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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.1984 – C-280/83

ECLI:EU:C:1984:211

In der Rechtssache 280/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Manfred Beschel, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Abteilungspräsidenten beim Consiglio di Stato und Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchssteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, C. Kakouris und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 10, S. 8) hat die Definition der verschiedenen Tabakwarensorten zum Gegenstand.

Nach Artikel 9 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr spätestens am 1. Januar 1980 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2. Nachdem die Italienische Republik der Kommission die Vorschriften, die zu erlassen waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt hatte, ging die Kommission davon aus, daß die Italienische Republik diese Vorschriften noch nicht erlassen hatte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 forderte sie die italienische Regierung gemäß dem in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgeschriebenen Verfahren auf, sich innerhalb von einem Monat zu äußern.

3. Mit Schreiben vom 20. November 1981 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission mit, daß die italienische Regierung am 16. Mai 1980 dem Parlament den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt habe, das unter anderem die Durchführung der Richtlinie 79/32 regeln solle.

4. Die Antwort der italienischen Regierung war nach Ansicht der Kommission nicht ausreichend, da noch keine Vorschrift erlassen worden sei; deshalb gab die Kommission am 13. Juli 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

5. Mit Schreiben vom 28. Juli 1982 bestätigte die Ständige Vertretung lediglich den Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

6. Aufgrund der Feststellung, daß die Italienische Republik keine Vorschrift erlassen hatte, um der Richtlinie 79/32 nachzukommen, hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EGW-Vertrag vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik erhoben.

7. Die Klage der Kommission ist am 19. Dezember 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Kommission hat jedoch am 26. März 1984 mitgeteilt, sie verzichte auf eine Erwiderung.

8. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Anträge sind nur von der Kommission gestellt worden. Sie beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer nachzukommen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Die Kommission weist auf den Wortlaut des Artikels 189 Absatz 3 des Vertrages hin, wonach die Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet seien, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind.

Ferner macht sie geltend, nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages träfen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben.

Abschließend fügt die Kommission hinzu, es sei zum einen ständige Rechtsprechung, daß diese Vorschriften des Vertrages die Mitgliedstaaten verpflichten, ihre Rechtsordnung mit den Richtlinien innerhalb der in diesen festgesetzten Fristen in Übereinstimmung zu bringen. Zum anderen könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt seien.

2. Die Regierung der Italienischen Republik weist darauf hin, daß am 16. Mai 1980 ein Gesetzentwurf unter der Nr. 1697 in der Abgeordnetenkammer eingebracht worden sei. Infolge einer vorzeitigen Auflösung des Parlaments sei dieser Entwurf nicht weiter verfolgt worden.

Gegenwärtig werde ein neuer Gesetzentwurf ausgearbeitet, um diese Richtlinie so schnell wie möglich durchzuführen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. Mai 1984 haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn G. Berardis als Bevollmächtigten, und die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato O. Fiumara, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer nachzukommen.

2 Die Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 10, S. 8) hat die Definition der verschiedenen Tabakwarensorten zum Gegenstand. Nach Artikel 9 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1980 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie legt dar, die Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie sei darauf zurückzuführen, daß das parlamentarische Verfahren hinsichtlich des Gesetzentwurfs Nr. 1697, der zu diesem Zweck am 16. Mai 1980 der Abgeordnetenkammer vorgelegt worden sei, wegen einer vorzeitigen Auflösung des Parlaments nicht habe zum Abschluß gebracht werden können. Gegenwärtig werde ein neuer Gesetzentwurf ausgearbeitet, um diese Richtlinie so schnell wie möglich durchzuführen.

4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen.

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/32 des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 10, S. 8) nachzukommen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.