die die Erstattung ohne Berücksichtigung der gewährten Beihilfe festgesetzt worden ist.
Durch Mitteilung vom 13. November 1981 unterrichtete die Kommission die Interessenten der Gemeinschaft über ihre Absicht, gemäß Artikel 5 Absatz 3 (n. F.) der Verordnung Nr. 876/68 beim Übergang auf das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 die im voraus festgesetzten Erstattungen anzupassen, damit sie auf dieser Grundlage Verträge für Lieferungen nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres abschließen könnten. Die Anpassungsbeträge würden nach Maßgabe der Interventionspreisänderungen bestimmt und auf Erstattungen angewandt werden, die mindestens vierzehn Tage vor dem Beschluß des Rates über die für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Interventionspreise festgesetzt worden seien. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Mitteilung der Kommission im Bundesanzeiger vom 2. Februar 1982 veröffentlicht.
Im allgemeinen werden die Interventionspreise vom Rat am Anfang jedes Milchwirtschaftsjahres festgesetzt, das grundsätzlich am 1. April beginnt und am 31. März des darauffolgenden Jahres endet. Im Jahr 1982 verlängerte der Rat das Wirtschaftsjahr jedoch fünfmal, jeweils vom 1. bis 4. April, vom 5. bis 25. April, vom 26. April bis 2. Mai, vom 3. bis 16. Mai und vom 17. bis 19. Mai. Das neue Wirtschaftsjahr begann erst am 20. Mai 1982, an dem die durch die Verordnung Nr. 1184/82 des Rates vom 18. Mai 1982 (ABl. L 140, S. 2) festgesetzten Richt- und Interventionspreise für Milch und Milcherzeugnisse in Kraft traten.
Die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wurden mit Verordnung Nr. 1324/82 der Kommission vom28. Mai 1982 (ABl. L 150, S. 46) neu festgesetzt. Der Erstattungssatz für Butter der Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) belief sich danach auf 133 ECU/100 kg Eigengewicht gegenüber 105 ECU im vorangehenden Wirtschaftsjahr.
Mit Verordnung Nr. 1669/82 vom 14. Juni 1982 (ABl. L 187, S. 1) setzte die Kommission für diese Butter den Berichtigungssatz auf 31,86 ECU/100 kg fest. Um bestimmte Spekulationen zu vermeiden, hielt die Kommission es für erforderlich, die Berichtigung, wie bereits in ihrer Mitteilung vom 13. November 1981 angekündigt, auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Ausfuhrlizenz mehr als vierzehn Tage von dem Zeitpunkt beantragt worden war, an dem der Rat über die Interventionspreise für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 entschieden hatte. Entsprechend kamen nur die bis zum 3. Mai 1982 im voraus festgesetzten Erstattungen in den Genuß dieser Berichtigung.
Die Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: Eximo), eine deutsche Firma, die mit Molkereiprodukten handelt und ihren Sitz in Hamburg hat, beantragte am 12. Mai 1982 bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung in Frankfurt am Main die Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Ausfuhr von 500 t Butter der Tarifstelle 04.03 A des GZT nach der Schweiz. Die Lizenz wurde am 18. Mai 1982 zu dem am Tag der Antragstellung geltenden Satz von 105 ECU/100 kg erteilt. Die Erteilung erfolgte gegen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 53150 DM durch die Firma Eximo.
Nach Festsetzung der neuen Interventionspreise stellte die Firma Eximo am 29. Mai 1982 einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung zum neuen Satz von 133 ECU/100 kg. Die Ausfuhren wurden auf der Grundlage dieser Lizenz durchgeführt, während die erste Lizenz nicht ausgenutzt wurde.
Die Firma Eximo ist der Ansicht, sie habe nach dem Inkrafttreten der Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1982/83 eine neue Lizenz beantragen müssen, um Schäden abzuwenden, die ihr bei einer Ausfuhr zu dem in der ersten Lizenz festgesetzten Satz entstanden wären. Wenn sie dagegen in den Genuß der in der Verordnung Nr. 1669/82 vorgesehenen Berichtigung gekommen wäre, hätte sie die Ausfuhren zum Satz von 136,86 (105 + 31,86) ECU/100 kg durchführen können. Sie habe folglich einen Verlust von 3,86 ECU/100 kg, insgesamt also umgerechnet 47150 DM, erlitten; sie habe ferner den Verlust der Kaution von 53150 DM zu tragen, so daß ihr durch die Maßnahmen der Gemeinschaft ein Schaden von 100300 DM entstanden sei.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 18. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Firma Eximo gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag eine Schadensersatzklage gegen die EWG, vertreten durch die Kommission, erhoben, mit der sie beantragt, die Gemeinschaft zu verurteilen, an die Klägerin 100300 DM nebst 0,25 % Zinsen p. a. auf 53150 DM seit dem 18. Mai 1982 und 2 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf weitere 47150 DM seit dem 29. Mai 1982 zu zahlen.
Während des Verfahrens hat die Klägerin, unter anderem mit ergänzendem Schriftsatz vom 22. Juni 1983, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 4. Juli 1982, ihren Antrag hinsichtlich der Höhe der Jahreszinsen für die Zeit nach dem 18. Mai 1982 berichtigt. Die Kommission hält diese zusätzlichen Forderungen für unzulässig. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat beschlossen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des ergänzenden Antrags der Klägerin dem Endurteil vorzubehalten.
in ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihre Klageschrift hilfsweise dahin ergänzt bzw. präzisiert, daß die Gemeinschaft, gegen die die Klage gerichtet sei, nicht nur durch die Kommission, sondern auch durch den Rat vertreten werde.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Klägerin jedoch um schriftliche Beantwortung einer Frage ersucht; diesem Ersuchen wurde innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen.
Mit Beschluß vom 7. Dezember 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
III — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage in vollem Umfang für unzulässig.
Nach Ansicht der Klägerin dagegen ist keiner der Einwendungen stattzugeben.
Der Kommission zufolge richtet sich die Klage, soweit sie auf Schadensersatz für den Verfall der Kaution gerichtet ist, gegen eine Maßnahme der deutschen Interventionsstelle.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe jedoch eindeutig hervor, daß die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag nicht bezwecke, die Wirksamkeit von Maßnahmen der nationalen Behörden zu überprüfen, die nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eine Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik ausübten, oder deren finanzielle Auswirkungen zu beurteilen. Diese Überprüfung sei Sache der nationalen Gerichte, denen es gegebenenfalls obliege, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Das gleichzeitige Vorgehen vor den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof könne aus Gründen der Prozeßökonomie und mit Rücksicht auf die Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen nicht zugelassen werden.
Die Klage habe im übrigen einen unzulässigen vorbeugenden Charakter, da über den Verfall der Kaution noch nicht abschließend entschieden worden sei. Gewiß lasse der Gerichtshof auch vorbeugende Klagen auf Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz zu, sobald der Schadenseintritt hinreichend geklärt sei; die Frage der Zulässigkeit einer auf die Zahlung einer bestimmten Summe gerichteten Klage vor Eintritt des Schadens sei jedoch noch offen. Bei derartigen Klagen bestehe die Gefahr von miteinander unvereinbaren Entscheidungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene; so könnte der Klägerin aufgrund einer nationalen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Verfalls der Kaution festgestellt würde, und einer Entscheidung auf Gemeinschaftsebene, durch die ihr aus demselben Grund Schadensersatz zugesprochen würde, derselbe Betrag doppelt zustehen.
Nach Ansicht der Klägerin verstieße es gegen den Grundsatz einer guten Rechtspflege, wenn ein Kläger gezwungen würde, zunächst die nationalen Rechtswege auszuschöpfen und so längere Zeit auf die endgültige Entscheidung über seinen Antrag zu warten. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz im Zusammenhang mit Rechtssachen anerkannt, in denen es um die Gewährung von Beträgen, die der staatliche Richter nicht ohne weiteres Tätigwerden der Gemeinschaft hätte zusprechen können, oder um Regelungen gegangen sei, deren Anfechtung im staatlichen Bereich den Schaden allenfalls zum Teil hätte abwenden können. Im vorliegenden Fall gehe es um die Aufhebung einer Ausfuhrlizenz, deren Rechtmäßigkeit vom staatlichen Richter nur im Wege eines Verfahrens nach Artikel 177 überprüft werden könnte. Berücksichtige man die Dauer eines derartigen Verfahrens, so dürfte die an dessen Ende stehende Gewährung eines Schadensersatzanspruchs kaum noch von Nutzen sein. Es bestehe keine Gefahr einer Verletzung der Grundsätze der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, da jede Entscheidung des Gerichtshofes die staatlichen Gerichte, die mit demselben Gegenstand befaßt seien, binde. Eine Klage vor dem Gerichtshof sei nur dann zulässig, wenn sie sich im wesentlichen gegen Maßnahmen richte, die die nationalen Behörden aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts getroffen hätten, und wenn die Klägerin vor den staatlichen Gerichten den gleichen Effekt erzielen könnte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Die Kommission macht geltend, die Klägerin hätte sich wegen der Berichtigung der Erstattungen auch an die nationalen Behörden wenden können. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über Schadensersatzklagen gegen die Gemeinschaft stehe außer Zweifel. Im vorliegenden Fall habe die Klage jedoch den Ersatz des der Klägerin angeblich dadurch entstandenen Schadens zum Gegenstand, daß ihr zu Unrecht eine Berichtigung versagt worden sei. Sie habe aber keinen Antrag auf Gewährung der berichtigten Erstattungen bei der deutschen Interventionsstelle gestellt; es liege keine endgültige negative Entscheidung vor, aus der sich erst ein Schadensersatzanspruch ergeben könnte. Zwar folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 auch dann zulässig sein könne, wenn feststehe, daß ein innerstaatliches Gericht einer Zahlungsklage nicht hätte stattgeben können, weil es keinerlei Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft gebe, die den staatlichen Stellen die Zahlung der beanspruchten Beträge gestatten würden; es habe sich dabei jedoch um Fälle gehandelt, in denen der Gerichtshof über das Nichtbestehen der Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden habe. Im vorliegenden Fall mache die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend, den sie vor einem nationalen Gericht verfolgen müsse, das wiederum die Möglichkeit habe, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage richte sich nur zum Teil gegen eine nationale Maßnahme, nämlich die Lizenzerteilung. Zu einem wesentlichen Teil, nämlich dem Schadensersatz wegen unterlassener Berichtigung der Erstattungen, richte sie sich ausschließlich gegen eine Maßnahme der Gemeinschaft. Da die Klägerin die Lizenz vom 18. Mai 1982 nicht ausgenutzt habe, habe sie keine Berichtigung beantragen können; der Verzicht auf diese Lizenz sei darauf zurückzuführen, daß unter Berücksichtigung der durch die Kommission angekündigten Regelungen keine Anpassung vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin könne bei der zuständigen nationalen Behörde keinen Antrag stellen, der überhaupt keinerlei formelle oder materielle Rechtsgrundlage hätte. Die Argumentation der Kommission würde zu einem Verbot jeder unmittelbaren Schadensersatzklage vor dem Gerichtshof führen, weil zunächst ein entsprechender Antrag bei der nationalen Behörde gestellt werden könnte. Die Folge des von der Kommission bevorzugten Vorgehens wäre, daß über die Aufhebung der Lizenz bzw. einen Teil des Schadensersatzanspruchs von einem nationalen Gericht — unter Umständen nach Durchführung eines Vorlageverfahrens — und über den restlichen Schadensersatzanspruch — nach Absolvierung des staatlichen Rechtswesens — unmittelbar vom Gerichtshof entschieden würde; ein solches Vorgehen widerspreche dem Sinn und Zweck des EWG-Vertrags und verstoße gegen die Grundsätze des staatlichen und gemeinschaftlichen Prozeßrechts.
Nach Ansicht der Kommission ist die Klage auch insoweit unzulässig, als sie allein gegen die Kommission gerichtet sei. Der behauptete Schaden aus der Nichtberichtigung der Ausfuhrerstattungen sei darauf zurückzuführen, daß der Rat das Wirtschaftsjahr 1981/82 mehrfach kurzfristig verlängert habe. Angesichts ihres umfassenden Angriffsziels, das auch Maßnahmen des Rates mit umfasse, könne die Klage nicht so verstanden werden, daß sie allein auf die in der Verordnung Nr. 1669/82 der Kommission enthaltenen Fristvorschriften gestützt sei.
Ferner sei es unzulässig, im Stadium der Erwiderung hilfsweise das Passivrubrum dadurch zu ergänzen, daß der Rat neben der Kommission als Vertreter der Gemeinschaft angegeben werde. Über das Prozeßrechtsverhältnis müsse Gewißheit herrschen, und in der Klageschrift selbst müsse angegeben werden, durch welches Organ die Gemeinschaft vertreten werde. Durch eine derartige Änderung während des Verfahrens werde das betreffende Organ der Möglichkeit beraubt, sich während des schriftlichen Verfahrens zu äußern; in einem ähnlichen Fall habe der Gerichtshof es abgelehnt, den Rat nachträglich in das Verfahren einzubeziehen.
Die Klägerin verweist hierzu darauf, daß die Klage gegen die Gemeinschaft als solche gerichtet sei. Zwar habe auch der Rat als Organ der Gemeinschaft durch seine Handlungen deren Haftung ausgelöst; die unmittelbar formell und materiell belastenden Maßnahmen seien jedoch von der Kommission getroffen worden, die daher das zur Vertretung der Gemeinschaft berufene Organ sei. Die Klageschrift werde hilfsweise dahin ergänzt, daß die Gemeinschaft als auch durch den Rat vertreten anzusehen sei; es handele sich nicht um eine Veränderung der Identität der Beklagten, sondern lediglich um eine auch im Stadium der Erwiderung zulässige Berichtigung der Vertretungsverhältnisse.
Die Kommission verweist hinsichtlich der Erweiterung der Zinsforderung auf die Artikel 41 § 1 und 42 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift durch eine Erwiderung ergänzt werden kann, in der neue Beweismittel benannt werden können, sofern die Verspätung begründet wird. Die ergänzenden Anträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Nach Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung könnten neue Angriffsund Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien. Die ergänzenden Anträge verstießen daher gegen Verfahrensvorschriften. Die Klägerin habe es unterlassen, in ihrer Erwiderung die Gründe dafür anzugeben, daß sie erst nach Erhebung der Klage erweiterte Zinsansprüche geltend gemacht habe. Dem Gerichtshof lägen neue Anträge vor, deren Verspätung nicht begründet worden sei und die eine unzulässige Klageänderung darstellten.
Die Klägerin erinnert daran, daß sie den ihr im Hinblick auf Zinsen und Kosten entstandenen Schaden bereits in der Klageschrift dargestellt habe; sie habe sich dort das Recht vorbehalten, insoweit einen höheren Schaden geltend zu machen. Bei den ergänzenden Anträgen handele es sich lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglich gestellten Klageantrags. Die im Verfahren vorgelegten Bankbescheinigungen stellten keine neuen Beweismittel im Sinne des Artikels 42 § 1 der Verfahrensordnung dar. Die Zinssätze könnten sich während des Prozesses verändern, und die Klägerin sei nicht in der Lage, schon jetzt Bescheinigungen über zukünftige Zinssätze vorzulegen. Artikel 42 § 2 Absatz 1 sei nicht anwendbar, da es sich bei den ergänzenden Anträgen nicht um neue Angriffsmittel handele.
Β — Zur Begründetheit
Die Klägerin begründet ihre Klage gegen die Gemeinschaft mit einem Schaden, der ihr durch eines der Organe verursacht worden sei. Die Kommission vertritt hilfsweise die Auffassung, die Klage sei unbegründet.
— Zur Rechtsverletzung
Nach Auffassung der Klägerin besteht das haftungsauslösende fehlerhafte Verhalten der Gemeinschaft in einem normativen Verhalten; es finde seinen Ausdruck in der Mitteilung der Kommission vom 13. November 1981, die in der Bundesrepublik am 2. Februar 1982 veröffentlich worden sei, und in der Verordnung Nr. 1669/82 vom 14. Juni 1982. Dieses Verhalten sei rechtswidrig; Rechtswidrigkeit sei anzunehmen, wenn eine höherrangige Rechtsvorschrift verletzt worden sei, z. B. die Grundsätze der Ermessensausübung sowie alle geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen, die von den Gemeinschaftsorganen zu beachten seien. Die Klägerin macht insoweit eine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend, die ein ermessensfehlerhaftes Verhalten begründeten. Im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 876/68, der die Berichtigungen der Erstattungen regele, verfüge die Kommission nicht über einen erweiterten Ermessensspielraum.
Die Kommission bestreitet, sich fehlerhaft verhalten und gegen die von der Klägerin angeführten Grundsätze verstoßen zu haben. Sie verweist auf den großen Ermessensspielraum, über den sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in dem fraglichen Aufgabenbereich verfüge. Der der Klägerin angeblich entstandene Schaden sei eine Folge der mit jeder Wirtschaftstätigkeit verbundenen unternehmerischen Risiken.
a) Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
Die Klägerin trägt vor, in der Zeit der wiederholten Verlängerung des Milchwirtschaftsjahres 1981/82 habe sie keinerlei Ausfuhrgeschäfte mit Abnehmern in Drittländern tätigen können, ohne erhebliche finanzielle Verluste zu riskieren.
Die meisten Verlängerungen hätten weniger als vierzehn Tage betragen, so daß die Erstattungen nicht hätten angepaßt werden können. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin sei im Kern eingeschränkt worden, ohne daß diese Einschränkung nach einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zulässig gewesen sei. Zwar beinhalte jede wirtschaftliche Tätigkeit ein Risiko für den Wirtschaftsteilnehmer; die Ausübung des Ermessens durch die Kommission sei jedoch Rechtsausübung und müsse für die jeweiligen Interessenten berechenbar sein.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Anpassung von Ausfuhrerstattungen in das Ermessen der Gemeinschaftsorgane gestellt sei und daß eine Nichtanpassung keine zum Schadensersatz führende Rechtsverletzung sein könne. Die Ausübung dieses Ermessens sei nicht auf die Alternative alles oder nichts beschränkt, sondern umfasse die Möglichkeit, die Bedingungen und Zeitbestimmungen festzulegen, unter denen die Leistungen gewährt würden. Die Erstattungsregelung habe nicht den Zweck, den Wirtschaftsteilnehmern die mit jeder Wirtschaftstätigkeit verbundenen unternehmerischen Risiken abzunehmen. Wenn die Klägerin sich für den Vertragsabschluß entschlossen und die Vorausfestsetzung gewählt habe, obwohl ihr die in der Mitteilung vom 13. November 1981 angekündigte Fristenregelung bekannt gewesen sei, so habe sie das Risiko, nicht in den Genuß der Berichtigung zu kommen, in Kauf genommen.
b) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Die Klägerin verweist darauf, daß die Kommission, wie sich aus ihrer Mitteilung vom 13. November 1981 ergebe, die Absicht gehabt habe, den Wirtschaftsteilnehmern mit Hilfe der Anpassungsregelung den Abschluß von Verträgen für Lieferungen nach Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres zu ermöglichen. Dies sei für das hier streitige Geschäft jedoch nicht möglich gewesen. Indem sie ihre Absicht nicht erfüllt habe, habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
Die Kommission könne sich nicht darauf berufen, daß die Vierzehntagefrist für die Vorausfestsetzung der Erstattungen angekündigt worden sei: Einerseits habe sie mit möglichen Verlängerungen des Milchwirtschaftsjahres rechnen müssen; andererseits habe zwischen der Absicht der Kommission und der gleichzeitigen Festlegung einer Frist ein Widerspruch bestanden, der durch keinerlei Information aufzulösen gewesen sei. Im übrigen habe die Kommission für den Übergang auf das Wirtschaftsjahr 1983/84 auf dieses Fristerfordernis verzichtet und werde damit dem Zweck der Grundverordnung Nr. 876/68 gerecht.
Die Kommission könne sich nicht hinter dem Rat als dem für die wiederholten Verlängerungen des Wirtschaftsjahres Verantwortlichen verschanzen. Die Beklagte, also die Gemeinschaft, sei als eine Einheit zu betrachten. Im übrigen sei es die Kommission, die die Verordnungen Nrn. 1669/82 und 1670/82 zur Festsetzung der neuen Anpassungsbeträge erlassen habe. Sie habe mit Verlängerungen rechnen und dementsprechend ihre eigenen Maßnahmen zu gegebener Zeit anpassen müssen. Die Kommission selbst weise auf ihre Pflicht hin, ihre Entscheidungen entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu ändern.
Das Argument, die Fristenregelung sei erforderlich gewesen, um Spekulationen zu verhindern, sei unzutreffend, da diese Gefahr im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung der Kommission noch nicht erkennbar gewesen sei. Die Bekämpfung der Spekulation sei nicht die eigentliche Motivation für die Fristenregelung; dies zeigten die tatsächlichen Auswirkungen dieses Systems: Es verleite jeden Geschäftsmann dazu, an die Möglichkeit einer spekulativen Vorausfestsetzung zu denken, was dem Sinn und Zweck der Vorausfestsetzung widerspreche. Das Argument der Kommission, die Interventionspreise für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 seien völlig unterschiedlich erhöht worden, sei nicht stichhaltig, da selbst geringfügige Preisbewegungen in Anbetracht der sehr geringen Spannen zu Spekulationen führen könnten. Die Kommission sei nicht in der Lage nachzuweisen, daß das — unterstellte — Ausbleiben spekulativer Vorausfestsetzungen auf die Fristenregelung zurückzuführen sei. In dem fraglichen Zeitraum sei eine völlige Blockierung des Marktes eingetreten, die mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht vereinbar sei. Im übrigen sei denkbar, daß spekulative Vorausfestsetzungen bzw. ein Anstieg der Exporte angesichts steigender Butterbestände als willkommen hätten angesehen werden können. Nach Auffassung der Kommission ist die Anpassung der Erstattungen in das Ermessen der Gemeinschaftsorgane gestellt, bei deren Entscheidung alle einschlägigen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden könnten. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, habe die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 13. November 1981 die Wirtschaftsteilnehmer über ihre Absicht unterrichtet, zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 eine Anpassung vorzunehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete, daß die angekündigten Maßnahmen tatsächlich erlassen würden. Die Mitteilung habe jedoch die Ankündigung der Fristenregelung enthalten; die Klägerin habe daher nicht auf eine Anpassung ohne Fristenregelung vertrauen können.
Es bestehe ferner kein Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 876/68.
Die Anpassung sei fakultativ und könne auch mit Einschränkungen vorgenommen werden. Die Verantwortung für die Verlängerungen des Milchwirtschaftsjahres liege beim Rat; sie seien bei Herausgabe der Mitteilung nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe über die gleichen Erfahrungen und Erkenntnisse wie die Kommission verfügt.
Die Begrenzung der Anpassung sei aus der in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1669/82 dargelegten Absicht der Kommission zu erklären, Spekulationen zu bekämpfen. Die Wirtschaftsteilnehmer, denen der zu erwartende Satz, um den die Interventionspreise erhöht würden, schon im voraus bekannt sei, würden bei erheblichen Veränderungen — wie beim Übergang zum Wirtschaftsjahr 1982/83 — dazu veranlaßt, Geschäfte abzuschließen, deren einziger Zweck darin bestehe, diese Veränderungen auszunutzen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach die Interventionspreise stets heraufgesetzt würden. Sie räume im übrigen selbst ein, spekuliert zu haben; jede Spekulation gehe aber auf das eigene Risiko des Wirtschaftsteilnehmers.
c) Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die Klägerin trägt vor, der Sachverhalt beim Übergang auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 habe sich von dem des folgenden Jahres nicht unterschieden, in dem gleichwohl die Fristenregelung nicht mehr für erforderlich gehalten worden sei. Da gleiche Fälle gleich zu behandeln seien, entbehrten die für die Übergangsregelung auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 vorgesehenen Einschränkungen jeder sachlichen Begründung. Die Kommission berufe sich vergeblich darauf, daß die Gefahr von Spekulationen im Jahr 1982 größer gewesen sei als im Jahr 1983: Statt vor etwaigen Spekulationen abzuschrecken, habe die Fristenregelung die Wirtschaftsteilnehmer angestachelt, auf die Vorausfestsetzungen zu setzen. Daß die Klägerin sich nicht so verhalten habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Rechtsverletzung durch die Kommission werde dadurch, daß die der Klägerin entstandene Einbuße im Vergleich zu den normalen Geschäftsrisiken erheblich sei, hinreichend qualifiziert. Ob und wie viele andere Exporteure ebenso betroffen seien wie die Klägerin, könne dahingestellt bleiben; wenn die Klägerin als einzige oder als eine von wenigen betroffen wäre, würde es sich um ein ausgesprochenes Sonderopfer handeln, das nach den Entschädigungsvorschriften aller Mitgliedstaaten einen Schadensersatzanspruch begründen würde.
Die Rechtswidrigkeit der streitigen Maßnahmen indiziere ein Verschulden; die Klägerin habe die Kommission im übrigen noch vor Erlaß der fraglichen Verordnungen auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen aufmerksam gemacht.
Nach Ansicht der Kommission beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern: Die Fristenregelung habe auf alle in gleicher Weise Anwendung gefunden.
Das auf den Vergleich der beiden Wirtschaftsjahre gestützte Vorbringen sei ebenfalls unzutreffend, da die Sachverhalte schon wegen der viel geringeren Veränderung der Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1983/84 und der dadurch geringeren Spekulationsgefahr unterschiedlich seien. Der Kommission stehe auf diesem Gebiet ein weites Ermessen zu, und es sei ihr unbenommen, ihre wirtschaftspolitischen Entscheidungen erforderlichenfalls entsprechend den Marktgegebenheiten zu ändern.
— Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die Vorausfestsetzung bei Vertragsabschluß beantragen müssen; mit der Beantragung einer neuen Ausfuhrlizenz und einer neuen Vorausfestsetzung habe sie lediglich den ihr drohenden Schaden mindern wollen. Dies habe sie erst nach Festsetzung der neuen Sätze tun können. Ein Verzicht auf das Geschäft hätte zu einem noch größeren Schaden geführt. Die Gemeinschaftsorgane könnten von den Wirtschaftsteilnehmern keine geschäftliche Enthaltsamkeit verlangen. Der Schaden sei keine Folge des unternehmerischen Risikos, sondern der rechtswidrigen Maßnahmen der Gemeinschaft.
Die Klägerin habe gegen die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung Klage mit dem Antrag erhoben, die Ausfuhrlizenz vom 18. Mai 1982 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; hiermit verfolge sie das Ziel, den Verfall der Kaution zu verhindern.
Die Kommission vertritt in bezug auf den Verfall der Kaution die Auffassung, es müsse eine endgültige Entscheidung der angerufenen nationalen Gerichte abgewartet werden, bevor der Eintritt eines Schadens festgestellt werden könne. Die Klägerin habe von sich aus bewußt das Risiko des Verfalls der Kaution auf sich genommen, indem sie trotz der bevorstehenden Preisänderung unter Gestellung einer Kaution eine Vorausfestsetzung beantragt und später darauf verzichtet habe, hiervon Gebrauch zu machen. Es habe ihr freigestanden, auf das Geschäft zu verzichten; wenn sie geltend mache, in diesem Fall wäre ihr ein noch größerer Schaden entstanden, so bleibe dies im Bereich der bloßen Behauptung.
Auch in bezug auf die Anpassung der Erstattungen sei die Klägerin bewußt ein Risiko eingegangen. Der Schaden sei nicht durch die unterbliebene Anpassung verursacht worden, denn die Klägerin habe darauf verzichtet, das Geschäft auf der Grundlage der ersten Lizenz und des entsprechenden Vorausfestsetzungssatzes durchzuführen, und es schließlich auf der Grundlage der neuen Erstattungssätze durchgeführt.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Firma Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft mbH, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt P. Lang, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Beklagte, vertreten durch B. Jansen im Beistand von J. de Jong, Hauptverwaltungsrat in der Abteilung Milcherzeugnisse der Generaldirektion Landwirtschaft, haben in der Sitzung vom 9. Februar 1984 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Sie haben weitere Ausführungen zu den im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten betreffend die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage gemacht.
Die Klägerin hat ferner ihren Antrag hinsichtlich der von ihr auf ihre Schadensersatzforderung verlangten Zinsen aktualisiert und erhöht. Sie hat darüber hinaus mitgeteilt, daß ihre Klage auf Aufhebung der Ausfuhrlizenz der Bundesanstalt vom 18. Mai 1982 durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 27. September 1983 abgewiesen worden sei; aus dieser Entscheidung ergebe sich, daß es keinen Sinn gehabt hätte, neue Rechtsbehelfe gegen den Verfall der Kaution einzulegen.
Die Kommission hat erneut darauf verwiesen, daß die Klägerin die ihr vor den nationalen Gerichten eröffneten Klagemöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, hat mit Klageschrift, die am 18. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, den die Kommission ihr im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Partie Butter der Tarifstelle 04.03 A G2T aufgrund der Bedingungen zugefügt habe, denen beim Übergang vom Milchwirtschaftsjahr 1981/82 auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 die Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse untergeordnet wurde (Verordnung Nr. 1669/82 der Kommission vom 14. 6. 1982 zur Berichtigung bestimmter im voraus festgesetzter Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 187, S. 1).
Zum rechtlichen Rahmen und zum Sachverhalt
2 Die Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 155, S. 1) stellt die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung auf. Nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 2732/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 282, S. 21) kann beschlossen werden, daß die Erstattung im voraus festgesetzt und bei einer Änderung unter anderem der Interventionspreise berichtigt wird.
3 Durch eine am 13. November 1981 verbreitete Mitteilung gab die Kommission mit folgenden Worten ihre Absichten in bezug auf die Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen für im Milchwirtschaftsjahr 1982/83 auszuführende Milcherzeugnisse bekannt: Die Anpassungsbeträge werden nach Maßgabe der Interventionspreisänderungen bestimmt und auf Erstattungen angewandt werden, die mindestens 14 Tage vor dem Beschluß des Rates über die im Milchwirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Interventionspreise im voraus festgesetzt worden sind ...
4 Es ist darauf hinzuweisen, daß es beim Übergang vom Wirtschaftsjahr 1981/82 auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 erhebliche Schwierigkeiten gab; der Rat schob nämlich damals den Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres fünfmal auf, weil er nicht zu einer Entscheidung über die Interventionspreise gelangen konnte. Schließlich setzte er durch die Verordnung Nr. 1184/82 vom 18. Mai 1982 (ABl. L 140, S. 2) den Richtpreis für Milch und die verschiedenen Interventionspreise, unter anderem für Butter, für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 mit Wirkung vom 20. Mai 1982 fest. Entsprechend legte die Kommission die neuen Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse durch die Verordnung Nr. 1324/82 vom 28. Mai 1982 (ABl. L 150, S. 46) fest.
5 Mit der bereits genannten Verordnung Nr. 1669/82 nahm die Kommission die Berichtigung bestimmter im voraus festgesetzter Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse vor. Für das hier streitige Erzeugnis wurde der Berichtigungsbetrag gemäß Anhang I der Verordnung auf 31,86 ECU/100 kg festgesetzt. Artikel 1 dieser Verordnung, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 2. Juli 1982, in Kraft trat, begrenzt die Berichtigung auf die bis zum 3. Mai 1982 einschließlich im voraus festgesetzten
Erstattungen. Diese zeitliche Begrenzung wird in der vierten Begründungserwägung der Verordnung wie folgt begründet: Um bestimmte Spekulationen zu vermeiden, muß die Berichtigung, wie bereits angekündigt, auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Ausfuhrlizenz mehr als 14 Tage vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, an dem der Rat über die für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Interventionspreise beschlossen hat.
6 Wie aus den Akten hervorgeht, beantragte die Klägerin am 12. Mai 1982 eine Lizenz für die Ausfuhr einer Partie von 500 t Butter nach der Schweiz, die ihr am 18. Mai 1982 unter Vorausfestsetzung der Erstattung auf 105 ECU/100 kg erteilt wurde. Um die Lizenz zu erhalten, mußte sie nach der hierfür geltenden Regelung eine Kaution in Höhe von 53150 DM leisten. Es ist unstreitig, daß die Klägerin von dieser Lizenz keinen Gebrauch gemacht hat.
7 Am 29.Mai 1982 beantragte die Klägerin eine Ausfuhrlizenz für dieselbe Menge Butter, die ihr unter Vorausfestsetzung der Erstattung zum nunmehr geltenden Satz, d. h. 133 ECÜ/100 kg, erteilt wurde. Es ist ebenfalls unstreitig, daß von dieser Lizenz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht wurde.
8 Die Klägerin beantragte sodann die Aufhebung der ersten Ausfuhrlizenz. Dieser Antrag wurde von der Verwaltung abgelehnt. Sie erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt, die indes durch Gerichtsbescheid vom 27. September 1983 abgewiesen wurde. Wie ferner aus einem von der Klägerin vorgelegten Dokument hervorgeht, ist die Kaution inzwischen durch Bescheid der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 17. Januar 1984 für verfallen erklärt worden. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens erklärt, sie wolle diese Entscheidung nicht anfechten.
9 Die Firma Eximo wirft der Kommission vor, daß sie durch ihre Verordnung Nr. 1669/82 die Berichtigung der Erstattung nicht auf alle vor der Festsetzung der neuen Interventionspreise erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen erstreckt habe. Da die in der ersten Lizenz im voraus festgesetzte und um die Berichtigung erhöhte Erstattung höher gewesen sei (1054- 31,86 = 136,86 ECU) als die nach der neuen Interventionspreisregelung fällige Erstattung (133 ECU), sei ihr ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, also von 3,86 ECU/100 kg, zuzüglich des Verlusts der Kaution infolge der Nichtinanspruchnahme ihrer ersten Ausfuhrlizenz zuzüglich der Zinsen entstanden.
10 Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die fehlerhafte Ausübung des der Kommission auf diesem Gebiet zustehenden Ermessens; darüber hinaus macht sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend, die darin liegt, daß die Kommission für das folgende Milchwirtschaftsjahr die Karenzfrist von 14 Tagen nicht mehr beibehalten habe.
11 Die Klägerin rechtfertigt ihr Verhalten damit, sie habe den Schaden, dessen Ersatz sie von der Gemeinschaft verlangt, begrenzen wollen. Nach ihren Angaben wäre, wenn sie die Ausfuhr zu dem zunächst im voraus festgesetzten Erstattungssatz durchgeführt hätte, der Unterschied zwischen dem Betrag dieser Erstattung und der später entsprechend dem neuen Interventionspreis festgesetzten Erstattung (also 133 — 105 = 28 ECU/100 kg) erheblich höher gewesen als der Unterschied zwischen der berichtigten und der neuen Erstattung, nämlich, wie oben angegeben, 3,86 ECU/100 kg, zuzüglich des Ersatzes für die gezahlte Kaution.
12 Die Klägerin verweist auf die große Unsicherheit, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem normalen Ende des Milchwirtschaftsjahres am 31. März und der verspäteten Festsetzung des neuen Interventionspreises durch den Rat im Mai 1982 geherrscht habe. In diesem Klima der Unsicherheit habe sie nacheinander zwei Ausfuhrlizenzen beantragt und dann beschlossen, von der ersten keinen Gebrauch zu machen, um den Schaden zu begrenzen, der durch die unvorhersehbare Aktion des Rates und die mit der Verordnung Nr. 1669/82 der Kommission erfolgte, ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einführung einer Karenzfrist von 14 Tagen entstanden sei, aufgrund deren sie von einer Berichtigung ausgeschlossen worden sei, mit der sie von Rechts wegen hätte rechnen dürfen.
13 Die Kommission erhebt in erster Linie eine prozeßhindernde Einrede. Sie macht geltend, die Klägerin hätte es, wenn sie von der ersten Ausfuhrlizenz Gebrauch gemacht hätte, mit einer Maßnahme der nationalen Interventionsstelle zu tun gehabt und somit eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben können. Diese Klage hätte sie auf die Argumente stützen können, die sie zur Begründung ihrer Schadensersatzklage vorbringe. Im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte das nationale Gericht im Wege des Vorabentscheidungsersuchens etwaige gemeinschaftsrechtliche Fragen aufwerfen können. Unter diesen Umständen verstoße die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnungen betreffend die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.
14 Die Kommission läßt sich nur hilfsweise zur Sache ein und weist zunächst darauf hin, daß sie die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen im Rahmen des wirtschaftspolitischen Ermessensspielraums getroffen habe, der ihr aufgrund der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation zustehe und dessen Inanspruchnahme in der Präambel der Verordnung Nr. 1669/82 begründet werde. Im übrigen sei der von der Klägerin behauptete Schaden auf Dispositionen zurückzuführen, die diese im Rahmen der geltenden Regelung aufgrund freier Entscheidung getroffen habe und deren Auswirkungen somit zu dem unternehmerischen Risiko gehörten, das jeder Wirtschaftsteilnehmer auf sich nehme. Die Klägerin sei durch die Mitteilung vom 13. November 1981 ordnungsgemäß unterrichtet worden, habe zudem die Risiken bestens gekannt, die für sie zu der Zeit bestanden, als sie eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung beantragt habe; sie hätte sich die neuen Erstattungssätze dadurch sichern können, daß sie eine Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung beantragt hätte.
Zur Zulässigkeit
15 Die von der Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede ist mit Rücksicht auf den besonderen Gegenstand der vorliegenden Klage zu beurteilen. Es trifft zweifellos zu, daß — wie die Kommission ausgeführt hat — die Klägerin für den Fall, daß sie von ihrer ersten Ausfuhrlizenz Gebrauch gemacht hätte, den ihr aufgrund dieser Lizenz gewährten Erstattungssatz, nämlich 105 ECU/100 kg, vor den nationalen Gerichten hätte anfechten können. Allerdings ist auch einzuräumen, daß der Ausgang eines solchen Verfahrens außerordentlich ungewiß gewesen wäre, weil die Klägerin gegen die Berechnung der Erstattung nur eine Verordnung hätte anführen können, deren Erlaß nach den strittigen Vorgängen lag und deren zeitlicher Geltungsbereich derart festgelegt war, daß die Klägerin nicht in den Genuß der vorgesehenen Berichtigung kommen konnte.
16 Aufgrund dieser besonderen Lage kann daher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von den ihr vor den nationalen Gerichten eingeräumten Klagemöglichkeiten gegen eine Maßnahme des Gemeinschaftsgesetzgebers, die sie als rechtswidrig und schädigend ansah, keinen Gebrauch machen konnte.
17 Da unter diesen Umständen die Gefahr eines Eingriffs in die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ausgeschlossen ist, erscheint es angebracht, auf die von der Kommission erhobene Einrede nicht weiter einzugehen und die Begründetheit der Klage zu prüfen.
Zur Begründetheit
18 Somit ist es zu untersuchen, ob die Klägerin hat nachweisen können, daß die Haftung der Gemeinschaft dadurch ausgelöst worden ist, daß die Kommission durch Artikel 1 ihrer Verordnung Nr. 1669/82 für den Zeitraum, innerhalb dessen die Firma Eximo die von ihr nicht verwendete Ausfuhrlizenz beantragt und erhalten hatte, die Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen ausgeschlossen hatte. Die Begründetheit der Klage ist insoweit unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen zu prüfen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes an Klagen gegen Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft zu stellen sind (vgl. zuletzt das Urteil vom 17. 12. 1981, verbundene Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle, Slg. S. 3211, Randnummern 17 bis 19 der Entscheidungsgründe).
19 Die Klage erfüllt keine dieser Anforderungen. Es genügt, hierzu auf zwei Umstände hinzuweisen, die als ausschlaggebend anzusehen sind.
20 Erstens ist festzustellen, daß die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse nicht zum Ziel hat, den Wirtschaftsteilnehmern eine Garantie zu geben, daß sie jederzeit Erzeugnisse zu günstigsten Bedingungen nach Drittmärkten ausführen können. Die Verordnung Nr. 876/68 in ihrer später geänderten Fassung räumt der Kommission einen vernünftigen Ermessensspielraum für die Festlegung der Voraussetzungen ein, unter denen sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, die im voraus festgesetzten Erstattungen bei einer Änderung der Interventionspreise zu berichtigen.
21 Im vorliegenden Fall war es gerechtfertigt, wenn die Kommission die Voraussetzungen für die Gewährung der Berichtigung in zeitlicher Hinsicht so festlegte, daß eine Spekulationsgefahr vermieden wurde, die beim Übergang vom Milchwirtschaftsjahr 1981/82 auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 bestand oder ihrer Ansicht nach bestehen konnte. Es ist der Klägerin nicht gelungen, Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum in der Beurteilung der damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten durch die Kommission zu liefern. Die aus den wiederholten Terminverschiebungen durch den Rat entstandene Ungewißheit hat ohne Zweifel erhebliche Unzuträglichkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer begründet; indes konnte dieselbe Ungewißheit auch Spekulationen befürchten lassen. Der Umstand, daß die Kommission es beim Übergang auf das darauffolgende Wirtschaftsjahr nicht für zweckmäßig erachtet hat, eine Karenzfrist entsprechend der in ihrer Verordnung Nr. 1669/82 vorgesehenen festzusetzen, ist nicht als Ungleichbehandlung anzusehen, da die wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Perioden nicht vergleichbar waren.
22 Zweitens ist darauf hinzuweisen — wie bereits im Zusammenhang mit einer anderen Marktordnung im Urteil vom 28. Oktober 1982 (verbundene Rechtssachen 292 und 293/81, Lion und Loiret & Haentjens und andere, Slg. S. 3887) geschehen —, daß die Milchmarktordnung, deren wesentliches Ziel es ist, die internen Preise der betroffenen Erzeugnisse zu stabilisieren, die Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer bei ihren Geschäften sowohl auf dem Binnenmarkt als auch im Handelsverkehr mit Drittländern wahrt. Entsprechend gehen die unternehmerischen Risiken zu ihren Lasten. Insbesondere eröffnet die Marktordnung den Exporteuren eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der am Tag der Ausfuhr geltenden Erstattungen und dem System der Vorausfestsetzung, das ihnen bereits im Augenblick des Vertragsschlusses Gewißheit über die Höhe der zu beanspruchenden Erstattungen geben soll.
23 In dem so abgesteckten Rahmen war die Klägerin frei, den Zeitpunkt für die Beantragung ihrer Ausfuhrlizenzen zu wählen; sie war ebenfalls frei, sich zu ihrem eigenen Besten zwischen dem System der Vorausfestsetzung und dem System des am Tage der Ausfuhr geltenden Erstattungssatzes zu entscheiden. Sie konnte zudem genau die Folgen einer Nichtausnutzung der ersten Lizenz ermessen, da ihr bekannt war, daß die geleistete Kaution mangels Lieferung nicht freigegeben werden kann, es sei denn im Fall höherer Gewalt. Die Inanspruchnahme des Vorausfestsetzungsverfahrens, für das sich die Firma Eximo entschieden hatte, verschaffte ihr bereits in dem Augenblick, in dem sie einen Ausfuhrvertrag schloß, Gewißheit über den Betrag, den sie als Erstattung zu beanspruchen hatte. Wenn sie, wie sie behauptet, ihren Verkaufspreis nicht im Hinblick auf diesen Betrag, sondern in Erwartung einer Berichtigung festgesetzt hatte, von der zu diesem Zeitpunkt weder die Höhe noch der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzusehen war, so ist die Klägerin freiwillig ein Risiko eingegangen, dessen Folgen nicht der Gemeinschaft angelastet werden können. Der Umstand, daß sie auf dem Formular der Ausfuhrlizenz ausdrücklich die Möglichkeit einer Berichtigung erwähnt hatte, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft begründen.
24 Die Klägerin hat mithin weder eine der Kommission anzulastende rechtswidrige Handlung noch das Vorliegen eines der Gemeinschaft zuzurechnenden Schadens nachweisen können.
25 Die Klage ist daher abzuweisen. Infolgedessen wird der auf Zahlung von Zinsen gerichtete Hilfsantrag gegenstandslos.
Kosten
26 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.