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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.1984 – C-182/83

ECLI:EU:C:1984:335

In der Rechtssache 182/83

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen Supreme Court in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Robert Fearon & Company Limited

gegen

Irish Land Commission

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 58 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten O. Due und C. Kakouris, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Klage gegen eine Enteignungsverfügung, die von der Irish Land Commission gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine private limited company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung irischen Rechts), erlassen wurde. Der von der Enteignung betroffene Grundbesitz liegt in der Grafschaft Cavan und hat eine Größe von 58 acres, d. h. ungefähr 21 Hektar.

Die Enteignungsbefugnisse sind der Irish Land Commission durch eine Reihe von Gesetzen übertragen worden. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Vorschrift ist Section 32 (3) des Land Act (Grundstücksgesetz) 1933 in der Fassung der Section 35 des Land Act 1965.

Diese Vorschrift nimmt Eigentümer oder Pächter, die auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer Nachbarschaft (definitionsgemäß jeder Ort, der nicht weiter als drei Meilen vom nächstgelegenen Punkt des betreffenden Grundstücks entfernt ist) wohnen, von der Enteignung aus.

Im Fall von Grundstücken, die einer juristischen Person gehören, muß jeder Inhaber eines beneficial interest an dieser juristischen Person (d. h. eine Person, die berechtigt ist, wirtschaftlichen Nutzen aus der juristischen Person zu ziehen) während des maßgeblichen Zeitraums auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt haben. Im Fall einer limited company bedeutet dies, daß jeder Gesellschafter dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen muß.

Der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist diese Ausnahme nicht zugestanden worden, da ihre Gesellschafter weder auf dem enteigneten Grundstück noch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft wohnten. Vier Gesellschafter haben ihren Wohnsitz nämlich in England. Der fünfte, der gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft und Verwalter der Farm ist, sucht diese an Wochenenden auf, wohnt aber weiter als drei Meilen entfernt von ihr; sein Hauptwohnsitz liegt in Nordirland. Einer der Gesellschafter ist zugleich irischer und britischer Staatsangehöriger, die anderen sind britische Staatsangehörige.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte die Unvereinbarkeit des Wohnsitzerfordernisses mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 58 EWG-Vertrag geltend; daraufhin hat der Supreme Court das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: ť

Ist Artikel 58 für den Fall, daß ein Gesetz eines Mitgliedstaats verlangt, daß eine natürliche Person, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, auf diesem während eines bestimmten Zeitraums gewohnt hat, dahin auszulegen, daß er einer Vorschrift entgegensteht, wonach dann, wenn eine juristische Person Eigentümerin des Grundstücks ist, alle Personen, die berechtigt sind, wirtschaftlichen Nutzen (beneficial interest) aus der juristischen Person zu ziehen, während eines entsprechenden Zeitraums auf dem Grundstück gewohnt haben müssen?

Der Vorlagebeschluß ist am 25. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Robert Fearon & Co. Ltd., vertreten durch Barrister Kathleen J. H. O'Brien, zugelassen in Nordirland, beauftragt von Solicitors Finbar Cahill & Co., Dublin, die Irish Land Commission, vertreten durch Solicitor Michael G. O'Beirn als Bevollmächtigten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes D. R. Gilmour als Bevollmächtigten, und die irische Regierung, vertreten durch den Chief state solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Die irische Regierung hat vom Gerichtshof verlangt, in Vollsitzung zu entscheiden. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen

Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Robert Fearon & Co. Ltd., verpflichtet Artikel 58 die Mitgliedstaaten dazu, den Gesellschaften im Sinne dieses Artikels das Niederlassungsrecht zu gewähren, wie Artikel 52 es den natürlichen Personen gewähre.

Artikel 52 gewährleiste die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen verschiedener Mitgliedstaaten in einem bestimmten Mitgliedstaat. Dieses Diskriminierungsverbot erfasse nicht ausschließlich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der jede unterschiedliche Behandlung einer gleichartigen Situation eine Diskriminierung darstellen könne.

Der irische Gesetzgeber habe eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beabsichtigt. Auch wenn dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig hervorgehe, so lasse sich den vor Verabschiedung des Gesetzes geführten Parlamentsdebatten der Wille entnehmen, den irischen Boden den Iren vorzubehalten. Insbesondere die im Jahr 1965 beschlossene Änderung ziele auf Gesellschaften irischen Rechts mit ausländischen Anteilseignern ab. Der zuständige Minister habe die Befugnis, diejenigen Grundstücke auszuwählen, die für eine Enteignung in Betracht gezogen werden sollten. Die Ausübung dieser Befugnis könne von nationalistischen Erwägungen geleitet werden. Der Minister habe versichert, daß das Enteignungsverfahren gegenüber irischen Staatsangehörigen nicht zur Anwendung gelangen werde.

Auch wenn der Gerichtshof keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit feststellen sollte, so liege eine Diskriminierung im weiteren Sinne vor, da eine Gesellschaft sich praktisch auf die Ausnahmebestimmung nicht berufen könne. Selbst wenn nämlich alle Gesellschafter einer limited company auf dem betreffenden Grundstück wohnten, würde eine hypothekarische Belastung den Enteignungsschutz aufheben.

Die Enteignungsbefugnisse verletzten weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Land Commission bereits über völlig ausreichende Enteignungsbefugnisse verfügt habe.

Die streitige Vorschrift führe schließlich zu einer Rechtsunsicherheit. Eine Gesellschaft könne Agrarland erwerben und bewirtschaften, ohne daß ihre Gesellschafter das Wohnsitzkriterium erfüllen müßten, das jedoch im Augenblick der Enteignung Bedeutung erlange. Diese Rechtsunsicherheit behindere Investitionen in landwirtschaftlichen Grundbesitz und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Solle schließlich das Land verkauft werden, um dieser Unsicherheit ein Ende zu bereiten, so erhöhe dies die Wahrscheinlichkeit einer Enteignung.

Die Irish Land Commission leitet ihre an den Gerichtshof gerichteten Erklärungen mit der Feststellung ein, daß der Grundbesitz der Robert Fearon & Co. Ltd. enteignet worden sei, da diese Gesellschaft nicht gemäß Section 35 des irischen Land Act von 1965 habe nachweisen können, daß alle ihre Gesellschafter während des maßgeblichen Zeitraums auf diesem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt hätten.

Aufgrund einer Untersuchung der Bedeutung des Artikels 58 EWG-Vertrag gelangt die Irish Land Commission zu der Auffassung, diese Bestimmung wolle die Gesellschaften, auf die sie sich beziehe, für die Zwecke des Titels III Kapitel 2 des EWG-Vertrags den natürlichen Personen gleichstellen, die Angehörige der Mitgliedstaaten seien. Diese Zwecke ergäben sich aus Artikel 52. Dieser Artikel verlange die Aufhebung aller Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Die Niederlassungsfreiheit umfasse die Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Wenn Section 35 des Land Act 1965 für Inhaber eines beneficial interest an einer juristischen Person ein Wohnsitzerfordernis aufstelle, so verstoße dies aus folgenden Gründen nicht gegen Artikel 58 EWG-Vertrag:

Erstens beeinträchtige das Wohnsitzerfordernis nicht das Niederlassungsrecht einer Gesellschaft, die, sei sie irisch oder stamme sie aus einem anderen Mitgliedstaat, zunächst in Irland errichtet worden sein und dort Grundeigentum erworben haben müsse, bevor Section 35 des Land Act, der die Ausübung dieses Eigentumsrechts regele, auf sie Anwendung finden könne.

Zweitens sei das in Titel III Kapitel 2 des EWG-Vertrags enthaltene Niederlassungsrecht kein schrankenloses Recht. Section 35 stelle nur eine nach irischem Recht auch für die irischen Staatsangehörigen aufgestellte Bedingung für die Ausübung des Niederlassungsrechts dar. Folglich gelte sie auch für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, wenn diese ihr Niederlassungsrecht ausübten.

Drittens sei die Klägerin eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft, die ihre Tätigkeit in Irland ausübe. Sie könne sich daher in Irland nicht auf irgendein durch die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gewährtes Niederlassungsrecht berufen.

Viertens schließlich sei das Wohnsitzerfordernis der Section 35 nicht nur mit Artikel 58 EWG-Vertrag vereinbar, sondern werde von diesem verlangt. Wenn der Land Act keine derartige Bestimmung enthielte, würde dies nämlich eine Diskriminierung der Gesellschaften darstellen, da diese dann das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen könnten. Tatsächlich wolle die in Section 35 für die Gesellschaften vorgesehene Bestimmung so weit wie möglich eine Gleichbehandlung der Gesellschaften mit natürlichen Personen erreichen.

Abschließend schlägt die Irish Land Commission dem Gerichtshof vor, die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Artikel 58 EWG-Vertrag ist nicht dahin auszulegen, daß er der in Section 35 des Land Act 1965 enthaltenen Vorschrift entgegensteht, wonach im Falle einer juristischen Person, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, alle Personen, die Inhaber eines beneficial interest an der juristischen Person sind, während des gesamten maßgeblichen Zeitraums auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt haben müssen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt zunächst fest, daß die irische Regierung unter den verschiedenen Land Acts, die die Funktion der Irish Land Commission betrafen, stets zugleich danach gestrebt habe, die Bodenspekulation zu verhindern, soweit wie möglich sicherzustellen, daß der Boden denen gehörte, die ihn bearbeiteten, sowie die Größe unrentabler Betriebe zu erhöhen, um die hierin begründeten Probleme der Armut auf dem Land zu überwinden.

Bei der dem Gerichtshof vorgelegten Frage gehe es im wesentlichen darum, inwieweit Irland Anteilseignern einer Gesellschaft mit Grundbesitz einen absoluten Enteignungsschutz verweigern dürfe. In diesem Zusammenhang sei zu fragen, ob es sachdienlich sei, diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Auslegung des Artikels 58 zu stellen, da es sich bei der betroffenen Gesellschaft um eine irische handele. Das tatsächliche Problem liege vielmehr darin, daß die Anteile an dieser irischen Gesellschaft von britischen Staatsangehörigen gehalten würden, die damit unmittelbar oder mittelbar ihr Niederlassungsrecht nach Artikel 52 EWG-Vertrag ausgeübt hätten. Es gehe folglich um die Frage, ob das Erfordernis eines Wohnsitzes auf dem Grundstück nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des EWG-Vertrags auf ausländische Anteilseigner einer irischen Gesellschaft angewendet werden dürfe.

Artikel 52 EWG-Vertrag verlange die Ausweitung der Inländerbehandlung auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, die von ihrem Niederlassungsrecht Gebrauch machen wollten. Nach irischem Recht könne jedoch jede natürliche Person, die Land besitze, der Enteignung durch die Land Commission unterworfen werden, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, zu denen gehöre, daß die betreffende Person auf dem Grundstück oder im Umkreis von drei Meilen wohnen müsse. Diese Beschränkung des Eigentumsrechts könne nicht durch Errichtung einer limited company und Begründung eines fiktiven Wohnsitzes auf dem Grundstück umgangen werden. Da diese Regelung für alle irischen Staatsbürger gelte, könne ihre Anwendung auf Ausländer, die über eine limited company beneficial owners des betreffenden Grundstücks seien, nicht zu einer gegen Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßenden Diskriminierung führen.

Auch wenn eine juristische Person und die an ihr Beteiligten möglicherweise nicht ohne weiteres in der Lage seien, bestimmte, für natürliche Personen geltende zwingende Voraussetzungen zu erfüllen, so folge daraus nicht, daß diese Voraussetzungen für die juristische Person nicht gelten dürften. Bei anderer Auslegung würde Artikel 58 EWG-Vertrag natürliche Personen diskriminieren, obwohl es doch sein Zweck sei, sicherzustellen, daß juristische Personen nicht diskriminiert würden.

Schließlich seien das System der Enteignung durch die Land Commission und die verschiedenen einschlägigen Vorschriften Bestandteil der irischen Eigentumsordnung, die der EWG-Vertrag gemäß seinem Artikel 222 unberührt lasse. Schon allein dieser Artikel würde eine verneinende Antwort auf die vom Vorlagegericht gestellte Frage rechtfertigen.

Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Keine Bestimmung des EWG-Vertrags zum Niederlassungsrecht steht einer Vorschrift entgegen, wonach alle Personen, die Inhaber eines beneficial interest an der juristischen Person sind, während des maßgeblichen Zeitraums auf dem Grundstück gewohnt haben müssen.

Irland vertritt in seinem an den Gerichtshof gerichteten Schriftsatz die Auffassung, auch wenn die vom Supreme Court vorgelegte Frage nur Artikel 58 EWGVertrag ausdrücklich nenne, so erfordere sie doch auch die Berücksichtigung von Artikel 52. Artikel 58 EWG-Vertrag verlange insbesondere die Einhaltung des in Artikel 52 aufgestellten Grundsatzes der Inländerbehandlung. Nun unterwerfe Section 35 des Land Act alle unter Artikel 58 fallenden Gesellschaften unabhängig vom Ort ihrer Gründung, ihrem Gesellschaftssitz oder ihrem Hauptbetriebssitz innerhalb der Gemeinschaft denselben Voraussetzungen.

Zu der nach nationalem Recht vorgesehenen Bedingung, daß eine natürliche Person, die über landwirtschaftlichen Grundbesitz verfüge, auf diesem Grundstück oder in einem Umkreis von drei Meilen wohnen müsse, trägt Irland vor, eine Vorschrift, wonach die Anteilseigner einer Gesellschaft diese Bedingung ebenfalls erfüllen müßten, sei im Hinblick auf Artikel 58 EWG-Vertrag gerechtfertigt. Eine geringere Anforderung würde eine Diskriminierung der natürlichen Personen darstellen.

In jedem Falle sei zu bezweifeln, daß sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei der es sich um eine irische Gesellschaft handele, auf Artikel 52 oder auf Artikel 58 berufen könne.

Irland ersucht den Gerichtshof daher, die vom irischen Supreme Court vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sind für den Fall, daß ein Gesetz eines Mitgliedstaats verlangt, daß eine natürliche Person, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, auf diesem während eines bestimmten Zeitraums gewohnt hat, nicht dahin auszulegen, daß sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach dann, wenn eine juristische Person Eigentümerin des Grundstücks ist, alle Personen, die Inhaber eines beneficial interest an der juristischen Person sind, während eines entsprechenden Zeitraums auf dem Grundstück gewohnt haben müssen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Barrister K. J. H. O'Brien, die Beklagte des Ausgangsverfahrens und Irland, vertreten durch J. Blayney, S. C., sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. R. Gilmour als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 16. Juli 1984 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Oktober 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der irische Supreme Court hat mit Beschluß vom 15. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 58 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit von Section 32 (3) des irischen Land Act 1933 in der Fassung von Section 35 des irischen Land Act 1965 mit Artikel 58 EWG-Vertrag entscheiden zu können.

2 Diese Frage wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Entscheidung der Irish Land Commission aufgeworfen, ein Grundstück der Robert Fearon Co. Ltd., einer Gesellschaft irischen Rechts, zu enteignen.

3 Mit den Land Acts 1933 und 1965 soll die Größe von Betrieben, die sonst unrentabel wären, erhöht, die Bodenspekulation verhindert und schließlich soweit wie möglich sichergestellt werden, daß der Boden denen gehört, die ihn bearbeiten. Zur Erreichung letzteren Zwecks bestimmt Section 32 (3) des Land Act 1933 in der Fassung der Section 35 des Land Act 1965, daß die Irish Land Commission ihre Enteignungsbefugnisse gegenüber Personen, die seit mehr als einem Jahr nicht weiter als drei Meilen vom Grundstück entfernt wohnen, oder gegenüber juristischen Personen, bei denen alle Gesellschafter dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen, nicht ausüben kann. Im vorliegenden Fall sind die fünf Gesellschafter der Robert Fearon Co. Ltd. britische Staatsangehörige, von denen keiner das genannte Wohnsitzerfordernis erfüllt.

4 In letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befaßt, hat der irische Supreme Court dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 58 für den Fall, daß ein Gesetz eines Mitgliedstaats verlangt, daß eine natürliche Person, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, auf diesem während eines bestimmten Zeitraums gewohnt haben muß, dahin auszulegen, daß er einer Vorschrift entgegensteht, wonach dann, wenn eine juristische Person Eigentümerin des Grundstücks ist, alle Personen, die berechtigt sind, wirtschaftlichen Nutzen (beneficial interest) aus der juristischen Person zu ziehen, während eines entsprechenden Zeitraums auf dem Grundstück gewohnt haben müssen?

5 In ihrer schriftlichen Erklärung stellt die Kommission zunächst fest, daß das System der staatlichen Enteignung Bestandteil der Eigentumsordnung sei und daß schon allein Artikel 222 EWG-Vertrag, wonach dieser Vertrag ... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [läßt], eine verneinende Antwort auf die vom Vorlagegericht gestellte Frage rechtfertigen würde.

6 Diese Erwägung ist nicht stichhaltig. Nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe e EWG-Vertrag gehören nämlich die Beschränkungen des Erwerbs und der Nutzung von in einem anderen Mitgliedstaat gelegenem Grundbesitz durch Angehörige eines Mitgliedstaats zu den Beschränkungen, deren Aufhebung zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit vorgeschrieben ist. In diesem Sinne nennt auch das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit des Rates vom 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, S. 36) unter den aufzuhebenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit die Bestimmungen oder Praktiken, mit denen Angehörige eines anderen Mitgliedstaats im Fall der Enteignung ungünstiger behandelt werden.

7 Daraus folgt, daß zwar Artikel 222 EWG-Vertrag die Befugnis der Mitgliedstaaten, ein System der staatlichen Enteignung einzurichten, nicht in Frage stellt, daß aber auch für ein solches System der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der dem Kapitel des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht zugrunde liegt, gilt.

8 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ergibt sich die Lösung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens nicht aus Artikel 58 EWG-Vertrag, auf den sich die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht. Dieser Artikel stellt nämlich für die Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaften haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Da es sich im vorliegenden Fall bei der Firma Fearon um eine irische Gesellschaft im Sinne von Artikel 58 EWG-Vertrag handelt, kann sie sich in Irland nicht auf das den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten zuerkannte Niederlassungsrecht berufen.

9 Die vom irischen Supreme Court vorgelegte Frage läuft jedoch darauf hinaus, ob nach den Bestimmungen des EWG-Vertrags von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Niederlassungsrecht nach Artikel 52 EWG-Vertrag in Irland ausgeübt haben, indem sie sich an der Gründung einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 58 EWG-Vertrag beteiligt haben, die Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses verlangt werden kann.

10 Diese Frage ist zu bejahen, wenn das Erfordernis, auf einem Grundstück oder in seiner Nähe zu wohnen, von einem Mitgliedsvaat im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über das Eigentum an landwirtschaftlichem Grundbesitz, mit der die oben dargestellten Ziele verfolgt werden, sowohl seinen eigenen Staatsangehörigen als auch den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten auferlegt und in gleicher Weise auf sie angewendet wird. Ein so gestaltetes Wohnsitzerfordernis hat nämlich keinen diskriminierenden Charakter, der im Hinblick auf Artikel 52 EWG-Vertrag gerügt werden könnte.

11 Auf die vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, daß Artikel 52 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat nicht verbietet, den Schutz vor Enteignungsmaßnahmen, die aufgrund eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Grundeigentum getroffen werden, bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die sich an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt haben, die Eigentümerin eine Grundstücks ist, davon abhängig zu machen, daß diese auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnen, soweit dieses Wohnsitzerfordernis auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gilt und von den Enteignungsbefugnissen nicht in diskriminierender Weise Gebrauch gemacht wird.

Kosten

12 Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben habe, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom irischen Supreme Court mit Beschluß vom 15. Juni 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 52 EWG-Vertrag verbietet einem Mitgliedstaat nicht, den Schutz vor Enteignungsmaßnahmen, die aufgrund eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Grundeigentum getroffen werden, bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die sich an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt haben, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, davon abhängig zu machen, daß diese auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnen, soweit dieses Wohsitzerfordernis auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gilt und von den Enteignungsbefugnissen nicht in diskriminierender Weise Gebrauch gemacht wird.