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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-209/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:274

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 209/83,

Ferriera Valsabbia SpA, mit Sitz in Odolo (Brescia), vertreten durch das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrates Giovabattista Brunori, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angelo Carattoni, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Oreste Montako, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Vom 14. September bis 2. Oktober 1981 überprüften die Prüfer der Kommission bei der Firma Ferriera Valsabbia die von dieser in Rechnung gestellten Stahlpreise. Die Kommission teilte dem Unternehmen am 18. August 1982 mit, sie habe Verstöße gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag festgestellt, und forderte es gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag zur Stellungnahme auf. Das Unternehmen nahm während einer am 15. Oktober 1982 bei der Kommission durchgeführten Anhörung und mit Schreiben vom 17. November und 16. Dezember 1982 Stellung. Am 14. Juli 1983 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der gegen die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag eine Geldbuße von 284240000 Lire verhängt wurde. Bei diesen Verstößen handelt es sich der Kommission zufolge um die Nichteinhaltung der in der Preistafel des Unternehmens angegebenen Preise; bei bestimmten Verkäufen von Betonstahl, Knüppeln und Walzdraht im Juli und August 1981 seien höhere Preise gezahlt worden. Diese Entscheidung ging der Klägerin am 21. Juli 1983 mit Einschreiben zu. Daraufhin hat die Firma Valsabbia gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag die vorliegende Klage erhoben, die am 19. September 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Mit der Klage begehrt sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983, hilfsweise, die Herabsetzung der Geldbuße, höchst hilfsweise, die Einräumung einer langen Frist für die Zahlung der Geldbuße.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Am 7. Oktober 1983 hat die Kommission mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Auf die Aufforderung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1983 hin hat die Klägerin zum Antrag der Komnission schriftlich ihre Anträge gestellt and begründet.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die zweite Kammer verwiesen.

Die Kommission beantragt,

— die Klage für unzulässig zu erklären,

— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

— die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen,

— zur Prüfung der Begründetheit der Klage überzugehen.

III — Vorbringen der Parteien

Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei; für die Zulässigkeit der Klage könne sich die Klägerin auch nicht auf höhere Gewalt berufen. Gemäß Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS müßten die Klagen nach den Artikeln 36 und 37 EGKS-Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung erhoben werden. Hinzu komme für Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hätten, eine Entfernungsfrist von zehn Tagen. Da die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 21. Juli 1983 zugestellt worden sei, sei die Klagefrist einschließlich der Entfernungsfrist somit am 1. September 1983 abgelaufen; bis zu diesem Tag hätte die Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht werden müssen. Folglich habe die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihr Klagerecht verloren.

Zur Berufung der Klägerin auf höhere Gewalt führt die Kommission aus, im vorliegenden Fall finde nur das Gemeinschaftsrecht Anwendung; nach Artikel 80 der Verfahrensordnung werde der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. Im übrigen trete auch nach der italienischen Rechtsordnung keine Hemmung des Laufs einer Frist durch die Gerichtsferien ein.

Soweit der Begriff der höheren Gewalt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstelle, sei er eng auszulegen, wie es der Gerichtshof mehrfach, unter anderem im Urteil vom 18. März 1980 (Valsabbia und andere, Slg. 1980, 907, 1022), getan habe. Außerdem müsse der Begriff der höheren Gewalt nach Maßgabe des rechtlichen Zusammenhangs bestimmt werden, in dem er seine Wirkung entfalten solle. Das heiße im vorliegenden Fall, daß es zwischen dem 22. Juli und dem 30. August 1983 völlig unmöglich gewesen sein müsse, einen Rechtsanwalt zur Erhebung einer Klage vor dem Gerichtshof zu finden. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, daß es ihr unmöglich gewesen sei, einen Prozeßbevollmächtigten in Anspruch zu nehmen; sie könne dies im übrigen auch nicht nachweisen.

Die Klägerin hält ihre Klage aus zwei Gründen für zulässig: Erstens gelte die Frist von 30 Tagen nicht für Klagen nach Artikel 36 EGKS-Vertrag; zweitens liege hier ein Fall höherer Gewalt vor. Zum ersten Punkt macht die Klägerin geltend, Artikel 36 EGKS-Vertrag sehe keinerlei Klagefrist vor. In Absatz 3 dieser Vorschrift werde unter Benutzung des Begriffs condizioni unmittelbar auf Artikel 33 Absatz 1 verwiesen. Der juristische Begriff condizione betreffe etwas anderes als Fristen, die in der Lehre mit dem Begriff modo (Weise) bezeichnet oder als unabhängiges Element angesehen würden. Es handele sich um eine spezifische Verweisung sowohl auf Absatz 1 von Artikel 33 als auch auf Absatz 2; damit sei eine Fristangabe ausgeschlossen. Artikel 33 Absatz 3 gelte hingegen nicht, da es sich um eine indirekte Verweisung handele. Im vorliegenden Fall betrage die Klagefrist zwei Monate, wie es in der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße und im übrigen auch im EWG-Vertrag vorgesehen sei.

Zum zweiten Punkt führt die Klägerin aus, die Voraussetzungen für das Vorliegen höherer Gewalt seien erfüllt. Es sei ihr tatsächlich nicht möglich gewesen, sich zu verteidigen, da ihr die Entscheidung der Kommission während der Sommerferien zugestellt worden sei, während deren die Tätigkeit der Gerichte wie auch die der Betriebe völlig ruhe. So werde nach dem italienischen Gesetz Nr. 742 vom 7. Oktober 1969 der Lauf der in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten geltenden Fristen vom 1. August bis 15. September jedes Jahres gehemmt mit der Folge, daß die Fristen am Ende des Zeitraums, für den die Hemmung eintrete, ohne weiteres wieder zu laufen begännen.

Obwohl es sich um eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts handele, habe sie für die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht eine Zwangslage geschaffen. Das eigentliche Problem habe allerdings nicht in der Unmöglichkeit bestanden, einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen, sondern darin, daß es nicht möglich gewesen sei, einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen, der über eine Reihe besonderer formaler (Zulassung bei den Obergerichten) und materieller Voraussetzungen (Kenntnis des Verfahrensrechts des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften) verfüge, da die Sache eine besondere Qualifikation und Vorbereitung erfordere. Nun seien aber gerade die am stärksten spezialisierten Rechtsanwälte sogar außerhalb der Gerichtsferien am wenigsten verfügbar. Jedenfalls seien die Rechtsanwaltskanzleien während der Sommerferien allesamt geschlossen mit Ausnahme der Kanzleien einiger Strafverteidiger.

Zum Begriff der höheren Gewalt führt die Klägerin aus, man müsse unterscheiden zwischen materiellen Fragen einerseits (wie der Erfüllung von Verpflichtungen), in denen ein strenger und formalistischer Ansatz geboten sei, und Verfahrensfragen andererseits (wie der Einhaltung von Fristen), bei deren Beurteilung Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Das sei vor allem dann erforderlich, wenn der wegen der Fristenstrenge eingetretene Ausschluß des Klagerechts bedeute, daß ein gerichtliches Vorgehen und die Erlangung von Rechtsschutz tatsächlich unmöglich seien mit der Folge, daß verfassungsrechtliche Grundsätze, und zwar die Grundrechte des Individuums verletzt würden.

Nach Auffassung der Klägerin können die von der Kommission angeführten Urteile des Gerichtshofes hier nicht herangezogen werden. Demgegenüber weist sie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Gand vom 14. Dezember 1966 in den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/65, Società Industriale Metallurgica, Slg. 1967, 61) hin, in denen der Generalanwalt Zufall und höhere Gewalt als äußere, vom Willen des Verpflichteten unabhängige Ereignisse definiert habe, die dieser weder vorhersehen noch in ihren Folgen abwenden könne. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 20. 2. 1975 in der Rechtssache 64/74, Reich, Slg. 1975, 261) komme es darauf an, ob der Schuldner oder die handelnde Person die gewöhnliche Sorgfalt gezeigt habe. Es müsse, mit anderen Worten, geprüft werden, ob die eventuelle Nachlässigkeit erheblich gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten die Sorgfalt und die Aufmerksamkeit, die erforderlich seien, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen, nichts an der Unmöglichkeit ändern können, einen hinreichend qualifizierten Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen.

Die Klägerin weist im übrigen auf die italienische Rechtslehre hin, in der bei der Beurteilung des Begriffs der höheren Gewalt ebenfalls an das Kriterium der Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters angeknüpft werde. Die Artikel 650, 663 und 668 der italienischen Zivilprozeßordnung und Artikel 183a der italienischen Strafprozeßordnung räumten dem Richter die Möglichkeit ein, die von den Parteien für eine Lockerung der Fristen angeführten Umstände zu würdigen. Die Würdigung der Umstände könne nicht anhand von formalistischen Kriterien, sondern müsse anhand der Bewertung des Verhältnisses zwischen bestimmten objektiven Gegebenheiten und dem Verhalten des Schuldners erfolgen. Der Beweis für das Vorliegen höherer Gewalt werde durch die in Italien seit Jahren in der Ferienzeit bestehende Situation erbracht; diese Situation könne nicht durch gewöhnliche Sorgfalt oder durch jedwede vernünftige Anstrengung überwunden werden.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1984 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt F. Masperi, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Oreste Montalto, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Fernere Valsabbia SpA (nachstehend: die Klägerin), Odolo (Brescia, Italien), hat mit Klageschrift, die am 19. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung C (83) 1022/4 der Kommission vom 14. Juli 1983, mit der gemäß Artikel 64 EGKS-Vertrag gegen sie eine Geldbuße von 284240000 Lire verhängt worden ist; hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung dieser Geldbuße, höchst hilfsweise die Gewährung einer langen Frist für die Zahlung der Geldbuße.

2 In der streitigen Entscheidung wird festgestellt, daß die Klägerin im dritten Quartal 1981 mehrfach Betonstahl, Knüppel und Walzdraht zu einem höheren Preis als demjenigen verkauft hat, der sich aus der von ihr gemäß Artikel 60 EGKS-Vertrag veröffentlichten Preistabelle ergibt; diese überhöhten Preisforderungen stellen nach Artikel 1 der Entscheidung Verstöße gegen die letztgenannte Vorschrift dar.

3 Die Entscheidung ist der Klägerin mit Einschreiben vom selben Tage übermittelt worden umd am 21. Juli 1983 bei ihr eingegangen.

Zur Zulässigkeit

4 Gegenüber dieser Klage hat die Kommission nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie macht geltend, die Klägerin habe die in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Klagefrist von einem Monat nach Zustellung der streitigen Entscheidung, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung um zehn Tage verlängert worden sei, nicht eingehalten. Da die Entscheidung der Klägerin am 21. Juli 1983 zugestellt worden sei, sei die Klagefrist am 1. September 1983 abgelaufen, während die Klage tatsächlich erst am 19. September 1983 beim Gerichtshof eingegangen sei. Die Nichteinhaltung der Klagefrist führe für die Klägerin zum Verlust des Klagerechts.

5 Nach Ansicht der Klägerin bestehen dagegen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage keinerlei Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Klagefrist. Sie macht in erster Linie geltend, Artikel 36 EGKS-Vertrag sehe keine bestimmte Klagefrist vor; die in dieser Bestimmung enthaltene Verweisung auf Artikel 33 betreffe nur die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen, also die Modalitäten der Klage, nicht jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene Frist. Im vorliegenden Fall betrage die Klagefrist zwei Monate; diese Frist sei in der Entscheidung selbst für die Zahlung der Geldbuße gesetzt worden und im übrigen im EWG-Vertrag vorgesehen.

6 Hilfsweise führt die Klägerin aus, selbst für den Fall, daß sie die Klagefrist nicht eingehalten habe, habe der Ablauf der Frist für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge, da die Voraussetzungen für das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS erfüllt seien.

7 Insoweit macht sie geltend, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, innerhalb eines Monats Klage zu erheben, weil ihr die Entscheidung der Kommission kurz vor Beginn der Sommerferien zugestellt worden sei, während deren in Italien die Tätigkeit der Gerichte und der Unternehmen vollkommen ruhe.

8 Hierzu verweist sie auf das italienische Gesetz Nr. 742 vom 7. Oktober 1969 über die Hemmung des Laufs von Verfahrensfristen während der Sommerferien (GU 281 vom 6. 11. 1969). Diesem Gesetz zufolge werde der Lauf der in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten geltenden Fristen zwischen dem 1. August und dem 15. September eines jeden Jahres gehemmt.

9 Obwohl es sich um eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts handele, habe sie in tatsächlicher Hinsicht eine Zwangslage geschaffen, so daß es der Klägerin zu Beginn der italienischen Gerichtsferien nicht möglich gewesen sei, in ihrer Region einen Rechtsanwalt zu finden, der über eine ausreichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts verfüge, um sie zu vertreten.

10 Was die im vorliegenden Fall geltende Klagefrist angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich aus Artikel 39 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS eindeutig ergibt, daß eine Klage nach Artikel 36 EGKS-Vertrag innerhalb der in Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden muß.

11 Demgemäß ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

12 Was das zweite Argument der Klägerin angeht, ist hervorzuheben, daß für die Klagefristen in den Verfahren vor dem Gerichtshof nur das Gemeinschaftsrecht gilt und daß diese Fristen somit nicht den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fristen für die Klageerhebung vor den innerstaatlichen Gerichten unterliegen.

13 Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, ist in Artikel 80 § 1 der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen, daß der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird.

14 Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden. Nur wenn der Betroffene gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, hat der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge.

15 Die Klägerin macht nun geltend, die in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Umstände erfüllten den Begriff der höheren Gewalt, bei dessen Auslegung in bezug auf Verfahrensfragen sich der Gerichtshof anders als in bezug auf materiellrechtliche Fragen von Billigkeitsgesichtspunkten leiten lassen müsse, weil die Fristenstrenge die Erlangung von Rechtsschutz materiell unmöglich mache mit der Folge der Verletzung von Grundrechten.

16 Folglich müsse — wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 64/74 (Reich, Slg. 1975, 261) festgestellt habe — bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall höherer Gewalt vorliege, darauf abgestellt werden, ob die handelnde Partei mit der gewöhnlichen Umsicht vorgegangen sei, ob sie also die Sorgfalt und Aufmerksamkeit an den Tag gelegt habe, die erforderlich seien, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

17 Insoweit weist die Klägerin auch darauf hin, daß im italienischen Recht die Beurteilung der Frage, ob ein Fall höherer Gewalt vorliege, anhand des Kriteriums der Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters erfolge; dabei könne der Richter die von den Parteien für eine Lockerung der Fristen angeführten Umstände würdigen (Artikel 650, 668 und 663 der italienischen Zivilprozeßordnung und Artikel 183a der italienischen Strafprozeßordnung).

18 Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie der im vorliegenden Fall bestehenden Situation mit der gewöhnlichen Sorgfalt oder mit jedweder vernünftigen Anstrengung nicht hätte Herr werden können. Nach der Zusammenstellung der für eine Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen habe sie sich Anfang August vergebens bemüht, in ihrer Region einen hinreichend qualifizierten Prozeßbevollmächtigten zu finden. Der Rechtsanwalt, der sie in der Vergangenheit in EGKS-Angelegenheiten beraten habe, sei während des gesamten Zeitraums, für den der Lauf der gerichtlichen Fristen gehemmt gewesen sei, im Urlaub gewesen.

19 Ferner sei während dieser Zeit die juristische Bibliothek der Rechtsanwaltskammer Brescia geschlossen und die zentrale juristische Bibliothek in Rom nur für zwei Stunden täglich geöffnet gewesen; das habe es dem schließlich bestellten Rechtsanwalt unmöglich gemacht, sich in das Gemeinschaftsrecht einzuarbeiten.

20 Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Klägerin Erklärungen des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer und des Präsidenten des Berufsverbandes der Rechtsanwälte von Brescia sowie eine Erklärung des Rechtsanwalts vorgelegt, der sie gewöhnlich in EGKS-Angelegenheiten vertritt.

21 Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, bezieht sich der Begriff der höheren Gewalt, abgesehen von den Besonderheiten der spezifischen Bereiche, in denen er verwendet wird, im wesentlichen auf sachfremde Umstände, die den Eintritt des fraglichen Ereignisses unmöglich machen. Auch wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, verlangt er doch, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (s. Urteil vom 9. 2. 1984 in der Rechtssache 284/82, Busseni, Slg. 1984, 557.

22 Folglich trifft der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern.

23 Hierzu ist festzustellen, daß die Klägerin nicht die nötige Sorgfalt gezeigt hat, standen ihr doch zwischen dem Erhalt der streitigen Entscheidung und dem Beginn der Sommerferien noch zehn Tage zur Verfügung, um sich mit ihrem gewöhnlich zu Rate gezogenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen oder einen für ihre Vertretung hinreichend qualifizierten Anwalt zu finden.

24 Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ergibt, hat sich das Unternehmen in der Zeit zwischen dem Erhalt der streitigen Entscheidung und dem Beginn der Sommerferien darauf beschränkt, eine Dokumentation zusammenzustellen, ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung zu suchen. Frühestens am 8. August hat sich die Klägerin an den Rechtsanwalt gewandt, der ihre Vertretung schließlich übernommen hat.

25 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin von der in Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung gebotenen Möglichkeit hätte Gebrauch machen können, der die Einreichung einer nicht den Formvorschriften entsprechenden Klageschrift mit der Maßgabe zuläßt, daß der Mangel innerhalb einer vom Kanzler des Gerichtshofes gesetzten angemessenen Frist behoben wird.

26 Demgemäß ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall keine ungewöhnlichen und unüberwindlichen Schwierigkeiten bestanden, die die Verzögerung bei der Suche eines Rechtsanwalts als Vertreter der Klägerin rechtfertigen könnten, eine Verzögerung, zu der es nicht gekommen wäre, wenn die Klägerin rechtzeitig jede erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen.

27 Folglich ist die verspätete Klageerhebung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen; die Klage ist somit unzulässig.

Kosten

28 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.