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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-49/83

ECLI:EU:C:1984:268

In der Rechtssache 49/83,

Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch Ferdinand Hoffstetter, Attache de Gouvernement Premier en Rang im Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Wasserwirtschaft und Forsten als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, Luxemburg,

KJagepartei,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau Christine Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen 83/38/EWG und 83/49/EWG der Kommission vom 14. Januar 1983 (ABl. L 38, S. 32, und L 40, S. 57), soweit es in diesen Entscheidungen abgelehnt wurde, bestimmte Ausgaben des Großherzogtums Luxemburg für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, G. Bosco und O. Due,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach den Artikeln 5 ff. der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) können für bestimmte Tafelweine Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt werden. Nach Artikel 5 Absatz 5 ist die Gewährung dieser Beihilfen an den Abschluß von Lagerverträgen gebunden.

Die Durchführungsbestimmungen über den Abschluß dieser Lagerverträge fanden sich zunächst in der Verordnung Nr. 1437/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 (ABl. L 160, S. 16). Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung schließen [die Interventionsstellen] nur über Tafelweine Verträge ab.

Die Verordnung Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 (ABl. L 221, S. 20) ersetzte die Verordnung Nr. 1437/70. Entsprechend der Verordnung Nr. 1160/76 des Rates vom 17. März 1976 (ABl. L 135, S. 1), die die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung auf Traubenmost und konzentrierten Traubenmost ausgedehnt hatte, bestimmt Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2015/76 nunmehr, daß die Lagerverträge sich auf Tafelweine, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost beziehen können.

Die Verordnung Nr. 2015/76 wurde ihrerseits durch die Verordnung Nr. 2206/77 der Kommission vom 5. Oktober 1970 (ABl. L 255, S. 13) geändert. Insbesondere wurde Artikel 6 völlig neu gefaßt und ein Absatz 7 eingefügt, in dem es heißt:

Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, darf später nicht als Qualitätswein b.A. [Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes] anerkannt werden.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 sahen die einschlägigen luxemburgischen Rechtsvorschriften vor, daß jeder Wein aus anerkannten Rebsorten die Marque Nationale erhalten und damit zum Qualitätswein b.A. werden konnte, sofern er bestimmte Qualitätskriterien erfüllte. Ein Wein, der bei einer ersten Prüfung nicht berücksichtigt und als Tafelwein eingestuft worden war, konnte dennoch zu einem späteren Zeitpunkt der Kommission der Marque Nationale vorgestellt und als Qualitätswein b.A. anerkannt werden, wenn er sich zwischenzeitlich verbessert hatte. Diese Rechtsvorschriften wurden nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 dahin gehend geändert, daß einem Lagervertrag unterliegender Tafelwein nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt der Kommission der Marque Nationale vorgestellt und als Qualitätswein b.A. anerkannt werden konnte.

Mit den Entscheidungen 83/38 und 83/49 vom 14. Januar 1983 lehnte es die Kommission ab, die während der Haushaltsjahre 1976 und 1977 vom Großherzogtum Luxemburg für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen. Nach dem von den zuständigen Stellen der Kommission mit Datum vom 7. Juli 1982 verfaßten zusammenfassenden Bericht zu den Ergebnissen der Kontrollen für den Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie, bezüglich der Haushaltsjahre 1976 und 1977 war diese Ablehnung unter anderem darauf zurückzuführen, daß es das damals geltende luxemburgische System im Gegensatz zu Artikel 3 der Verordnung Nr. 1437/70 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 2015/76 zuließ, Weine, die bereits die Beihilfe für die Lagerhaltung von Tafelwein erhalten hatten, später als Qualitätsweine b.A. anzuerkennen.

Mit Klageschrift, die am 28. März 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat das Großherzogtum Luxemburg die Aufhebung dieser Entscheidungen beantragt.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat aber die luxemburgische Regierung gebeten, ihm alle ihr vorliegenden Unterlagen zur Begründung seiner Klagegründe zu übermitteln, die ihr Vorbringen stützten. Mit Schreiben vom 19. Januar 1984 hat der von der luxemburgischen Regierung beauftragte Rechtsanwalt mitgeteilt, daß die Regierung über derartige Unterlagen nicht verfüge.

II — Anträge der Parteien

Die luxemburgische Regierung beantragt,

festzustellen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Großherzogtum Luxemburg für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 einen Gesamtbetrag von 13657564 LFR (d.h. 9639938 + 5149799 = 14789737 LFR abzüglich 496591 + 937837 = 1434428 = 13355309 LFR) zuzuerkennen,

und dementsprechend für Recht zu erkennen, daß diese Beträge dem Großherzogtum Luxemburg, wenn nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens teilweise zu zahlen sind.

In ihrer Erwiderung beantragt die luxemburgische Regierung außerdem,

das vorgenannte Beweisangebot des Klägers zu bestätigen sowie es für zulässig und sachdienlich zu erklären.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen,

2. der Klagepartei die Kosten aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Nach Ansicht der luxemburgischen Regierung ist nirgends, weder in den für die betreffenden Lagerverträge geltenden Verordnungen Nrn. 1437/70 und 2015/76 noch in der Grundverordnung Nr. 816/70, die im Anhang II den Begriff des Tafelweins definiere, ohne dabei auch nur mit einem Wort auf die Qualitätsveränderungen und die zukünftigen Verwendungen dieser Weine einzugehen, festgelegt, daß sich die Lagerverträge nicht auf solche Tafelweine beziehen dürften, die später als Qualitätswein b.A. anerkannt werden könnten.

Erst mit der Verordnung Nr. 2206/77 sei eine solche Voraussetzung erstmalig aufgestellt worden. Folglich könne sie nicht für diejenigen Lagerverträge gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 abgeschlossen worden seien.

Ferner sei es zwar heute nicht mehr möglich, die endgültige Bestimmung jedes gelagerten Weins zu ermitteln, doch ergebe sich aus den der Klageschrift beigefügten Statistiken eindeutig, daß diese Weine überwiegend als einfache Tafelweine hätten abgesetzt werden müssen. Bei den Rebsorten Elbling und Riesling-Sylvaner (Rivaner) fielen die unter der Marque Nationale verkauften Weine in mengenmäßiger Hinsicht gegenüber der Gesamtproduktion kaum ins Gewicht. Die luxemburgische Regierung meint daher, die Beihilfen für die Lagerhaltung müßten ihr, wenn nicht ganz, so doch wenigstens teilweise gezahlt werden.

In ihrer Klagebeantwortung erinnert die Kommission an die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2206/77; darin heißt es :

Um Mißbräuchen vorzubeugen, erscheint eine Bestätigung der Tatsache erforderlich, daß ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrages war, nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden kann.

Daraus schließt die Kommission, daß die Verordnung Nr. 2206/77 in dieser Hinsicht eine lediglich klarstellende Bestimmung deklaratorischen Charakters enthalte.

Dies ergebe sich auch aus dem von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehenen Interventionssystem. Während die zur maßgeblichen Zeit geltende Verordnung Nr. 816/70 für Tafelweine ein Preissystem und Interventionsmaßnahmen vorgesehen habe, habe sich die Verordnung Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 20) darauf beschränkt, für diese Weine eine Politik der Qualitätsförderung einzuführen, ohne wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen wie Beihilfen für die Lagerhaltung vorzusehen.

Die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehene Beihilfe für die Lagerhaltung verfolge das Ziel, dem Preisverfall auf dem Markt für Tafelweine dadurch vorzubeugen, daß vorübergehend mehr oder weniger bedeutende Mengen bis zu einem günstigeren Zeitpunkt aus dem Markt genommen würden.

Wenn Wein, der als Qualitätswein b.A. in Betracht komme, zur Lagerhaltung zugelassen werden könnte, könne er in den Genuß zweier Vorteile kommen, nämlich der Beihilfe für die Lagerhaltung als Tafelwein und der besseren Verkaufsbedingungen als Qualitätswein. Dieses Ergebnis widerspreche dem Wortlaut und den Zielsetzungen der Vorschriften über die Lagerhaltung. Es stelle auch die Gleichbehandlung der Marktbürger in Frage und verfälsche den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Zu dem von der luxemburgischen Regierung hilfsweise gestellten Antrag auf teilweisen Rechnungsabschluß vertritt die Kommission die Ansicht, es sei Sache des Mitgliedstaats, den genauen Nachweis über die Zahl der im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung vorgenommenen Maßnahmen zu erbringen. Die der Klageschrift beigefügten Statistiken seien dafür nicht ausreichend, da diese Art von Angaben von Zufällen abhängig sei.

In ihrer Erwiderung widerspricht die luxemburgische Regierung der Auffassung der Kommission, der Abschluß von Lagerverträgen für Weine, die später als Qualitätsweine b.A. anerkannt würden, widerspreche den Zielsetzungen der Gemeinschaftsregelung.

Es bestehe nämlich kein Zweifel daran, daß die betreffenden Weine beim Abschluß der beanstandeten Lagerverträge Tafelweine gewesen seien und folglich alle diejenigen Vergünstigungen hätten beanspruchen können, die der EAGFL den Tafelweinen der anderen Länder der Gemeinschaft gewähre. Während der Lagerzeit seien diese Weine vom Markt ferngehalten worden, was zur Stabilisierung der Preise beigetragen habe. Das von der Gemeinschaftsregelung verfolgte Ziel sei also erreicht worden.

Die luxemburgische Regierung hält es im Gegensatz zur Kommission für nicht gerechtfertigt, daß Wein, der aufgrund eines vom EAGFL finanzierten Vertrages gelagert sei, für immer einfacher Tafelwein bleiben müsse, auch dann, wenn sich seine Qualitäten verbessert hätten und er deshalb ein Qualitätswein geworden sei. Die Auffassung der Kommission liefe nämlich darauf hinaus, die luxemburgischen Moselweine, die Gegenstand eines Lagervertrages sein könnten, mengenmäßig spürbar zu begrenzen und die Erzeuger zu veranlassen, ihre Weine sofort auf einem bereits gesättigten Markt abzusetzen.

Die luxemburgische Regierung beanstandet auch die Haltung der Kommission, die eine Verordnungslücke verschleiern wolle, ohne zu bedenken, daß dadurch die legitimen Interessen der Betroffenen, hier der luxemburgischen Winzer, außer acht gelassen würden. Die Kommission werfe diesen nämlich Handlungen vor, die nicht eindeutig verboten gewesen seien. Gesetze müßten aber nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden, und nicht nach der Politik, die der Gesetzgeber möglicherweise habe verfolgen wollen.

Zu dem Antrag auf teilweisen Rechnungsabschluß vertritt die luxemburgische Regierung die Ansicht, es widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Marktbürger, die Beihilfe für die Lagerhaltung von luxemburgischem Wein vollständig zu verweigern, obwohl feststehe, daß eine beträchtliche Menge dieses Weins nicht unter einem Qualitätssiegel vertrieben worden und daher Tafelwein geblieben sei. Wenn — abgesehen von den der Klageschrift beigefügten Statistiken — kein genauerer Nachweis habe geführt werden können, so sei dies auf die unzulänglichen Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Registrierung und Buchführung zurückzuführen; diese Unzulänglichkeit könne weder den luxemburgischen Winzern noch ihren nationalen Behörden zum Vorwurf gemacht werden.

Es obliege der Kommission, die es allgemein und ohne nähere Begründung abgelehnt habe, die Ordnungsmäßigkeit gewisser Lagerverträge anzuerkennen, diejenigen Mengen zu bestimmen, die tatsächlich Qualitätswein b.A. geworden seien. Die luxemburgische Regierung bietet im übrigen an, gemäß Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung durch Sachverständige, hilfsweise durch Zeugen oder auf anderem Wege, nachzuweisen, welche gelagerten Mengen Tafelwein als solche vertrieben worden seien.

In ihrer Gegenerwiderung weist die Kommission die von der luxemburgischen Regierung in ihrer Erwiderung vertretene Auffassung zurück, ein Wein könne gleichzeitig Tafelwein und potentiell Qualitätswein b.A. sein. Diese Auffassung widerspreche dem Geist und den Zielsetzungen der Gemeinschaftsregelung. Tafelwein bleibe bis zu seinem Vertrieb Tafelwein. Demgegenüber sei Wein, der die in den luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehene Marque Nationale erhalte, niemals Tafelwein gewesen und dürfe nicht in den Genuß von Interventionsmaßnahmen für Tafelwein gekommen sein. Wenn die luxemburgischen Rechtsvorschriften besondere Systeme für die Einstufung eines Weins als Qualitätswein b.A. vorsähen, müßten diese Systeme jedenfalls im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften angewendet werden.

Der Abschluß eines Lagervertrages habe nicht, wie die luxemburgische Regierung vortrage, eine Art Sperrwirkung, die den betreffenden Wein dazu verurteile, für immer einfacher Tafelwein zu bleiben. Der Produzent könne einen Lagervertrag nämlich nur für Tafelwein abschließen. Diejenigen Weine, über die ein solcher Vertrag geschlossen worden sei, könnten für die Erlangung der Marque Nationale nicht mehr in Frage kommen, und zwar nicht wegen des Lagervertrags, sondern aufgrund ihrer Natur.

Dies finde seine Bestätigung darin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zwar ausdrücklich vorsähen, daß ein Qualitätswein b.A. zum Tafelwein herabgestuft werden könne (vgl. Artikel 16 der Verordnung Nr. 338/79 sowie die Verordnung Nr. 2903/79 über die Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete), daß der umgekehrte Fall aber nicht zugelassen sei.

Zu der Berücksichtigung der Interessen der einzelnen als Adressaten der fraglichen Verordnungen meint die Kommission, die Vorschriften wiesen keine Lücke auf und die luxemburgischen Behörden hätten folglich die betreffende Regelung ohne Schwierigkeiten korrekt anwenden können. Die Nachlässigkeit dieser Behörden könne nicht der Kommission zur Last fallen.

Zu dem Antrag auf teilweisen Rechnungsabschluß macht die Kommission geltend, nach der Verordnung Nr. 1153/75 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1) verfüge ein Mitgliedstaat über die geeigneten Instrumente, um die Bestimmung seiner nationalen Produktion zu verfolgen. Diese Instrumente müßten es der luxemburgischen Regierung gestatten, die Nachweise zu führen, mit denen sie die Begründetheit ihres Hilfsantrags belegen könne.

Da die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter Maßnahmen davon abhängig sei, daß diese Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung stünden, könne sich der antragstellende Mitgliedstaat nicht auf allgemeine Konformitätserklärungen beschränken.

Im übrigen habe die luxemburgische Regierung sehr wohl den betreffenden Nachweis im Hinblick auf den Rechnungsabschluß für die langfristigen Lagerverträge des Wirtschaftsjahres 1977/78 erbracht. Wenn die luxemburgische Regierung nicht in der Lage sei, den gleichen Nachweis für die streitigen Verträge zu erbringen, so treffe sie hierfür Verantwortung.

Was den Antrag der luxemburgischen Regierung angehe, einen Nachweis durch Sachverständige oder Zeugen zu führen, so komme er zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren sehr weit fortgeschritten sei, ohne daß eine Begründung für diese Verspätung gegeben werde. Die Kommission bezweifelt auch die Stichhaltigkeit eines Nachweises durch Sachverständige oder Zeugen in einem Bereich, in dem nur schriftliche Unterlagen einen ausreichenden Nachweis liefern könnten.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 13. März 1984 haben die luxemburgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt N. Schaeffer, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau C. Berardis-Kayser im Beistand von M. Reichart als Sachverständigem, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. April 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat mit Klageschrift, die am 28. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen 83/38 und 83/49 der Kommission vom 14. Januar 1983 (ABl. L 38, S. 32, und L 40, S. 57), mit denen es die Kommission ablehnte, bestimmte Ausgaben des Großherzogtums für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen.

2 Soweit die ablehnende Entscheidung der Kommission im vorliegenden Verfahren angefochten wird, war sie damit begründet, nach den damals geltenden und im Widerspruch zur maßgeblichen Gemeinschaftsregelung stehenden luxemburgischen Rechtsvorschriften habe dem als Tafelwein gelagerten Wein später die luxemburgische Marque Nationale zuerkannt werden können, so daß dieser als Qualitätswein b.A. (Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebiets) habe abgesetzt werden können.

3 Die damals in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften sahen nämlich vor, daß jedem Wein aus anerkannten Rebsorten die Marque Nationale zuerkannt und er somit zum Qualitätswein b.A. werden konnte, sofern er bestimmte Qualitätskriterien erfüllte. Die Weine konnten mehrmals und während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach der Weinbereitung der Prüfung zur Erlangung der Marque Nationale unterzogen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sie als Tafelweine betrachtet, die als solche aufgrund des Abschlusses eines diesbezüglichen Vertrages in den Genuß der Beihilfen für die Lagerhaltung kommen konnten.

4 Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung stand die für die streitigen Lagerverträge geltende Gemeinschaftsregelung keineswegs dem Abschluß von Lagerverträgen für solche Tafelweine entgegen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften später zu Qualitätsweinen b.A. werden konnten. Sie beantragt daher in erster Linie, festzustellen, daß sie Anspruch auf den Rechnungsabschluß über die gesamten Kosten für die Zahlung der von der Kommission aus den vorerwähnten Gründen beanstandeten Beihilfen für die Lagerhaltung habe. Sie beantragt weiter hilfsweise, festzustellen, daß der EAGFL die Beihilfen für diejenigen gelagerten Tafelweine zu übernehmen habe, die tatsächlich niemals zu Qualitätsweinen b.A. geworden seien.

Zum Hauptantrag

5 Die Beihilfen für die Lagerhaltung von Tafelweinen wurden in den Artikeln 5 ff. der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 11) geregelt. Die Gewährung dieser Beihilfen wurde von dem Abschluß von Lagerverträgen abhängig gemacht; die Durchführungsbestimmungen fanden sich in Verordnungen der Kommission.

6 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 (ABl. L 160, S. 16) schließen [die Interventionsstellen] nur über Tafelweine Verträge ab. Die Verordnung Nr. 1437/70 wurde durch die Verordnung Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 (ABl. L 221, S. 20) ersetzt; Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt, daß die Lagerverträge Tafelweine, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zum Gegenstand haben können.

7 Die Verordnung Nr. 2206/77 der Kommission vom 5. Oktober 1977 (ABl. L 255, S. 13) fügte in den Artikel 6 der Verordnung Nr. 2015/76 einen neuen Absatz 7 ein; dieser lautet wie folgt:

Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, darf später nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden.

8 Dazu trägt die luxemburgische Regierung vor, sowohl nach der Grundverordnung Nr. 816/70 als auch nach den Durchführungsverordnungen Nrn. 1437/70 und 2015/76 komme der Abschluß von Lagerverträgen nur für Tafelweine in Frage, diese Verordnungen sagten aber nichts über die Qualitätsveränderungen und zukünftigen Verwendungen dieser Weine aus.

9 Folglich sei ein Lagervertrag vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 ordnungsgemäß gewesen und habe daher in den Genuß der entsprechenden Beihilfen kommen können, wenn das betreffende Erzeugnis beim Abschluß des Vertrages Tafelwein gewesen sei. Da die Kommission nicht bestreite, daß der gesamte in Luxemburg während der Haushaltsjahre 1976 und 1977 gelagerte Wein tatsächlich bei Abschluß der Lagerverträge Tafelwein gewesen sei, könne sie es nicht ablehnen, die Zahlung der entsprechenden Beihilfen zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

10 Die vorerwähnte Verordnung Nr. 2206/77, nach der gelagerter Tafelwein später nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden könne, sei für eine Neuregelung, die keine Rückwirkung habe könne.

11 Die Kommission entgegnet zunächst, die Verordnung Nr. 2206/77 wolle lediglich die bereits vor ihrem Inkrafttreten bestehende Rechtslage bestätigen und klarstellen, keineswegs aber neue Voraussetzungen für die Erlangung der Beihilfe für die Lagerhaltung einführen. Dazu verweist sie auf die dritte Begründungserwägung, die dies besage.

12 Weiter stehe das damals von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehene Interventionssystem der Auffassung der luxemburgischen Regierung selbst dann entgegen, wenn man die Verordnung Nr. 2206/77 nicht berücksichtige.

13 Während die Verordnung Nr. 816/70 für Tafelweine ein Preis- und Interventionssystem festlege, beschränke sich die Verordnung Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 20) darauf, für diese Weine eine Politik der Qualitätsförderung einzuführen, ohne wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen wie Beihilfen für die Lagerhaltung vorzusehen. Folglich habe der Gemeinschaftsgesetzgeber für Weine zwei alternative Systeme vorgesehen, eines für Tafelweine, ein anderes für Qualitätsweine. Ein und dasselbe Erzeugnis könne also nicht zugleich der Regelung für Tafelweine mit der Möglichkeit, Beihilfen für die Lagerhaltung zu erhalten, und der Regelung für Qualitätsweine mit der Möglichkeit, Nutzen aus den besonders vorteilhaften Verkaufsbedingungen zu ziehen, unterliegen.

14 Für die Beantwortung dieser Auslegungsfrage sind zunächst diejenigen Argumente außer acht zu lassen, die die Kommission aus der Verordnung Nr. 2206/77 herzuleiten sucht. Diese Verordnung ist nämlich auf die streitigen Verträge nicht anwendbar, da diese vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden; die von der Kommission in die Begründungserwägungen aufgenommenen Aussagen können dem betroffenen Mitgliedstaat nicht entgegengehalten werden.

15 Es ist somit zu prüfen, ob, wie die Kommission vorträgt, der Abschluß von Lagerverträgen für solche Tafelweine, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften später Qualitätsweine b.A. werden können, auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in diesem Sinne dem System der gemeinsamen Marktorganisation für Wein widerspricht.

16 Nach den vorerwähnten Gemeinschaftsbestimmungen ist die Beihilfe für die Lagerhaltung eindeutig Tafelwein sowie — nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1160/76 des Rates vom 17. März 1976 (ABl. L 135, S. 1) — Traubenmost und konzentriertem Traubenmost vorbehalten.

17 Demgegenüber sind Qualitätsweine, obwohl auch sie der Verordnung Nr. 816/70 unterliegen, vom Titel I dieser Verordnung über die Preis- und Interventionsregelung ausgenommen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es also nicht für notwendig erachtet, für dieses Erzeugnis Interventionsmaßnahmen vorzusehen, um den Markt zu stabilisieren und der Agrarbevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Er hat es vielmehr als ausreichend angesehen, durch die Sonderregelung der Verordnung Nr. 817/70 eine Politik der Qualitätsförderung zu unterstützen, die, wie sich aus der zweiten Begründungserwägung ergibt, darauf gerichtet ist, zur Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten beizutragen.

18 Die luxemburgische Regierung macht aber geltend, anders als die Verordnung Nr. 816/70, die in ihrem Anhang II den Begriff des Tafelweins definiere, verweise die Verordnung Nr. 817/70 für die Definition des Qualitätsweins weitgehend auf die einschlägigen einzelstaatlichen Regelungen. Folglich stünde es jedem Mitgliedstaat frei, jeden auf seinem Gebiet erzeugten Wein solange als Tafelwein anzusehen, bis dieser gegebenenfalls der zur Erlangung der Bezeichnung Qualitätswein b.A. vorgesehenen Prüfung genüge, wie die luxemburgischen Rechtsvorschriften dies getan hätten.

19 Die Besonderheiten der zur maßgeblichen Zeit in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Marque Nationale an Qualitätsweine b.A. konnten es diesem Mitgliedstaat jedenfalls gestatten, seinen Erzeugern für ein und dasselbe Erzeugnis zwei Regelungen zugute kommen zu lassen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber für zwei verschiedene Erzeugnisse geschaffen hatte. Eine solche Kumulierung von Vergünstigungen widerspräche nämlich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dem von der Verordnung Nr. 816/70 einerseits und der Verordnung Nr. 817/70 andererseits festgelegten System.

20 Wenn die luxemburgischen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führen konnten, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren, oblag es jedenfalls gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag dem Großherzogtum Luxemburg, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diejenigen Weine, die bereits die Beihilfe für die Lagerhaltung erhalten hatten, von der Erlangung der Marque Nationale auszuschließen; dies ist im übrigen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 geschehen.

21 Daher ist die von der luxemburgischen Regierung vertretene Auslegung der Gemeinschaftsregelung abzulehnen und festzustellen, daß, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, Qualitätswein b.A. unabhängig davon, wann ihm diese Bezeichnung nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird, keine Beihilfen für die Lagerhaltung aufgrund der Verordnung Nr. 816/70 erhalten kann.

22 Da zumindest ein Teil des in Luxemburg während der Haushaltsjahre 1976 und 1977 gelagerten Tafelweins unstreitig später die Marque Nationale erhielt und als Qualitätswein b.A. abgesetzt wurde, ist der Hauptantrag der luxemburgischen Regierung auf Feststellung ihres Anspruchs auf den Rechnungsabschluß über die gesamten Kosten für die Zahlung der hier in Rede stehenden Beihilfen für die Lagerhaltung abzuweisen.

Zum Hilfsantrag

23 Für den Fall der Abweisung ihres Hauptantrags beantragt die luxemburgische Regierung, ihren Anspruch auf den Rechnungsabschluß zumindest im Hinblick auf diejenigen Kosten festzustellen, die sich auf die Zahlung der Beihilfen für die Lagerhaltung derjenigen Tafelweinmengen beziehen, die tatsächlich niemals als Qualitätswein b.A. anerkannt wurden.

24 Zunächst konnten die luxemburgischen Behörden im Gegensatz zur Auffassung der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2206/77 guten Glaubens Lagerverträge für solchen Wein abschließen, der beim Abschluß dieser Verträge tatsächlich Tafelwein war und auch später niemals als Qualitätswein b.A. anerkannt wurde, sowohl diese Möglichkeit nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften bestand.

25 Das vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Einführung der Beihilfen für die Lagerhaltung verfolgte Ziel bestand darin, den Markt für Tafelweine in Krisenzeiten dadurch zu stützen, daß die Herausnahme von Überschüssen aus dem Markt gefördert wurde.

26 Die von den luxemburgischen Behörden abgeschlossenen Verträge wurden dieser Zielsetzung voll und ganz gerecht, da durch diese Verträge solcher Tafelwein vom Markt ferngehalten wurde, dessen Eigenschaften einen Absatz als Qualitätswein b.A. nicht zuließen.

27 Der von der luxemburgischen Regierung gestellte Hilfsantrag ist also grundsätzlich begründet.

28 Für den Nachweis des Prozentsatzes des gelagerten Weins, der tatsächlich als Tafelwein abgesetzt wurde, hat sich die luxemburgische Regierung jedoch darauf beschränkt, Statistiken vorzulegen, die für bestimmte Rebsorten die in den betreffenden Jahren als Tafelwein bzw. als Qualitätswein b.A. abgesetzten Mengen ausweisen. Sie trägt vor, es obliege in jedem Fall der Kommission, die sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Lagerverträge berufe, darzulegen, welcher Prozentsatz des gelagerten Tafelweins tatsächlich als Qualitätswein b.A. anerkannt worden sei.

29 Die Kommission macht geltend, es sei Sache des Mitgliedstaats, der bei der Kommission beantrage, die Finanzierung bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, nachzuweisen, daß diese Ausgaben unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts getätigt worden seien. Sie bestreitet die Beweiskraft der von der luxemburgischen Regierung vorgelegten Statistiken.

30 Um die Finanzierung der betreffenden Beihilfen für die Lagerhaltung durch den EAGFL zu erlangen, mußte die luxemburgische Regierung in der Tat nicht nur nachweisen, daß der gelagerte Wein bei Abschluß der Lagerverträge tatsächlich Tafelwein war, sondern auch, daß er auch später niemals als Qualitätswein b.A. anerkannt wurde. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles könnte die luxemburgische Regierung diesem Beweiserfordernis aber entsprochen haben.

31 Die luxemburgische Regierung hat mit der Vorlage der genannten Statistiken zwar nicht genau dargelegt, welche Mengen des gelagerten Weins als Tafelwein abgesetzt worden sind, jedoch nachgewiesen, daß zumindest ein Drittel dieses Weins nicht als Qualitätswein b.A. abgesetzt worden ist.

32 Demgemäß kann die luxemburgische Regierung beanspruchen, daß die Kommission einen Teil der für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 als Beihilfen für die Lagerhaltung von Tafelwein gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernimmt; dieser Teil ist in Ermangelung genauerer Angaben auf ein Drittel der beanspruchten Beträge festzusetzen.

33 Nach alledem sind die Entscheidungen 83/38 und 83/49 der Kommission vom 14. Januar 1983 insoweit aufzuheben, als darin ein Drittel der für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 getätigten Ausgaben des Großherzogtums Luxemburg für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelweinen nicht zu Lasten des EAGFL übernommen worden ist.

Kosten

34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

35 Gleichwohl kann der Gerichtshof gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufhieben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

36 Da die Kommission in bezug auf den Hilfsantrag auf teilweisen Rechnungsabschluß unterlegen ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidungen 83/38 und 83/49 der Kommission vom 14. Januar 1983 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Drittel der für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 getätigten Ausgaben des Großherzogtums Luxemburg für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelweinen nicht zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen worden ist.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.