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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-218/83

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:275

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 218/83

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Les Rapides Savoyards, Annemasse, Haute-Savoie,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Diffusion Marketing International, DMI, Stains, Seine-Saint-Denis,

Roger Dejussel, Angestellter der Gesellschaft Les Rapides Savoyards, Annemasse,

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor für Zölle und indirekte Steuern)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, P. Pescatore, A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 8. Juni 1977 führte das Transportund Zollagenturunternehmen Les Rapides Savoyards, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Annemasse, Haute-Savoie, für Rechnung der Gesellschaft Diffusion Marketing International mit Sitz in Stains, Seine-Saint-Denis, (nachfolgend DMI genannt) 25 Kartons, die einen Posten von 13170 Kugelschreibern enthielten, aus der Schweiz nach Frankreich ein.

Die Kugelschreiber bestanden unter anderem aus Minen der Tarifnummer 98.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, die von der DMI aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Frankreich eingeführt und dort in den freien Verkehr gebracht worden waren. Diese Minen waren sodann von der DMI vorübergehend in die Schweiz reexportiert worden, um sie dort von einem Schweizer Hersteller mit Spitzen, Kappen und Klipsen aus Kunststoff oder verchromtem Material versehen zu lassen, die derselben Tarifnummer zugeordnet sind. Die Spitzen und Klipse stammen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und werden direkt in die Schweiz eingeführt.

Der Angestellte der Firma Les Rapides Savoyards Roger Dejussel gab beim Zollamt Annemasse eine Zollanmeldung zu dem Zweck ab, diese Kugelschreiber in Frankreich in den freien Verkehr zu bringen. Zusammen mit dieser Anmeldung legte er eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor, die im Handel zwischen der EWG und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation verwendet wird und im Fall der Schweiz auf dem Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG—Schweiz vom 12. Dezember 1973 (Verordnung Nr. 3600/73 des Rates vom 27. 12. 1973, ABl. L 365, S. 135) zur Änderung des dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (Verordnung Nr. 2840/72 des Rates vom 19. 12. 1972, ABl. L 300, S. 188; beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen beruht. Die von Herrn Dejussel vorgelegte Bescheinigung war von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt worden.

Bei Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kommt die im Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene Vorzugsregelung für Einfuhren zur Anwendung, im vorliegenden Fall ein Einfuhrzollsatz von 2,6 % anstatt des im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen allgemeinen Satzes von 13 %.

Das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt nach seinem Artikel 2 mit bestimmten Ausnahmen für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz. Artikel 11 des Abkommens bestimmt, daß die Ursprungsregeln durch das Protokoll Nr. 3 festgelegt werden. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz zum einen Erzeugnisse, die vollständig in der Schweiz erzeugt worden sind, und zum anderen Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von nicht vollständig in der Schweiz erzeugten Erzeugnissen hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls gelten als ausreichende Be- oder Verarbeitungen insbesondere die in der Liste B angeführten Be- oder Verarbeitungen ; diese Liste, die den Anhang III zum Protokoll in seiner durch den Beschluß Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses vom 31. Oktober 1974 (Verordnung Nr. 3288/74 des Rates vom 2. 12. 1974, ABl. L 352, S. 31) geänderten Fassung bildet, sieht vor, daß durch Einbau von Erzeugnissen und Teilen, die keine Ursprungserzeugnisse sind, insbesondere in Waren der Tarifnummer 98.03, diese Erzeugnisse nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verlieren, sofern der Wert der Erzeugnisse und Teile 5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet.

Das Zollamt Annemasse war der Auffassung, daß die von der Firma Les Rapides Savoyards aus der Schweiz eingeführten Kugelschreiber diese Voraussetzungen nicht erfüllten, weil die fraglichen Erzeugnisse praktisch nur aus Bestandteilen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten zusammengesetzt seien und der Wert dieser Bestandteile mehr als 5 % betrage. Das Zollamt Annemasse bestimmte den Wert der Teile, die nicht Ursprungserzeugnisse waren, nach Artikel 35-8 des französischen Zollgesetzes anhand des am Tag der Einfuhr geltenden Wechselkurses zwischen dem Dollar und dem französischen Franken und gelangte zu der Feststellung, daß er je nach Modell zwischen 6,04 und 23,68 % liege. Es lehnte es deshalb ab, die fragliche Einfuhr in den Genuß der Vorzugsregelung kommen zu lassen.

Die Firma Les Rapides Savoyards legte hiergegen Einspruch bei der Commission de conciliation et d'expertises douanières (CCED) ein, der am 16. Mai 1978 zurückgewiesen wurde.

Von der Zollverwaltung befaßt, erklärte das Tribunal d'instance Saint-Julien-en-Genevois durch Urteil vom 19. Juni 1979 die Entscheidung der CCED für gültig. Die Cour d'appel Chambéry bestätigte durch Urteil vom 11. Mai 1981 dieses Urteil.

Die Firma Les Rapides Savoyards, ihr Angestellter Roger Dejussel und die Firma DMI legten Kassationsbeschwerde bei der französischen Cour de cassation ein.

Durch Urteil vom 29. Juni 1983 hat die Cour de cassation, Kammer für Handelssachen, beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über nachstehende Fragen befunden hat:

1. Sind das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, das Protokoll Nr. 3 und die Gemeinschaftsverordnungen in der Weise auszulegen, daß in den Fällen, in denen Faktoren zur Ermittlung des Zollwerts eines Erzeugnisses in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats, in dem die Bewertung vorgenommen wird, ausgedrückt sind, die Umrechnung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eintragung der Zollanmeldung geltenden amtlichen Wechselkurses vorzunehmen ist?

2. Falls diese Frage verneint wird: Wie muß dieser Wechselkurs nach dem Gemeinschaftsrecht berechnet werden?

Das Urteil der Cour de cassation ist am 29. September 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Edith Cristoyannopoulos und Jörgen Sack, am 6. Dezember 1983, die französische Zollverwaltung, vertreten durch die Rechtsanwälte Boré und Xavier, Paris, am 14. Dezember 1983, die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, Paris, am 21. Dezember 1983 und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del Contentioso Diplomatico, dei Trattati e degli Affari Legislativi im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Beistand: Marcello Conti, Avvocato dello Stato, am 27. Dezember 1983 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission aufgefordert, eine Anzahl von Fragen schriftlich zu beantworten; dieser Aufforderung ist binnen der gesetzten Fristen Folge geleistet worden.

Durch Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, sie wendeten sich gegen den Wechselkurs, der zur Wertbestimmung sowohl der Teile, die unmittelbar aus den Vereinigten Staaten in die Schweiz eingeführt und zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendet würden, als auch der Teile zu berücksichtigen sei, die aus den Vereinigten Staaten nach Frankreich eingeführt würden, wo sie sich im freien Verkehr befunden hätten und von wo sie in die Schweiz wieder ausgeführt worden seien.

Der Wert der Waren, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet würden, sei variabel und hänge von dem anwendbaren Wechselkurs ab; die Frage, welcher Wechselkurs im vorliegenden Fall anwendbar sei, sei eine Frage der Auslegung des Abkommens EWG— Schweiz.

Diese Auslegungsfrage sei sehr wichtig: Ein verhältnismäßig langer Zeitraum sei zwischen der Einfuhr der Minen nach Frankreich, ihrer Ausfuhr in die Schweiz und der Wiedereinfuhr der fertigen Kugelschreiber nach Frankreich verstrichen. Der Prozentsatz des Wertes der in die Kugelschreiber eingesetzten Minen sei unterschiedlich, je nachdem, ob von ihrem Wert zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Frankreich oder am Tag der Wiedereinfuhr der Kugelschreiber nach Frankreich ausgegangen werde, da sich der Kurs des Dollars gegenüber dem französischen Franken sowie der Wert des französischen Frankens im Verhältnis zum Schweizer Franken zwischenzeitlich vollständig geändert hätten.

Auch wenn das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft insoweit keine absolut ausdrückliche Regelung enthalte, sei es doch notwendig, aus dem Abkommen eine einheitliche Regel abzuleiten, da sonst Verkehrsverlagerungen, Verzerrungen in den Wettbewerbsbedingungen und Diskriminierungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten hervorgerufen würden.

Was die Regel zur Bestimmung des Wechselkurses angehe, der für die Berechnung des Wertanteils der zur Herstellung von Erzeugnissen in der Schweiz verwendeten Waren ausländischen Ursprungs gelte, so gebe eine Erwägung den Ausschlag: Die Marktteilnehmer müßten in der Lage sein, gültige Voraussagen zu machen. Insbesondere müßten sie in die Lage versetzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einen umfangreichen Vertrag schlössen, der die Herstellung bestimmter Erzeugnisse unter Verwendung eingeführter Waren in der Schweiz für ihre Rechnung vorsehe, zu wissen, ob die fertigen Erzeugnisse bei der Ausfuhr aus der Schweiz in einen Mitgliedstaat der EWG mit einem Zoll von 2,6 oder von 13 % belegt würden. Somit sei die einzig vernünftige Auslegung von Artikel 5 des Protokolls Nr. 3 in Verbindung mit der diesem Protokoll beigefügten Liste B die, daß der heranzuziehende Wechselkurs der zum Zeitpunkt der Durchführung der Einfuhr geltende Kurs sei.

Dieses Ergebnis stimme mit Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 überein, der wie folgt laute.

Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen:

einerseits für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;

...

Was den Preis der hergestellten Waren angehe, so bestimme derselbe Artikel 6 Absatz 1 ferner, daß der zur Bestimmung des Prozentsatzes zugrunde zu legende Preis der Preis der hergestellten Waren ab Werk, abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben sei.

Somit sei auf das Ausgangsverfahren Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 und nicht Artikel 35 des französischen Zollgesetzes anwendbar.

Die französische Zollverwaltung vertritt die Auffassung, es sei um der Klarheit der Entscheidung willen zu unterscheiden zwischen der Bestimmung des Zollwerts der Ware einerseits und der Umrechnung der Währungseinheiten, in denen der Zollwert ausgedrückt sei, andererseits; nur diese zweite Frage sei Gegenstand der Vorlagefrage.

a) Zum Zollwert

Aus Artikel 6 des Protokolls Nr. 3, der Anmerkung 6 zu diesem Artikel im Anhang I zum Protokoll und aus der im Bulletin officiel des douanes Nr. 2768 vom 23. März 1973 veröffentlichten Dienstanweisung vom 23. März 1973 ergebe sich, daß die An und Weise der Bestimmung des Wertes der verschiedenen Gegenstände, um die es im Ausgangsverfahren gehe, völlig eindeutig sei: Es handele sich

bei den aus den Vereinigten Staaten stammenden Minen, die nach Frankreich eingeführt und sodann vorübergehend in die Schweiz ausgeführt worden seien, um den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Land der Herstellung (die Schweiz);

bei den aus den Vereinigten Staaten stammenden Spitzen und Klipsen um den Zollwert bei der Einfuhr in die Schweiz;

bei der Fertigware um den Preis ab Werk, wie er in den einschlägigen Vorschriften definiert sei.

b) Zum Wechselkurs

Der zugrunde zu legende Wechselkurs sei der am Tag der Verzollung der Fertigware in Frankreich geltende Kurs.

Dies ergebe sich aus Artikel 35 Absätze 1 und 8 des französischen Zollgesetzes. Allein das Land, an dessen Grenze die Vorzugsbehandlung beantragt werde, sei in der Lage zu beurteilen, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese allgemeine Regel kehre in zahlreichen internationalen Abkommen wieder, wie z. B. in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren, insbesondere Anlage II, Anmerkung 1.

Das Abkommen EWG—Schweizerische Eidgenossenschaft ändere nicht die Regel, wonach der Wechselkurs von den Behörden des Staates, in den die Einfuhr der Fertigware stattfinde, zum Zeitpunkt der Zollerklärung zu bestimmen sei.

Da der Gerichtshof ein mit einem Drittstaat abgeschlossenes Abkommen auszulegen habe, seien die Auslegungsnormen des internationalen Rechts heranzuziehen, wie sie sich aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ergäben, und nicht jene, die bei der Auslegung von Gemeinschaftsakten angewendet würden. Die Bestimmungen der internationalen Abkommen seien nicht wie möglicherweise vergleichbare Bestimmungen des EWG-Vertrags auszulegen, und es seien ihnen auch nicht die gleichen Wirkungen zuzuerkennen.

In seinem internationalrechtlichen Zusammenhang gesehen, könne das Abkommen EWG—Schweizerische Eidgenossenschaft nicht über den bloßen Wortlaut seiner Bestimmungen hinausgehende Wirkungen haben; diese berechtigten aber den Exporteur nicht dazu, sich auf eine Norm zu berufen, die dem Einfuhrstaat verbiete, die Parität seiner eigenen Währung am Tage der Zollanmeldung festzusetzen.

Die Firma Les Rapides Savoyards könne eine Vorzugsregelung auf dem Gebiet der Wechselkurse wie diejenige, die sich aus dem Europäischen Währungssystem ableite, das ausschließlich in den innergemeinschaftlichen Beziehungen gelte und Zwänge mit sich bringe, denen sich die Eidgenossenschaft nicht unterworfen habe, nicht für sich in Anspruch nehmen.

Das Abkommen mit der Schweiz bestimme zwar den Ursprung des Erzeugnisses nach Maßgabe des Wertes der Bestandteile der Fertigware, der, sobald er nach den Zollvorschriften bestimmt worden sei, zum Zeitpunkt der Einfuhr der Fertigware die Umrechnung der Währungseinheit, in der der Wert ausgedrückt worden sei, in die Währungseinheit des Einfuhrlands der Fertigware mit sich bringe. Rechtlich handele es sich dabei jedoch um zwei verschiedene Fragen; die eine betreffe ausschließlich den Zollwert, die andere beziehe sich auf die Währungshoheit des Einfuhrstaats der Fertigware. Keine Bestimmung des Handelsabkommens habe jedoch die Zuständigkeit des Einfuhrmitgliedstaats der EWG auf dem Gebiet der Währung und der Wechselkurse ausgeschlossen oder auch nur beschränkt.

Der mit dem Abkommen EWG— Schweizerische Eidgenossenschaft und mit den Regeln des internationalen Rechts unvereinbare Standpunkt der Firma Les Rapides Savoyards laufe auch dem Gemeinschaftsrecht selbst zuwider.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) besage: Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung [hat] dieser Umrechnungskurs... so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die von den betreffenden zuständigen Behörden festgelegt wird.

Die gleichen Bestimmungen seien nach der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) in Kraft gewesen, unter deren Geltung die streitige Einfuhr stattgefunden habe.

Es sei somit ausschließlich Sache der Behörde des Staates, in den die Einfuhr stattfinde, bei Abgabe der Zollanmeldung den anwendbaren Umrechnungskurs zu bestimmen. Eine Methode anzuwenden, nach der der Umrechnungskurs nach einem möglicherweise um mehrere Monate vor der Einfuhr der Fertigware liegenden Zeitpunkt zu beurteilen wäre, würde zu einem Verstoß gegen die sich aus dem Rückwirkungsverbot ergebende Regel führen, wonach eine Vorschrift, im vorliegenden Fall die Vorschrift zur Festsetzung der Wechselkurse, ihre Aufhebung nicht überleben könne.

Für eine derartige Methode gebe es im übrigen weder in den Regeln des Gemeinschaftsrechts noch in den Bestimmungen des Abkommens EWG— Schweizerische Eidgenossenschaft irgendeine Grundlage; sie erlege ferner den Behörden des Einfuhrlands eine im Hinblick auf dessen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Währung übermäßige Verpflichtung auf.

In der Praxis habe die Ansicht der klagenden Gesellschaften des Ausgangsverfahrens unannehmbare Folgen: Die rückwirkende Festsetzung der Umrechnungskurse veranlasse die Marktteilnehmer zu Spekulationen, und der Ursprungsbegriff im eigentlichen Sinne würde verfälscht.

Die dem Gerichtshof gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten :

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist in den Fällen, in denen Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts eines Erzeugnisses und insbesondere zur Entscheidung über die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats, in dem die Bewertung vorgenommen wird, ausgedrückt sind, der Wechselkurs anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Zollanmeldung zum Zweck des Inverkehrbringens der Fertigware von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt worden ist.

Die Regierung der Italienischen Republik macht im wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Auslegung der Bestimmungen des Abkommens EWG— Schweiz.

Die Frage, wie und inwieweit bei der Bestimmung des Prozentsatzes von nichtschweizerischen Waren, die zur Herstellung von aus der Schweiz eingeführten Waren verwendet worden seien, die Währungsfluktuation zu berücksichtigen sei, müsse unabhängig davon, in welches Land der Gemeinschaft die Einfuhr erfolge, einheitlich beantwortet werden. Andernfalls ergäben sich Umleitungen von Handelsströmen und Verzerrungen des Wettbewerbs, die mit den von der Gemeinschaft beim Abschluß des Abkommens verfolgten Zielen unvereinbar seien.

Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 gestatteten es, eine einheitliche, in jedem Fall geltende allgemeine Regel aufzustellen.

Nach Titel II des Protokolls Nr. 3 (Artikel 8 ff.) werde die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen der zwischen der EWG und der Schweiz gehandelten Erzeugnisse durch eine Warenverkehrsbescheinigung bestätigt, die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt werde; die Berechnung des Wertes der Bestandteile, die nicht Ursprungserzeugnisse seien, sei vom Ausfuhrstaat vorzunehmen, im vorliegenden Fall von der Schweiz.

Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sei auf den Zollwert der Bestandteile zu dem Zeitpunkt Bezug zu nehmen, zu dem sie in das Land, in dem die Herstellung der Fertigware stattfinde und von dem aus die Ausfuhr vorgenommen werde, eingeführt würden. Anmerkung 6 Absatz 2 zu Artikel 6 besage in seiner Fassung des Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses vom 1. Juni 1981 (Verordnung Nr. 2452/81 des Rates vom 27. 7. 1981, ABl. L 247, S. 27), daß als Zollwert der Wert gelte, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels 7 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestimmt werde. Deshalb sei Artikel 9 dieses Übereinkommens anwendbar (Beschluß 80/271 des Rates vom 10. 12. 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden; ABl. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 1 und 107; dieser bestimme:

1. Ist bei der Ermittlung des Zollwerts eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlands ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlands wiederzugeben.

2. Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.

Dieselben Grundsätze seien vor der Änderung der Anmerkung 6 des Protokolls Nr. 3 durch den Beschluß Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses aufgrund der Anmerkung 4 zu Artikel 1 der Anlage II zum Brüsseler Abkommen über den Zollwert der Waren vom 15. Dezember 1950 anwendbar gewesen.

Im Rahmen des Ausgangsverfahrens sei die Umrechnung somit unter Zugrundelegung des von der Schweiz als dem Staat der Einfuhr der Bestandteile der Fertigware und dem Staat der Ausfuhr der Fertigware nach Frankreich veröffentlichten offiziellen Wechselkurses vorzunehmen. Sobald der Prozentsatz des Gesamtwerts, der den Bestandteilen, die nicht Ursprungserzeugnisse seien, zugerechnet werden könne, auf der Grundlage dieser Umrechnung bestimmt sei, müsse dieses Ergebnis für die Anerkennung der Fertigware als Ursprungserzeugnis fest und unveränderlich bleiben, in welchen Mitgliedstaat der Gemeinschaft auch immer die Ausfuhr aus der Schweiz erfolge.

Eine andere Lösung und insbesondere die Anwendung der nationalen französischen Bestimmungen bringe eine Differenzierung bei der Durchführung der Zollbestimmungen je nach dem Mitgliedstaat, in den die Einfuhr aus der Schweiz erfolge, mit sich.

Eine derartige Differenzierung sei völlig ungerechtfertigt und mit den mit dem Abkommen EWG—Schweiz verfolgten Zielen gänzlich unvereinbar.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, es sei nicht möglich, das Problem des Wechselkurses von der Vorfrage zu trennen, welche Stelle für die Bestimmung des Wertes der Waren, die nicht Ursprungserzeugnisse seien und die in die in der Schweiz hergestellten Erzeugnisse eingearbeitet worden seien, zuständig sei.

Da die Bescheinigung EUR. 1 nach den Artikeln 8 bis 10 des Protokolls Nr. 3 in der Fassung des Beschlusses Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses von den schweizerischen Behörden für die aus der Schweiz in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse ausgestellt werde, könne mit der Einfuhr im Sinne von Artikel 6 des Protokolls im vorliegenden Fall nur die Einfuhr der Teile, die nicht schweizerische Ursprungserzeugnisse seien, in dieses Land gemeint sein. Es sei somit Sache der schweizerischen Behörden gewesen, die verschiedenen Werte nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über den Zollwert und den Wechselkurs zu berechnen.

Die Bescheinigung EUR. 1 weise die Eigenschaft der Fertigware als Ursprungserzeugnis nach, und ihre Erteilung begründe den Anspruch auf die im Abkommen EWG—Schweiz vorgesehene Vorzugsbehandlung. Im vorliegenden Fall hätten die schweizerischen Behörden den Prozentsatz von 5 % auf der Grundlage des Wechselkurses zwischen dem Dollar und dem Schweizer Franken berechnen müssen. Die Zuständigkeit des Ausfuhrlandes für die Vornahme der Berechnung verhindere jegliche auf Wechselkursschwankungen beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat; ferner würden auf diese Weise die möglichen Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über den zugrunde zu legenden Wechselkurs beseitigt. Dieses System gewährleiste eine große Rechtssicherheit für den Wirtschaftsteilnehmer, da dieser, sobald die Bescheinigung erteilt sei, gegen Änderungen der Wechselkurse geschützt sei.

Der Einfuhrmitgliedstaat sei der Bescheinigung EUR.1 nicht hilflos ausgeliefert. Artikel 16 des Protokolls Nr. 3 begründe für die Mitgliedstaaten und die Schweiz die Verpflichtung, bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigung einander Amtshilfe zu leisten. Artikel 17 in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses vom 14. Dezember 1977 (Verordnung Nr. 2933/77 des Rates vom 20. 12. 1977, ABl. L 342, S. 27) sehe vor, daß die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR. 1 immer dann vorgenommen werde, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren hätten. Im vorliegenden Fall hätten die französischen Zollbehörden bei Zweifeln in bezug auf die Eigenschaft der fraglichen Erzeugnisse als schweizerische Ursprungserzeugnisse in der Weise vorgehen müssen, daß sie die schweizerischen Behörden um eine nachträgliche Prüfung der erteilten Bescheinigungen EUR. 1 gebeten hätten; zwischenzeitlich hätten sie die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung aussetzen und dem Importeur die Freigabe der Waren unter Vorbehalt der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anbieten können. Hätten die schweizerischen Behörden die Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1 bestätigt und hätten die französischen Behörden die Angaben der schweizerischen Behörden anzweifeln wollen, so wäre das normale Verfahren gewesen, die Frage dem für die Entscheidung über derartige Fragen zuständigen Zollausschuß EWG—Schweiz (einem Unterausschuß des Gemischten Ausschusses) vorzulegen; in letzter Instanz hätte die Frage dem Gemischten Ausschuß unterbreitet werden können.

Es sei festzuhalten, daß der Zollausschuß sich auf einen allgemeinen Grundsatz geeinigt habe, wonach die Vorzugsbehandlung nicht verweigert werden dürfe, bevor eine Prüfung gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 3 habe vorgenommen werden können. Mangels einer gegenteiligen Entscheidung sei der Mitgliedstaat somit an das von dem Ausfuhrstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, im vorliegenden Fall der Schweiz, ausgestellte Dokument gebunden.

Diese Bestimmungen dienten nicht nur dem Interesse der Exporteure in Drittländern, sondern auch dem Interesse der Exporteure in der Gemeinschaft: Die Gemeinschaft erwarte von den Behörden der EFTA-Staaten, daß sie das gleiche Verfahren in bezug auf die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anwendeten.

Die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten:

Für die Erteilung der Bescheinigung EUR. 1 wird die Ermittlung des Wertes von nicht aus der Schweiz stammenden Erzeugnissen, die zur Herstellung schweizerischer Ursprungserzeugnisse verwendet worden sind und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, von den schweizerischen Behörden nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft vorgenommen. Das Ergebnis dieser Ermittlung kann vom Einfuhrmitgliedstaat nur nach den in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angefochten werden.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Ryziger, die französische Zollverwaltung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Boré und Xavier, und die Kommission, vertreten durch Frau Cristoyannopoulos und Herrn Sack, haben in der Sitzung vom 16. Mai 1984 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben insbesondere vorgetragen, daß sie hilfsweise die Argumentation und das System, wie sie von der Kommission dargestellt worden seien, akzeptieren könnten.

Die französische Zollverwaltung hat betont, die Antworten des Gerichtshofes müßten sich genau im Rahmen der ihm gestellten Vorlagefragen halten und es müsse zwischen zwei im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihre Methode verschiedenen zolltechnischen Vorgängen unterschieden werden, nämlich zwischen der Bestimmung des Ursprungs eines Erzeugnisses und der Bestimmung des Zollwerts dieses Erzeugnisses. In bezug auf diesen letzten Punkt sei es ausgeschlossen, daß das Ausfuhrland, im vorliegenden Fall die Schweiz, einseitig und hoheitlich durch die Erteilung der europäischen Warenverkehrsbescheinigung die zollrechtlichen Wechselkursvorschriften festlegen könne, denen die Ware im Einfuhrland unterliege; es sei natürlich Sache des Einfuhrlands, aufgrund seiner Hoheitsgewalt in seinem eigenen Zollgebiet die Bemessungsgrundlage des Zolls festzusetzen. Das Protokoll Nr. 3 schließe in keiner Weise die Kontrolle des Ursprungs und des Wertes der Waren durch das Einfuhrland aus. Die Umrechnung der in fremder Währung ausgedrückten Bestandteile des Wertes der Ware in nationale Währung sei nach dem letzten Wechselkurs des Einfuhrlands zum Zeitpunkt der Bewertung, somit zum Zeitpunkt der Einfuhr, vorzunehmen.

Die Kommission hat ihre schriftlichen Ausführungen erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Juni 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 29. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und insbesondere des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 300, S. 188) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Den Akten ist zu entnehmen, daß die Firma Les Rapides Savoyards und ihr Geschäftsführer Roger Dejussel am 8. Juni 1977 für Rechnung der Firma Diffusion Marketing International (DMI) mit Sitz in Stains, Seine-Saint-Denis, einen Posten Kugelschreiber der Tarifnummer 98.03 aus der Schweiz einführten, für den eine von der schweizerischen Zollverwaltung aufgrund des Protokolls Nr. 3 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bestand, die den schweizerischen Ursprung der fraglichen Ware bestätigte.

3 Aus während des Verfahrens erteilten, nicht bestrittenen Informationen ergibt sich, daß diese Kugelschreiber unter folgenden Umständen hergestellt und zusammengesetzt worden waren: Die Minen waren von der DMI aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, in Frankreich in den freien Verkehr gebracht und nach den Vorschriften über die vorübergehende Ausfuhr nach der Schweiz wiederausgeführt worden. In der Schweiz waren sie durch einen Schweizer Hersteller mit in der Schweiz selbst hergestellten Hüllen und verchromten Kappen sowie mit Spitzen und, im Fall bestimmter Kugelschreiber, mit unmittelbar aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Schweiz eingeführten Klipsen versehen worden. Die mit der Marke des schweizerischen Herstellers (LINDY) versehene Fertigware wurde bei der Einfuhr nach Frankreich als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz mit dem in Schweizer Franken ausgedrückten Preis frei Werk angemeldet. Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten die Anwendung des zu jener Zeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geltenden Vorzugszollsatzes von 2,6 o/o.

4 Die französische Zollverwaltung bestimmte, nachdem sie den Preis des fraglichen Erzeugnisses analysiert hatte, den Wert der verschiedenen Bestandteile nochmals danach, ob es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten oder der Schweiz handelte; dabei ging sie nach Artikel 35-8 des französischen Zollgesetzes vor, wonach in den Fällen, in denen Faktoren zur Bestimmung des normalen Preises eines Erzeugnisses in einer fremden Währung ausgedrückt sind, die Umrechnung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eintragung der Zollanmeldung, mit anderen Worten, zum Zeitpunkt der Einfuhr, geltenden amtlichen Wechselkurses vorzunehmen ist. Da nach ihren Berechnungen der Wert der in der Fertigware enthaltenen Teile aus den Vereinigten Staaten von Amerika die Schwelle von 5 % überschritt, von deren Einhaltung das Protokoll Nr. 3 und sein Anhang III Liste B die Anerkennung von Teilen mit Ursprung in Drittländern als Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz abhängig machen, wendete die Zollverwaltung unter Vorbehalt der Anrechnung der bei der Einfuhr der Minen bereits entrichteten Zölle den allgemeinen Satz des Gemeinsamen Zolltarifs an, der damals 13 % betrug.

5 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten Einspruch bei der Commission de conciliation et d'expertise douanière (CCED) ein, der am 16. Mai 1978 zurückgewiesen wurde. Von der Zollverwaltung befaßt, erklärte das Tribunal d'instance Saint-Julien-en-Genevois die Entscheidung der CCED durch Urteil vom 19. Juni 1979 für gültig. Auf Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde dieses Urteil von der Cour d'appel Chambéry durch Urteil vom 11. Mai 1981 bestätigt. Die Firma Les Rapides Savoyards, ihr Angestellter Roger Dejussel und die Firma DMI legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation ein.

6 Aus den Akten wie aus dem in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen einzigen Kassationsgrund ergibt sich, daß der vor die französischen Gerichte gebrachte Rechtsstreit in erster Linie die Frage des Wechselkurses, den die französische Zollverwaltung zur Beurteilung der verschiedenen Wertfaktoren herangezogen hat, auf die für die Bestimmung des Ursprungs des streitigen Erzeugnisses abgestellt wird, und insbesondere den Zeitpunkt betrifft, der für die Ermittlung der Wechselkursverhältnisse zwischen den verschiedenen gegebenen Währungen zu berücksichtigen ist. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, es sei der Wechselkurs anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gegolten habe, als die verschiedenen Teile entweder in Frankreich oder in die Schweiz eingeführt worden seien, während die Zollverwaltung den Standpunkt vertritt, alle diese Werte seien zu dem von Artikel 35-8 des französischen Zollgesetzes vorgesehenen Zeitpunkt, nämlich dem der Einfuhr der Fertigware in Frankreich, zu bestimmen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens halten diese Methode wegen der Unsicherheit, die sie für die Frage des Ursprungs infolge der Wechselkursveränderungen hervorrufe, die zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr der Einzelteile und dem Zeitpunkt der Einfuhr der Fertigware eintreten könnten, für mit dem Protokoll Nr. 3 unvereinbar.

7 Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens während der Vorinstanzen bis zur Formulierung ihres Kassationsgrundes die Zuständigkeit der französischen Zollverwaltung für die im Zeitpunkt der Einfuhr der Fertigware vorzunehmende Neuberechnung der zur Bestimmung des Ursprungs heranzuziehenden Faktoren nicht in Frage gestellt haben, so daß die Erörterung auf die Frage beschränkt blieb, ob es mit dem Freihandelsabkommen und den möglicherweise einschlägigen Gemeinschaftsregelungen vereinbar ist, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Fertigware geltenden Wechselkurse bei der Bewertung der zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz eingeführten Teile heranzuziehen.

8 Aufgrund dieses Streitstoffs hat die Cour de cassation beschlossen, den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Fragen zu bitten :

1. Sind das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, das Protokoll Nr. 3 und die Gemeinschaftsverordnungen in der Weise auszulegen, daß in den Fällen, in denen Faktoren zur Ermittlung des Zollwerts eines Erzeugnisses in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats, in dem die Bewertung vorgenommen wird, ausgedrückt sind, die Umrechnung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eintragung der Zollanmeldung geltenden amtlichen Wechselkurses vorzunehmen ist?

2. Falls diese Frage verneint wird: Wie muß dieser Wechselkurs nach dem Gemeinschaftsrecht berechnet werden?

9 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof haben die Parteien des Ausgangsverfahrens im wesentlichen ihr Vorbringen vor den nationalen Gerichten wiederholt. Die Kommission und die Regierung der Italienischen Republik haben hingegen dem Gerichtshof Auslegungsgesichtspunkte vorgetragen, die sie dem Freihandelsabkommen und dem Protokoll Nr. 3 entnehmen und die von den Gerichten, die in den Vorinstanzen über den Rechtsstreit zu entscheiden hatten, nicht geprüft worden waren.

10 Die Kommission und die italienische Regierung machen nämlich geltend, die Antwort auf die von der Cour de cassation gestellten Fragen hänge von der vorherigen Prüfung der Frage der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der schweizerischen Zollverwaltung und den Zollverwaltungen der Gemeinschaft für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in den gegenseitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ab. Die Kommission trägt vor, die Tragweite dieses Problems gehe über den vorliegenden Fall hinaus, da zum einen ähnliche Klauseln wie die des Protokolls Nr. 3 in allen von der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation geschlossenen Freihandelsabkommen enthalten seien und zum anderen die Ursprungsregeln in gleicher Weise sowohl für die von den betreffenden Staaten in die Gemeinschaft als auch für die von der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren gelten.

11 Die Kommission und die italienische Regierung tragen vor, nach dem Wortlaut der Artikel 6, 8 und 10 des Protokolls Nr. 3 sei es Sache der schweizerischen Zollbehörden, den Ursprung der in die Gemeinschaft ausgeführten Waren festzustellen und bei Waren mit aus dritten Ländern eingeführten Bestandteilen zu prüfen, ob diese Bestandteile die im Protokoll vorgesehene Grenze von 5 % des Wertes überschritten. Wenn diese Grenze nicht überschritten sei, werde der schweizerische Ursprung der Ware durch Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach dem Muster des Protokolls bestätigt.

12 Die Kommission und die italienische Regierung halten ferner die Zollverwaltungen der Gemeinschaft nicht für berechtigt, ihre eigenen Berechnungen an die Stelle der Beurteilung der Wertfaktoren zu setzen, die von den Behörden des Ausfuhrstaats zur Bestimmung des Ursprungs herangezogen werden; sie seien somit verpflichtet, die in dem Abkommen vorgesehene Vorzugsbehandlung auf die Waren anzuwenden, deren schweizerischer Ursprung ordnungsgemäß bescheinigt sei. Die Kommission hebt hervor, es sei wichtig, daß die von den schweizerischen Zollbehörden getroffenen Entscheidungen über den Ursprung in der Gemeinschaft beachtet würde, weil die Gemeinschaft ihrerseits erwarten können müsse, daß die auf diesem Gebiet von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen auch in der Schweiz anerkannt würden.

13 Die Kommission und die italienische Regierung verweisen darauf, daß dies die einzige Methode sei, die sicherstellen könne, daß die Beurteilung des Ursprungs in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die gleiche sei, da die Anwendung nationaler Vorschriften wie des französischen Zollgesetzes je nach den Schwankungen der verschiedenen nationalen Währungen zu widersprüchlichen Beurteilungen hinsichtlich des Ursprungs ein und derselben Ware führen könne. Diese Unterschiede in der Beurteilung hätten ihrerseits Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge.

14 Die Kommission und die italienische Regierung gelangen zu dem Ergebnis, daß die erste Frage der Cour de cassation in dem Sinne zu vernehmen sei, daß es nicht Sache der nationalen Zollbehörden sei, die Faktoren für die Bestimmung des Ursprungs der Waren anhand der verschiedenen Bestandteile eines Erzeugnisses auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden amtlichen Wechselkurses neu zu beurteilen, und daß auf die zweite Frage zu antworten sei, daß die der Bestimmung des Ursprungs zugrunde zu legende Bewertung und folglich die Anwendung der im Freihandelsabkommen vorgesehene Vorzugsbehandlung unter Beachtung der Verteilung der Zuständigkeiten zu erfolgen hätten, die im Protokoll Nr. 3 im Anhang zu dem mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen vorgesehen seien. Die Kommission verweist darauf, daß Artikel 16 des Protokolls Nr. 3 die Mitgliedstaaten und die Schweiz verpflichte, einander bei der Überprüfung der Bescheinigungen EUR. 1 auf ihre Echtheit und Richtigkeit Amtshilfe zu leisten und daß Artikel 17 die nachträgliche Prüfung dieser Bescheinigungen bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren ermögliche.

15 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, nachdem sie ihr erstes Vorbringen wiederholt haben, mitgeteilt, daß sie auch die Erwägungen der Kommission akzeptieren könnten, die ihres Erachtens auf dasselbe Ergebnis wie ihre eigenen Erwägungen hinausliefen.

16 Die französische Zollverwaltung hat der Argumentation der Kommission und der italienischen Regierung zweierlei entgegengehalten. Erstens sei die Frage, so wie sie von der Kommission und der italienischen Regierung formuliert worden sei, von der Cour de cassation nicht gestellt worden, und der Gerichtshof habe sich darauf zu beschränken, die ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen zu beantworten. Zweitens sei es mit der Zollhoheit der Mitgliedstaaten unvereinbar, diese an Feststellungen einer ausländischen Zollverwaltung zu binden, und man könne deshalb die Anwendung der Vorschriften des französischen Zollgesetzes nicht auf die Feststellung des Zollwerts der Fertigware für die Berechnung der Bemessungsgrundlage des anzuwendenden Zolls zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr beschränken. Die Zollverwaltung habe auch den Wert der Bestandteile einer Fertigware im Hinblick auf die Bestimmung des Ursprungs zu beurteilen und folglich zu entscheiden, ob eine solche Ware unter die Vorzugsregelung des Freihandelsabkommens falle oder ob sie nach der allgemeinen Regelung des Gemeinsamen Zolltarifs zu behandeln sei.

17 Unabhängig von den Thesen, die die verschiedenen Beteiligten in bezug auf die Faktoren entwickelt haben, die für die Bestimmung der Zollbehandlung der aus der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführten Waren zu berücksichtigten sind, müssen die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen im Lichte des gesamten durch das Freihandelsabkommen und das Protokoll Nr. 3 geschaffenen Systems beantwortet werden. Hierzu sind zunächst die einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtstexte in die Erinnerung zu rufen, zumal die Bestimmungen des Protokolls nach dem Inkrafttreten des Abkommens einige Änderungen erfahren haben.

18 Das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt laut seinem Artikel 2 unter Vorbehalt bestimmter Sonderregelungen für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz. Artikel 11 des Abkommens bestimmt, daß das Protokoll Nr. 3... die Ursprungsregeln festlegt]. Es ist darauf hinzuweisen, daß Titel II dieses Protokolls mit den Artikeln 8 bis 17 durch den Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG—Schweiz vom 14. Dezember 1977, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt durch die Verordnung Nr. 2933/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 (ABl. L 342, S. 27), also kurz nach der Einfuhr, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, geändert worden ist. Es braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob für den Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Phasen seiner Entwicklung die alten oder die neuen Vorschriften gelten, da die einschlägigen Bestimmungen, obwohl sie in ihrer neuen Fassung klarer sind, in den beiden aufeinanderfolgenden Fassungen des Protokolls im wesentlichen gleichwertig sind.

19 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz

a) Erzeugnisse, die vollständig in der Schweiz erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind...

20 Nach Artikel 5 Absatz 1 gelten als ausreichend unter anderem ,,b) die in der Liste B angeführten Be- oder Verarbeitungen. Diese Liste, die den Anhang III zum Protokoll bildet, enthält am Anfang ihrer dritten Spalte eine Regel, die sich unter anderem auf Kugelschreiber der Tarifnummer 98.03 bezieht. Diese Regel, wie sie durch den Beschluß Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses vom 31. Oktober 1974, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt durch die Verordnung Nr. 3288/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 (ABl. L 352, S. 31), neu gefaßt und ergänzt worden ist, lautet wie folgt: Durch Einbau von Erzeugnissen und Teilen, die keine Ursprungserzeugnisse sind... in Waren der Tarifnummern... 98.03 verlieren diese Erzeugnisse nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen, sofern der Wert der Erzeugnisse und Teile 5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet.

21 Die Ermittlung der bei der Berechnung der Wertgrenze von 5 % zugrunde zu legenden Faktoren ist in den folgenden Bestimmungen des Protokolls geregelt.

22 Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls bestimmt insoweit folgendes :

Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen :

einerseits

für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr,

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;

andererseits

der Preis der hergestellten Waren ab Werk, abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben.

23 Nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls ist auf Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 1 des Protokolls das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach der Schweiz auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung anzuwenden. Diese Bescheinigung, die durch den Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG—Schweiz vom 12. Dezember 1973, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt durch die Verordnung Nr. 3600/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 (ABl. L 365, S. 135), an die Stelle der in der ursprünglichen Fassung des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Bescheinigung A.CH. 1 getreten ist, ist derzeit die Bescheinigung EUR. 1.

24 Nach Artikel 10 des Protokolls dient diese Bescheinigung, die bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt wird, als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung.

25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 16 und 17 des Protokolls den Zollverwaltungen der Gemeinschaft die weitestgehenden Möglichkeiten bieten, um in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zollbehörden die Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Bestimmung des Ursprungs und der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen ergeben können.

26 Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Bestimmung des Ursprungs der Waren nach dem Protokoll Nr. 3 insofern auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden der Parteien des Freihandelsabkommens beruht, als der Ursprung von den Behörden des Ausfuhrstaats bestimmt wird und das Funktionieren dieser Regelung im Wege der Zusammenarbeit zwischen den auf beiden Seiten beteiligten Verwaltungen kontrolliert wird. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, daß die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung abhängt, unmittelbar festzustellen, darüber hinaus hat sie den Vorteil, daß sie zu sicheren und einheitlichen Ergebnissen in bezug auf die Bestimmung des Ursprungs der Waren führt und dadurch Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen im Handel verhindert..

27 Dieser Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt. Die Anerkennung derartiger Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ist notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden sind, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren verlangen kann.

28 Es ist nicht zu befürchten, daß die Anwendung dieser Bestimmungen mißbräuchliche Praktiken erleichtern könnte, da die Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 insbesondere in ihrer neuen Fassung die Methoden der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Zollverwaltungen bei Streitfragen über den Ursprung oder bei Täuschungen seitens der Exporteure oder Importeure im einzelnen geregelt haben.

29 Ferner ist zu bemerken, daß das Funktionieren dieser Regelung — die, wie vorstehend angegeben, auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen den Zollverwaltungen der Parteien des Freihandelsabkommens und auf dem Vertrauen beruht, das den von diesen Verwaltungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erlassenen Maßnahmen gebührt — weder die Steuerhoheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten noch die der betreffenden Drittländer beeinträchtigt, da das System des Protokolls Nr. 3 auf der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungen errichtet worden ist, die die Partner in ihren wechselseitigen Handelsbeziehungen auf die gleiche Stufe stellen.

30 Aus allem ergibt sich, daß, da es sich im vorliegenden Fall um in der Schweiz zusammengesetzte Waren handelte, es Sache der Behörden dieses Staates war, gemäß dem Protokoll Nr. 3 den Ursprung der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse festzustellen. Folglich waren bei der Ermittlung der Berechnungsfaktoren für die Werte, die für die Feststellung heranzuziehen waren, ob das fragliche Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Schweiz angesehen werden konnte, die Zoll- und Devisenvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden. Insbesondere hatten die genannten Behörden den Zollwert der aus einem Drittland eingeführten Teile zu dem in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Teile in die Schweiz, festzustellen und dabei die Umrechnungen gemäß ihren nationalen Vorschriften vorzunehmen. Die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für das streitige Erzeugnis durch die schweizerische Zollverwaltung bestätigt, daß der schweizerische Ursprung dieses Erzeugnisses ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Protokolls festgestellt worden ist.

31 Aufgrund der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 ist der Staat der Einfuhr eines derartigen Erzeugnisses nur dafür zuständig, den Zollwert der Fertigware zum Zeitpunkt der Einfuhr im Hinblick auf die Anwendung der im Freihandelsabkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung zu beurteilen.

32 Somit ist auf die von der französischen Cour de cassation vorgelegten Fragen zu antworten, daß das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und insbesondere das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 3 dahin auszulegen sind, daß für die Ermittlung der Faktoren zur Bestimmung des Ursprungs eines Erzeugnisses und somit für dessen Zulassung zu der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung die Zollverwaltung des Staates der Ausfuhr der Fertigware zuständig ist, die auf die aus Drittländern eingeführten Bestandteile im Zeitpunkt der Einfuhr dieser Bestandteile ihre eigenen Zollwert- und Devisenvorschriften anwendet.

Kosten

33 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation der Französischen Republik mit Urteil vom 29. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und insbesondere das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind dahin auszulegen, daß für die Ermittlung der Faktoren zur Bestimmung des Ursprungs eines Erzeugnisses und somit für dessen Zulassung zu der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung die Zollverwaltung des Staates der Ausfuhr der Fertigware zuständig ist, die auf die aus Drittländern eingeführten Bestandteile im Zeitpunkt der Einfuhr dieser Bestandteile ihre eigenen Zollwert- und Devisenvorschriften anwendet.