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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.09.1984 – C-235/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:297

In der Rechtssache 235/83

Andrew Armstrong Mulligan, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Washington, Vereinigte Staaten von Amerika, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Ulrick Bourke von der Rechtsanwaltskanzlei Clifford-Turner, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Hoss, Luxemburg, 15, Côte d'Eich,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers gegen eine von der Kommission nach Artikel 85 des Beamtenstatuts erlassene Entscheidung, die die Rückforderung bestimmter, an den Kläger gezahlter Wohnungskostenzulagen betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Der Kläger Mulligan trat am 1. Juli 1973 als Abteilungsleiter im Generalsekretariat in die Dienste der Kommission. Vom 1. Oktober 1974 bis zum 1. April 1982 war er Leiter des Presse- und Informationsbüros bei der Delegation der Kommission in Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika. Zum 1. Januar 1983 schied er aus dem Dienst der Kommission aus.

Herrn Mulligan wurde während der Ausübung seines Dienstes in Washington eine Wohnungskostenzulage nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Beamtenstatut gewährt. Absatz 1 dieses Artikels lautet wie folgt:

Einem Beamten, der aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu verauslagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.

In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Beamten durch das Organ beschließen."

Die Modalitäten der Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden durch eine interne Dienstanweisung vom 18. Februar 1976 geregelt, die ab dem 1. Januar 1976 galt und durch eine neue Dienstanweisung mit Wirkung zum 1. Januar 1980 ersetzt wurde. Vor dem Jahr 1976 wurden die Modalitäten der Gewährung und die Art der Berechnung der Zulage den betroffenen Beamten in jedem einzelnen Fall vom Personaldirektor mitgeteilt.

Im Laufe des Jahres 1982 stellte die Personalverwaltung der Kommission fest, daß Herr Mulligan die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungskostenzulage für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. März 1982 nicht erfüllt habe, da er Eigentümer seines Hauses sei, während es für die Berechnungen der Wohnungskostenzulage auf die von dem betreffenden Beamten geschuldete Miete ankomme.

Da die Kommission der Ansicht war, daß Herr Mulligan diese Regelwidrigkeit hätte erkennen müssen, erließ sie eine Verfügung, daß von den Dienstbezügen des Klägers und anderen ihm zustehenden Beträgen der ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag von 1115 552 BFR einzubehalten sei; diese Verfügung wurde dem Kläger mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Oktober 1982 bekanntgegeben.

Die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ist in Artikel 85 des Statuts geregelt, der wie folgt lautet:

Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

2. Der Gewährung und der Rückforderung der Wohnungskostenzulage, um die es in diesem Rechtsstreit geht, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Personaldirektor der Kommission in Brüssel informierte den Kläger mit Schreiben vom 9. September 1974 über seine finanziellen Ansprüche in Washington. In einer diesem Schreiben beigefügten Note teilte er mit, daß Herr Mulligan Anspruch auf die Gewährung einer Wohnungskostenzulage hat, deren Höhe jedoch erst festgesetzt werden kann, wenn wir eine Kopie seines Mietvertrags erhalten haben ... Die Wohnungskostenzulage ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der tatsächlich in Washington gezahlten Miete und der vergleichsweise in Brüssel zu zahlenden Miete ....

Herr Mulligan mietete für Oktober und November 1974 ein Haus in der Fulton Street in Washington zu einem monatlichen Mietzins von 750 USD. Aufgrund seines am 18. September 1974 eingereichten Antrags und einer mit Schreiben des Delegationsleiters in Washington vom 11. Oktober 1974 weitergeleiteten Kopie des Mietvertrags erhielt er zunächst eine Wohnungskostenzulage von 7805 BFR. Der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung bestätigte dem Kläger in einer Note vom 4. Dezember 1974 die Gewährung dieser Zulage. Weiter heißt es dort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß Sie der Verwaltung jede Änderung Ihrer Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen haben, die Auswirkungen auf die Zahlung der betreffenden Zulage haben könnte.

Zu derselben Zeit beabsichtigte Herr Mulligan, ein Haus in Washington zu kaufen, und besprach die Möglichkeit einer Wohnungskostenzulage für ein in seinem Eigentum stehendes Haus mit dem Assistenten des Delegationsleiters; dieser bejahte eine solche Möglichkeit. Für den Kauf wurde eine Gesellschaft mit der Bezeichnung Algonquin Properties Inc. gegründet, deren Präsident Herr Mulligan selbst und deren Direktoren, seine Ehefrau sowie sein Freund John Larkin waren. Diese Gesellschaft erwarb ein Haus am Chesterfield Place in Washington und vermietete es an Herrn Mulligan ab 1. Januar 1975 zu einem monatlichen Mietzins von zunächst 750 USD.

Da der erste Mietvertrag nur für die Monate Oktober und November 1974 geschlossen war, informierte der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1975 über eine Änderung der Zulage und teilte ihm mit, daß bis zur Übersendung eines neuen Mietvertrags der geänderte Betrag, der nach Ablauf des ersten Vertrages gezahlt worden sei, als Vorschuß gewährt werde.

Nachdem der Mietvertrag zweimal angemahnt worden war, übersandte Herr Mulligan dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte und Vorrechte in Brüssel mit Schreiben vom 28. April 1976 eine Kopie des Mietvertrags für das neue Haus vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1976, der einen Mietzins von 750 USD vorsah. Zugleich schickte Herr Mulligan eine Kopie des Mietvertrags für die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1978, in dem ein monatlicher Mietzins von 1200 USD vereinbart war, wobei er in dem Begleitschreiben darauf hinwies, daß ein unabhängiger Sachverständiger die Miete für angemessen hält. Auf Nachfrage des Leiters der Abteilung Persönliche Rechte und Vorrechte bestätigte der Leiter der Washingtoner Delegation mit Schreiben vom 9. Juni 1976, daß das Haus, das Herr Mulligan gemietet hat ... der dienstlichen Stellung, die er bei der Delegation in Washington innehat und seinen familiären Verhältnissen entspricht .... Kopien der Mietverträge für die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 31. März 1980 und vom 1. April 1980 bis zum 31. März 1982, die beide einen monatlichen Mietzins von 1200 USD vorsahen, sandte Herr Mulligan mit Schreiben vom 21. Juni 1981 an die Verwaltung in Brüssel.

Die Verträge für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1982, die alle das Haus am Chesterfield Place in Washington betrafen, waren von John Larkin in Vertretung der Algonquin Properties Inc. als Eigentümerin und von Mulligan als Mieter unterzeichnet.

Aus den Akten ergibt sich, daß Herr Mulligan regelmäßig über die Änderungen bei der Berechnung seiner Wohnungskostenzulage und insbesondere über die einschlägigen internen Dienstanweisungen unterrichtet wurde.

Herr Mulligan bestätigte bei einer Besprechung mit dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte am 23. April 1982, daß er über die Firma Algonquin in der Tat Eigentümer seines Hauses in Washington gewesen sei, für dessen Vermietung er eine Wohnungskostenzulage erhalten habe. Nach Prüfung der Situation setzte der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte Herrn Mulligan bei einer Unterredung am 27. September 1982 von der Absicht der Kommission in Kenntnis, sämtliche ihm zu Unrecht als Wohnungskostenzulage gezahlten Beträge wieder zurückzufordern. Die diesbezügliche Verfügung wurde ihm mit dem oben genannten Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Oktober 1982 bekanntgegeben.

Die Berechnung des zurückgeforderten Betrags ist unstreitig.

3. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 25. Januar 1983, eingetragen in das Register des Generalsekretariats der Kommission am 16. Februar 1983, reichte der Kläger auf dem Dienstweg eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Verfügung der Kommission über die Rückforderung der Wohnungskostenzulage ein.

Nachdem die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erteilt hatte, hat der Kläger mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1983 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt

die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde, die er durch Schreiben vom 25. Januar 1983 seines Prozeßbevollmächtigten an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten bei der Kommission eingereicht hat, aufzuheben,

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1115525 BFR zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, also ab dem 31. Dezember 1982, zu zahlen,

die Kommission zu verurteilen, ihn für jeden anderen finanziellen Verlust (einschließlich der eventuellen Kursverluste aufgrund der einbehaltenen Zahlungen), der ihm durch die rechtswidrige Verfügung der Kommission entstanden ist, zu entschädigen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

außerdem jede andere Entschädigungsmaßnahme anzuordnen, die unter den gegebenen Voraussetzungen recht und billig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Der Kläger trägt vor, die an ihn in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. März 1982 als Wohnungskostenzulagen gezahlten Beträge seien von der Kommission rechtmäßig geleistet worden und könnten daher nicht als Zahlungen ohne rechtlichen Grund im Sinne von Artikel 85 des Status angesehen werden. Die Wohnungskostenzulage nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut stelle eine Entschädigung für Dienstaufwandskosten dar; die persönliche Entscheidung zwischen Miete und Kauf einer Wohnung sei für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, daß nach der englischen Fassung des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 die betreffende Zulage die cost of accomodation (Wohnungskosten) betreffe, während die Zulage nach Artikel 14a desselben Anhangs ausdrücklich als rent allowance (Mietzulage) bezeichnet sei. Dieser begriffliche Unterschied bestätigte, daß der Ausdruck Wohnung in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 mehr umfasse als die von einem Dritten gemietete Wohnung. Einen Beamten, der Eigentümer seiner Wohnung sei, von der Gewährung der fraglichen Zulage auszuschließen, laufe auf eine Diskriminierung gegenüber dem Beamten hinaus, der eine Wohnung von einem Dritten gemietet habe.

Die wesentlichen Kriterien für die Gewährung der Zulage seien, ob im vorliegenden Fall das Haus dem Dienstposten des Klägers entspreche und ob die Miete, für die eine Zulage verlangt worden sei, eine angemessene Grundlage für den Antrag auf Wohnungskostenzulage darstelle. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die in den Akten befindlichen Schreiben des Delegationsleiters und seines Nachfolgers, die hinsichtlich dieser Punkte keine Zweifel ließen. Nachdem der Kläger die Frage mit den zuständigen Delegationsmitgliedern in Washington geprüft habe, habe er sich für die von ihm bevorzugte Lösung entschieden, um dem von der Kommission angewandten System für die Bemessung der Mietzulagen Rechnung zu tragen; die von ihm an die Algonquin Inc. gezahlte Miete sei nicht höher gewesen als die, die er einem Dritten als Vermieter hätte zahlen müssen.

Der Kläger vertritt außerdem die Ansicht, der Delegationsleiter sei zu Entscheidungen in diesem Bereich befugt; es sei eher seine Aufgabe als die des Klägers, die zuständige Generaldirektion in Brüssel mit der Angelegenheit zu befassen, wenn er es für zweckmäßig halte, um entsprechende Weisungen zu erhalten. Jedenfalls sei das Handeln des Delegationsleiters für die Kommission verbindlich, soweit es um die die Delegationsmitglieder betreffenden Verwaltungsfragen gehe.

Hilfsweise für den Fall, daß die Zulage zu Unrecht gezahlt worden sei, trägt der Kläger vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß er die Rechtswidrigkeit dieser Zahlungen gekannt habe oder daß diese so offensichtlich sei, daß er sie hätte kennen müssen.

Insoweit behauptet der Kläger zunächst, er habe die Wohnungskostenzulage in gutem Glauben beantragt und erhalten, und die Untersuchung hinsichtlich der Regelung, die er für seine Wohnung in Washington getroffen habe, habe zu dem Ergebnis geführt, daß er sich korrekt verhalten habe und kein Anlaß für eine disziplinarrechtliche Verfolgung der Angelegenheit bestehe.

Schließlich sei nach der zweiten Alternative des Artikels 85 des Beamtenstatuts die Rückforderung nur dann zulässig, wenn eine Zahlung rein zufällig oder unter Umständen geleistet worden sei, unter denen für den Empfänger Gründe für die Zahlung in keiner Weise ersichtlich seien. Dieser Fall liege hier aber nicht vor.

Zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Beamtenstatut führt die Kommission als Beklagte aus, die Verwendung des Begriffs rent allowance (Mietzulage) in Artikel 14a bestätige gerade, daß der Begriff der Wohnungskostenzulage nicht die Kosten einer gekauften Wohnung umfasse. Die Auslegung, daß die fragliche Zulage nur für die Miete gelte, sei jedem betroffenen Beamten stets mitgeteilt worden und dementsprechend angewendet worden. Die Auskünfte und die internen Dienstanweisungen, die dem Kläger von der Verwaltung übermittelt worden seien, seien in diesem Punkt unmißverständlich. Außerdem erstatte die Kommission in ständiger Praxis nur die Mietkosten, nicht jedoch die Kosten eines Kaufs; das entspreche dem Rotationsprinzip, das für die Beamten der auswärtigen Delegationen gelte.

Die Kommission bestreitet, daß der Leiter der Delegation in Washington zu Entscheidungen über Wohnungskostenzulagen befugt gewesen sei. Nach Artikel 14 des Anhangs VII zum Beamtenstatut könne die Anstellungsbehörde eine solche Zulage gewähren; die vom zuständigen Kommissar oder Generaldirektor in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde zur Durchführung dieser Vorschrift getroffenen internen Anweisungen nähmen insoweit auf die Generaldirektion Personal und Verwaltung Bezug.

Gegenüber dem Hilfsvorbringen macht die Kommission zunächst geltend, Artikel 85 des Beamtenstatuts betreffe den Fall, daß der Beamte, der eine Zahlung erhalten habe, gewußt habe oder offensichtlich hätte wissen müssen, daß die betreffende Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Der Kläger habe im vorliegenden Fall alle Mitteilungen gekannt, aus denen sich ergeben habe, daß die Zulage nur aufgrund der unter normalen Umständen tatsächlich gezahlten Miete gewährt werde. Er könne daher nicht seine eigene Auffassung über Wohnungskostenzulage an die Stelle der von der Kommission klar zum Ausdruck gebrachten Auffassung setzen, ohne die Verwaltung in Brüssel von der Regelung zu unterrichten, die er zur Verwirklichung seiner Vorstellung getroffen habe.

Indem er es unterlassen habe, der Personalverwaltung mitzuteilen, daß er selbst über die Firma Algonquin das Haus gekauft habe, für das er die Wohnungskostenzulage beanspruche, habe der Kläger den Eindruck vermittelt, daß es sich um eine Vermietung gehandelt habe, die in gutem Glauben und unter den üblichen Bedingungen erfolgt sei. Er sei die Erklärung schuldig geblieben, warum das Haus nicht auf seinen Namen eingetragen worden sei und warum seine Beteiligung an der Firma Algonquin der Kommission in Brüssel nicht von Anfang an mitgeteilt worden sei.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 30. Mai 1984 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Andrew Armstrong Mulligan, ehemaliger Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 3, hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung der Kommission, einen zuviel gezahlten Betrag von 1115552 BFR zurückzufordern, die dem Kläger mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Oktober 1982 bekanntgegeben worden war.

2 Der fragliche Betrag, dessen Höhe unstreitig ist, ist die Summe der an den Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 31. März 1982 als Wohnungskostenzulage geleisteten Zahlungen. In dieser Zeit war der Kläger Leiter des Presse- und Informationsbüros bei der Delegation der Kommission in Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika.

3 In dem vorgenannten Schreiben vom 21. Oktober 1982 wird darauf hingewiesen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungskostenzulage nicht erfüllt habe, da er Eigentümer seiner Wohnung sei, während Grundlage für die Berechnung der Wohnungskostenzulage die Miete sei, die ein Beamter während seiner Abordnung zu einer Delegation der Kommission in einem Drittland zahlen müsse. Laut diesem Schreiben kannte der Kläger diesen Grundsatz, denn er habe absichtlich eine rechtliche Konstruktion gewählt, die auf eine Vermietung an ihn selbst hinausgelaufen sei, um als Mieter weiterhin in den Genuß der Zulage zu kommen.

4 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Artikels 85 des Beamtenstatuts für die Rückforderung von Beträgen, die an einen Beamten zuviel gezahlt worden seien, nicht erfüllt seien. Die Zahlung der Zulage sei nicht rechtswidrig gewesen. Selbst wenn dies der Fall sei, habe er von der Rechtswidrigkeit keine Kenntnis gehabt; jedenfalls sei sie nicht so offensichtlich gewesen, daß er sie hätte kennen müssen.

5 Zur Rechtswidrigkeit der Zahlung trägt die Kommission vor, die Wohnungskostenzulage, die der Kläger in der betreffenden Zeit erhalten habe, sei nach Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs VII des Beamtenstatut gewährt worden; diese Vorschrift betreffe nur die Erstattung der Kosten für eine gemietete Wohnung. Hilfsweise macht sie geltend, es sei Sache der Anstellungsbehörde zu entscheiden, ob nur die Kosten für eine gemietete Wohnung zu erstatten seien oder ob die Wohnungskostenzulage auch Beamten, die Eigentümer ihrer Wohnung würden, zugute kommen solle, um einen Teil des Kaufpreises oder Kosten eines Hypothekendarlehens zu decken. Aus den Mitteilungen, die der Kläger seit September 1974 erhalten habe, sowie aus den internen Dienstanweisungen von 1976 und 1980 über Wohnungskostenzulagen, die dem Kläger bekannt gewesen seien, ergebe sich jedoch, daß nur die vom Beamten gezahlte Miete teilweise von der Kommission übernommen werden könne.

6 Die Frage, ob Artikel 14 des Anhangs VII in der Weise auszulegen ist, daß die Gewährung einer Mietzulage an einen Beamten, der Eigentümer seiner Wohnung ist, unzulässig ist, braucht nicht untersucht zu werden. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, hat der Kläger im vorliegenden Fall die Mietzulage beantragt und erhalten, um einen Teil der Miete für eine von ihm in Washington gemietete Wohnung zu decken; die Höhe der Zulage wurde aufgrund der Differenz zwischen der tatsächlich in Washington gezahlten und einer vergleichsweise in Brüssel zu zahlenden Miete berechnet. Wie die internen Dienstanweisungen zeigen, deren Text den Empfängern der Wohnungskostenzulage übermittelt wurde, war es die Praxis der Kommission, diese Zulage nur einem Beamten zu gewähren, der für die Zahlung seiner monatlichen Miete einen Betrag aufbringt, der einen bestimmten Prozentsatz seiner Nettodienstbezüge übersteigt.

7 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Zulage dem Kläger als Wohnungskostenzulage gewährt wurde, um einen Teil der Miete zu decken, die er in Washington zahlen mußte. Mit verschiedenen Noten der Verwaltung der Kommission in Brüssel wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er ihr jede Änderung seiner Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Zahlung der Zulage haben könnte, unverzüglich mitzuteilen habe.

8 Infolgedessen fehlte die rechtliche Grundlage für die Gewährung der Zulage seit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das von ihm bewohnte Haus kaufte, ohne dies der Kommission mitzuteilen. Hierbei spielt es keine Rolle, daß der Kauf formell durch eine Gesellschaft erfolgte, die vom Kläger gegründet worden war, deren Anteile bis auf einen in seinem Besitz waren und deren Präsident er war, während seine Frau und einer seiner Freunde die Direktoren waren. Der Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kläger diente unter diesen Umständen dazu, den Erwerb des Eigentums durch den Kläger gegenüber der Kommission zu verschleiern.

9 Nachdem somit die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der Zulage feststeht, ist zu prüfen, ob der Kläger davon Kenntnis hatte oder ob sie so offensichtlich war, daß er sie hätte kennen müssen.

10 Hierzu trägt der Kläger erstens vor, ihm sei die Auslegung der Kommission nicht bekannt gewesen, nach der die Wohnungskostenzulage nach Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs VII zum Beamtenstatut nur die Kosten ersetzen könne, die den Beamten aufgrund hoher Mieten entstünden. Die zuständigen Beamten der Delegation der Gemeinschaft in Washington hätten ihm vielmehr zu verstehen gegeben, daß der Kauf des von ihm bewohnten Hauses der weiteren Gewährung der Wohnungskostenzulage nicht entgegenstehe. Dem Delegationsleiter selbst sei die vom Kläger gewählte Form des Eigentumerwerbs nicht unbekannt gewesen, und er habe sie sogar gebilligt.

11 Zweitens könnten nach dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Artikels 85 des Beamtenstatuts zuviel gezahlte Beträge nur zurückgefordert werden, wenn für den Empfänger Gründe für die Zahlung in keiner Weise ersichtlich seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es dem Kläger durch die Zahlung habe ermöglicht werden sollen, eine Wohnung zu nehmen, die seiner dienstlichen Stellung und den damit verbundenen Repräsentationspflichten genüge.

12 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Kläger wußte, daß ihm die Zulage bewilligt worden war, um einen Teil der Kosten seiner Miete zu decken, und daß er verpflichtet war, jede Änderung seiner Verhältnisse der Verwaltung der Kommission in Brüssel mitzuteilen. Ein Beamter in seiner Stellung mußte im übrigen wissen, daß für die Bewilligung, die Änderung und den Widerruf der Wohnungskostenzulage nicht der Leiter der Delegation in einem Drittland, sondern die Anstellungsbehörde, d. h. der Generaldirektor der Generaldirektion für Personal und Verwaltung in Brüssel zuständig ist. Als die als Eigentümerin fungierende Gesellschaft die Miete erhöhte, hat der Kläger im übrigen gezeigt, daß er diese Regelung kannte.

13 Infolgedessen mußte der Kläger wissen, daß die Zahlung der Zulage ab dem Zeitpunkt ungerechtfertigt war, zu dem er nicht mehr Mieter war und Eigentümer seines Hauses wurde.

14 Die Prüfung der Umstände dieses Falles führen somit zu dem Ergebnis, daß die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der Zulage für den betreffenden Zeitraum so offensichtlich war, daß der Kläger sie kennen mußte.

15 Somit hat die Kommission Artikel 85 des Beamtenstatuts richtig angewendet, so daß die Klage abzuweisen ist.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.