Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.10.1984 – C-241/84
ECLI:EU:C:1984:327
In der Rechtssache 241/84 R
Erminio Valerio Pizzinato, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, durch die die Kommission im Anschluß an das mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/R/547/83 eröffnete Verfahren die Planstelle eines Ingenieurs besetzt hat,
erläßt
der Präsident der Zweiten Kammer
aufgrund der Artikel 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1 Herr Erminio Valerio Pizzinato hat mit Klageschrift, die am 4. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, durch die der Direktor der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden GFS genannt) die in der Stellenausschreibung KOM/R/547/83 genannte Planstelle eines Ingenieurs in der Abteilung Angewandte Mechanik, um die sich der Antragsteller beworben hatte, besetzt hat.
2 Darüber hinaus hat der Antragsteller mit einem am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Gerichtshof darum ersucht, der gegnerischen Partei die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Direktors der GFS aufzugeben.
3 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist der Kommission zugestellt worden; diese hat schriftlich Stellung genommen. Da die schriftlichen Stellungnahmen alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entscheiden zu können, erschien eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
4 Nach den Akten bewarb sich der Antragsteller auf die Bekanntgabe der Stellenausschreibung KOM/R/547/83, durch die ein Ingenieur für die Abteilung Angewandte Mechanik gewonnen werden sollte, der je nach den Befähigungsnachweisen des Bewerbers in den Besoldungsgruppen C 3 oder B 5/B 3 ernannt werden sollte; aus den Akten ergibt sich ferner, daß er diese Bewerbung in der darauf folgenden Phase im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufrechterhielt.
5 Nachdem er von der Entscheidung des Direktors der Forschungsanstalt in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, einen anderen der in das vom Einstellungsausschuß aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Bewerber auszuwählen, mittelbar Kenntnis erlangt hatte, hat der Antragsteller am 17. September 1984 eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt sowie am 4. Oktober 1984 den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und die Klage in der Hauptsache erhoben, wobei er insbesondere geltend gemacht hat, mit der Entscheidung der Anstellungsbehörde seien die Vorschriften über die Besetzung freier Planstellen bei den Gemeinschaftsorganen und insbesondere bei der GFS nicht eingehalten worden.
6 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
7 Zum Nachweis der Dringlichkeit trägt der Antragsteller insbesondere vor, er vollende bald sein 35. Lebensjahr; damit würde er die Altersgrenze überschreiten, die normalerweise für die Teilnahme an allgemeinen Auswahlverfahren gelte. Deshalb befürchtet der Antragsteller für den Fall, daß die GFS die streitige Entscheidung durch Abschluß eines Vertrages mit dem ausgewählten Bewerber durchführt, die Möglichkeit zu verlieren, mit Aussicht auf Erfolg an dem Auswahlverfahren teilzunehmen, das an die Stelle des Auswahlverfahrens treten würde, das möglicherweise durch das im Hauptsacheverfahren zu erlassende Urteil aufgehoben werde.
8 Laut der von der Kommission abgegebenen Stellungnahme ist der genannte Vertrag jedoch schon abgeschlossen worden. Der Direktor der GFS hat nämlich am 29. Juni 1984 einen mit der ausgewählten Bewerberin für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 1984 abzuschließenden Einstellungsvertrag unterschrieben. Nach dem Vorliegen des positiven Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung der Bewerberin wurde ihr das Vertragsangebot mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 übermittelt. Mit Telegramm vom 12. Oktober 1984 hat die Bewerberin dieses Angebot angenommen.
9 Es steht somit fest, daß die streitige Entscheidung unbeschadet der vom Antragsteller eingelegten Beschwerde inzwischen durchgeführt worden ist. Aus den von der Antragsgegnerin geschaffenen Tatsachen kann jedoch dem Antragsteller, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegt, keinesfalls ein Nachteil erwachsen. Wie die Kommission selbst in ihrer Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt hat, erlangt der Antragsteller bei Aufhebung der streitigen Entscheidung wieder genau die Rechtsstellung, die er vor Erlaß dieser Entscheidung innehatte, und zwar unabhängig davon, daß er inzwischen die in der fraglichen Stellenausschreibung vorgesehene Altersgrenze überschritten hat.
10 Da sonach keine Dringlichkeit gegeben ist, ist der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Zweiten Kammer
aufgrund der Artikel 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
erlassen:
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.