Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.10.1984 – C-83/84
ECLI:EU:C:1984:319
In den Rechtssachen 83 und 84/84
N. M., Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Panagiotis G. Charitos, Rhodos, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Marie-José Berchem, 78, rue Eugene-Weiter, 2723 Howald,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitrios Gouloussis und Antonio Marchini Camia als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg (Rechtssache 83/84),
und
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Generaldirektor seines Juristischen Dienstes David Gordon-Smith im Beistand von Christos Mavrakos, Mitglied dieses Dienstes, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg (Rechtssache 84/84),
Beklagte,
wegen Weigerung, gegen die Fortdauer der Strafhaft des Klägers einzuschreiten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
1 Herr N. M. hat mit Klageschriften, die am 27. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 175 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 173 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag zwei Klagen gegen die Kommission bzw. den Rat erhoben, mit denen er zum einen die Feststellung begehrt, daß diese Organe gegen die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen verstoßen haben, indem sie es unterlassen haben, einen Akt an den Kläger zu richten, in dem festgestellt wird, daß seine Inhaftierung und die gegen ihn von den griechischen Behörden verhängten Sanktionen sowie die gesetzlichen Regelungen, auf denen diese beruhen, im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere zu den Grundfreiheiten und dem Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen stehen, und zum andern, hilfsweise, die Nichtigerklärung der Schreiben des Rates vom 22. Dezember 1983 und der Kommission vom 30. Januar 1984, mit denen diese es abgelehnt haben, im Falle des Klägers derartige Akte zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen.
2 In seinen Klageschriften trägt der Kläger vor, er sei wegen seiner Beteiligung an der Errichtung des in Griechenland zwischen 1967 und 1973 bestehenden Regimes, in dem er Minister und Vizepräsident der Regierung gewesen sei, zum Tode verurteilt worden; diese Strafe sei in lebenslängliche Haft umgewandelt worden. Er wandte sich mit zwei Schreiben vom 2. Dezember 1983 an die Kommission und an den Rat und forderte diese Organe auf, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, seine Inhaftierung zu beenden, die seiner Ansicht nach im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts und insbesondere zum Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen steht. Der Rat und die Kommission antworteten ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 bzw. vom 30. Januar 1984, daß sie keine Maßnahmen ins Auge fassen könnten, da der Antrag des Klägers nicht in ihre Zuständigkeit falle.
3 Der Kläger macht geltend, die Kommission und der Rat seien nach Artikel 155 EWG-Vertrag bzw. nach Artikel 145 EWG-Vertrag rechtlich verpflichtet gewesen, gegen die in seinem Fall begangenen Verstöße gegen die im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte vorzugehen und das Vorliegen dieser Verstöße festzustellen. Er beantragt,
festzustellen, daß die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Vorschriften zum Schutze der Menschenrechte Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind und Vorrang vor den griechischen Verfassungsvorschriften haben, durch die mit Rückwirkung strafrechtliche Vorschriften eingeführt wurden, die 1974 und 1975 zur Ahndung von 1967 begangenen Handlungen erlassen wurden, mit der Folge, daß die Inhaftierung des Klägers und alle damit im Zusammenhang bestehenden Strafen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtswidrig sind;
festzustellen, daß die Kommission und der Rat es trotz einer entsprechenden Verpflichtung unterlassen haben, an ihn einen Akt zu richten, durch den die in der Klage begehrten Feststellungen und die Tatsache bestätigt werden, daß er unter Verletzung geltenden Rechts, insbesondere der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verbots der Rückwirkung von Strafgesetzen, des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz sowie des Grundsatzes, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, an der Ausübung der für ihn durch das Gemeinschaftsrecht begründeten Rechte gehindert ist.
4 Da die Feststellung der Rechtslage, die der Kläger im ersten Teil seiner Anträge vom Gerichtshof begehrt, dazu dient, den zweiten Teil der Anträge zu begründen, sind die Klagen in erster Linie als Untätigkeitsklagen im Sinne von Artikel 175 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag anzusehen. Der Kläger hat im übrigen auf Artikel 173 EWG-Vertrag Bezug genommen und hilfsweise beantragt, die Weigerung, die in den Klagen bezeichneten Handlungen vorzunehmen, für nichtig zu erklären.
5 Die Kommission und der Rat haben mit Anträgen gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung geltend gemacht, die Klagen seien unzulässig, und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit beantragt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen des Artikels 175 Absatz 2 EWG-Vertrag lägen nicht vor, da sie nicht abschließend Stellung genommen hätten; da keine Entscheidungen vorlägen, seien die Anfechtungsklagen ebenfalls unzulässig. Der Rat trägt außerdem vor, er sei nach den Verträgen nicht dazu zuständig, Feststellungen wie die von dem Kläger beantragten zu treffen, und die Klagefrist sei nicht eingehalten worden.
6 In seinen schriftlichen Erklärungen zu den Einreden der Unzulässigkeit macht der Kläger im wesentlichen geltend, sowohl der Rat als auch die Kommission seien in einem Fall so offensichtlichen Unrechts wie dem seinen zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Eine schlichte Weigerung, tätig zu werden, ohne jede Begründung, sei keine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag. Da keine Stellungnahme vorliege, habe die Klagefrist erst zwei Monate nach der Aufforderung zum Tätigwerden begonnen und sei daher im vorliegenden Fall eingehalten worden.
7 In Anbetracht ihres Zusammenhangs sind die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu verbinden.
8 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen Antrag nach Artikel 91 § 1 mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend. Über die Einreden der Unzulässigkeit ist daher durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
9 Nach Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
10 In diesem Zusammenhang steht fest — und wird auch vom Kläger nicht bestritten —, daß die beklagten Gemeinschaftsorgane nicht dafür zuständig sind, durch eine von ihnen vorgenommene Handlung die Inhaftierung einer Person zu beenden oder auf ihre Rechtstellung im Hinblick auf das nationale Strafrecht auf andere Weise unmittelbar einzuwirken. Der Kläger hat in seinen Schreiben vom 2. Dezember 1983 und während des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht eindeutig angegeben, welche Art von Handlung er von den beklagten Organen fordert. Aus seinen Klageanträgen geht jedoch hervor, daß er von ihnen eine Stellungnahme zu seiner rechtlichen Lage verlangt. Eine derartige Stellungnahme könnte keine Rechtsfolge auslösen, die sich unmittelbar auf die Lage des Klägers im Hinblick auf das nationale Strafrecht oder die Inhaftierung, über die er Klage führt, auswirken würde. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen des Artikels 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfüllt sind und daß die Untätigkeitsklagen in jedem Fall unzulässig sind.
11 Soweit der Kläger seine Klage hilfsweise auf Artikel 173 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag stützt, genügt die Feststellung, daß die Weigerung der Kommission und des Rates, eine derartige Stellungnahme abzugeben, als solche nicht als eine Entscheidung angesehen werden kann, die rechtliche Wirkungen entfaltete. Diese Weigerung kann daher nicht Gegenstand einer Klage im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag sein.
12 Die Klagen sind folglich als unzulässig abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.