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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.10.1984 – C-135/84

ECLI:EU:C:1984:320

In der Rechtssache 135/84

F. B., wohnhaft in H. (Frankreich), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Kostigoff, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

im gegenwärtigen Verfahrensstadium wegen Zulässigkeit einer gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission vom 27. März 1984

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit Klageschrift, die am 23. Mai 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der in H. wohnhafte französische Staatsangehörige F. B. gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der er beantragt, das Schreiben des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission vom 27. März 1984 für nichtig zu erklären. Dieses Schreiben war die Antwort auf eine an das Generalsekretariat der Kommission gerichtete Beschwerde des Klägers vom 27. Februar 1984, in der die Dienststellen der Kommission auf ein nach Ansicht des Klägers unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergangenes Urteil der luxemburgischen Cour de cassation hingewiesen wurden.

2 Ausweislich der Akten hatte die Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg durch dieses Urteil die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe wegen Einbruchs- und Einsteigediebstahls sowie wegen Verstoßes gegen das luxemburgische Gesetz vom 28. März 1972 betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern letztinstanzlich bestätigt.

3 In seiner Mitteilung vom 27. Februar 1984 hatte der Kläger die Auffassung geäußert, die Cour de cassation habe dadurch, daß sie dieses Urteil erlassen habe, ohne zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu ersuchen, gegen Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen. In der Mitteilung heißt es jedoch, daß sie nicht auf die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages gerichtet ist, sondern in erster Linie zum Ziel hat, der Kommission eine ausreichende Kontrolle über nationale Praktiken zu ermöglichen, die offensichtlich dem Vertrag zuwiderlaufen.

4 In dem beanstandeten Schreiben des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Beschwerde eher nachrichtlicher Art zu sein scheint. Weiter heißt es, daß Artikel 177 EWG-Vertrag an sich kein zusätzliches Rechtsmittel auf Abänderung eines Urteils begründet. Diese Bestimmung läßt grundsätzlich die nationalen Vorschriften über die Eröffnung des Rechtswegs unberührt. Unter diesen Umständen bin ich persönlich der Auffassung, daß es nicht Sache der Kommission sein kann, sich zur Rechtmäßigkeit eines Urteils zu äußern, das auf derartigen Vorschriften des nationalen Rechts beruht.

5 Da nach ihrer Meinung unter diesen Umständen das beanstandete Schreiben nicht mit einer Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden konnte, hat die Kommission nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben. Die Sache ist spruchreif. Deshalb ist über die nach Artikel 91 erhobene Einrede ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.

6 Gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag ist die Anfechtungsklage gegen Handlungen des Rates und der Kommission gegeben, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nach Artikel 173 anfechtbare Handlungen oder Entscheidungen nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen und die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.

7 Dies ist bei dem beanstandeten Schreiben nicht der Fall, wie sowohl aus seinem Inhalt als auch aus seinen Begleitumständen hervorgeht. Das Schreiben gibt nur die Auffassung der zuständigen Kommissionsdienststellen zu der anläßlich der Beschwerde des Klägers aufgeworfenen Rechtsfrage wieder. Es greift in keiner Weise in dessen Rechtsstellung ein.

8 Daß dieses Schreiben lediglich eine Nachricht enthält, wird um so augenfälliger, wenn man berücksichtigt, daß damit eine Mitteilung des Klägers beantwortet werden sollte, die nach ihrem eigenen Wortlaut allein zum Ziel hatte, die Dienststellen der Kommission auf die Entscheidung eines nationalen Gerichts hinzuweisen, und mit der nicht bezweckt wurde, die Kommission zu Maßnahmen im Zusammenhang mit dem behaupteten Rechtsverstoß zu veranlassen.

9 Unter diesen Umständen muß die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.