Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1984 – C-129/83

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:215

In der Rechtssache 129/83

wegen des gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Siegfried Zelger, München,

gegen

Sebastiano Salinitri, Mascali (Italien),

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 21 des Übereinkommens (Anrufung eines Gerichts)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richer K. Bahlmann, P. Pescatore, Α. O'Keeffe und C. Bosco,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Beide Parteien des Ausgangsverfahrens sind Vollkaufleute mit Firmensitz in München, Bundesrepublik Deutschland, bzw. Mascali, Sizilien.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung eines Darlehensrestbetrages aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben. Er trägt vor, die Parteien hätten München ausdrücklich mündlich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bestreitet die Darlehensverpflichtung und die Vereinbarung über den Erfüllungsort.

Die Klage wurde am 5. August 1976 beim Landgericht München I eingereicht und dem Beklagten am 13. Januar 1977 zugestellt. Außerdem erhob der Kläger eine weitere Klage mit demselben Streitgegenstand beim Tribunale civile in Catania/Italien, die dort am 22. oder 23. September 1976 einging und dem Beklagten am 23. September 1976 zugestellt wurde.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen, weil die formlose Vereinbarung eines Erfüllungsortes keine zuständigkeitsbegründende Wirkung gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens habe. Es hätte vielmehr die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt werden müssen. Auch das Oberlandesgericht München hatte die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Der Bundesgerichtshof haue daraufhin den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob eine unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Erfüllungsort die Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens erfülle.

Mit Urteil vom 17. Januar 1980 (Slg. S. 89) beantwortete der Gerichtshof die Frage wie folgt:

Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in bezug auf die genannte Verpflichtung nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 unabhängig davon zuständig, ob die Formvorschriften des Artikels 17 beachtet sind.

Der Bundesgerichtshof hob daraufhin die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht wies die Klage erneut mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. Zwar sei München als Erfüllungsort vereinbart worden; die Unzuständigkeit ergebe sich aber daraus, daß wegen desselben Anspruchs bereits eine Klage bei dem nach Artikel 2 des Übereinkommens zuständigen Wohnsitzgericht in Catania (Italien) erhoben und dort noch rechtshängig sei. Die Rechtshängigkeit beim Landgericht München I sei erst mit der Zustellung der Klage am 13. Januar 1977 eingetreten (§§261 Absatz 1, 253 Absatz 1 ZPO), die Rechtshängigkeit bei dem Gericht in Catania bereits mit Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes am 23. September 1976. Die Zuständigkeit Catanias habe gemäß Artikel 21 des Übereinkommens Vorrang. In dieser Bestimmung heißt es:

Werden bei Gerichten veschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Der Kläger legte beim Oberlandesgericht Berufung ein, in der er die Auffassung vertritt, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, sondern auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Klage ankomme.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München geht es in dem Rechtsstreit um Fragen der Auslegung des vorgenannten Übereinkommens; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1983 folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Ist für die Entscheidung der Frage, welches Gericht eines Vertragsstaats mit einer Klage zuerst angerufen worden ¡st (Artikel 21 des Übereinkommens), der Zeitpunkt der Befassung des Gerichts (Anhängigkeit) oder der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Verfahren — durch Zustellung der Klage an den Beklagten — vollständig eingeleitet ist (Rechtshängigkeit) ?

Der Vorlagebeschluß ist am 8. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Zeiger, vertreten durch die Rechtsanwälte Grasmüller, Peter und Hard, München, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, unterstützt durch Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Krause-Ablass, Düsseldorf, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 7. Dezember 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Schriftliche Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, die streitgegenständliche Klage sei am 5. August 1976 beim Landgericht München I eingereicht worden, die Klage in Italien, soweit dies festzustellen sei, am 22. September 1976. Die Klage in Italien sei dem Beklagten am 23. September 1976, die beim Landgericht München I eingereichte Klage am 13. Januar 1977 zugestellt worden.

Nachdem die Klage zuerst beim Landgericht in München eingereicht worden sei, sei sie damit dort anhängig geworden. Das Gericht in Catania sei somit das später angerufene Gericht, welches sich von Amts wegen zugunsten des Landgerichts München I für unzuständig zu erklären habe.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens verweist darauf, daß der Wortlaut des Artikels 21 den Begriff anhängig und nicht rechtshängig oder erhoben verwende. Hierzu trägt er drei Argumente vor:

1. Der Wortlaut des Artikels 21 sei eindeutig. Es sei nicht davon auszugehen, daß die Autoren des Übereinkommens den Unterschied zwischen anhängig und rechtshängig bzw. erhoben nicht gekannt hätten.

An der Formulierung des Übereinkommens hätten auch deutsche Juristen mitgewirkt, die sich der Unterscheidung ebenso bewußt gewesen seien wie die übrigen beteiligten Verhandlungspartner.

2. In Artikel 21 spreche das Übereinkommen von Klagen, die wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht [werden], und in Artikel 22 von Klagen, die im Zusammenhang stehen und die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten... erhoben [werden].

Damit hätten die Autoren nachdrücklich dokumentiert, daß sie zwischen den Begriffen anhängig und erhoben im Sinne von rechtshängig sein zu unterscheiden gewußt hätten.

3. Es sei durchaus sinnvoll und zweckmäßig, wenn für die Frage, welche Gerichte verschiedener Vertragsstaaten sich mit dem Klagebegehren befassen sollten, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abgestellt werde. Das Übereinkommen gebe ebenso wie die deutschen Gerichtsstandsbestimmungen ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten. Es müsse deshalb den Parteien überlassen bleiben, bei welchem Gericht und zu welchem Zeitpunkt eine Klage eingereicht werde. Eine Partei habe ihr Wahlrecht damit ausgeübt und alles in ihrer Macht Stehende getan, wenn sie die Klage bei dem gewünschten Gericht einreiche. Die Zustellung liege nicht im Einwirkungsbereich der Parteien. Deshalb könne es auf Zustellungsverzögerungen für die Frage der Zuständigkeit nicht ankommen.

Auch für die Gerichte sei es zweckmäßig, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Damit stehe bereits mit der Einreichung der Klage fest, welches Gericht zuständig sei.

Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der Überschrift des Abschnitts, zu dem Artikel 21 gehört, in Verbindung mit der in ihm enthaltenen Bestimmung zu entnehmen, daß das Übereinkommen sich auf zwei [im italienischen Sinne] rechtshängige(pendenti) Verfahren bezieht, wobei für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das jeweilige Verfahren als rechtshängig zu betrachten sei, die betreffende nationale Rechtsordnung maßgeblich sei; die Anhängigmachung [proposizione] des Anspruchs, wie sie in der fraglichen Bestimmung genannt werde, habe also nur Bedeutung, soweit — und sobald — sie die Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des Staates des angerufenen Gerichts festlege.

Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß es ausschließlich auf die Rechtshängigkeit ankomme und daß die nationalen Rechtsordnungen für die Bestimmung des Eintritts der Rechtshängigkeit maßgeblich seien, finde sich in dem Bericht zu dem Übereinkommen (ABl. C 59 vom 5. 3. 1979, S. 1), in dem es heiße (S. 41): Nach Artikel 21 hat sich das Gericht eines Vertragsstaats von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn die vor ihm erhobene Klage schon vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig gemacht ist [è già pendente]. Danach habe das Gericht von Amts wegen eine Prüfung vorzunehmen, wenn es vermute, daß derselbe Rechtsstreit bereits vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats anhängig sein könnte [potrebbe essere pendente]... Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich, in dem Übereinkommen genauer festzulegen, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eintritt; diese Frage regelt sich deshalb nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten.

Die zeitliche Rangfolge (prevenzione), auf die sich das Übereinkommen beziehe, richte sich also nach der Rechtshängigkeit der Klage, für die die jeweiligen nationalen Bestimmungen maßgeblich seien.

In der italienischen Rechtsordnung werde die Rechtshängigkeit durch Artikel 39 des Codice di procedura civile geregelt, der — in ähnlichen Worten wie Artikel 21 des Übereinkommens — bestimme: Wird dieselbe Streitsache vor verschiedenen Gerichten geltend gemacht [è proposta] stellt das später angerufene [successivamente adito] Gericht... die Rechtshängigkeit fest. Weiter heiße es dort: Die zeitliche Rangfolge [prevenzione] wird durch die Zustellung der Klageschrift bestimmt.

Nach Ansicht der italienischen Regierung läßt die deutsche Fassung des Artikels 21 dieselbe Interpretation zu, wie sie sich aus der italienischen und der französischen Fassung ergibt. In der französischen Überschrift des Abschnitts sei von litispendance et connexité die Rede. Artikel 21 des Übereinkommens sehe für den Fall, daß bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden (siano state proposte), vor, daß sich das später angerufene Gericht (il giudice successivamente adito) von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären habe. In der deutschen Fassung trage der Abschnitt die Überschrift Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, und Artikel 21 spreche davon, daß Klagen anhängig gemacht würden, in welchem Fall das später angerufene Gericht sich mit der Sache nicht mehr befassen dürfe. In Artikel 22 sei nicht von Anhängigkeit, sondern von Erhebung die Rede, wofür die Zustellung der Klageschrift.entscheidend sei. Auch wenn die deutsche Fassung von anhängig gemachten Klagen spreche — in Artikel 22 aber von erhobenen Klagen spreche, während in diesen beiden Fällen in der italienischen Fassung der Begriff proposte, in der französischen der Begriff formées und in der niederländischen der Begriff aanhangig verwendet werde — komme die entscheidende Bedeutung wohl dem Begriff der Rechtshängigkeit zu, wie er in der Überschrift des Abschnitts seinen Ausdruck finde (Rechtshängigkeit...), sowie der zeitlichen Rangfolge der Anrufung (das später angerufene Gericht — giudice successivamente adito — juridiction saisie en second lieu), bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Rechtshängigkeit eintrete, so daß die Anhängigkeit im Sinne der Vorschrift nur von Belang sei, soweit — und sobald — sie die Rechtshängigkeit bewirke.

Die vier sprachlichen Fassungen müßten zu einer einzigen Auslegung führen. Die italienische und die französische Fassung stützten ohne weiteres die oben vertretene Auslegung, die auch mit der deutschen und der niederländischen Fassung durchaus nicht unvereinbar sei.

Die italienische Regierung schlägt daher vor, auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß für die Entscheidung der Frage, welches Gericht eines Vertragsstaats im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 mit einer Klage zuerst angerufen worden ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Rechtshängigkeit des jeweiligen Verfahrens nach den nationalen Rechtsordnungen eingetreten ist.

Die Kommission trägt vor, das Übereinkommen enthalte keine Bestimmung über die Voraussetzungen, wie die Klageerhebung vor den nationalen Gerichten zu vollziehen sei. Insbesondere finde sich in Artikel 21 des Übereinkommens keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die Erhebung bzw. die Anhängig-machung der Klage eine Zustellung der Klageschrift voraussetze.

Die in Artikel 21 und 22 des Übereinkommens verwendeten unterschiedlichen Begriffe:

Rechtshängigkeit (litispendance (Überschrift zum 8. Abschnitt des Übereinkommens)

Klage anhängig gemacht (demande formée) (Artikel 21 Absatz 1)

das angerufene Gericht (la juridiction saisie) (Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22)

Klage erheben (demande formée) (Artikel 22 Absatz 1)

führten nicht weiter. Die im Vorlagebeschluß erläuterte unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Klageerhebung einerseits und Anhängigkeit andererseits ergebe sich erst durch Bezugnahme auf das deutsche Prozeßrecht, das den beiden. Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung beimesse. Dagegen würden in Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens die oben zitierten Begriffe verwendet, ohne daß ein sachlicher Unterschied erkennbar werde. Der französische Text mache keine Unterscheidung zwischen Klage anhängig gemacht (Artikel 21 Absatz 1) und Klage erheben (Artikel 22 Absatz 1); hier werde jeweils die gleiche Formulierung — demandes sont formées — verwendet. Zwar werde in anderem Zusammenhang im Übereinkommen die Zustellung der Klageschrift vorausgesetzt; daraus könne man jedoch nicht entnehmen, daß das Übereinkommen auch für den Vollzug einer Klageerhebung die Zustellung der Klageschrift voraussetze. Wie im Bericht von Schlosser zum Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen ausgeführt werde, könne im Vereinigten Königreich die Rechtshängigkeit auch ohne Zustellung der Klageschrift begründet werden (ABl. C 59, 1979, S. 71 ff., 125). Damit werde die bereits im Bericht von Jenard zum Übereinkommen vertretene Auffassung bestätigt:

Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich, in dem Übereinkommen genauer festzulegen, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eintritt; diese Frage regelt sich deshalb nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten.

Gegen das vorstehende Ergebnis könnte eingewandt werden, daß im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten eine autonome Auslegung von Artikel 21 des Übereinkommens anzustreben sei und damit auch die Voraussetzungen für die Klageerhebung einheitlich für alle Vertragsstaaten festgelegt sein sollten. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und der Vereinheitlichung des Prozeßrechts der Vertragsstaaten könne jedoch der Grundsatz der autonomen Auslegung des Übereinkommens nicht uneingeschränkt verwirklicht werden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili/Dunlop, Slg. S. 1473, 1485 f.) ausgeführt habe, könnten unter Umständen einzelne Begriffe des Übereinkommens als Verweisung auf die Normen des Rechts der Vertragsstaaten verstanden werden.

Wenngleich aufgrund der vorstehenden Erwägungen für die Feststellung der Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung ein Rückgriff auf das nationale Prozeßrecht erforderlich sei, so bedeute dies indes nicht, daß die Frage des vorlegenden Gerichts ausschließlich unter Bezugnahme auf das Prozeßrecht der im konkreten Fall befaßten Gerichte in Deutschland und Italien zu beantworten sei. Da die Erhebung der Klage sich häufig über einen gewissen Zeitraum erstrecke (zunächst Einreichung der Klage bei Gericht, sodann Zustellung der Klageschrift an den Beklagten), stelle sich die weitere Frage, ob im Rahmen von Artikel 21 des Übereinkommens auf den endgültigen Vollzug der Klageerhebung abgestellt werde oder aber auf ein früheres Stadium, z. B. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Hierbei handele es sich um eine Frage, die durch autonome Auslegung des Übereinkommens zu beantworten sei, denn Gründe der vorgenannten Art, die eine Verweisung auf das nationale Recht der Vertragsstaaten erforderlich machten, bestünden nicht. Vielmehr müßten insoweit im Interesse der einheitlichen Auslegung des Übereinkommens dieselben Grundsätze für alle Vertragsstaaten gelten.

Allerdings gebe der Wortlaut von Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens nichts für die Beantwortung der genannten Fragen her, denn aus den oben dargelegten Gründen könne die unterschiedliche Wortwahl nicht als Argument zugunsten der einen oder der anderen Auffassung herangezogen werden. Die Beantwortung der Frage müsse deshalb aus dem Zusammenhang der übrigen Bestimmungen und aus dem Sinn und Zweck des Übereinkommens erfolgen.

Aufgrund der Bestimmung des Artikels 21 des Übereinkommens könne eine Zuständigkeit, die an sich aufgrund der Zuständigkeitsregeln gemäß Artikel 2 bis 17 des Übereinkommens bestehe,, wieder entfallen. Es handele sich somit um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sei. Die Beseitigung einer an sich gemäß den Vorschriften des Übereinkommens bestehenden Zuständigkeit erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats bereits eine Klage endgültig erhoben worden sei. Solange die Erhebung der Klage nicht endgültig vollzogen worden sei, stehe nicht fest, ob das andere Verfahren tatsächlich zur Durchführung gelange. So könne z. B. nach deutschem Prozeßrecht die Klage vor Zustellung ohne weiteres zurückgezogen werden, ohne daß es sich hierbei überhaupt um eine formelle Klagerücknahme handele. Weiter sei zu berücksichtigen, daß vor Zustellung der Klageschrift der Beklagte in der Regel von der Einleitung des Verfahrens keine Kenntnis habe und somit den Einwand der Rechtshängigkeit vor einem anderen Gericht noch gar nicht erheben könne. Diese Gründe sprächen dafür, im Rahmen von Artikel 21 des Übereinkommens auf den Zeitpunkt des endgültigen Vollzugs der Klageerhebung abzustellen.

Demgegenüber könnte der Einwand erhoben werden, daß im Interesse des Beklagtenschutzes der für Artikel 21 des Übereinkommens maßgebende Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf einen möglichst frühen Zeitpunkt vorverlegt werden sollte, um zu verhindern, daß der Beklagte — sofern er anderweitig bereits von der Klageeinreichung erfahren habe — wegen einer späten Zustellung der eingereichten Klageschrift den Einwand der Rechtshängigkeit verliere. Indes sei hierbei zu berücksichtigen, daß der Beklagte gegen wesentliche Nachteile einer verspäteten Zustellung durch die Artikel 20, 27 Nr. 2 und 46 des Übereinkommens geschützt werde. Für die Frage, welchem von zwei anhängigen Verfahren im Rahmen von Artikel 21 des Übereinkommens Priorität gebühre, sei somit keine Notwendigkeit ersichtlich, aus Gründen des Beklagtenschutzes auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Für die Bestimmung, welches Gericht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 zuerst angerufen worden ist, ist für jedes angerufene Gericht maßgebend der Zeitpunkt, zu dem nach seinem Prozeßrecht die Klageerhebung endgültig vollzogen worden ist.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 16. Februar 1984 haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Blume, München, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, unterstützt durch Rechtsanwalt W, D. Krause-Ablass, Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, das deutsche Gericht sei unzuständig, da die Klage in Italien vor der in Deutschland erhobenen Klage zugestellt worden sei. Der Begriff Anhängigkeit werde in der deutschen Fassung des Übereinkommens nicht im Sinne des deutschen Rechts verwendet.

Der im deutschen Recht bestehende Unterschied zwischen den Begriffen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit wirke sich nicht auf die Auslegung des Übereinkommens aus, bei dem es sich um ein internationales Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten handele, das eigenständig ausgelegt werden müsse.

Daraus ergebe sich, daß die Frage der Rechtshängigkeit nach dem nationalen Recht der einzelnen Vertragsstaaten zu lösen sei. Für die Entscheidung, welches Gericht im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens zuständig sei, müsse zunächst festgestellt werden, wo die Klage zuerst endgültig rechtshängig gemacht worden sei. Diese Frage sei nach der lex fori des angerufenen Gerichts zu bestimmen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. April 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluß vom 22. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1983, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 21 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Beide Parteien des Ausgangsverfahrens sind Vollkaufleute mit Firmensitz in München, Bundesrepublik Deutschland, bzw. Mascali, Sizilien. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung eines Darlehensrestbetrages aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben. Die Klage wurde am 5. August 1976 beim Landgericht München I eingereicht und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens am 13. Januar 1977 zugestellt. Außerdem erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens eine weitere Klage mit demselben Streitgegenstand beim Tribunale civile in Catania/Italien, die dort am 22. oder 23. September 1976 einging und dem Beklagten am 23. September 1976 zugestellt wurde.

3 Das Landgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Rechtshängigkeit beim Landgericht sei erst mit der Zustellung der Klage am 13. Januar 1977 eingetreten (§§ 261 Absatz 1 und 254 Absatz 1 ZPO), während sie bei dem Gericht in Catania bereits mit Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes am 23. September 1976 eingetreten sei. Nach Ansicht des Landgerichts ist gemäß Artikel 21 des Übereinkommens das Tribunale Catania zuständig.

4 Der Kläger legte beim Oberlandesgericht Berufung ein, in der er die Auffassung vertritt, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, sondern auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Klage ankomme.

5 Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München geht es in dem Rechtsstreit um Fragen der Auslegung des Übereinkommens, es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1983 folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt :

Ist für die Entscheidung der Frage, welches Gericht eines Vertragsstaats mit einer Klage zuerst angerufen worden ist (Artikel 21 des Übereinkommens), der Zeitpunkt der Befassung des Gerichts (Anhängigkeit) oder der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Verfahren — durch Zustellung der Klage an den Beklagten — vollständig eingeleitet ist (Rechtshängigkeit) ?

6 Artikel 21 des Übereinkommens bestimmt:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

7 Der Kläger des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, Artikel 21 des Übereinkommens sehe als Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage den Augenblick ihrer Einreichung bei Gericht an. Die deutsche Fassung des Übereinkommens verwende den Begriff anhängig als gleichbedeutend mit dem Begriff formées in der französischen Fassung. Ein Rechtsstreit werde nach deutschem Recht mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht anhängig. In Artikel 22 des Übereinkommens sei der Begriff formées der französischen Fassung dagegen in der deutschen Fassung mit erhoben wiedergegeben worden. Daraus folge, daß das Übereinkommen eine Unterscheidung zwischen dem Begriff der Anhängigmachung einer Klage im Sinne des Artikels 21, für die die bloße Einreichung der Klageschrift genüge, und dem Begriff der Erhebung einer Klage im Sinne des Artikels 22, für die der Rechtsstreit nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats endgültig anhängig gemacht sein müsse, habe treffen wollen.

8 Nach deutschem Recht sei die Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei Sache des Gerichts und liege somit nicht im Einwirkungsbereich der Parteien. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dürfe jedoch nicht von Verzögerungen bei der vom Gericht selbst bewirkten Zustellung abhängen.

9 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, der Unterschied zwischen den beiden in Artikel 21 und 22 des Übereinkommens als Gegenstück zu dem französischen formées verwendeten deutschen Begriffen dürfe sich auf die Auslegung des Übereinkommens nicht auswirken. Der Begriff der anhängig gemachten Klage im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens sei dahin auszulegen, daß er die endgültige Klageerhebung bezeichne; er bestimme sich nach der lex fori des angerufenen Gerichts.

10 Die Verfahrensvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten stimmen in der Frage, von welchem Zeitpunkt an ein Gericht mit einem Rechtsstreit befaßt ist, nicht überein.

11 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden rechtsvergleichenden Hinweisen ergibt sich nämlich, daß in Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden der Rechtsstreit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten als vor Gericht anhängig gilt. In Belgien erfolgt die Befassung des Gerichts durch Eintragung der Rechtssache in das Register, wofür grundsätzlich die vorherige Zustellung der mit der Ladung verbundenen Klageschrift an den Beklagten Voraussetzung ist.

12 In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Klageerhebung gemäß § 253 Absatz 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Die Zustellung geschieht von Amts wegen durch das Gericht, bei dem die Klageschrift eingereicht worden ist. Das Verfahrensstadium zwischen der Einreichung der Klageschrift beim Gericht und der Zustellung wird als Anhängigkeit bezeichnet. Die Einreichung der Klageschrift ist für die Unterbrechung der Verjährung und die Wahrung prozessualer Fristen von Bedeutung, bestimmt jedoch in keinem Falle den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Aus dem genannten § 253 in Verbindung mit § 261 Absatz 1 ZPO ergibt sich, daß die Rechtshängigkeit durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird.

13 Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, daß ein gemeinsamer Begriff der Rechtshängigkeit nicht durch Angleichung der verschiedenen innerstaatlichen Bestimmungen gewonnen werden kann. Um so weniger lassen sich, wie dies der Kläger des Ausgangsverfahrens vertritt, Vorstellungen auf sämtliche Vertragsstaaten ausdehnen, die dem deutschen Recht zu eigen sind und die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht auf die anderen betroffenen Rechtsordnungen übertragen lassen.

14 Artikel 21 insgesamt ist zu entnehmen, daß für ein Gericht erst dann die Verpflichtung entsteht, sich zugunsten eines anderen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn feststeht, daß bei dem Gericht eines anderen Staates eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien endgültig erhoben worden ist. Im übrigen enthält Artikel 21 keine Angaben über die Art der Verfahrensformalitäten, auf die es ankommt, um eine solche Wirkung zu bejahen. Er macht insbesondere keine Angabe darüber, ob die Rechtshängigkeit mit dem Eingang einer Klageschrift bei einem Gericht oder ihrer Zustellung an die Gegenpartei eintritt.

15 Da das Übereinkommen die Vereinheitlichung dieser Formalitäten, die eng mit dem Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in den einzelnen Staaten verknüpft sind, nicht zum Gegenstand hat, ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine endgültige Anrufung im Sinne des Artikels 21 vorliegen, für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Dies erlaubt es jedem Gericht, unter Berücksichtigung seiner eigenen nationalen Rechtsvorschriften, soweit es selbst betroffen ist, und unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften jedes anderen angerufenen Gerichts, soweit dieses betroffen ist, die zeitliche Rangfolge mehrerer, unter den im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen erhobener Klagen mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

16 Auf die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts München ist daher zu antworten, daß Artikel 21 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß als zuerst angerufenes Gericht dasjenige anzusehen ist, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen.

Kosten

17 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 22. Juni 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 21 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß als zuerst angerufenes Gericht dasjenige anzusehen ist, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen.