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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1984 – C-323/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:260

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom11. Juli 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. Der Gegenstand der Klage

In der heute von mir zu behandelnden Rechtssache 323/82 hat es der Gerichtshof im wesentlichen mit der Frage zu tun, wie Staatsbeteiligungen an Unternehmen im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag zu beurteilen sind. Zwar richtet sich die Klage der Klägerin und der sie unterstützenden Streithelferinnen schlichtweg auf Aufhebung der Entscheidung 82/670/EWG der Kommission vom 22. Juli 1982 über die Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten eines Unternehmens des Papiersektors (ABl. L 280, 1982, S. 30). Tatsächlich wird mit der Klage jedoch nur Artikel 1 Absatz 2 der genannten Entscheidung, in dem die Beihilfen in Form einer Beteiligung der belgischen Regierung an dem betroffenen Unternehmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag erklärt werden, und Artikel 2 der Entscheidung angefochten. Artikel 2 lautet: Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um zu verhindern, daß die in Artikel 1 zweiter Absatz genannten Beihilfen sich weiterhin wettbewerbsverzerrend auswirken. Auf den übrigen Inhalt der Entscheidung werde ich bei der Erörterung der vorgebrachten Klagegründe näher eingehen.

Die Frage der Beurteilung von Staatsbeteiligungen an Unternehmen stand, soweit ich feststellen konnte, in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf der Tagesordnung. Allerdings ist der Generalanwalt Sir Gordon Slynn auf diese Frage in seinen Schlußanträgen vom 25. Januar 1984 in der Rechtssache 84/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1492) ausführlich eingegangen.

Merkwürdigerweise findet sich auch in den neueren Kommentaren zu Artikel 92 EWG-Vertrag wenig zu dieser doch sehr wichtigen Frage. Zwar hat die Kommission seit ihrer ziemlich ausführlichen allgemeinen Darlegungen zu dem Problem in ihrem zweiten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Bericht für 1972, S. 120—125) in ihren jährlichen Berichten über die Wettbewerbspolitik regelmäßig über ihre Politik auf diesem Gebiet berichtet. Ich verweise insoweit insbesondere auf den siebten Bericht (für 1977, S. 190—193), den achten Bericht (für 1979, S. 175—180) und, wegen der hier streitigen Entscheidung, auf den zwölften Bericht (für 1982, S. 139 f.). In dem jüngst erschienenen dreizehnten Bericht (S. 145) wird angekündigt, daß die Kommission eine Mitteilung an die Mitgliedstaaten richten wird, um die betreffenden Fragen zu klären und die strikte Anwendung der diesbezüglichen Regeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten. Aus diesen Berichten ergibt sich, daß Beihilfen in der Form von — eventuell zeitlich begrenzten — Kapitalbeteiligungen insbesondere in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gewährt werden. Außerdem kann man aus diesen Berichten auch einige Leitlinien der Politik der Kommission ersehen. Laut der achten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung wird die im vorliegenden Fall von der Kommission verfolgte Politik von den Regierungen dreier Mitgliedstaaten ausdrücklich unterstützt.

1.2. Zur Zulässigkeit der Klage

Obwohl die Entscheidung die Klägerin zweifellos unmittelbar und individuell betrifft, wirft die Klageschrift doch Zulässigkeitsprobleme auf. Die Entscheidung. betrifft nämlich Beihilfen zugunsten eines Unternehmens des Papiersektors (siehe die erste und dritte Begründungserwägung). Damit ist nach Ansicht der Klägerin offenbar ihr Unternehmen gemeint. Die Klagegründe betreffen jedoch in der Sache im wesentlichen die Kapitalbeteiligung der Region Wallonien an drei Unternehmen, von denen die Klägerin geltend macht, daß sie völlig selbständig seien und keinesfalls als ihre Tochterunternehmen angesehen werden könnten. Wenn dies zutreffen sollte, wäre die Klage hinsichtlich der den drei Unternehmen gewährten Beihilfe zweifellos für unzulässig zu erklären. Da die drei Unternehmen nicht selbständig Klage erhoben haben, sondern als Streithelferinnen nur die Anträge der Klägerin haben unterstützen können, kann ihre Intervention diese eventuelle Unzulässigkeit natürlich auch nicht heilen.

Das betreffende Vorbringen der Klägerin hat der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung an sich auf wirksame Weise entkräftet, indem er sich von der Klägerin bestätigen ließ, daß die Region Wallonien nicht nur die Unternehmen der Streithelferinnen, sondern auch das der Klägerin selbst nunmehr durch eine mehrheitliche Kapitalbeteiligung beherrscht. Infolge dieser Kapitalbeteiligung sind alle betroffenen Unternehmen als eine einzige Gruppe oder als das eine Unternehmen im Sinne der Entscheidung anzusehen. Diesen Standpunkt vertritt auch die Kommission. Ich vermag daher auch keine entscheidenden Bedenken gegen das Recht der Klägerin, für die gesamte Unternehmensgruppe, aufzutreten, zu erkennen. Zweifel könnten sich insoweit aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergeben, da sie keinerlei Einfluß auf die Unternehmen der Streithelferinnen habe. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die Mitteilung auf Seite 60 der von der Kommission vorgelegten Stellungnahme der Region Wallonien widerlegt. Darin ist zu lesen, daß die Klägerin die Industrie- und Handelspolitik der gesamten Gruppe bestimme und zum Eingreifen in jedes einzelne Tochterunternehmen berechtigt sei. Mit der Anerkennung der Zulässigkeit der Klage muß dann aus Gründen der Logik die Zurückweisung aller Argumente einhergehen, die gerade von der völligen Unabhängigkeit der übrigen Produktionsunternehmen der Gruppe ausgehen. Das materielle Recht betreffende Klagegründe, aus denen auf die Unzulässigkeit der Klage geschlossen werden müßte, können schwerlich durchgreifen. Bei der Erörterung der verschiedenen Rügen der Klägerin und der Streithelferinnen werde ich auf dieses Problem noch zurückkommen.

1.3. Zu den vorgebrachten Angriffsmitteln

Die sieben Klagegründe und die diesen größtenteils, aber nicht völlig entsprechenden sieben Rügen der Streithelferinnen kann man meines Erachtens so, wie im folgenden dargelegt, systematisieren. Bei dieser Systematisierung habe ich, was die das materielle Recht betreffenden Rügen anbelangt, versucht, mich so eng wie möglich an die Systematik des Artikels 92 und die darauf gestützte Systematik der Entscheidung anzulehnen.

In Abschnitt 2 meiner Schlußanträge werde ich die ersten drei (formellen) Klagegründe und die ihnen entsprechenden ersten zwei Rügen der Streithelferinnen behandeln. Diese Angriffsmittel, mit denen ein doppelter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 sowie die Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gerügt wird, sind sämtlich formeller Natur.

Im Abschnitt 3 werde ich die ersten drei Begründungserwägungen der Entscheidung, die den Sachverhalt betreffen, sowie die sich darauf beziehenden Ausführungen der Klägerin und der Streithelferinnen (u. a. die siebte Rüge der Streithelferinnen, die im Sitzungsbericht nicht gesondert wiedergegeben ist) untersuchen.

Im Abschnitt 4 werde ich die Angriffsmittel untersuchen, mit denen Begründungsmängel hinsichtlich der verschiedenen Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gerügt werden: 4.1. den Begriff Beihilfen (auf den sich der sechste Klagegrund und die vierte und fünfte Rüge der Streithelferinnen beziehen) und 4.2. die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (fünfter Klagegrund).

Im Abschnitt 5 werde ich die für den vorliegenden Fall bedeutsamsten Angriffsmittel behandeln, mit denen der Kommission eine unzulängliche Begründung ihrer Art und Weise der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vorgeworfen wird (vierter und siebter Klagegrund sowie dritte und sechste Rüge der Steithelferinnen).

Im Abschnitt 6 werde ich schließlich das abschließende Ergebnis meiner Untersuchung darlegen.

1.4. Vergleich mit den Prozeßakten

Die Überprüfung der Umstrukturierung der Angriffsmittel, die ich dadurch vorgenommen habe, daß ich sie in anderer Reihenfolge als die Klägerin und die Streithelferinnen darstelle, kann anhand eines Vergleichs mit dem Sitzungsbericht erfolgen, in dem sie in der ursprünglichen Reihenfolge wiedergegeben sind. Die prozessuale Garantiefunktion des Sitzungsberichts und des darauf herkömmlicherweise aufbauenden Tatbestandes des Urteils ist natürlich von besonderer Bedeutung, sofern die vorgebrachten Klagegründe in Schlußanträgen oder in einem Urteil in anderer Reihenfolge oder in zusammenfassender Form behandelt werden. In der mündlichen Verhandlung wurden die vorgebrachten Angriffsmittel in einer wieder anderen Reihenfolge behandelt, so daß eine systematische Umstrukturierung um so mehr geboten erschien.

2. Die drei formellen Klagegründe

2.1. Zum ersten Klagegrund

Mit ihrem von den Streithelferinnen unterstützten ersten Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Kommission dadurch die wesentliche Formvorschrift des Artikels 93 Absatz 2 verletzt habe, daß sie ihr vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht individuell eine Frist zur Äußerung gesetzt habe. Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. In ÜbereinStimmung mit ihrer jahrelangen ständigen Praxis hat die Kommission auch im vorliegenden Fall durch eine Mitteilung im Amtsblatt (ABl. C 61, 1981, S. 3) den in Artikel 93 Absatz 2 genannten Beteiligten (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten) ohne Unterschied Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Zu diesen Beteiligten gehören nicht nur die durch die betreffende Beihilfe Begünstigten, sondern gleichermaßen die dadurch eventuell in ihren Wettbewerbschancen beeinträchtigten Unternehmen sowie Abnehmer, Lieferanten, Arbeitnehmer und Berufsverbände. Es ist der Kommission in der Praxis nicht möglich und auch durch Artikel 93 Absatz 2 nicht vorgeschrieben, allen diesen potentiellen Beteiligten individuell eine Frist zur Äußerung zu setzen. Eine privilegierte Behandlung der durch die betreffende Beihilfe begünstigten Unternehmen, sofern sie der Kommission überhaupt bekannt sein sollten, würde außerdem den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beteiligten verletzen. Zu Recht stellt die Kommission daher in ihrer Klagebeantwortung fest, daß aus den genannten Gründen allein eine Mitteilung im Amtsblatt eine für alle Beteiligten befriedigende Verfahrensgarantie darstelle. Nur den Mitgliedstaaten wird üblicherweise, gewiß auch im Hinblick auf die in Artikel 93 Absatz 1 vorgeschriebene gemeinschaftliche Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen, individuell eine Frist zur Äußerung gesetzt.

2.2. Zum zweiten Khgegrund

Mit ihrem zweiten, von den Streithelferinnen unterstützten Klagegrund rügt die Klägerin sodann, daß die Kommission dadurch gegen dieselbe Vorschrift sowie einen allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßigen Verwaltung verstoßen habe, daß sie in der genannten Mitteilung den von ihr behaupteten Rechtsverstoß bereits festgestellt habe. Gewiß wäre es besser gewesen, wenn die Kommission hier — im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 93 Absatz 3 Satz 2 — nur ihre Auffassung, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vorliege, zum Ausdruck gebracht hätte. Aus dem Wortlaut der Mitteilung und insbesondere aus der darin enthaltenen ausdrücklichen Verweisung auf Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 ergibt sich jedoch eindeutig, daß es dort in Wirklichkeit nur um einen vorläufigen Standpunkt ging, der nicht nur dem Erlaß der Entscheidung, sondern auch der Überprüfung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 vorausging. Die klare Formulierung dieses vorläufigen Standpunkts und dessen kurze Begründung haben wohl außerdem die Möglichkeit des begünstigten Unternehmens, Bedenken zu äußern, eher erweitert als eingeschränkt. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß im selben Absatz der Mitteilung die — nicht streitige — Feststellung folgt, daß die betreffende Beihilferegelung nicht rechtzeitig notifiziert worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 120 bis 122/73 und 141/73, Lorenz und andere, Slg. 1973, 1471) verstieß ihre Durchführung aus diesem Grund in jedem Fall gegen das Gemeinschaftsrecht. Dadurch, daß sie die nicht rechtzeitig angemeldete Beihilferegelung dennoch als Beihilferegelung behandelte, eröffnete die Kommission mit Sicherheit, ohne in irgendeiner Weise dazu verpflichtet zu sein, Möglichkeiten der Anfechtung ihrer Beanstandung dieser Regelung. Der zweite Klagegrund ist daher auch nach meiner Auffassung trotz des von mir eingeräumten Schönheitsfehlers der Mitteilung ebenfalls zurückzuweisen.

2.3. Zum dritten Klagegrund

Mit ihrem dritten, von den Streithelferinnen unterstützten Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung niedergelegte Verpflichtung verletzt habe, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die in Artikel 1 zweiter Absatz genannten Beihilfen sich weiterhin wettbewerbsverzerrend auswirken. Bei diesen Beihilfen handelt es sich um die Beteiligung des belgischen Staates an dem betroffenen Unternehmen. Für diesen Klagegrund fehlt es zunächst an einer tatsächlichen Grundlage. Die Behauptung der Klägerin, Artikel 2 der Entscheidung bedeute, daß sie, die Klägerin, die Beteiligung des belgischen Staates von 1500 Milliarden BFR zurückzahlen müsse, findet in der zitierten Passage eindeutig keine Stütze. Zum einen erlegt die genannte Vorschrift nicht der Klägerin, sondern ausschließlich der belgischen Regierung eine Verpflichtung auf, und zum anderen wird es der belgischen Regierung überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise sie die wettbewerbsverzerrenden Folgen der betreffenden Beihilfe beseitigt. Wie die Kommission vorgetragen hat, ist dabei u. a. an eine Umwandlung der Staatsbeteiligung in ein verzinsliches Darlehen zu denken. Der Klagegrund entbehrt auch einer rechtlichen Grundlage. Unterstellt man, daß die Gemeinschaft auch an den genannten Artikel der Konvention gebunden ist, so liegt dem Standpunkt der Klägerin offenbar die zweifache Annahme zugrunde, daß verwaltungsrechtliche Eingriffe in vertragliche oder sachenrechtliche Verhältnisse stets an Artikel 6 der Konvention zu messen sind und daß eine Verwaltungsrechtsprechung, die nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle solcher — in allen Mitgliedstaaten vorkommenden — Interventionen zuläßt, gegen Artikel 6 verstößt. Weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch in der von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Rechtsprechung habe ich jedoch eine Stütze für diese doppelte Annahme finden können. Auch dieser Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

3. Der Sachverhalt und die ihn betreffenden Angriffsmittel

Wie sich aus den ersten drei Begründungserwägungen der Entscheidung ergibt, geht die Kommission davon aus, daß die betreffende Beihilferegelung aus folgenden Bestandteilen besteht:

a) Aus einem zinsvergünstigten Darlehen von 1,076 Milliarden BFR zur Finanzierung eines Investitionsprogramms von 1,314 Milliarden BFR und den zwei rückzahlbaren Vorschüssen von insgesamt 510 Millionen. Diese Beihilfen sind laut der zweiten Begründungserwägung insbesondere an die Verwirklichung von Umstrukturierungsmaßnahmen gebunden, darunter die Schließung von zwei Werken von insgesamt fünf und die Einstellung der Produktion von Massenpapier zugunsten einer Verstärkung der Produktion von Spezialpapieren.

b) Aus einer Beteiligung der wallonischen Teilregierung mit 2,35 Milliarden BFR, deren wichtigste Wirkung die Rettung des Unternehmens in einer sehr schwierigen Finanzlage ist (dritte Begründungserwägung).

Die Streithelferinnen bestreiten mit ihrer siebten Rüge den Abschnitt b dieser Sachverhaltsdarstellung. Von dem genannten Betrag seien nur 1,5 Milliarden BFR auf die Beteiligung am Unternehmen der Klägerin entfallen. Bei den restlichen 850 Millionen BFR handele es sich in Wirklichkeit um eine Beteiligung der Region Wallonien an der Kapitalbildung der Streithelferinnen. Die Unternehmen der Streithelferinnen wären demnach laut ihrem eigenen Vorbringen in Wirklichkeit von der Region Wallonien gegründet worden. Dem dritten und vierten Klagegrund liegt offenbar derselbe Gedanke zugrunde, ohne daß die Klägerin daraus jedoch einen gesonderten Klagegrund gemacht hätte. In meinen einleitenden Bemerkungen habe ich bereits darauf hingewiesen, daß diese Rüge (sowie alle darauf gestützten Ausführungen der Klägerin und der Streithelferinnen) für unzulässig erklärt werden müßte, wenn sie inhaltlich zutreffen würde. Zugleich habe ich dort jedoch ausgeführt, daß die Entscheidung dort, wo sie von einem Unternehmen spricht, offenbar nicht das Unternehmen der Klägerin, sondern die ganze Gruppe der von der Region Wallonien durch Kapitalbeteiligung beherrschten Unternehmen meint. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

Vor allem in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und die sie unterstützenden Streithelferinnen die angeführten drei den Sachverhalt betreffenden Begründungserwägungen der Entscheidung auch in anderer Hinsicht angegriffen.

Soweit damit an die soeben wiedergegebene Auffassung angeknüpft wird, daß die Entscheidung mit einem Unternehmen ausschließlich dasjenige der Klägerin und nicht die gesamte Unternehmensgruppe gemeint habe, brauche ich darauf nach dem soeben Ausgeführten nicht mehr einzugehen. In der mündlichen Verhandlung ist jedoch auch die in der dritten Begründungserwägung enthaltene Feststellung bestritten worden, daß die wichtigste Wirkung der Beteiligung der Region Wallonien in Höhe von 2,35 Milliarden BFR die Rettung des Unternehmens in einer sehr schwierigen Finanzlage ist.

Nach Ansicht der Klägerin und der Streithelferinnen können die in der dritten Begründungserwägung gemeinten Beteiligungen rechtlich und buchhalterisch nicht in dieser Weise von den in. der ersten Begründungserwägung erwähnten Darlehen unterschieden werden. Sowohl die Darlehen als auch die Kapitalbeteiligungen seien Teil des Vermögens der Klägerin und der Streithelferinnen geworden. Beide seien unterschiedslos für die gesamte Umstrukturierungsoperation bestimmt gewesen, also für Investitionen, die Schließung von zwei unter insgesamt fünf Betrieben, die Einstellung der Produktion von Massenpapier zugunsten der Produktion von Spezialpapieren und die Deckung von Schulden und Verlusten. Die in dieser Weise gesondert vorgetragene tatsächliche Grundlage der noch zu erörternden Klagegründe 4, 5, 6 und 7 steht jedoch im Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme der Region Wallonien. Aus diesem ausführlichen Schriftstück (S. 62) ergibt sich unwiderlegbar, daß die gewährten Darlehen ausschließlich als Investitionskredite angesehen werden können und daß die gezahlten Vorschüsse ausschließlich dazu dienen, die sozialen Folgen der Umstrukturierungsoperation aufzufangen. Es steht somit eindeutig fest, daß die Schulden und Verluste der Gruppe ausschließlich mit den Kapitalbeteiligungen finanziert werden konnten. Nach Abzug der von der Klägerin selbst in der Sitzung genannten Investitionskosten (400 Millionen BFR) und Schließungskosten (510 Millionen BFR) beanspruchen diese Schulden und Verluste den größten Teil der Staatsbeteiligung für sich. Dem ist hinzuzufügen, daß die Klägerin und die Streithelferinnen in der Sitzung eingeräumt haben, daß die beiden noch produzierenden Betriebe noch immer mit Verlust arbeiten. Auch diese seit der Beihilfegewährung immer noch auftretenden, wenngleich nach Angaben der Klägerin zurückgehenden Verluste können nur mit Hilfe der Kapitalbeteiligung finanziert werden. Die Kommission hat daher in der dritten Begründungserwägung ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, daß die wichtigste Wirkung dieser Kapitalbeteiligung die Rettung des Unternehmens in einer sehr schwierigen Finanzlage ist. Dies gilt insbesondere für die Kapitalbeteiligung am Unternehmen der Klägerin; sogar nach den von der Klägerin in der Sitzung angegebenen Zahlen gilt es jedoch auch für gut die Hälfte des Betrags der Kapitalbeteiligung an den Unternehmen der Streithelferinnen.

Auf die rechtlichen Aspekte der übrigen Angriffsmittel werde ich nun gesondert eingehen.

4. Zur Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 1

4.1. Der Begriff der Beihilfe

Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 92 ist es, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art vorliegen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Auf diese grundlegende Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 beziehen sich der sechste Klagegrund und die vierte und fünfte Rüge der Streithelferinnen.

Mit dem sechsten Klagegrund und der vierten Rüge der Streithelferinnen werden in diesem Zusammenhang insbesondere die Begründungserwägungen 26 und 27 der Entscheidung angegriffen, soweit darin festgestellt wird, daß es sich bei der Beteiligung um eine Rettungsbeihilfe [handelt], um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und daß diese Beihilfe zur Erhaltung der Produktionskapazität ... dazu geeignet [ist], die Wettbewerbsbedingungen in besonders schwerwiegender Weise zu verfälschen, da die Marktkräfte normalerweise die Schließung des Unternehmens nach sich ziehen und wettbewerbsfähigeren Unternehmen helfen, sich zu entfalten. Die Streithelferinnen bestreiten diese Feststellung insbesondere hinsichtlich der Beteiligung an ihren Unternehmen. Ich habe jedoch schon vorhin dargelegt, daß und warum diese Aufspaltung der Feststellungen der Kommission als unzulässig anzusehen ist und daß die Streithelferinnen, falls sie als selbständige Unternehmen anzusehen sein sollten (quod non), keine gesonderte Klage erhoben, sondern nur zugunsten der Klägerin interveniert haben. Sie können daher auch nicht mit selbständigen Klageanträgen bezüglich der Entscheidung zugelassen werden. Auf ihre vierte Rüge kann somit nur eingegangen werden, soweit sie zur Unterstützung der Anträge der Klägerin dient; insoweit ergeben sich aus ihr jedoch keine neuen Gesichtspunkte.

Von grundlegenderer Art als der sechste Klagegrund ist die fünfte Rüge der Streithelferinnen. Mit ihr wird geltend gemacht, es sei dadurch gegen Artikel 222 EWG-Vertrag verstoßen worden, daß die Entscheidung letztlich einem Staat oder einer seiner Gliederungen das Recht abspreche, neue Unternehmen zu gründen, obwohl Artikel 222 EWG-Vertrag bestimme: Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Wenn durch die Formulierung dieser Rüge die Frage der Zulässigkeit der Beteiligung der Region Wallonien auch wieder auf unzulässige Weise auf die Beteiligung an den Unternehmen der Streithelferinnen eingeengt wird, wird der Gerichtshof mit dieser Rüge doch zum erstenmal aufgefordert, über die Anwendbarkeit von Artikel 92 auf Staatsbeteiligungen zu entscheiden.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, werden unter anderem dann vorliegen, wenn die Beihilfen die Investitionskosten oder die Produktionskosten oder die Absatzkosten des betreffenden Unternehmens künstlich verringern, oder aber, wenn der Staat, auf welche Art auch immer, die Verluste dieser Unternehmen übernimmt. Aus meiner Analyse des Sachverhalts und den im Abschnitt 3 dieser Schlußanträge wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin ergibt sich bereits, daß die Beteiligungen der Region Wallonien hier hauptsächlich dazu dienen, die Verluste der Intermills-Gruppe zu decken. Das Vorbringen der Klägerin, daß dies nicht der Fall sei, stützt sich zum Teil auf ihre bereits zuvor (im Abschnitt 3) für unhaltbar erklärte Ansicht, daß die Darlehen, Vorschüsse und Beteiligungen ein Ganzes darstellten, das insgesamt für eine unteilbare Umstrukturierungsoperation bestimmt sei. Andererseits stützt sie sich auf die ebenfalls bereits zuvor (im Abschnitt 1.2.) für unhaltbar erklärte und die Zulässigkeit der Klage in Frage stellende Ansicht, daß in Wirklichkeit nicht von einer Beihilfe für ein Unternehmen, sondern von einer Beihilfe für verschiedene selbständige Unternehmen (das Unternehmen der Klägerin und die Unternehmen der drei Streithelferinnen) gesprochen werden müsse. Im übrigen habe ich auch schon festgestellt, daß die Beteiligung an den Unternehmen der Streithelferinnen ebenfalls zum großen Teil zur Deckung von Verlusten diente. Der sechste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zu erörtern bleibt nunmehr noch die bedeutsame fünfte Rüge der Streithelferinnen, durch die die Frage des Verhältnisses von Artikel 92 zu Artikel 222 EWG-Vertrag aufgeworfen wird. Daß die Kommission 1963 in ihrer von der Klägerin angeführten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage Kapitalbeteiligungen noch nicht ausdrücklich in ihre Liste von Beispielen möglicher Formen der Beihilfegewährung aufnahm, kann natürlich nicht ausschließen, daß sie aufgrund späterer Erfahrungen zu der Schlußfolgerung gelangt, daß unter bestimmten Umständen auch die staatliche Beteiligung an Unternehmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt. In seinen bereits erwähnten Schlußanträgen vom 25. Januar 1984 in der Rechtssache 84/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission) kommt der Generalanwalt Sir Gordon Slynn zu dem Ergebnis, daß sogar eine grundsätzlich zeitlich begrenzte Kapitalbeteiligung an lebensfähigen Unternehmen mit einer Möglichkeit der Dividendenausschüttung eine Beihilfe darstellt, wenn sie in einem Umfang erfolgt, der normalerweise auf dem Kapitalmarkt nicht erreichbar ist. Von einem solchen Grenzfall kann hier nicht die Rede sein.

Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine Kapitalbeteiligung an einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen vor, die die Kommission auch in Zusammenhang mit der Rechtssache 84/82 bereits als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen hat. Wie bereits vorgetragen, ist die streitige Kapitalbeteiligung an den Unternehmen der Intermills-Gruppe außerdem überwiegend zur Deckung von Verlusten bestimmt. Es scheint mir außer Zweifel zu stehen, daß auch eine solche Form der sehr umfangreichen Abdeckung von Verlusten, durch die ein Unternehmen künstlich am Leben gehalten wird, als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 anzusehen ist. Dies gilt um so mehr, als aus dem Fehlen einer zeitlichen Begrenzung dieser Kapitalbeteiligung wie auch aus dem Umstand, daß sogar vier Jahre nach der Gewährung dieser Beihilfe die Rentabilität der noch produzierenden Betriebe noch nicht widerhergestellt ist, geschlossen werden muß, daß dieses Kapital auf dem privaten Kapitalmarkt nicht hätte beschafft werden können. Dies ergibt sich auch aus dem von der Region Wallonien vorgelegten Sanierungsplan. Noch weniger wäre dies gewiß hinsichtlich der Kapitalbeteiligung von 1,5 Milliarden BFR zugunsten der Klägerin selbst möglich gewesen, zumal die Klägerin in der Sitzung mit Nachdruck vorgetragen hat, in keiner Weise mehr industriell tätig sei. Eine solche Form der Verlustdeckung, durch die eine Gruppe von (wie gesagt, miteinander verbundenen) Unternehmen künstlich am Leben gehalten wird, verfälscht zweifellos auch den Wettbewerb mit anderen Unternehmen dieses Sektors. Laut der neunten Begründungserwägung der Entscheidung vertraten zwei Berufsverbände und ein konkurrierendes Unternehmen die Ansicht, daß dies insbesondere deshalb der Fall sei, weil in dem betreffenden Sektor eine Überkapazität herrsche.

An diesem Egebnis kann Artikel 222 nichts ändern. In seiner Rechtsprechung zu gewerblichen Schutzrechten im Rahmen des Artikels 36 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits wiederholt erklärt, daß die Anerkennung des Bestehens derartiger Rechte noch nicht bedeutet, daß auch jede Ausübung dieser Rechte zugelassen werden muß. Eine andere Auslegung des Artikels 222 würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß kein Vertrag oder anderer Rechtsakt, der sich auf die Übertragung oder die Ausübung des Eigentums an beweglichen oder unbeweglichen, körperlichen oder unkörperlichen Gegenständen (im vorliegenden Fall die Zeichnung von Aktienkapital) bezieht, durch das primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrecht berührt werden kann. Schon aus Artikel 85 EWG-Vertrg ergibt sich eindeutig, daß eine solche Auffassung unhaltbar ist. Was den konkreten Fall anbelangt, so halte ich es für offensichtlich, daß Artikel 222 einem Verbot der Zeichnung neuen Aktienkapitals zu dem Zweck, umfangreiche Schulden oder Betriebsverluste zu decken, nicht entgegensteht. Die fünfte Rüge der Streithelferinnen ist daher ebenfalls, soweit sie überhaupt zulässig ist, zurückzuweisen.

4.2. Das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels

Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Ansicht der Kommission, die streitige Beihilfe sei geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, unzulänglich begründet worden sei und tatsächlich nicht zutreffe. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, Slg. 1980, 2671) meint die Klägerin in ihrer Klageschrift, von einer solchen Beeinträchtigung könne nur dann die Rede sein, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt] (Randnummer 11 Satz 1 der Entscheidungsgründe), das heißt zur Erweiterung seiner Produktionskapazität und folglich zur Verstärkung seiner Möglichkeit, die Handelsströme einschließlich der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden zu versorgen (Randnummer 11 Satz 3 der Entscheidungsgründe). Zu diesem Vorbringen ist sogleich zu bemerken, daß damit zu Unrecht der Eindruck erweckt wird, der dritte Satz der betreffenden Randnummer der Entscheidungsgründe enthalte eine einengende Präzisierung des ersten, weiter gefaßten Satzes. Tatsächlich ging es in diesem dritten Satz nur um eine Prüfung des konkreten Falls Philip Morris anhand von Satz 1.

Die Frage, ob der Gerichtshof tatsächlich im ersten Satz der angeführten Randnummer der Entscheidungsgründe eine erschöpfende Definition des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals des Artikels 92 Absatz 1 geben wollte, kann hier außer Betracht bleiben. Die Prüfung der streitigen Beihilfe an diesem Satz zeigt nämlich eindeutig, daß auch sie unter diese Umschreibung fällt. Die Region Wallonien hat, indem sie durch ihre Kapitalbeteiligung die Schuldentilgung und die Deckung der laufenden Verluste ermöglichte, die Position der — wie zuvor dargelegt, in der Entscheidung zu Recht als ein Unternehmen bezeichneten — In-termills-Gruppe im innergemeinschaftlichen Handel mit Sicherheit gestärkt.

Die Kommission hat selbst in ihrer Klagebeantwortung zu Recht festgestellt, daß das betroffene Unternehmen ohne diese Beihilfe (zu der dann noch die massive Investitionsbeihilfe in der Form billiger Kredite hinzukommt) seinen Betrieb mit Sicherheit hätte einstellen müssen. Überdies hat die Kapitalbeteiligung Teile des Unternehmens (die Betriebe der Streithelferinnen) in die Lage versetzt, zu unrentablen Preisen zu produzieren.

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Philip Morris und nach einem Vergleich mit der Entscheidung in dieser Rechtssache können die Begründungserwägungen 8 bis 10, u. a. aufgrund der dem Adressaten der Entscheidung und der Klägerin selbstverständlich bekannten Position der Gruppe im internationalen Handel auch als eine ausreichende Begründung dafür angesehen werden, daß die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt ist. Allerdings wäre die Wirkung der Entscheidung als Exempel für Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen sowie die Möglichkeit ihrer Beurteilung durch sonstige interessierte Dritte natürlich vergrößert worden, wenn in der Entscheidung die den unmittelbar Betroffenen bekannten Tatsachen auch ausdrücklich angege- ben worden wären.

5. Die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c

In den Begründungserwägungen 14 bis 29 der Entscheidung ist dargelegt, weshalb die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeiten, eine unter Artikel 92 Abstz 1 fallende Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen, als nicht gegeben angesehen worden sind. Von besonderem Belang ist dabei Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c. Danach können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Mit dem vierten und siebten Klagegrund und der ihnen entsprechenden dritten und sechsten Rüge der Streithelferinnen wird geltend gemacht, daß die Entscheidung hinsichtlich der Weigerung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, widersprüchlich und somit unzulänglich begründet sei bzw. gegen die angeführte Vorschrift verstoße. Die Widersprüchlichkeit der Begründung wird darin gesehen, daß in der Entscheidung einerseits festgestellt wird, die in Form zinsvergünstigter Kredite gewährten Beihilfen seien an die Umstrukturierung gebunden und nicht geeignet, die Handelsbeziehungen in einer dem gemeinschaftlichen Interesse entgegenstehendenWeise zu stören. (Hierzu möchte ich bemerken, daß es sich bei diesen Zitaten um Auszüge aus den Begründungserwägungen 22 bis 24 der Entscheidung handelt, die unter Berücksichtigung von deren vollständigem Wortlaut beurteilt werden müssen.) Andererseits werde die Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital des begünstigten Unternehmens als nicht unmittelbar an die Umstrukturierung des Unternehmens gebunden angesehen. (Hierzu verweise ich auf die Begründungserwägungen 26 und 17 der Entscheidung, in der es zur näheren Erläuterung dieser Feststellung heißt: Es handelt sich um eine Rettungsbeihilfe, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine derartige Beihilfe zur Erhaltung der Produktionskapazität ist dazu geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders schwerwiegender Weise zu verfälschen, da die Marktkräfte normalerweise die Schließung des Unternehmens nach sich ziehen und wettbewerbsfähigeren Unternehmen helfen, sich zu entfalten.)

Nach Ansicht der Klägerin und der Streithelferinnen bezwecken und bewirken dagegen die von der Kommission zu Recht als zulässig angesehenen Beihilfen in der Form von Krediten und Vorschüssen genau dasselbe wie die von ihr beanstandeten Beihilfen. Es handele sich um eine unteilbare Gesamtoperation, die folgende Einzelmaßnahmen umfasse: Unrentable Produktionseinheiten sollten geschlossen, drei neue Unternehmen, die die rentablen Produktionseinheiten der Klägerin übernehmen, gegründet und das Unternehmen, der Klägerin in eine Société immobilière umgewandelt werden; außerdem solle die Klägerin mit den rückzahlbaren Vorschüssen einerseits und der Beteiligung an ihrem Kapital andererseits die Verluste decken, die sich aus der geringen Rendite der Produktionseinheit in Saint Gervais und aus den Kosten der Schließung dieser Fabrik ergäben.

Mit dem siebten Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c verstoßen habe, daß sie diese Vorschrift aufgrund der Erwägung nicht angewandt habe, dem Interesse der Gemeinschaft sei mit einer Verringerung der Produktion von Massenpapier und einer Umorientierung der Produktion auf Spezialpapiere gedient. Dies sei zum einen damit unvereinbar, daß die verletzte Vorschrift Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulasse, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; zum anderen sei es unvereinbar mit dem Umstand, daß die beanstandete Beihilfe gerade eine Beschränkung der Produktion von Massenpapier und eine Förderung der Entwicklung der Produktion von Spezialpapieren bezwecke.

Die genannten Angriffsmittel sind zweckmäßigerweise in ihrem Zusammenhang zu behandeln. Da die mit dem siebten Klagegrund vorgebrachte Auffassung, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c enthalte eine gesetzliche Ermächtigung zur Gewährung bestimmter Beihilfen, eindeutig mit dem einleitenden Satz von Artikel 92 Absatz 3 unvereinbar ist, kommt diesem Klagegrund nur als Ergänzung des vierten Klagegrunds Bedeutung zu. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin zur Verdeutlichung dieses Klagegrunds noch vorgetragen, entgegen der Ansicht der Kommission betreffe die Kapitalbeteiligung nicht ein Unternehmen, sondern verschiedene Unternehmen, nämlich das der Klägerin und die der Streithelferinnen. Die einzige Frage, die der Gerichtshof nach Ansicht der Klägerin zu beantworten hat, laute, ob die Beteiligung am Kapital der Klägerin in derselben Weise an die Umstrukturierungsoperation gebunden ist wie die anderen Beihilfen. Zum einen sei die Errichtung der Unternehmen und damit auch die Finanzierung dieser Maßnahme einer der Kernpunkte des Umstrukturierungsplans. Zum anderen sei es unmöglich, die Verwendung der Beteiligung am Kapital der Klägerin und die Verwendung der ihr gewährten Kredite für die Deckung der Verluste zu unterscheiden. Ohne diese Deckung der Verluste wäre der Umstrukturierungsplan ernstlich in Frage gestellt gewesen.

Wie die Kommission in anderem Zusammenhang, nämlich bezüglich der fünften Rüge der Streithelferinnen, zu Recht vorgetragen hat (siehe Sitzungsbericht), enthält auch das Vorbringen der Klägerin insofern einen inneren Widerspruch, als sie einerseits von der Errichtung neuer und selbständiger Unternehmen mit Kapitalbeteiligung der Region Wallonien, andererseits aber von einer einzigen Umstrukturierungsoperation spricht, die mit allen streitigen Beihilfen unterstützt worden sei. Die Fragen, die dieser innere Widerspruch hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageschriften aufwirft, habe ich bereits im Abschnitt 1.2 meiner Schlußanträge behandelt. Wie ich dort ausgeführt habe, kann diese Zulässigkeit nur bejaht werden, wenn die auf die Selbständigkeit der Klägerin einerseits und der Streithelferinnen andererseits gestützten Argumente aus diesen Klagegründen eliminiert werden. Wie ich vorhin im dritten Abschnit meiner Schlußanträge dargetan habe, steht es im Widerspruch zum eindeutigen Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, wenn man die Kredite, Vorschüsse und Kapitalbeteiligungen als eine einzige untrennbare Beihilfe ansieht. Die Beteiligungen am Kapital der Klägerin wie auch an dem der Streithelferinnen waren eindeutig größtenteils zur Deckung der Verluste bestimmt und wurden eindeutig auch zu diesem Zweck verwendet. Auch der beträchtliche Teil des Vorbringens, der mit der demnach unhaltbaren Behauptung steht und fällt, daß zwischen den Krediten, Vorschüssen und Kapitalbeteiligungen nicht unterschieden werden könne und daß sie alle zu ein und demselben Zweck bestimmt seien, ist somit zurückzuweisen.

Was nunmehr noch bleibt, ist die Frage, ob die Deckung der Verluste durch ¡die oben beschriebene umfangreiche Kapitalbeteiligung nicht doch als unverzichtbare Voraussetzung für die Umstrukturierung des Unternehmens insgesamt anzusehen ist. Nach Eleminierung derjenigen von der Klägerin für die Bejahung dieser Frage angeführten Argumente, die sich als unhaltbar erwiesen haben, bleibt von den Argumenten der Klägerin für eine solche Beantwortung der Frage fast nichts mehr übrig. Die Frage ist daher auch nach meinem Dafürhalten zu verneinen. Entscheidend kommt es im übrigen hier, auch laut Artikel 2 der Entscheidung und den hierzu von der Kommission vorgebrachten Erläuterungen, auf die von mir hervorgehobene Form dieser zur Deckung der Verluste dienenden Beihilfe an. Wenn die Deckung der Verluste zum Beispiel durch Gewährung von Krediten vorgenommen oder Dividendenzahlungen nach einer bestimmten Übergangszeit vereinbart oder die Kapitalbeteiligungen zeitlich begrenzt worden wären (siehe hierzu auch S. 132 des zweiten Berichtes über die Wettbewerbspolitik), so hätte die Kommission laut dem genannten Artikel der Entscheidung und dessen Begründung diese Kapitalbeteiligungen anders beurteilt. Durch eine nachträgliche Umwandlung der Kapitalbeteiligungen in eine dieser Beihilfeformen kann die festgestellte Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auch beseitigt werden. Nicht ganz unbedeutend erscheint es mir in diesem Zusammenhang, daß der belgische Staat selbst als Adressat der Entscheidung diese nicht angefochten hat und auch nicht zugunsten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist. Der vierte, von den Streithelferinnen unterstützte Klagegrund ist daher nach meinem Dafürhalten ebenfalls zurückzuweisen.

Der siebte Klagegrund ist zurückzuweisen, weil die Kommission im Rahmen des ihr durch Artikel 92 Absatz 3 eingeräumten Ermessens zu Recht zu der Ansicht gelangen konnte und diese Ansicht in den Begründungserwägungen 26, 27, 28 und 29 ihrer Entscheidung auch begründet hat, daß diese Form der Beihilfegewährung u. a. wegen des Fehlens einer Gegenleistung auf gemeinschaftlicher Ebenedie Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission macht in diesem Zusammenhang in ihrer Klagebeantwortung zu Recht geltend, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Umfang und Intensität der Beihilfegewährung einerseits und der genannten Gegenleistung andererseits bestehe. Es fällt auf, daß im Rahmen des siebten Klagegrunds nicht der Versuch unternommen wird, nachzuweisen, daß auch diese negativen Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt seien und daß die Kommission vernünftigerweise nicht zu der Auffassung habe gelangen können, daß diese Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

6. Ergebnis

Zusammenfassend komme ich zu dem Ergebnis, daß alle Klagegründe und die zu ihrer Unterstützung von den Streithelferinnen erhobenen Rügen zurückzuweisen sind und somit auch die Klage selbst abzuweisen ist sowie daß der Klägerin gemäß der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Auf den ergänzenden Antrag der Klägerin in deren Erwiderung, ihr jedenfalls formell zu bestätigen, daß die Kommission weder von ihr noch von den Streithelferinnen die Rückzahlung der in Form von Kapitalbeteiligungen gewährten Beihilfe verlangen wird, bin ich in meinen Schlußanträgen eben schon eingegangen. Meines Erachtens kann dieser ergänzende Antrag nur im Rahmen der Begründung des Urteils berücksichtigt werden.

Als Epilog möchte ich diesen Schlußanträgen noch folgende Anmerkungen zur Stellung der streitgegenständlichen Entscheidung innerhalb der allgemeinen Politik der Kommission hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen hinzufügen: verglichen mit der Politik hinsichtlich der Gewährung von Krisenbeihilfen, die die Kommission laut ihren Berichten über die Wettbewerbspolitik nach Ausbruch der ersten Ölkrise im Jahr 1973 anfänglich verfolgt hat, verfolgt die streitgegenständliche Entscheidung vielleicht eine relativ harte Linie.

Die Kommission akzeptiert nunmehr Sanierungsmaßnahmen der hier gegebenen Art nicht mehr so leicht wie in den Jahren 1975 bis 1978. Bezüglich der streitigen Sanierungsmaßnahme wird diese — laut der achten Begründungserwägung von drei Mitgliedstaaten ausdrücklich unterstützte — härtere Linie in der 18. Begründungserwägung erläutert. Sowohl aus dieser als auch aus der an sie anschließenden 19. und 20. Begründungserwägung ergibt sich, daß die Kommission die Krise im Papiersektor nunmehr als eine Strukturkrise und weniger als eine Konjunkturkrise ansieht. Aus ähnlichen strukturpolitischen Gründen verfolgt die Kommission nunmehr bekanntlich u. a. hinsichtlich Beihilfen im Stahlsektor eine relativ strenge Poitik. In allgemeinerer Hinsicht wird die Verhärtung der Politik der Kommission bezüglich Beihilfen auf treffende Weise in der Tabelle auf S. 157 des dreizehnten Berichtes über die Wettbewerbspolitik illustriert. Aus ihr ergibt sich, daß die Anzahl der eingeleiteten Verfahren seit 1978 stark angestiegen ist und 1982 mit 129 eingeleiteten Verfahren einen Höhepunkt erreicht hat. Aus den Abschnitten 222 bis 227 desselben Berichtes ergibt sich schließlich, daß die Kommission im besonderen die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache 318/82 (Leeuwarder Papierfabriek) als Testfälle für die Durchführung ihrer Politik bezüglich Staatsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen als einer in den letzten Jahren weitaus häufiger angewandten Form der Beihilfegewährung ansieht.