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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1984 – C-181/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:370

In der Rechtssache 181/83

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

A. Weber

gegen

Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 47 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der niederländische Staatsangehörige Weber, übte von 1932 bis 1950 in den Niederlanden eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Straßenbauarbeiter aus. Im Zusammenhang damit entrichtete er vom 25. Juni 1933 an Beiträge aufgrund der niederländischen Invaliditeitswet (Gesetz über die Invaliditätsversicherung). Anschließend war er von Mai 1950 bis Oktober 1972 in den Niederlanden als selbständiger Straßenbauunternehmer tätig. Als Selbständiger zahlte er noch bis zum 1. Januar 1965 freiwillig Beiträge aufgrund der Invaliditeitswet.

Am 15. Dezember 1972 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Am 14. Mai 1973 trat er in Freiburg eine Stelle als Vermessungsgehilfe an.

Am 11. Juni 1974 wurde er arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Am 17. September 1974 kehrte er in die Niederlande zurück, wo ihm sein Krankengeld weitergezahlt wurde.

Inzwischen hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens, offenbar im Juni 1975, beim Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Leistungen bei Invalidität gestellt. Mit Bescheid vom 29. September 1977 wurde ihm eine sogenannte anteilige Leistung nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung; im folgenden: WAO) ab 1. September 1975 (zu diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung des Krankengelds eingestellt) gewährt. Die nach der WAO gewährte Leistung wurde auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes des Klägers im Jahr unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität berechnet.

Die maßgeblichen niederländischen Vorschriften

Artikel 14 Absätze 1 und 2 der WAO lauten :

1. Bei der Berechnung einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit, auf die nach diesem Gesetz Anspruch besteht, wird nach Maßgabe der vom Sociale Verzekeringsraad mit Zustimmung Unseres Ministers zu erlassenden allgemeinen Vorschriften unter Tageslohn verstanden : der Betrag, den der Leistungsberechtigte unter Zugrundelegung des allgemeinen Lohnniveaus am Tage des Beginns der Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit während des darauffolgenden Jahres bei einer fünftägigen Arbeitswoche durchschnittlich pro Tag verdienen könnte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre und in dem Beruf oder den Berufen tätig wäre, den oder die er gewöhnlich ausübte. Die genannten allgemeinen Vorschriften werden im Nederlandse Staatscourant verkündet.

2. Abweichend von Absatz 1 oder von den don genannten allgemeinen Vorschriften kann der Sociale Verzekeringsraad für die Festlegung des Tageslohns Sondervorschriften erlassen, die der Zustimmung Unseres Ministers bedürfen. Auch diese Sondervorschriften werden im Nederlandse Staatscourant veröffentlicht.

Der Begriff Tageslohn wird, soweit er in diesem Verfahren von Belang ist, in den Dagloonregelen WAO (Vorschriften über die Feststellung des nach der WAO maßgeblichen Tageslohns; Beschluß des Sociale Verzekeringsraad Nr. 61524 vom 20. April 1967, gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der WAO, Staatscourant 1967 Nr. 126, in seiner durch spätere Beschlüsse geänderten Fassung) näher bestimmt.

Für den Fall, daß der Leistungsberechtigte gewöhnlich nur einen Beruf ausgeübt hat, bestimmt Artikel 3 der Dagloonregelen WAO (unter anderem), daß der Tageslohn anhand des Lohns ermittelt wird, den der Leistungsberechtigte in dem Jahr, das dem Eintritt seiner Invalidität unmittelbar vorausgegangen ist, in seinem Beruf durchschnittlich an den Tagen dieses Jahres erhalten hat, an denen er zumindest während der für ihn üblichen Arbeitszeit in diesem Beruf tätig war.

Artikel 7 der Dagloonregelen WAO bestimmt folgendes :

1. Hat der Leistungsberechtigte zuletzt vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf für einen Lohn gearbeitet, der in einem Festbetrag pro Tag, Woche, Monat oder Jahr bestand — eventuell erhöht um Überstundenvergütungen oder Leistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, soweit sie Teil des normalen, regelmäßig gezahlten Lohns waren —, so wird der Tageslohn gemäß den folgenden Absätzen ermittelt. Regelmäßig gezahlte, nach Zeitabschnitten bestimmte Zuschläge werden dem Festbetrag hinzugerechnet.

2. Hat der Lohn ausschließlich aus einem Festbetrag im Sinne des Absatzes 1 bestanden, so gilt als Tageslohn der Festbetrag pro Tag bzw. 1/260 des 52fachen Wochenlohns, des 12fachen Monatslohns oder des Jahreslohns.

3. Wurden Überstunden geleistet, die bei der Berechnung des Tageslohns ... berücksichtigt werden dürfen, so wird der Tageslohn insoweit um den gemäß Artikel 3 berechneten Betrag erhöht.

...

Unter Anwendung dieser Vorschriften sah der Beklagte des Ausgangsverfahrens den vom Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beruf eines Vermessungsgehilfen als den von ihm gewöhnlich ausgeübten Beruf an. Herr Weber war mit dieser Berechnungsmethode nicht einverstanden und erhob gegen den Bescheid der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (nachstehend: NAB) Klage vor dem Centrale Raad van Beroep, wobei er geltend machte, nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 habe der zuständige Träger eines Mitgliedstaats den in Artikel 46 Absatz 2 genannten theoretischen Betrag in den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen anhand der Arbeitsentgelte, Beiträge u. ä. für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats — d. h. im Fall von Herrn Weber nach den niederländischen Rechtsvorschriften — zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

Mit Beschluß vom 9. August 1983 hat der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch, wenn Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 dieser Verordnung anwendbar ist?

2. Wenn ja: Muß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a und/oder Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 seinem Wortlaut oder (auch) seinem Zweck nach so ausgelegt werden, daß sich diese Vorschriften auch auf ein System von Leistungen bei Invalidität beziehen, das

a) ein Risikosystem ist,

b) bei der Berechnung der Leistung nicht von den während sämtlicher Versicherungszeiten erzielten Löhnen ausgeht,

sondern

c) in erster Linie — bei der Ermittlung des Verdienstausfalls — von dem im gewöhnlich ausgeübten Beruf erzielten Lohn ausgeht

und

d) dabei entweder den zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität in diesem Beruf erzielten festen Lohn oder den an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Invalidität liegenden) Tagen erzielten Durchschnittslohn berücksichtigt?

3. Wenn die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es einem Mitgliedstaat verboten, bei der Berechnung des in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten theoretischen Betrags der Leistung bei Invalidität von dem zuletzt vor Eintritt der Invalidität in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Lohn auszugehen?

Der Vorlagebeschluß ist am 24. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung des Gemeenschappelijk Administratiekantoor W. M. Levelt-Overmars, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium I. Verkade, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 16. Mai 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Ansicht des BekUgten des Ausgangsverfahrens, des Bestuur van de NAB, betrifft Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 die reinen Risikosysteme wie die WAO. Artikel 47 Absatz 1 gelte nur für die Kumulierungssysteme und finde daher keine Anwendung auf Leistungen nach der WAO. Die Modalitäten der Feststellung des theoretischen Betrags in Risikosystemen seien daher durch Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 in dem Sinn abschließend geregelt, daß diese Regelung dem nationalen Gesetzgeber überlassen worden sei.

Daher muß nach Auffassung der NAB die erste Frage verneint werden.

Für den Fall, daß der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte, sieht sich die NAB jedoch zu folgenden Ausführungen hinsichtlich der zweiten Frage veranlaßt:

A — Die Regelung in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehe sich nur auf Systeme, in denen die Höhe der Leistung auf der Grundlage der jeweiligen Arbeitseinkommen, Beitragszahlungen usw. während aller zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt werde.

In erster Linie gründe sich dieser Standpunkt auf die Stellung des betreffenden Artikels innerhalb der Systematik der Verordnung. Diese Vorschrift stehe nämlich unter Titel III Kapitel 3 über Altersrenten. In diesem Zusammenhang seien Vorschriften wie die des Artikels 47 Absatz 1 einleuchtend.

Nach den Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten sei die Höhe der Altersrente von den jeweiligen Arbeitseinkommen, Beitragszahlungen und anderen auf die Vergangenheit bezogenen Kriterien abhängig. Nach diesen Systemen sei die Höhe der Altersrente das Produkt aus dem Jahresversicherungswert und der Anzahl der Versicherungsjahre. Für solche Systeme sehe Artikel 47 Absatz 1 eine vereinfachte Berechnungsmethode für die Ermittlung des Versicherungswertes vor, um die administrativen und praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch die Verpflichtung entständen, die Arbeitsentgelte oder die Beitragszahlungen des Leistungsberechtigten in der Zeit, in der für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegolten hätten, zu berücksichtigen. Außerdem enthielten diese Systeme immer eine Regelung zur Anpassung der Höhe der in der Vergangenheit bezogenen Arbeitsentgelte und geleisteten Beitragszahlungen an die zwischenzeitlichen Preis- oder Lohnänderungen.

Die vorstehenden Ausführungen gälten auch für die Invaliditätsversicherungssysteme, die — wie das italienische, luxemburgische, deutsche und griechische System — zur gesetzlichen Altersversicherung gehörten und daher Kapitaldeckungssysteme seien.

Die ratio des Artikels 47 der Verordnung Nr. 1408/71 fehle aber bei der Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität in Risikosystemen.

Die Höhe dieser Leistungen werde nämlich nicht auf der Grundlage der Arbeitsentgelte, Beitragszahlungen usw. während aller zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt, sondern sie entspreche dem Verdienstausfall oder werde aus den letzten Lohnzahlungen abgeleitet. Eine Vorschrift wie der Artikel 47 Absatz 1 sei nicht mit den Risikosystemen vereinbar. Die Anwendung dieser Vorschrift könnte nämlich zu einer Berechnung der Leistungen bei Invalidität auf der Grundlage weit zurückliegender Lohnzahlungen führen, was dem Begriff des Risikosystems widerspreche.

Außerdem enthielten die Risikosysteme im allgemeinen keine Bestimmung zur Anpassung dieser lange zurückliegenden Lohnzahlungen an die zwischenzeitlichen Änderungen des Lohn- oder Preisniveaus.

B — Sollte der Gerichtshof trotzdem der Auffassung sein, daß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung auch auf Risikosysteme Anwendung finde, dann betreffe dieser Artikel jedenfalls nicht Risikosysteme wie das der WAO.

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gelte für Systeme, bei denen die Leistungen bei Invalidität und bei Alter auf der Grundlage eines Durchschnittsentgelts, -bei-trags, -Steigerungsbetrags oder des Verhältnisses berechnet würden, das während der Versicherungszeit zwischen dem Bruttoentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestanden habe.

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gelte für Systeme, bei denen die Berechnung der Leistungen bei Invalidität und bei Alter auf der Grundlage der Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge oder Zuschläge erfolge.

Die folgenden Absätze des Artikels 47 seien für den vorliegenden Sachverhalt offenkundig nicht einschlägig.

Die unmittelbare Abhängigkeit der Berechnung der Leistungen oder Renten von den in der Vergangenheit gezahlten Arbeitsentgelten, Beiträgen oder von deren Durchschnitt sei ein Merkmal, das allen Systemen gemeinsam sei, für die Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b gelte.

Man könne zwar nicht leugnen, daß die Feststellung der Durchschnittsentgelte — für kurze Zeiträume — bei der Berechnung des Tageslohns im Rahmen der WAO eine Rolle spielen könne. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Berechnung des Tageslohnes nach der WAO sich grundlegend von der Berechnung des Leistungsbetrags in den Systemen im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b unterscheide.

Die WAO sei nämlich ihrem Wesen nach eine Verdienstausfallversicherung.

In den Dagloonregelen WAO habe man sich dafür entschieden, den künftigen Verdienstausfall in Abhängigkeit von den letzten Lohnzahlungen zu bestimmen.

Die Dagloonregelen sähen jedoch auch Berichtigungsmöglichkeiten vor, wenn das Ergebnis der auf der Grundlage des im Bezugszeitraum tatsächlich gezahlten Lohns nicht dem Lohn entspreche, den der Betroffene in der Zukunft erhalten würde.

Da die niederländischen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag nicht aufgrund des in der Vergangenheit bezogenen Lohns festsetzten, seien die Vorschriften des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung nicht auf die Berechnung des theoretischen Betrags im Rahmen der WAO anwendbar.

C — Wenn die Vorschriften des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben a und b auf die Berechnung des Tageslohns nach der WAO angewandt werden könnten, würde diese Anwendung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.

In erster Linie sei festzustellen, daß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b von einem Durchschnittsentgelt und von der Höhe der Arbeitsentgelte sprächen. Es handele sich offensichtlich um das Arbeitsentgelt in einem gesetzlich festgelegten Zeitraum oder um die Arbeitsentgelte während aller Versicherungszeiten.

Es stelle sich somit die Frage, wie diese Vorschrift im Rahmen der WAO durchgeführt werden könnte. Im System der WAO werde der Tageslohn nämlich nicht auf der Grundlage des Lohns während eines bestimmten Zeitraums, sondern im wesentlichen aufgrund des Lohns in einem bestimmten Beruf (dem gewöhnlichen Beruf) oder in bestimmten Berufen (den gewöhnlichen Berufen) festgesetzt.

Zweitens wäre es, wenn man Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b anwenden würde und demzufolge ein im Ausland bezogener Lohn nicht für die Berechnung des Tageslohns berücksichtigt worden wäre, völlig unmöglich, den Tageslohn zu ermitteln, wenn die Lohnzahlungen in den Niederlanden weit in der Vergangenheit zurücklägen, wie es in diesem Verfahren der Fall sei.

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Algemene dagloonregelen könne der Bezugszeitraum nur um höchstens ein Jahr verlängert werden. In diesem verlängerten Bezugszeitraum sei im vorliegenden Fall kein Lohn aufgrund eines niederländischen Arbeitsverhältnisses bezogen worden, so daß es nicht möglich wäre, den Tageslohn zu bestimmen.

Wollte man trotz dieser Ausführungen den Tageslohn auf der Grundlage von weit zurückliegenden Lohnzahlungen in den Niederlanden ermitteln, würde man erneut auf praktische Probleme anderer An stoßen. Das niederländische System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer sehe keine Eintragung der Versicherungszeiten vor. Die Verwaltung der Durchführungsorgane könnte daher nicht mehr herausfinden, welches Arbeitsentgelt in der Vergangenheit bezogen worden sei, während die Lohnbuchhaltung der Arbeitgeber für weit in der Vergangenheit zurückliegende Zeiträume oft fehle oder Lücken aufweise.

Aufgrund all dieser Erwägungen sei die zweite Frage des Centrale Raad van Beroep zu verneinen.

Zur dritten Frage vertritt die NAB die Auffassung, daß, wenn Artikel 47 Absatz 1 anwendbar sei, man nicht die in anderen Mitgliedstaaten bezogenen Arbeitsentgelte berücksichtigen könne.

Nach Auffasung der niederländischen Regierung ist die erste Frage zu verneinen. Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 gelte der Betrag der Leistung, wie er nach den Rechtsvorschriften festgestellt worden sei, die der den Betrag feststellende Träger angewandt habe, als theoretischer Betrag, wenn nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung unabhängig von der Versicherungsdauer sei.

Da die WAO zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinne gehöre, müsse die nach der WAO und nach ihren Durchführungsbestimmungen festgestellte Leistung als ein theoretischer Betrag gelten.

In der Begründung (KOM (66) 8 vom 6. 1. 1966) im Anhang zu dem Vorschlag einer Verordnung des Rates, der späteren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, werde Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 folgendermaßen erläutert: Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig (Pauschalbetrag oder Prozentsatz des Verdienstausfalls), so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Absatz 2).

Außerdem heiße es in der Begründung für den heutigen Artikel 47 Absatz 1 :

Artikel 1 bestimmt die Elemente, die auf der Grundlage der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung des theoretischen Betrags im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, wenn die Berechnung der Leistungen nach den in Frage kommenden Rechtsvorschriften entweder auf einem Durchschnittsentgelt, -beitrag, -Steigerungsbetrag oder dem Verhältnis, das zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers und dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten besteht, (Buchstabe a) oder auf der Höhe der bezogenen Arbeitsentgelte oder gezahlten Beiträge (Buchstabe b) oder aber auf einem Pauschalentgelt oder -betrag (Buchstabe c) oder auf Arbeitsentgelten für bestimmte Zeiten und einem Pauschalarbeitsentgelt für andere Zeiten beruht...

Nach Ansicht der niederländischen Regierung ergibt sich aus dieser Begründung, daß sich die Bestimmungen des Artikels 47 ausschließlich auf die gesetzlichen Regelungen bezögen, wonach der Leistungsbetrag von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig sei.

Nach Auffassung der Kommission muß sich die Antwort auf die vorgelegten Fragen aus der Zielsetzung und der Systematik der Bestimmungen der Verordnung im Zusammenhang mit den Risiko- und den Kapitaldeckungssystemen in der Invaliditätsversicherung ergeben.

A — Risikosysteme und Kapitaldeckungssysteme in der Invaliditätsversicherung

Die vorgelegten Fragen beträfen eines der Probleme, die sich stellten, wenn sich ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens beruflich mehrfach verändert habe.

Man verstehe darunter, daß er seinen Beruf nacheinander unter einem Kapitaldeckungssystem (System des Typs B: im vorliegenden Fall die deutsche Invaliditätsversicherung) und unter einem Risikosystem (System des Typs A: im vorliegenden Fall die niederländische Invaliditätsversicherung) ausgeübt habe. Während die Kapitaldeckungssysteme hinsichtlich der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung mit der Altersversicherung verwandt seien, ähnelten die Risikosysteme eher der Krankenversicherung.

Für die belgische, die französische und die niederländische Versicherung bedeute das, daß man nur Leistungen erhalten könne, wenn die Arbeitsfähigkeit, über die man als Versicherter noch verfügt habe, infolge einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht wiederhergestellt werden könne.

Die Kapitaldeckungssysteme beruhten demgegenüber darauf, daß die Leistung, die man erhalte, wenn man auf Dauer vom Produktionsprozeß ausgeschlossen sei, davon abhänge, wie lange man während seines ganzen Berufslebens in dem betreffenden Land versichert gewesen sei oder sich aufgehalten habe. Je länger die Versicherungs- oder Aufenthaltszelten seien, desto höher sei die Leistung.

Diese allgemeine Beschreibung der Technik der Kapitaldeckungs- und Risikosysteme zeige, welches Problem ein Berufsleben, das sich unter verschiedenen Systemen abgespielt habe, aufwerfen könne.

Wenn ein Wanderarbeitnehmer Invalide werde und nach den beiden Systemen versichert gewesen sei, könne die Beendigung seines Berufslebens nachteilig für ihn sein, wenn er bei Eintritt der Invalidität nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach zumindest einem Versicherungssystem erfülle.

Um dieser Situation abzuhelfen, habe die Verordnung Nr. 1408/71 eine Reihe von versicherungsrechtlichen Fiktionen vorgesehen.

Artikel 45 Absatz 1 betreffe sowohl die Zusammenrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten als auch die Berücksichtigung fiktiver Versicherungszeiten. Die erste Möglichkeit komme z. B. zum Zuge, wenn ein Beruf in Deutschland und in Frankreich ausgeübt worden sei und die Invalidität unter dem französischen Risikosystem eintrete, die deutschen Versicherungszeiten aber für die Berechnung der Wartezeit ebenfalls zusammengerechnet werden müßten. Die zweite Möglichkeit gelte für den Fall, daß ein Beruf in Frankreich und in Deutschland ausgeübt worden sei und für den Erwerb des Anspruchs in Frankreich die in Deutschland eingetretene Invalidität als in Frankreich eingetreten fingiert werde.

Artikel 45 Absatz 3 betreffe einen Fall, der speziell auf das niederländische Versicherungssystem zugeschnitten sei.

Wenn im Hinblick auf diese Vorschriften die für den Erwerb eines Leistungsanspruchs erforderlichen Bedingungen erfüllt seien, habe der Versicherte nach dem Risikosystem einen Anspruch auf eine proratisierte Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung. Der zuständige Versicherungsträger müsse dann zunächst den theoretischen Betrag im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 bestimmen.

Im Risikosystem müsse dieser theoretische Betrag dem Leistungsbetrag nach den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. In der WAO werde wie in anderen Risikosystemen bei der Ermittlung der Leistung aufgrund einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Versicherte in der Zeit unmittelbar vor Eintritt dieser Arbeitsunfähigkeit bezogen habe.

In den mit der Altersversicherung verwandten Kapitaldeckungssystemen stelle man grundsätzlich nicht auf das Arbeitsentgelt, das der Versicherte im Durchschnitt in der Zeit unmittelbar vor Eintritt der Invalidität bezogen habe, ab, sondern man berücksichtige einen sehr viel größeren Zeitraum (in Deutschland das ganze Berufsleben).

B — Aufgabe und Auslegung des Artikels 47 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71

Nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung erhalte ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, ... sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten ... [von der Art eines Kapitaldeckungssystems sind], Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 [Alter und Tod] unter Berücksichtigung von Absatz 4.

Hinsichtlich der Ansprüche, die ein Arbeitnehmer mit einer beruflichen Laufbahn der oben beschriebenen Art nach einem Risikosystem geltend machen konne, sehe Kapitel 3 drei Möglichkeiten vor:

a) Der Arbeitnehmer erfülle sämtliche Voraussetzungen, die zum Erwerb eines Anspruchs nach dem Risikosystem notwendig seien, ohne daß auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgegriffen werden müßte. In diesem Fall erhalte er die vollständige Leistung ohne Proratisierung. Die einzige mögliche Minderung dieser Leistung ergebe sich aus der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften.

b) Der Arbeitnehmer, der beim Eintritt der Invalidität nach einem Risikosystem versichert sei, das Erfordernis der Wartezeit aber nur erfüllen könne, wenn die Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammengerechnet würden (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71), habe nach diesem System Anspruch auf eine proratisierte Leistung.

c) Der Arbeitnehmer, der beim Eintritt der Invalidität nicht mehr nach einem Risikosystem versichert sei, könne Versicherungsleistungen nach diesem System nur beanspruchen, indem er auf die fiktive Versicherung nach Artikel 40 Absatz 3 und auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgreife. Er habe Anspruch auf eine proratisierte Leistung.

In dieser letzten Situation befinde sich der Kläger des Ausgangsverfahrens.

Hinsichtlich der Auslegung des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung ist die Kommission der Auffassung, daß diese Vorschrift in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung bei der Koordinierung des Risiko- und des Kapitaldeckungssystems grundsätzlich anwendbar sei.

Für die Anwendung dieses Grundsatzes sei jedoch zu unterscheiden, ob der Leistungsanspruch nach einem Risikosystem aufgrund der Zusammenrechnung oder aufgrund der Berücksichtigung fiktiver Versicherungszeiten bestehe.

Handele es sich um die Berücksichtigung von fiktiven Versicherungszeiten, so sei der Bezugszeitraum, d. h. die Zeit unmittelbar vor Eintritt der Invalidität, sehr wahrscheinlich nicht unter dem Risikosystem erfüllt worden. Würde man in diesem Fall Artikel 47 Absatz 1 anwenden und für die Berechnung des Tageslohns nur die unter diesem System zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen, so würde das bedeuten, daß man Versicherungszeiten berücksichtigte, die außerhalb des Bezugszeitraums lägen. Nach den obigen Ausführungen über das Ziel der Risikosysteme stünde ein solches Vorgehen in unmittelbarem Widerspruch zur Systematik und den Grundsätzen dieser Systeme, zu denen auch die niederländische WAO gehöre. Es wäre auch mit dem Grundsatz des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz unvereinbar, der für die Berechnung des theoretischen Betrags auf die Berechnung des nationalen Betrags verweise.

Bestehe dagegen der Leistungsanspruch nach dem Risikosystem aufgrund der Zusammenrechnung und nicht der Berücksichtigung der fiktiven Versicherungszeiten, so stehe die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 völlig im Einklang mit der Systematik und dem Ziel dieses Systems.

In einem solchen Fall trete die Invalidität nämlich zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherte dem Risikosystem unterliege, jedoch nicht die innerstaatlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Wartezeit erfülle: Das bedeute meistens, daß im Bezugszeitraum die Versicherungsoder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien. In diesem Fall sei die Anwendung der Grundsätze des Artikels 47 nicht mit der Systematik des Risikosystems unvereinbar, da nur die unter diesem System zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt würden, also die Zeiten, die notwendigerweise im Zeitraum unmittelbar vor Eintritt der Invalidität lägen.

Die ersten beiden Fragen des Centrale Raad van Beroep könnten daher grundsätzlich bejaht werden.

Die dritte Frage ist nach Auffassung der Kommission zu verneinen.

Sinn und Zweck des Artikels 47 der Verordnung Nr. 1408/71 sei es, eine vereinfachte Berechnungsmethode zu liefern, um die administrativen und praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, auf die der Träger stoßen könnte, wenn er auch das Arbeitsentgelt berücksichtigen müßte, das der Versicherte in der Zeit bezogen habe, als für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegolten hätten.

Nach Ansicht der Kommission kann diese Auslegung nicht als Verbot für die Versicherungsträger aufgefaßt werden, bei der Ermittlung des Verdienstausfalls aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Versicherte bezogen habe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen sei. Die Verwaltungsvereinfachung dürfe keinesfalls wichtiger sein als die Systematik und die Tragweite der Risikosysteme.

Abschließend sieht sich die Kommission veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Standpunkt, den sie oben dargelegt habe, nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmei beeinträchtige, wie sie in den Artikeln 4g und 51 des Vertrages bestimmt worder sei. Wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden geblieben wäre, wären die Folgen nicht anders gewesen. Da die WAO ein Risikosystem sei, würde man infolgedessen, wenn man bei Eintritt einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit versichert sei, eine vollständige Leistung erhalten, d.h. eine Leistung, die nicht deshalb gemindert sei, weil man in der Vergangenheit für bestimmte Zeiten nicht versichert gewesen sei. Der Leistungsbetrag werde nach Maßgabe des Arbeitsentgelts berechnet, das kurz vor Eintritt der Invalidität bezogen worden sei; in diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, daß der Versicherte in der Vergangenheit ein höheres oder niedrigeres Entgelt bezogen habe. Dagegen erhalte ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht nach der WAO versichert sei, keine Leistung, auch wenn er früher jahrelang nach diesen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei und Beiträge gezahlt habe.

Nicht anders seien daher die Wirkungen der Verordnung Nr. 1408/71, die aufgrund der fiktiven Versicherung den Wanderarbeitnehmer in den Genuß der Versicherung nach der WAO kommen ließen, auch wenn er nach diesen Rechtsvorschriften bei Eintritt der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht versichert gewesen sei.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. Juli 1984 haben die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch F. W. M. Keunen als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, hat mit Beschluß vom 9. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, 1971, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frggen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Arbeitnehmer A. Weber, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und dem Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, einem niederländischen Träger der sozialen Sicherheit, als Beklagtem des Ausgangsverfahrens.

3 Der Kläger des Ausgangsverfahrens übte von 1932 bis 1950 in den Niederlanden eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Straßenbauarbeiter aus und entrichtete im Zusammenhang damit vom 25. Juli 1933 an Beiträge aufgrund der niederländischen Invaliditeitswet (Gesetz über die Invaliditätsversicherung). Anschließend war er von Mai 1950 bis Oktober 1972 in den Niederlanden als selbständiger Straßenbauunternehmer tätig. Als Selbständiger zahlte er noch bis zum 1. Januar 1965 freiwillig Beiträge aufgrund der Invaliditeitswet.

4 Am 15. Dezember 1972 zog der Kläger des Ausgangsverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 14. Mai 1973 eine Stelle als Vermessungsgehilfe antrat. Am 11. Juni 1974 wurde er arbeitsunfähig und kehrte am 17. September 1974 jenes Jahres in die Niederlande zurück.

5 Im Jahr 1975 stellte der Kläger beim Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Leistungen bei Invalidität. Mit Bescheid vom 29. September 1977 wurde ihm eine anteilige Leistung nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) ab dem 1. September 1975 gewährt, dem Tag, an dem die Zahlung des Krankengeldes nach den deutschen Rechtsvorschriften eingestellt wurde.

6 Nach der WAO wird die Leistung bei Invalidität anhand des Betrags berechnet den der Leistungsberechtigte unter Zugrundelegung des allgemeinen Lohnniveaus am Tage des Beginns der Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit während des darauffolgenden Jahres verdienen könnte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre und in dem Beruf oder den Berufen tätig wäre, den oder die er gewöhnlich ausgeübt hat. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer gewöhnlich nur einen Beruf ausgeübt hat, wird der Tageslohn anhand des Lohns ermittelt, den der Leistungsberechtigte in dem Jahr, das dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgegangen ist, in seinem Beruf durchschnittlich an den Tagen des Jahres erhalten hat, an denen er zumindest während der für ihn üblichen Arbeitszeit in diesem Beruf taug war. Die Durchführungsbestimmungen enthalten nähere Regelungen zur Berechnung des Lohns.

7 Nach Auffassung des Beklagten des Ausgangsverfahrens muß der vom Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beruf eines Vermessungsgehilfen als der von ihm gewöhnlich ausgeübte Beruf angesehen werden Da der Kläger des Ausgansverfahrens mit dieser Berechnungsweise nicht einverstanden war, erhob er gegen den Bescheid des Beklagten Klage, wobei er geltend machte, nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr 1408/71 habe der zuständige Träger eines Mitghedstaats den in Artikel 46 Absatz 2 genannten theoretischen Betrag in den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen anhand der Arbeitsentgelte, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats — d. h. im Fall des Klagers nach den niederländischen Rechtsvorschriften — zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

8 Da der Centrale Raad van Beroep eine Auslegung der Gemeinschaftsverordnune für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält, hat er in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren in dieser Rechtssache dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1 Gilt Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch, wenn Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 dieser Verordnung anwendbar ist?

2 Wenn ja: Muß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a und/oder Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 seinem Wortlaut oder (auch) seinem Zweck nach so ausgelegt werden, daß sich diese Vorschriften auch auf ein System von Leistungen bei Invalidität beziehen, das

a) ein Risikosystem ist,

b) bei der Berechnung der Leistung nicht von den während sämtlicher Versicherungszenen erzielten Löhnen ausgeht,

sondern

c) in erster Linie — bei der Ermittlung des Verdienstausfalls - von dem im gewöhnlich ausgeübten Beruf erzielten Lohn ausgeht

und

d) dabei entweder den zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität in diesem Beruf erzielten festen Lohn oder den an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Invalidität liegenden) Tagen erzielten Durchschnittslohn berücksichtigt?

3. Wenn die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es einem Mitgliedstaat verboten bei der Berechnung des in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten theoretischen Betrags der Leistung bei Invalidität von dem zuletzt vor Eintritt der Invalidität in einem ande ren Mitgliedstaat erzielten Lohn auszugehen?

9 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Kläger Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, wobei die Rechtsvorschriften des einen, nämlich die niederländischen Vorschriften, zu dem in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung genannten Typ (Typ A) gehören bei dem die Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist Hingegen machen die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig (Typ B).

10 Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.

11 Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung daher anwendbar.

12 Der Anspruch des Klägers auf niederländische Leistungen ist unstreitig Der Rechtsstreit betrifft nur die Methode für deren Berechnung. Da der Klager zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterlag, ist Artikel 46 Absatz 2 bei der Berechnung des theoretischen Betrags und des vom niederländischen lrager tatsächlich zu zahlenden Leistungsbetrags anzuwenden. Der theoretische Betrag ist der Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte wenn alle nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschritten der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

13 Mit den beiden ersten Fragen begehrt das niederländische Gericht Auskunft darüber, ob Artikel 47 der Verordnung bei einem System, wie es in der zweiten Frage beschrieben wird, auch dann gilt, wenn Satz 2 des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet.

14 Artikel 47 Absatz 1 stellt besondere Regeln für die dort genannten Fälle auf. Regel a gilt für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsentgelt, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand. Regel b gilt für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte Beitrage oder Zuschläge zugrunde zu legen ist und die in einem anderen Mitglied-Staat zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind Regel c gilt für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist Regel d gilt für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte und für andere Zeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist.

15 Diese Fälle beziehen sich nicht auf ein System von Leistungen bei Invalidität, wie es in der zweiten Frage beschrieben wird, nämlich ein System, bei dem die Höhe der Leistungen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten ist und das bei der Ermittlung des Verdienstausfalls in erster Linie von dem Entgelt ausgeht, das der Betreffende in dem von ihm gewöhnlich ausgeübten berur erzielt hat, und dabei entweder das von dem Betreffenden vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf zuletzt erzielte feste Entgelt oder das von ihm an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegenden) Tagen erzielte Durchschnittsentgelt berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, daß nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der theoretische Betrag ausschließlich nach den von dem nationalen Träger angewandten Rechtsvorschriften berechnet wird.

16 Die dritte Frage ist damit gegenstandslos.

17 Deshalb ist auf die Fragen des einzelstaatlichen Gerichts zu antworten, daß die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Fälle sich nicht auf ein System von Leistungen bei Invalidität beziehen, bei dem die Höhe der Leistungen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten ist und das bei der Ermittlung des Verdienstausfalls in erster Linie von dem Entgelt ausgeht, das der Betreffende in dem von ihm gewöhnlich ausgeübten Beruf erzielt hat, und dabei entweder das von dem Betreffenden vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf zuletzt erzielte feste Entgelt oder das von ihm an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Invalidität liegenden) Tagen erzielte Durchschnittsentgelt berücksichtigt.

Kosten

18 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

19 Für den Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 9. August 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Fälle beziehen sich nicht auf ein System von Leistungen bei Invalidität, bei dem die Höhe der Leistungen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten ist und das bei der Ermittlung des Verdienstausfalls in erster Linie von dem Entgelt ausgeht, das der Betreffende in dem von ihm gewöhnlich ausgeübten Beruf erzielt hat, und dabei entweder das von dem Betreffenden vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf zuletzt erzielte feste Entgelt oder das von ihm an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegenden) Tagen erzielte Durchschnittsentgelt berücksichtigt.