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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.1984 – C-134/83
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:384
In der Rechtssache 134/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Arnheim in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
J. G. Abbink, Rijnsburg (Niederlande),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr im Hinblick auf eine nationale Regelung, wonach es den Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, die unter eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr fallen und für die deshalb keine Eingangsabgaben zu entrichten sind, wenn diese vorübergehende Benutzung nicht mit Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten der Rechtssache ergibt, arbeitet der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, der einen niederländischen Paß besitzt und in Rijnsburg (Niederlande) wohnt, als Verkaufsfahrer in der Blumengroßhandlung seines Sohnes in Saarbrücken (Bundesrepublik Deutschland), wo er ebenfalls über eine Wohnsitzbescheinigung verfügt.
Dieses Unternehmen bezieht seine Blumen und Pflanzen zu einem großen Teil bei der Blumenbörse von Aalsmeer in den Niederlanden.
Der angeklagte übernimmt den Verkauf und die Auslieferung der auf diese Weise eingekauften Blumen sowie ihren Transport von Aalsmeer nach Saarbrücken.
Er führt die für die Beschaffung der Blumen und ihren Transport zu den Lieferorten der Kunden in Deutschland erforderlichen Fahrten, die jeweils in der Mitte und am Ende der Woche durch kurze Aufenthalte bei seiner Familie in Rijnsburg unterbrochen werden, mit einem Lastkraftwagen und einem Personenkraftwagen durch, die der Firma seines Sohnes gehören bzw. geleast sind und amtliche deutsche Kennzeichen tragen.
Am 7. Dezember 1981 stellten die niederländischen Zollbehörden fest, daß der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden einen in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen fuhr und damit gegen Artikel 25 der Beschikking Vrijstellingen — Tarifbesluit 1960 verstieß, weil die vorgeschriebene Eingangsabgabe nicht entrichtet worden war.
Gegen ihn wurde ein Protokoll wegen Verstoßes gegen die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen aufgenommen, und der örtlich zuständige Inspecteur der invoerrechten en accijnzen forderte ihn auf, die ausstehende Eingangsabgäbe in Höhe von 8508 HFL zu zahlen.
Sein Einspruch wurde zurückgewiesen. Dagegen erhob Herr Abbink Klage bei der Belastingkamer des Gerechtshof Arnheim.
Daneben wurde gegen Herrn Abbink ein Strafverfahren vor der Arrondissementsrechtbank Arnheim (Politierechter) wegen Verstoßes gegen die niederländischen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt.
Die Arrondissementsrechtbank Arnheim verwies auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (83/182/EWG; ABl. L 105, S. 59) sowie auf Absatz 2 dieses Artikels betreffend den Nachweis des Wohnsitzes und die diesbezüglichen Beweismittel; sie hielt es für erwiesen, daß der Angeklagte des Ausgangsverfahrens einen Wohnsitz in den Niederlanden habe.
Sie war im übrigen der Ansicht, daß die Artikel 3 bis 6 dieser Richtlinie über die Befreiung von den in Artikel 1 genannten Abgaben bei vorübergehender Einfuhr von bestimmten Verkehrsmitteln für die private oder berufliche Nutzung und von Personenfahrzeugen im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, so daß der Angeklagte aus diesen Bestimmungen keine Einfuhrbefreiung herleiten könne.
Außerdem verwies die Arrondissementsrechtbank zum einen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79, Carciati (Slg. 1980, 2773). Danach stünden die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten sei, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen sei und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten gewesen sei.
Zum anderen erwähnte die Arrondissementsrechtbank die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 22/82, die das Mitglied des Parlaments Rogalla am 17. März 1982 zur Benutzung von zugelassenen und versteuerten Kraftfahrzeugen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestellt habe. In dieser Antwort (ABl. C 262, S. 1) sei im Namen der Kommission unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil aufgeführt worden, daß die vorübergehende Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs durch einen Inländer nicht verboten werden könne, soweit keine Steuerhinterziehungsabsicht bestehe.
Die Arrondissementsrechtbank Arnheim hielt im vorliegenden Fall eine Steuerhinterziehungsabsicht für nicht gegeben. Sie hat aus all diesen Gründen mit Beschluß vom 30. Mai 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt: Ist im Hinblick auf die vorerwähnte Antwort der Kommission eine nationale Regelung, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, die unter eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr fallen und für die deshalb keine Eingangsabgaben zu entrichten sind, mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar, wenn diese vorübergehende Benutzung nicht mit Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt?
2. Der Beschluß der Arrondissementsrechtbank Arnheim ist am 11. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Arikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 6. September 1983 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Haagsma und D. R. Gilmour als Bevollmächtigte, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt B. Coops, und die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär des Außenministeriums I. Verkade, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 28. März 1984 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen
1. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, ihre nationale Regelung stehe nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. In diesem Zusammenhang verweist sie zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79 (Strafverfahren gegen Giovanni Carciati).
Der Gerichtshof habe erstens ausgeführt, den Mitgliedstaaten verblieben aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Mehrwertsteuer weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr, unter anderem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, soweit von diesen Befugnissen kein unverhältnismäßiger Gebrauch gemacht werde.
Der Gerichtshof habe weiter erklärt:
Was das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegten Verbot angeht, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, so stellt es ein wirksames Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände entrichtet werden (Randnummer 10 der Entscheidungsgründe).
Deshalb könne in der niederländischen Freistellungsregelung, die sich nicht wesentlich von der Regelung unterscheide, die der Gerichtshof in der erwähnten Randnummer der Entscheidungsgründe angesprochen habe, keine verhältnismäßige Maßnahme gesehen werden.
Diese Auffassung werde durch die Richtlinie 83/182/EWG des Rats vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 59) untermauert, denn nach dieser Richtlinie sei die Befreiung bei vorübergehender Einfuhr in einen Mitgliedstaat — ausgehend von dem Grundsatz, daß die Abgabe im Wohnsitzstaat gezahlt werden müsse — ausschließlich auf Gebietsansässige anderer Mitgliedstaaten beschränkt (Artikel 3).
Eine Auslegung des Urteils in der Rechtssache 823/79 dahin gehend, daß Gebietsansässige Fahrzeuge, für die wegen einer vorübergehenden Einfuhr keine Abgabe gezahlt werden müsse, benutzen dürften, wenn der Benutzer des Fahrzeugs ohne Steuerhinterziehungsabsicht handele, lehne die niederländische Regierung aus zwei Gründen ab.
Erstens würde bei einer solchen Auslegung ein subjektives Element (die Absicht des Betroffenen) hinzugefügt, das in jenem Urteil des Gerichtshofes nicht zu finden sei. Darin heiße es vielmehr (Randnummer 10 der Entscheidungsgründe), daß ein den Gebietsansässigen auferlegtes allgemeines Verbot, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, als solches ein wirksames Mittel darstelle, Steuerhinterziehungen zu verhindern.
Zweitens sei es schwierig aufzudecken, ob bei dem Fahrzeugführer Steuerhinterziehungsabsicht vorliege oder nicht. Wenn die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall nachweisen müßten, daß der Betroffene die Steuer umgehen wolle, so wäre das eine so gut wie unausführbare Aufgabe und hätte Umgehungen des Verbots in großem Umfang zur Folge.
Dazu habe der Generalanwalt in der Rechtssache 823/79 ausgeführt: Das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot..., vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, ... stellt ... — worauf die Kommission zu Recht hinweist — das einzige tatsächlich wirksame Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände entrichtet werden. Es liegt auf der Hand, daß die Feststellung von Hinterziehungen sehr schwer wäre, wenn es auch den im Einfuhrstaat wohhaften Personen gestattet wäre, die unter vorübergehender Freistellung von den Einfuhrabgaben eingeführten Kraftfahrzeuge zu benutzen (Slg. 1980, 2784).
Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verbot, wie es in Artikel 25 der Beschikking Vrijstellingen Tariefbesluit 1960 aufgenommen worden sei, im Widerspruch zu den Grundsätzen des freien Warenverkehrs stehe. Aus diesem Grunde seien die niederländischen Behörden gemäß Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 823/79 auch befugt, jeden Verstoß gegen dieses Verbot strafrechtlich zu ahnden.
2. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, er werde wegen Verstoßes gegen die niederländischen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinschaft verfolgt, und zwar in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Unternehmens.
Das Strafverfahren sei deshalb zu Unrecht gegen ihn eröffnet worden, weil er zum einen im Auftrag und auf Weisung seines Arbeitgebers gehandelt habe und weil zum anderen weder er noch sein Arbeitgeber die geringste Steuerhinterziehungsabsicht bei der Einfuhr gehabt habe.
Bei strikter Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel müßte in der gegebenen Situation jedesmal dann, wenn ein Wagen mit deutschem Kennzeichen die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden passiere, dessen Fahrer auch einen Wohnsitz in den Niederlanden habe, dieser Wagen in den freien Verkehr überführt und Umsatzsteuer zusammen mit einer besonderen Verbrauchsteuer entrichtet werden.
Da die in den Niederlanden gezahlten Steuern bei einem Reimport in die Bundesrepublik Deutschland nicht erstattet würden, hätte dies zur Folge, daß die Benutzung eines solchen Kraftfahrzeugs innerhalb der EWG doppelt besteuert würde.
Eine derartige Regelung sei unbillig und verletze offenkundig die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr innerhalb der EWG.
Ob die Umsatzsteuer und die besondere Verbrauchsteuer zu entrichten seien, hänge in diesem Fall allein von der Staatsangehörigkeit des Fahrers ab, während der Umstand, daß der Fahrer im Auftrag seines ausländischen Arbeitgebers handele und das Fahrzeug nur benutze, um diesen Auftrag aufzuführen, keine Rolle spiele. Auch die Tatsache, daß sich das fragliche Fahrzeug jedesmal nur einen oder zwei Tage lang, also für sehr kurze Zeiträume, im Einfuhrland befinde, sei ohne Bedeutung.
Ein nationales Gesetz oder eine darauf beruhende Bestimmung, wonach in der beschriebenen konkreten Situation die nationale Finanzverwaltung die Befugnis habe, den betroffenen Fahrer persönlich mit Umsatzsteuer und mit der besonderen Verbrauchsteuer zu belegen, und wonach die nationalen Strafverfolgungsbehörden gegen den betroffenen Fahrer ein Strafverfahren durchführen dürften, stehe daher offensichtlich in Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr innerhalb der EWG.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt die praktische Bedeutung der durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Probleme dar und erläutert den Stand des Gemeinschaftsrechts. Außerdem prüft sie die Auswirkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten auf den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie das Niederlassungsrecht.
Zu dem praktischen Aspekt der Problematik führt die Kommission aus, die Errichtung des Gemeinsamen Marktes habe eine wachsende Anzahl grenzüberschreitender Beziehungen familiärer und beruflicher Art zur Folge, die Beförderungen auf der Straße erforderlich machten.
Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Geschäftsverkehr häufig über die Grenzen hinweg durchgeführt werde und die Menschen ihre Arbeitsstelle und ihren Wohnsitz auf verschiedenen Seiten der Grenzen hätten, so daß sie mit Autos zur Arbeit führen und wieder nach Hause zurückkehrten, die entweder im Wohnsitzland auf ihren Namen oder im Beschäftigungsland auf ihren oder auf den Namen der Firma zugelassen seien, bei der sie arbeiteten.
Diese Art des Verkehrs sei steuerrechtlichen Regelungen unterworfen, die im Grundsatz dahin gingen, daß ein. Gebietsansässiger des Landes A in seinem eigenen Land kein im Land B zugelassenes Fahrzeug führen dürfe. Dadurch sollten Steuerhinterziehungen verhindert werden, denn ohne ein solches Verbot könnten die Mehrwertsteuer und Kraftfahrzeugsteuer leicht umgangen werden.
Wegen der Komplexität und Vielfalt der persönlichen und beruflichen Verhältnisse entspreche das absolute Verbot, ein in einem anderen Land zugelassenes Fahrzeug zu führen, jedoch nicht mehr den persönlichen und beruflichen Erfordernissen des täglichen Lebens.
Die Kommission legt in diesem Zusammenhang dar, zu welchen Schwierigkeiten die Anwendung dieser absoluten Verbotsvorschrift bei den betroffenen Privatpersonen und Unternehmen führe, die ohne die geringste Steuerhinterziehungsabsicht handelten. Sie nennt eine Reihe von Beispielsfällen, in denen es um die sogenannte private Nutzung von Personenfahrzeugen, die berufliche Nutzung von Nutzfahrzeugen sowie die private und berufliche Nutzung von Firmenwagen geht. Außerdem berichtet sie vom Fall eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland, dem untersagt worden sei, in seinem Land einen in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Wagen bis zur Reparatur seines eigenen im Ausland beschädigten Wagens zu benutzen.
Oft müßten die mit diesem absoluten Verbot konfrontierten Personen entweder ihre Arbeitsstelle aufgeben, um ihr Familienleben zu erhalten oder auf dieses verzichten, um ihren Arbeitsplatz zu retten. In bestimmten Situationen sei die Staatsangehörigkeit des Fahrers eines zum Warentransport bestimmten Fahrzeugs der Grund dafür, daß die Waren nicht geliefert werden könnten, da ein Lastkraftwagen beschlagnahmt werden dürfe, wenn der Fahrer nicht die richtige Staatsangehörigkeit habe. Schließlich werde die wirtschaftliche Möglichkeit des einzelnen, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dadurch beeinträchtigt, daß er beim Grenzübertritt auf derartige Probleme stoße, wenn er nicht einen Arbeitnehmer mit der richtigen Staatsangehörigkeit als Fahrer eines Wagens mit der richtigen Zulassung beschäftige, um zu verhindern, daß das Fahrzeug in dem einen oder anderen Land beschlagnahmt werde.
Die Kommission bemerkt sodann, eine Reihe dieser Probleme sei mit Erlaß der Richtlinie 83/182/EWG vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel gelöst worden.
Diese Steuerbefreiungen bezögen sich allerdings nur auf drei Fallkategorien:
a) die vorübergehende Einfuhr eines Personenfahrzeugs oder verschiedener anderer Verkehrsmittel durch einen Gebietsfremden für eine begrenzte Zeit (Artikel 3),
b) die vorübergehende Einfuhr eines Personenfahrzeugs bei beruflicher Nutzung, wobei der Importeur ebenfalls seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Einfuhrstaats haben müsse (Artikel 4) und
c) den Fall, daß ein Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück benutzt werde, wenn sich Wohnsitz und Arbeitsplatz in verschiedenen Ländern befänden und das Fahrzeug im Wohnsitzland zugelassen sei (Artikel 5).
Diese Befreiungen, von denen übrigens Nutzfahrzeuge (d. h. nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen und Waren oder für andere besondere Zwecke bestimmt seien) ausgeschlossen seien, genügten nicht zur Lösung der Probleme, mit denen die Personen konfrontiert seien, deren Fall nicht von der Richtlinie erfaßt werde und die bei den Fahrten, die sie zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem in einem anderen Land gelegenen Arbeitsplatz durchführen müßten, unter das erwähnte Verbot fielen.
Um diese Probleme zu lösen, strebe die Gemeinschaft eine allmähliche Harmonisierung im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 83/182/EWG an.
Das Hauptproblem liege in der ursprünglichen Definition des Begriffs Einfuhr in der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG; ABl. L 145 vom 13. 6. 1977), da unter Einfuhr jede Grenzüberschreitung mit einem Kraftfahrzeug verstanden werde, unabhängig davon, ob das Fahrzeug zu etwas anderem bestimmt sei als zur Beförderung seines Insassen für eine zeitlich begrenzte Besorgung oder Warenlieferung.
Zu der Frage, ob eine nationale Regelung, wonach es den Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, die unter eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr fallen und für die deshalb keine Eingangsabgaben zu entrichten sind, mit den Vorschriften des EWG-Vertrags vereinbar sind, wenn diese vorübergehende Benutzung nicht mit Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt, äußert sich die Kommission wie folgt.
Was zunächst den freien Warenverkehr anbelange, so sei dem Gerichtshof in der Rechtssache 823/79 (G. Carciati, Slg. 1980, 2773) eine ähnliche Frage vorgelegt worden. Damals habe der Gerichtshof entschieden, daß den Mitgliedstaaten weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr verblieben, die ihnen die Unterbindung von Steuerhinterziehungen ermöglichen sollten, und daß die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, soweit sie nicht unverhältnismäßig seien, mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stünden.
Der Sachverhalt in jener Rechtssache sei jedoch anders gelagert gewesen als hier; in dem früheren Fall habe nämlich ein italienischer Gebietsansässiger in Italien einen in Deutschland zugelassenen Wagen gefahren, den ihm der Eigentümer überlassen habe, um ihn bei seinen Aufenthalten in Italien benutzen zu können.
Es bleibe also noch die Frage zu beantworten, ob die in Rede stehenden nationalen steuerrechtlichen Vorschriften als mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung unter Verstoß gegen Artikel 34 den freien Warenverkehr beeinträchtigen. Mit den fraglichen nationalen Vorschriften werde zwar das Ziel verfolgt, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und nicht eines der Ziele, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstießen (z.B. Rechtssache 15/79, Groenveld/Produktschap voor Vee en Vlees, Sig. 1979, 3409).
Gleichwohl müsse man sich fragen, ob eine solche Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache voll gerecht werde. Eine Vorschrift, die einem niederländischen Gebietsansässigen schlechthin verbiete, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zu führen, selbst wenn dies zur Ausfuhr von Waren aus den Niederlanden nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erfolge, beeinträchtige die normalen Handelsströme und stelle daher eine nach Artikel 34 verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung dar.
Trotz des großen Spielraums, über den die Mitgliedstaaten auf steuerlichem Gebiet verfügten, sei ein so absolutes Verbot, wie es in der niederländischen Regelung enthalten sei, unverhältnismäßig. Es treffe ein Unternehmen, dessen Sitz sich außerhalb der Niederlande befinde und dessen Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden An- und Verkauf von Blumen bestehe. Diesem Unternehmen müsse es freistehen, als Fahrer seiner Fahrzeuge zu beschäftigen, wen es wolle, um somit legale Geschäfte ohne Steuerhinterziehungsabsicht zu betreiben. Das Verbot schränke die Freiheit des Unternehmens ein, seine Geschäftstätigkeit nach eigenem Gutdünken zu organisieren und beeinträchtige die Ausfuhren in einer nach Artikel 34 verbotenen Art und Weise.
Im vorliegenden Fall liege außerdem ein Verstoß gegen Artikel 48 vor, wonach
spätestens bis zum Ende der Übergangszeit ... innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt [wird].
Artikel 48 sei durch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2) durchgeführt worden. Die wesentliche Frage im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gehe somit dahin, ob ein Angehöriger des Staates A sich auf die durch Artikel 48 und die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 verliehenen Rechte gegenüber den durch den Staat A auferlegten Beschränkungen berufen könne, wenn durch diese Maßnahme sein Recht auf Beschäftigung im Staat B beeinträchtigt werde. Es handele sich hier um eine Frage der umgekehrten Diskriminierung, zu der sich der Gerichtshof anscheinend noch nicht geäußert habe. Diese Frage habe sich im Zusammenhang mit Artikel 52 in der Rechtssache 115/78 (Knoors, Slg. 1979, 399), in der Rechtssache 136/78 (Auer, Slg. 1979, 437) und in der Rechtssache 246/80 (Broekmeulen/Huisarts Registratie Commissie, Slg. 1981, 2311) sowie unmittelbar im Zusammenhang mit Artikel 48 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Slg. 1979, 1129) gestellt. In den Rechtssachen Knoors und Auer scheine der Gerichtshof in einem gewissen Maß einander entgegengesetzte Urteile erlassen zu haben, da sich in der Rechtssache Knoors ein niederländischer Staatsangehöriger den Niederlanden gegenüber auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts habe berufen dürfen, während dies in der Rechtssache Auer einem französischen Staatsangehörigen Frankreich gegenüber verwehrt worden sei. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtssachen habe jedoch offensichtlich im jeweiligen Sekundärrecht gelegen, das für den Ausgang beider Rechtssachen entscheidend gewesen sei.
In der Rechtssache Broekmeulen sei es hauptsächlich um die Auslegung der Richtlinie 75/362/EWG gegangen, wenngleich Randnummer 20 der Entscheidungsgründe zu entnehmen sei, daß sich ein Staatsangehöriger seiner Regierung gegenüber auf die Artikel 48, 52 und 59 berufen könne. In der Rechtssache Saunders habe Generalanwalt Warner mit Blick auf die Rechtssache Knoors die Ansicht vertreten, daß die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so aufgefaßt werden dürfe, als stelle sie einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts auf, daß auf rein interne Angelegenheiten eines Mitgliedstaats keine Bestimmungen des Vertrages bzw. keine von dessen Bestimmungen über die Freizügigkeit Anwendung finden könnten.
Auf die ratio decidendi in den Rechtssachen Knoors, Auer und Broekmeulen komme es aber nicht an, da der vorliegende Fall keine rein interne Angelegenheit eines Mitgliedstaats sei, sondern unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigungschancen von Arbeitnehmern habe, die einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat suchten. Wäre der Angeklagte im vorliegenden Fall deutscher Gebietsansässiger gewesen, so wäre ihm mit Sicherheit das in der streitigen nationalen Regelung vorgesehene Verbot nicht entgegengehalten worden.
Dieses Verbot laufe darauf hinaus, daß ein niederländischer Gebietsansässiger nicht als Arbeitnehmer zum Beispiel in Deutschland tätig sein könne, wenn zu dieser Arbeit gehöre, daß er im Rahmen legaler Geschäfte Fahrzeuge seines Arbeitgebers in die Niederlande und zurück fahren müsse. Eine solche Beschränkung verstoße daher gegen Artikel 48 EWG-Vertrag.
Zu prüfen sei ebenfalls, ob die fraglichen Bestimmungen die in Artikel 52 vorgesehene Niederlassungsfreiheit beschränkten. Aus den gleichen Gründen, die Generalanwalt Warner in der Rechtssache Saunders angeführt habe, könne sich der einzelne auf die durch Artikel 52 verliehenen Rechte gegebenenfalls auch in seinem Heimatstaat berufen.
Kein Mitgliedstaat dürfe rechtlich oder tatsächlich so vorgehen, daß seine eigenen Staatsangehörigen an der freien Ausübung des Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat gehindert würden.
Nach dem EWG-Vertrag dürfe einem Angehörigen eines Mitgliedstaats wie dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber des Angeklagten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung nicht die Auswahl seiner Beschäftigten dadurch eingeschränkt werden, daß er etwa darauf achten müsse, welche Staatsangehörigkeit für das Fahren seiner Geschäftsfahrzeuge erforderlich sei. Denn im vorliegenden Fall würde eine deutsche Firma, die einen deutschen Fahrer beschäftige, nicht auf diese Schwierigkeiten stoßen. Derartige Beschränkungen, die in der unbegrenzten Ausübung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten begründet seien, beeinträchtigten durch die Festlegung der Auswahl der Beschäftigten mittelbar die wirksame Ausübung des im EWG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsrechts.
Zusammenfassend trägt die Kommission vor, es lasse sich die Ansicht vertreten, daß von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang höchstens verlangt werden könne, die Benutzung von Fahrzeugen zu beruflichen Zwecken auf ihren Straßen zu gestatten, während sie ein absolutes Verbot erlassen dürften, wenn die Ausübung einer Berufstätigkeit mit Problemen wie etwa der Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück oder dem Besuch der jenseits der Grenze wohnhaften Familie verbunden sei. Eine so strikte Auslegung der Steuerhoheit dürfte jedoch an den Realitäten des täglichen Lebens sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht vorbeigehen.
Die Kommission räumt zwar ein, daß es notwendig sei, die steuerliche Kontrolle in diesem Bereich auf eine gewisse Unrechtsvermutung zu stützen. Diese Vermutung dürfe jedoch weder zu Ergebnissen führen, die zu dem jeweiligen konkreten Problem völlig außer Verhältnis stünden, noch andere einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verletzen. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf die folgende Passage des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/81 (Gaston Schul, Slg. 1982, 1409, Randnummer 33 der Entscheidungsgründe) :
Der Begriff Gemeinsamer Markt — so wie ihn der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet hat — stellt ab auf die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziele der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahekommen. Es ist wichtig, daß die Vorteile dieses Marktes über den berufsmäßigen Handel hinaus auch Privatleuten zugute kommen, wenn sie grenzüberschreitende wirtschaftliche Transaktionen durchführen.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache im allgemeinen Zusammenhang der dargelegten Probleme müsse man sich dessen bewußt sein, daß man es mit einer regelrechten Normenkollision zu tun habe, die in vielen Fällen auf eine gleichzeitige Anbindung an zwei unterschiedliche Länder zurückzuführen sei.
Wenn man die Argumente der Kommission getrennt prüfe, so biete zwar möglicherweise jedes von ihnen insoweit Anlaß zur Kritik, als der vorliegende Sachverhalt nicht völlig den materiellen Anforderungen der Artikel 34, 48 oder 52, so wie diese bisher ausgelegt und angewendet worden seien, entspreche. Dennoch sei diese Rechtssache insgesamt gesehen ein Beispiel für ein äußerst dringliches Problem; sie bringe eine tatsächliche Situation ans Licht, die im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen des gemeinsamen Marktes stehe.
Die Kommission schlägt daher unter Berücksichtigung vor allem des Urteils Cassis de Dijon (Rechtssache 120/78, Slg. 1979, 649, Randnummern 8 und 14 der Entscheidungsgründe) vor, die Frage des nationalen Gerichts wie folgt zu beantworten :
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts müssen die Einschränkungen des freien Warenverkehrs, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs hingenommen werden, soweit sie notwendig sind, um Erfordernissen vor allem einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerecht zu werden.
Das undifferenzierte Verbot, wonach ein Gebietsansässiger eines Staates in diesem Staat kein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug führen darf, geht jedoch über das insoweit Erforderliche hinaus und kann daher den durch den EWG-Vertrag verliehenen Grundfreiheiten nicht vorgehen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. Juni 1984 haben die dänische Regierung, vertreten durch Herrn Mikaelsen, und die Kommission, vertreten durch Herrn Haagsma als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. September 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim hat mit Beschluß vom 30. Mai 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wird, gegen die niederländischen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinschaft verstoßen zu haben.
3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten der Rechtssache ergibt, bestand die zur Last gelegte Zuwiderhandlung darin, daß der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen — der einer Blumengroßhandlung in Saarbrücken gehörte, in welcher der Angeklagte angestellt war — fuhr, ohne die Eingangsabgaben entrichtet zu haben, obwohl er seinen normalen Wohnsitz in den Niederlanden hatte; darin wurde ein Verstoß gegen Artikel 25 der niederländischen Beschikking Vrijstellingen Tariefbesluit 1960 gesehen. Dieser Personenkraftwagen wurde für den Kauf von Blumen in den Niederlanden benutzt, die in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollten.
4 Vor der Arrondissementsrechtbank Arnheim machte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf den EWG-Vertrag geltend, die betreffende nationale Regelung, wonach den Gebietsansässigen der Niederlande die Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs ohne Ausnahmebestimmung für den Fall, daß diese Benutzung für die Berufstätigkeit des Fahrers erforderlich sei und ohne Steuerhinterziehungsabsicht erfolge, unter Strafe verboten sei, verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.
5 Das nationale Gericht verwies erstens auf die Richtlinie 83/182 des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59). Diese Richtlinie sei erst nach den dem Angeklagten zur Last gelegten Ereignissen erlassen worden. Außerdem könne der Angeklagte aus dieser Richtlinie keine Einfuhrbefreiung herleiten.
6 Das nationale Gericht nahm sodann auf das Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79 (Cardati, Sig. 1980, 2773) Bezug, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war.
7 Schließlich erwähnte das nationale Gericht die Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 22/82 eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vom 17. März 1982 (ABl. C 262, S. 1). In ihrer Antwort habe die Kommission unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des Gerichtshofes ausgeführt, daß die vorübergehende Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs durch einen Inländer nicht verboten werden könne, soweit keine Steuerhinterziehungsabsicht bestehe.
8 Die Arrondissementsrechtbank hielt im vorliegenden Fall eine Steuerhinterziehungsabsicht des Angeklagten des Ausgangsverfahrens für nicht gegeben. Sie hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist im Hinblick auf die vorerwähnte Antwort der Kommission eine nationale Regelung, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, die unter eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr fallen und für die deshalb keine Eingangsabgaben zu entrichten sind, mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar, wenn diese vorübergehende Benutzung nicht mit Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt?
9 Die niederländische Regierung schlägt vor, die in dem vorstehend genannten Urteil vom 9. Oktober 1980 formulierte Rechtsprechung beizubehalten und deshalb bei der Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage subjektive Elemente wie das Vorliegen oder NichtVorliegen einer Steuerhinterziehungsabsicht unberücksichtigt zu lassen. Zum einen enthalte das erwähnte Urteil des Gerichtshofes insoweit keine Ausnahme. Zum anderen sei es für die nationalen Behörden des Einfuhrstaats praktisch unmöglich, eine Steuerhinterziehungsabsicht aufzudecken, so daß eine derartige Ausnahme Steuerhinterziehung in großem Umfang zur Folge hätte. Ein den Gebietsansässigen des Einfuhrstaats auferlegtes allgemeines Verbot, abgabenfrei eingeführte Kraftfahrzeuge zu benutzen, sei daher notwendig, da es als solches ein wirksames Mittel darstelle, Steuerhinterziehungen zu verhindern.
10 Die dänische Regierung vertritt in ihren mündlichen Erklärungen ebenfalls die Ansicht, daß die Kontrollen, mit denen überprüft werden solle, ob ein ausländisches Fahrzeug im Einfuhrstaat mit oder ohne Steuerhinterziehungsabsicht benutzt werde, mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wären, zu denen noch das Problem einer genauen Definition dieser Absicht hinzukomme. Sie schlägt daher vor, die sich aus dem Urteil Carciati ergebende Rechtsprechung in dem Sinne zu bestätigen, daß nationale Rechtsvorschriften, wonach es den Gebietsansässigen ohne Ausnahme verboten sei, ein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug zu benutzen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprächen, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil entschieden habe, und daher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stünden. Diese Auslegung werde durch die spätere Richtlinie 83/182 des Rates vom 28. März 1983 gestützt, die die Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr davon abhängig mache, daß das befreite Fahrzeug im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder verliehen noch vermietet noch veräußert werden dürfe.
11 Die Kommission trägt vor, eine nationale Regelung, wie sie im vorliegenden Fall von dem nationalen Gericht angeführt werde, könne den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen. Zwar müsse diese Beeinträchtigung hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um zwingenden Erfordernissen vor allem einer wirksamen steuerlichen Kontrolle im Bereich der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Fahrzeugen gerecht zu werden. Ein absolutes Verbot ohne jegliche Ausnahme, wonach jeder Gebietansässige eines Mitgliedstaats in diesem Staat kein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug führen dürfe, sei jedoch übermäßig, da es über das insoweit Erforderliche hinausgehe; es könne daher den durch den EWG-Vertrag verliehenen Grundfreiheiten nicht vorgehen.
12 Dazu ist in erster Linie zu bemerken, daß die Vorlagefrage des nationalen Gerichts allein den Zeitraum betrifft, der mit Inkrafttreten der Richtlinie 83/182 des Rates vom 28. März 1983 zu Ende gegangen ist, die seit diesem Zeitpunkt den betreffenden Rechtsbereich regelt.
13 Wie der Gerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. Oktober 1980 entschieden hat, waren den Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr verblieben, die ihnen die Unterbindung von Steuerhinterziehungen ermöglichen sollten; soweit die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig waren, waren sie demnach mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar. In demselben Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, ein wirksames Mittel darstellt, Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Entrichtung der Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände sicherzustellen. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß wegen der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften, wie sie Gegenstand jenes Falles waren, mit dem Gemeinschaftsrecht keine Gründe vorlagen, die es gestattet hätten, die Befugnis der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung der Nichtbeachtung dieser nationalen Vorschriften in Frage zu stellen.
14 Diese Feststellungen werden nicht deshalb hinfällig, weil die betreffende nationale Regelung keine Ausnahme für den Fall vorsieht, daß das Fahrzeug ohne Steuerhinterziehungsabsicht benutzt wird. Denn eine Regelung, mit der Steuerhinterziehungen unterbunden werden sollen, muß sich zwangsläufig auf objektive und nachprüfbare Kriterien stützen. Dies ist nicht der Fall bei einem Kriterium, das auf der Absicht des Betreffenden beruht.
15 Eine solche Regelung darf jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung führen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) entschieden: Die Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr von durch eine Privatperson gelieferten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, stellt, wenn eine solche Steuer bei der Lieferung von gleichartigen Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, insoweit eine höhere inländische Abgabe, als sie gleichartige inländische Waren zu tragen haben, im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag dar, als der Restbetrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch enthalten ist, nicht berücksichtigt wird.
16 Die Frage der Arrondissementsrechtbank Arnheim ist daher wie folgt zu beantworten: Die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war; dies gilt auch dann, wenn die nationale Regelung keine Ausnahme für den Fall vorsieht, daß die Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ohne Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt.
Kosten
17 Die Auslagen der niederländischen Regierung, der dänsichen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Arnheim mit Beschluß vom 30. Mai 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war. Dies gilt auch dann, wenn die nationale Regelung keine Ausnahme für den Fall vorsieht, daß die Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ohne Steuerhinterziehungsabsicht erfolgt.