Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.07.1984 – C-62/84
ECLI:EU:C:1984:251
In der Rechtssache 62/84 R,
Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor, Aktiengesellschaft mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine), La Défense, 9-4, place de la Pyramide, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Neuen-Kauffman, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1040 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frank Benyon, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission K(84) 104/1 vom 26. Januar 1984 betreffend eine gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag gegen die Klägerin verhängte Geldbuße
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
Mit Entscheidung K(84) 104/1 vom 26. Januar 1984 verhängte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Firma Usinor in Anwendung ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) eine Geldbuße von 9415015 ECU wegen Überschreitung der Produktionsquoten für Erzeugnisse der Gruppen Ib und Id um 24443 und 7570 t und der Teile der Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, in den Erzeugnisgruppen la, Ib, Ic und Id um 33159, 34538, 6037 und 10881 t im ersten Quartal 1982 sowie der Produktionsquote für Erzeugnisse der Gruppe Id um 10819 t und der Teile der Produktionsquoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften für Erzeugnisse der Gruppe Ic, Id und VI um 5991, 4765 und 4 t im zweiten Quartal 1982.
Diese Entscheidung wurde im Klagewege (Rechtssache 62/84) angefochten. Mit Schreiben vom 30. Januar 1984 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, wenn sie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erhebe, würden unter Berücksichtigung dessen, daß gegen sie bereits einmal wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS eine Geldbuße verhängt worden sei, 70 % der Hauptforderung eingezogen werden. Die Antragstellerin verwies in ihrer Antwort darauf, sie habe gegen die frühere Entscheidung, auf die sich die Kommission dafür berufe, daß sie die sofortige Zahlung der Geldbuße verlange, Anfechtungsklage erhoben, die derzeit beim Gerichtshof anhängig sei (Rechtssache 78/83); infolgedessen sei nur die hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtssache 78/83 nicht angegriffene Geldbuße wegen Überschreitungen der Lieferquoten für die Erzeugnisgruppe Ic zu 70 % sofort zahlbar. Nichtsdestoweniger schlug sie vor, für den Restbetrag Sicherheit in Form eines eigenen Wechsels zu leisten.
II — Schriftliches Verfahren
Angesichts der drohenden Einziehung der Geldbuße hat die Antragstellerin am 8. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984, hilfsweise auf Erlaß jeder anderen erforderlichen einstweiligen Anordnung — Leistung einer Sicherheit in Höhe des zur Einziehung fälligen Betrages sowie möglicher Verzugszinsen — gestellt.
In ihrer Antragsschrift macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, solange ein Verstoß Gegenstand einer beim Gerichtshof anhängigen Anfechtungsklage sei, dürfe die Kommission diesen nicht zur Feststellung des Vorliegens eines Wiederholungsfalls heranziehen und es aufgrund dessen ablehnen, daß anstelle der sofortigen Zahlung Sicherheit geleistet werde.
Ferner sehe die Kommission jede erneute Quotenüberschreitung unabhängig von der Erzeugnisgruppe, für die sie festgestellt worden sei, als Wiederholungsfall an, obwohl man unter Wiederholungsfall nur eine erneute Überschreitung innerhalb derselben Erzeugnisgruppe verstehen könne.
Die beantragten Anordnungen griffen der Entscheidung zur Hauptsache nicht vor. Zudem sei die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Das Schreiben der Kommission habe eine wahre Drohung dargestellt, deren Zweck lediglich habe sein können, die Antragstellerin davon abzuhalten, Klage zu erheben. Der Präsident des Gerichtshofes habe in seinem Beschluß vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 78/83 R (Usinor) entschieden, daß der Schaden, der der Antragstellerin erwachsen würde, wenn sie einen auch für ein Unternehmen ihrer Größe erheblichen Betrag zahlen müßte, bevor der Gerichtshof das Vorliegen einer ernsten Zuwiderhandlung festgestellt hat, außer Verhältnis zu dem im übrigen legitimen Interesse der Kommission [stünde], die Abschrekkungswirkung ihrer Entscheidung durch die sofortige Einziehung von 70 % der Geldbuße zu verstärken. Die beantragten einstweiligen Anordnungen seien schließlich deshalb dringlich, weil die Entscheidung vom 26. Januar 1984 Verzugszinsen für den Fall vorsehe, daß nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt würde (1 % pro Monat des Verzugs). Der geforderte Betrag sei beträchtlich. Die Aufnahme kurzfristiger Darlehen sei aufgrund der in Frankreich im Jahre 1984 geltenden Kreditbeschränkungsmaßnahmen und der Verschuldung der Unternehmensgruppe ausgeschlossen. Die finanzielle Belastung, die die sofortige Zahlung der Beträge bedeute, sei schwerer als bei Leistung einer Sicherheit in Form eines eigenen Wechsels nach dem von der Kommission bei dem in der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS vorgesehenen Kautionssystem akzeptierten Verfahren.
Die Kommission verweist darauf, daß der Präsident des Gerichtshofes in seinem genannten Beschluß vom 5. Juli 1983 anerkannt habe, daß die Kommission nicht rechtswidrig [gehandelt habe], wenn sie im Rahmen ihrer allgemeinen Politik bei der Verhandlung von Geldbußen ihre Haltung, insbesondere hinsichtlich der Einziehung von Geldbußen, an die Entwicklung der ihrem Handeln zugrundeliegenden Verhältnisse anpaßt. Ein Zahlungsaufschub während des Verfahrens vor dem Gerichtshof könne weiteren Verstößen Vorschub leisten. Die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen sei deshalb weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nichts vorgetragen, was ernstlich für die Begründetheit ihrer Klage spreche, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vom 9. April hinreichend widerlegt habe. Da der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen den gleichen Gegenstand wie die Klage habe, könnten die beantragten Anordnungen dem zur Hauptsache zu erlassenden Urteil vorgreifen.
Schließlich habe die Antragstellerin in keiner Weise dargelegt, daß die Anordnungen dringlich seien, d. h. erforderlich, um zu verhindern, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Es scheine gar nicht unmöglich, daß die Antragstellerin sich die erforderlichen Mittel langfristig verschaffe, nämlich indem sie sich an die Aktionäre wende. Die Antragstellerin wisse außerdem, daß sie bei der Kommission die Aufstellung eines Ratenzahlungsplans beantragen könne. Wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall die beantragte Aussetzung des Vollzugs bewillige, würde dies zu ähnlichen Anträgen anderer Unternehmen führen und somit die Sanktions- und Abschreckungswirkung gegenüber den Unternehmen, die wiederholt Verstöße begangen hätten, beseitigen. Von 165 Unternehmen, die dem Quotensystem unterlägen, seien nur 27 mit Geldbußen belegt worden; bei 11 Unternehmen lägen Wiederholungsfälle vor. Man müsse es vermeiden, die Unternehmen zu benachteiligen, die das System einhielten.
Der Beschluß des Präsidenten vom 5. Juli 1983, auf den die Antragstellerin sich beziehe, sei nur erlassen worden, weil die dem Gerichtshof unterbreitete Klage, die zu dem Verlangen geführt habe, 70 % der Geldbuße wegen einer neuen Verletzung des Quotensystems zu zahlen (Rechtssache 78/83), die Entscheidung schwieriger und vielschichtiger Fragen notwendig gemacht habe, was hier nicht der Fall sei.
Schließlich lehnt die Kommission aus mehreren Gründen den Vorschlag der Firma Usinor ab, als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße nur einen eigenen Wechsel zu stellen.
Entscheidungsgründe§
1 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Die Antragstellerin hat beantragt, den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984 auszusetzen, mit der gegen sie eine Geldbuße von 9415015 (neun Millionen vierhundertfünfzehntausendfünfzehn) ECU wegen Überschreitung der ihr für das erste und zweite Quartal 1982 für verschiedene Stahlerzeugnisse zugeteilten Produktions- oder Lieferquoten verhängt wurde.
3 Obwohl diese Entscheidung im Klagewege angefochten wurde, beschloß die Kommission gemäß einer nunmehr ständigen Praxis, 70 % der Hauptforderung einzuziehen, da die Antragstellerin bereits einmal wegen Verstoßes gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juli 1981 mit einer Geldbuße belegt worden sei. Wenn ein erster Verstoß bereits geahndet worden sei, dürfe man den Vollzug von Sanktionen nicht ohne weiteres bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klagen gegen die Entscheidungen aussetzen, mit denen die Geldbußen verhängt worden seien.
4 Die Antragstellerin bestreitet, daß die ihr vorgeworfenen Quotenüberschreitungen im ersten und zweiten Quartal 1982, selbst wenn sie erwiesen wären, einen zweiten Verstoß darstellten. Gegen sie sei zwar bereits einmal eine Geldbuße wegen Quotenüberschreitungen im Laufe des vierten Quartals 1981 verhängt worden, sie habe jedoch gegen diese Entscheidung eine Klage erhoben, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden habe. Solange der Gerichtshof nicht entschieden habe, daß die Geldbuße ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten sei, könne ihr Wiederholungsfall vorgeworfen werden.
5 Uber die Klage, die dem Gerichtshof in bezug auf die Quotenüberschreitungen im vierten Quartal 1981 unterbreitet worden ist (Rechtssache 78/83), ¡st am 21. Juli 1984 mündlich verhandelt worden. Der Termin für die Schlußanträge des Generalanwalts ist auf den 11. Oktober 1984 festgesetzt, so daß das Urteil dann in absehbarer Zeit ergehen wird.
6 Unter diesen Umständen ist es angesichts des Standes des Verfahrens in der Rechtssache 78/83 angebracht, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, in dem der Gerichtshof über jene Rechtssache entschieden haben wird, da dieses Urteil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich beeinflussen kann.
7 Die Parteien werden aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 78/83 wegen Aufhebung der Entscheidung K(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983 die Schlußfolgerungen in bezug auf die Einziehung der Geldbuße, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zu ziehen und gegebenenfalls beim Gerichtshof den Erlaß neuer einstweiliger Anordnungen zu beantragen haben.
8 Die Antragstellerin schlägt noch vor, als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße nur einen eigenen Wechsel zu stellen; die Kommission habe diesen Vorschlag bereits bei dem in ihrer Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS vom 23. Dezember 1983 (ABl. L 373, S. 5) vorgesehenen System akzeptiert.
9 Die Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS betrifft einen anderen Fall: Es geht dabei darum, sicherzustellen, daß eine mögliche Geldbuße wegen der Nichtbeachtung der Mindestpreise oder der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, schnell vollstreckt werden kann. Ist dagegen eine Geldbuße bereits verhängt worden, verlangt die Kommission im allgemeinen und mit Recht die Stellung einer Bankbürgschaft, was durch den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) als gerechtfertigt anerkannt worden ist.
Aus diesen Gründen
hat
Der Präsident des Gerichtshofes im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Der Vollzug des Artikels 2 der Entscheidung K (84) 104/1 der Kommission vom 26. Januar 1984 wird bis zum dreißigsten Tag nach der Zustellung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 78/83 (Usinor/Kommission) an die Parteien gegen Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der durch diese Entscheidung verhängten Geldbuße und möglicher Verzugszinsen durch die Antragstellerin ausgesetzt.
2. Das Angebot der Antragstellerin, 70 °/o des Teils der Geldbuße zu bezahlen, der sich auf die Überschreitungen der Lieferbedingungen für die Erzeugnisgruppe Ic im ersten Halbjahr 1982 bezieht, wird zur Kenntnis genommen.
3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.