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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-237/83

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:277

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 237/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commision de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Sàrl Prodest

gegen

Caisse primaire D'assurance maladie Paris

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter O. Due, U. Everling, C. Kakouris und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die S.à r.l. Prodest (im folgenden: die Klägerin), ist ein Zeitarbeitsunternehmen französischen Rechts. Vom 17. Juni 1981 an entsandte sie Herrn van Robaeys, der belgischer Staatsangehöriger ist, aber in Frankreich wohnt und in der französischen Sozialversicherung versichert ist, zur Erledigung eines Auftrags nach Nigeria.

Die Klägerin stellte bei der Caisse primaire d'assurance maladie Paris (im folgenden: die Beklagte) einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft von Herrn van Robaeys für die Dauer seines Auftrags; diese lehnte jedoch den Antrag ab. Dabei stützte sie sich auf Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972, der zu Artikel L 341-3 Absatz 3 des Code du travail geworden ist; dieser sieht folgendes vor:

Vorbehaltlich der internationalen Übereinkommen ist es einem Zeitarbeitsunternehmen verboten, irgendeiner Person ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, wenn die Dienstleistung außerhalb des französischen Hoheitsgebiets erfolgen soll.

Nachdem diese ablehnende Entscheidung von der Commission de recours gracieux bestätigt worden war, brachte die Klägerin die Sache vor die Commission de première instance du contentieux. Die Klägerin ist der Auffassung, daß diese Beschränkung der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern nicht für Arbeitnehmer gelte, die Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft seien, und bestreitet, daß die Ablehnung begründet sei. Sie beruft sich dabei auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

Die Commission de première instance ist der Meinung, die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits sei davon abhängig, wie die Verordnung Nr. 1612/68 im Hinblick darauf auszulegen sei, ob sie es ermögliche, Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972 außer acht zu lassen, und hat den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag aufgefordert, die folgende Frage zu beantworten :

Hat ein Versicherter, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und als Arbeitnehmer eines französischen Unternehmens in Frankreich wohnt, während der Dauer seiner Abordnung nach Nigeria nach der Verordnung Nr. 1612/68 der EWG Anspruch auf Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft im allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem, und ist in diesem Fall die Beschränkung des Artikels 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972, der zu Artikel L 341-3 Absatz 3 des Code du travail geworden ist, außer acht zu lassen?

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 21. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Caisse primaire d'assurance maladie Paris, vertreten durch Herrn J. Salvadori, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten, unterstützt von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 14. März 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Beklagte macht geltend, ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft könne sich auf die Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen nur berufen, soweit es seine Abordnung innerhalb eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft betreffe. Im vorliegenden Fall sei der betroffene Arbeitnehmer zwar Staatsangehöriger eines dieser Mitgliedstaaten, die Abordnung dagegen sei nicht in einen Mitgliedstaat, sondern in ein Drittland erfolgt.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, sie habe die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft von Herrn van Robaeys im allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem für die Dauer seiner Abordnung nach Nigeria zu Recht abgelehnt.

Die Kommission stellt in ihren schriftlichen Erklärungen fest, die Vorabentscheidungsfrage bezwecke im wesentlichen eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Tatsächlich gehe es darum festzustellen, ob Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972 auch die Beschäftigung von Staatsangehörigen von Staaten der Gemeinschaft für Dienstleistungen betreffe, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft erbracht würden.

Zwar scheine dieser Absatz seiner allgemeinen Formulierung nach insoweit eine im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehende, auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung zu enthalten, als er nachteilig für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sei, die zur Erledigung von Aufgaben außerhalb des französischen Hoheitsgebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft entsandt würden, es sei aber darauf hinzuweisen, daß Artikel L 341-1 des Code du travail folgendes vorsehe:

Die Vorschriften dieses Titels gelten gegebenenfalls vorbehaltlich der Vorschriften der ordnungsgemäß ratifizierten oder gebilligten und veröffentlichten Verträge, Konventionen oder Abkommen und insbesondere der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der Vorschriften der von den Organen dieser Gemeinschaften zur Anwendung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte.

Die Frage, die offengeblieben und die gerade Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei, sei daher die, ob die in Artikel L 341-3 enthaltene Regelung, soweit sie sich auf außerhalb der Gemeinschaft ausgeübte Tätigkeiten beziehe, in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle; sie sei dann in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.

Nach Meinung der Kommission sind a priori drei Betrachtungsweisen möglich:

i) Das Gemeinschaftsrecht gelte für Arbeitsverhältnisse, die in der Gemeinschaft begründet worden und/oder dort Anlaß zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen seien;

ii) das Gemeinschaftsrecht gelte für alle diese Arbeitsverhältnisse unabhängig davon, welches der Ort der Verrichtung der Arbeiten oder der Dienstleistungen sei (innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft);

iii) das Gemeinschaftsrecht gelte für alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt würden, unabhängig davon, wo der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei.

Die Kommission geht dann die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch, die ihrer Ansicht nach anwendbar sein könnten. Sie zieht daraus die Schlußfolgerung, daß die Artikel 3 Buchstabe c, 48 Absätze 1, 2 und 3, 49 Buchstaben b und c, 52 und 59 EWG-Vertrag anscheinend eher die These vom freien Zugang zur Tätigkeit als die von der freien Ausübung der Tätigkeit stützten, was für die Arbeitnehmer den freien Zugang zum Arbeitsmarkt unabhängig davon bedeute, welches der Ort der Ausübung der Tätigkeit sei. Die Kommission prüft auch die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Verordnungen und Richtlinien, sie stellt aber in dieser Hinsicht fest, daß die Unterschiede in der Terminologie es nicht zuließen, eine maßgebliche Schlußfolgerung zu formulieren, was die Bestimmung des Anknüpfungskriteriums für Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs der Freizügigkeit betreffe. Sie hat den Eindruck, daß die Verfasser dieser Vorschriften lediglich das Ziel gehabt hätten, von den möglichen Diskriminierungen auf jeden Fall die zu erfassen, die ein ganz unmittelbares und erhebliches Hindernis darstellten.

Die Kommission prüft dann die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Freizügigkeit, insbesondere das Urteil vom 12. Dezember 1974 (Walrave, Rechtssache 36/74, Slg. S. 1405), und stellt fest, daß der Gerichtshof ein Anknüpfungskriterium heranziehe, das den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts über den Bereich hinaus ausdehne, der von den beiden in Frage stehenden Kriterien, nämlich dem Zugang zur Beschäftigung und der Ausübung der Tätigkeit, erfaßt werde. Nach dem Urteil Walrave gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für einen außerhalb der Gemeinschaft begründeten Arbeitsvertrag, dessen Durchführung ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft erfolge, sofern diese vertraglichen Beziehungen in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft hätten.

Was den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit angeht, nimmt die Kommission im wesentlichen auf die Urteile vom 8. April 1976 (Hirardin, Rechtssache 112/75, Slg. S. 553), vom 31. März 1977 (Bozzone, Rechtssache 87/76, Slg. S. 687) und vom 11. Juli 1980 (Kommission/Belgien, Rechtssache 150/79, Slg. S. 2621) Bezug. Diese Urteile bestätigen ihrer Meinung nach inhaltlich das Urteil Walrave, insbesondere die Tatsache, daß die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf jeden Fall nicht vom Ort der Ausübung der Tätigkeit abhänge.

Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes folgert die Kommission, daß das Gemeinschaftsrecht auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden sei, die ihren Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft hätten. Diese Lösung ergebe sich nämlich zwingend aus Überlegungen, die sowohl mit den Zielen des Vertrages als auch mit praktischen Gründen zusammenhingen.

Aus der grundlegenden Stellung des Gleichheitsgrundsatzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie sich aus dem Wortlaut des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag ergebe, der sich auf die unterschiedliche Behandlung in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen beziehe, folge, daß ein Arbeitsverhältnis, das seinen Ursprung in der Gemeinschaft habe, als eine Einheit anzusehen sei.

Eine wirkliche Gleichbehandlung könne nämlich nur garantiert werden, wenn sie die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit erfasse. Im übrigen habe der Gerichtshof in seinen die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 betreffenden Urteilen bekräftigt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung eine möglichst vollständige Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen solle (vgl. das Urteil vom 30. 9. 1975, Cristini, Rechtssache 32/75, Slg. S. 1085).

Außerdem hätten gesetzliche oder vertragliche Vorschriften, die, was die Ausübung einer Tätigkeit in einem nicht zur Gemeinschaft gehörenden Land angehe, eine unterschiedliche Behandlung der eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsähen, unbestreitbar Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft. Sie könnten zum Beispiel die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft von bestimmten Beschäftigungen ausschließen und dadurch deren berufliche Laufbahn, verglichen mit der der eigenen Staatsangehörigen, beeinträchtigen. Eine Vorschrift wie die hier in Frage stehende habe auch Auswirkungen auf die in dem betroffenen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, denen die Möglichkeit genommen werde, das am besten qualifizierte Personal einzusetzen. Andere erhebliche praktische Nachteile ergäben sich außerdem für wirtschaftliche Tätigkeiten, da diese wesentlich durch Mobilität gekennzeichnet seien. Für eine ganze Reihe von Arbeitsplätzen, die Tätigkeiten außerhalb der Gemeinschaft umfaßten, würde infolge der Nichtanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes die systematische Einstellung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu Beschäftigungs- oder Entlohnungsbedingungen möglich, die weniger günstig seien als die der eigenen Staatsangehörigen; dies sei eine Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die sogar negative Auswirkungen auf die Beschäftigung der eigenen Staatsangehörigen haben könne.

Schließlich weist die Kommission auf die mangelnde Rechtssicherheit hin, die sich für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergebe, wenn die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in einer Zeit, in der die berufliche Mobilität so wichtig sei, von dem Ort abhänge, an dem die Tätigkeit ausgeübt werde.

Die Kommission folgert daraus, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit auf den Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der in einem Mitgliedstaat durch einen mit einem Arbeitgeber, der Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats sei, geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden sei und dessen Rechtsstellung, wie die Beklagte es durch ihren Hinweis auf das Verbot des Artikels L 341 zeige, durch die Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates geregelt werde, unabhängig davon anwendbar sei, wo die Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt werde (innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft). Daraus ergebe sich, daß die Ablehnung der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, um die es in der vorliegenden Sache gehe, jedenfalls nicht auf Artikel L 341-3 Absatz 3 des Code du travail gestützt werden könne.

Nach dieser Feststellung fragt sich die Kommission, ob ein in Frankreich wohnhafter und dort beschäftigter Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft im französischen Sozialversicherungssystem während seiner Abordnung in ein Drittland hat. Diese Frage falle in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

Nach ihrem Artikel 2 gelte diese Verordnung für Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Geltung hätten oder gegolten hätten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien oder als Staatenlose oder auch als Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. In den Artikeln 13 ff., die die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und damit die Mitgliedschaft in einem Versicherungssystem regelten, werde die eventuelle Mitgliedschaft bei außerhalb der Gemeinschaft ausgeübten Tätigkeiten nicht behandelt.

Die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage sei daher ausgehend von den nationalen Rechtsvorschriften und von dem Grundsatz der Gleichbehandlung, so wie dieser für den Anwendungsbereich der, Verordnung Nr. 1408/71 in deren Artikel 3 formuliert sei, zu suchen.

Die Kommission verweist auf die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften, nämlich die Artikel L 768 und L 769 des französischen Sozialgesetzbuches, die folgendes bestimmen:

Artikel L 768

Bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber zur Ausübung einer unselbständigen oder gleichgestellten Tätigkeit vorübergehend ins Ausland abgeordnet werden und für die aufgrund von internationalen Abkommen oder Übereinkommen die französischen Sozialversicherungsvorschriften weitergelten, wird für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften davon ausgegangen, daß sie ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in Frankreich haben.

Artikel L 769

Werden Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zur Ausübung einer von diesem entlohnten unselbständigen oder gleichgestellten Tätigkeit vorübergehend ins Ausland abgeordnet worden sind, nicht oder nicht mehr durch Artikel L 768 erfaßt, so gelten für sie die französischen Sozialversicherungsvorschriften unter der Voraussetzung, daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die geschuldeten Beiträge in vollem Umfang zu entrichten.

Die Höchstdauer, für die die im vorstehenden Absatz bezeichneten Arbeitnehmer den französischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen können, wird durch Verordnung festgesetzt. Für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird davon ausgegangen, daß sie ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in Frankreich haben.

Man müsse in der Tat feststellen, daß auf Herrn van Robaeys unzweifelhaft Artikel L 769 anzuwenden sei und daß daher für ihn die französischen Rechtsvorschriften unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen in gleicher Weise wie für einen französischen Staatsangehörigen gelten müßten.

Davon ausgehend schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß das insbesondere in Artikel 1 und in Artikel 3 Absatz 1 ausgesprochene Diskriminierungsverbot für die Beurteilung von nationalen Vorschriften für Tätigkeiten gilt, die ein im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft ausübt.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 19. Juni 1984 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jean L. de Grandcourt, Paris, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris hat mit Entscheidung vom 3. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der französischen Firma Prodest, einem Zeitarbeitsunternehmen, und der Caisse primaire d'assurance maladie Paris aufgeworfen worden, in dem es um die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem eines von der Firma beschäftigten belgischen Staatsangehörigen während der Dauer eines Auftrags geht, den dieser in Nigeria auszuführen hat.

3 Den dahin gehenden Antrag der Firma hatte die Krankenversicherung unter Berufung auf Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972, aus dem

Artikel L 341-3 Absatz 3 des Code du travail geworden ist, abgelehnt; diese Vorschrift sieht folgendes vor:

Vorbehaltlich der internationalen Übereinkommen ist es einem Zeitarbeitsunternehmen verboten, irgendeiner Person ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, wenn die Dienstleistung außerhalb des französischen Hoheitsgebiets erfolgen soll.

Nach Auffassung der Krankenversicherung gilt diese Vorschrift auch für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, es sei denn, es handele sich um eine Abordnung in einen Mitgliedstaat.

4 Das innerstaatliche Gericht ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits sei davon abhängig, wie die oben genannte Gemeinschaftsverordnung auszulegen sei; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Hat ein Versicherter, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und als Arbeitnehmer eines französischen Unternehmens in Frankreich wohnt, während der Dauer seiner Abordnung nach Nigeria nach der Verordnung Nr. 1612/68 der EWG Anspruch auf Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft im allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem, und ist in diesem Fall die Beschränkung des Artikels 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1972, der zu Artikel L 341-3 Absatz 3 des Code du travail geworden ist, außer acht zu lassen?

5 Zunächst ist festzustellen, daß es im Ausgangsverfahren um den Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats geht, der als Arbeitnehmer von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Firma beschäftigt wird, und daß ein solcher Fall grundsätzlich unter die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fällt. Das vorlegende Gericht fragt in diesem Zusammenhang im wesentlichen danach, ob diese Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber in der Gemeinschaft den Arbeitnehmer zur Durchführung eines zeitlich begrenzten Auftrags außerhalb der Gemeinschaft entsendet.

6 In seinem Urteil vom 12. Dezember 1974 (Walrave/Union cycliste internationale, Rechtssache 36/74, Slg. S. 1405, in dem eine der Fragen dahin ging, ob es erheblich ist, daß die betreffenden Tätigkeiten teilweise außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft erfolgen, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß das unter anderem in Artikel 48 EWG-Vertrag und in der Verordnung Nr. 1612/68 zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot bei der Prüfung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu beachten ist, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweisen. Daraus folgt, daß die zeitweilige Ausübung der Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft nicht ausreicht, um die Anwendung dieses Grundsatzes auszuschließen, sofern das Arbeitsverhältnis trotzdem eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet behält.

7 In einem Fall wie dem vorliegenden kann eine derartige Verbindung darin gesehen werden, daß der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft von einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats eingestellt wurde und dadurch dem Sozialversicherungssystem dieses Staates angeschlossen worden ist und daß er seine Tätigkeit auch während seiner Abordnung in das Drittland immer noch für Rechnung des in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmens ausübt.

8 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch für die sozialen Vergünstigungen der Arbeitnehmer. Auch wenn diese Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut auf die Vergünstigungen bezieht, die ein Staatsangehöriger aus der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erhält, so ist sie im Lichte der genannten Rechtsprechung doch dahin auszulegen, daß sie auch für einen Fall wie den oben beschriebenen gilt.

9 Folglich muß die Sozialverwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, wenn sie ihre nationalen Rechtsvorschriften auf einen Fall wie den vorliegenden anwendet, alle Vorschriften außer acht lassen, die zu einer Diskriminierung zum Nachteil der Arbeitnehmer führen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind.

10 Die Vorlagefrage ist demnach dahin zu beantworten, daß die gemeinschaftsrechthchen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere die Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968, dahin auszulegen sind, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigt wird, auch während einer Zeit gilt, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für Rechnung dieses in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmens vorübergehend außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausübt, und daß bei der Anwendung der in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen niedergelassen ist, geltenden nationalen Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im allgemeinen Sozialversicherungssystem dieses Staates während der vorübergehenden Abordnung des Arbeitnehmers in ein Drittland jede Vorschrift, die die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, außer acht zu lassen ist.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts;

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris mit Entscheidung vom 3. Juli 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere die Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968, sind dahin auszulegen, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigt wird, auch während einer Zeit gilt, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für Rechnung dieses in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmens vorübergehend außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausübt, und daß bei der Anwendung der in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen niedergelassen ist, geltenden nationalen Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im allgemeinen Sozialversicherungssystem dieses Staates während der vorübergehenden Abordnung des Arbeitnehmers in ein Drittland jede Vorschrift, die die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, außer acht zu lassen ist.