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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1984 – C-265/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:372

In der Rechtssache 265/83

Benoît Suss, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Guinard, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Schütz, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitrios Gouloussis, Rechtsberater beim Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen der gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts bei unfallbedingter dauernder Teilinvalidität geschuldeten Leistungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

1. Im Jahr 1977 wurde der Kläger Opfer eines Überfalls, dessen Folgen, nämlich eine Augenverletzung, ein Schädeltrauma und eine Verletzung des linken Knies zu einer dauernden Teilinvalidität führten, die es dem Kläger unmöglich machte, sein Amt auszuüben. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 an wurde ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gewährt.

Um die nach Artikel 73 des Beamtenstatuts bei Invalidität vorgesehenen Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung festzustellen, bestellte die Kommission gemäß Artikel 19 erster Gedankenstrich der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) Dr. de Meersman zur Erstellung eines Gutachtens über die Folgen des Überfalls. In seinem Gutachten vom 25. Mai 1979 gelangte dieser zu der Schlußfolgerung, daß die verschiedenen Invaliditätsgrade wie folgt anzusetzen seien :

wegen der Augenverletzung: 25 %,

in neurologischer Hinsicht: 10 %,

wegen der Knieverletzung: 2,25 %.

Daraus ergibt sich nach dem Gutachten bei Anwendung einer proportionalen Berechnung ein Grad der dauernden Teilinvalidität von 34 %.

Am 24. Juli 1979 stellte die Kommission dem Kläger gemäß Artikel 21 der Regelung einen Entscheidungsentwurf auf der Grundlage der Schlußfolgerungen von Dr. de Meersman zu und kündigte ihm eine Entschädigung mit einem Satz von 34 % an, was einem Kapitalbetrag in Höhe von 3187129 BFR entsprach.

Am 7. September 1979 beantragte der Kläger gemäß Artikel 21 der Regelung ein Gutachten des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses, da die Arzte, die er in Anspruch genommen habe, höhere Invaliditätsgrade festgestellt hätten. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Zahlung des Kapitalbetrags von 3187129 BFR als Vorschuß gemäß Artikel 20 der Regelung.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 antwortete die Kommission, der Grad der dauernden Teilinvalidität von insgesamt 34 % könne nicht als unstreitiger Teilbetrag angesehen werden, da dieser Grad drei verschiedene Unfallfolgen umfasse, die mit Ausnahme des sich aus der Augenverletzung ergebenden Grads von 25 % umstritten seien. Infolgedessen wurde dem Kläger ein Kapitalbetrag in Höhe von 2343478 BFR, der einem Invaliditätsgrad von 25 % entsprach, als Vorschuß gezahlt.

In der Folge erhob der Kläger eine Klage, in der es unter anderem um die Zusammensetzung des Ärzteausschusses, die Zahlung eines weiteren Vorschusses auf die Entschädigung in Höhe von 12 % und die Verspätung bei der Zahlung der Entschädigung ging. Nach Klageerhebung zahlte die Kommission dem Kläger einen zusätzlichen Vorschuß in Höhe von 12 % auf die Entschädigung. In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof von dieser Zahlung Kenntnis genommen und die Klage im übrigen abgewiesen.

2. Der Arzteausschuß bestand aus dem von der Anstellungsbehörde benannten Dr. Jacques de Meersman, Chirurg in Arlon, dem vom Kläger benannten Dr. Jules Weber, Allgemeinmediziner in Luxemburg, und dem einvernehmlich durch diese beiden Arzte benannten Dr. Norbert Ketter, Augenarzt in Luxemburg. Diese drei Ärzte entschieden sich einstimmig dafür, Dr. François Daro, Chirurg in Luxemburg, zu konsultieren.

Am 13. Juli 1982 kamen diese vier Ärzte zu einer Untersuchung des Klägers zusammen. Am selben Tag erstellten sie ein Gutachten, das sie der Kommission zuleiteten.

In diesem Gutachten ist angegegeben, daß der Arzteausschuß aus den Ärzten Dr. de Meersman, Dr. Weber und Dr. Ketter bestehe und daß Dr. Daro als beratender Arzt hinzugezogen sei. Alle vier Arzte haben das Gutachten unterzeichnet. Sie führen darin aus, daß sie den Kläger untersucht und die verschiedenen in der Akte enthaltenen Gutachten und Bescheinigungen geprüft hätten. Sie gelangen zu der Schlußfolgerung, daß der Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen der 1. April 1979 gewesen sei. Aus den Verletzungen ergebe sich ein Grad der dauernden Invalidität

für den Verlust des Sehvermögens des linken Auges von 25 %,

für die das linke Knie betreffenden Unfallfolgen von 8 %,

für den Verunstaltungsschaden von 1 %.

Dagegen seien aus neurologischer Sicht keine Unfallfolgen festzustellen. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine besondere Behandlung, längere Massagen, elektrotherapeutische Behandlungen, Thermalkuren usw. Keine weitere Heilbehandlung könne eine sichtbare und spürbare Besserung bewirken. Der Grad der Invalidität des Klägers wurde infolgedessen durch die vier anwesenden Ärzte einstimmig auf insgesamt 34 % festgesetzt.

Am 3. Februar 1983 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß sie sich den Schlußfolgerungen in diesem Gutachten anschließe. Infolgedessen

wurde der Kläger aufgefordert, 281218 BFR zurückzuzahlen, d.h. die Differenz zwischen dem insgesamt als Vorschuß auf die Entschädigung für einen Invaliditätsgrad von 37 % gezahlten Kapitalbetrag von 3468347 BFR und der bei dem endgültig festgestellten Invaliditätsgrad von 34 % geschuldeten Entschädigung;

wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 100 % gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Statuts nach dem 1. April 1979 — es handelt sich um 24992 BFR — zu Unrecht erfolgt sei, und daß dieser Betrag daher auf die nächsten Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten angerechnet werde;

wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er, da das Gutachten des Ärzteausschusses nicht dem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde entspreche, in dem ursprünglich ein Grad der dauernden Teilinvalidität von 37 % festgestellt worden sei, die Honorare des mit seiner Vertretung betrauten Arztes sowie die Hälfte der Honorare des dritten Arztes nicht zu tragen habe.

3. Mit bei der Kommission am 25. April 1983 eingegangenen Schreiben legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er die Aufhebung der oben genannten Entscheidung der Anstellungsbehörde und des ärztlichen Gutachtens, auf das sich diese Entscheidung stützt, begehrte.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 wurde diese Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, das ärztliche Gutachten könne nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, und die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Einsetzung und dem Verfahren des Ärzteausschusses sowie gegenüber dem Inhalt des Gutachtens des Ausschusses seien nicht begründet.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge

1. Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 28. November 1983 eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,.

die Nichtigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses festzustellen;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, nämlich die vom 3. Februar 1983 und, soweit erforderlich, die am 25. August 1983 stillschweigend ergangene Entscheidung;

festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf ein nach einem Satz von 56 % berechnetes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat;

für die neurologischen Unfallfolgen und die Unfallfolgen am Auge den 1. April 1979 und für die Unfallfolgen am Meniskus den 4. Mai 1982 als Zeitpunkt der Konsolidierung festzusetzen;

in jedem Fall festzustellen, daß die bei der Zahlung der vorläufigen Entschädigung zugrunde gelegten Invaliditätssätze endgültig sind, und für die noch streitigen Unfallfolgen die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens anzuordnen;

festzustellen, daß Thermalkuren erforderlich sind, um die Entwicklung einer Arthrose und einer Meniškose, wenn auch nicht zum Stillstand zu bringen, so doch zumindest zu verlangsamen;

der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger außerdem,

die Kommission zu verurteilen, ihm nach Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Betrag von 50000 BFR zu zahlen;

ihm Verzugszinsen auf den Betrag seiner Entschädigungsforderung wegen der mißbräuchlichen Verzögerung der Begleichung dieser Forderung durch die Kommission zuzuerkennen.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage als teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

3. Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Vorbringen der Parteien

A — Zulässigkeit

Die Kommission trägt vor, die Klage sei nur zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des Gutachtens des Ärzteausschusses und der sich daran anschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde sowie die Feststellung begehrt werde, daß der Grad der dauernden Teilinvalidität nicht geringer als 34 °/o sein könne. Im übrigen sei die Klage unzulässig, weil der Gerichtshof sich nicht in der Weise an die Stelle des Arzteausschusses und der Anstellungsbehörde setzen dürfe, daß er ärztliche Stellungnahmen über die Art und die Schwere der Verletzungen des Klägers, über den daraus folgenden Invaliditätsgrad und über den Zeitpunkt der Konsolidierung dieser Verletzungen abgebe, Behandlungen verordne und über die Folgerungen aus einem derartigen ärztlichen Gutachten auf der Ebene der Verwaltung entscheide. Die Kommission beruft sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, Slg. 1981, 1357) und betont, die Überprüfung der Beurteilungen des Arzteausschusses durch den Gerichtshof müsse sich auf die Fragen beschränken, die die Bildung und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Ausschusses beträfen.

Der Kläger ist der Auffassung, es gehöre zu einem wirksamen Rechtsschutz, daß jedes Gericht die ärztlichen Beurteilungen, die ihm vorgelegt würden und von denen der Ausgang des Rechtsstreits abhänge, zumindest auf offensichtliche Fehler kontrolliere. Das für einen Schadensersatzprozeß zuständige Gericht könne nur die Höhe der dem Kläger geschuldeten Entschädigung festsetzen, es sei denn, es weigere sich, den Rechtsstreit in vollem Umfang zu entscheiden. Es sei im vorliegenden Fall daher Sache des Gerichtshofes, den Grad der dauernden Teilinvalidität mit den damit zwangsläufig verbundenen finanziellen Folgen festzusetzen.

B — Begründetheit

1. Zur Zusammensetzung des Ärzteausschusses

Der Kläger trägt vor, sowohl das Gutachten des Ärzteausschusses als auch die Entscheidung vom 3. Februar 1983 seien mit einem Verfahrensfehler behaftet, da das Gutachten des Ärzteausschusses von vier Ärzten unterzeichnet sei, namentlich durch den als beratenden Arzt hinzugezogenen Dr. Daro. In Artikel 23 der Regelung sei abschließend nicht nur die Zahl der Ärzte festgelegt, die den Ärzteausschuß bilden könnten, sondern auch die ausschließliche Zuständigkeit dieser Ärzte für die Erstellung des Gutachtens. Ein vierter Arzt, der als beratender Arzt hinzugezogen werde, könne das Gutachten nicht unterzeichnen, ohne über seine Rolle als beratender Arzt hinauszugehen. Eine tatsächlich und aktive Beteiligung eines beratenden Arztes an der endgültigen Entscheidung und an der Erstellung des Gutachtens sei unzulässig.

Die Kommission trägt vor, der Ärzteausschuß sei im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Regelung ordnungsgemäß gebildet worden. Der Umstand, daß der zur Beratung herangezogene Arzt sein Einverständnis auf dem Gutachten des Ärzteausschusses vermerkt und dieses unterzeichnet habe, könne nicht als ein Verfahrensfehler angesehen werden. Das Einverständnis des beratenden Arztes sei in keiner Weise ein Nachteil für den Kläger, sondern stelle für ihn vielmehr eine zusätzliche Sicherheit dar. Außerdem sei der Ärzteausschuß kein Gericht, und die Vorschriften für die Besetzung und die Tätigkeit der Gerichte hätten für ihn keine Geltung.

2. Zur Nichtbeachtung des zuvor als endgültig anerkannten Invaliditäs-grads

Der Kläger macht geltend, die Kommission sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich an den Invaliditätsgrad zu halten, der zuvor als endgültig anerkannt worden sei.

Die Kommission habe ihm einen Vorschuß auf die Entschädigung zu einem Satz von 37 % gezahlt. Sie habe dadurch anerkannt, daß er darauf Anspruch habe. Eine spätere Herabsetzung dieses Invaliditätsgrads stelle einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 3 der Regelung dar, wonach die Anstellungsbehörde einen Vorschuß gewähre, dessen Höhe dem unstreitigen Grad der dauernden Erwerbsunfähigkeit entspreche. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß der Ärzteausschuß seine Untersuchung allein auf den streitigen Teil des Invaliditätsgrads beschränken müsse und daß das Organ den Grad, den es durch die Zahlung des Vorschusses auf die Entschädigung anerkannt habe, nicht herabsetzen dürfe. Der Ärzteausschuß habe sich an diese Einschränkung nicht gehalten; er sei unter nicht ordnungsgemäßen Voraussetzungen tätig geworden, so daß der Gerichtshof berechtigt sei, die Begründetheit der auf diese Weise zustande gekommenen Beurteilungen in vollem Umfang zu überprüfen.

Daraus ergebe sich, daß der Ärzteausschuß zumindest von einem Grad von 25 % für den Verlust des Sehvermögens auf dem linken Auge und einem Grad von 10 % für das neurologische Syndrom, die in dem Gutachten vom 25. Mai 1979 festgestellt worden seien, als endgültig hätte ausgehen müssen. Rechne man den Invaliditätsgrad von 8 %, den der Ärzteausschuß wegen der Unfallfolgen am linken Knie anerkannt habe, und den von 1 % wegen des Verunstaltungsschadens dazu, so ergebe sich ein Mindestansatz von 44 %, zu dem der Ärzteausschuß hätte gelangen müssen.

Die Kommission trägt vor, mit dieser Auffassung verkenne der Kläger die Tragweite des Artikels 20 Absatz 3 der Regelung. Es bestehe nur dann Anlaß zur Gewährung eines Vorschusses auf die Entschädigung bis zur Konsolidierung der Verletzung, wenn die Ärzte den Invaliditätsgrad noch nicht endgültig bestimmen könnten, aber der Auffassung seien, daß er mindestens 20 % betrage.

Im vorliegenden Fall habe der bestellte Arzt den Grad der dauernden Teilinvalidität mit 34 % angesetzt. Der Entwurf der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Regelung, den die Anstellungsbehörde dem Kläger davon ausgehend zugestellt habe, sei ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig gemacht worden, daß der Betroffene dieses Angebot annehme. Da der Kläger es nicht angenommen habe, sei es hinfällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei allein ein Grad von 25 % unstreitig gewesen.

Es treffe nicht zu, daß der Ärzteausschuß an die Schlußfolgerungen der von dem Organ bestellten Ärzte in dem Sinn gebunden sei, daß er von ihnen nur zugunsten des Beamten abweichen könne. Der Arzteausschuß sei bei seiner Beurteilung vollkommen frei und sei in keiner Weise an die Schlußfolgerungen des von dem Organ bestellten Arztes gebunden. In seinem Urteil vom 21. Mai 1981 (Morbelli a. a. O.) habe der Gerichtshof der ärztlichen Freiheit der Mitglieder des Ärzteausschusses große Bedeutung beigemessen.

Wenn die Kommission während des vorangegangenen Verfahrens zwischen den Parteien vor dem Gerichtshof darin eingewilligt habe, dem Kläger einen zusätzlichen Vorschuß auf die Entschädigung in Höhe von 12 % zu zahlen, so sei dies in einem Geist der gütlichen Einigung ohne irgendein Anerkenntnis zu Lasten der Kommission und unter allen allgemein denkbaren Vorbehalten und im einzelnen vorbehaltlich der vom Ärzteausschuß abzugebenden Stellungnahme und der von der Anstellungsbehörde in Anbetracht dieser Stellungnahme zu treffenden Entscheidung geschehen. Unter diesen Voraussetzungen hieße es, die Wirklichkeit zu verdrehen, wenn man behaupte, die Kommission habe entschieden, daß bei dem Betroffenen eine dauernde Teilinvalidität von mindestens 34 % bestehe und er damit Anspruch auf einen entsprechenden Vorschuß auf die Entschädigung habe.

Zu der zusätzlichen Zahlung von 12 % trägt der Kläger vor, sie sei erfolgt, nachdem er in diesem Punkt ein Verfahren vor dem Gerichtshof in Gang gebracht habe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 ausdrücklich festgestellt, daß die Ansprüche des Klägers in diesem Punkt befriedigt worden seien. Damit habe er notwendigerweise festgestellt, daß der gezahlte Vorschuß auf die Entschädigung und der unstreitige Invaliditätsgrad, aufgrund dessen diese Zahlung erfolgt sei, endgültig seien.

3. Zur Beurteilung des sich aus den Unfallfolgen an den Knien ergebenden Invaliditätsgrads durch den Ärzteausschuß

Der Kläger beanstandet dann die Beurteilungen, die der Ärzteausschuß über die Unfallfolgen an den Knien abgegeben hat. Die Behauptung, daß diese Folgen sich beim linken Knie auf 8 % beschränkten und beim rechten Knie gleich Null seien, könne nicht aufrechterhalten werden. Die Untersuchung, auf die diese Feststellung gestützt sei, sei äußerst oberflächlich ausgefallen: Die Ärzte hätten sich damit begnügt, den Kläger sich hinsetzen zu lassen, den Umfang der beiden Knie zu messen und ihn aufzufordern, sein Hosenbein hochzuziehen. Eine derartige Untersuchung beweise, daß die Ärzte nicht einmal das Mindestmaß der erforderlichen Sorgfalt gezeigt hätten. Der Kläger beruft sich gegenüber dem Gutachten des Ärzteausschusses auf zwei Sachverständigengutachten, die auf seinen Antrag von Prof. Chaumont, dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Straßburg, und von Prof. Schmitt von der medizinischen Fakultät der Universität Nancy erstellt worden sind. Der Erstgenannte habe ihm einen Invaliditätsgrad von 12 % für die Unfallfolgen am linken Knie und von 8 % für die Unfallfolgen am rechten Knie bescheinigt. Der zweite habe einen Invaliditätsgrad von 15 % wegen des linken Knies festgestellt und sei dann in einem zweiten Gutachten zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Unfallfolgen bei beiden Knien nach der Tabelle der Invaliditätssätze der Versicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gegen Unfälle und Berufskrankheiten mit 20 % angesetzt werden müßten. Angesichts der schwerwiegenden Lücken und Mängel des Gutachtens des Ärzteausschusses könne der Gerichtshof von den Schlußfolgerungen dieser beiden Ärzte ausgehen, deren moralische Integrität und hohe Qualifikation sich nicht bestreiten ließen.

Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 56 %, nämlich 25 % für den Verlust des Sehvermögens, 10 % für das neurologische Syndrom, 20 % für die Unfallfolgen an den Knien und 1 % für den Verunstaltungsschaden. Dieser Invaliditätsgrad sei dem Kläger im übrigen von den Behörden des Großherzogtums Luxemburg zuerkannt worden.

Bei derartigen Unregelmäßigkeiten könne das Gutachten des Ärzteausschusses keinesfalls als Grundlage der Entscheidung dienen.

Die Kommission hebt die Grenzen hervor, die dem Gerichtshof bei der Überprüfung ärztlicher Beurteilungen im eigentlichen Sinne gezogen seien; diese müßten als endgültig angesehen werden, wenn sie ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Im vorliegenden Fall sei der Ärzteausschuß ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Sein Gutachten sei von vier hervorragenden Ärzten unterzeichnet worden, die ihre Stellungnahme nach Anhörung des Patienten, nach einer ophtalmologischen Untersuchung und nach einer Untersuchung des Bewegungsapparats sowie nach Prüfung und Erörterung aller vorgelegten ärztlichen Unterlagen einschließlich der Gutachten von Dr. Schmitt und Dr. Chaumont abgegeben hätten, die der Kläger aus eigenem Antrieb konsultiert habe. Der vom Kläger benannte Arzt habe an allen Arbeiten des Ärzteausschusses teilgenommen und habe sein Einverständnis auf den Schlußfolgerungen des Ausschusses vermerkt. Es gebe keinen Grund, an der Seriosität dieser Arbeiten zu zweifeln und dem Gutachten von Ärzten, die der Kläger persönlich konsultiert habe, mehr Glauben zu schenken.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 27. September 1984 hat die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Andersen, mündliche Ausführungen gemacht und die vom Gerichtshof mündlich gestellten Fragen beantwortet; der Kläger war in dieser Sitzung nicht vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Benoît Suss, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 28. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen die Nichtigerklärung eines Gutachtens des Ärzteausschusses vom 13. Juli 1982 und eines Schreibens der Kommission vom 3. Februar 1983, die die Festsetzung des Grads der dauernden Teilinvalidität des Klägers betreffen, sowie die Feststellung der Leistungen begehrt, die ihm nach Artikel 73 des Beamtenstatuts wegen dieser Invalidität zustehen.

2 Der Kläger wurde im Jahr 1977 Opfer eines Überfalls, dessen Folgen zu einer dauernden Teilinvalidität führten, die ihm die Ausübung seines Amts unmöglich machte; der Grad dieser Invalidität ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Aufgrund dieser Invalidität erhält der Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Nach Artikel 73 des Beamtenstatuts hat er außerdem Anspruch auf eine Entschädigung in Form eines Kapitalbetrags, der nach dem Invaliditätsgrad berechnet wird, und auf eine Erstattung in Höhe von 100 % der Kosten der durch den Unfall erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlung.

3 Der Arzt, den die Kommission zur Bestimmung der dem Kläger nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zustehenden Leistungen bestellte, setzte die Invalidität wegen der Augenverletzung mit 25 %, in neurologischer Hinsicht mit 10 % und wegen der Unfallfolgen am Knie mit 2,5 % an, was nach einer in seinem Gutachten angewandten Verhältnisrechnung nach der sogenannten Baltha-zar-Regel einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % bedeute. Davon ausgehend stellte die Kommission dem Kläger am 24. Juli 1979 gemäß Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) einen Entscheidungsentwurf zu.

4 Der Kläger war mit diesem Entwurf nicht einverstanden und beanstandete die medizinischen Beurteilungen des Arztes und die Anwendung der Balthazar-Regel. Er beantragte eine Stellungnahme des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses. Gleichzeitig forderte er gemäß Artikel 20 der Regelung einen Vorschuß auf die Entschädigung für den unstreitigen Invaliditätsgrad; diesem Antrag entsprach die Kommission nur für einen Invaliditätsgrad von 25 %. In der Folge erkannte die Kommission in einem Schreiben vom 30. Januar 1980 an, daß die Vorschriften der Regelung jede Kürzung nach der Balthazar-Regel ausschlössen und daß sich der Gesamtgrad der dauernden Teilinvalidität aus einer Addition der einzelnen Teilgrade ergebe.

5 Die Zusammensetzung des Ärzteausschusses und die Gewährung eines zusätzlichen Vorschusses in Höhe von 12 % waren Gegenstand der Klage vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 168/80. Nach der Erhebung dieser Klage zahlte die Kommission dem Kläger als zusätzlichen Vorschuß auf die Entschädigung einen einem Invaliditätsgrad von 12 % entsprechenden Betrag, der zu dem für einen Grad von 25 °/o bereits gezahlten Betrag hinzukam. Aus den Erklärungen, die die Kommission dabei abgab, geht hervor, daß diese Zahlung in Erwartung der Schlußfolgerungen des Arzteausschus-ses erfolgt sei, und zwar mit dem Ziel, diesen Klageantrag gegenstandslos zu machen in einem Geist der gütlichen Einigung ... ohne irgendein Anerkenntnis zu Lasten der Kommission und unter allen allgemeinen denkbaren Vorbehalten und im einzelnen vorbehaltlich der Stellungnahme des Arzteaus-schusses. In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieser Klageantrag gegenstandslos geworden ist.

6 Der aus drei Ärzten bestehende Ärtzeausschuß trat am 13. Juli 1982 in Gegenwart eines vierten Arztes, des in Luxemburg niedergelassenen Chirurgen Dr. Daro, zusammen, den die drei Mitglieder des Ärzteausschusses einvernehmlich zur Beratung hinzugezogen hatten. Nach Untersuchung des Klägers und nach Prüfung der verschiedenen in der Akte enthaltenen Gutachten und Bescheinigungen setzte der Ausschuß in seinem Gutachten den Invaliditätsgrad mit insgesamt 34 % an, nämlich 25 % für den Verlust des Sehvermögens des linken Auges, 8 % für die Unfallfolgen am linken Knie und 1 % für den Verunstaltungsschaden. Außerdem setzte er den 1. April 1979 als Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen fest und vertrat die Auffassung, daß keine Notwendigkeit für eine weitere Pflege, Behandlung oder Heilbehandlung bestehe. Nach dem Gutachten wurde dieses Ergebnis einvernehmlich von den vier anwesenden Ärzten erzielt, die rechtswirksam den Ärzteausschuß bilden. Das Gutachen trägt die Unterschriften der drei Mitglieder des Ärzteausschusses und die von Dr. Daro.

7 Am 3. Februar 1983 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß sie sich den Schlußfolgerungen in diesem Gutachten anschließe und daß der Kläger infolgedessen einen Betrag von 281218 BFR zu erstatten habe, der der Differenz zwischen dem Vorschuß auf die Entschädigung, den er auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 37 % erhalten habe, und dem sich aus dem festgesetzten Grad von 34 % ergebenden Kapitalbetrag entspreche. Die Kommission stellte außerdem fest, daß die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 100 % gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Statuts seit dem 1. April 1979, d. h. in Höhe von 24992 BFR, zu Unrecht erfolgt sei und daß dieser Betrag daher auf die nächsten Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten angerechnet werde.

8 Nachdem die Beschwerde gegen das Gutachten des Ärzteausschusses und gegen diese Entscheidung der Kommission, die der Kläger am 25. April 1983 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt hatte, durch Entscheidung vom 3. Oktober 1983 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt,

die Nichtigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses und der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1983 festzustellen;

ihm eine Entschädigung für einen Invaliditätsgrad von 56 % zu gewähren;

den Zeitpunkt der Konsolidierung auf den 1. April 1979 für die neurologischen Unfallfolgen und die Unfallfolgen am Auge und auf den 4. Mai 1982 für die Unfallfolgen am Meniskus festzusetzen sowie die Notwendigkeit von Thermalkuren festzustellen;

in jedem Fall festzustellen, daß die bei der Zahlung des Vorschusses auf die Entschädigung zugrunde gelegten Invaliditätsgrade endgültig sind, und die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens für die streitigen Unfallfolgen anzuordnen;

ihm einen zusätzlichen Betrag von 50000 BFR nebst Verzugszinsen auf den Betrag der Entschädigung wegen der mißbräuchlichen Verzögerung bei deren Auszahlung zu gewähren.

Zum Gutachten des Ärzteausschusses

9 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Gutachten des Ärzteausschusses sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, da ein Arzt, der nicht zum Ausschuß gehört habe, dennoch an dessen Beratungen teilgenommen und dessen Gutachten unterzeichnet habe. Der Ärzteausschuß hätte mindestens von den Invaliditätsgraden ausgehen müssen, die der von der Kommission bestellte Arzt sowie diese selbst bei der Zahlung des Vorschusses auf die Entschädigung anerkannt hätten. Außerdem habe der Ärzteausschuß aufgrund einer zu oberflächlichen Untersuchung die Unfallfolgen, an denen er an beiden Knien leide, falsch beurteilt; diese müßten mit einem Invaliditätsgrad von 20 % angesetzt werden, der von zwei von ihm konsultierten hervorragenden Ärzten anerkannt worden sei.

10 Die Kommission ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger vom Gerichtshof verlange, daß dieser seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilungen des Ärzteausschusses und der Anstellungsbehörde setze. Sie trägt außerdem vor, das Einverständnis des vierten Arztes stelle keinen Fehler in dem Gutachten des Ärzteausschusses dar. Die Freiheit der medizinischen Beurteilung durch den Ärzteausschuß dürfe nicht durch frühere Beurteilungen eingeschränkt werden. Es gebe keinen Anlaß, die Seriosität der Arbeiten des Ärzteausschusses in Zweifel zu ziehen, der in seinem Gutachten die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen berücksichtigt habe.

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli/Kommission, Slg. 1981,1357) entschieden hat — Zweck der Artikel 19 bis 23 der Regelung ist, die Beurteilung aller medizinischen Fragen, die für das Funktionieren des durch die Regelung geschaffenen Versicherungssystems von Bedeutung sind, medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die Ausgestaltung dieses Beschwerdeverfahrens und die Sorgfalt, die in diesen Bestimmungen darauf verwendet wird, die Ausgewogenheit und die Objektivität der Arzteausschüsse sicherzustellen, bringen die Absicht zum Ausdruck, bei Streitigkeiten in diesem Stadium zu einer endgültigen Schlichtung aller medizinischen Fragen zu gelangen. Unter diesen Umständen kann von dem im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfen grundsätzlich nur Gebrauch gemacht werden, um eine Überprüfung zu erreichen, die sich auf Fragen in bezug auf die Bildung und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Ärzteausschüsse beschränkt. Die Kontrolle des Gerichtshofes darf sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne beziehen.

12 Danach ist festzustellen, daß sich der Ärzteausschuß im vorliegenden Fall ordnungsgemäß nach Artikel 23 der Regelung aus zwei von den beiden Parteien benannten Ärzten und aus einem dritten einvernehmlich von diesen benannten Arzt zusammensetzte. Nichts verbietet dem Ärzteausschuß, einvernehmlich andere Arzte zur Beratung heranzuziehen, wenn ihm dies angezeigt erscheint, da die Art der zu beurteilenden Verletzungen in der Tat die Stellungnahme eines Spezialisten erfordern kann. Man kann es daher nicht als einen Verfahrensfehler ansehen, daß ein Arzt, der auf diese Weise als beratender Arzt hinzugezogen worden ist, in dieser Eigenschaft bei den Beratungen des Ärzteausschusses anwesend war und seine Unterschrift unter das Gutachten des Arzteausschusses gesetzt hat.

13 Keine Bestimmung der Regelung schreibt dem Ärzteausschuß vor, den Inhalt ärztlicher Gutachten oder anderer vorher abgegebener Stellungnahmen als endgültig anzusehen. Die Aufgaben dieses Ausschusses, in voller Objektivität und Unabhängigkeit medizinische Fragen zu beurteilen, erfordert nämlich, daß er in der Beurteilung vollständig frei ist. Man kann es dem Ärzteausschuß daher nicht zum Vorwurf machen, wenn er bei bestimmten Aspekten der Verletzungen des Klägers zu anderen Schlußfolgerungen gelangt ist als der vorher von der Kommission bestellte Arzt, als die Kommission selbst in ihrem Entscheidungsentwurf oder als andere von dem Kläger konsultierte Ärzte.

14 Was die Unfallfolgen an den Knien angeht, ergibt sich aus dem Gutachten des Ärzteausschusses, daß dieser die dazu von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geprüft hat. Nichts gibt im übrigen Anlaß zu der Annahme, daß die Schlußfolgerung, zu dem er in diesem Punkt gelangt ist, die Folge eines Fehlers sind, der seine Arbeiten ungültig machen könnte.

15 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage unbegründet ist, soweit sie sich darauf richtet, die von dem Ärzteausschuß vorgenommenen ärztlichen Beurteilungen für nichtig zu erklären oder zu erreichen, daß der Gerichtshof sich zu den vom Ausschuß untersuchten medizinischen Fragen äußert oder ein neues Sachverständigengutachten anordnet.

Zur Entscheidung der Kommission über den Invaliditätsgrad und den Zeitpunkt der Konsolidierung

16 Der Kläger macht außerdem geltend, der Invaliditätsgrad, den der von der Kommission zuvor bestellte Arzt sowie diese selbst in ihrem Entscheidungsentwurf vom 24. Juli 1979 und bei der Zahlung des zusätzlichen Vorschusses auf die Entschädigung in Höhe von 12 % anerkannt habe, sei für die Kommission bindend. Diese sei nicht berechtigt gewesen, ihre ursprüngliche Beurteilung nach der Beschwerde und nach der Anrufung des Ärzteausschusses zum Nachteil des Klägers zu ändern. Dies gelte nicht nur für den Gesamtgrad, sondern auch für die einzelnen Bestandteile. Bei einer Kumulierung der günstigsten Teilgrade, die zum einen in dem ärztlichen Gutachten vom 25. Mai 1979 und zum anderen durch den Ärzteausschuß festgesetzt worden seien, habe der Kläger mindestens Anspruch auf die Zuerkennung eines Grads von 44 %. In keinem Fall sei die Kommission berechtigt, die Erstattung des Betrags zu verlangen, der als Vorschuß auf die Entschädigung gezahlt worden sei.

17 Die Kommission hält dem entgegen, ihre Entscheidung sei in keiner Weise durch die früheren Beurteilungen eingeschränkt. Ihr Entscheidungsentwurf, mit dem der Kläger nicht einverstanden gewesen sei, sowie die Zahlung eines Vorschusses auf die Entschädigung vorbehaltlich der späteren Entscheidung seien nicht abschließend gewesen. Ihr Inhalt könne daher für die endgültige Entscheidung der Kommission nicht bindend sein.

18 Hierzu ist festzustellen, daß es nach der Regelung, insbesondere nach den Artikeln 16 bis 18, Sache der Verwaltung ist, in einem ersten Stadium eine Untersuchung durchzuführen und alle zur Anwendung der Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einzuholen. In diesem Verfahrensstadium ist die Verwaltung nicht an die Stellungnahme gebunden, die ein von ihr bestellter Arzt abgegeben hat; es steht ihr frei, sich dieser Stellungnahme anzuschließen oder nicht oder zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beamte oder sonstige Anspruchsberechtigte haben keine Möglichkeit, den Ablauf des Verfahrens zu beeinflussen und die Erstellung ärztlicher Sachverständigengutachten durchzusetzen. Bei Abschluß dieses ersten Verfahrensstadiums gibt die Verwaltung die Stellungnahme ab, die sie objektiv für gerechtfertigt hält, und legt ihre Schlußfolgerungen in einem Entscheidungsentwurf fest, der dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 21 der Regelung zugestellt wird.

19 Nach der Zustellung dieses Entscheidungsentwurfs eröffnet Artikel 21 Absatz 2 der Regelung dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten dadurch ein Verfahren zur Erhebung von Einwänden gegen die Schlußfolgerungen, zu denen die Verwaltung in ihrem Entscheidungsentwurf gelangt ist, daß sie ihm ermöglicht, den in Artikel 23 vorgesehenen Ärzteausschuß anzurufen. Dieses Verfahren soll die Interessen des Beamten und der sonstigen Anspruchsberechtigten schützen und ihnen ermöglichen, ihre Stellungnahme zu den ärztlichen Beurteilungen zur Geltung zu bringen. Die Verwaltung kann ihrerseits den Ärzteausschuß nicht anrufen.

20 Aus dem Vorstehenden ist zu folgern, daß die Anstellungsbehörde nach einem Grundsatz, der in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten für Rechtsbehelfsverfahren auf gerichtlicher oder behördlicher Ebene weithin anerkannt ist, beim Erlaß ihrer endgültigen Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten von den Schlußfolgerungen abweichen darf, zu denen sie in ihrem nach Artikel 21 Absatz 1 der Regelung zugestellten Entscheidungsentwurf gelangt war. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für den Entscheidungsentwurf selbst, der sich auf einen Gesamtinvaliditätsgrad und auf eine auf dieser Grundlage berechnete Entschädigung bezieht, und nicht für die verschiedenen Bestandteile des Gutachtens des von dem Organ bestellten Arztes. Dieses Gutachten hat nur den Wert einer schlichten Stellungnahme, die die Anstellungsbehörde nicht bindet und die nicht Teil der von dieser getroffenen Entscheidung wird.

21 Im vorliegenden Fall gehen das Gutachten des von der Kommission bestellten Arztes und deren Entscheidungsentwurf von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % aus, der sich aufgrund der Verhältnisrechnung nach der Balthazar-Regel aus verschiedenen Teilgraden zusammensetzt, deren Addition 37,25 % ergibt. Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 30. Januar 1980 ausdrücklich anerkannt, daß die Summe der Teilgrade nicht nach der Balthazar-Regel gekürzt werden durfte, da diese aufgrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar ist. Damit hat die Kommission den Grad der dauernden Teilinvalidität, von dem sie in ihrem Entscheidungsentwurf ausgegangen war, auf insgesamt 37,25 % angehoben. Aus diesem Grund hat die Kommission auch während des Verfahrens in der Rechtssache 186/80 einen zusätzlichen Vorschuß auf die Entschädigung gezahlt und damit anerkannt, daß der betreffende Grad den unstreitigen Grad der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 darstellte. Die Kommission konnte daher in ihrer endgültigen Entscheidung nicht zum Nachteil des Klägers von dem von ihr vorher anerkannten Grad von 37,25 °/o abweichen.

22 Was die vom Kläger ebenfalls angefochtene Festsetzung des Zeitpunkts der Konsolidierung der Unfallfolgen auf den 1. April 1979 angeht, ist festzustellen, daß der Entscheidungsentwurf der Kommission vom 24. Juli 1979 ausgehend von dem Sachverständigengutachten des von ihr bestellten Arztes als Zeitpunkt der Konsolidierung das Datum der Erstellung dieses Sachverständigengutachtens, nämlich den 18. Mai 1979, annahm. Aus den oben dargelegten Gründen durfte die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung keinen vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt für die Konsolidierung festsetzen.

23 Folglich hat die Kommission dadurch, daß sie einen niedrigeren Grad der dauernden Teilinvalidität als 37,25 % und einen vor dem 18. Mai 1979 liegenden Zeitpunkt der Konsolidierung der Unfallfolgen festgesetzt hat, die Grenzen überschritten, die ihr durch die Regelung bei der Beurteilung des Grades der Invalidität des Klägers in Anbetracht der Schlußfolgerungen gezogen waren, zu denen sie in ihrem Entscheidungsentwurf gelangt war. Die Entscheidung vom 3. Februar 1983 ist aufzuheben, soweit sie diesen Grenzen nicht Rechnung trägt.

Zu den Anträgen auf Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung und auf Zahlung von Verzugszinsen

24 Zur Begründung seines Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung in Höhe von 50000 BFR hat der Kläger sich lediglich auf Artikel 73 der Verfahrensordnung bezogen und keinen anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt vorgebracht, der eine derartige Forderung stützen könnte. Es genügt hierzu festzustellen, daß diese Vorschrift die erstattungsfähigen Kosten betrifft und diese Gegenstand der Kostenentscheidung sind.

25 Der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen ist gegenstandslos, da sich die endgültig zuerkannte Entschädigung kaum von der vorläufig gezahlten unterscheidet und ein Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen als Schadensersatz bereits durch das oben genannte Urteil vom 14. Juli 1981 abgewiesen worden ist.

26 Nach alledem ist die Klage begründet, soweit die Kommission in ihrer Entscheidung vom 3. Februar 1983 den Grad der dauernden Teilinvalidität insgesamt auf weniger als 37,25 % und für die Konsolidierung der Unfallfolgen ein vor dem 18. Mai 1979 liegendes Datum festgesetzt und die Rückzahlung der damit zusammenhängenden Leistungen gefordert hat; im übrigen ist sie dagegen als unbegründet abzuweisen.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1983 wird aufgehoben, soweit mit ihr der Grad der dauernden Teilinvalidität insgesamt auf weniger als 37,25 % und für die Konsolidierung der Folgen des Unfalls ein vor dem 18. Mai 1979 liegendes Datum festgesetzt und die Rückzahlung der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gefordert wird.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.