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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-81/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:269

In der Rechtssache 81/83,

Acciaierie e Ferriere Busseni SpA (gegenwärtig unter Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses) mit Sitz in Nave (Brescia, Italien), vertreten durch ihren einzigen Geschäftsführer Maurizio Busseni, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fabrizio Massoni, Adriano Barone und Ferdinando Pelizzoni, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 24. März 1982, mit der der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Rechtlicher Rahmen der Streitsache und Sachverhalt

1. Rechtlicher Rahmen

a) Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag führte die Kommission durch die Entscheidung 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das vom 1. Oktober 1980 bis zum 30. Juni 1981 galt. Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Entscheidung setzt die Kommission für die Unternehmen und die diesem System unterliegenden Produkte die vierteljährlichen Erzeugungsquoten auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen des jeweiligen Unternehmens und durch Anwendung bestimmter prozentualer Kürzungen auf diese Produktionen fest. Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung lautet:

Liegt ... von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten eines Unternehmens um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979, so erhöht die Kommission die Vergleichsproduktionen für dieses Unternehmen bis auf ein Niveau, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der fünf Prozentpunkte unter dem mittleren Satz der anderen Unternehmen liegt:

wenn das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen beteiligt war, und

wenn das Programm für dieses Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt worden war, und

wenn die Anlagen des Unternehmens im Jahr 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen waren.

Nach Artikel 4 Nummer 5 stockt die Kommission,

— wenn die Gesamtproduktion der vier Gruppen von Erzeugnissen während eines Vergleichszeitraums die Produktion des gleichen Quartals des Jahres 1974 unterschreitet, und

— wenn dieses Unternehmen in dem 1979 zu Ende gehenden Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat, der in seinem jährlichen Geschäftsbericht ausgewiesen oder der amtlichen staatlichen Stelle gemeldet worden ist, bei der die Jahresabschlüsse der Gesellschaften hinterlegt werden,

um der Umstrukturierung Rechnung zu tragen, die Vergleichsproduktionen so auf, daß die der Produktion des entsprechenden Quartals von 1974 entsprechende Gesamtmenge erreicht wird.

b) Gegen Mitte des Jahres 1981 befand sich die europäische Stahlindustrie immer noch in einer offensichtlichen Krise. Daher führte die Kommission durch die Entscheidung 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1), geändert durch die Entscheidungen 1832/81 vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 1), 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) und 533/82 vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6), ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie ein. Dieses System war ebenfalls auf die Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag gestützt und galt für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982.

Nach Artikel 5 der Entscheidung 1831/81 setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Dies geschieht auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und -mengen des jeweiligen Unternehmens und durch Anwendung bestimmter prozentualer Kürzungen auf diese Produktionen und Mengen.

Artikel 6 der Entscheidung 1831/81 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 4 der Entscheidung 1832/81 bestimmt:

Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 2 werden die Vergleichsproduktionen der Erzeugnisse der Gruppen la, Ib, Ic, Id der Unternehmen, die Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalzten Bandstahl herstellen, auf der Grundlage der Vergleichsproduktion der Gruppe I gemäß Artikel 1 für alle Stahlgüten und -sorten mit Ausnahme der Erzeugnisse dieser Gruppe, die zur Herstellung der in Artikel 4 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich beschriebenen ausgenommenen Erzeugnisse bestimmt sind, berechnet.

Außerdem enthält Artikel 14 der Entscheidung 1831/81 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 8 der Entscheidung 1832/81 folgende Regelung:

Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten prozentualen Kürzung das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktion für die betroffenen Gruppen vor, wenn das Unternehmen im ersten Monat des betreffenden Quartals in folgenden Fällen einen solchen Antrag stellt:

die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id liegt unter 1000000 t/Jahr und setzt sich zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen zusammen, deren prozentuale Kürzung 20 % überschreitet, oder

die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen V und VI beträgt weniger als 60000 t/Jahr und die prozentuale Kürzung überschreitet 20 %.

2. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16. März und 22. Juni 1982 warf die Kommission gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag der Firma Busseni vor, im dritten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI um 3125 t sowie im vierten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI um 6079 t und den Teil ihrer Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 6565 t überschritten zu haben. Auf diese Schreiben hin verwies die Firma Busseni mit Fernschreiben vom 13. Mai 1982 und mit Schreiben vom 29. Juni 1982 auf die Erklärungen, die ihre Vertreter bei einer früheren Anhörung im Zusammenhang mit einer anderen Zuwiderhandlung abgegeben hatten; um eine erneute Anhörung wurde nicht gebeten. Die Firma Busseni bestritt die Quotenüberschreitungen nicht, berief sich jedoch zur Rechtfertigung auf schwere finanzielle und soziale Belastungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei. Die Kommission sah die Argumente der Firma Busseni als nicht ausreichend an und belegte diese durch Entscheidung vom 24. März 1983 mit einer Geldbuße von 958084 ECU, das sind 1280536751 LIT.

Inzwischen unterlag die Firma Busseni gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 dem Statut der Cassa Integrazione Guadagni [Kasse für Lohnergänzungszulagen] und dem außergerichtlichen Vergleich. Durch Beschluß des Tribunale Brescia vom 23. April 1982 war die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses gegenüber der Firma Busseni angeordnet worden.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Die Firma Busseni hat gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag die vorliegende Klage erhoben, die am 9. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat allerdings die Klägerin aufgefordert, vor dem 19. März 1984 die unten wiedergegebene Frage schriftlich zu beantworten.

Mit Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

im Anschluß an alle gebotenen Feststellungen und nachdem die angefochtene Entscheidung der Kommission vorab außer Vollzug gesetzt worden ist, die Entscheidung C(83) 376/9 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1983 aufzuheben,

hilfsweise, die in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen,

weiter hilfsweise, die Frist für die Zahlung der Geldbußen zu verlängern.

Die Kommission beantragt,

a) vorab

den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung für unzulässig zu erklären,

b) in der Sache

die Klage abzuweisen,

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

In ihrer Klageschrift bringt die Klägerin als ersten Klagegrund vor, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die ihr von der Kommission für das dritte und vierte Quartal 1981 zugeteilten Quoten einzuhalten. Bei einer weiteren Verringerung ihrer Produktion wäre sie nicht in der Lage gewesen, die normalen Bedingungen des Produktionsablaufs einzuhalten, die sich aus einem 1978 unterzeichneten außergerichtlichen Vergleich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Sozialabgaben zu zahlen. Die Firma habe nämlich eine sehr schwere Krise durchgemacht, die im Jahr 1977 durch eine starke Verschuldung in Höhe von etwa 19 Milliarden LIT, eine bedeutende Unterstützung durch die Cassa Integrazione Guadagni sowie einen spürbaren Personalabbau gekennzeichnet gewesen sei und im Jahr 1978 zur Unterzeichnung des erwähnten Vergleichs und schließlich zur Anordnung der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses durch das Tribunale Brescia geführt habe. In diesem Zeitraum habe sie ihre Stahlproduktion von 121804 t im Jahr 1976 auf 74446 t im Jahr 1981 verringert, was einen drastischen Rückgang der produzierten Stahlmenge bedeute, eine Situation, die durch ihren geringeren Energieverbrauch bestätigt werde.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, sie habe sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befunden, die die Kommission hätten veranlassen müssen, ihren Fall unverzüglich gemäß Artikel 14 der Entscheidung 1832/81 zu untersuchen und dementsprechend ihre Vergleichsproduktionen anzupassen. Diese Anpassung sei nicht vorgenommen worden. Aus der Quotenüberschreitung könne ihr deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, die Quoten einzuhalten, ohne ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage auf nicht wiedergutzumachende Weise und noch schneller zu verschärfen. Es sei ihr also völlig unmöglich gewesen, anders zu handeln.

Mit ihrem dritten Klagegrund behauptet die Klägerin, die Geldbuße sei ungerecht und müsse auch deshalb aufgehoben werden, weil die Kommission es unterlassen habe, der Klägerin gegenüber Artikel 4 Nummer 5 der Entscheidung 2794/80 anzuwenden, der in Artikel 6 der Entscheidung 1831/81 in der Fassung der Entscheidung 1832/81 übernommen worden sei.

Die Kommission hätte diese Bestimmung anwenden und die Vergleichsproduktion so aufstocken müssen, daß die der Produktion des betreffenden Quartals im Jahr 1974 entsprechende Menge erreicht worden wäre. In diesem Jahr habe die Produktion, aufgrund deren die EGKS-Umlagen berechnet worden seien, etwa 180000 t betragen, während der Durchschnitt der drei Vergleichsjahre unter 120000 t gelegen habe. Daher hätte die Kommission als Vergleichsquote den Durchschnitt der drei Jahre 1977, 1978 und 1979 nehmen müssen.

Schließlich bemerkt die Klägerin, der Vollzug der Sanktion würde ihr beträchtliche Schwierigkeiten bereiten und einen erfolgreichen Abschluß des Verfahrens der Geschäftsaufsicht verhindern.

Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung zunächst einredeweise geltend, der vorab gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sei unzulässig. Dieser Antrag wäre nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen gewesen und hätte den Vorschriften der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung entsprechen müssen; er hätte nicht in der Klageschrift selbst gestellt werden dürfen.

Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe Artikel 14 der Entscheidung 1832/81 nicht angewendet, trägt die Kommission vor, dieser Artikel sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, da die Produktion der Klägerin bei den Erzeugnissen der Gruppen V und VI 64000 t betragen habe, während der von der Klägerin angezogene Artikel verlange, daß die Vergleichsproduktion des betroffenen Unternehmens unter 60000 t pro Jahr liege. Im übrigen hätten die Mitteilungen der Klägerin für die Monate April und Mai 1981 keinen Hinweis auf Artikel 14 enthalten; die Klägerin habe sich erst in einem Fernschreiben vom 9. Dezember 1981 und sodann in einem Schreiben vom 17. Dezember 1981 — also zu spät — auf diese Bestimmung berufen.

Zum dritten Klagegrund bemerkt die Kommission zunächst, in Artikel 6 der Entscheidung 1832/81 werde keineswegs Artikel 4 Nummer 5 der Entscheidung 2794/80 übernommen. Im übrigen habe die Klägerin eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt, wonach das Unternehmen in dem 1979 zu Ende gehenden Geschäftsjahr einen in seinem jährlichen Geschäftsbericht ausgewiesenen Gewinn erzielt haben müsse. Die Klägerin habe dagegen nur ihre Körperschaf tsteuererklärung für das Jahr 1979 vorgelegt. Diese Erklärung habe nichts mit dem jährlichen Geschäftsbericht (der Gesellschaftsbilanz) zu tun, anhand dessen allein festgestellt werden könne, ob eine Gesellschaft tatsächlich einen Gewinn realisiert habe. So könne die Bilanz der Gesellschaft entgegen der Körperschaftsteuererklärung negativ sein. Genau dies sei bei der Firma Busseni der Fall, deren Bilanz für 1979 einen Verlust in Höhe von 11837406 LIT aufgewiesen habe. Außerdem habe die Klägerin einen Antrag auf Anwendung der erwähnten Bestimmung erst am 2. Februar 1983, als die Entscheidung 2794/80 nicht mehr in Kraft gewesen sei, eingereicht und die Bitte der Kommission vom 18. Februar 1982 um Vorlage der Bilanz von 1979 unbeantwortet gelassen. Dieser Klagegrund sei daher zurückzuweisen.

Aus denselben Gründen müsse der Klagegrund zurückgewiesen werden, mit dem geltend gemacht werde, daß die Geldbuße nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in ihrer Höhe ungerecht sei. Schließlich bemerkt die Kommission, sie habe Unternehmen, die sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten, stets Zahlungsaufschub gewährt.

In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin noch einmal vor, daß sich ihre Produktion im Jahr 1974 auf ungefähr 180000 t und im Jahr 1976 auf mehr als 120000 t belaufen habe. Diese Produktion sei dann wegen der Krise des Unternehmens noch auf 42256 t drastisch zurückgegangen und anschließend wieder auf 59400 t im Jahr 1978 sowie auf 76066 t im Jahr 1979 angestiegen. Angesichts dieser Zahlen habe die Klägerin Anspruch auf die Zuteilung anderer Vergleichsquoten gemäß Artikel 4 Nummern 3 und 5 der Entscheidung 2794/80 gehabt. Wenn dagegen die von der Kommission festgesetzten Vergleichsquoten zutreffend wären, müßte das Unternehmen schließen, da der Auslastungsgrad seiner Anlagen dann 20 bis 25 % betrüge und damit weit unter dem allgemeinen Durchschnitt läge; damit würde der Betrieb des Unternehmens unrentabel.

Zu der Frage, ob sie 1979 einen Gewinn realisiert habe, bemerkt die Klägerin, ihre Bilanz habe, obwohl sich daraus ein Verlust von 11837406 LIT ergeben habe, in Wirklichkeit einen Gewinn von 414460000 LIT ausgewiesen, von dem sie dem Fiskus die lokale Ertragsteuer (ILOR) gezahlt habe. Nach den körperschaftsteuerlichen Bestimmungen sei bei der Aufstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1979 ein Betrag von 62169000 LIT als Passivposten berücksichtigt und als ILOR für 1979 entrichtet worden, selbst wenn dieser Betrag erst nach dem 31. Dezember 1979 für dieses Geschäftsjahr gezahlt worden sei. Von den 414460000 LIT, die 1979 als Einkommen steuerlich mit der ILOR belastet gewesen seien, seien 364128496 LIT für die Tilgung früherer Verbindlichkeiten eingesetzt worden. Auf diese Weise sei ein verfügbarer Geschäftsgewinn in Höhe von 50331504 LIT übriggeblieben. Es könne somit nicht behauptet werden, daß die Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 1979 negativ gewesen sei.

Die Kommission wendet in ihrer Gegenerwiderung ein, die Klägerin könne mit ihrer Klage keine etwaige Anwendung von Artikel 4 Nummern 3 und 5 der Entscheidung 2794/80 verlangen, da sie dies auch nicht zu der Zeit verlangt habe, als die Entscheidung in Kraft gewesen sei. Erstens würden die Behauptungen der Klägerin zur Produktion von 1974 und 1976 durch ihre Erklärungen gegenüber der für die EGKS-Umlage zuständigen Dienststelle widerlegt, aus denen sich für 1974 eine Produktion von 89200 t Rundeisen und von 94146 t für 1976 ergäben, abgesehen von der Rohstahlerzeugung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.

Zweitens habe die Klägerin in bezug auf die Anwendung von Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung 2794/80 keinerlei Erklärung über ihre Kapazitäten für die Jahre 1977 bis 1980 vorgelegt. Daher habe sich nicht feststellen lassen, ob der Auslastungsgrad ihrer Anlagen um 10 Prozentpunkte unter dem Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen in der Gemeinschaft gelegen habe. Im übrigen erfülle die Firma Busseni keine der Voraussetzungen des Artikels 4 Nummer 3.

Die Kommission weist drittens darauf hin, daß die Bilanz von 1979 einen Geschäftsverlust von 11 Millionen LIT ausweise. Im übrigen sei die Bilanz der Kommission am 12. April 1983 übermittelt worden, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Bußgeldentscheidung bereits erlassen gewesen sei.

Wenn die Klägerin schließlich die Quotenzuteilung für ungerecht gehalten habe, hätte sie dagegen Klage beim Gerichtshof erheben müssen. Da sie dies nicht rechtzeitig getan habe, sei eine solche Klage nunmehr ausgeschlossen.

IV — Antwort auf die Frage des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat die Klägerin gebeten, ihm zusätzliche Angaben über die Art und Weise zu machen, wie sie die Kommission um Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung 1832/81 der Kommission ersucht hat. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1984 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt F. Massoni, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Fabro als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Acciaierie e Fernere Busseni SpA (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Nave (Italien) hat mit Klageschrift, die am 9. Mai 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung C(83) 376/9 der Kommission vom 24. März 1983 erhoben, mit der ihr gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABI. L 180, S. 1), geändert unter anderem durch die Entscheidung 1832/81 vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 1), eine Geldbuße auferlegt worden ist.

2 Die angefochtene Entscheidung enthält die Feststellung, daß die Klägerin im dritten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquote von 12975 t für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI um 3125 t sowie im vierten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquote von 14087 t für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI um 6079 t und den Teil ihrer Quote von 12914 t, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 6565 t überschritten habe und daß diese Überschreitungen gegen die erwähnte Entscheidung 1831/81 verstießen.

3 Die Kommission stellte fest, die Überschreitungen machten mehr als 10 % der Erzeugungsquoten und des Teils der Quote aus, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe; außerdem habe die Klägerin bereits im dritten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI überschritten. Sie verhängte deshalb gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Entscheidung 1831/81 eine gegenüber dem normalen Satz um 10 % erhöhte Geldbuße von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung im dritten Quartal 1981 und eine gegenüber dem normalen Satz zweimal um 10 % erhöhte Geldbuße von 90 ECU pro Tonne Überschreitung im vierten Quartal 1981. Die Geldbuße beträgt somit insgesamt 958054 ECU, das sind 1280536751 LIT, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der streitigen Entscheidung zu zahlen waren.

4 Die genannten Quoten waren der Klägerin durch die Einzelfallentscheidungen der Kommission vom 6. August 1981 hinsichtlich des dritten Quartals 1981 beziehungsweise vom 26. Oktober 1981 hinsichtlich des vierten Quartals 1981 aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag und der Entscheidung 1831/81 zugeteilt und mit jeweils gleichdatierten Schreiben zusammen mit ihren Vergleichsproduktionen bekanntgegeben worden.

5 Es steht fest, daß die Klägerin vor dem Gerichtshof keine Klage auf Aufhebung dieser Einzelfallentscheidungen innerhalb der Frist des Artikels 33 EGKS-Vertrag erhoben hat.

6 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, ohne die ihr von der Kommission vorgeworfenen Überschreitungen als solche zu bestreiten, die Aufhebung der streitigen Bußgeldentscheidung, hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße und weiter hilfsweise Zahlungsaufschub. Sie stützt ihre Klage auf drei Klagegründe : außerordentliche Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 14 der Entscheidung 1831/81, einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 4 der Entscheidung 2794/80 sowie Notstand.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bußgeldentscheidung

7 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die ihr von der Kommission zugeteilten Quoten einzuhalten. Sie habe sich nämlich in außerordentlichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befunden, die die Kommission hätten veranlassen müssen, ihre Vergleichsproduktion gemäß Artikel 14 der Entscheidung 1831/81 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 8 der Entscheidung 1832/81 anzupassen.

8 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie habe eine sehr schwere Krise durchgemacht, die im Jahr 1977 durch eine starke Verschuldung in Höhe von etwa 19 Milliarden LIT, durch einen Personalabbau von 269 auf 150 Personen und eine bedeutende Unterstützung seitens der Cassa Integrazione Guadagni gekennzeichnet gewesen sei. Diese Krise habe im Jahr 1978 zur Unterzeichnung eines außergerichtlichen Vergleichs und schließlich zur Anordnung der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses durch das Tribunale Brescia geführt. In diesem Zeitraum habe sie ihre Stahlproduktion von 121804 t im Jahr 1976 drastisch auf 74446 t im Jahr 1981 (fakturierte Gütermenge) verringern müssen.

9 Die Klägerin macht außerdem mit einem zweiten Klagegrund geltend, die Geldbuße verstoße gegen Artikel 4 der Entscheidung 2794/80 der Kommission vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1), der in Artikel 6 der Entscheidung 1832/81 übernommen worden sei. Die Kommission habe es nämlich unterlassen, nach diesem Artikel 4 Nummern 3 und 5 ihre Vergleichsproduktionen entweder bis auf ein Niveau, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der 5 Prozentpunkte unter [dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979] liegt, zu erhöhen oder so aufzustocken, daß die der Produktion des entsprechenden Quartals von 1974 entsprechende Gesamtmenge erreicht wird.

10 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, 1974 habe ihre Produktion, aufgrund deren die EGKS-Umlagen berechnet worden seien, etwa 180000 t betragen, während der Durchschnitt der drei Vergleichsjahre 1977 bis 1979 unter 120000 t gelegen habe. Ihre Anlagen seien zu 20 bis 25 %, also weit unter dem allgemeinen Durchschnitt, ausgelastet gewesen. Außerdem habe sie für das 1979 beendete Geschäftsjahr, obwohl sich aus ihrer Bilanz ein Verlust von 11837406 LIT ergeben habe, einen ausgewiesenen Gewinn von 414460000 LIT realisiert, von dem sie die lokale Ertragsteuer (ILOR) an den Fiskus abgeführt habe.

11 Diese beiden Klagegründe richten sich in Wirklichkeit nicht gegen die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin ergangenen Bußgeldentscheidung, sondern gegen die Rechtmäßigkeit anderer Einzelfallentscheidungen der Kommission über die Zuteilung der Erzeugungsquoten der Klägerin sowie dagegen, daß die Kommission keine Einzelfallentscheidung zur Anpassung der Erzeugungsquoten oder zur Aufstockung der Vergleichsproduktionen der Klägerin erlassen hat.

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Kläger im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag nicht auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzellfallentscheidung berufen, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist.

13 Ebensowenig kann ein Kläger im Rahmen einer solchen Klage geltend machen, die Kommission sei der Verpflichtung zum Erlaß einer Einzelfallentscheidung nicht nachgekommen, wenn er nicht nach vorheriger Befassung der Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag wegen einer etwaigen ablehnenden Entscheidung beim Gerichtshof Klage erhoben hat.

14 Die Einzelfallentscheidungen der Kommission vom 6. August und vom 26. Oktober 1981, mit denen der Klägerin Erzeugungsquoten zugeteilt wurden, sind bestandskräftig geworden, da die Klägerin weder nach Artikel 33 noch nach Artikel 35 EGKS-Vertrag rechtzeitig beim Gerichtshof Klage erhoben hat.

15 Die Klägerin hat zwar der Kommission verschiedene Mitteilungen zukommen lassen, in denen sie ihre wirtschaftliche Lage dargelegt hat. Selbst wenn diese Mitteilungen als Anträge im Sinne von Artikel 14 der Entscheidung 1831/81, Artikel 4 der Entscheidung 2794/80 und Artikel 35 Absatz 1 EGKS-Vertrag aufgefaßt werden könnten, hätte es nach Ansicht des Gerichtshofes gleichwohl keinen Sinn, darauf näher einzugehen, da die Klägerin jedenfalls nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag beim Gerichtshof Klage wegen der Entscheidungen erhoben hat, mit denen die Kommission des stillschweigend abgelehnt hat, diesen Anträgen Folge zu leisten.

16 Deshalb kann die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht mit Erfolg geltend machen, die Einzelfallentscheidungen, mit denen ihre Quoten oder Teile von Quoten für das dritte und vierte Quartal 1981 festgesetzt wurden, seien rechtswidrig. Die diesbezüglichen Klagegründe sind folglich zurückzuweisen.

17 Der dritte Klagegrund kann dahin gehend verstanden werden, die Klägerin habe die ihr zugeteilten Quoten überschreiten müssen, um eine Mindestproduktion des Unternehmens sicherzustellen und auf diese Weise ein bedeutendes Rechtsgut — ihr eigenes Fortbestehen — zu verteidigen; sie habe folglich in einer Notstandslage gehandelt.

18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch die Rechtsfigur des Notstands auf dem spezifischen Gebiet des in Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehenen Quotensystems nicht anerkannt werden. Dieses System beruht auf der Solidarität sämtlicher Stahlunternehmen der Gemeinschaft in der offensichtlichen Krise des Stahlsektors und bezweckt eine gerechte Verteilung der aus unvermeidlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten resultierenden Opfer (siehe insbesondere die Urteile vom 16. 11. 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen, Slg. 1983, 3721, und vom 14. 12. 1983 in der Rechtssache 263/82, Klöckner, Slg. 1983, 4143).

19 Da auch dieser Klagegrund nicht durchgreifen kann, ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Zur Herabsetzung der verhängten Geldbuße

20 Aus den Akten geht hervor, daß der vorstehend geprüfte dritte Klagegrund als Begründung sowohl für den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als auch für den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße angesehen werden kann.

21 Zwar trägt die Klägerin vor, die Zahlung der verhängten Geldbuße verursache ihr beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten und hindere sie an einem erfolgreichen Abschluß des Verfahrens der Geschäftsaufsicht. Dieser Umstand ist nach Ansicht des Gerichtshofes jedoch nicht geeignet, eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße zu gestatten.

22 Wie nämlich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 11. 5. 1983 in den Rechtssachen 303 und 312/81, Klöckner, Slg. 1983, 1507, vom 30. 11. 1983 in der Rechtssache 235/82, Fernere San Carlo, Slg. 1983, 3949, und vom 1. 3. 1984 in der Rechtssache 10/83, Metalgoi, Slg. 1984, 1271), kann der Antrag auf Herabsetzung einer Geldbuße nicht damit begründet werden, die Zahlung der Geldbuße werde bei dem betroffenen Unternehmen möglicherweise zu großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Dazu hat er erklärt, daß die Produktionsquotenregelung ernstlich beeinträchtigt würde, wenn jedes Unternehmen sich unter Berufung auf einen Notstand wegen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Beschränkungen entziehen und nach seinem Gutdünken die ihm zugeteilte Produktionsquote überschreiten könnte. Die dadurch ausgelöste Kettenreaktion würde zum Zusammenbruch des Systems führen, so daß Artikel 58 EGKS-Vertrag ins Leere ginge.

23 Außerdem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, daß die Kommission nach Artikel 58 EGKS-Vertrag weder einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion gewährleisten muß, die dieses Unternehmen nach seinen eigenen Rentabilitätsund Entwicklungskriterien für angezeigt hält, noch den Fortbestand dieses Unternehmens zu sichern hat.

24 Der Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße ist daher abzuweisen.

Zu dem Antrag auf Gewährung von Zahlungsaufschub hinsichtlich der Geldbußen

25 Ein derartiger Antrag, der in Wirklichkeit darauf abzielt, daß der Gerichtshof der Kommission, die allein befugt ist, mit einer Sanktion belegten Unternehmen Zahlungserleichterungen zu gewähren, Auflagen erteilen soll, ist offensichtlich unzulässig.

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens