Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.09.1984 – C-295/83
ECLI:EU:C:1984:292
In der Rechtssache 295/83
Umweltschutzpartei Les Verts, Verein mit nichtgewerblichen Zielen,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung
des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1983 über die Änderung und Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 1984 und
des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 19. und 20. Dezember 1983 über die Änderung und Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984 in zweiter Lesung.
1. Die Umweltschutzpartei Les Verts, Verein mit nichtgewerblichen Zielen, hat mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichterklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1983 über die Änderung und Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984 und des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 19. und 20. Dezember 1983 über die Änderung und Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1984 in zweiter Lesung.
2. Die Klägerin ficht die genannten Rechtshandlungen insoweit an, als mit ihnen eine Haushaltslinie verabschiedet wird, die Mittel für die Vorbereitung der nächsten Direktwahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsieht. Es handelt sich um den Posten 3708, der zu dem Teil des Haushaltsplans gehört, der sich auf das Europäischen Parlament bezieht. Er erschien erstmals, im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982. In der Erläuterung zu diesem Posten heißt es: Diese Mittel dienen der Mitfinanzierung der Vorbereitung von Informationen über die zweiten Direktwahlen im Jahr 1984, gemäß Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 1982.
3. Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 7) ist das Parlament befugt, über die ihm bewilligten Mittel zu verfügen. Die Klägerin befürchtet, daß das Parlament von dieser Befugnis Gebrauch macht, um bei der Erstattung der Kosten der Teilnahme am Wahlkampf des Jahres 1984 die im 1979 gewählten Parlament vertretenen Parteien gegenüber den dort nicht vertretenen Parteien zu begünstigen. Diese Befürchtung beruht auf einem Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. September 1983 (ABl. C 293, S. 1), der an die Stelle des Beschlusses vom 12. Oktober 1982 zur Festlegung des Verteilungsschlüssels für die dem Posten 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesenen Mittel getreten ist. Nach diesem Beschluß werden 31 % dieser Mittel an jene politischen Gruppierungen verteilt, die an den Europawahlen 1984 teilgenommen haben, während die übrigen 69 % an die im 1979 gewählten Parlament vertretenen Parteien verteilt werden.
4. Das Parlament hat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes beantragt.
5. Das Parlament räumt ein, seine Rechtsakte seien, soweit sie Beschlußcharakter hätten, im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbar, macht jedoch geltend, die von ihm im Verfahren zur Verabschiedung des Haushalts zu erlassenden Rechtsakte beträfen die Klägerin nicht unmittelbar und individuell.
6. Die Klägerin vertritt in ihrer Klageschrift die Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse beträfen sie individuell und unmittelbar, denn sie bewirkten, daß an gegnerische politische Parteien eine finanzielle Unterstützung ausgezahlt werde.
7. Diesem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Artikel 1 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 definiert nämlich den Haushaltsplan als den Akt, durch den ... die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im voraus bewilligt werden. Das Verfahren der Verabschiedung des Haushaltsplans führt lediglich zu einer Ermächtigung, Mittel zu binden. Eine natürliche oder juristische Person kann somit von den Rechtsakten, die Teil dieses Verfahrens sind, keinesfalls unmittelbar betroffen sein. Allenfalls könnte sie unmittelbar betroffen sein von den Maßnahmen zur Durchführung des Haushaltsplans.
8. Da sich aus den Akten alles ergibt, was für die Urteilsfindung notwendig ist, erschien eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Es ist sonach gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag und Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die Klage von einer juristischen Person erhoben worden ist, die von den angefochtenen Rechtsakten nicht unmittelbar betroffen ist, und daß sie deshalb unzulässig ist.
Aus diesen Gründen
erläßt
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.