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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.09.1984 – C-38/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:296
In der Rechtssache 38/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BV Verwerkings Industrie Vreeland, Vreeland,
gegen
HooFDPRODUKTSCHAP voor Akkerbouwproducten, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) und der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 (ABl. L 134, S. 40) in der Fassung der Verordnung Nr. 1509/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 (ABl. L 178, S. 50)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 123, S. 4) regelt erschöpfend die Bedingungen, unter denen der Wert der nach der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 (ABl. Nr. 106, S. 2553) im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Rechnungseinheit geändert werden kann. Eine solche Änderung ist nur möglich, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Parität ihrer Währungen ändern. In diesen Fällen kann der Rat ferner unter bestimmten Bedingungen abweichend von den bestehenden Agrarverordnungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse begrenzte Maßnahmen zur Anpassung bestimmter Agrarpreise treffen, wenn solche Maßnahmen wegen der Besonderheit und des Ausnahmecharakters der Lage, die sich aus der Änderung im Paritätsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ergibt, geboten erscheinen (Artikel 3 Absatz 4).
Die Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) bestimmt in Artikel 1 die Folgen einer Änderung des Wertes der Rechungseinheit und einer eventuellen Anpassung der Agrarpreise. Insoweit ist in dieser Vorschrift unter anderem folgendes festgelegt:
(1) Bei einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit und bei einer Anpassung der Agrarpreise gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 653/68:
a) werden erforderlichenfalls die Beträge, welche Teilbeträge enthalten, die unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise festgelegt und unter den Nummern 1 bis 5 im Anhang aufgeführt worden sind, von der Kommission nach den jeweils zutreffenden Berechungsmethoden unter Anwendung des neuen Wertes der Rechnungseinheit und/oder der angepaßten Agrarpreise unverzüglich neu berechnet und neu festgesetzt;
b) ...
c) ...
(2) In den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstabe a) angewandt wird, werden von der Kommission in einer diesem Buchstaben entsprechenden Weise diejenigen der darin genannten Beträge neu berechnet und neu festgesetzt, die im voraus für ein Geschäft festgesetzt worden sind, das nach der Änderung des Wertes der Rechnungseinheit oder nach der Anpassung der Agrarpreise noch durchzuführen ist; jedoch wird jeder betroffenen Person, die für ein bestimmtes Geschäft eine vorherige Festsetzung herbeigeführt hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage des Inkrafttretens der Maßnahmen zur Festsetzung der neu berechneten Beträge zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels gewährt.
Nach Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung Nr. 1134/68 umfassen die in Artikel 1 genannten Beträge die Ausfuhrerstattungen.
Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung regelt die Folgen einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor:
(1) Bei einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit paßt der betreffende Mitgliedstaat die in Rechnungseinheiten vorgesehenen, nachstehend genannten Beträge an, sofern sie in den für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der besonderen Handelsregelungen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erstellten Dokumenten, Titeln oder Lizenzen in Landeswährung aufgeführt sind, entsprechend dem neuen Paritätsverhältnis und unbeschadet der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 :
a) Beträge, die im voraus für ein Geschäft oder ein Teilgeschäft festgesetzt worden sind, das nach der Änderung des genannten Paritätsverhältnisses noch durchzuführen ist;
b) ...
Jedoch wird jeder betroffenen Person, die eine vorherige Festsetzung für ein bestimmtes Geschäft herbeigeführt hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen zur Festsetzung der angepaßten Beträge zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels gewährt.
Die Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 106, S. 27) hat die offiziellen Paritäten der nationalen Währungen für Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durch die sogenannten repräsentativen Umrechnungskurse (grüne Kurse) ersetzt, die vom Rat unabhängig von den tatsächlichen Kursen der betroffenen Währungen festgelegt werden. Artikel 4 dieser Verordnung sieht vor, daß die Bestimmungen der vorstehend genannten Verordnung Nr. 1134/68 ebenfalls für die Änderung der repräsentativen Umrechnungskurse innerhalb der nachstehenden Grenzen Anwendung finden :
1. Die für die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 finden Anwendung.
2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ist jedoch nur anwendbar, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Umrechnungskurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt.
Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umrechnungskurses kann beschlossen werden, daß dieser Nachteil durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen wird. In dem Fall kann die Annullierung der Vorausfestsetzung und der Lizenz oder des Titels, der sie bescheinigt, nicht vorgenommen werden.
Die Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 (ABl. L 134, S. 40) in der Fassung der Verordnung Nr. 1509/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 (ABl. L 178, S. 50) definiert in Artikel 1, was unter Nachteil im Sinne des Artikels 4 der genannten Verordnung Nr. 878/77 zu verstehen ist:
1. Als Benachteiligung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 gilt eine Veränderung der Gesamtheit der bei dem Geschäft anzuwendenden Beträge in Landeswährung, wenn diese Veränderung infolge der Anwendung des neuen repräsentativen Kurses, gegebenenfalls per Saldo,
zur Erhebung eines höheren Betrages
oder
zur Gewährung eines niedrigeren Betrages führt, als es ohne Inkrafttreten des erwähnten Kurses der Fall wäre.
Die Benachteiligung wird durch den Vergleich der Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise festgestellt. Bei diesem Vergleich wird eine etwaige Änderung der Kassawechselkurse der betreffenden Währung nicht berücksichtigt.
Die Kommission teilt auf Verlangen der Mitgliedstaaten die zur Berechnung der Benachteiligung erforderlichen Angaben mit.
2. Die in Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 vorgesehene Annullierung der Vorausfestsetzung und der sie bescheinigenden Lizenz bzw. des betreffenden Titels kann nur beantragt werden, wenn
a) der repräsentative Kurs der betreffenden Währung geändert wurde
und
b) bei gleichzeitiger Änderung des repräsentativen Kurses und des Preisniveaus in Rechnungseinheiten der sich aus der Änderung des repräsentativen Kurses ergebende Nachteil größer ist als der Vorteil, der sich aus der Auswirkung der Änderung des Preisniveaus auf die im Handel zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge ergeben kann.
3. ...
Schließlich hat die Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 84, S. 1) die Rechnungseinheit durch die ECU ersetzt; danach werden die zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik bis dahin in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge in Zukunft unter Anwendung eines bestimmten Koeffizienten in ECU ausgedrückt.
2. Die dem Rechtsstreit vor dem niederländischen Gericht zugrunde liegenden monetären Ereignisse
Die italienische Lira wurde mit Wirkung vom 23. März 1981 um 6 % ab — und das englische Pfund um 22,64 % aufgewertet. Diese Veränderungen führten zu einer relativen Abwertung des niederländischen Gulden um 2,4906 % gegenüber der ECU. Umgekehrt stieg der Wert der ECU für die Niederlande von 2,74362 HFL auf 2,81318 HFL.
Die genannten Änderungen des Wertes der nationalen Währungen gegenüber der ECU bewirkten gleichzeitig eine Änderung des Verhältnisses zwischen den Wechselkursen dieser Währungen und ihren grünen Kursen, die im vorliegenden Fall unverändert blieben. So lag der Wechselkurs für die Niederlande vor dem 23. März 1983 um 1,8 % über, ab dem 23. März aber um 0,69 % unter dem grünen Kurs, was zur Folge hatte, daß die für die Niederlande geltenden positiven Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der Schwelle von 1 % (Artikel 2 Absatz la der Verordnung Nr. 974/71) auf 0 hätten herabgesetzt werden müssen. Bis zu einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Rates über die Änderung der repräsentativen Kurse fror die Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 801/81 vom 27. März 1981 über die Währungsausgleichsbeträge und die Differenzbeträge (ABl. L 82, S. 17) die für die Woche vom 30. März bis zum 5. April 1981 geltenden Währungsausgleichsbeträge auf dem Niveau der am 23. März 1981 geltenden Beträge ein.
Mit Wirkung vom 6. April 1981 wurden die repräsentativen Kurse für Milcherzeugnisse mit der Verordnung Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 90, S. 1) tatsächlich angepaßt. Der repräsentative Kurs des niederländischen Gulden wurde in Höhe des seit dem 23. März 1981 gültigen Leitkurses (1 ECU = 2,81318 HFL) festgelegt.
Ebenfalls mit Wirkung vom 6. April 1981 wurden die Richtpreise für Milch und die Interventionspreise für Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr 1981/82 festgesetzt. Diese Maßnahme ist Gegenstand der Verordnung Nr. 851/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver sowie die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1981/82 (ABl. L 90, S. 6).
Schließlich wurden mit der Verordnung Nr. 922/81 der Kommission vom 3. April 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 93, S. 10) mit Wirkung vom selben Tage Ausfuhrerstattungen für die in Rede stehenden Erzeugnisse festgesetzt.
3. Sachverhalt und Verfahren vor dem niederländischen Gericht
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, erteilte der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung BV Verwerkings Industrie Vreeland, am 30. Dezember 1980, am 2. Januar 1981 und am 5. Januar 1981 drei Lizenzen für die Ausfuhr nach Drittländern von drei Posten Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen (PG 6) in der Form von Waren nach den Tarifstellen 21.07 G VII a und 21.07 G VIII a. Die Lizenzen beinhalteten eine Vorausfestsetzung der am Tage ihrer Erteilung geltenden Erstattung in Höhe von 402,30 HFL pro 100 kg in allen drei Fällen und waren bis zum 31. Mai bzw. 30. Juni 1981 gültig.
Mit Fernschreiben vom 21. April 1981 beantragte die Firma BV Verwerkings Industrie Vreeland bei der Hoofdproduktschap, die vorgenannten VorausfestSetzungen und die entsprechenden Lizenzen, soweit von ihnen bis zu jenem Tag noch kein Gebrauch gemacht worden war, zu annullieren.
Die Hoofdproduktschap lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 1981 ab. Mit Bescheid vom 25. August 1981 lehnte sie auch einen zusätzlichen Antrag auf Teilannullierung dieser Lizenzen ab.
Die Firma BV Verwerkings Industrie Vreeland erhob am 16. Juli und 27. August 1981 beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage gegen diese Ablehnungsbescheide. Sie stützt ihre Klage auf mehrere Bestimmungen, vor allem der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates und der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission. Die Hoofdproduktschap beruft sich zur Begründung ihrer ablehnenden Bescheide ebenfalls auf diese Bestimmungen, die sie jedoch anders auslegt.
Um diese Aspekte des Rechtsstreits würdigen zu können, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit am 27. April 1983 berichtigtem Beschluß vom 25. Februar 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die nachstehenden Fragen vorgelegt:
I. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 besteht ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz in den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstabe a angewandt wird. Ist diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, daß ein solcher Fall vorlag, als
der Wert der ECU am 23. März 1981 geändert wurde,
die Interventionspreise für Butter mit der Verordnung (EWG) Nr. 851/81 mit Wirkung vom 6. April 1981 neu festgesetzt wurden und
mit der Verordnung (EWG) Nr. 922/81 mit Wirkung vom 6. April 1981 neue Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzt wurden?
II. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 besteht bei einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz. Ist diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, daß ein solcher Fall vorlag, als der Wert der ECU am 23. März 1981 geändert wurde?
III. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 in dem Sinne auszulegen, daß bei der Berechnung des in dieser Bestimmung bezeichneten Nachteils, das heißt beim Vergleich der Lage des Anspruchsberechtigten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise, auch die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen sind?
IV. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 in dem Sinne auszulegen, daß bei der Berechnung des in dieser Bestimmung bezeichneten Nachteils, das heißt beim Vergleich der Lage des Anspruchsberechtigten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise, auch der Einkaufspreis zu berücksichtigen ¡st?
4. Verfahren vor dem Gerichtshof
Der Vorlagebeschluß und das Berichtigungsschreiben sind am 10. März und 29. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Gesellschaft mit beschränkter Haftung EV Verwerkings Industrie Vreeland, vertreten durch Rechtsanwalt B. H. ter Kuile, Den Haag, die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, vertreten durch Rechtsanwalt E. R. Kleijwegt als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Robert Caspar Fischer als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 1. Februar 1984 die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Schriftliche Erklärungen
1. Zur ersten Frage
a) Die Firma BV Verwerkings Industrie Vreeland trägt vor, die erste Frage sei dahin gehend zu bejahen, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 anwendbar sei.
Diese Bestimmung verweise auf Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung, wonach der Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung alternativ der Voraussetzung einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit oder einer Anpassung der Agrarpreise unterliege. Im vorliegenden Fall seien sowohl die erste wie die zweite Voraussetzung erfüllt.
Was die erste Voraussetzung angehe, so stelle sich die am 23. März 1981 erfolgte Wertänderung der ECU als eine Änderung des Wertes der Rechnungseinheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 dar, weil die ECU nach der Verordnung Nr. 652/79 die in der gemeinsamen Agrarpolitik verwendete Rechnungseinheit sei.
Obwohl die Verordnung Nr. 1134/68 vor der Einführung der ECU in Kraft getreten sei, gelte sie immer noch. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nämlich den Ausdruck Rechnungseinheit in den verschiedenen Rechtsvorschriften nicht systematisch durch das Wort ECU ersetzt. Zudem erfülle die mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1134/68 eingeführte Billigkeitsregelung immer noch eine Funktion in bezug auf den Schutz der Händler vor den Folgen bestimmter monetärer Ereignisse wie der Änderung der Währungsausgleichsbeträge.
Zur zweiten Voraussetzung meint die Firma BV Verwerkings Industrie Vreeland, die Agrarpreise seien durch die Änderung der repräsentativen Kurse durch die Verordnung Nr. 850/81 und durch die Erhöhung des Interventionspreises durch die Verordnung Nr. 851/68 angepaßt worden.
Die erste Frage sei mithin wie folgt zu beantworten :
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ist dahin auszulegen, daß die Bestimmung anwendbar war, als
der Wert der ECU am 23. März 1983 geändert wurde;
die Interventionspreise für Butter mit Wirkung zum 6. April 1981 neu festgesetzt wurden;
die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse mit Wirkung zum 6. April 1981 neu festgesetzt wurden.
b) Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten schlägt vor, die erste Frage zu verneinen. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 genannte Möglichkeit, die Vorausfestsetzung zu annullieren, hänge von der Anwendbarkeit des Absatzes 1 dieses Artikels ab. Die Anderung des Wertes der ECU zum 23. März 1981 falle aber nicht unter diese Bestimmung.
Dazu führt die Hoofdproduktschap aus, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1134/68 betreffe aufgrund der Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 653/68 eine besondere Lage, in der der Rat bei Vorliegen besonderer Umstände beschließe, die Agrarpreise zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn eines Wirtschaftsjahres anzupassen. Im vorliegenden Fall seien jedoch das neue Preisniveau für Milch und die neuen Erstattungen gerade zu Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres festgesetzt worden.
Daher sei die erste Frage in folgender Weise zu beantworten:
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 kommt im Rahmen der Änderung des Wertes der ECU zum 23. März 1981 nicht in Betracht.
c) Die Kommission ist ebenso wie die Hoofdproduktschap der Ansicht, die erste Frage sei zu verneinen. Im vorliegenden Fall handele es sich weder um eine Änderung des Wertes der Rechnungseinheit noch um eine Anpassung der Agrarpreise im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68.
Der erste Anwendungsfall dieser Bestimmung sei gegenstandslos, da die Rechnungseinheit inzwischen durch die ECU ersetzt worden sei und der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich erklärt habe, diese Bestimmung auf die Fälle einer Änderung der ECU anwenden zu wollen.
Darüber hinaus habe diese Bestimmung eine spezielle Aufgabe innerhalb der damals geltenden Regelung erfüllt, bei der die Änderungen der Paritäten der nationalen Währungen und/oder der Rechnungseinheit sich unmittelbar auf die Agrarpreise ausgewirkt hätten. Sie sei aber im jetzigen System überflüssig geworden, bei dem dank der grünen Kurse und der Währungsausgleichsbeträge die Entwicklung der Agrarpreise von der Entwicklung der Währungen abgekoppelt sei; diese vollziehe sich im übrigen nicht mehr auf der Grundlage fester Paritäten.
Schließlich sei es falsch, von einer Änderung des Wertes der ECU zu reden, da die ECU keine feste Parität habe, sondern in Wirklichkeit die relativen Kurse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten wiedergebe.
Der zweite Anwendungsfall von Artikel 1 Absatz 1 habe ebenfalls keine praktische Bedeutung im gegenwärtigen System. Die in der Vorschrift vorgesehene Anpassung der Agrarpreise könne vom Rat während seiner Beratungen über eine eventuelle Änderung des Wertes der Rechnungseinheit infolge einer Änderung der Währungsparität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschlossen werden. Diese Beratungen müßten zudem innerhalb von drei Tagen nach der ersten Ankündigung einer Paritätsänderung durch einen Mitgliedstaat stattfinden. Im vorliegenden Fall seien alle Preisbeschlüsse im April 1981 auf der Grundlage der Agrarverordnungen im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung der Agrarpreise getroffen worden und deshalb unabhängig von den monetären Ereignissen vom 23. März 1981.
Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten :
Eine Änderung des Verhältnisses zwischen den Leitkursen der Währungen der Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur ECU kann unabhängig davon, ob ihr eine Anpassung der im Rahmen der Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurse folgt, nicht als ein Anwendungsfall von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 angesehen werden.
2. Zur zweiten Frage
a) Nach Auffassung der Firma Β V Verwerkings Industrie Vreeland ist die zweite Frage zu bejahen.
Die am 23. März 1981 eingetretene Änderung des Wertes der Währungen, aus denen sich die ECU zusammensetzt, gegenüber der ECU selbst sei eine Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68, da die ECU aufgrund der Verordnung Nr. 652/79 als die in der gemeinsamen Agrarpolitik verwendete Rechnungseinheit anzusehen sei.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 müsse aus den bereits im Zusammenhang mit der ersten Frage dargelegten Gründen immer noch als geltendes Recht angesehen werden. Diese Schlußfolgerung sei um so zwingender, als selbst nach Einführung des europäischen Währungssystems für die Währungen, die nicht zur Schlange gehörten, wie das britische Pfund, und für die es mithin keinen Leitkurs gebe, immer noch vor einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Rechnungseinheit und der Parität, d. h. dem wirklichen Wert der betroffenen Währung, gesprochen werden müsse.
Folglich müsse die zweite Frage wie folgt beantwortet werden:
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ist dahin auszulegen, daß diese Bestimmung auf die am 23. März 1981 erfolgte Wertänderung der ECU gegenüber den Leitkursen oder Währungsparitäten der Mitgliedstaaten der EWG anzuwenden war.
b) Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten schlägt vor, die zweite Frage zu verneinen.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 gehe von den Begriffen Parität und Rechnungseinheit aus, die im gegenwärtigen System, bei dem dank der repräsentativen Umrechnungskurse die monetären Ereignisse die Agrarpreise nicht mehr unmittelbar beeinflußten, keine Bedeutung mehr hätten.
Deshalb spielten im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 allein die Änderungen des repräsentativen Kurses eine Rolle. Im vorliegenden Fall gelte diese Bestimmung deshalb für die Änderung des repräsentativen Kurses zum 6. April 1981, nicht aber für die Änderung des Leitkurses zum 23. März 1981.
Demnach sei die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Die Änderung des Wertes der ECU zum 23. März 1981 eröffnet nicht die Möglichkeit der Annullierung der Vorausfestsetzung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68.
Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 ist für eine solche Annullierungsmöglichkeit zumindest eine Änderung des repräsentativen Kurses erforderlich.
c) Die Kommission ist ebenso wie die Hoofdproduktschap der Auffassung, die zweite Frage sei zu verneinen.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 sei als solcher nicht mehr anwendbar, da die offiziellen Paritäten der nationalen Währungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durch die repräsentativen Umrechnungskurse ersetzt worden seien.
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 sei jedoch die genannte Bestimmung unter folgenden Vorbehalten auf die Änderungen der repräsentativen Umrechnungskurse anwendbar: Zum einen gelte Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 nur, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Umrechnungskurse dem Betroffenen einen Nachteil bringe; zum anderen sei eine Annullierung nur möglich, wenn vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umrechnungskurses beschlossen worden sei, diesen Nachteil durch eine geeignete Maßnahme auszugleichen.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 sei mithin auf die monetären Ereignisse vom 23. März 1981, die weder die repräsentativen Umrechnungskurse noch die Paritäten, sondern die Leitkurse beträfen, nicht anwendbar.
Die Kommission schlägt deshalb vor, die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten :
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 ist nicht auf die Auswirkungen der Änderungen der Leitkurse der Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zur ECU, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderungen der repräsentativen Umrechnungskurse unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 anwendbar.
3. Zur dritten Frage
a) Die Firma BV Verwerkings Industrie Vreeland ist der Auffassung, daß die dritte Frage zu bejahen ist.
Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78, der von der Gesamtheit der bei dem Geschäft anzuwendenden Beträge spreche. Dieser Ausdruck umfasse zum einen die in ECU ausgedrückte und mit Hilfe des repräsentativen Kurses und des Währungskoeffizienten in Gulden umgerechnete Erstattung und zum anderen die Währungsausgleichsbeträge. Diese Beträge seien in allen Fällen zu erheben oder zu gewähren und deshalb unter allen Umständen auf ein Handelsgeschäft anzuwenden.
Ein Nachteil könne zudem gerade durch die unterlassene Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge hervorgerufen werden. Dies werde unter anderem in der Verordnung Nr. 908/81 der Kommission vom 3. April 1981 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge im Rahmen von Ausfuhrausschreibungen für Zucker (ABl. L 91, S. 9) anerkannt. Diese Verordnung solle gerade den von den Währungsereignissen vom 23. März 1981 verursachten Nachteil für die Lizenzinhaber dadurch ausgleichen, daß ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die Währungsausgleichsbeträge im voraus auch noch nach Einreichung des Antrags auf Erteilung der Ausfuhrlizenz festsetzen zu lassen.
Die dritte Frage sei demnach folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung der in dieser Bestimmung genannten Benachteiligung beim Vergleich der Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen sind.
b) Die Hoofdproduktscbap voor Akkerbouwprodukten schlägt vor, die dritte Frage zu verneinen.
Zum einen sei der Währungsausgleichsbetrag nicht in den drei Festsetzungen, um die es im vorliegenden Fall gehe, enthalten; er sei deshalb gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 bei einer Anpassung oder Annullierung nicht zu berücksichtigen. Zum anderen sei die Abschaffung der für die Niederlande geltenden Währungsausgleichsbeträge allein Folge der Änderung des Leitkurses und nicht der Anwendung des neuen repräsentativen Umrechnungskurses, wie es Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 878/77 verlange.
Mithin sei die dritte Frage folgendermaßen zu beantworten:
Die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge dürfen für die Berechnung der Benachteiligung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 beim Vergleich der Lage vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise nicht berücksichtigt werden.
c) Die Kommission ist ebenso wie die Hoofdproduktschap der Auffassung, die dritte Frage sei zu verneinen.
Die Definition des Begriffs der Benachteiligung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 sei vor dem Hintergrund der Grundvorschriften, nämlich von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 878/77 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/78 zu sehen. Aufgrund dieser Bestimmungen könnten die Erstattungen und sonstigen im voraus festgesetzten Beträge und die dafür ausgestellten Lizenzen nur annulliert werden, wenn die Anwendung des neuen repräsentativen Kurses zu einem Nachteil für den Betroffenen führe.
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 müsse deshalb so verstanden werden, daß er alle im voraus festgesetzten Beträge erfasse, für die der neue repräsentative Kurs gelte und die auf das betreffende Geschäft anzuwenden seien; nicht erfaßt seien alle sonstigen auf dasselbe Geschäft anwendbaren nicht im voraus festgesetzten Beträge. Hingegen beschränke sich der zweite Unterabsatz der genannten Vorschrift, wonach die Benachteiligung ... durch den Vergleich der Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise festgestellt [wird], darauf, den Zeitpunkt für den Vergleich zwischen alter und neuer Lage zu bestimmen, ohne neue Gesichtspunkte in den Vergleich einführen zu wollen.
Hinzu komme, daß die Abschaffung der für die Niederlande geltenden Währungsausgleichsbeträge im vorliegenden Fall nicht Folge einer Änderung des grünen Guldenkurses, sondern der Änderung seines. Leitkurses zum 23. März 1983 gewesen sei. An dieser Überlegung ändere auch der Umstand nichts, daß sich der grüne Kurs ebenfalls am 6. April 1981 geändert habe; denn diese Anpassung sei gerade mit dem Ziel vorgenommen worden, den tatsächlichen negativen Währungsunterschied zwischen Leitkurs und grünem Kurs zu beseitigen, um so die mögliche Einführung negativer Währungsausgleichsbeträge zu vermeiden.
Abschließend schlägt die Kommission vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten :
Bei der Berechnung der Benachteiligung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 sind nur die auf das betreffende Geschäft anwendbaren im voraus festgesetzten Beträge zu berücksichtigen.
4. Zur vierten Frage
a) Die Β V Verwerkings Industrie Vreeland ist der Meinung, die vierte Frage sei ebenfalls dahin gehend zu verneinen, daß bei der Berechnung der Benachteiligung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 eine Änderung des Preisniveaus zu berücksichtigen sei, die über eine Anhebung der Interventionspreise durch eine Änderung der repräsentativen Kurse hervorgerufen werde.
Dieser Schluß beruhe in erster Linie auf dem Wortlaut des zweiten Unterabsatzes der maßgeblichen Bestimmung, nach der die Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise zu vergleichen sei. Der Begriff Preis müsse so verstanden werden, daß er sich auf die An- oder Verkaufspreise oder möglicherweise auf die Interventionspreise beziehe, die diesen Preisen zugrunde lägen.
Außerdem müsse man im Auge behalten, daß sich Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 auf ein bestimmtes Geschäft beziehe, bei dem tatsächlich eine Benachteiligung infolge der monetären Ereignisse eingetreten sein müsse. Wenn nun sowohl die Erstattungen wie die Währungsausgleichsbeträge im voraus festgesetzt seien, könne diese Benachteiligung nur in der durch die Änderung der repräsentativen Umrechnungskurse bedingten Änderung des Preisniveaus bestehen.
Die vierte Frage sei daher folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 ist dahin gehend auszulegen, daß für die Berechnung der in diesem Absatz genannten Benachteiligung beim Vergleich der Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise auch der Anstieg des Preisniveaus zu berücksichtigen ist, den die Erhöhung des Interventionspreises infolge der Änderung der repräsentativen Kurse hervorgerufen hat.
b) Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten schlägt vor, die vierte Frage zu verneinen.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 spreche nämlich nur von einer Veränderung ..., [die] ... zur Erhebung eines höheren Betrages oder zur Gewährung eines niedrigeren Betrages führt. In Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 1134/68 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 sei diese Bestimmung so zu verstehen, daß sie nur die Auswirkungen einer Änderung des repräsentativen Kurses hinsichtlich der Lizenzen mit Vorausfestsetzung regele.
Folglich sei die vierte Frage so zu beantworten:
Der Ankaufspreis darf bei dem Vergleich nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 nicht berücksichtigt werden.
In Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 regelt Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 nur die Auswirkungen der Veränderung des repräsentativen Kurses hinsichtlich der Lizenzen mit Vorausfestsetzung, die für Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäfte benutzt werden können.
c) Die Kommission ist der Auffassung, die Antwort auf die vierte Frage sei insoweit in der Antwort auf die dritte enthalten, als für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 nur die im voraus festgesetzten Beträge zu berücksichtigen seien, für die der neue grüne Kurs gelte.
Im übrigen stelle der im vorliegenden Fall anwendbare Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung klar, daß bei einer gleichzeitigen Änderung des repräsentativen Kurses und des in Rechnungseinheiten (jet zt in ECU) ausgedrückten Preisniveaus die Annullierung nur verlangt werden könne, wenn die auf der Änderung des repräsentativen Kurses beruhende Benachteiligung größer als der Vorteil sei, der sich aus der Auswirkung des veränderten Preisniveaus auf die im Handelsverkehr zu gewährenden oder zu entrichtenden Beträge ergebe.
Diese Bestimmung bestätige zum einen, daß die günstigen oder nachteiligen Folgen der im Rahmen der Agrarpolitik gefaßten Preisbeschlüsse bei der Berechnung der Benachteiligung aufgrund der Veränderung des grünen Kurses nicht berücksichtigt werden dürften. Zum anderen enthalte diese Bestimmung die Verpflichtung, diese Benachteiligung durch eventuelle Vorteile aufgrund der Agrarpreisbeschlüsse zu kompensieren.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 9. März 1984 haben die Firma BV Verwerkirigs Industrie Vreeland, vertreten durch Rechtsanwalt H. J. Bronkhorst, Den Haag, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. C. Fischer als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, hat mit Beschluß vom 25. Januar 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 (ABl. L 134, S. 40) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1509/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 (ABl. L 178, S. 50) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Den Haag, (im folgenden Hoofdproduktschap) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung BV Verwerkings Industrie Vreeland (im folgenden: Vreeland) mit Sitz in Vreeland (Niederlande). Der Firma Vreeland waren am 30. Dezember 1980 sowie am 2. und 5. Januar 1981 Lizenzen für die Ausfuhr von drei Posten Butter in Form von Lebensmittelzubereitungen im Sinne der Tarifstellen 21.07 G VII a und 21.07 G VIII a nach Drittländern erteilt worden. Die Lizenzen wurden unter Vorausfestsetzung der am Tage ihrer Erteilung geltenden Erstattung ausgestellt und waren bis zum 31. Mai bzw. 30. Juni 1981 gültig.
3 Am 23. März 1981 wurden die italienische Lira um 6 % ab- und das englische Pfund um 22,64 % aufgewertet, was zu einer relativen Abwertung des niederländischen Gulden gegenüber der ECU um 2,4906 % führte. Diese Änderungen bewirkten gleichzeitig eine Änderung des Verhältnisses zwischen den Wechselkursen dieser Währungen und ihren repräsentativen Kursen, die im vorliegenden Fall unverändert blieben. Was insbesondere den niederländischen Gulden angeht, lag der neue Leitkurs unter seinem repräsentativen Kurs. Gleichwohl schaffte die Kommission die bisher für dieses Land geltenden positiven Währungsausgleichsbeträge nicht ab, sondern behielt sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 801/81 vom 27. März 1981 (ABl. L 82, S. 17) bis zum 5. April 1981 in Erwartung einer Anpassung der repräsentativen Kurse unverändert bei.
4 Erst am 6. April 1981 wurden die repräsentativen Kurse vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 850/81 vom 1. April 1981 (ABl. L 90, S. 1) angepaßt. Für den niederländischen Gulden wurde der repräsentative Kurs in Höhe des neuen Leitkurses festgelegt.
5 Ebenfalls mit Wirkung vom 6. April 1981 wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 851/81 des Rates vom 1. April 1981 (ABl. L 90, S. 6) die Richtpreise für Milch und die Interventionspreise für Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr 1981/82 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 922/81 der Kommission vom 3. April 1981 (ABl. L 93, S. 10) die neuen Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzt.
6 Mit der Begründung, daß sich angesichts der zuvor genannten Ereignisse die Ausfuhr auf der Grundlage der im voraus festgesetzten Erstattung für sie nicht mehr lohne, beantragte die Firma Vreeland am 21. April 1981 die Annullierung dieser Vorausfestsetzungen sowie der entsprechenden Lizenzen, soweit von ihnen bis zu jenem Tage noch kein Gebrauch gemacht worden war.
7 Gegen die Ablehnung dieses Antrags durch die Hoofdproduktschap mit Bescheiden vom 18. Juni und vom 25. August 1981 erhob die Firma Vreeland Klage beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven, welches das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:
I. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 besteht ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz in den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstabe a angewandt wird. Ist diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, daß ein solcher Fall vorlag, als
der Wert der ECU am 23. März 1981 geändert wurde,
die Interventionspreise für Butter mit der Verordnung (EWG) Nr. 851/81 mit Wirkung vom 6. April 1981 neu festgesetzt wurden und
mit der Verordnung (EWG) Nr. 922/81 mit Wirkung vom 6. April 1981 neue Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzt wurden?
II. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 besteht bei einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung und der entsprechenden Lizenz. Ist diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, daß ein solcher Fall vorlag, als der Wert der ECU am 23. März 1981 geändert wurde?
III. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 in dem Sinne auszulegen, daß bei der Berechnung des in dieser Bestimmung bezeichneten Nachteils, das heißt beim Vergleich der Lage des Anspruchsberechtigten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise, auch die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen sind?
IV. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 in dem Sinne auszulegen, daß bei der Berechnung des in dieser Bestimmung bezeichneten Nachteils, das heißt beim Vergleich der Lage des Anspruchsberechtigten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise, auch der Einkaufspreis zu berücksichtigen ist?
Zur ersten und zweiten Frage
8 Mit den ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen nach den Artikeln 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen und der entsprechenden Lizenz im Falle der Änderung des Wertes der Währungen, aus denen sich die ECU zusammensetzt, untereinander und gegenüber der ECU sowie im Fall der Neufestsetzung der Rieht- und Interventionspreise und der Ausfuhrerstattungen für den betreffenden Bereich besteht.
9 Hierzu trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens im wesentlichen vor, die ECU sei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 die in der gemeinsamen Agrarpolitik verwendete Rechnungseinheit. Daraus folge, daß eine Änderung des Wertes der Währungen, aus denen sich die ECU zusammensetzte, untereinander oder gegenüber der ECU gleichzeitig eine Änderung des Wertes der Rechnungseinheit im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1134/68 und eine Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung darstelle. Darüber hinaus seien die Erhöhung der Interventionspreise und die Wiedereinführung der Ausfuhrerstattungen für diesen Bereich, die am 6. April 1981 erfolgt seien, als Anpassung der Agrarpreise im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung anzusehen.
10 Nach Ansicht der Hoofdproduktschap und der Kommission dagegen sind die Begriffe der Rechnungseinheit und der Parität nicht mehr von Belang. An die Stelle der Rechnungseinheit, die auf festen Paritäten beruht habe und in bezug auf eine bestimmte Menge Feingold definiert worden sei, sei nämlich heute die ECU getreten, die die innerhalb bestimmter Bandbreiten fluktuierenden relativen Kurse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten wiedergebe. Überdies hätten monetäre Ereignisse keine unmittelbare Auswirkung mehr auf die Agrarpreise, die nach der gegenwärtigen Regelung mit Hilfe der repräsentativen Kurse festgesetzt würden. Zum anderen beziehe sich der Begriff der Anpassung der Agrarpreise im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1134/68 nur auf die Anpassung, die der Rat im Rahmen der Beratungen über eine Änderung des Wertes der Rechnungseinheit im Anschluß an eine Änderung der Währungsparität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschließe. Preisbeschlüsse wie die vom 6. April 1981, die aufgrund der Agrarverordnungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarpreise getroffen würden, fielen also nicht darunter.
11 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1134/68 besteht in zwei Fällen, nämlich bei einer Änderung des Wertes der Rechnúngseinheit und bei einer Anpassung der Agrarpreise gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 653/68, ein Anspruch auf Annullierung unter anderem der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen sowie der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung besteht ein derartiger Anspruch auf Annullierung auch bei einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit.
12 Hinsichtlich des Teils der Fragen, der die am 23. März 1981 erfolgten monetären Änderungen betrifft, ist zunächst festzustellen, daß im Text der genannten Vorschriften nur von Änderungen des Wertes der Rechnungseinheit oder des Verhältnisses zwischen diesem Wert und der Währungsparität eines Mitgliedstaats die Rede ist.
13 Die genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 1134/68 sollen es im übrigen den Gemeinschaftsorganen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die monetären Änderungen zu reagieren, die unmittelbare Auswirkungen auf die Agrarpreise haben. Dies ist jedoch bei Änderungen des Wertes der ECU oder der Währungen, aus denen diese sich zusammensetzt, nicht der Fall, da die Entwicklung der Agrarpreise seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 nicht mehr an die offiziellen Paritäten bzw. an die Leitkurse oder die tatsächlichen Wechselkurse geknüpft ist, sondern an die repräsentativen Kurse der nationalen Währungen, die im vorliegenden Fall während der Zeit vom 23. März bis zum 5. April 1981 unverändert geblieben sind. Nach der durch die genannten Verordnungen Nrn. 878/77 und 652/79 eingeführten geltenden Regelung erfolgt die Umrechnung der ECU in nationale Währung für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund der repräsentativen Kurse, deren Abweichung von den Leitkursen bzw. den tatsächlichen Wechselkursen durch die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ausgeglichen wird.
14 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 die Vorschriften dieser Verordnung betreffend die Änderung des Verhältnisses zwischen dem Wert der Währung eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit, wenn auch unter bestimmten Vorbehalten, auf die Änderungen der repräsentativen Kurse für anwendbar erklärt, während sich in der Regelung, mit der die Rechnungseinheit für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die ECU ersetzt wurde, keine entsprechende Verweisung findet.
15 Was sodann den Teil der Fragen angeht, der die am 6. April 1981 in Kraft getretenen Agrarbeschlüsse betrifft, genügt der Hinweis darauf, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1134/68 sich nur auf eine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 653/68 durchgeführte Agrarpreisanpassung bezieht, also auf eine Anpassung, die im Anschluß an eine Änderung monetärer Faktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf die Höhe der Agrarpreise erforderlich geworden ist und die abweichend von den geltenden Agrarverordnungen außerhalb der allgemeinen, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erlassenen Beschlüsse erfolgt ist. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, da die betreffenden Beschlüsse nicht aufgrund der monetären Ereignisse vom 23. März 1981 getroffen wurden, sondern im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarpreise zu Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres.
16 Hierfür spricht auch, daß die Maßnahmen zur Anpassung der Agrarpreise nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 653/68 nur innerhalb von drei Tagen, nachdem der betroffene Mitgliedstaat die entsprechende Paritätsänderung bekanntgegeben hat, getroffen werden dürfen. Im vorliegenden Fall sind die Rieht- und Interventionspreise jedoch erst erhöht und die neuen Erstattungen erst eingeführt worden, nachdem zwei Wochen seit den monetären Ereignissen vom 23. März 1981 vergangen waren.
17 Auf die ersten beiden Fragen ist daher zu antworten, daß nach den Artikeln 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 weder im Fall einer Änderung des Wertes der Währungen, aus denen sich die ECU zusammensetzt, untereinander und gegenüber der ECU noch im Fall einer Neufestsetzung der Rieht- und Interventionspreise oder der Ausfuhrerstattungen für den betreffenden Bereich, sofern diese Neufestsetzung im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarpreise aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation erfolgt, ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen und der entsprechenden Lizenz besteht.
Zur dritten und vierten Frage
18 In der dritten und vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, geht es im wesentlichen darum, ob bei der Berechnung des Nachteils zwecks Annullierung der Vorausfestsetzung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 auch die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge und der Einkaufspreis zu berücksichtigen sind.
19 Hierzu macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 enthaltene Definition des Nachteils spreche von der Gesamtheit der bei dem Geschäft anzuwendenden Beträge. Sie erfasse damit auch die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, um so mehr, als ein Nachteil gerade durch die nicht erfolgte Vorausfestsetzung dieser Beträge hervorgerufen werden könne. Überdies folge aus dem Wortlaut des zweiten Unterabsatzes der genannten Vorschrift, dem zufolge die Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise verglichen werden solle, daß ein Nachteil auch aus einer Änderung der Marktpreise erwachsen könne, die über eine Anhebung der Interventionspreise durch eine Änderung der repräsentativen Kurse hervorgerufen werde.
20 Nach Ansicht der Hoofdproduktschap und der Kommission dagegen ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 mit der Definition des Nachteils vor dem Hintergrund des Artikels 4 der Verordnung Nr. 878/77 zu sehen. Diese Vorschrift betreffe jedoch nur die im voraus festgesetzten Beträge, die auf das entsprechende Geschäft anzuwenden seien und für die der neue repräsentative Kurs gelte; nicht erfaßt seien alle nicht im voraus festgesetzten Beträge wie die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge und die Preise.
21 Die Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission ist, wie von der Hoofdproduktschap und der Kommission ausgeführt, im Lichte der vom Rat getroffenen grundlegenden Regelung auszulegen. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates über die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit, im vorliegenden Fall Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Änderungen der repräsentativen Kurse anwendbar. Die genannte Vorschrift bezieht sich jedoch, soweit die vorliegende Rechtssache betroffen ist, nur auf Beträge, die im voraus für ein Geschäft ... festgesetzt worden sind. Aus dem Verhältnis zwischen diesen Vorschriften ergibt sich, daß weder die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge noch der Einkaufspreis bei der Berechnung des Nachteils im Sinne der fraglichen Definition zu berücksichtigen sind.
22 Dem steht nicht entgegen, daß, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens anführt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 die Benachteiligung ... durch den Vergleich der Lage des Interessenten vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Kurse und Preise festgestellt wird. Aus der Anordnung dieser Vorschrift innerhalb der fraglichen Regelung ergibt sich nämlich, daß sie lediglich die Situationen benennt, die zur Feststellung des Nachteils zu vergleichen sind, ohne neue Elemente als Vergleichsgrundlagen einführen zu wollen.
23 Dieses Ergebnis wird im übrigen durch den Wortlaut der betreffenden Vorschrift selbst bestätigt, die sich nur auf eine Veränderung der bei dem Geschäft anzuwendenden Beträge bezieht, die gegebenenfalls per Saldo, zur Erhebung eines höheren Betrages oder zur Gewährung eines niedrigeren Betrages führt, als es ohne Inkrafttreten des ... [neuen repräsentativen] Kurses der Fall wäre. Der Einkaufspreis wird bekanntlich bei der Berechnung der zu erhebenden oder zu gewährenden Beträge nicht berücksichtigt.
24 Auf die dritte und vierte Frage ist daher zu antworten, daß bei der Berechnung des Nachteils im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 zwecks Annullierung der Vorausfestsetzung weder die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge noch der Einkaufspreis zu berücksichtigen sind.
Kosten
25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, mit Beschluß vom 25. Februar 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Nach den Artikeln 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 besteht weder im Fall einer Änderung des Wertes der Währungen, aus denen sich die ECU zusammensetzt, untereinander und gegenüber der ECU noch im Fall einer Neufestsetzung der Rieht- und Interventionspreise oder der Ausfuhrerstattungen für den betreffenden Bereich, sofern diese Neufestsetzung im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarpreise aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation erfolgt, ein Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen und der entsprechenden Lizenz.
2. Bei der Berechnung des Nachteils im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 zwecks Annullierung der Vorausfestsetzung sind weder die nicht im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge noch der Einkaufspreis zu berücksichtigen.