Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-242/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:278
In der Rechtssache 242/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Caisse de compensation pour allocations familiales du bâtiment, de L'INDUSTRIE ET DU COMMERCE DU HAINAUT
gegen
Salvatore Patteri
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 51 EWG-Vertrag und 77 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149), hilfsweise über die Gültigkeit des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Salvatore Patteri bezieht eine Invaliditätsrente, die ihm in Belgien, wo er vom 28. Juni 1956 bis 31. Juli 1971 als Bergarbeiter tätig war, nach der belgischen Regelung der Rentenversicherung für Bergarbeiter gewährt wurde; er erhält ebenfalls eine anteilige Invaliditätsrente zu Lasten des zuständigen italienischen Trägers, da er von 1942 bis 1956 in Italien gearbeitet hatte. Bis zum 9. August 1979, dem Tag seiner endgültigen Rückkehr nach Italien, bezog er in Belgien Familienbeihilfen für seine drei Kinder, die bei ihm wohnen.
Mit Schreiben vom 21. September 1979 teilte die Caisse de compensation pour allocations familiales du bâtiment, de l'industrie et du commerce du Hainaut (nachstehend: die Kasse) Herrn Patteri mit, nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, 1971), sei es seit dem 9. August 1979 Sache Italiens, die Familienbeihilfen zu zahlen. Außerdem lehnte die Kasse den Antrag von Herrn Patteri ab, ihm jedenfalls die Differenz zwischen dem in Belgien zahlbaren Betrag der Familienbeihilfen und dem in Italien fälligen niedrigeren Betrag dieser Beihilfen zu zahlen.
Wegen dieser Weigerung erhob Herr Patteri gegen die Kasse Klage auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen den belgischen und den italienischen Beihilfen beim Tribunal du travail Charleroi, das diese Klage am 18. Juni 1980 mit der Begründung abwies, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme lediglich das anwendbare Recht, und das belgische Recht — Artikel 51 Absatz 3 der durch Königliche Verordnung vom 19. Dezember 1939 zusammengefaßten und neu bekanntgemachten lois relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés (Rechtsvorschriften über die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer) — gebe keinen Anspruch auf Familienbeihilfen für Kinder, die außerhalb des Königreichs aufwüchsen.
Auf die Berufung von Herrn Patteri stellte die Cour du travail Mons mit Urteil vom 25. September 1981 fest, die Kasse habe dem Berufungskläger den Differenzbetrag zwischen den Familienbeihilfen, die ihm im Falle einer Beibehaltung seines Wohnsitzes in Belgien zugestanden hätten, und den Familienbeihilfen, die er seit dem 9. August 1979 in Italien tatsächlich beziehe, zu zahlen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Berufungskläger vor seinem Wohnsitzwechsel Anspruch auf die belgischen Familienbeihilfen gehabt habe. Das Gemeinschaftsrecht könne angesichts des in Artikel 51 EWG-Vertrag niedergelegten Ziels nicht dazu führen, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache, die soziale Sicherheit, die ihm nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats zugestanden habe, wieder verliere, denn die Verordnung Nr. 1408/71 beruhe auf dem grundlegenden Prinzip, daß die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Arbeitnehmer in den Genuß sämtlicher in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bis zur Grenze der jeweils höchsten Leistung kämen. Schließlich ergebe sich aus der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Vorabentscheidung vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gegeben habe, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt. Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.
Die Kasse legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein, die sie auf eine einzige, aus zwei Teilen bestehende Kassationsrüge stützte. Sie machte erstens geltend, es sei zwar richtig, daß die Bestimmungen der genannten belgischen Rechtsvorschriften rechtliche Wirkung nur insoweit erzeugten, als ihnen nicht Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts entgegenstünden ; um die Anwendung nationalen Rechts zu verhindern, müsse jedoch festgestellt werden, daß seiner Geltung tatsächlich eine oder mehrere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung entgegenstünden. Artikel 51 EWG-Vertrag sei jedoch nur eine Norm, die den Rat dazu ermächtige, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck insbesondere ein System einzuführen, das aus- und einwandernden Arbeitnehmern die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnten, sichere. Dieser Artikel habe den Rat nicht dazu ermächtigt, ein gemeinschaftliches System der sozialen Sicherheit einzuführen, sondern lediglich dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß die Leistungen an Wanderarbeitnehmer tatsächlich gezahlt würden, wobei sich diese Leistungen ihrem Grunde und ihrer Höhe nach weiterhin ausschließlich nach unterschiedlichen Systemen richteten, die unterschiedliche Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Trägern begründeten. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 77, seien deshalb dahin auszulegen, daß sie einen unmittelbaren Anspruch des einzelnen nur begründeten, soweit dies zur Erreichung der tatsächlichen Zahlung von Leistungen erforderlich sei, die sich dem Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den verschiedenen innerstaatlichen Vorschriften richteten. Folglich könne sich aus Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 kein unmittelbarer Anspruch eines Wanderarbeitnehmers gegen Behörden eines Mitgliedstaats auf Zahlung von Familienbeihilfen ergeben, auf die nach den innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats kein Anspruch bestehe.
Mit der Kassationsrüge wurde zweitens geltend gemacht, wenn Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sei, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Ivaliditätsrente wohne, den schon früher entstandenen Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, zumindest aber den Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen, nicht untergehen lasse, so sei damit aus der Verordnung zugunsten des Betroffenen ein Anspruch abgeleitet worden, den keine der nationalen Regelungen begründet habe; der Rat habe folglich durch die Verordnung Nr. 1408/71 eine weitergehende und andere Regelung getroffen, als er sie aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag habe treffen dürfen, so daß die Verordnung gegen diesen Artikel 51 verstoße und mithin nach den Artikeln 145, 173 und 189 EWG-Vertrag nichtig sei.
In der Begründung ihrer Kassationsbeschwerde räumte die Kasse ein, daß die von ihr kritisierte Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Berufungsgericht im Einklang mit der Auslegung stehe, die der Gerichtshof derselben Bestimmung zuvor in seinem Urteil Laterza gegeben habe.
Dennoch rechtfertigten neue Gesichtspunkte, daß die Problematik gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag erneut vor den Gerichtshof gebracht werde. Diese neuen Gesichtspunkte bestünden zum einen in der Überlegung, daß der Gerichtshof im Urteil Laterza (sowie in anderen Urteilen über ähnliche Fälle) die in Rede stehende Bestimmung (oder ähnliche Fälle betreffende Bestimmungen) ausgelegt habe, ohne auf die Frage der Gültigkeit der ausgelegten Bestimmung einzugehen, und zum anderen in der Überlegung, daß die Befugnis des Rates gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag zum Erlaß von Verordnungen, die unmittelbare Ansprüche begründen könnten, nur so weit gehe, den Berechtigten die Sozialleistungen im Wege der Zusammenrechnungen der aufeinanderfolgenden nationalen Bezugszeiträume zu gewähren (Artikel 51 Buchstabe a) und sicherzustellen, daß die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen an Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, tatsächlich gezahlt würden (Artikel 51 Buchstabe b).
Die belgische Cour de cassation führte in ihrem Urteil vom 3. Oktober 1983 aus, die Kassationsrüge werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anscheinend noch nicht unterbreitet worden seien und die beantwortet werden müßten, bevor sie entscheiden könne. Aus diesen Gründen hat die Cour de cassation das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die folgenden Fragen ausgesetzt:
1. Ermächtigt Artikel 51 EWG-Vertrag den Ministerrat lediglich dazu, alle Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Wanderarbeitnehmern soziale Leistungen tatsächlich gezahlt werden, wobei sich diese Leistungen dem Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den unterschiedlichen Systemen richten, die unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Träger begründen, und ist deshalb die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 77, dahin auszulegen, daß er dem einzelnen einen unmittelbaren Anspruch nur gibt, soweit dies erforderlich ist, damit er Zahlungen tatsächlich erhält, die sich im Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den verschiedenen nationalen Rechtssystemen richten, so daß sich aus der genannten Bestimmung für Wanderarbeitnehmer kein unmittelbarer Anspruch gegen die Behörden eines Mitgliedstaats auf Zahlung von Familienbeihilfen ergeben kann, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats kein Anspruch besteht?
2. Ist die Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf Artikel 51 EWG-Vertrag gültig, wenn Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon früher entstandenen Anspruch auf höhere Familienleistungen oder zumindest auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt, und wenn diese Vorschrift so zugunsten des Empfängers einen Anspruch begründet, der nach keiner der nationalen Regelungen besteht?
Das Vorlageurteil ist am 25. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Kasse, vertreten durch Rechtsanwalt Antoine De Bruyn, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und durch Rechtsanwalt Michel Mahieu, Brüssel, Salvatore Patteri, vertreten duch den Gewerkschaftsdelegierten D. Rossini, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates in Brüssel John Carbery als Bevollmächtigten, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Seidel und E. Röder als Bevollmächtigte sowie die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri als Bevollmächtigten.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat außerdem gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kasse führt in ihrem Schriftsatz zu-. nächst aus, obwohl formell zwei unterschiedliche Fragen gestellt worden seien, gehe es nur um ein einziges Problem, nämlich darum, ob Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat zum Erlaß von Verordnungen ermächtige, die für Wanderarbeitnehmer zu Lasten der Behörden eines Mitgliedstaats unmittelbare Ansprüche auf die Zahlung von Familienbeihilfen begründeten, auf die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats kein Anspruch bestehe. Die wirkliche Frage laufe kurz gesagt darauf hinaus, wie weit die dem Rat durch Anikei 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse gingen.
Im ersten Teil ihres Schriftsatzes erläutert die Kasse im einzelnen, daß die Gesichtspunkte, auf die sie sich berufe, um den Gerichtshof zu ersuchen, eine ihm bereits früher gestellte Vorlagefrage noch einmal zu überdenken und seine Rechtsprechung zu ändern, tatsächlich neu seien — worin ihr die belgische Cour de cassation, wenn auch mit vorsichtiger Formulierung, folge. Die Neuartigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Gesichtspunkte müsse anhand der Urteile geprüft werden, die der Gerichtshof zu dem betreffenden Bereich bereits erlassen habe. Zu dem Urteil Laterza, auf das sich die Cour du travail Mons in ihrem Urteil vom 25. September 1981 ausdrücklich beziehe, bemerkt die Kasse, dieses sei das einzige Urteil, in dem über die Auslegung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden worden sei; das Urteil beschränke sich jedoch darauf, diese Bestimmung unter Hinweis auf die Ziele des EWG-Vertrags sowie auf die Begründungserwägungen zur Verordnung selbst, insbesondere auf die siebte und achte Begründungserwägung, auszulegen. Es gehe nicht auf die Frage ein, welches die Grenzen der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse seien und ob nicht die strittige Bestimmung für den Fall, daß sie bei einer bestimmten Auslegung diese Grenzen überschreite, ungültig sei. Sodann befaßt sich die Kasse mit der Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 3 und zu der dazu ergangenen Änderungsverordnung Nr. 1/64. Bei der Bezugnahme auf die jeweiligen Lösungen, die während der Geltungsdauer dieser Verordnungen gefunden worden seien, sei Vorsicht angebracht. Die Urteile, Di Bella vom 17. Juni 1970 (Rechtssache 3/70, Slg. 1970, 415), Triebes vom 13. Juli 1976 (Rechtssache 19/76, Slg. 1976, 1243) und Saieva vom 13. Oktober 1976 (Rechtssache 32/76, Slg. 1976, 1523) gäben keine sichere Antwort auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage. Schließlich untersucht die Kasse die Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, zunächst das Urteil Rossi vom 6. Mai 1979 (Rechtssache 100/78, Slg. 1979, 831) und dann die Urteile Walsh vom 22. Mai 1980 (Rechtssache 143/79, Slg. 1980, 1639), Gravina vom 9. Juli 1980 (Rechtssache 807/79, Slg. 1980, 2205) und Jerzak vom 15. September 1983 (Rechtssache 279/82, Slg. 1983, 2603); sie schließt daraus, daß auch diese Rechtsprechung die Frage nach dem Ausmaß der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht eindeutig beantworte. Folglich könne es keinen Zweifel daran geben, daß neue Gesichtspunkte zutage getreten seien, die eine Überprüfung der Auslegung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 rechtfertigten.
Was die Frage nach dem Umfang der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse in der Sache anbelange, so gehe die Kasse von dem Grundsatz aus, daß mit dieser Bestimmung dem Rat im wesentlichen die Befugnis erteilt werden solle, ein System einzuführen, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf nationale Leistungen der sozialen Sicherheit über die Zusammenrechnung der Referenzzeiten (Artikel 51 Buchstabe a) sowie die Zahlung der Leistungen an Personen sichere, die in den Mitgliedstaaten wohnen (Artikel 51 Buchstabe b). Im übrigen sei das auf der Grundlage von Artikel 51 EWG-Vertrag zu errichtende System ins Ermessen des Rates gestellt, unter dem einzigen Vorbehalt, daß der Rat nicht ein einziges System an die Stelle der nationalen Systeme setzen dürfe und daß er gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften in bezug auf zwei Punkte eine Sonderregelung vorsehen müsse (und somit mit Sicherheit dürfe), nämlich: a) die Berechnung der Bezugszeiträume und b) die tatsächlichen Zahlungen der Leistungen im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten. Jede Verordnung, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, müsse als ungültig angesehen werden.
Die Kasse schlägt daher vor, den folgenden beiden Fragen nachzugehen:
1. Muß der Rat nach Artikel 51 EWG-Vertrag eine Regelung treffen, wonach der Anspruch auf die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu zahlenden Leistungen Personen, die nicht im Gebiet dieses Staates wohnen, erhalten bleibt, selbst wenn nach diesem Recht die Zahlung vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates abhängt und selbst wenn nach dem Recht des Wohnstaats ebenfalls ein Anspruch auf die gleichen Leistungen besteht?
2. Darf der Rat gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag eine derartige Regelung treffen?
Im Hinblick auf die erste dieser Fragen führt die Kasse aus, der Gerichtshof habe entschieden, daß unter den Zielen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag auf das (negative) Ziel abzustellen sei, den Wanderarbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu entziehen. Diese Erwägung habe den Gerichtshof zu der Entscheidung veranlaßt, daß eine Antikumulierungsvorschrift nur teilweise angewendet werden dürfe, wenn die in einem Mitgliedstaat ausgesetzte Beihilfe höher sei als die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Beihilfe. Die Kasse fordere den Gerichtshof auf, seine Rechtsprechung genau in diesem Punkt zu überprüfen. Wenn nämlich eine Bestimmung Kompetenzvorschriften enthalte und selbst der betroffenen rechtsetzenden Stelle (hier: dem Rat) die zu erreichenden Ziele vorschreibe, dürften allein diese Ziele, wie sie zum Ausdruck gebracht worden seien, bei der Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden. Daraus ergebe sich, daß die einzigen dem Rat vorgeschriebenen Ziele die beiden seien, die in Artikel 51 Buchstaben a und b EWG-Vertrag niedergelegt seien. Was insbesondere den hier einschlägigen Artikel 51 Buchstabe b betreffe, so bestehe das einzige dem Rat vorgeschriebene Ziel darin, ein System einzuführen, das den Wanderarbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen den Anspruch auf Zahlung der aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen auch dann erhalte, wenn die Berechtigten im Hoheitsgebiet eines anderen Staates wohnten.
Die Kasse setzt ihre Ausführungen mit dem Hinweis auf die Unterschiede fort, die zwischen dem in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und dem in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung geregelten Fall ihrer Meinung nach bestehen. Zu der erstgenannten Bestimmung, die sie nicht beanstandet, trägt die Kasse vor, diese sei die logische Konsequenz, die der Rat aus seiner Rechtsetzungspflicht gezogen habe: Danach müsse der Rat, wenn der Leistungsanspruch nach dem Recht eines einzigen Staates bestehe, vorsehen, daß er nicht allein deshalb (durch Wegfall oder durch Aussetzung) in Frage gestellt werden könne, weil der Berechtigte seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlege; dies gelte auch für den Fall, daß nach dem Recht des Herkunftsstaats der Anspruch oder die tatsächliche Zahlung der Leistungen davon abhängig sei, daß der Betroffene im Inland wohne. Was die zweite dieser Bestimmungen betreffe, so sei es zwar richtig, daß die allgemeinen Ziele der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag gewiß auch darauf gerichtet seien, die Ansprüche der Wanderarbeitnehmer unabhängig von deren Wohnortwechsel innerhalb der Gemeinschaft dem Grunde nach zu erhalten. Artikel 51 Buchstabe b habe jedoch das vom Rat in diesem Bereich zu verfolgende Ziel genau definiert. Dieses Ziel bestehe allein darin, die tatsächliche Erfüllung der auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhenden Ansprüche zu gewährleisten, wenn diese anderenfalls bei einem Wohnortwechsel innerhalb der Gemeinschaft dem Grunde nach verloren gingen. Für den Fall, daß zwei nationale Rechtssysteme anwendbar seien und zur Vermeidung einer Leistungskumulierung zwischen diesen gewählt werden müsse, verbiete Artikel 51 Buchstabe b dem Rat keineswegs, diese Auswahl zu treffen. Die Kasse meint daher, die von ihr formulierte erste Frage sei eindeutig zu verneinen, da Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag dem Rat nicht vorschreibe, bei dieser Wahl zwei Systeme so miteinander zu kombinieren, daß den Arbeitnehmern der Vorteil des günstigsten Systems erhalten bleibe. Indem der Rat die tatsächliche Zahlung der vom Wohnstaat geschuldeten Leistungen vorgesehen habe — darauf hat sich der Rat nach Ansicht der Kasse in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt —, habe er folglich die ihm durch Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgeschriebenen Ziele nicht verkannt.
Im Zusammenhang mit der von ihr formulierten zweiten Frage äußert die Kasse Zweifel an der These, daß der Rat — der ausdrücklich zur Aufhebung der Wohnortklausel ermächtigt sei, wenn diese den Anspruch auf die in einem Mitgliedstaat geschuldeten Sozialleistungen zum Wegfall bringen würde und, falls in einem anderen Mitgliedstaat keinerlei Anspruch bestehe, den Anspruch auf die Sozialleistungen völlig untergehen ließe — über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfüge, um zu entscheiden, daß beim Zusammentreffen mehrerer nationaler Rechtssysteme die Antikumulierungsvorschrift nur teilweise eingreife und den hier in Rede stehenden Anspruch auf die Differenz bestehen lasse. Der durch Artikel 51 EWG-Vertrag vorgeschriebene Mechanismus sei nämlich, wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, im wesentlichen ein Mechanismus zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts, also gewissermaßen ein Instrument des internationalen Privatrechts im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung. Wenn also das Recht eines Mitgliedstaats durch die Verweisungsvorschrift, die in der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverordnung zu Artikel 51 EWG-Vertrag enthalten sei, für anwendbar erklärt worden sei, müsse dieses Recht vollständig mit sämtlichen darin vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen einschließlich einer Wohnortklausel angewendet werden. So gesehen dürfe der Rat die im nationalen Recht enthaltene Wohnortklausel nur in dem einen durch Artikel 51 EWG-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fall (Gewährleistung der tatsächlichen Zahlung von Leistungen, die infolge eines Wohnortwechsels innerhalb der Gemeinschaft verlorengehen würden) außer Kraft setzen, nicht aber in anderen Fällen (Zusammentreffen mehrerer Rechtssysteme, die Leistungen in unterschiedlicher Höhe vorsähen). Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 habe folglich in seiner gegenwärtigen Fassung nicht zum Ziel, die im Herkunftsstaat entstandenen Ansprüche insoweit zu erhalten, als sie die im Wohnstaat bestehenden Leistungsansprüche überstiegen, wenn dies im nationalen Recht nicht vorgesehen sei. Eine andere, dem Wortlaut dieser Bestimmung zuwiderlaufende Auslegung sei nur dann geboten, wenn davon ausgegangen werde, daß Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag dem Rat die Verpflichtung auferlege, dieses Ziel zu erreichen, so daß die genannte Verordnungsvorschrift in dieser Weise ausgelegt werden müsse, damit sie im Hinblick auf Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag gültig sei. Dieser Artikel des EWG-Vertrags enthalte eine derartige Verpflichtung aber nicht.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 sei unter Berücksichtigung des normalen Wortsinnes, also dahin gehend auszulegen, daß, sobald der Leistungsanspruch gemäß Artikel 77 Absatz 1 aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten entstanden sei, diese Leistungen nach dem Recht allein des Staates gewährt würden, in dem der Berechtigte wohne, ohne daß es, wenn es in diesem Recht nicht vorgesehen sei, einen Anspruch auf die Differenz zwischen der so gezahlten Leistung und der gegebenenfalls höheren Leistung gebe, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen wäre.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 wäre also nur dann entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut im Sinne einer partiellen Anwendung des Rechts eines anderen als des Wohnstaats auszulegen, wenn festgestellt werden sollte, daß Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag eine solche Lösung vorschreibe, was jedoch offensichtlich nicht der Fall sei.
Zur Frage der Gültigkeit von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 macht die Kasse geltend, wenn man davon ausgehe, daß Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag den Rat nur zur Einführung eines Systems ermächtige, das die tatsächliche Zahlung der Leistungen sicherstelle, so habe der Rat, wenn nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten ein Leistungsanspruch bestehe, nur die Befugnis, durch eine Antikumulierungsvorschrift das allein anwendbare nationale Recht zu bestimmen. Der Rat dürfte in diesem Fall das Recht eines Mitgliedstaats trotz Nichterfüllung der in diesem Recht vorgeschriebenen Wohnortklausel nur dann für anwendbar erklären, wenn anderenfalls der Berechtigte keinerlei Leistungen erhielte. Die entgegengesetzte Auslegung habe, obwohl sich der Gerichtshof dafür entschieden habe, zur Folge, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag ungültig sei.
Abschließend schlägt die Kasse vor, die Fragen der belgischen Cour de cassation wie folgt zu beantworten:
Erste Frage
Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß der Rat lediglich verpflichtet ist, ein System einzuführen, das die tatsächliche Zahlung der Leistungen an die in den Mitgliedstaaten wohnenden Personen gewährleistet, und im Hinblick auf dieses einzige Ziel die Anwendung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auszuschließen, wonach den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Personen diese Leistungen nicht gewährt werden. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist folglich dahin auszulegen, daß einem Arbeitnehmer, dem nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rentenansprüche zustehen, die Leistungen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er wohnt, nach den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats gewährt werden, wenn ihm nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ein Anspruch auf eine der Leistungen zusteht; nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates geschuldete Leistungen oder Teilleistungen werden nicht berücksichtigt.
Zweite Frage
Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß der Ministerrat nicht die Befugnis zur Einführung eines Systems hat, wonach der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon früher entstandenen Anspruch auf höhere Familienleistungen oder zumindest auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt, so daß zugunsten des Empfängers ein Anspruch begründet wird, der nach keiner der nationalen Regelungen besteht. Wenn also Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinne auszulegen wäre, daß er ein derartiges System begründet, wäre dieser Artikel im Hinblick auf Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag ungültig.
Salvatore Patteri trägt in den Erklärungen, die er beim Gerichtshof eingereicht hat, vor, die Verlegung seines Wohnorts nach Italien habe den früher in Belgien entstandenen Anspruch auf Familienleistungen nicht untergehen lassen; ihm stehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Unterschied zwischen den Leistungen aufgrund der belgischen Regelung und den Leistungen aufgrund der italienischen Regelung zu. In Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 sei die Gewährung von Familienleistungen wie folgt geregelt:
a) Wenn der Wanderarbeitnehmer von einem einzigen Mitgliedstaat Rente beziehe, erhalte er die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates (Absatz 2 Buchstabe a);
b) wenn der Wanderarbeitnehmer von mehreren Mitgliedstaaten Rente beziehe, erhalte er die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohne (Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i), und hilfsweise nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine längste Versicherungszeit zurückgelegt habe (Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii).
Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts und folglich des Trägers, der die Zahlung der Leistungen übernehmen müsse, sei die Situation des Sozialversicherten in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in welchem das den Leistungsanspruch begründende Ereignis eintrete (Zuerkennung der Invaliditätsrente). Der Wohnortwechsel führe lediglich zu der Frage, welches Recht anwendbar sei, die im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Laterza in der Rechtssache 733/79, Gravina in der Rechtssache 807/79 und D'Amario in der Rechtssache 320/82) beantwortet werden müsse; die diesbezüglichen Anwendungsmodalitäten seien nunmehr durch den Beschluß Nr. 122 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 (ABl. C 295 vom 2. 11. 1983) festgelegt.
Im übrigen bestimme Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, daß eine Person für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung Nr. 1408/71 bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsähen, einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Es liege auf der Hand, daß diese Formalität im Zeitpunkt der Bestimmung des Anspruchs zu erfüllen sei. Außerdem müsse nach Artikel 92 der Verordnung Nr. 574/72 jede Person, der gemäß Artikel 77 oder 78 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen gezahlt würden, dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger unter anderem jeden Wohnortwechsel mitteilen, der den bereits erworbenen Anspruch auf Leistungen untergehen lasse. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß das Problem der Kumulierung von Familienleistungen nach der belgischen Regelung mit gleichartigen Leistungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erbringen seien, im belgischen Recht durch Artikel 60 der bis coordonnées über die Familienbeihilfen geregelt sei, der durch die Königliche Verordnung vom 15. Juli 1982, veröffentlicht im Moniteur belge vom 20. Juli 1982, S. 8393, geändert worden sei.
Zur Behauptung der Kasse, das belgische Recht gewähre keinen Anspruch auf Familienbeihilfen für Kinder, die im Ausland aufwüchsen (Artikel 51 letzter Absatz der lois coordonnées vom 19. 12. 1939), bemerkt Herr Patteri, eine solche Territorialitätsklausel sei aufgrund von Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag unwirksam. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77, Giuliani, führt er aus, in Artikel 51 EWG-Vertrag seien zwei unterschiedliche Ziele niedergelegt. Artikel 51 Buchstabe b gewährleiste unabhängig von den Regeln der Zusammenrechnung und der quotenmäßigen Aufteilung, daß die Leistungen der sozialen Sicherheit in den Hoheitsgebieten aller Mitgliedstaaten gezahlt würden. Die Wohnortklausel, die in Artikel 51 letzter Absatz der lois coordonnées über die Familienbeihilfen vorgesehen sei, sei daher ausdrücklich durch Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag und implizit durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgehoben worden, denn die im belgischen Recht vorgesehene Gewährung der Familienbeihilfen zu dem erhöhten Invaliditätssatz hänge von der Zuerkennung einer Rente ab (Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der lois coordonnées). Daraus ergebe sich, daß ein Wanderarbeitnehmer die ihm zustehende Rente sowie die damit zusammenhängenden Leistungen unbeschränkt in das Gebiet jedes anderen Mitgliedstaats ausführen könne. Abschließend erklärt Herr Patteri, die Kasse dürfe Artikel 60 der lois coordonnées anwenden und vom Betrag der Familienleistungen nach der belgischen Regelung den Betrag der Familienleistungen nach der italienischen Regelung abziehen. Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, die bisherige Rechtsprechung (Urteile Laterza, Rechtssache 733/79, Gravina, Rechtssache 807/79 und D'Amano, Rechtssache 320/82) zu bestätigen mit der Ergänzung, daß der so ausgelegte Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstoße.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verteidigt die Gültigkeit von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der von ihm erlassenen Verordnung Nr. 1408/71. Unter Bezugnahme auf die in Artikel 3 EWG-Vertrag angekündigten Maßnahmen sowie die Ziele der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag erklärt der Rat, sowohl der Wortlaut des Artikels 51 als auch dessen Stellung im Kapitel über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die einen der fundamentalen Grundsätze der Gemeinschaft darstelle, zeigten deutlich, daß der Erlaß von Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erforderlich sei, um die gebotene Freizügigkeit zu verwirklichen. Zwar enthalte Artikel 51 abgesehen von den Maßnahmen, die notwendig seien, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten sicherzustellen und dem Wanderarbeitnehmer unabhängig von dessen Wohnort in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen zu gewährleisten, keine weiteren Angaben dazu, wie der Rat das allgemeine Ziel dieses Artikels erreichen solle. Unter Hinweis darauf, daß Artikel 51 EWG-Vertrag den Erlaß der für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zum Ziel habe, und gestützt auf die Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil Laterza gegeben habe, macht der Rat geltend, er sei gemäß Artikel 51 nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, die in allen Fällen die aufgrund nationalen Rechts erworbenen Ansprüche der Wanderarbeitnehmer schützten. Der Rat teilt die vom Gerichtshof in den Urteilen Rossi und Laterza geäußerte Auffassung und bemerkt, die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer habe in ihrem Beschluß Nr. 122 vom 20. April 1983 dies bestätigt und beschlossen, daß die auf nationalem Recht beruhenden Ansprüche der Wanderarbeitnehmer nicht gekürzt werden könnten (ABl. C 295 vom 2. 11. 1983).
Abschließend ersucht der Rat den Gerichtshof, im vorliegenden Fall für Recht zu erkennen, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gültig sei, soweit er den Arbeitnehmern andere Ansprüche zuerkenne, als sie sich allein aus dem nationalen Recht ergäben, und sein bereits ergangenes Urteil in der Rechtssache 733/79, Laterza zu bestätigen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften konzentriert sich in ihrem Schriftsatz in erster Linie auf die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag, denn das in der zweiten Vorlagefrage aufgeworfene Problem der Gültigkeit stelle sich nur dann, wenn Artikel 51 EWG-Vertrag die geringe Tragweite habe, die ihm die Kasse beimesse. Die Kasse lege aber diesen Artikel nicht richtig aus. Der Gerichtshof habe bereits in den ersten Urteilen, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangen seien, zur Bedeutung des Artikels 51 ausgeführt: Da die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte hiernach zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, stellt sie das Hauptziel des Artikels 51 dar und ist mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend (Urteil vom 19. 3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, 396, weiter verdeutlicht im Urteil vom 9. 6. 1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, 628 f.). Von diesem Standpunkt aus habe der Gerichtshof einen der fundamentalen Grundsätze für die Auslegung der Verordnungen über die soziale Sicherheit im Lichte der Ziele des Artikels 51 formuliert, nämlich den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte: Das Ziel der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag würde aber nicht erreicht, sondern verfehlt, wenn der Arbeitnehmer, ohne mindestens gleichwertige Ansprüche zu erlangen, mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte (Urteil vom 15. 7. 1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veem, Slg. 1964, 1213, 1232 f.).
Es sei daher klar, daß Artikel 51 nicht nur, wie die Kasse meine, die Errichtung eines Systems der Zusammenrechnung von Zeiten sowie eines Systems der Ausfuhr von Leistungen vorsehe. In diesem Zusammenhang erklärt die Kommission unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli, Slg. 1979, 1001, 1003), entscheidend für die Auslegung des Artikels 51 sei der Hinweis im ersten Halbsatz dieses Artikels auf die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen. Die Befugnis des Rates werde nämlich durch das Erfordernis definiert und begrenzt, auch im Bereich der sozialen Sicherheit eine tatsächliche und wirksame Freizügigkeit zu gewährleisten.
Der Hinweis der Kasse auf Artikel 51 Buchstabe b, wo die für die tatsächliche Zahlung der Sozialleistungen an die Wanderarbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen erwähnt seien, beziehe sich in Wirklichkeit nur auf eines der Instrumente, die eingesetzt werden könnten; dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel 51 selbst (... insbesondere ...). Die zur Durchführung des Artikels 51 ergangene Verordnung Nr. 1408/71 enthalte daher außer Bestimmungen, durch die die in Artikel 51 erwähnte Zusammenrechnung der Zeiten und Ausfuhr der Leistungen verwirklicht würden, mehrere Bestimmungen, die die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Erhaltung des Leistungsanspruchs als solche zum Ziel hätten. Die Kommission nennt zwei Beispielsfälle; der eine bezieht sich auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Urteil vom 20. 3. 1979 in der Rechtssache 139/78, Coccioli, Slg. 1979, 991), der andere auf Leistungen bei Invalidität (Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 181/83, Weber). Die Zusammenrechnung der Zeiten (Artikel 51 Buchstabe a) und die Ausfuhr der Leistungen (Artikel 51 Buchstabe b) seien nicht die Ziele des Artikels 51, sondern zwei Maßnahmen, die für die Erreichung des Ziels — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — erforderlich seien. Die Kasse verwechsle daher die Ziele mit den für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 51 EWG-Vertrag ermächtige den Rat zum Erlaß aller Maßnahmen, die erforderlich seien, um eine tatsächliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer dürfe folglich nicht dadurch benachteiligt werden, daß er von dem ihm garantierten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache. Wenn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur sozialen Sicherheit immer darauf hingewiesen habe, daß die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen gelassen hätten, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewährten, so habe er damit eine allgemeine Pauschalierung des Versicherungsverlaufs verhindern wollen, die zum Verlust von Ansprüchen führen würde, die entweder allein aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund des durch das Gemeinschaftsrecht ergänzten nationalen Rechts erworben worden seien (Urteil vom 21. 10. 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149).
Im Urteil Laterza sei Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Weise ausgelegt worden, die dem Sinn des Artikels 51 EWG-Vertrag gerecht werde. Der Gerichtshof habe nämlich bestätigt, daß auch die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag ausgelegt werden müßten. Damit erinnere der Gerichtshof an den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte, wonach die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen so anzuwenden sei, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkenne (Urteil vom 6. 3. 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, auf welches das Urteil Laterza Bezug nehme). In der Rechtssache Rosst habe Generalanwalt Capotorti die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf zusätzliche Familienbeihilfen unabhängig vom nationalen Recht zuerkannt werden müsse und daß nach den allgemeinen Grundsätzen, auf denen Artikel 51 EWG-Vertrag beruhe, der Anspruch auf die Zusatzleistung unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht begründet werde (Slg. 1979, 851). Der Gerichtshof habe die Richtigkeit dieses Standpunkts dadurch anerkannt, daß er in seinem Urteil Rossi auf die unmittelbaren Ansprüche Bezug genommen habe, die dem Berechtigten erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustünden. Daß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Kollissionsnorm darstelle und als solche gültig sei, stehe der Befolgung der allgemeinen Grundsätze nicht entgegen, die der Gerichtshof in umfangreicher Rechtsprechung aus Artikel 51 EWG-Vertrag entwickelt habe; darauf habe Generalanwältin Rozès in ihren Schlußanträgen in der Rechtssache 320/82 (D'Amano) hingewiesen (das Urteil vom 24. 11. 1983 bestätige erneut den Grundsatz der Gewährung der günstigsten Leistung).
Es stehe fest, daß Herr Patteri über einen Anspruch auf belgische Familienbeihilfen verfügt habe, bevor er seinen Wohnort und den Wohnort seiner Familie am 9. August 1979 nach Italien verlegt habe. Daher würde die Ausübung des Freizügigkeitsrechts dazu führen, daß eine allein aufgrund des nationalen Rechts erworbene Leistung verlorenginge. Dieser Umstand sei eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, daß im vorliegenden Fall Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i im Einklang mit dem Urteil Laterza ausgelegt werde.
Soweit Artikel 51 Absatz 3 der lois coordonnées über die Familienbeihilfen Personen gegenüber angewendet werde, denen die Verordnung Nr. 1408/71 zugute komme, laufe er den Zielen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag zuwider. Die unmittelbare Geltung der Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Durchführungsverordnungen, mit denen die Wohnortklausel aufgehoben worden seien, entbinde die Mitgliedstaaten nicht von der ihnen nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung, ihre nationalen Rechtsvorschriften den Erfordernissen der Gemeinschaftsrechtsordnung anzupassen (Urteil vom 4. 4. 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359). Die belgischen Träger könnten daher den Gemeinschaftsangehörigen keine nationale Vorschrift entgegenhalten, die hätte geändert werden müssen.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 51 EWG-Vertrag hat zum Ziel, eine möglichst weitgehende Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen und zu garantieren. Dieses Ziel würde nicht erreicht, sondern verfehlt, wenn der Arbeitnehmer dadurch, daß er von der ihm garantierten Freizügigkeit Gebrauch macht, Ansprüche verlieren würde, die er entweder allein nach nationalem Recht oder nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht erworben hat. Die Verordnung Nr. 1408/71 soll daher durch den Erlaß und die Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den Einzelmitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Höchstbetrag dieser Leistungen sichern.
2. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt. Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.
3. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 entgegensteht.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stützt sich in ihren Erklärungen zur Auslegung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Wortlaut dieser Vorschrift, auf die Systematik des Kapitels 8 der Verordnung und auf einen Vergleich mit der Systematik des Kapitels 7. Gemäß dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift gebe es nur einen Anspruch gegen den Wohnstaat, nicht gegen einen anderen Mitgliedstaat. Auch die übrigen Regelungen des Kapitels 8 der Verordnung seien so gestaltet, daß jeweils nur ein einziger Mitgliedstaat verpflichtet sei, Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern oder für Waisen zu gewähren. Kapitel 7 der Verordnung gehe ebenfalls von dem Grundsatz aus, daß jeweils nur ein einziger Mitgliedstaat zur Gewährung von Familienleistungen und -beihilfen verpflichtet sei. Nach Kapitel 7 werde der leistungspflichtige Mitgliedstaat nach dem Wohnlandprinzip (Artikel 73 Absatz 2) bestimmt. Der Verordnungsgeber habe also nicht aus Artikel 51 EWG-Vertrag hergeleitet, daß stets die höhere Leistung zu gewähren sei oder Leistungen zweier Mitgliedstaaten kumuliert werden könnten. Anderenfalls hätte er weder Artikel 73 Absatz 2 noch Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung erlassen dürfen, die die Zahlung des Kindergelds nach den Rechtsvorschriften des Staates vorsähen, in dem die Familienangehörigen wohnten (diese Leistungen seien nämlich in der Regel niedriger als die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslands des Arbeitnehmers).
Wenn dem Kassationsbeklagten Leistungen nach belgischem Recht zustünden, dürfte dieser Anspruch nur insoweit ausgesetzt werden, als nach dem Recht des Wohnlands entsprechende Leistungen zu zahlen seien. Denn in diesem Fall würde die Antikumulierungsvorschrift nur teilweise angewendet, und der etwaige Unterschiedsbetrag müßte als Ergänzung gewährt werden. Die belgische Cour de Cassation habe jedoch darauf hingewiesen, daß nach Artikel 51 Absatz 3 der lois coordonnées über die Familienbeihilfen für Kinder, die außerhalb des Königreichs aufwüchsen, keine Familienbeihilfen gezahlt würden. Der Kassationsbeklagte habe deshalb nach belgischem Recht keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die in Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen sollten zum Unterhalt der Kinder beitragen. Da sich die Unterhaltskosten nach den Lebenshaltungskosten im Wohnland richteten, erscheine es als sozialpolitisch vernünftig, daß für in Italien lebende Kinder Familienbeihilfen nach italienischem Recht gewährt würden.
Die Bundesregierung meint abschließend, daß im vorliegenden Fall nach Gemeinschaftsrecht kein Anspruch auf belgische Familienleistungen bestehe.
Die Regierung der Italienischen Republik äußert in ihrem Schriftsatz Zweifel daran, daß das vorlegende Gericht mit der Formulierung die notwendigen Maßnahmen ..., um sicherzustellen, daß den Wanderarbeitnehmern soziale Leistungen tatsächlich gezahlt werden, wobei sich diese Leistungen dem Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den unterschiedlichen Systemen richten, die unterschiedliche Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Trägern begründen, die Maßnahmen richtig und hinreichend genau definiert habe, die durch die Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen werden könnten. Diese Formulierung betone Gesichtspunkte, die sich ausschließlich auf die Mittel — d. h. im Kern auf die Technik der Gemeinschaftsgesetzgebung — und nicht auf die Ziele bezögen, denen die in Artikel 51 EWG-Vertrag vorgesehene Verordnung unbedingt gerecht werden müsse. Zwar werde innerhalb der Gemeinschaft die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unzweifelhaft durch die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften und Träger gewährleistet, die in völliger Unabhängigkeit die für die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblichen Voraussetzungen, Modalitäten und Inhalte festlegten. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung habe jedoch die Funktion, die nationalen Systeme zu koordinieren, damit den Wanderarbeitnehmern ein vollständiger und ausreichender Schutz gewährleistet werde. Insoweit genüge es nicht, allein die Buchstaben a und b des Artikels 51 EWG-Vertrag, auf die sich die Frage offensichtlich beschränke, zu berücksichtigen. Denn der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits eine größere Perspektive aufgezeigt, indem er von dem Gedanken ausgegangen sei, daß Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ... die Artikel 48 bis 51 des Vertrages seien (Urteil vom 21. 10. 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, a. a. O.). Die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 müsse sich an den Zielsetzungen des Vertrages im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer orientieren; erreiche eine Auslegung dieses Ergebnis, so könne sie definitionsgemäß nicht dazu führen, daß die in diesem Sinne verstandene Verordnungsvorschrift gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstoße. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß es mit den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar sei, wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung so angewandt werde, daß der Arbeitnehmer wegen seines Wohnortwechsels innerhalb der Gemeinschaft (der die Ausübung eines durch den EWG-Vertrag garantieren Rechts darstelle) Leistungen der sozialen Sicherheit verliere, auf die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Anspruch erworben habe.
Aufgrund der gegenwärtigen Struktur der sozialen Sicherheit im Rahmen der Gemeinschaft sei der Arbeitnehmer, solange er in seinem Heimatstaat bleibe, in vollem Umfang und ausschließlich den Rechtsvorschriften dieses Staates über die soziale Sicherheit unterworfen, während sein sozialer Schutz, sobald er innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandere, automatisch unter das Gemeinschaftsrecht falle, das im Einklang mit den Zielen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag die Auswirkungen der Freizügigkeit des Arbeitnehmers auf die Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs auf Sozialleistungen regeln müsse. Somit werde das Versorgungs-Statut des Wanderarbeitnehmers durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung zusammen mit den im jeweiligen Einzelfall einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gebildet; der einzelne Anspruch hänge gewissermaßen in jedem Einzelfall vom Zusammenwirken der nationalen Vorschriften und der Verordnung Nr. 1408/71 ab. Der Beitrag, den das Gemeinschaftsrecht dazu leiste, bestehe in gewissen Änderungen der Auswirkungen, die die nationalen Vorschriften für sich allein ansonsten hätten, wobei diese Änderungen von Rechts wegen so weit gehen könnten, wie es für die Verwirklichung der Grundsätze des EWG-Vertrags in bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt könne Artikel 51 letzter Absatz der lois coordonnées über die Familienbeihilfen für die Feststellung, ob der Wanderarbeitnehmer überhaupt einen Leistungsanspruch habe, nur insoweit Berücksichtigung finden, als die Verordnung Nr. 1408/71 es zulasse. Diese Bestimmung des belgischen Rechts falle nämlich deshalb, weil sie bestimmte Rechtsfolgen an den Wohnortwechsel des Arbeitnehmers innerhalb der Gemeinschaft knüpfe, in den Regelungsbereich der Gemeinschaftsverordnung.
Auf das Argument, die Befolgung des Urteils Laterza würde der Verwaltung unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, könne es nicht entscheidend ankommen. Andernfalls würden im Interesse einer reibungslosen Verwaltung letztlich Rechte geopfert, die in authentischen Rechtsgrundsätzen verwurzelt seien, aus denen die Gemeinschaftsrechtsordnung bestehe.
Unter Hinweis auf den logischen Zusammenhang zwischen den beiden Fragen — die erste sei die Voraussetzung für die zweite — schlägt die italienische Regierung eine einzige Antwort mit folgendem Wortlaut vor:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist nicht deshalb unwirksam, weil der zuständige Träger eines Mitgliedstaats aufgrund der Verordnung, insbesondere des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i, verpflichtet ist, einem Wanderarbeitnehmer eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen nach Rechtsgrund, Gegenstand und Art identischen Leistung und der in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen entsprechenden Leistung zu gewähren, wenn diese Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Wohnortwechsel des Berechtigten oder seiner Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag notwendig ist.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 30. Mai 1984 haben die Kassationsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Mahieu, die italienische Regierung, vertreten durch P. G. Ferri als Bevollmächtigten, der Rat der EG, vertreten durch J. Carbery als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der EG, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die belgische Cour de cassation hat mit Urteil vom 3. Oktober 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 51 EWG-Vertrag und 77 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, 1971), sowie hilfsweise nach der Gültigkeit des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung des zuständigen belgischen Sozialleistungsträgers, einem italienischen Arbeitnehmer, der sowohl eine belgische als auch eine italienische Invaliditätsrente bezieht und in Italien wohnt, vom 9. August 1979 an eine zusätzliche Familienbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der belgischen Beihilfe und dem niedrigeren Betrag der italienischen Beihilfe zu zahlen.
3 Wie sich aus den von dem nationalen Gericht übersandten Akten ergibt, bezog der Betroffene, der vom 28. Juni 1956 bis zum 31. Juli 1971 in Belgien gearbeitet hatte, nach den belgischen Rechtsvorschriften Familienbeihilfen für seine unterhaltsberechtigten Kinder bis zu seiner endgültigen Rückkehr nach Italien am 9. August 1979. Von diesem Zeitpunkt an weigerte sich der belgische Sozialleistungsträger, dem Betroffenen die Differenz zwischen dem Betrag der belgischen Familienbeihilfen, die er bis dahin erhalten hatte, und dem niedrigeren Betrag der Familienbeihilfen zu zahlen, die er seitdem in Italien bezieht. Zur Begründung seiner Entscheidung berief sich der Träger auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die einem Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten eine Invaliditätsrente bezieht, zustehenden Familienbeihilfen ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Berechtigte oder seine Kinder wohnen, nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt werden, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht.
4 Der belgische Sozialleistungsträger war nicht der Auffassung, daß diese Frage angesichts der Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) gegeben hat, bereits geklärt sei. Artikel 51 EWG-Vertrag ermächtige den Rat nur dazu, die Zusammenrechnung der Bezugszeiträume und die tatsächliche Zahlung der Leistungen an Personen zu regeln, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnten, so daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nur eine Verweisung auf das anwendbare nationale Recht darstellen könne. Wenn also Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dahin auszulegen sei, daß er einen im nationalen Recht überhaupt nicht vorgesehenen Anspruch begründe, so sei er nicht von Artikel 51 EWG-Vertrag gedeckt.
5 Der Betroffene wandte sich gegen diese restriktive Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1408/71, weil er dadurch die höheren Familienbeihilfen verlieren würde, die ihm verblieben wären, wenn er nach wie vor in Belgien wohnte.
6 Die Cour de cassation, bei der Kassationsbeschwerde gegen das der Klage des Betroffenen stattgebende Urteil der Cour d'appel Mons eingelegt worden war, kam zu der Auffassung, die erhobene Kassationsrüge werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, die dem Gerichtshof anscheinend noch nicht unterbreitet worden seien. Die belgische Cour de cassation hat daher folgende Fragen vorgelegt:
1. Ermächtigt Artikel 51 EWG-Vertrag den Ministerrat lediglich dazu, alle Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Wanderarbeitnehmern soziale Leistungen tatsächlich gezahlt werden, wobei sich diese Leistungen dem Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den unterschiedlichen Systemen richten, die unterschiedliche Anspruch gegen unterschiedliche Träger begründen, und ist deshalb die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 77, dahin auszulegen, daß er dem einzelnen einen unmittelbaren Anspruch nur gibt, soweit dies erforderlich ist, damit er Zahlungen tatsächlich erhält, die sich im Grunde und der Höhe nach weiterhin ausschließlich nach den verschiedenen nationalen Rechtssystemen richten, so daß sich aus der genannten Bestimmung für Wanderarbeitnehmer kein unmittelbarer Anspruch gegen die Behörden eines Mitgliedstaats auf Zahlung von Familienbeihilfen ergeben kann, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats kein Anspruch besteht?
2. Ist die Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf Artikel 51 EWG-Vertrag gültig, wenn Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon früher entstandenen Anspruch auf höhere Familienleistungen oder zumindest auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt, und wenn diese Vorschrift so zugunsten des Empfängers einen Anspruch begrünt, der nach keiner der nationalen Regelungen besteht?
7 Wie der belgische Sozialleistungsträger und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerken, geht es in den beiden Vorlagefragen in Wahrheit nur um ein Problem: die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag. Die Gültigkeit von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 kann nämlich nur dann fraglich sein, wenn Artikel 51 EWG-Vertrag die beschränkte Tragweite hat, die ihm der belgische Sozialleistungsträger beimißt.
8 Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 51 geht hervor, daß die beiden genannten Maßnahmen — nämlich a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen — nur zwei Möglichkeiten von vielen darstellen, die dem Rat zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer offenstehen. Die Gewährleistung dieser Freizügigkeit ist, wie in ständiger Rechtsprechung klar herausgestellt worden ist (Urteile vom 19. 3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, vom 9. 6. 1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, und vom 15. 7. 1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213), das Hauptziel des Artikels 51 EWG-Vertrag. Die von dem belgischen Sozialleistungsträger vorgeschlagene restriktive Auslegung dieser Bestimmung ist daher abzulehnen.
9 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist das mit Artikel 51 EWG-Vertrag verfolgte Ziel für die Auslegung der Verordnungen maßgebend, die der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erlassen hat.
10 Gemäß diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 12. Juni 1980 entschieden, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem Mitgliedstaat durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen nicht der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird. Da wegen des mit Artikel 51 EWG-Vertrag verfolgten Ziels nur diese Auslegung zulässig ist, kann die Gültigkeit des so ausgelegten Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht im Hinblick auf eben diesen Artikel 51 in Zweifel gezogen werden.
11 Aus diesen Gründen sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: Gewährt im Falle des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnstaat niedrigere Leistungen als der andere leistungspflichtige Staat, so steht dem Arbeitnehmer weiterhin der höhere Betrag zu; er hat gegen den zuständigen Sozialleistungsträger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen. Im übrigen hat die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben, was der Gültigkeit von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entgegensteht.
Kosten
12 Die Auslagen des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der belgischen Cour de cassation mit Urteil vom 3. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Gewährt im Fall des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149), der Wohnstaat niedrigere Leistungen als der andere leistungspflichtige Staat, so steht dem Arbeitnehmer weiterhin der höhere Betrag zu; er hat gegen den zuständigen Sozialleistungsträger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen.
2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entgegensteht.