Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.09.1984 – C-216/83
ECLI:EU:C:1984:291
In der Rechtssache 216/83
Umweltschutzpartei Les Verts, Verein mit nichtgewerblichen Zielen,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und
Rat der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung
des Beschlusses der Kommission vom 20. Juni 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984,
des Beschlusses der Kommission über die Aufstellung und die Verabschiedung des Vorentwurfs des Nachtragshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1983,
des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984,
des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Entwurfs des Nachtragshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1983 und
aller übrigen damit verbundenen Beschlüsse.
1. Die Umweltschutzpartei Les Verts, Verein mit nichtgewerblichen Zielen, hat mit Klageschrift, die am 27. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 20. Juni 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984, des Beschlusses der Kommission über die Aufstellung und die Verabschiedung des Vorentwurfs des Nachtragshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1983, des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984, des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1983 über die Aufstellung und die Verabschiedung des Entwurfs des Nachtragshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1983 sowie aller übrigen damit verbundenen Beschlüsse.
2. Die Klägerin ficht die genannten Rechtshandlungen, die Teil des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsplans sind, insoweit an, als diese eine Haushaltslinie enthalten, die Mittel für die Vorbereitung der nächsten Direktwahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsieht. Es handelt sich um den im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans und im Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 aufgeführten Posten 3708. Dieser Posten 3708 gehört zu dem Teil des Haushaltsplans, der sich auf das Europäische Parlament bezieht. Er erschien erstmals im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982. In der Erläuterung zu diesem Posten heißt es: Diese Mittel dienen der Mitfinanzierung der Vorbereitung von Informationen über die zweiten Direktwahlen im Jahr 1984, gemäß Beschluß des Präsidiums [des Europäischen Parlaments] vom 12. Oktober 1982.
3. Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 7) ist das Parlament befugt, über die ihm bewilligten Mittel zu verfügen. Die Klägerin befürchtet, daß das Parlament von dieser Befugnis Gebrauch macht, um bei der Erstattung der Kosten der Teilnahme am Wahlkampf des Jahres 1984 die im 1979 gewählten Parlament vertretenen Parteien gegenüber den dort nicht vertretenen Parteien zu begünstigen. Diese Befürchtung beruht auf einem Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 1982 zur Festlegung des Verteilungsschlüssels für die dem Posten 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesenen Mittel. Nach diesem Schlüssel würden 7 % der Mittel auf die sieben Fraktionen verteilt. Die verbleibenden 93 % würden wie folgt verteilt: Zwei Drittel nach Maßgabe der 1979 errungenen Sitze, ein Drittel nach Maßgabe der 1984 erhaltenen Stimmen.
4. Die Kommission und der Rat sowie das Parlament als Streithelfer haben die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.
5. Die Kommission macht erstens geltend, der Vorentwurf des Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983 ändere den Einzelplan des Parlaments nicht und könne deshalb nicht angefochten werden. Zweitens sei der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 ein vorbereitender Akt, der nicht anfechtbar sei. Der Rat hält ausschließlich den endgültig festgestellten Haushaltsplan und die Feststellung dieser Feststellung durch den Präsidenten des Parlaments für endgültige, im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare Rechtsakte. Das Parlament schließlich hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig. Zum einen seien die angefochtenen Handlungen vorbereitende Akte. Zum anderen habe das Parlament aufgrund einer interinstitutionellen Vereinbarung (ABl. C 194, 1982, S. 1) die ausschließliche Befugnis zur Entscheidung über seinen Haushaltsplan. Die Klägerin habe somit ihre Klage nicht gegen den für den Posten 3708 des Gesamthaushaltsplans wirklich Verantwortlichen gerichtet.
6. Die Klägerin führt hierzu aus, zu prüfen sei das Verfahren zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans. Wie sich daraus ergebe, bewirkten die auf den jeweiligen Stufen des Verfahrens getroffenen Beschlüsse, daß dem Organ, das sodann einen Beschluß zu fassen habe, gleichsam eine Halskrause angelegt werde. Wenn dieses Organ untätig bleibe, werde der auf der vorangegangenen Stufe des Verfahrens ergangene Rechtsakt zum endgültigen Haushaltsplan. Deshalb könnten die zum Haushaltsverfahren gehörenden Handlungen — sei es, weil sie die Entscheidung auf der nächsten Stufe beeinflußten, sei es, weil sie in der Zukunft sichere rechtliche Wirkungen erlangen könnten, nicht als vorbereitende Akte behandelt werden.
7. Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen. Im vorliegenden Fall ist eine der Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 1 EWG-Vertrag offensichtlich nicht gegeben. Artikel 1 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 definiert nämlich den Haushaltsplan als den Akt, durch den ... die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im voraus bewilligt werden. Das Verfahren der Verabschiedung des Haushaltsplans führt lediglich zu einer Ermächtigung, Mittel zu binden. Eine natürliche oder juristische Person kann somit von den Rechtsakten, die Teil dieses Verfahrens sind, keinesfalls unmittelbar betroffen sein. Allenfalls könnte sie unmittelbar betroffen sein von den Maßnahmen zur Durchführung des Haushaltsplans.
8. Da sich aus den Akten alles ergibt, was für die Urteilsfindung notwendig ist, erschien eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Es ist sonach gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag und Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die Klage durch eine juristische Person erhoben worden ist, die von den angefochtenen Rechtsakten nicht unmittelbar betroffen ist, und daß sie deshalb unzulässig ist.
Aus diesen Gründen
erläßt
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.