Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1984 – C-261/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:230
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 21. Juni 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Von den schriftlichen Erklärungen, die in dieser Rechtssache abgegeben und im Sitzungsbericht sehr gut zusammengefaßt worden sind, erscheinen mir nur die Erklärungen der Kommission ganz und gar überzeugend. Ich muß sofort hinzufügen, daß die neuen Argumente, die heute morgen vorgetragen worden sind, mich nicht zu einer Änderung meiner Meinung veranlaßt haben.
Das belgische ONPTS mißt nach meinem Dafürhalten insbesondere in seinen schriftlichen Erklärungen dem Wortlaut der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften eine zu große Bedeutung bei. Der Wortlaut nationaler Rechtsvorschriften kann natürlich nicht für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheidend sein.
Die tatsächlichen Argumente, die sein Vertreter soeben in der Sitzung vorgebracht hat, können für den Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nicht maßgeblich sein, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat. Auch ich bin der Meinung, daß der Gerichtshof nur von dem Sachverhalt ausgehen kann, der sich dem Vorlagebeschluß und den gestellten Fragen entnehmen läßt.
Wenn das vorlegende Gericht schließlich feststellen sollte, daß dieser Sachverhalt nicht zutrifft, so ist es seine Sache, darüber zu entscheiden. Dies ist aber keine Frage, die der Gerichtshof berücksichtigen müßte, denn er hat nur eine Antwort auf einen hypothetischen Sachverhalt zu geben; das vorlegende Gericht hat festzustellen, ob der wahre Sachverhalt auch tatsächlich mit diesem hypothetischen Sachverhalt übereinstimmt.
Nach meiner Auffassung machen die Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie die der italienischen Regierung und des Vereinigten Königreichs nicht mit der zu wünschenden Klarheit deutlich, daß sich aus dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits eindeutig ergibt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 nicht für die Lösung des Problems herangezogen werden kann. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beansprucht nämlich das garantierte Altersmindesteinkommen nach dem belgischen Gesetz vom 1. April 1969; das Problem, so wie es sich im vorliegenden Fall darstellt, hat mit der Koordinierung von Leistungen der sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag nichts zu tun, da die Klägerin niemals in Belgien gearbeitet hat; die von ihr beanspruchte Leistung (garantiertes Altersmindesteinkommen) stellt im vorliegenden Fall keine Leistung der sozialen Sicherheit dar, wenn man die Kriterien des in allen schriftlichen Erklärungen angeführten Urteils in der Rechtssache 1/72 (Frilli, Slg. 1972, 457) zugrunde legt.
Zwar sind heute morgen kompliziertere Argumente dafür vorgetragen worden, daß diese Verordnung dennoch im vorliegenden Fall anwendbar sei; meiner Ansicht nach sind diese Argumente aber ebenfalls in überzeugender Weise in den soeben abgegebenen Erklärungen der Kommission widerlegt worden.
Vielmehr kann, wie die Kommission ebenfalls dargelegt hat, eine voll und ganz zufriedenstellende Lösung für derartige Fälle auf der Grundlage der Artikel 7 Absatz 2 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 gefunden werden. Eine solche Lösung kann auch nicht, wie dies die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen befürchtet, zu einer Kumulierung mehrerer Leistungen führen.
Wir sind natürlich mit großer Aufmerksamkeit der interessanten Diskussion über diese Lösung zwischen dem Vertreter des ONPTS und der Kommission gefolgt. Auch hier muß ich sagen, daß mir die Argumentation der Kommission überzeugender erscheint, da sie sich in der Tat auf eine Rechtsprechung stützt, die aktueller ist, als die von der Beklagten im Ausgangsverfahren angeführte Rechtsprechung; folglich trete ich in dieser Diskussion der Auffassung der Kommission bei.
Ich befinde mich somit im vorliegenden Fall in der angenehmen Lage, mich vorbehaltlos der so anschaulich vorgetragenen Argumentation der Kommission im Hinblick auf alle vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen anschließen zu können. Ich schlage Ihnen daher vor, diese Fragen gemäß dem im Sitzungsbericht wiedergegebenen Vorschlag der Kommission zu beantworten.