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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1984 – C-283/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:344
In der Rechtssache 283/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgencht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Firma A. Racke, Bingen,
gegen
Hauptzollamt Mainz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Anderung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der bei den Weinzöllen anzuwendenden Wechselkurse (ABl. L 135, S. 42) und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2842/76 des Rates vom 23. November 1976 zur Anderung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation und zur Anderung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich des auf bestimmte Weine anzuwendenden Wechselkurses (ABl. L 327, S. 2), erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Racke meldete in den Monaten August und Oktober 1976 insgesamt 217 507 1 Tokajerlikörwein der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) als im Juli und September 1976 aus dem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommen an.
Der Zollsatz für diesen Wein, 12 RE je Hektoliter, wurde vom zuständigen Hauptzollamt Mainz gemäß der Allgemeinen Vorschrift C 3 des GZT in ihrer seinerzeit geltenden Fassung in DM umgerechnet; nach dieser Vorschrift waren für die Umrechnung die Kurse anzuwenden, die für die nationalen Währungen beim Internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt waren.
Die am 24. Mai 1976 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1167/76 sah jedoch für bestimmte andere Weine, die unter dieselbe Tarifstelle fallen wie Tokajer, die Anwendung einer auf den repräsentativen Kursen beruhenden Regel, das heißt, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Umrechnungsregel, vor.
Diese Regelung wurde erst mit der Verordnung Nr. 2842/76 des Rates vom 23. November 1976 auf Tokajer erstreckt. Der unter Zugrundelegung der allgemeinen Umrechnungsvorschrift C 3 berechnete Zollsatz betrug 43,92 DM je Hektoliter, während die Anwendung der auf die repräsentativen Kurse gestützten Umrechnungsregel auf die von der Firma Racke eingeführten Weinmengen einen Zollsatz von 42,94 DM je Hektoliter ergeben hätte.
Die Firma Racke erhob vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage gegen die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift C 3 des GZT bei der Umrechnung der betreffenden Zollsätze in nationale Währung. Zur Begründung dieser Klage macht sie geltend:
Die Verordnung Nr. 1167/76 sei nicht hinreichend begründet.
Diese Verordnung sei mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EWG-Vertrag unvereinbar.
Die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 ziehe automatisch die Rechtswidrigkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2842/76 nach sich, da die Verordnung Nr. 2842/76 mit diesem Artikel nicht rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1167/76 in Kraft gesetzt worden sei.
Das Finanzgericht hält die Rüge des Begründungsmangels für unbegründet; dagegen hat es im Zusammenhang mit der zweiten Rüge Zweifel, ob der Ermessensspielraum, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik normalerweise verfügen, nicht stark verengt wäre, wenn von vornherein offenkundig gewesen wäre, daß die Anwendung zweier unterschiedlicher Umrechnungskurse für Weine derselben Tarifstelle zwangsläufig zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den eingeführten Weinen führen muß.
Daher hat das Finanzgericht dem Gerichtshof mit Beschluß vom 24. November 1983 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verstößt die Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 vom 17. Mai 1976 (ABl. L 135 vom 24. 5. 1976, S. 42) insoweit gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EWG-Vertrag, als sie Tokajer der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Anwendung der repräsentativen Wechselkurse bei der Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Zollsatzes in nationale Währungen (hier: in DM) ausnimmt und die Regelung der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1) beibehält?
2. Wenn ja: Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus für die Anwendbarkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2842/76 vom 23. November 1976 (ABl. L 327 vom 26. 11. 1976, S. 2), insbesondere:
Kann der einzelne innerhalb der Gemeinschaft verlangen, daß diese Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 anzuwenden ist?
Der Vorlagebeschluß ist am 20. Dezember 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Racke, vertreten durch Rechtsanwalt Nehm von der Kanzlei Ehle, Feldmann & Schiller, Köln, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Arthur Bräutigam als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Jörn Sack als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung hat er die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.
II — Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) sieht für den Fall, daß die Anwendung der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle für den Schutz der Weine aus der Gemeinschaft gegenüber den aus Drittländern eingeführten Weine nicht ausreicht, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vor. Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Verordnung kann beschlossen werden, daß bei der Einfuhr gewisser Qualitätsweine dritter Länder die gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe nicht erhoben wird. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein (ABl. L 118, S. 13) befreite die Kommission bestimmte Qualitätsweine, darunter Tokajer, von der Ausgleichsabgabe. Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, wurde diese Befreiung vorgenommen, weil die Erhebung der Ausgleichsabgabe bei diesen Erzeugnissen wegen ihres (hohen) Preises nicht gerechtfertigt ist. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2506/75 des Rates vom 29. September 1975 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. L 256, S. 2) wurden in der Folge bestimmte Regeln für die Anwendung der Referenzpreisregelung auf eingeführte Weine aus bestimmten Drittländern festgelegt, denen Zollzugeständnisse zugute kommen. Nach dieser Verordnung wird das Zollzugeständnis nicht gewährt und kann die Erhebung einer Ausgleichsabgabe in Aussicht genommen werden, wenn der Angebotspreis für den betreffenden Wein unter dem Referenzpreis frei Grenze liegt. Diese Regelung führte bei der effektiven Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2506/75 aufgrund der Tatsache zu Schwierigkeiten, daß der in Anwendung der Verordnung Nr. 816/70 festgelegte Referenzpreis unter Zugrundelegung der repräsentativen Wechselkurse in die Landeswährung der verschiedenen Mitgliedstaaten umgerechnet wurde, während der Zoll mit Hilfe derjenigen Paritäten in die Landeswährung umzurechnen war, die sich aus der Allgemeinen Vorschrift C 3 des GZT ergeben.
Diesen Schwierigkeiten sollte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der bei den Weinzöllen anzuwendenden Wechselkurse (ABl. L 135, S. 42) begegnet werden. Wie es in den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt, empfiehlt es sich, auf die Referenzpreise und die Zölle bei der Umrechnung ... in die nationale Währung die gleiche Regelung anzuwenden; im Anhang dieser Verordnung wird die Verwendung der repräsentativen Wechselkurse bei der Umrechnung der in RE festgesetzten Zölle für alle Weine der Tarifstelle 22.05 C mit Ausnahme von Portwein, Madeira, Sherry, Tokajer und Moscatel de Setúbal vorgeschrieben.
Schließlich erging die Verordnung (EWG) Nr. 2842/76 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/10 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich des auf bestimmte Weine anzuwendenden Wechselkurses (ABl. L 327, S. 2). Mit dieser Verordnung wurde die auf die repräsentativen Wechselkurse gestützte Umrechnungsregel auf alle Weine der Tarifstelle 22.05 C einschließlich der Likörweine ausgedehnt.
III — Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Firma Rucke verstößt die Verordnung Nr. 1167/76 gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, da sie vergleichbare Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich regele und eine fühlbare Störung des Wettbewerbs hervorrufe.
Tokajer stehe in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Likörweinen, die unter die Tarifstelle 22.05 C des GZT fielen und auf die der repräsentative Wechselkurs angewandt werde, und sei aus der Sicht des Verbrauchers mit diesen Weinen austauschbar. Es bestehe zwar ein geschmacklicher, doch kein funktioneller Unterschied zwischen diesen Weinen, da alle unter die vorgenannte Tarifstelle fallenden Weine einheitlich entweder als Aperitifs, soweit trocken, oder als Dessertweine, soweit süß, eingeordnet würden.
Im übrigen gebe es keinen sachlichen Grund, Tokajer von der Anwendung des repräsentativen Wechselkurses auszunehmen.
Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft habe mit der Verordnung Nr. 1167/76 technische Schwierigkeiten bei der Errechnung des Referenzpreises im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beseitigen wollen. Da Tokajer mit der Verordnung Nr. 1019/70 von der gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen worden sei, hätte die Anwendung des repräsentativen Wechselkurses auf diesen Wein den Zweck der Verordnung Nr. 1167/76 in keiner Weise gefährden können.
Nach Auffassung der Firma Racke kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß durch die unterschiedlichen Wechselkurse zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 1167/76 diskriminierende Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von Tokajer eingetreten seien. Das werde durch den Umstand bestätigt, daß die Verordnung Nr. 2842/76 bereits ein knappes halbes Jahr nach der Verordnung Nr. 1167/76 in Kraft gesetzt worden sei. Der Rat selbst habe in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2842/76 ausgeführt, daß die Anwendung zweier verschiedener Wechselkurse für Weine der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs ... zu Wettbewerbsverzerrungen bei eingeführten Weinen führen könne und daß diese Situation ... schnellstens behoben werden sollte. Die erste Frage sei daher zu bejahen. Der Rat weist zunächst darauf hin, daß es keinen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz gebe, der die Gemeinschaft verpflichte, zugunsten der Importeure der Gemeinschaft die Einfuhren aus Drittländern immer gleich zu behandeln. Soweit der Vertrag in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 jegliche Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern der Gemeinschaft untersage, sei festzustellen, daß die Importeure nicht unmittelbar zu einer dieser beiden Gruppen gehörten.
Wie dem auch sei, das Diskriminierungsverbot sei nur dann verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandelt würden; daher sei hier zunächst zu fragen, ob alle Erzeugnisse des Weinbaus der Tarifstelle 22.05 C sich, was die Anwendung des GZT anbelange, in einer vergleichbaren Lage befänden, und ob sich — bejahendenfalls — die sich aus der Verordnung Nr. 1167/76 ergebende unterschiedliche Behandlung objektiv rechtfertigen lasse.
Der Rat bezweifelt, daß man im vorliegenden Fall auf eine vergleichbare Lage schließen könne. Die Tarifstelle 22.05 C umfasse gängige Weine (Tarifstelle 22.05 C I und C II) mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13° bzw. 15°, Likörweine (Tarifstelle 22.05 C III und C IV) mit einem Alkoholgehalt von 15° und 22°, die in Qualitätslikörweine (Port, Madeira, Sherry, Tokajer, Moscatel de Setúbal) und andere Likörweine unterteilt würden,, und schließlich Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22° (Tarifstelle 22.05 C V). Es sei zweifelhaft, ob der Durchschnittsverbraucher gängige Weine oder Weine mit einem Alkoholgehalt von über 22° als Erzeugnisse mit gleichen Merkmalen und Eigenschaften wie die Qualitätslikörweine Port, Sherry oder Tokajer ansehe.
Daher müsse die Erörterung auf der Ebene der Likörweine, d. h. der Erzeugnisse angesiedelt werden, die vom Verbraucher als austauschbare Erzeugnisse betrachtet werden könnten. Selbst in diesem Fall würde es sich aber um eingeführte Likörweine handeln, die wegen der Qualitäts- und Preisunterschiede im Normalfall andere Absatzmärkte hätten, so daß diese Weine in aller Regel nicht in direkten Wettbewerb miteinander treten dürften. Folglich müsse man eher darauf schließen, daß bei den betreffenden Erzeugnissen keine wirklich vergleichbare Situation vorliege und daß auch keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts bestehe.
Davon abgesehen sei festzustellen, daß das Schutzsystem aufgrund des GZT und der Grundverordnung für Wein gegenüber den Einfuhren von Qualitätslikörweinen und den anderen Einfuhren von Weinen der Tarifstelle 22.05 C nicht identisch sei. Qualitätslikörweine wie Tokajer seien nämlich im Gegensatz zu allen anderen Waren dieser Tarifnummer der etwaigen Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht unterworfen. Noch bedeutsamer sei der Umstand, daß der Zollsatz auf Qualitätslikörweine immer noch niedriger sei als der Zollsatz, der insbesondere auf andere Likörweine anwendbar sei.
Daraus sei zu schließen, daß die objektiven Unterschiede in den Einfuhrregelungen für die betreffenden Erzeugnisse eine objektive Rechtfertigung für die beanstandete differenzierte Behandlung darstellten. In diesem Zusammenhang sei besonders daran zu erinnern, daß die mit der Verordnung Nr. 1167/76 vorgenommene Änderung der Umrechnungsvorschrift für die in RE festgesetzten Zollsätze nur deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil sonst die Referenzpreisregelung gegenüber bestimmten Weinen aus Drittländern, für die Zollzugeständnisse bestünden, nicht vorschriftsmäßig hätte funktionieren können. Eine solche Lage habe bei teuren Erzeugnissen wie den betreffenden Likörweinen, die nicht der etwaigen Erhebung der Ausgleichsabgabe unterlägen, nicht bestanden.
Die Kommission weist darauf hin, daß die erste Frage zwei selbständige Bestandteile enthalte, die getrennt zu untersuchen seien. Es gehe darum, ob die Verordnung Nr. 1167/76 gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2) verstoße und ob sie mit dem Grundsatz einer gemeinsamen Preispolitik und einheitlicher Berechnungsmethoden (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3) vereinbar sei.
Hinsichtlich des ersten Teils der Frage weichen die Ausführungen der Kommission nicht wesentlich von den vorstehend wiedergegeben Erklärungen des Rates ab. Die Kommission führt unter anderem noch aus, daß von einer Diskriminierung keine Rede sein könne, wenn — wie im vorliegenden Fall — der Unterschied zwischen den beiden Umrechnungskursen nur sehr gering und die praktische Auswirkung der möglicherweise diskriminierenden Maßnahme kaum spürbar sei. Außerdem sei zu beachten, daß die Anwendung des grünen Kurses nur im Fall der Aufwertungsländer für den Importeur günstiger gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß die Anwendung zweier verschiedener Wechselkurse zu Schwierigkeiten und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen geführt habe, doch lasse sich nicht sagen, daß sie in der Gemeinschaft eine Benachteiligung der betroffenen Weinimporteure bewirkt habe. Die Auswirkung dieser Maßnahme sei für die Betroffenen nicht immer nachteilig gewesen; deshalb könne die Anwendung der beiden Kurse nicht in allen Fällen als diskriminierend angesehen werden.
Zum Vorwurf der Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 weist die Kommission darauf hin, daß diese Bestimmung wie auch die übrigen Bestimmungen des Artikels 40 nur die besonderen Mechanismen der landwirtschaftlichen Marktordnungen beträfen; die Zölle könnten somit nach einer grundsätzlich anderen Methoden berechnet und festgelegt werden als die Preise und Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Andernfalls würde die grundsätzliche Einheitlichkeit des Zollrechts zerbrochen. Außerdem schließe Artikel 40 die Möglichkeit von objektiv gerechtfertigten Abweichungen für einzelne Waren einer Erzeugnisgruppe nicht aus. Hierzu erinnert die Kommission an den Unterschied in der rechtlichen Regelung für Qualitätslikörweine und für andere Weine, auf den bereits hingewiesen worden sei, um das Vorliegen einer nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 verbotenen Diskriminierung zu verneinen.
Zur zweiten Frage
Nach Ansicht der Firma Racke ist eine Beantwortung dieser Frage selbst für den Fall der Bejahung der ersten Frage nicht erforderlich. Bereits aufgrund der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 habe sie einen Rechtsanspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob diese Verordnung auch für Tokajer die Anwendung des repräsentativen Wechselkurses vorgesehen hätte. Wenn die Auffassung nicht zutreffe, könnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Anwendung des repräsentativen Wechselkurses nicht verlangen, wenn der Verordnungsgeber später nicht die Verordnung Nr. 2842/76 erlassen hätte.
Wolle man die Frage gleichwohl beantworten, so komme es in Wahrheit nicht darauf an, ob der einzelne die rückwirkende Anwendung einer Verordnung wie der Verordnung Nr. 2842/76 verlangen könne, sondern darauf, ob die Verordnung Nr. 2842/76 wegen fehlender Rückwirkung nichtig sei. Zur Erreichung ihres erklärten Ziels, nämlich der schnellstmöglichen Behebung der durch die Verordnung Nr. 1167/76 entstandenen Wettbewerbsverzerrungen, hätte die Verordnung Nr. 2842/76 geradezu rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1167/76 angewandt werden müssen. Der grundsätzlich der Rückwirkung einer Gemeinschaftsverordnung entgegenstehende Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hätte im vorliegenden Fall einer rückwirkenden Anwendung des grünen Kurses, die die betroffenen Importeure wieder in ihre ursprüngliche Wettbewerbsposition zurückversetzt hätte, mit Sicherheit nicht entgegengestanden. Demnach sei die Verordnung Nr. 2842/76 wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots ebenfalls unwirksam, weil der Rat der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen durch die Verordnung Nr. 1167/76 von Anfang an nicht nachgekommen sei.
Der Rat führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die materielle Änderung der rechtlichen Situation von Likörweinen durch die Verordnung Nr. 2842/76 nur dann rückwirkende Geltung haben, wenn aus der betreffenden Verordnung klar hervorgehe, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft eine solche rückwirkende Geltung beabsichtigt habe. Das sei hier nicht der Fall.
Abgesehen davon stehe nicht fest, daß bereits bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1167/76 offenkundig gewesen sei, daß die Anwendung der beiden unterschiedlichen Wechselkurse zwangsläufig zu erheblichen und konkreten Wettbewerbsverzerrungen im Handel mit den betreffenden eingeführten Weinen führen würde. Einerseits erscheine nämlich der Unterschied bei den Zöllen, der sich aus der Anwendung des einen oder des anderen Wechselkurses ergeben würde, nicht sehr erheblich, andererseits unterlägen die fraglichen Waren Zollsätzen unterschiedlicher Höhe, so daß für Qualitätswein wie Tokajer die niedrigsten Sätze zur Anwendung kämen. Da die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung schließlich erst bei der praktischen Anwendung der Verordnung Nr. 1167/76 habe erkannt werden können und zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung in keiner Weise vorhersehbar gewesen sei, sei es nicht geboten gewesen, die Verordnung Nr. 2842/76 mit Rückwirkung auszustatten.
Auch nach Auffassung der Kommission erübrigt es sich eigentlich, auf die zweite Frage einzugehen. Rein hilfsweise bemerkt die Kommission jedoch, daß für den Fall der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 in ihrer ursprünglichen Fassung eine Regelung der Verhältnisse nur durch die zuständigen Organe der Gemeinschaft getroffen werden könne. Die bloße rückwirkende Anwendung des grünen Kurses würde die bestehenden Verzerrungen nach Ansicht der Kommission nicht beseitigen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Firma Racke, vertreten durch Rechtsanwalt Nehm, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bräutigam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack, haben in der Sitzung vom 21. Juni 1984 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. September 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 24. November 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 1983 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 des Rates vom 17. Mai 1976 (ABl. L 135, S. 42) und nach einer möglichen Rückwirkung der Verordnung Nr. 2842/76 des Rates vom 23. November 1976 (ABl. L 327, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma A. Racke, Bingen, und dem Hauptzollamt Mainz über die Höhe des Zollsatzes, der bei der Einfuhr von Tokajerlikörwein der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) anzuwenden ist.
3 Im Verfahren vor dem Finanzgericht hat die Firma Racke geltend gemacht, die Verordnung Nr. 1167/76 sei ungültig, soweit mit ihr der Grundsatz der Umrechnung der Zollsätze anhand der repräsentativen Wechselkurse, wie er für andere Weine der Tarifnummer 22.05 vorgesehen sei, nicht auf Tokajer erstreckt worden sei.
4 Das Finanzgericht hat zur Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum verfügten, wenn offenkundig wäre, daß die Anwendung zweier unterschiedlicher Umrechnungskurse zwangsläufig zu Wettbewerbsverzerrungen führen müsse.
Zur ersten Frage
5 Die erste Frage lautet wie folgt:
Verstößt die Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 vom 17. Mai 1976 (ABl. L 135 vom 24. 5. 1976, S. 42) insoweit gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EWG-Vertrag, als sie Tokajer der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Anwendung der repräsentativen Wechselkurse bei der Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Zollsatzes in nationale Währungen (hier: in DM) ausnimmt und die Regelung der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1) beibehält?
6 Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag hat sich die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen. Gemäß Unterabsatz 3 dieses Artikels muß eine etwaige gemeinsame Preispolitik ... auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. Die Frage läßt sich somit in zwei Teilfragen nach der Tragweite der Unterabsätze 2 und 3 von Artikel 40 Abatz 3 unterteilen.
7 Zur Beantwortung der ersten Teilfrage ist zu untersuchen, ob die Lage von Tokajer mit der Lage der Weine vergleichbar ist, für die die in ECU festgelegten Zollsätze anhand der repräsentativen Wechselkurse in die Landeswährung umgerechnet worden sind, denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Anwendung eines unterschiedlichen Wechselkurses für die Umrechnung des Zollsatzes durch die Unterschiedlichkeit der Sachverhalte gerechtfertigt ist.
8 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates (ABl. L 99, S. 1) eine Ausgleichsabgabe erhoben wird, wenn der Angebotspreis frei Grenze für diese Weine, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis des aus der Gemeinschaft stammenden Weins liegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein (ABl. L 118, S. 13) wird die Ausgleichsabgabe jedoch nicht erhoben für die Likörweine Portwein, Madeira, Sherry, Tokajer, Samos und Muscatel de Setúbal, für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird. Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, wurde nämlich davon ausgegangen, daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei diesen Weinen wegen ihres in der Regel sehr hohen Preises nicht gerechtfertigt ist.
9 Mit der Verordnung Nr. 2506/75 vom 29. September 1975 (ABl. L 256, S. 2) legte der Rat fest, daß der Referenzpreis frei Grenze der gemeinschaftliche Referenzpreis abzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle ist. Für die der Ausgleichsabgabe unterliegenden Weine führte diese Definition jedoch zu Schwierigkeiten bei der Berechnung der Abgabe, weil der gemeinschaftliche Referenzpreis aufgrund der Verordnung Nr. 475/75 des Rates vom 28. Februar 1975 (ABl. L 52, S. 28) anhand der repräsentativen Wechselkurse in Landeswährung umgerechnet wurde, während der Zoll unter Zugrundelegung der Goldparität umgerechnet wurde. Die Gefahr von Verzerrungen infolge einer Berechnung anhand ungleichartiger Kriterien lag somit auf der Hand. Um dieser Gefahr zu begegnen, wurde mit der Verordnung Nr. 1167/76 auch für die Zölle die Umrechnung unter Zugrundelegung der repräsentativen Wechselkurse vorgesehen.
10 Dagegen stellte sich für die nicht der Ausgleichsabgabe unterworfenen Weine ein derartiges Problem nicht, so daß eine Gleichsetzung beider Sachverhalte nicht gerechtfertigt erscheint.
11 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die unterschiedliche Regelung der beiden vorgenannten Sachverhalte nicht zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots führt.
12 Auf die erste Teilfrage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Akten nichts dafür ergeben hat, daß die Verordnung Nr. 1167/76 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag zuwiderläuft.
13 Zur zweiten Teilfrage ist darauf hinzuweisen, daß in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag ausdrücklich von den im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen die Rede ist. Zu diesen Maßnahmen gehören in erster Linie Preisregelungen. Folglich kann sich die im Unterabsatz 3 von Artikel 40 Absatz 3 erwähnte etwaige gemeinsame Preispolitik nur auf die gemeinsamen Marktordnungen beziehen. Da die Festsetzung der Zölle nicht im Rahmen dieser Marktordnungen erfolgt, gelten für sie nicht die für die Agrarpreise angewandten Kriterien und Berechnungsmethoden.
14 Aufgrund dieser Überlegungen ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 1167/76 auch nicht mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
15 Somit hat das Verfahren nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten Frage
16 Da die zweite Frage nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, erübrigt sich ihre Beantwortung.
Kosten
Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 24. November 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Das Verfahren hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 beeinträchtigen könnte.