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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1984 – C-126/83

ECLI:EU:C:1984:257

In der Rechtssache 126/83,

STS Consorzio per sistemi di telecomunicazione via satellite SpA, Mailand, vertreten durch Rechtsanwalt Pier Carlo Bruna, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Eugenio De March als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oresto Montako, Mitglied des juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

im derzeitigen Verfahrensabschnitt wegen Zulässigkeit der Klage der S.T.S. auf Aufhebung der Handlung, mit der der Beauftragte der Kommission der Vergabe vom 5. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter öffentlicher Bauaufträge zugestimmt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

In Titel 8 Kapitel VIII des zweiten AKP—EWG-Abkommens, das am 31. Oktober 1979 in Lome unterzeichnet und durch Verordnung Nr. 3225/80 des Rates vom 25. November 1980 (ABl. L 347, S. 1) genehmigt wurde, ist die regionale Zusammenarbeit geregelt. In ihrem Rahmen hat die Kommission beschlossen, aus den Mitteln des durch das interne Abkommen von 1979 (ABl. L 347, 1980, S. 210) errichteten 5. europäischen Entwicklungsfonds ein Projekt zu finanzieren, das vier AKP-Staaten (Fidschi, Kiribati, Papua-Neuguinea und Tuvalu) vorgelegt hatten und das in diesen Staaten der Errichtung von Telefon-, Telegrafen- und internationalen und interregionalen Fernschreibdiensten dienen sollte.

Gemäß Artikel 115 des Abkommens von Lome wurde am 10. Dezember 1982 zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und den vorgenannten AKP-Staaten, vertreten durch das South Pacific Bureau for Economic Cooperation (im folgenden SPEC), ein Finanzierungsabkommen geschlossen.

Gemäß Artikel 125 und 126 des Abkommens von Lome veröffentlichte das SPEC eine Ausschreibung Nr. 861 (ABl. S. 189 vom 1. 10. 1982) über vier Lose öffentlicher Bauaufträge.

Infolge einer von der IFU (Internationalen Fernmeldeunion) in Zusammenarbeit mit den technischen Diensten der AKP-Staaten durchgeführten technischen Bewertung der Angebote beschloß das SPEC, der französischen Gesellschaft Telspace den Auftrag über die ersten beiden Lose zu erteilen; diese betreffen die Lieferung einer Satelliten-Erdstation und Nebeneinrichtungen in Kiribati bzw. Papua-Neuguinea.

Die entsprechenden Verträge wurden vom SPEC und von Telspace am 30. April bzw. 6. Juni 1983 unterzeichnet, der Beauftragte der Kommission stimmte ihnen am 21. bzw. am 9. Juni 1983 zu.

STS wurde am 6. Mai 1983 durch ein Fernschreiben des SPEC davon informiert, daß ihr kein Zuschlag erteilt worden sei. Sie hat daraufhin mit am 6. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klageschrift Klage erhoben mit dem Antrag,

1. die Zustimmung des Hauptanweisungsbefugten oder des Beauftragten der Kommission zu den Auftragsvergaben für rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären, da sie sie in ihren Rechten verletze, gegen das Abkommen von Lome vom 30. Dezember 1979 verstoße und ermessensfehlerhaft sei;

2. zu erkennen, daß die Aufhebung der Zustimmung die Aufhebung aller von ihr anhängigen Handlungen einschließe;

3. der Kommission aufzugeben, die angefochtene Handlung vorzulegen, von der S.T.S. noch nicht habe Kenntnis nehmen können;

4. der Klägerin gemäß Artikel 38 § 7 Verfahrensordnung zu gestatten, binnen angemessener Frist die Mängel der Klageschrift auf der Grundlage der angeforderten Unterlagen zu beheben, die sie vom SPEC nicht haben erhalten können.

Mit am 19. August 1983 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung beantragt, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Mit am 29. September 1983 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, die prozeßhindernde Einrede der Kommission zurückzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und der Kommission aufzugeben, die angefochtenen Handlungen und alle mit der fraglichen Auftragsvergabe verbundenen Unterlagen vorzulegen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Das Vorbringen der Parteien zur Zulässigkeit der Klage

Zur ersten Rüge

Die Klage soll zunächst unzulässig sein, weil die Zustimmung des Hauptanweisungsbefugten oder des Beauftragten der Kommission zu der ihm vom nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten vorgeschlagenen Auftragsvergabe keine nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbare Handlung darstelle.

Nach Auffassung der Kommission ist der vom Beauftragten der Kommission auf dem Auftrag angebrachte Sichtvermerk eine interne Handlung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EWG und den AKP-Staaten, die ausschließlich die Finanzierung des Auftrags zu Lasten des EEF erlaube, aber keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und die Wirkungen des von dem AKP-Staat dem Auftragnehmer erteilten Auftrags habe.

Sie sei folglich eine Handlung, die keine bindenden Wirkungen für Dritte habe und nicht gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden könne.

Gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens von Lome sei nämlich der AKP-Staat verantwortlich für den Abschluß der Aufträge. Aus den Funktionen des von der Kommission bestellten Hauptanweisungsbefugten des EEF, des von der Regierung eines jeden AKP-Staats bestellten nationalen Anweisungsbefugten und des in jedem AKP-Staat oder für eine Grupe von AKP-Staaten von der Kommission bestellten Beauftragten, die in den Artikel 121, 122 bzw. 123 des Abkommens von Lome definiert seien, folge, daß direkter Gesprächspartner des Bewerbers der AKP-Staat sei, nicht aber der Bevollmächtigte der Kommission, der ausschließlich im Rahmen der Beziehungen mit dem nationalen Anweisungsbefugten des Fonds tätig werde.

Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in Artikel 132 des Abkommens von Lome, wonach Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staats und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit nach einer vom Ministerrat festgelegten Verfahrensregelung entschieden würden.

Weiter folge aus den zwischen dem SPEC und Telspace geschlossenen Verträgen, daß diese mit der Unterzeichnung durch die Verwaltung des AKPStaats und den Auftragnehmer zustande kämen, nicht erst in dem Zeitpunkt, indem der Beauftragte der Kommission ihnen zustimme. Die fraglichen Verträge seien von Telspace am 13. April 1983, vom SPEC als Bevollmächtigtem der Regierungen von Kiribati und von Papua-Neuguinea am 13. April bzw. am 6. Juni 1983 unterzeichnet worden. Sie seien somit zu diesem Zeitpunkt unabhängig von dem Sichtvermerk zustande gekommen, den der Beauftragte der Kommission später, am 21. April bzw. am 9. Juni 1983, angebracht habe. Wenn also die Auftragsvergabe eines AKP- Staats auf Klage eines Dritten aufgehoben werde und diese Aufhebung die des Auftrags und die Wiedereröffnung der Ausschreibung zur Folge habe, so komme dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Kommission dem aufgehobenen Auftrag zugestimmt habe.

Die Zustimmung des Hauptanweisungsbefugten oder des Beauftragten der Kommission zu der vom AKP-Staat getroffenen Wahl stelle folglich nur ein Beiwerk zum Auftrag dar. Weiter könne ein nichtberücksichtigter dritter Bewerber aus einer allfälligen Aufhebung der Zustimmung zu einem Auftrag keinerlei Nutzen ziehen, da dieser jedenfalls zwischen den Parteien wirksam bleibe.

Nach Auffassung von STS bleibt die vom Beauftragten der Kommission erteilte Zustimmung ein Verwaltungsakt, auch wenn sie als Nebenfolge die Auszahlung von Mitteln gestatte.

Nach den genannten Bestimmungen des Abkommens von Lome gebe es neben dem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ein öffentlichrechtliches Verfahren, in dessen Rahmen die Kommission das öffentliche Interesse zum einen durch den Hauptanweisungsbefugten wahrnehme, der über die korrekte Auftragsvergabe wache, zum anderen durch ihren Beauftragten, der über die korrekte Zuteilung der Mittel wache. Nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens erteile nämlich der Beauftragte der Kommission seine Zustimmung zu dem vom nationalen Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag für die Auftragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot folgende drei Bedingungen erfülle: es handele sich um das niedrigste Angebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot, und die Angebotssumme bleibe im Rahmen der für den Auftrag bereitgestellten Mittel.

Folglich übe der Beauftragte der Kommission eine Kontrolle über die Auftragsvergabe aus; seine Zustimmung sei somit eine Handlung im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag.

Zur zweiten Rüge

Die Klage soll weiter deshalb unzulässig sein, weil die Klägerin, selbst wenn der angefochtene Sichtvermerk eine Handlung im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag wäre, nicht Adressat dieses Sichtvermerks und von ihm auch nicht unmittelbar betroffen sei.

Die Kommission macht geltend, nach den Artikeln 121 bis 123 des Abkommens von Lome erteile der Hauptanweisungsbefugte oder gegebenenfalls der Beauftragte der Kommission seine Zustimmung zu der ihm vom nationalen Anweisungsbefugten übersandten Auftragsvergabe. Adressat der Zustimmung sei somit der nationale Anweisungsbefugte.

Weiter wirke sich die Zustimmung nicht unmittelbar auf die Rechtslage der Klägerin aus, da sie nur die finanziellen Beziehungen der Gemeinschaft zum AKP-Staat betreffe. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Klägerin und folglich ein unmittelbares Rechtsschutzinteresse der letzteren scheitere daran, daß der Ermessensakt, mit dem der nationale Anweisungsbefugte den angenommenen Bewerber vorschlage, zwischen die Rechtslage der Klägerin und die Zustimmung des Bevollmächtigten der Kommission geschaltet sei.

Damit sei die Klage nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41-44/70 (International Fruit Company, Slg. 1971, 411), unzulässig.

Schließlich sei der AKP-Staat nach dem Abkommen von Lome nicht schlichtes Ausführungsorgan der Wertungen der Kommission; ihm komme vielmehr die Initiative zu, die sich im Vorschlag der Auftragsvergabe und in einer eigenen Verantwortung für die Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen verwirkliche.

Die Handlung, die die Rechtslage der Klägerin unmittelbar beeinflusse, sei somit nicht die Zustimmung des Beauftragten der Kommission zu dem zwischen dem AKP-Staat und einem Dritten geschlossenen Vertrag, sondern die Auftragsvergabe an diesen Dritten. Die Klägerin scheine diese Auffassung zu teilen, da sie in den betroffenen AKP-Staaten Klage gegen die jeweilige Auftragsvergabe erhoben habe.

Nach Auffassung von STS kann in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt mehrere Personen betrifft, jeder Betroffene vor Gericht gehen, da diese Befugnis nicht nur einem tatsächlichen und unmittelbaren Interesse des Klägers gerecht werde, sondern auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtmäßigkeit des Handelns der öffentlichen Verwaltung. Die Auffassung der Kommission, die Klägerin sei nicht Adressat der Zustimmung der Kommission, die Klage gegen diese Handlung sei also unzulässig, widerspreche hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts, da ohne die streitige Handlung der Zuschlag nicht hätte erteilt werden können.

Zur dritten Rüge

Schließlich soll die Klage deshalb unzulässig sein, weil die Klageschrift entgegen Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 Verfassungsordnung weder Streitgegenstand noch eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten habe.

Die Kommission trägt vor, STS habe ihre Anfechtungsklage wegen Verletzung der Bestimmungen des Abkommens von Lome vom 30. Oktober 1979 und wegen Ermessensmißbrauchs ohne nähere Darlegungen und ohne Beweisantritt nur damit begründet, ihr Angebot sei sicherlich das günstigste gewesen. Unter diesen Umständen könne die Kommission den Beweis für die mangelnde Begründetheit der Klage nur dadurch erbringen, daß sie vor dem Gerichtshof den gesamten Ablauf der angefochtenen Ausschreibung darstelle. Diese Beweislastumkehr widerspreche dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der ständigen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 46 und 47/59 (Meroni, Slg. 1962, 835).

Die Klägerin habe selbst zugestanden, daß ihre Klageschrift unvollständig sei, und gemäß Artikel 38 § 7 um eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gebeten. Danach könne aber eine Frist nur eingeräumt werden, wenn die Klageschrift den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Artikels 38 nicht entspreche, nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sie § 1 dieses Artikels nicht genüge, so daß sie unausweichlich unzulässig sei.

Nach Auffassung von S.T.S. grenzt die Ansicht der Kommission an Justizverweigerung. Gerade weil sie nicht Adressat der angefochtenen Handlung gewesen sei, sei sie nicht in der Lage, fristgerecht eine vollständige Klage einzureichen. Wegen dieser tatsächlichen Unmöglichkeit und wegen des von der Kommission nicht bestrittenen Umstandes, daß ihr Angebot das günstigste gewesen sei, müsse ihr gestattet werden, den Beweis für die behauptete Rechtswidrigkeit und Ermessensüberschreitung nachzubringen.

Abschließend sei anzumerken, daß die Klägerin in den AKP-Staaten niemals Klage gegen das SPEC erhoben habe. Die Behauptung der Kommission beruhe auf einem Mißverständnis des Fernschreibens, das die Klägerin ihr am 9. Juni 1983 gesandt habe und in welchem sie sich ausschließlich auf die beim Gerichtshof eingereichte Klage habe beziehen wollen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. März 1984 haben STS, vertreten durch Rechtsanwalt C. F. Carnacini, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. L. Campogrande, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 STS Consorzio per sistemi di telecommunicazione via satellite, Mailand, (im folgenden: STS) hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Handlung erhoben, durch die der Bevollmächtigte der Kommission seine Zustimmung zur Vergabe zweier öffentlicher Bauaufträge an die französische Firma Telspace erteilte, die im Rahmen des 5. Europäischen Entwicklungsfonds die Errichtung einer Satelliten-Erdstation und Nebeneinrichtungen in Kiribati und in Papua-Neuguinea betragen.

2 Die Gemeinschaft hat beschlossen, bestimmte Bauarbeiten für die Errichtung von Telefon-, Telegrafen- und internationalen und interregionalen Fernschreibstationen gemäß einem Vorhaben zu finanzieren, das von vier AKP-Staaten vorgeschlagen wurde, die neben Kiribati und Papua-Neuguinea Fidschi und Tuvalu umfassen. Diese Finanzierung wurde im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit gewährt, die in Titel VII des 2. AKP—EWG-Abkommens, unterzeichnet am 31. Oktober 1979 in Lome (im folgenden: Abkommen) und genehmigt durch Verordnung Nr. 3225/80 des Rates vom 25. November 1980 (ABl. L 347, S. 1), vorgesehen ist. Sie erfolgt aus Mitteln des 5. Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden: EEF), der mit dem internen Abkommen von 1979 (ABl. L 347, 1980, S. 210) errichtet wurde; die Durchführungsbestimmungen hierzu finden sich in der Finanzregelung vom 17. März 1981 (81/215/EWG; ABl. L 101, S. 12).

3 Gemäß Artikel 115 des Abkommens wurde am 10. Dezember 1982 ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und den betreffenden AKP-Staaten, vertreten durch das South Pacific Bureau for Economic Cooperation (im folgenden: SPEC) geschlossen.

4 Die zum Abschluß des mit der am 1. Oktober 1982 (ABl. S 189, S. 16) veröffentlichten Ausschreibung Nr. 1861 begonnenen Verfahrens geschlossenen Verträge wurden von Telspace und dem SPEC am 13. April und am 6. Juni 1983 unterzeichnet; die Kommission erteilte ihre Zustimmung unter dem 21. April und 9. Juni 1983.

5 S.T.S. wurde am 6. Mai 1983 durch ein Fernschreiben des SPEC davon unterrichtet, daß sie den Zuschlag in der Ausschreibung nicht erhalten habe. In ihrer nach Artikel 173 EWG-Vertrag eingereichten Klage hat sie beantragt,

die Handlung, mit der der Bevollmächtigte der Kommission den Auftragsvergaben seine Zustimmung erteilte, aufzuheben, da sie sie in ihren Rechten verletze, gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoße und ermessensfehlerhaft sei, sowie sämtliche Handlungen aufzuheben, die auf dieser Zustimmung beruhten,

der Kommission aufzugeben, die angefochtene Handlung vorzulegen, von der die Klägerin nicht habe Kenntnis nehmen können.

6 Mit am 19. August 1983 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der, Klage zu entscheiden.

7 Hierfür führt die Kommission drei Gründe an. Zum einen sei die Handlung, durch die der Bevollmächtigte der Kommission seine Zustimmung zu einer ihm vom nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten vorgeschlagenen Auftragsvergabe erteile, nicht nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbar, zum anderen sei die Klägerin, unterstellt, daß die Zustimmung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könne, weder Adressatin dieser Handlung noch unmittelbar von ihr betroffen.

8 STS macht geltend, mit ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Auftragsvergabe übten die Bevollmächtigten der Kommission eine Kontrolle über die Entscheidungen der Bevollmächtigten des AKP-Staates aus. Auch wenn die streitige Handlung die Auszahlung von Mitteln erlaube, verliere sie dadurch nicht ihre Eigenschaft als Verwaltungsakt. Auch stehe die Auffassung der Beklagten, die Klage sei unzulässig, im Widerspruch zu hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts, da der Zuschlag ohne die streitige Handlung unmöglich wäre.

9 Nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Anfechtungsklage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

10 Ob die Handlungen, durch die ein Bevollmächtigter der Kommission die Zustimmung zu Bauaufträgen erteilt, die unter den genannten Umständen vom EEF finanziell gefördert werden, Gegenstand einer Anfechtungsklage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag sein können, ist nur zur entscheiden, wenn man zuvor die jeweiligen Befugnisse der Kommission und der AKP-Staaten in Auftragsvergabeverfahren untersucht.

11 Zunächst sind nach Artikel 108 Absatz 2 und Artikel 120 des Abkommens die AKP-Staaten verantwortlich für die Ausführung der von ihnen zusammen mit der Gemeinschaft beschlossenen und von letzterer finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme. Sie sind insbesondere verantwortlich für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß der Aufträge zur Durchführung dieser Maßnahmen. Nach Artikel 122 des Abkommens werden die Entscheidungen vom nationalen Anweisungsbefugten getroffen, der hierfür von der Regierung jedes betroffenen AKP-Staates bestellt wird.

12 Gemäß Artikel 108 Absatz 5 des Abkommens ist andererseits die Kommission verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und Aktionsprogramme und die entsprechende Beschlußfassung. Nach Artikel 121 des Abkommens bestellt sie den Hauptanweisungsbefugten des EEF, der für die Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse sorgt und die Verantwortung für die Verwaltung der Mittel des Fonds hat. Um die Durchführung der aus den Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen zu erleichtern und zu beschleunigen, bestellt die Kommission einen Beauftragten, der sie in jedem AKP-Staat oder für eine Gruppe von AKP-Staaten vertritt.

13 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die vom EEF geförderten Aufträge nationale Aufträge bleiben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß die Behörden eines jeden AKP-Staats verantwortlich sind. Hingegen obliegt es der Kommission im Namen der Gemeinschaft, die Finanzierungsbeschlüsse zu treffen, die die Durchführung der zusammen mit den AKP-Staaten beschlossenen Vorhaben und Aktionsprogramme darstellen.

14 Aus dieser Aufgabenverteilung folgt zwangsläufig für das Verfahren der Vergabe vom EEF geforderter öffentlicher Aufträge eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betroffenen AKP-Staat, die nach dem Abkommen auf die beiden Parteien beschränkt ist.

15 Eine befriedigende Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse setzt voraus, daß die zuständigen Bevollmächtigten der Kommission sich vor jeder Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln vergewissern, daß die Voraussetzungen für eine solche Auszahlung erfüllt sind. Nach Artikel 121 Absatz 2 des Abkommens haben der Hauptanweisungsbefugte wie der Beauftragte der Kommission die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingungen für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird. Deswegen ist in den Artikeln 122 und 123 des Abkommens ein Verfahren der Auftragsvergabe vorgesehen, das die Vertreter der Kommission in die Lage versetzt, sich der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu vergewissern. Der den AKP-Staat vertretende nationale Anweisungsbefugte bereitet deswegen die Ausschreibungsunterlagen vor, legt sie dem Beauftragten der Kommission zur Zustimmung vor, nimmt die Bekanntgabe der Ausschreibungen vor, nimmt die eingehenden Angebote entgegen, führt die Aufsicht über die Angebotsauswertung, stellt das Ergebnis der Auswertung fest und übermittelt es dem Beauftragten der Kommission zusammen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auftrags, und unterzeichnet schließlich den Antrag. Der Vertreter der Kommission — deren Beauftragter oder der Hauptanweisungsbefugte — erteilt seinerseits seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen und zum Vorschlag der Auftragsvergabe und versieht schließlich den Auftrag selbst ebenso wie die zu seiner Durchführung erteilten Auszahlungsanordnungen mit seinem Sichtvermerk.

16 Die Vertreter der Kommission ergreifen in diesem Verfahren — zur Erteilung oder zur Verweigerung der Zustimmung oder der Sichtvermerke — nur ein, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorliegen. Diese Eingriffe berühren den Grundsatz nicht, daß die fraglichen Aufträge nationale Aufträge bleiben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß die AKP-Staaten ausschließlich zuständig sind, und können ihn auch nicht berühren.

17 Die Achtung der Souveränität der AKP-Staaten und die ihnen im Abkommen vorbehaltenen Zuständigkeiten verbieten es somit, daß die Bediensteten der Kommission anstelle der AKP-Staaten unmittelbar mit den Bewerbern oder Auftragnehmern der vom EEF finanzierten Aufträge in Verbindung treten. Eine solche Handlung stellte eine Maßnahme dar, die in das den Behörden dieser Staaten ausschließlich vorbehaltene Gebiet übergriffe.

18 Die Bewerber um die oder die Nehmer der fraglichen Aufträge bleiben außerhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Kommission und den AKP-Staaten bestehen. Sie können weder als Adressaten der Handlungen der Vertreter der Kommission betrachtet werden, die diese im Laufe der Auftragsvergabe oder -durchführung vornehmen, noch auch geltend machen, daß diese Handlungen sie im Sinne des Artikels 172 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar betreffen. Sie haben Rechtsbeziehungen nur mit dem für den Auftrag verantwortlichen AKP-Staat; die Handlungen der Vertreter der Kommission haben nicht zur Folge, daß ihnen gegenüber eine Gemeinschaftsentscheidung anstelle der Entscheidung des AKP-Staates tritt, der für die Vergabe und Unterzeichnung dieses Auftrages ausschließlich zuständig ist.

19 Nach alledem betrifft die Handlung, mit der der Vertreter der Kommission die Zustimmung zur Vergabe der streitigen Aufträge an die Firma Telspace erteilt hat, STS nicht unmittelbar im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Demgemäß ist die Anfechtungsklage von STS als unzulässig abzuweisen, ohne daß die anderen von der Kommission für eine Unzulässigkeit vorgebrachten Gründe geprüft werden müßten.

20 Im übrigen kann die Frage der Klagemöglichkeiten, die einem betroffenen Unternehmen nach Artikel 178, Artikel 215 Absatz 2 und Artikel 185 EWG-Vertrag gegen die Kommission oder vor den nationalen Gerichten oder einem nach Artikel 132 des Abkommens bestellten Schiedsgericht gegen die AKP-Staaten zustehen können, dahingestellt bleiben.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da S.T.S. unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.