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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.07.1984 – C-82/84

ECLI:EU:C:1984:244

In der Rechtssache 82/84,

Metalgoi SpA,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte.

Mit am 26. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die in Brescia ansässige Firma Metalgoi SpA gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984 erhoben, mit der gegen die Klägerin aufgrund der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) eine Geldbuße wegen Überschreitung der für das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 zugeteilten Erzeugungsquoten verhängt worden ist.

Mit gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die Kommission eine Unzulässigkeitseinrede erhoben und beantragt, hierüber vorab zu entscheiden; zur Begründung hat sie angeführt, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden.

Die Kommission macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei der Klägerin am 3. Februar 1984 zugestellt worden, wie sich aus der Empfangsquittung des Einschreibens ergebe, mit dem die Entscheidung mitgeteilt worden sei. Da die Klagefrist nach Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS einen Monat betrage, sei die Klagefrist bei Einbeziehung der Fristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung am 14. März 1984 abgelaufen, so daß die erst am 26. März 1984 eingereichte Klage verspätet sei.

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei an die Società in nome collettivo (offene Handelsgesellschaft) Metalgoi gerichtet gewesen, also an ein nicht existierendes Rechtssubjekt, da diese Gesellschaft mit der Gründung der Società per azioni (Aktiengesellschaft) Metalgoi am 31. August 1979 zu bestehen aufgehört habe. Da die Zustellung somit als fehlerhaft anzusehen sei, sei das für die Berechnung der Fristen allein zuverlässige Datum das der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung im Amtsblatt vom 9. Februar 1984 (ABl. C 34); dies entspreche Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Fristen für die Erhebung von Klagen in Ermangelung einer Bekanntgabe, wenn die Maßnahme veröffentlicht wird, am 15. Tag nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beginnen. Daher sei die Klage fristgerecht erhoben worden.

Dieses Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen. Zwar tragen sowohl das Übermittlungsschreiben als auch der Postabschnitt als Adressaten die Aufschrift Metalgoi SNC anstelle der Aufschrift Metalgoi SpA. Dennoch steht fest, daß trotz dieses Formfehlers die angefochtene Entscheidung dem Unternehmen, an das sie gerichtet war, zu dem auf der Postquittung angegebenen Datum zugegangen ist und daß das Unternehmen klären konnte, daß es Adressat der Entscheidung war. Diese Feststellung wird noch durch den Umstand bekräftigt, daß die Klägerin ihrer Klageschrift eine Kopie der Originalentscheidung beigefügt hat.

Da die Akten alle für die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede erforderlichen Beweisstücke enthalten, erschien es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Es ist daher in Anwendung der Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 91 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die Klage verspätet erhoben worden und deshalb unzulässig ist.

Aus diesen Gründen

hat

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling, C. Kakouris und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung 82/84 R zu tragen.