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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.1984 – C-115/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:247

In der Rechtssache 115/83

Marinus Ooms, Beamter der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, vertreten durch Rechtsanwälte Potthast und Rüber, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der von der Kommission bestätigten Entscheidung, mit der die Abrechnungsstelle Ispra eine Sondererstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten aufgrund von Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge vorgenommen hat, ohne den Berichtigungskoeffizienten des Artikels 64 des Statuts zu berücksichtigen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

1. Bestimmungen über die Sondererstattung von Krankheitskosten

Artikel 72 Absatz 1 des Statuts bestimmt, daß dem Beamten und den Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, nach einer von den Organen der Gemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung in Krankheitsfällen ... Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet wird; dieser Satz erhöht sich im Falle von in dieser Bestimmung aufgeführten oder von der Anstellungsbehörde als solche anerkannten schweren Krankheiten auf 100 %.

Artikel 72 Absatz 3 bestimmt:

Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von 12 Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

Artikel 8 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfiirsorge ergänzt die vorstehend zitierten Bestimmungen wie folgt:

1. Sind Kosten für ärztliche Leistungen entstanden, die die angeschlossene Person oder eine durch sie mitangeschlossene Person in einem Land mit besonders hohen ärztlichen Behandlungskosten in Anspruch genommen hat, und stellt der aufgrund dieser Regelung nicht erstattete Teil der Kosten eine schwere Belastung für die angeschlossene Person dar, so kann aufgrund einer Stellungnahme des Vertrauensarztes der zuständigen Abrechnungsstelle, der die Kosten für ärztliche Leistungen beurteilt, durch Verfügung der Anstellungsbehörde des Organs, dem die betreffende Person angehört, oder durch Verfügung der Abrechnungsstelle, wenn sie hierzu von der Anstellungsbehörde befugt worden ist, eine Sondererstattung gewährt werden.

2. Übersteigt der nicht erstattete Teil der Kosten, die ... von der angeschlossenen Person ... aufgewandt worden sind, in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes durchschnittliches monatliches Grundgehalt oder Ruhegehalt oder ... eine halbe durchschnittliche Vergütung, so wird die in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Sondererstattung wie folgt festgesetzt: Der ein halbes durchschnittliches monatliches Grundgehalt oder Ruhegehalt oder eine halbe durchschnittliche Vergütung übersteigende nicht erstattete Teil der tatsächlich entstandenen Kosten wird mit folgenden Sätzen erstattet:

90 % bei angeschlossenen Personen ohne mitangeschlossene Personen;

100 % in den anderen Fällen.

Zu den Anträgen auf Gewährung einer Sondererstattung gibt die Abrechnungsstelle eine Stellungnahme ab, und zwar anhand der vom Verwaltungsausschuß nach Anhörung des Ärztebeirats festgelegten allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die entstandenen Kosten als übermäßig hoch anzusehen sind. Die Anstellungsbehörde trifft ihre Verfügung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Abrechnungsstelle.

2. Bestimmungen des Statuts über die Dienstbezüge und die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

Nach Artikel 62 Absatz 3 umfaßten die Dienstbezüge ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Artikel 63 :

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt...

Artikel 64 :

Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt...

B — Entscheidung und Entwicklung des Rechtsstreits

Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 1967 Beamter der Kommission ist, hat in Ispra eine B 2-Planstelle inne.

Am 27. Mai 1982 beantragte er eine Sondererstattung gemäß Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für den Zeitraum von März 1980 bis Februar 1981; er bat darum, für die Berechnung der von ihm zu beanspruchenden Sondererstattung das in Artikel 72 Absatz 3 genannte und zur Festsetzung des Erstattungsbetrags dienende Monatsgrundgehalt so zu verstehen, daß hierauf der seinerzeit geltende Berichtigungskoeffizient des Artikels 64 des Statuts anzuwenden sei.

Die Abrechnungsstelle Ispra lehnte es mit Schreiben an den Kläger vom 11. Juni 1982 ab, den Berichtigungskoeffizienten zu berücksichtigen, da sich Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und die dazugehörende Regelung ausschließlich auf das Grundgehalt des Beamten bezögen. Der Kläger erhielt den am 21. Juli nach dem angekündigten Verfahren erstellten Abrechnungsbogen.

Am 21. September 1982 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die am darauffolgenden 28. September in das Register der Kommission eingetragen wurde.

Von der Kommission um Stellungnahme gebeten, billigte der Verwaltungsausschuß der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge am 1. Dezember 1982 die Entscheidung der Abrechnungsstelle Ispra. Die Kommission schloß sich dieser Stellungnahme an und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 1983 — zugegangen am 15. März — die Zurückweisung seiner Beschwerde mit.

Am 14. Juni 1983 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am darauffolgenden 21. Juni in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Der Kläger hat Deutsch als Verfahrenssprache gewählt.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidung der Beklagten im Schreiben der Abrechnungsstelle Ispra vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit dem Abrechnungsbogen vom 21. Juli 1982 sowie in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung vom 9. März 1983 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort der Berichtigungskoeffizient nicht der Berechnung der Sonderrückerstattung auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 3 des Statuts in Verbindung mit Artikel 8 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften zugrunde gelegt worden ist;

2. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Sondererstattung gemäß Artikel 8 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften hat, wobei auf den Begriff des Grundgehaltes der Berichtigungskoeffizient des Artikels 64 des Statuts anzuwenden ist;

3. für Recht zu erkennen, daß die Beklagte das Konto des Klägers entsprechend der Entscheidung zu Ziffer 2) zu berichtigen hat;

4. die Beklagte zur Zahlung der geschuldeten Rückstände aufgrund der Neuberechnung für verpflichtet zu erklären;

5. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten.

Zum ersten Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfiirsorge

Nach Auffassung des Klägers werden zwar in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts die Berichtigungskoeffizienten nicht ausdrücklich erwähnt, es sei jedoch zu betonen, daß der in dieser Bestimmung vorkommende Begriff Monatsgrundgehalt eine theoretische Größe darstelle, die in der Praxis für alle Beamten durch Anwendung der Berichtigungskoeffizienten berichtigt werde. Insoweit trägt der Kläger vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 13. Juli 1978 (Jacquemart, Rechtssache 114/77, Slg. 1978, 1697) zum einen entschieden, daß die Methode der Kommission, statt einer periodischen Berichtigung der Grundgehaltstabelle Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, nicht zu einer Verkürzung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten führen dürfe, und zum anderen, daß der Berichtigungskoeffizient kein zusätzliches Element der Dienstbezüge darstelle, sondern eine Methode zur Berechnung und geographischen Gewichtung des Gehalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten am Ort der dienstlichen Verwendung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmungen des Statuts und der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge müßten nach ihrem Zweck ausgelegt werden.

So trägt der Kläger vor, bei den fraglichen Bestimmungen gehe es — weil durch sie die Erstattungen je nach Art der erbrachten Leistungen nach oben hin begrenzt seien und der Beamte folglich den nicht gedeckten Anteil der Kosten tragen müsse — darum, die Opfergrenze für den einzelnen Beamten zu bestimmen, bis zu der er belastet werden könne. Der Kläger sieht in der Krankenkostenversicherung eine Versicherung gegen Kaufkraftverluste aufgrund medizinischer Kosten, die die Beschränkung von Kaufkraftverlusten sicherstellen solle. Auch müsse die Sondererstattung der Kosten aufgrund des tatsächlichen Einkommens jedes Beamten ermittelt werden, d. h. aufgrund des durch die Anwendung des in Artikel 64 des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten berichtigten Grundgehalts; das so ermittelte tatsächliche Gehalt entspreche den tatsächlichen Lebenshaltungskosten am Ort der dienstlichen Verwendung.

In Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission, daß die Belastung der Beamten nicht von deren besonderen Verhältnissen, sondern von dem Betrag der entstandenen Krankheitskosten abhängig sei, führt der Kläger aus, die Selbstbeteiligungsgrenze sei individuell verschieden, und zwar nicht nur nach Maßgabe dieses Betrages, sondern auch des Dienstgrads des Beamten, weil die entrichteten Beiträge in Wirklichkeit je nach Gehalt variierten.

Das Argument der Kommission, die Auffassung des Klägers würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, sei unzutreffend, da die Anzahl von Anträgen auf Sondererstattung gering sei und für die an ein und demselben Ort der dienstlichen Verwendung gezahlten Gehälter der gleiche Berichtigungskoeffizient gelte. Entgegen der Behauptung der Kommission gehe es nicht darum, die gesamte Kaufkraft des Beamten zu berücksichtigen, sondern lediglich das Grundgehalt, auf das der Berichtigungskoeffizient angewandt worden sei. Der Kläger legt insoweit dar, daß die Auslandszulage ebenso wie die Erziehungszulagen einen Aufwendungsersatz und nicht ein Entgelt darstellten; das gleiche gelte für die Familienzulagen, deren Höhe sich nach einer sozialen Gruppe bestimme, während die Dienstbezüge individuell seien.

Somit sei das Argument der Kommission, daß das Krankheitsfürsorgesystem, dessen Beiträge ohne Berücksichtigung eines Berichtigungskoeffizienten erhoben würden, die ausschließliche Berücksichtigung des Grundgehalts im Rahmen von Artikel 71 Absatz 3 des Statuts vorsehe, nicht stichhaltig. Diese Argumentation verdoppele lediglich die durch das Beitragssystem geschaffenen Diskriminierungen zwischen Beamten bei der Sondererstattung.

Die Kommission stellt der vom Kläger nach der sogenannten Methode der praktischen Wirksamkeit vorgetragenen teleologischen Auslegung eine Wortlautund systematische Auslegung der Bestimmungen über die Krankheitsfürsorge und die Sondererstattung ohne jede Bezugnahme auf das Besoldungssystem der Beamten gegenüber.

Die Kommission führt aus, weder Artikel 72 Absatz 3 des Statuts noch Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge sähen vor, daß ein Berichtigungskoeffizient angewendet werde, vielmehr nähmen beide Bestimmungen ausschließlich auf das Monatsgrundgehalt Bezug, das in der in Artikel 66 des Beamtenstatuts niedergelegten Tabelle für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe festgesetzt sei. Die Kommission betont, entgegen der Behauptung des Klägers sei dieser Betrag nicht etwa als solcher Gegenstand des in Artikel 64 des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten; dieser werde nämlich auf die Dienstbezüge angewendet, die nach Artikel 62 des Statuts nicht nur das Monatsgrundgehalt, sondern auch Familien- und andere Zulagen, wie die Auslandszulage, umfaßten.

Die Kommission legt dar, das Krankheitsfürsorgesystem nehme auf den belgischen Franken Bezug und funktioniere in gleicher Weise ohne Rücksicht auf den Dienstort der Beamten. Die Beiträge der Organe und der angeschlossenen Personen würden nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts und Artikel 23 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung in Prozentsätzen des in Artikel 66 des Statuts genannten Grundgehalts berechnet und ohne Berücksichtigung eines Berichtigungskoeffizienten erhoben. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Artikel 64 Absatz 1 des Statuts, nach welchem der Berichtigungskoeffizient erst angewendet werde, wenn (unter anderem) der Beitragsanteil zum Krankheitsfürsorgesystem von den in belgischen Franken lautenden Dienstbezügen abgezogen sei.

Im Unterschied zum Mechanismus der Berichtigungskoeffizienten solle mit dem Krankheitsfürsorgesystem nicht die Gleichheit der Kaufkraft der Beamten im Hinblick auf die Lebensverhältnisse an den verschiedenen Dienstorten, sondern die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährleistet werden. Die Belastung des Beamten infolge der Begrenzung der Krankheitskostenerstattungen sei daher nicht allein von der Höhe der entstandenen Krankheitskosten abhängig, sondern sowohl von dieser als auch von dem entrichteten Anteil am Beitrag.

Sinn der fraglichen Vorschriften sei auch nicht die Festlegung einer Opfergrenze für die Beamten, sondern die punktuelle Ergänzung der Erstattung tatsächlich entstandener Krankheitskosten über die Grenzen hinaus, die sich aus der Anwendung der Höchstsätze und Höchstbeträge der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge ergäben.

Die Kommission ist der Auffassung, das vom Kläger angeführte Jacquemart-Urteil (Rechtssache 114/77, bereits erwähnt) sei für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Es sei dort um vermögensrechtliche Ansprüche aus Anlaß der Entlassung eines Beamten, die auf seine Dienstbezüge bezogen gewesen seien, und um die Anwendung des in Artikel 65 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten gegangen, der der Festsetzung des Niveaus der einzelnen Elemente der Dienstbezüge für die an den vorläufigen Sitzen diensttuenden Beamten diene. Im vorliegenden Fall gehe es hingegen um die eventuelle Anwendung der geographischen Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts.

Sollte — so meint die Kommission — entsprechend der Ansicht des Klägers mit der Regelung eine Opfergrenze aufgestellt werden, so würde auch nicht lediglich auf das Monatsgehalt Bezug genommen werden, sondern auf die gesamten kaufkraftabhängigen Dienstbezüge, was den bestehenden Vorschriften und Mechanismen jedoch zuwiderlaufen würde. Die Kommission vertritt den Standpunkt, der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte, wenn er auf die Lebensverhältnisse an den Orten der dienstlichen Verwendung hätte abstellen wollen, das ganze System der Höchstsätze und Höchstbeträge in diesem Sinne umgestalten müssen. Die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Höchstgrenzen der Erstattung von Krankheitskosten bringe nun aber für die Beamten in Ispra Nachteile, da dort der Berichtigungskoeffizient niedrig, das Niveau der Krankheitskosten hingegen hoch sei.

Die Kommission fügt hinzu, ein in einem Land mit einem niedrigen Berichtigungskoeffizienten verwendeter Beamter würde, soweit er medizinische Leistungen in einem Land mit höherem Kostenniveau erhalten würde als demjenigen des Dienstorts (auf das nach den Vorstellungen des Klägers die Höchstgrenze der Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten zugeschnitten sein müßte, wenn sie seinem System entsprechend ausgebildet wäre), mit einem höheren Anteil an Krankheitskosten belastet, als wenn er Leistungen im Land der dienstlichen Verwendung in Anspruch nähme. Die Ansicht des Klägers würde überdies die Möglichkeiten der freien Arztwahl einschränken.

Die Kommission ist der Auffassung, die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten im Rahmen von Artikel 72 Absatz 3 des Statuts würde eine Reform des Krankheitsfürsorgesystems voraussetzen und könne sich nicht aus einer Auslegung der fraglichen Bestimmungen im Lichte des Gleichheitssatzes ergeben.

Zum zweiten Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten

Der Kläger vertritt unter Berufung auf das Urteil vom 31. Mai 1979 (Newth/Kommission, Rechtssache 156/78, Slg. 1979, 1941), worin der Gerichtshof Bestimmungen des Statuts unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes ausgelegt habe, den Standpunkt, daß die ausschließliche Bezugnahme auf das Grundgehalt im Rahmen von Artikel 72 Absatz 3 des Statuts — hinsichtlich der Nettokaufkraft — dazu führe, eine Ungleichheit zwischen den Beamten je nach dem Ort der dienstlichen Verwendung wieder zu schaffen, die Artikel 64 des Statuts gerade verhindern solle.

Die Diskriminierung ergebe sich daraus, daß die Kommission in bezug auf die Nettokaufkraft nicht alle Beamten gleichbehandele, weil die Begrenzung der Erstattungen für alle Beamten der Gemeinschaft gelte, während die von den Beamten zu tragenden Beträge je nach dem Verwendungsort und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten verschieden seien. Der Kläger bemerkt insoweit, wegen des in Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten erlitten die in diesem Land diensttuenden Beamten gegenüber den Beamten in Brüssel stets Nachteile.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde gerade dadurch verletzt, daß die Sondererstattung gleichbleibe, während die Gehälter je nach Verwendungsort verschieden seien.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Regelung der Sondererstattung von Krankheitskosten trage dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung, indem Beamte derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an allen Dienstorten der Gemeinschaft Anspruch auf denselben Betrag an Krankheitskosten hätten. Dies habe zwar zur Folge, daß der Anteil der Krankheitskosten, der von den berechtigten Beamten zu tragen sei, in Ländern mit niedrigem Berichtigungskoeffizienten die dem Beamten verbleibenden Dienstbezüge etwas stärker schmälere als die eines in Brüssel beschäftigten Beamten; dies sei jedoch die Folge einer allgemeinen und objektiven Regelung, die verhindern solle, daß den Beamten für einen bestimmten Betrag an Krankheitskosten je nach Verwendungsort unterschiedliche Sätze erstattet würden.

Nach Meinung der Kommission brächte die Anwendung des geographischen Berichtigungskoeffizienten auf die Sondererstattung gemäß Artikel 72 Absatz 3 des Statuts eine doppelte Diskriminierung zwischen Beamten mit sich.

Eine erste Diskriminierung ergäbe sich daraus, daß die Erstattung von Krankheitskosten nur im Rahmen der Sondererstattung und nicht im Fall der allgemeinen Krankheitskostenerstattungen, deren Höhe keine Erstattung gemäß Artikel 72 Absatz 3 des Statuts rechtfertigen würde, von der Kaufkraft abhängig wäre. Gerade um dieses Risiko auszuschalten, habe im übrigen der Kläger die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Höchstbeträge des Erstattungssystems vorgeschlagen. Die Kommission betont jedoch noch einmal, daß eine solche Reform des Systems der Krankheitsfürsorge sich nicht aus einer schlichten Auslegung bestehender Bestimmungen im Lichte höherrangiger Rechtsprinzipien ergeben könne.

Das vom Kläger vorgeschlagene System brächte eine zweite Diskriminierung mit sich, und zwar zwischen den Beamten, die in den Genuß einer Erstattung gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Statuts kämen. Gestützt auf bezifferte Beispiele legt die Kommission dar, daß die Berücksichtigung der geographischen Berichtigungskoeffizienten dazu führen würde, daß Beamten desselben Dienstgrads, die ein und denselben Betrag an Krankheitskosten verauslagt hätten, je nach Verwendungsort verschiedene Beträge erstattet würden. Nach Auffassung der Kommission wären derartige Ungleichheiten ungerechtfertigt und widersprächen dem Zweck des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, eine Solidargemeinschaft aller Beamten und Bediensteten zu schaffen und sicherzustellen, daß Beamte für einen verauslagten Betrag an Krankheitskosten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung ein und dieselbe Erstattung erhielten.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. April 1984 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Rüber, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Ooms, Beamter der Besoldungsgruppe B 2 der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, hat mit Klageschrift, die am 14. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf

Aufhebung der von der Kommission am 9. März 1983 bestätigten Entscheidung vom 25. Juni und 21. Juli 1982, mit der die Abrechnungsstelle Ispra die Sondererstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 3 des Statuts und Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge vorgenommen hat, ohne den geographischen Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 64 des Statuts zu berücksichtigen;

Verurteilung der Kommission zur Zahlung der dem Kläger aufgrund der neuen Berechnung der Sondererstattung zustehenden rückständigen Beträge.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Abrechnungsstelle Ispra am 25. Juni 1982 verfügte, die vom Kläger beantragte Sondererstattung der Krankheitskosten zu berechnen, ohne auf das für diese Berechnung gemäß Artikel 72 Absatz 3 des Statuts als Grundlage dienende Monatsgrundgehalt den Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts anzuwenden.

3 In einem Schreiben vom 9. März 1983 wies die Kommission die Beschwerde, die der Kläger am 21. September 1982 eingelegt hatte, zurück und erklärte, sie schließe sich der am 1. Dezember 1982 ergangenen Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge, den sie um Stellungnahme gebeten und der die Entscheidungen der Abrechnungsstelle Ispra gebilligt habe, an.

4 Nach Artikel 71 Absatz 1 des Statuts wird dem Beamten und den Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, in Krankheitsfällen nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet; dieser Satz erhöht sich im Falle bestimmter, in dieser Vorschrift aufgeführter Krankheiten und anderer von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannter Krankheiten auf 100 %.

5 Artikel 72 Absatz 3 des Statuts bestimmt folgendes:

Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

6 Die vorstehend zitierten Bestimmungen sind durch die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge ergänzt worden. Artikel 8 Absatz 2 dieser Regelung bestimmt unter anderem:

Übersteigt der nicht erstattete Teil der Kosten, die ... von der angeschlossenen Person ... aufgewandt worden sind, in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes durchschnittliches monatliches Grundgehalt oder Ruhegehalt oder ... eine halbe durchschnittliche Vergütung, so wird die in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Sondererstattung wie folgt festgesetzt: Der ein halbes durchschnittliches monatliches Grundgehalt oder Ruhegehalt oder eine halbe durchschnittliche Vergütung übersteigende nicht erstattete Teil der tatsächlich entstandenen Kosten wird mit folgenden Sätzen erstattet: 90 % bei angeschlossenen Personen ohne mitangeschlossene Personen; 100 % in den anderen Fällen.

7 Die Dienstbezüge umfassen nach Artikel 62 Absatz 3 des Statuts ein Grundgehalt, Familienzulagen und anderen Zulagen. Gemäß Artikel 64 des Statuts wird.

auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebenbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt...

8 Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger geltend, mit der ausschließlichen Berücksichtigung des Grundgehalts ohne Heranziehung des Berichtigungskoeffizienten des Artikels 64 des Statuts werde zum einen der Zweck der fraglichen Bestimmungen, mit denen die Opfergrenze, bis zu der der einzelne Beamte belastet werden dürfe, bestimmt und folglich die reale Kaufkraft der Betroffenen beürcksichtigt werden solle, und zum anderen der Grundsatz der Gleichbehandlung, der gerade durch die Artikel 64 und 65 des Statuts gewährleistet werden solle, verkannt.

9 Nach Ansicht der Kommission beruht der Umstand, daß weder Artikel 72 Absatz 3 des Statuts noch Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten vorsehen, darauf, daß mit dem Krankheitsfürsorgesystem im Unterschied zum Mechanismus der Berichtigungskoeffizienten nicht die Gleichheit der Kaufkraft der Beamten im Hinblick auf die Lebensverhältnisse an den verschiedenen Dienstorten, sondern die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährleistet werden solle. Dem Gleichheitsgrundsatz werde dadurch Rechnung getragen, daß alle derselben Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe angehörenden Beamten der Gemeinschaft an allen Dienstorten der Gemeinschaft für denselben Betrag an aufgewandten Krankheitskosten Anspruch auf die gleiche Sondererstattung hätten.

10 Die Kommission bemerkt, daß auf die Beiträge zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Berichtigungskoeffizient des Artikels 64 des Statuts nicht angewandt wird. Artikel 23 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge bestimmt nämlich, daß die Höhe dieser Beiträge auf einen bestimmten Prozentsatz der in Artikel 66 des Statuts genannten Grundgehälter festgesetzt wird, was jede Berücksichtigung des Benchtigungskoeffizienten nach Artikel 64 bei ihrer Berechnung ausschließt.

11 Mag dieses System auch auf den ersten Blick in sich schlüssig erscheinen, so kann es doch nicht vom dem Zweck der Bestimmungen des Statuts, in die es eingefügt ist, isoliert werden.

12 Insoweit ist auf die Besonderheiten der in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Sondererstattungen im Verhältnis zu den gewöhnlichen Erstattungen nach Artikel 72 Absatz 1 einzugehen.

13 Während im Rahmen von Artikel 72 Absatz 1 einen angeschlossene Person wegen Krankheitskosten, die sie aufgewandt hat, Anspruch auf eine Erstattung hat, deren Höhe sich nach Erstattungssätzen und Höchstbeträgen richtet, die das Statut festlegt, setzt die Sondererstattung des Artikels 72 Absatz 3 voraus, daß der Teil der nicht erstatteten Krankheitskosten einen bestimmten Bruchteil des Grundgehalts des Betroffenen übersteigt.

14 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, daß die gewöhnlichen Erstattungen des Artikels 72 Absatz 1 auf objektiven Gegebenheiten beruhen, die insbesondere mit der Anwendung von im Statut für alle Beamten der Gemeinschaft einheitlich festgelegten Höchstbeträgen und Erstattungssätzen zusammenhängen, während für die Sondererstattung auf Besonderheiten der Lage des Betroffenen abgestellt wird, die nach den Tatbeständen des Artikels 8 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge daran anknüpfen, daß der nicht erstattete Teil der Kosten dem Betroffenen eine schwere finanzielle Belastung auferlegt.

15 Um die Schwere der finanziellen Belastung eines Beamten, der eine Sondererstattung beantragt, zutreffend zu bestimmen, sind sonach, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Lebensbedingungen an seinem Dienstort zu berücksichtigen; die in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Sondererstattung ist folglich nicht allein nach Maßgabe des Grundgehalts gemäß Artikel 66, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Dienstbezüge, auf die der Berichtigungskoeffizient des Artikels 64 angewandt worden ist — der gerade die Berücksichtigung der Lebensbedingungen am Dienstort zum Gegenstand hat —, zu berechnen.

16 Die Kommission macht jedoch geltend, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten hätte berücksichtigen wollen, das ganze System der für die Erstattungen nach Artikel 71 Absatz 1 geltenden Erstattungshöchstsätze und -betrage in diesem Sinn ausgestaltet hätte.

17 Diese Auffassung ist zurückzuweisen, weil sie die Besonderheiten der Sondererstattung nach Artikel 71 Absatz 3 im Verhältnis zu den Erstattungen nach Artikel 71 Absatz 1 außer acht läßt.

18 Im Hinblick auf Zweck und System der vorerwähnten Bestimmungen ist somit — ohne daß der andere vorgebrachte Klagegrund geprüft zu werden braucht — die angefochtene Entscheidung, mit der die Höhe der dem Kläger zustehenden Sondererstattung festgesetzt wurde, aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem anhand des Monatsgrundgehalts unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Artikels 64 des Statuts ermittelten Sondererstattungen zu zahlen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird verurteilt, die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem anhand des Monatsgrundgehalts unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Artikels 64 des Statuts ermittelten Sondererstattungsbetrag zu zahlen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.