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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.12.1984 – C-59/83

ECLI:EU:C:1984:380

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 59/83

SA BioviLAC NV, mit Sitz in Leuze, Belgien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Kemmler, Barbara Rapp-Jung und Alexander Böhlke, Frankfurt am Main, mit Kanzlei in Brüssel, 223-225, rue de la Loi, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, diese vertreten durch Jörn Sack, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigte: Oreste Montako und Manfred Beschel, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Rechtlicher Rahmen

Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, deren Ziel es unter anderem ist, den Erzeugern in der Gemeinschaft ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten, sieht zu diesem Zweck die Festsetzung eines einheitlichen Richtpreises für Milch vor, der auf dem Binnenmarkt im wesentlichen dadurch sichergestellt wird, daß die Interventionsstellen die Hauptverarbeitungsprodukte von Milch, nämlich Butter und Magermilchpulver, ankaufen.

Der überhöhte Lagerbestand an Magermilchpulver bei den Interventionsstellen im Jahre 1982 veranlaßte die Kommission dazu, durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1753/82 vom 1. Juli 1982 (ABl. 193, S. 6) verschiedene besondere Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) wieder anzuwenden, die in der Vergangenheit getroffen worden waren, um eine gleichgelagerte, durch hohe Bestände und schwache Absatzmöglichkeiten gekennzeichnete Situation in den Griff zu bekommen; es handelte sich um die Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel im Ausschreibungsverfahren (ABl. L 52, S. 19) und die Verordnung (EWG) Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel zu einem festen Preis (ABl. L 58, S. 16).

Da die Kommission feststellte, daß die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 aufgeführten Denaturierungsformeln für Magermilchpulver die Verwendung dieses Produkts in der Ferkelfütterung ermöglichten, paßte sie durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2923/82 vom 29. Oktober 1982 (ABl. L 304, S. 64) die in den Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 enthaltenen Denaturierungsformeln an, indem sie dort neue Denaturierungsformeln für Magermilchpulver einsetzte, die die Verwendung dieses Erzeugnisses zu Zwekken der Ferkelfütterung verhindern sollten; in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1725/79 heißt es, der Abgabepreis für Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen aufgrund der Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 verkauft werde, sei herabzusetzen, wobei ausgeschlossen werden müsse, daß das aufgrund dieser Verordnungen verkaufte Magermilchpulver die Mengen verdränge, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 (ABl. L 199, S. 1) zu einem höheren Preis abgesetzt wurden.

2. Sachverhalt

Die Klägerin, das belgische Unternehmen SA Biovilac NV, begann im Jahr 1974 mit der Entwicklung hochwertiger Grundfuttermittel, die speziell zur Beimengung zu Mischfutter für Ferkel und Geflügel geeignet sind. Sie vertreibt seit 1978 bzw. 1980 Kulactic und Biobianca, die auf der Grundlage von Molke hergestellt werden und als Grundfuttermittel für Ferkel und Geflügel im Wettbewerb mit Magermilchpulver stehen.

Sie schreibt das seit November 1982 SDürbare und seit dem 1. März 1983 drastische Absinken des Absatzes ihrer Erzeugnisse den Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 der Kommission in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 1753/82 und 2923/82 zu, da durch diese Verordnungen der Verkauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen zu einem herabgesetzten Preis eingeführt worden sei und die Denaturierungsformeln für das so verkaufte Magermilchpulver nicht dessen Verwendung bei der Herstellung von Futter für Ferkel und Geflügel verhinderten.

II — Schriftliches Verfahren

Die Klägerin hat am 11. April 1983 gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die EWG, vertreten durch die Kommission, eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie angeblich infolge des Erlasses und der Anwendung der Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 1753/82 und 2923/82 erlitten hat.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Auf Antrag der Kommission ist die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung dem in Vollsitzung tagenden Gerichtshof vorgelegt worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung einige Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind ferner aufgefordert worden, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Punkte zu konzentrieren und in Begleitung ihrer Sachverständigen zur Verhandlung zu erscheinen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie infolge des Erlasses und der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nrn. 368/77 vom 23. Februar 1977 und 443/77 vom 2. März 1977 in den jeweiligen Fassungen seit Verordnung (EWG) Nr. 1753/82 vom 1. Juli 1982, insbesondere infolge des Verkaufs von Magermilchpulver zu Schleuderpreisen deshalb erleidet und erleiden wird, weil die von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse (Grundfuttermittel auf Molkebasis) unverkäuflich wurden und ihr Gewerbebetrieb bei Fortdauer dieser Maßnahmen der Kommission eingestellt werden muß,

2. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien

A — Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, daß sich Mischfutter für Ferkel und Geflügel aus einer Vielzahl von verschiedenen und untereinander teilweise austauschbaren Grundfuttermitteln herstellen lasse und daß die Zusammensetzung davon abhänge, zu welchen Preisen die Mischfutterhersteller die jeweils benötigten einzelnen Grundfuttermittel ankaufen könnten.

Der Preis ihrer Erzeugnisse habe im letzten Quartal 1982 und im ersten Quartal 1983 zirka 1200 BFR/100 kg bzw. 27,92 ECU/100 kg betragen. Dagegen sei der Preis des von den Interventionsstellen aufgrund der Verordnungen Nrn. 368/ 77 und 443/77 verkauften Magermilchpulvers von Juli 1982 bis Februar 1983 von 43 Quii), 39,5 (Oktober), 21 (November und Dezember) und 20 (Januar) auf 19 (Februar) ECU/100 kg gefallen. Die Absätze der Interventionsstellen stiegen dementsprechend an. Während sie sich im Dezember 1982 auf 3570 t belaufen hätten, hätten sie sich im Januar und Februar 1983 auf 16500 und 19412 t erhöht. Demgegenüber sei der Absatz von gemäß der Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission (ABl. L 199, S. 1) beihilfegestütztem Magermilchpulver für Ferkelmischfutter in der Folge der von den Interventionsstellen durchgeführten Verkäufe von Magermilchpulver zu herabgesetztem Preis in der Bundesrepublik Deutschland im Laufe des Jahres 1982 um 15 % zurückgegangen.

Nach ihrer Ansicht verhindern die durch die Verordnung Nr. 2923/82 in die Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 eingefügten Denaturierungsformeln, die angeblich verhindern sollten, daß das im Rahmen dieser Maßnahmen verkaufte Magermilchpulver an die Stelle des im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission zu einem höheren Preis abgesetzte Magermilchpulver treten könne, nicht die Verwendung des von den Interventionsstellen verkauften fraglichen Magermilchpulvers im Futter für Ferkel. Es genüge, die unter Anwendung der Denaturierungsformeln erhaltenen Grundfuttermittel durch bestimmte Stoffe zu verlängern, um für Ferkel bekömmliches Mischfutter herzustellen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich Magermilchpulver, das nach der in der Verordnung Nr. 2923/82 aufgeführten Formel IK denaturiert worden sei, bereits seit dem 8. November 1982 auf dem belgischen Markt befinde und zu einem Preis von 1200 BFR/112,50 kg, entsprechend einem Preis von 23,719 25 ECU/100 kg, angeboten werde, der erheblich unter dem Preis ihrer Erzeugnisse von 27,92 ECU/100 kg liege.

Der Schaden

Nach Ansicht der Klägerin waren und sind die Maßnahmen der Kommission ursächlich für den ihr entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden. Zum bereits entstandenen Schaden führt sie aus, seit Beginn der Verkäufe von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen im Juli 1982 im Rahmen der Sondermaßnahmen seien die meisten Lieferverträge mit ihren Abnehmern, die für zwei bis sechs Monate abgeschlossen seien, entweder storniert, verkürzt oder einfach nicht erneuert worden. Der ihr in Zukunft entstehende Schaden bestehe im weiteren Rückgang ihrer Verkäufe, in der Vernichtung ihres Gewerbebetriebs in absehbarer Zeit und in der Unmöglichkeit, ihre Abnahmeverpflichtungen bei Molke gegenüber ihren Lieferanten, den Herstellern von Milcherzeugnissen, einhalten zu können.

Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrigen Handelns

Die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig, denn sie verletzten 1) Artikel 39 EWG-Vertrag, 2) das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot und 3) das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das Recht auf Schutz des Eigentums.

1. Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag

Die Maßnahmen seien rechtswidrig, denn sie seien für das in Artikel 39 EWG-Vertrag genannte und in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 804/68 nachzulesende Ziel, die Märkte zu stabilisieren, untauglich und somit auch zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich. Die durch die Verordnung Nr. 2923/82 eingeführten Denaturierungsformeln verhinderten nicht, daß das gemäß Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 verkaufte Magermilchpulver anstelle des im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 zu einem höheren Preis abgesetzten Magermilchpulvers verwendet werden könne. Der Markt für im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 subventioniertes Magermilchpulver zur Verfütterung an Kälber, Ferkel und Geflügel sei durch die Magermilchverkäufe im Rahmen der Sondermaßnahmen beeinflußt worden.

2. Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag

Die erlassenen Rechtsakte verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie es der Klägerin unmöglich machten, mit ihren Erzeugnissen gegen Magermilchpulver im Wettbewerb zu bleiben.

3. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie des Rechts auf Schutz des Eigentums

Die Klägerin verweist darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727) anerkannt habe, daß das Eigentumsrecht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werde, und macht geltend, daß das u. a. in der deutschen Rechtsordnung anerkannte Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ebenfalls zum Grundrechtskatalog des Gemeinschaftsrechts gehöre. Die Maßnahmen der Kommission seien konfiskatorischen Eingriffen vergleichbar, da sie Eigentum und Gewerbebetrieb der Klägerin wirtschaftlich wertlos machten.

Klage auf Entschädigimg wegen rechtmäßigen Handelns

Die Klägerin macht geltend, selbst wenn die Maßnahmen der Kommission nicht rechtswidrig seien, müsse die Gemeinschaft auch dann die Einbußen ersetzen, die ein einzelner infolge einer generellen, rechtmäßigen Regelung erleide, wenn er durch diese Regelung besonders, nämlich anders und sehr viel schwerer betroffen werde als die Allgemeinheit. Sie bezieht sich insoweit auf das deutsche Rechtsinstitut des Sonderopfers sowie das französische Rechtsinstitut der rupture de l'égalité devant les charges publiques.

B — In ihrer Klagebeantwortting macht die Kommission u. a. Ausführungen zu folgenden Problemkreisen:

Zulässigkeit der Klage

Vorbeugende Schadensersatzklage

Klage wegen rechtswidrigen Handelns

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine vorbeugende Schadensersatzklage, die auf eine Feststellung der Ersatzpflicht der Gemeinschaft beschränkt ist.

Die Kommission räumt zwar ein, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer und andere/Rat und Kommission, Slg. 1976, 711) und vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393) vorbeugende Schadensersatzklage unter der Voraussetzung zugelassen habe, daß es sich um unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden handele; sie hält jedoch im vorliegenden Fall eine vorbeugende Schadensersatzklage für nicht zulässig, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung infolge bestimmter Maßnahmen der Gemeinschaft ein Schaden mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin mit ihren Erzeugnissen auf den Markt getreten sei, hätten die Interventionsstellen bereits Magermilchpulver für Futterzwecke zu Preisen verkauft, die sogar niedriger als heute gewesen seien; es habe nicht einmal eine besondere Denaturierungsmethode gegeben, um zu verhindern, daß das Erzeugnis an Ferkel verfüttert würde. Diese Umstände hätten die Klägerin nicht gehindert, den Absatz ihrer Erzeugnisse zu steigern. Es sei nicht ersichtlich, wieso ihr durch die wiederaufgenommenen Verkäufe von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen innerhalb weniger Monate mit Sicherheit ein Schaden entstehen solle.

Klage wegen rechtmäßigen Handelns

Eine vorbeugend erhobene Klage auf Entschädigung wegen rechtmäßiger Eingriffe sei in jedem Fall unzulässig. Die Kommission macht zu dieser Frage unter anderem geltend, daß es, um die Frage beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung für rechtmäßiges Handeln zu gewähren sei, sehr auf Art und Ausmaß des erlittenen Schadens ankomme. Der Betroffene müsse deshalb mit der Erhebung seiner Klage warten, bis Art und Umfang des Schadens eindeutig feststünden.

Klage gegen nationale Akte

Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, und verweist dazu insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79 (Wagner/Kommission, Slg. 1979, 3657), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/78 (Sucri-mex/Kommission, Slg. 1980, 1299) und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81 (Interagra/Kommission, Slg. 1982, 2233), in denen der Gerichtshof Klagen gegen die Organe der Gemeinschaft, die gegen Akte der nationalen Behörden in Ausführung des Gemeinschaftsrechts gerichtet gewesen seien, als unzulässig abgewiesen habe; die Klägerin wende sich aber in erster Linie gegen Maßnahmen der staatlichen Interventionsstellen, nämlich deren Verkäufe von eingelagertem Magermilchpulver zu bestimmten Preisen. Einige Besonderheiten des vorliegenden Falles sprächen zwar dafür, daß diese Einrede zurückgewiesen werde; sie sei jedoch im Interesse einer Klärung der Zulässigkeitsfragen erhoben worden.

Zur Begründetheit

Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrigen Handelns

Die Kommission führt aus, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 25. 3. 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, und vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77, Amylum und andere/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497) entstünden Schadensersatzansprüche, die auf legislatives Handeln der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik zurückzuführen seien, nur, wenn die Organe der Gemeinschaft eine den einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm in hinreichend qualifizierter Weise verletzt und dabei ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hätten, sofern der Kläger die Kausalität der Rechtsverletzung für einen tatsächlich entstandenen Schaden nachweise.

Bei Durchführung der Sonderverkäufe von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen und bei der Gewährung von Sonderbeihilfen für dieses Erzeugnis zur Verfütterung an Schweine und Geflügel habe die Kommission im Rahmen der ihr vom Rat gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag übertragenen Zuständigkeit gehandelt. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates sehe vor, daß Sondermaßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver getroffen werden könnten, das im Laufe eines Wirtschaftsjahres zu normalen Bedingungen nicht absetzbar sei. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung habe der Rat durch die Verordnung Nr. 1285/70 (ABl. L 144, S 1) die Möglichkeit eröffnet, Verkäufe zu herabgesetzten Preisen für die Verfütterung an Schweine und Geflügel durchzuführen. Auf dieser Grundlage habe die Kommission die Verordnung Nr. 368/77 und 443/77 erlassen.

Die Entscheidung zur Festsetzung der Preise, bei der der Kommission ein weiter Ermessensspielraum zustehe, hänge von einer Reihe von Faktoren ab, nämlich dem Preis der Erzeugnisse, die mit Magermilchpulver im Wettbewerb stünden, der Höhe der Lagerbestände und Lagerkosten, der künftigen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, den Kosten, die aus den Sonderaktipnen entstünden, und schließlich davon, welche anderen Möglichkeiten es zur Lösung der Probleme gebe. Die besorgniserregend hohen Lagerbestände, die wegen des harten Wettbewerbs durch die anderen Ausfuhrstaaten von Milcherzeugnissen (USA, Neuseeland, Australien) bestehende Unmöglichkeit, die Ausfuhren zu steigern, die weitgehende Untätigkeit des Rates gegenüber den Vorschlägen der Kommission zum Abbau der Überschüsse auf dem Milchmarkt und die außerordentlich niedrigen Preise für mit Magermilchpulver im Wettbewerb stehende pflanzliche Futtermittel, die in die Gemeinschaft eingeführt würden (die Preise für aus den USA eingeführtes Soja lägen bei etwa 17/18 ECU/t), rechtfertigten es, den Preis für Magermilchpulver zur Verfütterung an Schweine und Geflügel auf etwa 20 ECU/t festzusetzen. Die Kommission habe deshalb ihr Ermessen pflichtgemäß und im Rahmen der politischen und rechtlichen Vorgaben durch den Rat ausgeübt.

Was die Art der Durchführung der Verkäufe und Beihilfen betreffe, habe die Kommission im übrigen, nachdem ihr die Verwendung des aufgrund der Verordnung Nr. 1725/79 höher subventionierten Milchpulvers für Ferkelfutter bekannt geworden sei, im Rahmen des Möglichen für die Zukunft eine solche Verwendung ausgeschlossen. Außerdem sei diese Regelung allein im finanziellen Interesse der Gemeinschaft und nicht aufgrund einer im Interesse bestimmter Wirtschaftsteilnehmer bestehenden Verpflichtung, Ferkelfutter nicht mehr als nötig zu subventionieren, getroffen worden. Die Schwierigkeit einer solchen Maßnahme bestehe darin, daß einerseits zwar die Verfütterung an Ferkel ausgeschlossen werden solle, andererseits aber das Erzeugnis für Schweine weiterhin genießbar sein müsse. Eine klare Abgrenzung nach Alter und Gewicht zwischen Schwein und Ferkel sei nicht leicht. Deshalb habe es nicht Ziel der gewählten Denaturierungsmethoden sein können, mit Sicherheit zu verhindern, daß das Milchpulver der Sondermaßnahmen unmittelbar oder vermischt mit anderen Erzeugnissen für die Ernährung von größeren Ferkeln oder gar von jüngeren Schweinen verwendet werde. Bei den eingesetzten Denaturierungsmitteln handele es sich im wesentlichen um Senf und Zellulose. Der Zusatz von Senf bewirke, daß das Milchpulver einen leicht stechenden Geruch annehme, der bei Ferkeln bis zu 7 kg Gewicht mit Sicherheit zu einer erheblich verringerten Nahrungsaufnahme und damit zu einem wesentlich langsameren Wachstum und bei größeren Ferkeln mit etwa 10 bis 12 kg Gewicht zu einer verringerten Freßlust führe, woraus sich für den Züchter gewisse Risiken ergäben. Der Zusatz von Zellulose führe bei jungen Ferkeln zu Durchfallerscheinungen, die erhebliche Risiken für die Gesundheit und das Wachstum der Tiere mit sich brächten. Wie beim Zusatz von Senf verringere sich, je größer die Tiere seien, das Risiko entsprechend, bleibe aber auch bei älteren Ferkeln und selbst bei Zumischung reinen Milchpulvers zu dem derart denaturierten Erzeugnis bestehen.

Verletzung von Artikel 39 EWG-Vertrag

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus ihren Ausführungen, daß die angegriffenen Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Artikels 39 EWG-Vertrag stünden. Außerdem könne sich die Klägerin auf diese allgemeinen Leitziele ohnehin nicht als Schutznorm berufen.

Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Kommission macht geltend, die Klägerin werde von ihr nicht schlechter gestellt als andere vergleichbare Hersteller von Futtermitteln für Ferkel und Geflügel.

Kausalzusammenhang

Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit der vorbeugenden Schadensersatzklage wegen rechtswidrigen Handelns führt die Kommission aus, die Klägerin habe die Ursächlichkeit der Maßnahmen für ihren angeblichen Schaden nicht dargelegt. Die Klägerin habe nicht hinreichend erklärt, wieso diese Maßnahmen ihren Geschäftsbetrieb jetzt — im Gegensatz zu 1978 — zum Erliegen bringen sollten.

Schaden

Nach Auffassung der Kommission hat die Klägerin dem Gerichtshof bisher nur Befürchtungen und vage Behauptungen hinsichtlich ihres Schadens unterbreitet. Schadensersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschaft könnten jedoch nicht bei bloßer Schadensvermutung erfolgreich sein. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, daß ihr tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden sei.

Klage wegen rechtmäßigen Handelns

Obwohl die Kommission einräumt, daß die Frage, ob die Organe der Gemeinschaft unter bestimmten Umständen für durch rechtmäßiges Handeln verursachte Schäden hafteten, bisher vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei, vertritt sie die Auffassung, daß im vorliegenden Fall eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sei.

Die Bezugnahme der Klägerin auf Grundrechtsgesichtspunkte für eine solche Haftung sei nicht zutreffend. Im vorliegenden Fall handele es sich weder um einen Eigentumsentzug noch um eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums. Die Veränderung der gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stelle keinen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar.

Die Tatsache, daß die Klägerin jederzeit mit einer neuen Anwendung der Sonderverkäufe zu sehr niedrigen Marktpreisen aufgrund der Marktlage bei Milchpulver habe rechnen müssen, schließe jeden Gedanken an Entschädigung aus. Als die Klägerin ihren Betrieb ausgeweitet habe, seien die Bestimmungen, die diese Verkäufe erlaubt hätten, nur zeitweise ausgesetzt gewesen. Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1975 in der Rechtssache 169/73 (Compagnie continentale/Rat, Sig. 1975, 117) vertritt sie die Ansicht, wer als Geschäftsmann bewußt ein Risiko eingehe, könne keine Entschädigung für einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb oder sein Eigentum verlangen. Die bei Aufnahme eines Geschäftsbetriebs bestehende Sach- und Rechtslage sowie die vorhersehbaren Entwicklungen, die sich daraus ergeben könnten, seien Teil des üblichen Risikos, das jeder Wirtschaftsteilnehmer trage und erlaubten nicht die Berufung auf die Rechtsinstitute des Sonderopfers des deutschen Rechts oder der rupture de l'égalité devant les charges publiques des französichen Rechts.

C — In ihrer Erwiderung macht die Klägerin u. a. folgendes geltend:

Zulässigkeit der Klage

Vorbeugende Schadensersatzklage

Die Klägerin stellt klar, sie habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine präzisen, in irgendeiner Währung ausdrückbaren Angaben über die Schadenshöhe machen können. Sie habe lediglich feststellen können, daß ein wichtiger Abnehmer nach dem anderen mit dem Hinweis auf das zu Schleuderpreisen verschenkte Magermilchpulver seine Käufe quantitativ beschränkt, die Reduzierung der Preise verlangt oder den Bezug der Erzeugnisse der Klägerin vollständig eingestellt habe. In ihrer Klageschrift habe sie ihre Umsatzeinbuße per 30. Juni 1983 auf voraussichtlich monatlich 540 t beziffert. Unter Berücksichtigung der Preise ihrer Erzeugnisse habe die Kommission sich daraus ein Bild machen können. Die genaue Berechnung des Schadens in Geld habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vornehmen können, da sie nicht über die Kostenelemente aus der damals noch nicht abgeschlossenen Jahresbilanz 1982 verfügt habe. Die Kommission spreche deshalb zu Unrecht von einer vorbeugenden Schadensersatzklage wegen rechtswidrigen Handelns oder von einer vorbeugenden Entschädigungsklage wegen rechtmäßiger Eingriffe.

Klage gegen nationale Akte

Die Klägerin macht geltend, sie habe die Möglichkeit einer Klage gegen die nationalen Behörden geprüft; unter den gegebenen Umständen sei ein solches Verfahren jedoch für das Überleben der Klägerin zu zeitraubend gewesen. Außerdem scheine ihr die Frage, in welchem Mitgliedstaat ein solches Verfahren einzuleiten sei, unlösbar.

Zur Begriindetheit

Klage wegen rechtswidrigen Handelns

Die Klägerin betont, sie habe gegen die Verordnungen Nrn. 804/68 und 1285/70, auf deren Grundlage die Kommission die Verordnungen Nrn. 368/77, 443/77 und 1844/77 erlassen habe, nichts einzuwenden. Vielmehr werfe sie der Kommission vor, bei der weiteren Ausführung der gesamten Verordnungen rechtswidrig gehandelt zu haben.

Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag und von Grundrechten

Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission mindestens den Versuch unternehmen müssen, das Gebot des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag, nämlich die Märkte zu stabilisieren, zu beachten. Die von der Kommission erlassenen Maßnahmen und die dazu gegebenen Erläuterungen zeigten lediglich den als fast blindwütig zu bezeichnenden Einsatz für einen Teilaspekt der Milchmarktordnung, nämlich den Abbau von Überschüssen um jeden Preis.

Der Markt für Ferkelfutter sei durch Anwendung der Verordnungen Nrn. 1725/79 und 2923/82 grundlegend destabilisiert worden. Der Preis für Magermilchpulver zur Verfütterung an Ferkel schwanke zwischen 18,50 ECU/100 kg und zirka 84,23 ECU/100 kg, je nachdem, ob es aus Verkäufen und Beihilfen im Rahmen der Verordnungen Nrn. 368/77 und 443/77 oder aus Verkäufen und Beihilfen im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 stamme. Wie die Kommission selbst einräume, sei es ihr nicht gelungen, auszuschließen, daß im Rahmen der Sondermaßnahmen verkauftes Magermilchpulver als Ferkelfutter verwendet werde, obwohl die Denaturierungsvorschriften der Verordnung Nr. 2923/82 die Verwendung von derart denaturiertem Magermilchpulver anstelle von im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 abgesetztem Milchpulver hätten ausschließen sollen. Die Kommission habe dies mit der Behauptung gerechtfertigt, daß es Ziel der neuen Denaturierungsmethoden nicht gewesen sei, mit Sicherheit zu verhindern, daß das denaturierte Milchpulver für die Ernährung von größeren Ferkeln zwischen 10 und 12 kg Gewicht oder gar von jüngeren Schweinen unter 30 kg Gewicht verwendet werde, und daß sie mit den Begriffen Ferkel oder Ferkelfutter im Rahmen ihrer Verordnungspolitik nur kleinere Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 7 kg gemeint habe. Dies sei eine reine Schutzbehauptung und entspreche nicht der Wirklichkeit in Ferkelzucht und -handel, da aus verschiedenen Veröffentlichungen hervorgehe, daß unter dem Begriff Ferkel junge Schweine mit einem Gewicht von bis zu 30 kg und nicht wie die Kommission derzeit behaupte, Tiere im Alter von 5 bis 6 Wochen mit einem Gewicht bis zu 7 kg oder Tiere mit einem Gewicht von etwa 10 bis 12 kg zu verstehen seien.

Zur Behauptung der Kommission, die Klägerin habe nicht die Verletzung einer sie begünstigenden Rechtsnorm dargetan, verweist die Klägerin auf ihre Darlegungen in der Klageschrift zur Verletzung des Grundrechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie des Rechts auf Schutz des Eigentums; dem habe sie nichts hinzuzufügen.

Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Klägerin führt aus, ihre Erzeugnisse lägen am Markt für Ferkelfutter im Wettbewerb mit Magermilchpulver. Ihre Wettbewerber seien nicht nur die Interventionsstellen in den Mitgliedstaaten, die entsprechend dem von der Kommission festgesetzten Preis Magermilchpulver verkauften, sondern alle Personen und Unternehmen, die entsprechend hohe Beihilfen für Magermilchpulver direkt oder indirekt erhielten, das sie zur Herstellung von Ferkelfutter verwendeten. Diese Beihilfen drückten den Marktpreis für Magermilchpulver auf ein Niveau, das den Verkauf der Erzeugnisse der Klägerin substantiell vermindere bzw. unmöglich mache. Sie halte dies für eine klare Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag.

Kausalzusammenhang

Die Feststellung der Kommission, die Verkaufspreise von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen seien auch bereits 1977 bis 1979 niedriger gewesen als die Preise der Klägerin für ihre Erzeugnisse, sei unrichtig. Der niedrigste Verkaufspreis der Kommission in jenem Zeitraum (Ende 1977) habe 11,5 ECU/100 kg, entsprechend 567,50 BFR/100 kg, betragen. Der niedrigste Verkaufspreis der Klägerin für Kulactic habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1978 bei 650 BFR/100 kg gelegen. In diesem Zeitraum habe der Verkaufspreis für Magermilchpulver durch die Interventionsstellen zwischen 666 BFR und 790 BFR/100 kg gelegen.

Da feststehe, daß die Erzeugnisse der Klägerin mit Magermilchpulver im Wettbewerb lägen und daß ein Preisunterschied zwischen diesen beiden Erzeugnissen zum Nachteil der Produkte der Klägerin bestehe, folge zwingend die Ursächlichkeit der Sondermaßnahmen der Kommission für die Verdrängung der Klägerin vom Markt für Ferkelmischfutter.

Die Klägerin legt zum Beweis der Ursächlichkeit die Schreiben vor, die sie an ihre Kunden zur schriftlichen Bestätigung der mit diesen geführten Gespräche gesandt habe. Im Laufe dieser Gespräche hätten diese Kunden, mit dem Hinweis auf das preiswertere Magermilchpulver aus Interventionsstellen der Klägerin ihre Absicht mitgeteilt, die bei ihr getätigten Käufe quantitativ zu reduzieren oder ganz einzustellen. Sie beantragt für den Fall, daß die Kommission die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Schriftstücke bestreite, der Gerichtshof möge Beweiserhebung durch eidliche Aussagen der verantwortlichen Personen der betroffenen Unternehmen anordnen.

Schaden

Die Klägerin schlüsselt den Schaden auf, der ihr von Oktober 1982 bis 30. Juni 1983 entstanden sei, und beziffert ihn auf 7101377 BFR. Sie schätzt den ab 1. Juli 1983 angeblich entstehenden oder entstandenen Schaden, soweit vorhersehbar und berechenbar, auf 1187467 BFR pro Monat, entsprechend einem monatlichen Verlust von 500 t. Sie gibt außerdem die Berechnungsmethode an, die sie verwendet habe, um den Betrag dieses Schadens zu ermitteln.

Der zukünftige Schaden, der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau berechnet werden könne, werde vornehmlich aus der drohenden Schließung ihres Unternehmens und der Entlassung der Arbeitnehmer entstehen. Die Klägerin schätzt unter allen Vorbehalten die Entschädigung für den Fall der Schließung ihres Geschäftsbetriebs auf mindestens 200 Millionen BFR.

Klage wegen rechtmäßigen Handelns

Die Klägerin führt aus, sie verdanke ihren Geschäftsbetrieb keineswegs den von der Gemeinschaft geschaffenen gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Kommission sollte der Klägerin keinen Vorwurf daraus machen, daß sie im Jahr 1974 nach Möglichkeiten gesucht habe, Molke zu revalorisieren, aus der sie ihre Erzeugnisse herstelle und die in der Gemeinschaft preiswert zu haben sei.

Im übrigen habe sie nicht damit rechnen können, daß die Milchmarktpolitik unter Hintanstellung aller übrigen Ziele des Artikels 39 Absatz 1 des Vertrages auf Dauer einseitig an der Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der Landwirte auf der Grundlage politischer Preise für die Agrarerzeugnisse ausgerichtet werden würde. Sie hält es für ausgeschlossen, daß sie damit habe rechnen müssen, daß die Kommission Maßnahmen zum Abbau der Magermilchpulverbestände mit allen Mitteln treffen würde, einschließlich derer, die zur Verdrängung ihrer Erzeugnisse vom Futtermittelmarkt führen würden. Sie habe um so weniger mit Maßnahmen zur Verdrängung ihrer Erzeugnisse vom Ferkelfuttermittelmarkt rechnen müssen, als diese Maßnahmen nach dem Eingeständnis der Kommission auf diesem Markt gar nicht hätten greifen sollen.

D — In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission unter anderem folgendes geltend:

Zulässigkeit der Klage

Klage gegen nationale Akte

Die Kommission führt aus, nach den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Kriterien müßte die Klage als unzulässig angesehen werden, da sich die Klägerin in erster Linie gegen Maßnahmen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten (Verkäufe von Magermilchpulver zu bestimmten Preisen) wende, auch wenn diese auf dem Gemeinschaftsrecht beruhten. Wie sie bereits ausgeführt habe, könnten jedoch gewisse Billigkeitsgründe für die Zulässigkeit der Klage sprechen.

Vorbeugende Schadenersatzklage

Die Klägerin habe in der Erwiderung erstmals Art und Umfang ihres Schadens näher beschrieben und beziffert. Gemäß Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung habe die Klägerin zwar in der Erwiderung noch Beweismittel benennen dürfen, sie hätte die Verspätung aber begründen müssen. Nach Auffassung der Kommission habe die Klägerin jedoch keine stichhaltige Begründung dafür geliefert, warum sie erst in der Erwiderung diese Beweismittel und Behauptungen vorgebracht habe. Aus ihren Darlegungen ergebe sich nämlich, daß diese Beweismittel ihr sämtlich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt gewesen seien. Wenn Anfang April 1983 die Jahresbilanz 1982 noch nicht fertiggestellt gewesen sei, so liege dies allein bei der Klägerin. Aus dieser Entschuldigung werde deutlich, daß sie habe Zeit gewinnen wollen. Dies sei jedoch kein vernünftiger Grund, die bestehenden Verfahrensvorschriften zu verletzen, da diese nicht nur dem Gerichtshof die Arbeit erleichtern, sondern auch dem Verfahrensgegner eine angemessene Verteidigung ermöglichen sollten. Die verspätete Einführung dieser Beweismittel in das Verfahren müsse als unzulässig angesehen werden. Die Klägerin könne sich in diesem Verfahren nicht mehr auf ihre nachgeschobenen Angaben berufen.

Daraus folge, daß die Klage auf Entschädigung wegen rechtmäßigen Handelns eindeutig unzulässig sei. Aber auch eine Schadensersatzklage wegen rechtswidrigen Handelns sollte nach Ansicht der Kommission unzulässig sein, da andernfalls viele Kläger bewußt erst in der Erwiderung die wichtigsten Beweismittel vortragen würden, um die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten zu beschränken.

Zur Begründetheit

Die Kommission führt namentlich aus, Sinn der billigen Verkäufe von Milchpulver sei es, pflanzliche Eiweißträger wie Soja für Futtermittel vom Markt zurückzudrängen. Für die hohen Überschüsse sei in erster Linie der Rat politisch verantwortlich, da er die Preise oft über die Vorschläge der Kommission hinaus erhöht und Bremsmechanismen nur sehr zögernd eingeführt habe. Da die Kommission aber nach der Marktordnung für den Abbau der Lagerbestände verantwortlich sei, könne sie sich dieser Verantwortung nicht entziehen und müsse daher alle ihr vom Rat zur Verfügung gestellten Mittel ausnutzen.

Was die Denaturierung des von den Interventionsstellen verkauften Magermilchpulvers betrifft, vertritt die Kommission die Ansicht, es sei völlig unmöglich, Milchpulver derart zu denaturieren, daß es für große Ferkel zwischen 15 bis 30 kg ungenießbar, für Schweine ab 30 kg dagegen verwertbar sei. Die von der Klägerin angeregte Einfärbung des Milchpulvers wäre völlig wirkungslos, wenn sie nicht von laufenden Kontrollen bei den Züchtern begleitet würde, denn die Beimischung von Farbstoff mache das Pulver nicht ungenießbar. Angesichts der großen Zahl der Schweinezüchter sei eine solche Kontrolle unmöglich. Auf jeden Fall könne die Wirksamkeit der vorgesehenen Denaturierungsmethoden für Ferkel von 1 bis 7 Wochen mit einem Gewicht von 12 bis 15 kg nicht bestritten werden. Die Kommission schlägt zu diesem Punkt die Anhörung eines Sachverständigen vor.

Kausalzusammenhang

Die Kommission räumt ein, es möge tatsächlich möglich gewesen sein, daß in den Jahren 1977 bis 1979 der Verkaufspreis der Klägerin zu keinem Zeitpunkt über den Preisen der Interventionsstellen gelegen habe; diese Preise hätten jedoch in jedem Fall sehr dicht beieinander gelegen, da in der zweiten Hälfte 1978 ein Unterschied von nur einigen belgischen Centimes bestanden habe.

Sie macht geltend, die Preise der Klägerin seien besonders von 1978 bis 1982 gestiegen, nämlich von 650 BFR/100 kg (Ende 1978) auf 1200 BFR/100 kg (Ende 1982), während die Inflationsrate für Belgien in diesem Zeitraum durchschnittlich nur 10 % betragen habe. Hätte sich die Preissteigerung bei der Klägerin in diesem Rahmen gehalten, so läge die Preisrelation zwischen den Abgabepreisen der Klägerin und denen der Interventionsstellen ähnlich wie 1978/79, als sich der Geschäftsbetrieb der Klägerin besonders gut entwickelt habe. Nicht eine Änderung der Verkaufspolitik der Kommission im Vergleich zu den Jahren 1977 bis 1979, sondern die starke Anhebung der Verkaufspreise der Klägerin sei ursächlich für die veränderte Wettbewerbslage und dafür, daß nunmehr Magermilchpulver preisgünstiger als die Erzeugnisse der Klägerin sei.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission weiter darauf hin, daß die Klägerin nur Schreiben vorlege, die sie selbst an ihre Kunden gerichtet habe, nicht aber Schreiben ihrer Kunden. Die von der Klägerin vorgeschlagene Vernehmung der Zeugen werde möglicherweise aufklären, ob und warum die Sonderverkäufe die Klägerin diesmal tatsächlich soviel härter träfen als in früheren Jahren.

Schaden

Unter dem Vorbehalt, daß der Gerichtshof die mit der Erwiderung eingereichten Unterlagen zur Schadensberechnung crotz der Verspätung zuläßt, erhebt die Kommission eine Reihe von Einwendungen im einzelnen und einen grundsätzlichen Einwand.

Was die Einwendungen im einzelnen betrifft, beanstandet die Kommission die Art der Berechnung des Selbstkostenpreises der Klägerin für 1 kg Trockenmasse. Dieser Selbstkostenpreis sei künstlich niedrig gehalten, denn die Klägerin beziehe nicht die allgemeinen Betriebs- und Finanzierungskosten, Patentlizenzgebühren u. a. mit ein. Außerdem sei der Klägerin mit der Angabe ein Fehler unterlaufen; sie gehe von einer Zusammensetzung von Kulactic aus 9 % Wasser, 33 % Molke und 67 % Kleie aus, was zusammen zu 109 % führe; dies verfälsche die Berechnung ihres Schadens. Unter Berichtigung dieses Fehlers kommt die Kommission bei der nicht abgenommenen Menge im Falle des Kunden Hens auf einen theoretischen Schadensbetrag von 1233000 BFR, während die Klägerin auf einen Betrag von 1242000 BFR komme. Unter Erhebung weiterer Vorbehalte stellt die Kommission schließlich klar, daß die Ausführungen der Klägerin zum künftigen Schaden zu unsubstantiiert seien, als daß sie dazu in diesem Verfahrensstadium etwas entgegnen könne.

Was den grundsätzlichen Einwand betrifft, macht die Kommission unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 239/78, 27, 28 und 45/79 (Dumorder und andere/Rat, Slg. 1979, 3091, 3117) geltend, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag verweise, könnten nicht herangezogen werden, um eine Verpflichtung zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge rechtswidriger Vorschriften zu stützen.

Die Schwierigkeiten der Klägerin müßten als solche entfernt liegenden Folgen betrachtet werden. Selbst wenn man ein rechtswidriges Handeln der Kommission anerkennen wollte, könnte die Klägerin ihren Schaden doch nicht in dieser umfassenden Weise geltend machen. Die volle Sicherung einer bestimmten Gewinnspanne scheide sicher aus; die Folgen einer Betriebsschließung müßten als sehr entfernte Folge angesehen werden. Die Klägerin könne allenfalls einen sehr begrenzten Ausgleich für die Verkäufe zu ganz besonders niedrigen Preisen verlangen.

Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrigen Handelns

Die Kommission führt aus, da die ihr vom Rat zum Abbau der Milchüberschüsse zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt seien, könne sie nur versuchen, die Überschüsse auf dem Weltmarkt abzusetzen, oder sie könne auf dem Binnenmarkt Absatzmöglichkeiten für Milchpulver schaffen, die diesem Erzeugnis normalerweise wegen des von der Gemeinschaft gestützten Preises verschlossen seien. Da der Weltmarkt kaum mehr aufnahmefähig sei, könne sie nur noch den Binnenmarkt nutzen. Der Futtermittelmarkt für Schweine und Geflügel sei dabei ein sehr bedeutender Absatzmarkt, der für Ferkelfutter dagegen von viel geringerer Bedeutung. Wegen des starken Konkurrenzdrucks pflanzlicher Eiweisträger auf Sojabasis bestehe überhaupt nur die Möglichkeit, zu sehr niedrigen Preisen Milchpulver für Schweine- und Geflügelfutter anzubieten. Sonst werde überhaupt nichts verkauft, und der Schaden für die Gemeinschaft sei sehr viel höher (weitere Lagerkosten bis zum Verderb der Ware). Wegen der geringen Absatzmöglichkeiten, die der Markt für Ferkelfutter hergebe, und der dort herrschenden hohen Preise könne die Kommission nicht so strenge Kontrollvorschriften einführen, daß der sehr viel größere Absatzmarkt für Schweine- und Geflügelfutter ausfalle.

Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag

Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Ansicht, eine Verletzung von Artikel 39 EWG-Vertrag oder von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 scheide aus, da sie die einzigen ihr zur Stabilisierung der Märkte zur Verfügung stehenden Mittel unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen eingesetzt habe. Bei den genannten Vorschriften handele es sich im übrigen nicht um Schutznormen zugunsten einzelner Personen.

Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Ausübung des Gewerbebetriebs

Die Kommission hält es für fraglich, ob das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag das Recht auf Ausübung des Gewerbebetriebs überhaupt soweit schütze wie das nationale deutsche Recht, auf das sich die Klägerin beziehe. Jedenfalls habe sie der Klägerin weder irgendwelches Eigentum entzogen noch den Gebrauch ihres Eigentums in irgendeiner Weise eingeschränkt, noch der Ausübung des Gewerbebetriebs durch die Klägerin irgendwelche Beschränkungen auferlegt.

Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Klägerin habe nicht dargelegt, inwieweit sie willkürlich schlechter behandelt werde als andere Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage. Die Maßnahmen der Kommission seien nicht an sich willkürlich und träfen im übrigen alle Hersteller oder Händler von Substitutionserzeugnissen von Milchpulver gleich.

Klage auf Entschädigung wegen rechtmäßigen Handelns

Die Kommission führt aus, eine Haftung der Gemeinschaft für Folgen rechtmäßigen Handelns — vorausgesetzt, daß sie in Artikel 215 EWG-Vertrag vorgesehen sei — setze nicht nur einen schweren Eingriff in das Eigentum eines Betroffenen voraus; darüber hinaus müsse sich dieser Eingriff auch unter Umständen vollziehen, die nicht von der Rechtsordnung als allgemeine Rahmenbedingungen wirtschaftlicher Tätigkeit vorgegeben seien. Im vorliegenden Fall habe ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht stattgefunden, da diese mit sehr preisgünstigen Sonderverkäufen von Milchpulver habe rechnen müssen.

V — Mündliche Verhandlung.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juni 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die SA Biovilac NV, die seit 1978 bzw. 1980 Kulactic und Biobianca, zwei auf der Grundlage von Molke hergestellte Grundfuttermittel für Ferkel und Geflügel, herstellt und vertreibt, hat mit Klageschrift, die am 11. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr durch den Erlaß und die Anwendung bestimmter Verordnungen der Kommission entstanden sein soll.

2 Nach der Behauptung der Klägerin ist dieser Schaden — der seit November 1982 spürbare und seit dem 1. März 1983 drastische Rückgang des Absatzes ihrer Erzeugnisse — auf die Verordnungen Nr. 368/77 vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel im Ausschreibungsverfahren (ABl. L 52, S. 19) und Nr. 443/77 vom 22. März 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel zu einem festen Preis (ABl. L 58, S. 16) in der Fassung der Verordnungen Nr. 1753/82 vom 1. Juli 1982 (ABl. L 193, S. 6) und Nr. 2923/82 vom 29. Oktober 1982 (ABl. L 304, S. 64) zurückzuführen. Mit der Verordnung Nr. 1753/82 wurden die Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel zu herabgesetztem Preis durch die Interventionsstellen wieder in Kraft gesetzt. Mit der Verordnung Nr. 2923/82 wurden in diese Verordnungen neue Formeln zur Denaturierung von Magermilchpulver eingefügt, das zum herabgesetzten Preis verkauft wird; der Klägerin zufolge verhindern diese Formeln entgegen ihrem erklärten Zweck nicht, daß das von den Interventionsstellen verkaufte Magermilchpulver als Grundfuttermittel für Ferkel Verwendung findet.

3 Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf die angebliche Rechtswidrigkeit der von der Kommission erlassenen Maßnahmen. Nur hilfsweise, und zwar für den Fall, daß diese Maßnahmen als rechtmäßig angesehen würden, macht sie geltend, daß die Gemeinschaft aus dem Gesichtspunkt des Sonderopfers hafte, das der Klägerin mit der von der Kommission erlassenen allgemeinen Regelung auferlegt werde.

Zur Zulässigkeit

4 Die Kommission hält die Klage aus mehreren Gründen für unzulässig.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen unterlassener Inanspruchnahme der Klagemöglichkeiten auf nationaler Ebene

5 Nach Ansicht der Kommission hätte die Klägerin ihre Schadensersatzklage vor den innerstaatlichen Gerichten erheben müssen, da sich diese Klage in erster Linie gegen Maßnahmen nationaler Behörden richte, die diese in Anwendung des Gemeinschaftsrechts getroffen hätten, nämlich gegen die Verkäufe von Magermilchpulver zu ermäßigtem Preis durch die Interventionsstellen.

6 Zu dieser Einrede ist zu bemerken, daß die Klägerin mit ihrer Klage nicht die von den nationalen Behörden in Vollzug der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts getroffenen Maßnahmen angreift, sondern die Handlungen der Kommission selbst; ihrem Vorbringen läßt sich nämlich entnehmen, daß sie der Kommission vorwirft, zum einen mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1753/82 die Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 wieder in Kraft gesetzt und es zum anderen beim Erlaß der Verordnung Nr. 2923/82 unterlassen zu haben, in diese Verordnungen Denaturierungsformeln einzufügen, welche die Substituierung des im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 (ABl. L 109, S. 1) abgesetzten, für die Ferkelfütterung bestimmten Magermilchpulvers durch das von den Interventionsstellen verkaufte Magermilchpulver wirksam verhindert hätten. Der Klägerin zufolge ist der Schaden, dessen Ersatz sie verlangt,.unmittelbar auf den Erlaß dieser Regelung durch die Kommission zurückzuführen.

7 Folglich ist der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit befaßt; er hat daher zu prüfen, ob der Erlaß dieser Verordnungen geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft wegen normativen Handelns auszulösen. Die Einrede der Unzulässigkeit wegen unterlassener Inanspruchnahme der Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten ist daher zurückzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen des vorbeugenden Charakters der Klage

8 Die Kommission hält die Klage zweitens für unzulässig, weil es sich um eine vorbeugende Klage handele. Soweit die Klage auf die angebliche Rechtswidrigkeit der von der Kommission erlassenen Verordnungen gestützt werde, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Folge bestimmter Maßnahmen der Gemeinschaft ein Schaden mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar gewesen sei. Soweit mit der Klage eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln geltend gemacht werde, setze eine solche Klage schon ihrem Wesen nach voraus, daß Art und Umfang des Schadens bei Klageerhebung eindeutig feststünden.

9 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, Artikel 215 EWG-Vertrag stehe einer Anrufung des Gerichtshofes nicht entgegen, mit der die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden begehrt wird; dies gilt auch dann, wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift, ohne daß dies bestritten wurde, vorgetragen hat, nach der in der Verordnung Nr. 2923/82 festgelegten Formel IK denaturiertes Magermilchpulver sei auf dem belgischen Markt seit November 1982 als Grundfuttermittel für Ferkel angeboten worden. Mit der Vorlage der vergleichbaren Übersicht über die Preise ihrer Erzeugnisse und diejenigen des von den Interventionsstellen verkauften Magermilchpulvers hat die Klägerin somit ausreichend dargelegt, daß es sich um unmittelbar bevorstehende und vorhersehbare Schäden handele. Die Einrede der Unzulässigkeit wegen des vorbeugenden Charakters der Klage ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Haftung wegen angeblicher Rechtswidrigkeit bestimmter Verordnungen

10 Wie der Gerichtshof zum wiederholten Male in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle, Slg. 1981, 3211, 3246) festgestellt hat, ist Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Handelns, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sind; handelt es sich um Rechtsetzungsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, so kann diese Haftung nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Hierzu hat der Gerichtshof, unter anderem im Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL, Slg. 1978, 1209, 1225), festgestellt, daß unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet gelten, das betroffene Organ seine Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben muß.

11 Die Klägerin stützt ihren Vorwurf, die von der Kommission erlassenen Maßnahmen seien rechtswidrig, auf vier Rügen. Mit der ersten Rüge macht sie geltend, mit diesen Maßnahmen werde das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag genannte und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) konkretisierte Ziel, die Märkte zu stabilisieren, verkannt. Zweitens rügt die Klägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag. Drittens liege eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Eigentums oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor. Mit der vierten Rüge macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei all diesen Normen um höherrangige Rechtsnormen, die die Kommission beim Erlaß von Verordnungen zu beachten hat.

12 Was die erste Rüge angeht, führt die Klägerin aus, die Wiederinkraftsetzung der Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 durch die Verordnung Nr. 1753/82 und die mit der Verordnung Nr. 2923/82 erfolgte'Einfügung von Denaturierungsformeln in diese Verordnungen, die ungeeignet seien, die Substituierung von im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 abgesetztem Magermilchpulver durch aufgrund der Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 verkauftes Magermilchpulver zu verhindern, habe unter Verletzung des in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten und in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 konkretisierten Ziels zu einer Destabilisierung des Marktes für Magermilchpulver zur Verfütterung an Ferkel geführt.

13 Die Kommission entgegnet, angesichts der hohen Überschüsse an Magermilchpulver und der Begrenztheit der Mittel, die ihr vom Rat für den Abbau der hohen Lagerbestände der Interventionsstellen zur Verfügung gestellt seien, habe sie mit der Wiederinkraftsetzung der Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel zu herabgesetztem Preis den einzigen ihr offenstehenden Weg beschritten und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt, da sie nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 Sondermaßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver treffen könne, das im Laufe eines Wirtschaftsjahres zu normalen Bedingungen nicht absetzbar sei. Der außerordentlich niedrige Preis für mit Magermilchpulver im Wettbewerb stehende pflanzliche Futtermittel, insbesondere für aus den Vereinigten Staaten eingeführtes Soja, der etwa 17 bis 18 ECU/t betragen habe, habe es gerechtfertigt, den Preis für Magermilchpulver zur Verfütterung an Schweine und Geflügel auf etwa 20 ECU/t festzusetzen.

14 Nachdem ihr einige Zeit nach der Wiederinkraftsetzung der Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 bekannt geworden sei, daß das aufgrund dieser Verordnungen verkaufte Magermilchpulver aufgrund der dort festgelegten Denaturierungsformeln in steigendem Maße anstelle des nach der Verordnung Nr. 1725/79 subventionierten Magermilchpulvers verwendet wurde, habe sie mit der Verordnung Nr. 2923/82 in die Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77 neue Denaturierungsformeln eingefügt, mit denen die Verwendung dieses Magermilchpulvers für die Ferkelfütterung habe verhindert werden sollen.

15 Die Kommission betont, es sei schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Denaturierungsmethode zu finden, die für Tiere über 25 kg Gewicht unschädlich sei, gleichzeitig aber die denaturierte Magermilch völlig ungenießbar für Tiere unter 25 kg mache. Sie bestreitet nicht, daß die von der Klägerin vorgeschlagene Methode der Beimischung von Farbstoffen zu dem von den Interventionsstellen verkauften Magermilchpulver anstelle der Denaturierungsmethoden hätte angewandt werden können. Da die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme jedoch von der Einrichtung eines Systems von Kontrollen der Schweinezuchtbetriebe abhänge, sei sie letztlich weniger geeignet als die schließlich gewählte Denaturierungsmethode, wenn man die außerordentlich hohe Zahl von Schweinezuchtbetrieben in der Gemeinschaft (etwa 2000000) und die mit einer solchen Kontrollregelung verbundenen beträchtlichen Kosten berücksichtige. Im übrigen handele es sich bei den von der Klägerin angeführten Bestimmungen nicht um Rechtsnormen zum Schutz des einzelnen.

16 Die Rüge der Verletzung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag genannten und in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 näher umschriebenen Ziels geht fehl. Insoweit genügt zunächst der Hinweis, daß die Gemeinschaftsorgane, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen in Artikel 39 niedergelegten Zielen vorzunehmen haben; diese Vorschrift läßt es nicht zu, eines dieser Ziele in einer Weise isoliert zu verfolgen, daß die Verwirklichung anderer Ziele unmöglich gemacht wird. Die Verordnung Nr. 1753/82 fügt sich in den Rahmen der im Sektor der Milcherzeugnisse ins Werk gesetzten Gesamtpolitik ein. Eines der wesentlichen Ziele dieser Politik ist es, den Milcherzeugern in der Gemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag ein angemessenes Einkommen zu sichern, indem für Milch ein Richtpreis festgesetzt wird, der durch Interventionskäufe der Hauptverarbeitungserzeugnisse aus Milch, nämlich Butter und Magermilchpulver, garantiert wird; insoweit stellt diese Verordnung eine ergänzende Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar.

17 Im übrigen beweist die Einführung von Denaturierungsmethoden, mit denen — wie sich aus der ersten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2923/82 ergibt — ausgeschlossen werden soll, daß das gemäß diesen Verordnungen verkaufte Magermilchpulver die Mengen verdrängt, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 zu einem höheren Preis abgesetzt werden, in ausreichendem Maße, daß die Kommission beim Erlaß der Maßnahmen zum Abbau der Lagerbestände an Magermilchpulver versucht hat, einen Ausgleich zwischen dem Ziel der Sicherstellung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung und dem Ziel der Stabilisierung der Märkte herzustellen. Der Umstand, daß die zur Erreichung dieses Ziels gewählten technischen Denaturierungsmethoden sich im nachhinein als teilweise unwirksam herausgestellt haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der strittigen Regelung im Hinblick auf Artikel 39 EWG-Vertrag, da die Rechtmäßigkeit einer Regelung nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn eine Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Gemeinschaftsorgan angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet ist.

18 Zur Rüge der Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, nach dem die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat, führt die Klägerin aus, die gemeinsame Marktorganisation gelte sowohl für die aus Molke hergestellten Erzeugnisse als auch für Magermilchpulver, und macht geltend, letzteres sei durch zahlreiche unmittelbare und mittelbare Subventionen gegenüber den Erzeugnissen aus Molke begünstigt worden.

19 Dieses Vorbringen vermag die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Handlungen der Kommission nicht in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag ausgesprochene Diskriminierungsverbot als besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht entgegen, wenn die Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist. Die Gewährung unmittelbarer oder mittelbarer Subventionen für Magermilchpulver ist wegen der Beschaffenheit dieses Erzeugnisses und seiner sich daraus ergebenden Stellung als marktstützendes Element innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse objektiv gerechtfertigt, während Molke diese Merkmale nicht aufweist. Es handelt sich vielmehr um ein bei der Käseherstellung anfallendes Abfallprodukt, das grundsätzlich von den betroffenen Käsereien zu beseitigen ist.

20 Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Erzeugnisse hat ihren Grund somit in objektiven Unterschieden, die auf den der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhen, und kann daher nicht als diskriminierend angesehen werden.

21 Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die betreffende Regelung stelle eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das in der deutschen Rechtsordnung anerkannte Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehöre wie das Recht auf Schutz des Eigentums, dessen Ergänzung es darstelle, zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Grundrechten. Diese beiden Grundrechte stellten in ihrem Wesensgehalt oder Kernbereich absolute Schranken für das Handeln der Gemeinschaftsorgane dar. Die Maßnahmen der Kommission seien konfiskatorischen Eingriffen vergleichbar, da sie die Rentabilität ihres Unternehmens bis zur Existenzgefährdung beeinträchtigten.

22 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von der Kommission erlassenen Maßnahmen entziehen der Klägerin weder ihr Eigentum noch dessen freie Nutzung und tasten somit den Wesensgehalt dieser Rechte nicht an. Zwar können sich die Maßnahmen, wie die Klägerin behauptet, nachteilig auf den Absatz ihrer Erzeugnisse auswirken, doch können diese negativen Auswirkungen einer solchen Beeinträchtigung des Wesensgehalts nicht gleichgestellt werden; dies gilt um so mehr, wenn diese negativen Auswirkungen — wie im vorliegenden Fall — nur eine mittelbare Folge einer Politik sind, mit der dem Allgemeinwohl dienende Ziele verfolgt werden, die je nach den Wirtschaftsfaktoren, die die Marktentwicklung beeinflussen, und je nach der allgemeinen Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik in hohem Maße variabel sind.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß — wie der Gerichtshof, unter anderem im Urteil vom 17.September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749, bereits entschieden hat — ein Unternehmen sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen kann, der sich für dieses Unternehmen aus der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist.

24 Ihre vierte Rüge, wonach die von der Kommission getroffenen Maßnahmen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darstellten, hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben; es handelt sich somit um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung. Diese Rüge kann daher nicht berücksichtigt werden.

25 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Klägerin weder eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer die einzelnen schützenden höherrangigen Rechtsnorm nachgewiesen noch dargetan hat, daß die strittigen Verordnungen in irgendeiner Hinsicht rechtswidrig sind.

26 Die Klage ist daher insoweit, als mit ihr eine Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Handelns geltend gemacht wird, abzuweisen.

Zur Haftung für rechtmäßiges Handeln

27 Die Klägerin bezieht sich zur Unterstützung ihres Hilfsantrags auf das deutsche Rechtsinstitut des Sonderopfers und das französische Rechtsinstitut der rupture de l'égalité devant les charges publiques; sie macht geltend, die Gemeinschaft hafte auch dann, wenn die betreffenden Maßnahmen nicht rechtswidrig seien, nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Vermögenseinbußen, die ein einzelner infolge einer allgemeinen, rechtmäßigen Regelung erleide, wenn er durch diese Regelung besonders, nämlich anders und sehr viel schwerer betroffen werde als die Gesamtheit der Wirtschaftsteilnehmer.

28 Hierzu genügt der Hinweis, daß einer Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrigen normativen Handelns nach Artikel 215 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann stattgegeben werden kann, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet. Dieser Grundsatz hätte erst recht zu gelten, wenn im Gemeinschaftsrecht eine Haftung für rechtmäßiges Handeln zugelassen werden sollte. Im vorliegenden Fall sind diese Grenzen nicht überschritten worden, da die Klägerin bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse in den Jahren 1978 und 1980 damit rechnen mußte, daß die Verordnungen Nr. 368/77 und Nr. 443/77, die nur vorübergehend außer Kraft gesetzt worden waren und die ursprünglich im Gegensatz zur gegenwärtigen Lage keine Regelung enthielten, mit der die Verwendung des gemäß diesen Verordnungen verkauften Magermilchpulvers in der Ferkelfütterung verhindert werden sollte, wieder in Kraft gesetzt werden würden, wenn die bei ihrem Erlaß herrschenden Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt sein sollten. Die Klägerin mußte oder konnte jedenfalls bei der Gründung des Unternehmens im Jahre 1974 auch damit rechnen, daß in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 besondere Maßnahmen getroffen werden würden, um das Magermilchpulver abzusetzen, das während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden konnte.

29 Die Vorhersehbarkeit der Risiken, die die Marktbedingungen zu dem Zeitpunkt in sich bargen, als die Klägerin die Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse aufnahm, schließt einen Ersatz des von ihr erlittenen Wettbewerbsnachteils aus. Diese Risiken gehören zu den wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit eines Industrie- und Handelsunternehmens dieses Sektors innewohnen; das gleiche gilt für den Anstieg der Energiekosten, der nach den Angaben der Klägerin eine der wesentlichen Ursachen für die erhebliche Verteuerung ihrer Erzeugnisse innerhalb von vier Jahren ist.

30 Aus diesen Gründen ist die Klage auch insoweit abzuweisen, als mit ihr hilfsweise eine Haftung für rechtmäßiges Handeln geltend gemacht wird.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten.

32 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.