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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1984 – C-55/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:378

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 5. Dezember 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In den Rechtssachen 55/83 und 56/83 greift die Italienische Republik Teile von zwei Kommissionsentscheidungen an, in denen bestimmte von der italienischen Interventionsstelle (AIMA) gezahlte Summen nicht als zu Lasten des Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gehend anerkannt wurden. Die erste Rechtssache betrifft die Kommissionsentscheidung 83/37 vom 14. Januar 1983 für das Haushaltsjahr 1976 (ABl. 1983, L 38, S. 30), die zweite die Kommissionsentscheidung 83/48, die ebenfalls vom 14. Januar 1983 datiert, sich jedoch auf das Haushaltsjahr 1977 (ABl. 1983, L 40, S. 55) bezieht. In beiden Rechtssachen geht es um Zahlungen für Tafelwein, und da sich in beiden Rechtssachen die gleichen Fragen stellen, halte ich es für angebracht, sie zusammen zu behandeln. Außerdem stellen sich jedoch Fragen im Hinblick auf Zahlungen für Fleisch (Rechtssache 55/83) und für Getreide (Rechtssache 56/83).

Wein

Nach der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99, S. 1) werden Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt, wenn sich aus Schätzungen ergibt, daß die Weinerzeugung in einem bestimmten Zeitraum die festgesetzten Grenzen überschreitet; besteht jedoch die Gefahr, daß dadurch eine Festigung der Preise nicht erreicht werden kann, können Vorschriften für die Destillation von Wein erlassen werden. Die Bedingungen für diese Destillation müssen sicherstellen, daß das Gleichgewicht des Marktes für Äthylalkohol nicht gefährdet wird (Artikel 7).

Aufgrund dieser Ermächtigungen wurden mit der Ratsverordnung Nr. 567/76 (ABl. 1976, L 67, S. 25) allgemeine Regeln für die Destillation von Tafelwein festgelegt, die in der gesamten Gemeinschaft zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 1976 zu erfolgen hatte. Es wurde ein Mindestankaufspreis aufgrund der Erwägung festgesetzt, daß der Preis der für die Destillation bestimmten Weine keinen Anreiz für die Erzeugung hauptsächlich zur Destillation bestimmter Weine darstellen [darf], gleichzeitig... jedoch genügend anziehend sein [muß], damit die Maßnahmen Erfolg haben. Der dem Erzeuger zu zahlende Beihilfebetrag wurde ebenfalls festgesetzt, wobei der diesen übersteigende Teil des Preises von der Brennerei gezahlt wurde.

Da einige Erzeuger zögerten, die ihnen durch die Verordnung gebotenen Möglichkeiten auszunutzen, und die Anträge nicht rechtzeitig gestellt haben, wurde eine zweite Destillation vorgesehen, die zwischen dem 15. Juni und dem 30. September 1976 zu erfolgen hatte.

Die AIMA zahlte erhebliche Beträge für destillierte Weinmengen aus. Die erste Begründung für die Weigerung der Kommission, den Rechnungsabschluß anzuerkennen, bezieht sich auf sämtliche Beträge; die zweite und dritte Beanstandung beziehen sich nur auf einzelne Verträge. Weitere Einwände, wonach die Verfahren fehlerhaft gewesen und die betreffenden Summen unzulässigerweise an die Brennereien und nicht an die Erzeuger gezahlt worden seien, hat die Kommission zurückgezogen.

1. Der erste und wichtigste Einwand geht dahin, daß am 18. März 1976, d. h. drei Tage nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 567/76, ein Decreto-Legge (Nr. 46) ergangen sei, das die Steuern auf Weinalkohol und Melassealkohol in einer Weise erhöht habe, daß Weinalkohol billiger geworden sei als Melassealkohol.

Vor dem Erlaß des italienischen Dekrets, nämlich seit 1970, unterlagen sowohl Weinais auch Melassealkohol einer Herstellungssteuer von 90000 LIT/hl. Außerdem unterlag Melassealkohol seit 1955 einer staatlichen Abgabe von 27000 LIT/hl. Es steht fest, daß sich der Verkaufspreis von Melassealkohol vor Erlaß des Dekrets auf 143000 LIT und der von Weinalkohol auf 147000 LIT/hl belief. Durch das Dekret Nr. 46 wurde die Herstellungssteuer für beide Erzeugnisse auf 120000 LIT sowie die staatliche Abgabe für Melassealkohol auf 40000 LIT angehoben. Obwohl die Zahlen nicht vollständig aufgeschlüsselt worden sind, ist unstreitig, daß Weinalkohol demzufolge für 185000 LIT und Melassealkohol für 188000 LIT verkauft wurde.

Die italienische Regierung macht geltend, dies sei eine durchaus rechtmäßige Ausübung der ihr zustehenden Steuerhoheit gewesen. Das Dekret habe nicht nur Alkohol betroffen; es habe viele andere Erzeugnisse erfaßt und großenteils Steuern angepaßt, um den Wirkungen der Inflation Rechnung zu tragen. Die italienische Regierung räumt zwar ein, daß eine steuerliche Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könne, wenn sie eine Aufspaltung des Marktes bezwecke oder bewirke, meint aber, eine Maßnahme sei dann nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn ihr Zweck und ihre hauptsächliche Wirkung steuerlicher Natur sei und alle anderen Wirkungen auf den Markt von untergeordneter Bedeutung seien.

Es ist nicht vorgetragen worden, die eingeführten Steuern seien diskriminierend und stünden im Widerspruch zu Artikel 95 EWG-Vertrag oder es liege eine gegen Artikel 92 verstoßende staatliche Beihilfe vor. Die Kommission stützt sich jedoch auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, 338-341), in dem der Gerichtshof feststellte, daß bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts... die Mitgliedstaaten nicht einseitig ergänzende Maßnahmen treffen [dürfen], die die Gleichbehandlung der Marktbürger in der gesamten Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können. Auch wenn im vorliegenden Fall — anders als im soeben erwähnten Fall, in dem sowohl die Absicht (Bereitstellung einer zusätzlichen Beihilfe, da die von der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen und festgesetzten Beihilfen nach Ansicht der französischen Regierung unzureichend gewesen seien) als auch die Wirkung (Gewährung einer Beihilfe, die doppelt so hoch gewesen sei wie der als Gemeinschaftsbeihilfe für Frankreich bereitgestellte Betrag) eindeutig gewesen seien — strenggenommen keine Beihilfe vorgelegen habe, sei der Grundsatz derselbe; er gelte auch im vorliegenden Fall, in dem eine Art indirekter Beihilfe vorliege.

Die Kommission trägt vor, wenn die Wirkung einer nationalen Maßnahme erwiesenermaßen bezwecke oder aber bewirke, das Funktionieren von im Rahmen einer Marktorganisation getroffenen Massnahmen der Kommission zu beeinträchtigen, könne der Mitgliedstaat nicht geltend machen, das angeblich aufgrund von Maßnahmen der Gemeinschaft erfolgte Vorgehen stehe mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang, so daß er einen Anspruch gegen den EAGFL habe.

Dies scheint mir zu weit zu gehen. Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreift, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Durchführung einer Intervention wie der vorliegenden haben, selbst wenn solche Auswirkungen beabsichtigt waren, so verliert der Mitgliedstaat meines Erachtens nicht automatisch seinen Anspruch gegen den EAGFL. Wenn dagegen die Absicht besteht, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die unter normalen Umständen wahrscheinlich Verzerrungen auf Gemeinschaftsebene zur Folge hätten, dann kann eine solche Wirkung bis zum Beweis des Gegenteils angenommen werden. Unter anderem in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Com-mission/McCarren, Slg. 1979, 2161), den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80 (Irish Creamery Association/Irland, Sig. 1981, 735) und der Rechtssache 297/82 (De samvirkende danske Landboforeninger/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Sig. 1983, 3299) hat der Gerichtshof zwar das Ziel der nationalen Maßnahmen geprüft, letztlich aber darauf abgestellt, ob die Maßnahmen verzerrende oder beeinträchtigende Wirkungen hatten oder haben könnten. Es ist festzuhalten, daß die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 177/78 verpflichtet sind, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von der [Gemein-schafts-JRegelung abweichen oder sie verletzen können.

Soweit es im vorliegenden Fall um die Absicht geht, stützt sich die Kommission ganz besonders auf ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums vom 24. März 1982, wonach die Gemeinschaftsverordnung zum einen wegen der Sättigung des Marktes mit Weinalkohol und zum anderen wegen der Konkurrenz des billiger herstellbaren Melassealkohols nicht die gewünschte Wirkung gehabt habe. Das Dekret Nr. 46 sei daher nicht nur zur Erzielung weiterer Steuereinnahmen, sondern auch deshalb erforderlich gewesen, weil durch die Anhebung des Preises von Melassealkohol die Erzeugung und der Verbrauch von Weinalkohol hätten gefördert werden sollen. Außerdem habe das Dekret Nr. 46 nicht ausgereicht, um das Ziel der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen zu erreichen. Deshalb sei am Tage der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 46 in einem weiteren Dekret der Preis ohne Steuern von Alkohol aus im Jahr 1975 erzeugten Tafelweinen auf 61000 LIT/hl festgesetzt worden. In der Klageschrift ist vorgetragen worden, daraus hätten sich keine ungerechtfertigten Vorteile für die italienischen Erzeuger und Brennereien ergeben, da der Marktpreis bei 65000 LIT gelegen habe. Dieses Argument ist jedoch nicht mehr weiterverfolgt worden, seit eingeräumt worden ist, daß tatsächlich kein Alkohol zu dem niedrigeren, durch das zweite Dekret festgesetzten Preis verkauft worden ist.

Die italienische Regierung räumt zwar ein, daß die Absicht von Bedeutung sei, versucht aber die Wirkung dieses unglücklich formulierten Schreibens mit dem Hinweis zu entkräften, daß es lange Zeit nach dem fraglichen Vorgang verfaßt worden sei und auf einem Irrtum beruhe. Außerdem stamme es vom Landwirtschaftsministerium, das vor der Verkündung des Dekrets Nr. 46 nachweislich nicht konsultiert worden sei.

Ich halte dieses letzte Argument nicht für überzeugend. Das Ministerium hätte noch konsultiert und jedenfalls im nachhinein vollständig über die Absichten der Regierung unterrichtet sowie ermächtigt werden können, sich in deren Namen schriftlich zu äußern. Ich halte es für unmöglich, dieses Schriftstück einer Regierungsstelle, das eindeutig mit Sorgfalt verfaßt wurde, als völlig belanglos im Hinblick auf die Absicht der Regierung abzutun. Nach meinem Dafürhalten zeigt es, daß damals beabsichtigt war, die Verwendung von Wein für die Destillation zusätzlich, und zwar über das in den gemeinschaftlichen Maßnahmen festgelegte Maß hinaus, zu fördern.

Der Umstand, daß diese Steuern in einem allgemeinen Deleret festgelegt waren, mag ein Anzeichen dafür sein, daß es sich um ein Steuerdekret handelte, doch wird dadurch nicht die Absicht ausgeschlossen, die Durchführung einer gemeinschaftlichen Maßnahme zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall erging das Dekret kurz nach dem Erlaß der Gemeinschaftsverordnung; es trat vor Beginn der Destillationskampagne, die von kurzer Dauer war, in Kraft. Die entscheidende Änderung (Anhebung der Steuer auf Melassealkohol) erfolgte genau zu diesem Zeitpunkt, und zwar zum ersten Mal seit 21 Jahren; es ist nicht vorgetragen worden, diese Änderung habe noch vor der Beendigung der Kampagne erfolgen müssen. Diesen Umständen sollte zwar keine übertriebene Bedeutung beigemessen werden, doch scheinen sie mir dem Vorbringen der Kommission zu der hinter den Maßnahmen stehenden Absicht einen gewissen Rückhalt zu verleihen.

Die wichtigere Frage geht meines Erachtens jedoch dahin, ob das Dekret die von der Kommission behauptete Wirkung hatte. Ich teile nicht den Standpunkt der Kommission, der Preisunterschied zwischen Weinalkohol und Melassealkohol habe automatisch für die Brennereien höhere Gewinnspannen mit sich gebracht, als wenn nur die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt worden wäre. Ob dem so war, hängt von einer ins einzelne gehenden Untersuchung über die Komponenten beider Preise ab; dazu liegen, abgesehen von der Steuerkomponente, keine Angaben vor. Auch vermag ich nach der Beweislage nicht die Annahme der Kommission zu teilen, daß den Erzeugern mehr als der festgesetzte Mindestpreis gezahlt worden sei oder hätte gezahlt werden können, da die Brennereien den behaupteten Sondergewinn mit diesen hätten teilen können. Dafür gibt es keinen Beweis; meiner Meinung nach oblag es der Kommission, diesen zu erbringen.

Andererseits halte ich folgende Feststellungen für unumgänglich: 1) Wenn Weinalkohol billiger verkauft werden könnte als Melassealkohol, würde mehr Weinalkohol verkauft, da beide Erzeugnisse miteinander konkurrieren. 2) Daraus folgt, daß die Brennereien mehr Wein kaufen würden. 3) Da das Ziel darin bestand, für den zu destillierenden Wein einen genügend anziehenden, über dem Marktpreis liegenden Preis zu zahlen, würden die Erzeuger einen höheren Gesamtgewinn erzielen, da sie mehr Wein verkaufen könnten, und dies würde unzweifelhaft zu Lasten der Melasseerzeuger gehen. Dies wird durch die Aussage im Schreiben des Landwirtschaftsministeriums bestätigt, dank beider Dekrete (es ist nunmehr unstreitig, daß eines von ihnen keine Wirkung hatte) habe die Destillationskampagne in Italien einen gewissen Erfolg gehabt, da sie die Lieferung von 2,3 Millionen hl an die Brennereien ermöglicht habe.

Die Problematik des vorliegenden Falles liegt darin, daß das Gleichgewicht zwischen dem Recht eines Mitgliedstaats, seine eigenen Steuergesetze festzulegen, und der Notwendigkeit gewahrt bleiben muß, sicherzustellen, daß Gemeinschaftsmaßnahmen nicht, absichtlich oder unabsichtlich, auch nicht in der Form von Steuermaßnahmen, unterlaufen werden. Auch sollte meines Erachtens, obwohl wir es hier formell mit einer Anfechtungsklage Italiens und nicht mit einer Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu tun haben, nicht übersehen werden, daß die entscheidende Frage dahin geht, ob Italien gegen den EWG-Vertrag verstoßen hat. Insoweit scheint mir jedenfalls die Beweislast für das Vorliegen der Vertragsverletzung bei der Kommission zu liegen.

Legt man diese Kriterien zugrunde, so scheint mir, daß die Kommission im vorliegenden Fall nachgewiesen hat, daß zusätzliche Maßnahmen ergriffen wurden, die sich auf die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die Destillation auswirkten, und zwar obwohl oder sogar weil man im Ergebnis vielleicht sagen kann, daß es der italienischen Regierung gelungen ist, das von der Gemeinschaft ebenfalls angestrebte Ziel zu erreichen.

Die zweite Verordnung (Nr. 1281/76) wurde natürlich nach dem italienischen Dekret Nr. 46 erlassen. Es wird vorgetragen, damit habe die Kommission oder der Rat angesichts des Umstandes, daß sie von diesem Dekret Kenntnis gehabt hätten oder hätten haben müssen, anerkannt, daß das Dekret die Gemeinschaftsregelung nicht verfälsche oder beeinträchtige. Diese Ansicht vermag ich nicht zu teilen. Nach meinem Dafürhalten ist die Kommission in keiner Weise dadurch gebunden, daß sie Kenntnis von nationalen Rechtsvorschriften hat, es sei denn, diese werden ihr mitgeteilt. Es ist nicht vorgetragen worden, daß dies hier geschehen sei. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich umfassend gegenseitig über steuerrechtliche oder andere Vorschriften unterrichten, die zukünftige Gemeinschaftsvorschriften berühren könnten, insbesondere wenn das Verwaltungsausschußverfahren angewandt wird. Daher ist meines Erachtens im vorliegenden Fall keine Unterscheidung zwischen den beiden Verordnungen vorzunehmen. Wenn eine Gemeinschaftsverordnung vorbereitet wird, die mit einer bestehenden nationalen Vorschrift — insbesondere einer solchen, die keine direkte, sondern eine indirekte Wirkung auf ein Gemeinschaftsvorhaben hat — kollidiert, deren Inhalt der Kommission vor dem Erlaß der Gemeinschaftsvorschriften mitgeteilt wird, so wirft dies andere Fragen auf, die sich hier nicht stellen.

In dem ersten Punkt dieses Falles halte ich das Vorbringen der Kommission in dem angegebenen Umfang für durchgreifend.

2. Zweitens macht die Kommission geltend, Italien habe Beihilfen für nicht vollständig erfüllte Destillationsverträge ausgezahlt. Sie stützt sich auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76, der wie folgt lautet:

Die Differenz nach Artikel 2 Absatz 5 wird erst dann ausgezahlt, wenn der Nachweis dafür erbracht ist, daß die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge, unbeschadet des Artikels 4, destilliert worden ist.

Daraus schließt die Kommission, daß die Beihilfe erst nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages zu zahlen sei.

Italien verweist auf den Umstand, daß nach Artikel 1 derselben Verordnung die zwischen den Erzeugern und den Brennereien abzuschließenden Lieferverträge widerruflich seien. Dem hält die Kommission entgegen, die Verträge könnten nur gemäß Artikel 4, der strenge Voraussetzungen für einen solchen Widerruf festlege, aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen wären bedeutungslos, wenn die Verträge teilweise erfüllt und dann in jedem Fall aufgehoben werden könnten.

Die Auffassung der Kommission trifft meines Erachtens zu, so daß die Beihilfe erst zu zahlen ist, nachdem die in dem Vertrag festgelegte Weinmenge destilliert worden ist. Die Parteien stimmen darin überein, daß einige Verträge vollständig erfüllt worden sind, so daß, wenn der Gerichtshof in Punkt

1 zugunsten Italiens entscheiden sollte, der EAGFL die Beihilfen für diese Verträge übernehmen müßte. In beiden Gegenerwiderungen hat sich die Kommission zu Recht bereit erklärt, die Rechnungsabschlüsse zusammen mit den italienischen Behörden zu überprüfen, um festzustellen, welche Verträge vollständig erfüllt worden sind. Sollte der Gerichtshof in Punkt 1 zugunsten Italiens entscheiden, wäre die Beihilfe für diese Verträge zu übernehmen.

3. Schließlich trägt die Kommission vor — und Italien bestreitet dies nicht —, in vielen Fällen habe Italien die Beihilfe nicht in zwei Teilbeträgen, wie Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76 es vorschreibe, sondern auf einmal gezahlt. Dies verstieß eindeutig gegen die Verordnung. Die Parteien scheinen aber darin übereinzustimmen, daß die Zahlungen in bestimmten Fällen wie vorgeschrieben in zwei Teilbeträgen erfolgten. Außerdem war es zulässig, Zahlungen während des von der Verordnung Nr. 1281/76 erfaßten Zeitraums in einer Summe zu leisten, da Artikel 2 dieser Verordnung dies ausdrücklich gestattete. Sollte der Gerichtshof im ersten Punkt gegen die Kommission entscheiden, müßte diese zusammen mit Italien die Rechnungsabschlüsse überprüfen, um festzustellen, welcher Teil der Beihilfen vom EAGFL zu übernehmen ist.

Fleisch

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1857/74 des Rates (ABl. 1974, L 195, S. 17) lautet:

Die Mitgliedstaaten können in den zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Werbe- und Informationskampagnen fördern, mit denen das Verhalten der Verbraucher besser an das Angebot und die Nachfrage bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors angepaßt werden soll.

Nach Artikel 4 trat die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; sie wurde am 18. Juli 1974 veröffentlicht.

Die Verordnung Nr. 2930/74 des Rates (ABl. 1974, L 311, S. 6) erstreckte diese Kampagne auf Schweinefleisch und Geflügelfleisch. Artikel 1 lautet:

Die Mitgliedstaaten können in der Zeit bis zum 20. Juli 1975 Werbe- und Informationskampagnen fördern, mit denen das Verhalten der Verbraucher besser an Angebot und Nachfrage bei Erzeugnissen des Schweinefleisch- und Geflügelfleischsektors angepaßt werden soll.

In der Entscheidung 83/37 stellte die Kommission fest, der EAGFL könne die von Italien für diese Werbe- und Informationskampagnen getätigten Ausgaben nicht erstatten. Laut Abschnitt 3.6.5 des Kommissionsberichts über den Rechnungsabschluß für die Haushaltsjahre 1976 und 1977 lag der Grund dafür eindeutig darin, daß Italien die Frist 20. Juli 1975 angeblich nicht eingehalten hatte.

Italien bestreitet dies. Zum 20. Juli 1975 hatte Italien alle Vorbereitungsmaßnahmen für die durchzuführenden Kampagnen getroffen, mehr jedoch nicht. Es macht nun geltend, das Erfordernis, die Kampagnen zu fördern, sei mit den Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt gewesen.

Erstens würde die Ansicht Italiens zu dem Ergebnis führen, daß die Werbekampagnen zu jeder Zeit durchgeführt werden könnten, vorausgesetzt, die Vorbereitungsmaßnahmen wären vor dem 20. Juli 1975 getroffen worden. Meines Erachtens steht dies nicht mit den Präambeln der beiden Verordnungen im Einklang, insbesondere nicht mit der der Verordnung Nr. 1857/74, aus der sich eindeutig ergibt, daß das Ziel der Kampagnen darin bestand, Schwierigkeiten aufgrund anomal niedriger Preise sofort und rasch zu beseitigen.

Zweitens sollten nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2930/74 die in dieser Verordnung vorgesehenen Kampagnen zum gleichen Zeitpunkt auslaufen... wie die Kampagne für Rindfleisch. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß dieser Zeitpunkt der 20. Juli 1975 war.

Drittens bestimmt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1857/74, daß nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ... die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ... geprüft werden. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2930/74 enthält eine entsprechende Vorschrift. Obwohl die maßgeblichen Fristen bis dahin in keinem der beiden Fälle abgelaufen sein würden, lag diesen Vorschriften wohl die Vorstellung zugrunde, daß die Maßnahmen durchgeführt sein würden, da die Ergebnisse geprüft werden sollten.

Meiner Meinung nach ist die Klage Italiens daher insoweit abzuweisen.

Getreide

Nach der Verordnung Nr. 2255/77 des Rates (ABl. 1977, L 261, S. 4) sollten 200000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneter Weizen, der von der deutschen Interventionsstelle gehalten wurde, an die italienische Interventionsstelle (AIMA) verkauft werden. Die Durchführungsvorschriften für diesen Verkauf waren in der Verordnung Nr. 2452/77 der Kommission (ABl. 1977, L 285, S. 11) enthalten.

Nach den maßgeblichen Gemeinschaftsverordnungen wäre der Kaufpreis normalerweise unmittelbar von der AIMA an die deutsche Interventionsstelle gezahlt worden.

Die Verordnung Nr. 2255/77 sah jedoch hiervon eine Ausnahme vor: Der EAGFL sollte die Zahlung in der Weise vermitteln, daß er die betreffende Summe für die deutsche Interventionsstelle vorstreckte und am Ende des Jahres 1977 von der AIMA erstattet erhielt. Außerdem gab die Kommission zur selben Zeit eine im Protokoll des Rates festgehaltene Erklärung ab, der zufolge Italien den dem EAGFL geschuldeten Betrag früher, d. h. am 1. Dezember 1977, gutschreiben konnte.

Italien behauptet, es habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Betrag am 1. Dezember 1977 gezahlt. Italien greift daher in der Rechtssache 56/83 die Kommissionsentscheidung 83/48 an, weil die Entscheidung dies nicht berücksichtigt habe. Die Kommission behauptet dagegen, daß zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung oder Gutschrift erfolgt sei.

Folglich scheint sich der Streit zwischen den Parteien letztlich auf die Frage zu reduzieren, ob der betreffende Betrag tatsächlich am 1. Dezember 1977 gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß keine Beweisurkunde dafür vorliegt, daß dies zu dem genannten Zeitpunkt geschah. Italien meint, dies schwäche in keiner Weise seinen Standpunkt, da es nicht üblich sei oder nicht üblich gewesen sei, Urkunden über derartige Zahlungen auszustellen. Die Kommission bestreitet dies und trägt vor, daß derartige Zahlungen stets, wie eindeutig vorgeschrieben, schriftlich festgehalten würden. Mir scheint, daß die Kommission hier zu Recht behauptet, es gebe keinen Nachweis dafür, daß Italien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Gutschrift zum 1. Dezember 1977 vorzunehmen. Daher ist die Klage meines Erachtens auch insoweit abzuweisen.

Abschließend beantrage ich, beide Klagen abzuweisen und der Italienischen Republik die Kosten der Kommission in beiden Verfahren aufzuerlegen.