Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-106/83

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:394

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 106/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Genua in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Sermide SpA

Streithelfer:

Consorzio Nazionale Bieticoltori und

Associazione Nazionale Bieticoltori

sowie M. Bianchini und C. Merciai

gegen

Cassa Conguaglio Zucchero,

Ministero delle Finanze,

Ministero del Tesoro,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12) und von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 zur Festsetzung der Beträge der Produktionsabgabe im Zuckersektor für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 und des von den Zuckerherstellern an die Verkäufer von Zuckerrüben zu bezahlenden Betrages (ABl. L 339, S. 17)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

Die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1) und Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 1) haben für die Erzeugung in der Gemeinschaft eine Regelung eingeführt, die drei Arten von Quoten unterscheidet:

die A-Quote oder Grundquote, für die über den Interventionspreis eine Absatzgarantie innerhalb des Gemeinsamen Marktes besteht;

die B-Quote, mit der die über die Grundquote hinausgehende, die Höchstquote jedoch nicht überschreitende Produktionsmenge von Zucker bezeichnet wird, die unter Inanspruchnahme einer Ausführbeihilfe ausgeführt werden kann;

die C-Quote betreffend die Erzeugung, die die A- und B-Quote überschreitet und nur in Drittländern abgesetzt werden darf, ohne daß hierfür eine Ausfuhrbeihilfe gewährt werden könnte.

Die Quotenregelung nach den Artikeln 24 bis 31 der Verordnung Nr. 3330/74 ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung mit dem Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1979/80 ausgelaufen. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12) verlängerte die Geltung der Artikel 24 bis 30, 31 — mit Ausnahme des Absatzes 1 Unterabsatz 2 — und 32 der Verordnung Nr. 3330/74 jedoch bis zum Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81. Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 wurde diese Regelung endgültig durch die Verordnung Nr. 1785/81 ersetzt.

Die Grundverordnungen sehen für B-Zucker eine Ausfuhrbeihilfe vor, die aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem Weltmarktpreis für Zucker besteht. Diese Erstattungen werden durch Abgaben finanziert, die von der Kommission für jedes Zuckerwirtschaftsjahr festgesetzt werden. Die Verordnung Nr. 1785/81 hat die zuvor geltende Regelung in mehrfacher Hinsicht geändert, unter anderem insofern, als nach der Verordnung Nr. 3330/74 nur B-Zucker abgabepflichtig war, während die Verordnung Nr. 1785/81 die Abgabepflicht auch auf A-Zucker ausdehnte.

Für die Berechnung der Abgaben schreibt Artikel 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12), deren Geltung durch Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3330/74 verlängert worden ist, in der Fassung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1573/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 172, S. 52) vor:

1. Der für ein Zuckerwirtschaftsjahr geltende Betrag der Produktionsabgabe wird jährlich vor dem 1. Dezember des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres festgesetzt.

2. Die Gesamtverluste aus dem Absatz der in der Gemeinschaft über die Garantiemenge hinaus erzeugten Menge werden berechnet nach Maßgabe

a) der Gesamtzuckererzeugung in der Gemeinschaft in dem betreffenden Zuckerwirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker und abzüglich

der für das betreffende Zukkerwirtschaftsjahr gültigen Garantiemenge,

der über die Höchstquote hinaus erzeugten Mengen,

der aufgrund des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 übertragenen und innerhalb der Höchstquote erzeugten Mengen,

b) eines Pauschalbetrags je Gewichtseinheit für den Verlust beim Absatz des genannten Zuckers. Dieser Betrag entspricht dem gewogenen Durchschnitt der beim Absatz während des Zeitraums vom 1. Oktober des betreffenden Zuckerwirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September entstandenen Verluste, vermindert um die in der gleichen Zeit erhobenen Abschöpfungen bei der Ausfuhr.

Artikel 9 der Verordnung Nr. 700/73 hebt die Verordnung (EWG) Nr. 142/69 der Kommission vom 25. Januar 1969 (ABl. L 20, S. 1) auf, deren Artikel 6 Absatz 2 bestimmte:

2. Die Gesamtverluste aus dem Absatz der in der Gemeinschaft über die Garantiemenge hinaus erzeugten Menge werden berechnet nach Maßgabe

a) der Gesamtzuckererzeugung in der Gemeinschaft in dem betreffenden Zuckerwirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker und abzüglich

der für das betreffende Zukkerwirtschaftsjahr gültigen Garantiemenge,

der über die Höchstquote hinaus erzeugten Mengen,

der aufgrund des Artikels 32 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG übertragenen und innerhalb der Höchstquote erzeugten Mengen und

b) eines Pauschalbetrags je Gewichtseinheit für den Verlust beim Absatz des genannten Zuckers. Dieser Pauschalbetrag wird berechnet auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts der bei Absatz während des erwähnten Zuckerwirtschaftsjahres entstandenen Verluste, unter Ausschluß der Verluste beim Absatz zu den günstigsten Bedingungen für eine Menge, die gleich dem Unterschied zwischen der Garantiemenge und der für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft während des genannten Zuckerwirtschaftsjahres abgesetzten Menge ist.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3358/81 lautet folgendermaßen:

1. Die Produktionsabgabe für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 wird auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

Diese Vorschrift war zur Durchführung unter anderem des zitierten Artikels 7 der Verordnung Nr. 700/73 sowie der Verordnung Nr. 1785/81 erlassen worden.

Artikel 48 der letztgenannten Verordnung schreibt vor:

Sollten Übergangsvorschriften erforderlich sein, um den Übergang auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, vor allem, wenn die Anwendung dieser Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen. Sie sind längstens bis zum 30. Juni 1982 anwendbar.

Das in Artikel 41 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren folgt dem Vorbild des üblicherweise im Agrarbereich angewandten Verwaltungsausschußverfahren.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung beginnt das Zuckerwirtschaftsjahr für alle in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Nach Artikel 28, der gemäß Artikel 23 Absatz 1 für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 gilt, ist die Produktionsabgabe für Zucker für das jeweilige Wirtschaftsjahr gleich dem durchschnittlichen Verlust je Tonne Zucker bezogen auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

Die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates ist an die Stelle der Verordnung Nr. 3330/74 getreten, deren Artikel 27 Absatz 2 vorschrieb, daß die Produktionsabgabe für die betreffenden Wirtschaftsjahre, einschließlich des Wirtschaftsjahres 1980/81, anhand der tatsächlich außerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge zu berechnen war.

II — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig und läßt sich folgendermaßen kurz zusammenfassen:

Am 10. Mai 1982 forderte das Ufficio Ricevitoria [Finanzkasse] des Zollamts Genua die Firma Sermide auf, an die Cassa Conguaglio Zucchero eine Produktionsabgabe in Höhe von 321008350 LIT für den von ihr im Zukkerwirtschaftsjahr 1980/81 erzeugten B-Zucker zu zahlen; im Verlauf des Ausgangsverfahrens wurde dieser Betrag auf 261515085 LIT ermäßigt. Diese Abgabe war nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission berechnet worden, d. h. aufgrund der Verluste, die sich aus den Ausfuhrverpflichtungen für den innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Oktober 1980 und dem 30. September 1981 unter Überschreitung der Grundquote erzeugten Zucker ergaben.

Die Firma Sermide erhob gegen den Steuerbescheid Klage und machte hierzu geltend, die beiden genannten Vorschriften seien rechtswidrig, da sie gegen einige Artikel des EWG-Vertrags sowie verschiedener Verordnungen verstießen. Folge dieser Rechtswidrigkeit sei eine anomale Erhöhung der auf den Erzeugern lastenden Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 zum alleinigen Vorteil der Exportunternehmen, die Erstattungen bei der Ausfuhr erhielten; somit würden die französischen und deutschen Erzeuger begünstigt und die italienischen Erzeuger benachteiligt.

Das Consorzio Nazionale Bieticoltori und die Associazione Nazionale Bieticoltori sowie die Herren M. Bianchini und C. Merciai, die dem Ausgangsverfahren als Streithelfer der Klägerin beigetreten sind, machen geltend, die streitigen Vorschriften müßten insofern für rechtswidrig erklärt werden, als die streitige Abgabe zu 40 % zu Lasten der Zuckerindustrie und zu 60 % zu Lasten der-Zuckerrübenerzeuger gehe.

Im Rahmen eines Zwischenverfahrens vor dem mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragten Richter schlossen sich die beklagten Ministerien ausdrücklich den Ausführungen der Klägerinnen bezüglich der Verschiebung des Bezugszeitraums und der Bemessung der Abgabe anhand der Ausfuhrverpflichtung an.

Mit Beschluß vom 28. März 1983 hat das Tribunale Genua das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission, wonach die Gesamtverluste aus dem Absatz der in der Gemeinschaft erzeugten Menge nach Maßgabe eines Betrags errechnet werden, der dem gewogenen Durchschnitt der beim Absatz während des Zeitraums vom 1. Oktober des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September entstandenen Verluste entspricht, ungültig wegen Verstoßes gegen a) das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 EWG-Vertrag, b) das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, c) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates, wonach das Wirtschaftsjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet, d) Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates, wonach die Produktionsabgabe für Zucker in jedem Wirtschaftsjahr sich auch nach dem durchschnittlichen Verlust im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen bestimmt?

2. Ist im Falle einer Bejahung der ersten Frage auch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission, der die Produktionsabgabe für das Wirtschaftjahr 1980/81 auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzukker festsetzt, ungültig?

3. Ist, im Falle einer Verneinung der ersten beiden Fragen, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission, der die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzucker festsetzt, ungültig wegen Verstoßes gegen a) Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates, wonach die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 nach Maßgabe der tatsächlich in Drittländer ausgeführten Zuckermenge festzusetzen ist, b) Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates,-wonach die Produktionsabgabe für Zucker erst ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 nach Maßgabe der Zuckermenge festgesetzt wird, für die lediglich eine Ausfuhrverpflichtung besteht?

Der Vorlagebeschluß ist am 6. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

In den Gründen seines Beschlusses stellt das vorlegende Gericht fest, die Vorverlegung des Zeitraums, der für die Bestimmung der Höhe der Absatzverluste zu berücksichtigen ist, um drei Monate habe für die italienischen Erzeuger einen großen und ungerechtfertigten Nachteil — zumindest für das Wirtschaftsjahr 1980/81 — mit sich gebracht. Der Interventionspreis der Gemeinschaft sei nämlich am 1. Juli 1981 gestiegen, während der Weltmarktpreis für Zucker gesunken sei, daraus habe sich zum einen ein starker Anstieg der für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September gewährten Ausfuhrerstattungen und zum anderen der anomale Anstieg der Produktionsabgabe für 1980/81 gegenüber den Preisen des darauffolgenden Wirtschaftsjahres ergeben. Es handele sich also um eine diskriminierende Maßnahme, die ausschließlich Exportunternehmen oder überwiegend exportierende Unternehmen — also keine italienischen Unternehmen — begünstige.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3358/81 verweist das Tribunale Genua darauf, daß die Verordnung Nr. 1785/81, wonach die aus den Ausfuhrverpflichtungen entstehenden Verluste zu berücksichtigen seien, erst ab 30. Juni 1982 gegolten habe, während die zuvor geltende Verordnung Nr. 3330/74 bestimmt habe, daß auf die tatsächlichen Absatzverluste abzustellen sei.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro De André, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Sergio Laporta, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater J.-C. Séché und G. Campogrande als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 14. Dezember 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission zur Beantwortung der Frage aufgefordert, ob und gegebenenfalls warum sie bei Erlaß der Verordnung Nr. 3358/81, die nach ihrem eigenen Vortrag eine Übergangsmaßnahme zur Erleichterung des Übergangs auf die durch die Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Regelung darstellte, nicht in Rechnung gestellt hat, daß die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 einerseits und von Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1981/82 andererseits zu einer doppelten Berücksichtigung der Verluste bei der Ausfuhr in den Monaten Juli, August und September 1981 führte, indem diese sowohl für die Festsetzung der Abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 als auch für die Festsetzung der Abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1981/82 berücksichtigt wurden.

Die Kommission hat die Antwort auf diese Frage am 6. Februar 1984 eingereicht.

III — Schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt zur ersten Frage vor, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission sei aus zwei Gründen rechtswidrig:

Erstens verstoße er gegen das Diskriminierungsverbot der Artikel 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag;

zweitens verstoße er gegen die Artikel 2 und 28 der Verordnung Nr. 1785/81.

a) Zum ersten Punkt führt die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus, bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 700/73 habe es sich bei den Absatzverlusten, aufgrund deren die auf dem B-Zucker lastende Abgabe berechnet worden sei, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 142/69 um jene Verluste gehandelt, die während des Zuckerwirtschaftsjahres eingetreten seien, auf das sich die Abgabe bezogen habe, also während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 sei der Bezugszeitraum für die Berechnung der Höhe der Verluste bei der Ausfuhr in Drittländer um drei Monate vorverlegt worden vom 1. Juli auf den 1. Oktober. Diese Vorverlegung um drei Monate gehe zu Lasten der nur erzeugenden und nicht exportierenden oder verhältnismäßig geringe Mengen exportierenden Unternehmen und begünstige die exportierenden oder überwiegend exportierenden Unternehmen wie etwa die deutschen und französischen Unternehmen.

Zudem handele es sich beim 1. Juli um den Tag des jährlichen Inkrafttretens des gemeinschaftlichen Interventionspreises für Zucker. So sei der gemeinschaftliche Interventionspreis ab 1. Juli 1981 von 43,27 ECU auf 46,95 ECU erhöht worden, während der Weltmarktpreis für Zucker in der Zeit von Juni 1980 bis September 1981 gesunken sei. Folglich hätten die Unternehmen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 1981 Zucker ausgeführt hätten, der im Wirtschaftsjahr 1980/81 erzeugt worden sei, eine Ausfuhrbeihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem neuen, erhöhten gemeinschaftlichen Interventionspreis und dem — im Verhältnis zu dem des vorangehenden Wirtschaftsjahres — gesunkenen außergemeinschaftlichen Marktpreis erhalten.

Die Ausfuhrunternehmen hätten somit den Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem alten Interventionspreis gewonnen mit der Folge, daß die relative Belastung (nämlich die Produktionsabgabe) aller Unternehmen erheblich angestiegen sei, zum Nachteil der nicht oder nur verhältnismäßig geringe Mengen exportierenden Unternehmen. Diese Diskriminierung sei rechtswidrig, da sie gegen das in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag enthaltene Verbot der Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft verstoße.

b) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 verstoße ferner gegen die Verordnung Nr. 1785/81 als gegenüber der Kommissionsverordnung höherrangiger Rechtsquelle. Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beginne das Zuckerwirtschaftsjahr am 1. Juli und ende am 30. Juni des darauffolgenden Jahres; ihr Artikel 28 schreibe vor, daß die Produktionsabgabe ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 anhand der Verluste aus den im Laufe des Zuckerwirtschaftsjahres, auf das sich die Abgabe beziehe, also zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 30. Juni 1982, erfüllten Ausfuhrverpflichtungen berechnet werde. Die in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 1981 eingetretenen Ausfuhrverluste seien also aus dem Aufkommen der auf den im Wirtschaftsjahr 1981/82 erzeugten Zucker erhobenen Abgabe zu decken; diese Verluste dürften nicht noch einmal für die Berechnung der Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 berücksichtigt werden, wie dies Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 vorsehe. Jede andere Lösung wäre diskriminierend und unlogisch.

Zur zweiten Frage trägt die Klägerin vor, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3358/81, der die Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhrverpflichtungen zurückzuführenden Verluste festsetze, sei — wegen Überschreitung der Befugnisse der Kommission — ebenfalls ungültig. Er wirke sich ferner praktisch dahin aus, daß er den zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 aufhebe.

Zur dritten Frage vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3358/81 sei ferner wegen Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 und gegen Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 rechtswidrig. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 hätte die Abgabe anhand der tatsächlich innerhalb des Zukkerwirtschaftsjahres erfolgten Ausfuhren berechnet werden müssen. Dagegen habe Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegt, daß die Abgabe ab dem Zukkerwirtschaftsjahr 1981/82 anhand der Verluste nicht nur aus der tatsächlichen Ausfuhr, sondern auch aus den im Laufe des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Abgabe beziehe, erfüllten Ausfuhrverpflichtungen festzusetzen sei. Dies sei um so entscheidender, als das Abgabensystem ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 abweichende Merkmale u. a. insofern aufweise, als die Abgabe nicht nur den B-Zucker, sondern auch den A-Zucker erfasse. Die Kommission habe mit dem Erlaß der streitigen Verordnung die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse überschritten.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt daher, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 sowie Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 für ungültig zu erklären.

2. Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, zwischen den Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 (verlängert durch die Verordnung Nr. 1592/80) zum einen und der Verordnung Nr. 1785/81 zum anderen bestünden Unterschiede, was die Regelung der Abgabe angehe. Diese Unterschiede seien geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fraglichen Vorschriften zu begründen. Die Verordnung Nr. 1785/81 habe nämlich ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 insoweit grundlegende Neuerungen eingeführt, als sie das Kriterium, wonach die Verluste aus dem Absatz der Zuckerüberschüsse teilweise zu Lasten der Erzeuger gingen, durch den Grundsatz der vollen Haftung der Unternehmen für die Kosten, die sich aus dem Absatz der in den Genuß der Erstattung gelangenden Zuckermengen (A und B) auf den Exportmärkten ergäben, abgelöst habe. Die durch die Verordnung Nr. 1785/81 eingeführte Regelung weise folgende wesentlichen Merkmale auf:

Die Grundquote (A) werde ebenfalls der Abgabe unterworfen;

die für die B-Quote geltende Abgabe könne bis zu 37,5 % des Interventionspreises betragen;

der zwischen den Erzeugern aufzuteilende Verlust ergebe sich nicht mehr wie früher aus den für den tatsächlich innerhalb des Wirtschaftsjahres erfolgten Absatz entstandenen Kosten, sondern aus den für die innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres zur erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen;

die Verluste, die durch das Aufkommen der Abgabe für das Wirtschaftsjahr, in denen sie entstanden seien, nicht gedeckt werden könnten, könnten im darauffolgenden Wirtschaftsjahr eingebracht werden.

Die durch Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeführte Regelung habe das bis zum 30. Juni 1981 geltende System einer absoluten Preis- und Absatzgarantie, die der Grundquote (A) jedes Unternehmens dadurch zugute gekommen sei, daß nur die B-Quote der Abgabe unterlegen habe, völlig umgestaltet. Auch die Quotenregelung weise jetzt keinen engen Korrelationszusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Unternehmen, wie er unter dem alten System bestanden habe, mehr auf, da sie eine Übertragung des Verlustsaldos aus der Bewirtschaftung von einem Wirtschaftsjahr auf das folgende Wirtschaftsjahr sowie eine völlig neue Methode für die Berechnung des Produktionsüberschusses vorsehe, für den die Erzeuger finanziell verantwortlich seien. Nach der Verordnung Nr. 1785/81 würden die von den Erzeugern zu tragenden Kosten anhand des Unterschieds zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft während eines bestimmten Wirtschaftsjahres in der Weise berechnet, daß die Erzeuger die Kosten für die Ausfuhr des Überschusses zu tragen hätten, der nicht ausgeführt, sondern in Erwartung einer späteren Vermarktung gelagert worden sei. Demgegenüber sei die abgabenfreie Garantiemenge unter der Geltung der vorangegangenen Regelung nicht anhand des Verbrauchs, sondern aufgrund der Summe der A-Quoten festgelegt worden. Zur Höhe der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81, die durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 auf 3,407 ECU/100 kg festgesetzt worden sei, trägt die italienische Regierung vor, diese sei das Ergebnis einer Vermengung von Grundsätzen, für die die Verordnung Nr. 1785/81 keinerlei Handhabe liefere. Die neue Regelung, nach der die Berechnung der mit der Vermarktung des Erzeugnisses zusammenhängenden Verluste nach Maßgabe der Menge erfolge, die sich aus den im Hinblick auf das betreffende Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen ergebe, statt nach Maßgabe der tatsächlich im Laufe des Wirtschaftsjahres abgesetzten Menge, erscheine für das Wirtschaftsjahr 1980/81 aus folgenden drei Gründen nicht geeignet:

Am 1. Juli 1981 seien wesentliche Änderungen der Quotenregelung in Kraft getreten (volle Haftung der-Erzeuger) ;

die Quotenregelung der Verordnung Nr. 3330/74 gelte mangels einer Ausnahmeregelung etwa durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1592/80 für das Wirtschaftsjahr 1980/81 weiter;

gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1592/80 sei zwischen der Bestimmung der Verluste für das Wirtschaftsjahr 1980/81 und der Bestimmung des Teils dieser Verluste, der möglicherweise aus dem Aufkommen der Abgabe nicht gedeckt werde, zu unterscheiden.

Daraus folge, daß die Finanzierung der Verluste aus dem Absatz der Zuckerüberschüsse für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1981 entsprechend Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 zu Lasten der Erzeuger hätte gehen müssen und daß es nicht angehe, die Höhe der Verluste für das Wirtschaftsjahr 1980/81 anhand der Ausfuhrverpflichtungen zu berechnen oder einen Zusammenhang zwischen der Berechnung der Abgabe auf die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1980/81 und der Berechnung der Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1981/82 herzustellen. Folglich verstoße Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 gegen Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 und gegen Artikel 1 und 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1592/80.

Die italienische regierung hat ferner Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73, der den Zeitraum für den Ausgleich der Absatzverluste um drei Monate über den Abschluß des Erzeugungswirtschaftsjahres (1. Juli bis 30. Juni des darauffolgenden Jahres) verlängert, da die Anwendung dieses Kriteriums das Gleichgewicht der Quotenregelung — zumindest für das Wirtschaftsjahr 1980/81 — erheblich zu gefährden drohe. Der Ausgleich der zu finanzierenden Verluste führe zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der Beobachtungszeitraum unterschiedlich sei, da die Verluste von zeitabhängigen Faktoren, wie im wesentlichen dem Markt- oder Interventionspreis des Erzeugnisses, abhängig seien. Die Verluste stiegen in direktem Zusammenhang mit dem Sinken des Weltmarktpreises an, und zwar um so mehr, als das Sinken dieses Preises mit einem Anstieg des Interventionspreises einhergehe, wie dies gerade nach dem 1. Juli 1981 der Fall gewesen sei.

Auch wenn die Verlängerung des Zeitraumes für den Ausgleich der Verluste als gerechtfertigt angesehen werden könne, wenn die Regelung unverändert bleibe, sei dies für das Wirtschaftsjahr 1980/81, nach dessen Ablauf eine neue Regelung eingeführt worden sei, nicht gerechtfertigt. Dieses Zusammentreffen habe zu einer Verdoppelung der Abgabe auf die Verluste für die Zeit vom Juli bis Oktober 1981 geführt, die sowohl für das Wirtschaftsjahr 1980/81 als auch für das darauffolgende Wirtschaftsjahr berücksichtigt worden seien.

Diese Überlegungen stützten die Zweifel des Vorlagegerichts an der Gültigkeit der betreffenden Vorschriften.

3. Erklärungen der Kommission

Die Kommission trägt hinsichtlich der anwendbaren Regelung vor, im maßgeblichen Zeitraum, der in das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 falle, habe für die gemeinsame Marktorganisation für Zukker die Verordnung Nr. 3330/74 gegolten, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 zum 30. Juni 1981 aufgehoben worden sei. Dagegen gelte die neue Grundverordnung Nr. 1785/81 entgegen der Auffassung der Firma Sermide nicht für das Wirtschaftsjahr 1980/81, sondern beziehe sich ausdrücklich auf die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86. Allerdings habe die Kommission (gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 700/73) vor dem 1. Dezember 1981, jedoch nach Abschluß des Wirtschaftsjahres 1980/81, den Betrag der Produktionsabgabe für den im Laufe dieses Wirtschaftsjahres erzeugten Zucker festsetzen müssen. Da die durch die neue Grundverordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Regelung auf das Wirtschaftsjahr 1980/81 nicht anwendbar gewesen sei, sei die Verordnung Nr. 3358/81 zur Festsetzung der Beträge der Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 nicht auf Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81, sondern auf Artikel 48 dieser Verordnung gestützt worden, der die Kommission zum Erlaß von Übergangsvorschriften ermächtigt habe.

Die Verordnung Nr. 700/73, die an die Stelle der Verordnung Nr. 142/69 getreten sei, sei bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 (ABl. L 158, S. 17) anwendbar geblieben. Zu dem Umstand, daß diese Verordnung als Bezugszeitraum für die Berechnung der Verluste nicht als Zuckerwirtschaftsjahr, sondern den Zeitraum vom 1. Oktober 1980 bis zum 30. September 1981 festgesetzt habe, vertritt die Kommission die Auffassung, es sei vollständig gerechtfertigt, auf einen Bezugszeitraum abzustellen, der von dem Zuckerwirtschaftsjahr, für das die Preisregelung getroffen werde, abweiche, und zwar aus folgenden Gründen:

Zum einen sei der Beginn des Zukkerwirtschaftsjahres seit der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation auf den 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt worden, und zwar um es den italienischen Zuckererzeugern in Anbetracht der frühzeitigen Zukkerrübenernte in Italien zu ermöglichen, in den Genuß der neuen Interventionspreise für den neuen Zucker zu kommen und um es damit den Zuckerrübenbauern zu ermöglichen, neue Mindestpreise zu erhalten.

Zum anderen hätten die Grundverordnungen es in Anbetracht dessen, daß der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzeugte Zucker bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht völlig abgesetzt werde, vermieden, den für die Berechnung der gesamten Absatzkosten zu berücksichtigenden Zeitraum festzulegen und hätten dessen Festsetzung der Kommission, unterstützt vom Verwaltungsausschuß, überlassen, wie sie sich im übrigen aus Artikel 27 der Verordnung Nr. 3330/74 ergebe.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse habe die Kommission stets, d. h. nicht erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 700/73, sondern bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 142/69, den Bezugszeitraum 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahres zugrunde gelegt, und zwar im Hinblick darauf, daß ein Teil des Zuckers nach Abschluß des Zuckerwirtschaftsjahres abgesetzt werde und daß die Ausfuhren von im vorangehenden Zuckerwirtschaftsjahr erzeugtem Gemeinschaftszukker angesichts der allgemeinen Handelsbräuche und der herkömmlichen Handelsströme mit Ablauf des Monats September eines jeden Jahres aufhörten. Die Verordnung Nr. 700/73 habe somit nur die zuvor bestehende Praxis bestätigt, wie sich im übrigen aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung ergebe.

Die Rechtsmäßigkeit der Verordnung Nr. 700/73 müsse im übrigen im Lichte der Verordnung Nr. 3330/74 als der Grundverordnung geprüft werden, die in ihrem Artikel 44 Absatz 4 und ihrem Anhang II auf sie Bezug nehme.

Zum Begriff Absatz des Erzeugnisses trägt die Kommission vor, die Grundverordnungen gäben hierfür keine Definition und sähen keine eigene Regelung für dessen Berechnung vor. Sie habe sich aus folgenden praktischen Erwägungen für die Berücksichtigung der Ausfuhrverpflichtungen, d. h. der Mengen, für die im Rahmen von Ausschreibungen Ausfuhrlizenzen mit Anspruch auf Erstattungen erteilt worden seien, entschieden:

Im Rahmen der allgemeinen Lizenzregelung seien die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ausfuhr den Nachweis zu erbringen, daß diese tatsächlich erfolgt sei. Man müsse daher sechs Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums abwarten, um bei den nationalen Behörden nachzuprüfen, ob alle Ausfuhren, für die eine Verpflichtung eingegangen worden sei, durchgeführt worden seien. Die Berechnung der Abgabe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr verzögere sich daher um sechs Monate, denen die für die Nachprüfung bei den nationalen Behörden erforderliche Zeit hinzuzurechnen sei;

die nationalen Behörden führten keine Aufzeichnungen — und seien hierzu auch nicht in der Lage — über die tatsächlichen Zuckerausfuhren, abgestellt auf den Bezugszeitraum (oder, äußerstenfalls, das Zuckerwirtschaftsjahr). Die Nachprüfung der tatsächlich für einen Bezugszeitraum (oder ein Erzeugerwirtschaftsjahr) ausgeführten Gesamtmenge setze eine wesentliche Änderung der Kontroll- und Aufzeichnungsstrukturen in den meisten Mitgliedstaaten voraus, wozu sich die Mitgliedstaaten mehrfach ausdrücklich für außerstande erklärt hätten;

unter normalen Bedingungen sei die Gefahr, daß eine Ausfuhr, für die eine Verpflichtung eingegangen worden sei, nicht erfolge, gering, da die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Kaution von etwaigen Verzichtsanwandlungen abhalte. Die Frage müsse durch Verwendung von Elementen, die eine angemessene Schätzung zuließen, geregelt werden. Die Verordnung Nr. 1785/81 habe mit der Verwendung des Begriffs Ausfuhrverpflichtungen in Artikel 28 nur die seit der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation vertretene Auslegung bestätigt und ergänzt. Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3358/81 habe die Kommission diesen Grundsatz weiterverfolgt.

Zu der behaupteten Diskriminierung vertritt die Kommission die Auffassung, jeder Diskriminierungsvorwurf sei unbegründet, da es den italienischen Erzeugern unabhängig von der Höhe des Interventionspreises und des Weltmarktpreises im Rahmen der Höchstquote völlig freistehe, ihren Zucker jederzeit auf dem Binnen- oder Weltmarkt zu verkaufen, wobei sie im letzteren Fall, wie die Erzeuger der anderen Länder, die vorgesehenen Erstattungen erhielten und somit gleichzeitig zur Bildung der Gesamtabsatzverluste beitragen könnten. Demgegenüber könnten sie auch den Binnenmarktpreis erzielen und zwar auch dies genauso wie die Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten, so daß man nicht von einem begrenzten italienischen Markt sprechen könne.

Die Kommission verweist schließlich darauf, daß es nur durch den Absatz in Drittländern möglich werde, innerhalb der Gemeinschaft ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aufrechtzuerhalten, das es wiederum allen Erzeugern erlaube, einen Verkaufspreis zu erzielen, der sich dem Richtpreis annähere. Somit stelle die Beteiligung aller Erzeuger an der Finanzierung der für die Stützung des Binnenmarktpreises erforderlichen Ausfuhrerstattungen keine Diskriminierung dar.

Nach Ansicht der Kommission sind die vom Vorlagegericht gestellten Fragen folgendermaßen zu beantworten:

Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 oder von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 beeinträchtigen könnte.

IV — Antwort der Kommission auf die vom Gerichtshof gestellte Frage

Die Kommission hat die vom Gerichtshof gestellte Frage wie folgt beantwortet:

1. Die Anwendung der Verordnung Nr. 3358/81 und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 auf das Zuckerwirtschaftsjahr 198.0/81 und des Artikels 28 der Verordnung Nr. 1785/81 auf das Wirtschaftsjahr 1981/82 habe — abgesehen von einer völlig unerheblichen Menge — nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Ausfuhrverluste für die drei Monate Juli bis September 1981 geführt.

2. Unter der Geltung der Grundverordnungen Nrn. 3330/74 und 1785/81 (und ihrer Durchführungsverordnungen Nrn. 700/73 und 1443/82) habe die Produktionsabgabe anhand von zwei Elementen, einem quantitativen und einem finanziellen Element, berechnet werden müssen:

Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 habe das quantitative Element gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 700/73 aus der Gesamtmenge des zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 erzeugten Zuckers abzüglich der in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Garantiemenge für diesen Zeitraum bestanden.

Für das Wirtschaftsjahr 1981/82 sei für das quantitative Element gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 die Gesamtmenge des zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 30. September 1982 erzeugten Zuckers abzüglich des Verbrauchs in der Gemeinschaft während dieses Zeitraums (vgl. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) maßgeblich gewesen.

Für die Berechnung der Ausfuhrverluste eines Wirtschaftsjahres sei somit eine in einem anderen Wirtschaftsjahr erzeugte Zuckermenge berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung des quantitativen Elements sei daher ausgeschlossen.

Das finanzielle Element bestehe aus dem durchschnittlichen Ausfuhrverlust, bezogen auf eine bestimmte Zuckermenge. Dieser durchschnittliche Verlust, multipliziert mit dem quantitativen Element, stelle den Gesamtausfuhrverlust dar, der durch die Produktionsabgabe gedeckt werden müsse.

3. Der Durchschnittsverlust werde aufgrund der Erstattungen berechnet, die im Rahmen der beiden in der einschlägigen Regelung vorgesehenen Systeme, nämlich der Festsetzung durch Ausschreibung und der periodischen Festsetzung, gewährt würden.

Das erste System erfasse den überwiegenden Teil der Ausfuhren (wie sich aus einer als Anlage beigefügten Aufstellung ergebe). Bei dieser Art von Erstattungen seien die Zuckermengen, für die sie gewährt worden seien, unter der Geltung der für die Berechnung der Abgaben bis zum 30. September 1981 angewandten Verordnung Nr. 3330/74 während des Quartals Juli/September jeden Jahres stets nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr der Erzeugung unterschiedlich behandelt worden.

Zu diesem Zweck hätten die im dritten Quartal 1981 ausgestellten Ausfuhrlizenzen ein Datum für den Ablauf der Gültigkeit (Ende September 1981) für die im Wirtschaftsjahr 1980/81 erzeugten Zukkermengen und ein Datum für den Beginn der Gültigkeit (Ende September 1981) für die im Wirtschaftsjahr 1981/82 erzeugten Mengen enthalten.

Auf diese Weise sei es möglich gewesen, für diese Art von Erstattungen in dem fraglichen Quartal den Durchschnittsverlust aus dem im Wirtschaftsjahr 1980/81 erzeugten Zucker von dem aus dem Zukker des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zu unterscheiden. So sei eine doppelte Berücksichtigung dieses Bestandteils des finanziellen Elements vermieden worden.

Was die im Quartal Juli/September nach dem System der periodischen Festsetzung gewährten Erstattungen angehe, habe die Kommission in Anbetracht ihrer marginalen Bedeutung für die Berechnung der Abgabe unter der Geltung der Verordnungen Nrn. 3330/74 und 700/73 kein System der Differenzierung der Lizenzen entsprechend dem Wirtschaftsjahr der Erzeugung des Zuckers eingeführt.

Alle im Laufe des Quartals gewährten Erstattungen dieser Art seien, was die Berechnung allein des finanziellen Elements angehe, stets in vollem Umfang zu Lasten des vorausgegangenen Zuckerwirtschaftsjahrs gegangen, und zwar auch für das Quartal Juli/September 1981.

Der mit einer solchen Methode verbundene Grad der Ungenauigkeit sei nämlich so gering, daß er nicht die Einführung eines relativ komplizierten Systems der Differenzierung der Lizenzen durch die Verwaltung rechtfertigen würde.

4. Die Kommission habe später beschlossen, die nach dem System der periodischen Festsetzungen im Quartal Juli/September 1981 festgesetzten Erstattungen (ausschließlich für die Berechnung des Durchschnittsverlusts) auch für das Wirtschaftsjahr 1981/82 erneut zu berücksichtigen, um den Erzeugern entgegenzukommen. Diesen hätten wegen der Tendenzwende auf dem Weltmarkt für das Wirtschaftsjahr 1981/82 stark erhöhte Belastungen durch die Abgabe gedroht.

Die erneute Berücksichtigung des fraglichen Quartals habe es ermöglicht, den Durchschnittsverlust des Wirtschaftsjahres zu senken und — aufgrund des Kumulationssystems des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 — den Versuch zu machen, die Belastung der Erzeuger für den Zeitraum Juli 1981 bis Juni 1985 zu verringern. Diese zweite Maßnahme habe natürlich keinen Einfluß auf die Berechnung der Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 gehabt, die dem Erlaß der Verordnung Nr. 3358/81 unterworfen gewesen sei.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 14. März 1984 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. De André, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. L. Campogrande als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Genua hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12) und von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 zur Festsetzung der Beträge der Produktionsabgabe im Zuckersektor für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 und des von den Zuckerherstellern an die Verkäufer von Zuckerrüben zu bezahlenden Betrages (ABl. L 339, S. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens zwischen der unterdessen in Konkurs gefallenen Sermide SpA (im folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens), einer italienischen Herstellerin von Weißzucker, und der Cassa Conguaglio Zucchero sowie dem Ministero delle Finanze und dem Ministero del Tesoro (im folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens). Dem Verfahren vor dem nationalen Gericht sind auf Seiten der Klägerin das Consorzio Nazionale Bieticoltori und die Associazione Nazionale Bieticoltori sowie die Herren M. Bianchini und C. Merciai beigetreten.

3 In dem Rechtsstreit geht es um den Anspruch der Cassa Conguaglio Zucchero auf einen Betrag von 321008350 LIT, der im Laufe des Ausgangsverfahrens auf 261515085 LIT ermäßigt wurde, als Produktionsabgabe für den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 über die ihr gewährte Grundquote hinaus erzeugten Zucker, deren Zahlung durch einen am 10. Mai 1982 zugestellten Abgabenbescheid des Ufficio Ricevitoria (Finanzkasse) des Zollamts Genua angeordnet worden war.

4 Diese Abgabe war aufgrund von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission — die aufgrund von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) ergangen ist — und-von Artikel 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission in der Fassung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1573/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 172, S. 52) berechnet worden.

5 Im Ausgangsverfahren machte die dortige Klägerin geltend, diese beiden Vorschriften seien rechtswidrig, da sie sie benachteiligten und somit gegen den EWG-Vertrag sowie andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verstießen.

6 Das Tribunale Genua hielt die Zweifel der Klägerin des Ausgangsverfahrens an der Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen für erheblich; es hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission, wonach die Gesamtverluste aus dem Absatz der in der Gemeinschaft erzeugten Menge nach Maßgabe eines Betrags errechnet werden, der dem gewogenen Durchschnitt der beim Absatz während des Zeitraums vom 1. Oktober des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September entstandenen Verluste entspricht, ungültig wegen Verstoßes gegen a) das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 EWG-Vertrag, b) das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, c) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates, wonach das Wirtschaftsjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet, d) Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates, wonach die Produktionsabgabe für Zukker in jedem Wirtschaftsjahr sich auch nach dem durchschnittlichen Verlust im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen bestimmt?

2. Ist im Falle einer Bejahung der ersten Frage auch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission, der die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzucker festsetzt, ungültig?

3. Ist, im Falle einer Verneinung der ersten beiden Fragen, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission, der die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzucker festsetzt, ungültig wegen Verstoßes gegen a) Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates, wonach die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1980/81 nach Maßgabe der tatsächlich in Drittländer ausgeführten Zuckermenge festzusetzen ist, b) Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates, wonach die Produktionsabgabe für Zucker erst ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 nach Maßgabe der Zuckermenge festgesetzt wird, für die lediglich eine Ausfuhrverpflichtung besteht?

Die maßgeblichen Vorschriften

7 Zur Beantwortung der vom Tribunale Genua vorgelegten Fragen sind zunächst die im vorliegenden Fall interessierenden Merkmale der Produktionsquotenregelung und der Berechnung der Produktionsabgabe für Zucker darzulegen.

8 Die Grundverordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1), die die von der alten Grundverordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. L 308, S. 1) eingeführte Produktionsquotenregelung beibehielt, unterscheidet bei dem in einem bestimmten Zuckerwirtschaftsjahr, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres, erzeugten Weißzucker drei Kategorien:

die Menge, die auf dem Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden kann und für die über den Interventionspreis eine Absatzgarantie besteht (im folgenden: A-Quote);

die über die A-Quote hinausgehende, einen bestimmten Satz (die sogenannte Höchstquote, erreicht durch Multiplikation der A-Quote mit einem Koeffizienten) nicht überschreitende Menge, die gleichfalls auf dem Gemeinsamen Markt frei vermarktet oder unter Gewährung einer Ausfuhrbeihilfe ausgeführt werden kann (im folgenden: B-Quote); für diese Menge erheben die Mitgliedstaaten von den betreffenden Zuckerherstellern eine Produktionsabgabe zur Finanzierung der für den-B-Zucker gewährten Ausfuhrbeihilfe;

die über die Höchstquote hinausgehende Menge, die auf dem Gemeinsamen Markt nicht abgesetzt werden darf, sondern in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Zuckerwirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden muß, ohne daß hierfür eine Ausfuhrbeihilfe gewährt werden kann (im folgenden: C-Quote).

9 Nach Artikel 3 der Grundverordnung setzt der Rat jährlich für das Hauptüberschußgebiet einen Interventionspreis für Weißzucker und für andere Gebiete abgeleitete Interventionspreise unter Berücksichtigung der regionalen Preisunterschiede bei Zucker fest.

10 Ferner kann, um die Ausfuhr von Weißzucker auf dem Weltmarkt zu ermöglichen, nach Artikel 19 der Grundverordnung, soweit erforderlich, eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden, durch die der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen der Gemeinschaft ausgeglichen wird und die für die gesamte Gemeinschaft gleich ist; die Gesamtheit der Erstattungen bei der Ausfuhr stellt die Verluste beim Absatz im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 700/73 dar.

11 Die Produktionsabgabe, die die Mitgliedstaaten von den Zuckerherstellern für die B-Quote erheben, wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung berechnet, indem die Gesamtverluste beim Absatz der in der Gemeinschaft über die Garantiemenge (entsprechend mindestens der A-Quote) hinaus erzeugten Zuckermenge durch die Gesamtzuckermenge geteilt wird, welche die einzelnen Unternehmen der Gemeinschaft über ihre A-Quote hinaus bis zur Höchstquote erzeugt haben. Diese Abgabe darf jedoch einen Höchstbetrag von 30 v. H. des Interventionspreises nicht überschreiten.

12 Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Produktionsquotenregelung finden sich in der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission, die aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 ergangen ist und, mit einigen Änderungen, insbesondere durch die Verordnung Nr. 1573/76 der Kommission, bis zu ihrer Aufhebung durch die am 10. Juni 1982 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 (ABl. L 158, S. 17) in Kraft geblieben ist.

13 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1573/76 werden die in Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 3330/74 erwähnten Gesamtverluste anhand von zwei Elementen, nämlich einem quantitativen und einem finanziellen Element, berechnet. Das quantitative Element ergibt sich aus der Gesamtweißzuckererzeugung der betreffenden Zuckerwirtschaftsjahre, abzüglich der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr gültigen Garantiemenge, der über die Höchstquote hinaus erzeugten Mengen sowie der von den Unternehmen auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr übertragenen, innerhalb der Höchstquote erzeugten Mengen. Das finanzielle Element ergibt sich aus dem gewogenen Durchschnitt der beim Absatz während des Zeitraums vom 1. Oktober des betreffenden Zuckerwirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September entstandenen Verluste (vermindert um die in der gleichen Zeit erhobenen Abschöpfungen bei der Ausfuhr).

14 Das quantitative Element wird demnach unter Berücksichtigung der Erzeugung im Laufe des Zuckerwirtschaftsjahres, d. h. des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni, berechnet, während bei der Berechnung des finanziellen Elements ein gegenüber dem Zuckerwirtschaftsjahr um drei Monate verschobener Zeitraum berücksichtigt wird.

15 Die Artikel 24 bis 31 der Grundverordnung Nr. 3330/74, betreffend die Produktionsquotenregelung einschließlich der Produktionsabgabe, galten zwar ursprünglich nur für die Zuckerwirtschaftsjahre 1975/76 bis 1979/80, wurden jedoch (mit Ausnahme von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2) durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12) auch auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 für anwendbar erklärt.

16 Die Grundverordnung Nr. 3330/74 ist mit Wirkung vom 30. Juni 1981 durch Artikel 49 Absatz 3 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81 aufgehoben worden; die Artikel 24 bis 32 der Verordnung Nr. 1785/81, betreffend die Produktionsquotenregelung, gelten gemäß ihrem Artikel 23 Absatz 1 für die Zuckerwirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86.

17 Die neue Grundverordnung hat die Produktionsquotenregelung grundsätzlich beibehalten, jedoch einige wichtige Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Produktionsabgabe gebracht, die bei den Herstellern nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung nicht mehr nur auf den von ihnen erzeugten B-Zucker, sondern auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen zusammen erhoben wird; diese Grundabgabe darf jedoch einen Höchstbetrag, der 2,0 v. H. des Interventionspreises entspricht, nicht überschreiten. Wenn diese Begrenzung der Abgabe es nicht erlaubt, den Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird bei den Herstellern eine zusätzliche Abgabe auf die von ihnen erzeugte B-Zuckermenge erhoben, die einen Höchstbetrag von 30 v. H. des Interventionspreises (unter bestimmten Umständen 37,5 v. H. dieses Preises) nicht überschreiten darf.

18 Die Grundabgabe wird also gemäß Artikel 28 Absatz 3 der neuen Grundverordnung berechnet, indem der voraussichtliche Gesamtverlust durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert wird. Der voraussichtliche Gesamtverlust wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d unter Berücksichtigung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen ermittelt.

19 Die Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 ist durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 (ABl. L 339, S. 17) auf 3,407 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt worden. Diese Verordnung ist zur Durchführung von Artikel 48 der Grundverordnung Nr. 1785/81 erlassen worden, der die Kommission zum Erlaß von Übergangsvorschriften ermächtigt, sofern diese erforderlich sein sollten, um den Übergang auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, vor allem, wenn die Anwendung dieser Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde. Diese Maßnahmen sind längstens bis zum 30. Juni 1982 anwendbar.

20 Bei der Festsetzung der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 hat die Kommission den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3358/81 zufolge die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 aufgestellen Kriterien angewandt und bei der Berechnung des finanziellen Elements den gewogenen Durchschnitt der Absatzverluste in der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 30. September 1981 berücksichtigt.

Zur ersten Frage

21 In der ersten Frage geht es um zwei verschiedene Probleme: zum einen darum, ob der Umstand, daß gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Verlustes beim Absatz, der vom 1. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September läuft, vom Zeitraum des Zuckerwirtschaftsjahres abweicht, das vom 1. Juli bis zum folgenden 30. Juni läuft — im folgenden Abweichung der Bezugszeiträume genannt — eine nach Artikel 7 und Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt, zum anderen darum, ob diese Regelung gegen die Artikel 2 und 28 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81 verstößt.

Zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Diskriminientngsverbot

22 Insoweit ist das nationale Gericht der Ansicht, die Abweichung der Bezugszeiträume stelle — zumindest im Hinblick auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 — eine Diskriminierung der italienischen Unternehmen dar, die in defizitären Gebieten ansässig seien und nicht oder verhältnismäßig geringe Mengen exportierten; sie begünstige ausschließlich die nördlichen Unternehmen, die in Überschußgebieten ansässig seien und traditionell exportierten.

23 Diese Diskriminierung beruhe darauf, daß die Anhebung des gemeinschaftlichen Interventionspreises mit Wirkung vom 1. Juli 1981, dem Beginn des neuen Zuckerwirtschaftsjahres, und der gleichzeitige Rückgang des Weltzukkerpreises zu einer starken Erhöhung der Erstattungen bei der Ausfuhr (zum Nutzen der nördlichen Unternehmen) und damit zu einem anomalen Anstieg der Abgabe auf die B-Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 1980/81 (zum Nachteil der italienischen Unternehmen) geführt habe.

24 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der italienischen Regierung liegt eine Diskriminierung darin, daß die Produktionsabgabe nicht allein nach Maßgabe der Absatzverluste berechnet werde, die tatsächlich im Laufe des Zuckerwirtschaftsjahres, dessen Erzeugung mit der Abgabe belegt werde, eingetreten seien. Der neue Gemeinschaftsinterventionspreis trete nämlich jedes Jahr zu Beginn dieses Zeitraums in Kraft; dieser Zeitraum entspreche genau dem natürlichen Anbauzyklus der Zuckerrüben in den südlichen Regionen. Demgegenüber verfügten nur die nördlichen Unternehmen nach dem Ende des Zuckerwirtschaftsjahres aufgrund ihres Anbauzyklus für Zuckerrüben über genügend Zucker, der vor diesem Zeitpunkt erzeugt worden sei, um in den Genuß der höheren Erstattungen bei der Ausfuhr zu kommen.

25 Bei der Berechnung der Produktionsabgabe sowohl für 1980/81 als auch für 1981/82 seien die Erstattungen, die sich auf den im Laufe des Zuckerwirtschaftsjahres 1980/81 erzeugten und im dritten Quartal 1981 ausgeführten Zucker bezögen, zweimal berücksichtigt worden. Diese doppelte Berücksichtigung habe eine erhebliche und ungerechtfertigte Belastung der Erzeuger mit sich gebracht.

26 Die Kommission tritt jedem Diskriminierungsvorwurf entgegen und trägt vor, mit der Festsetzung des Bezugszeitraums für die Berechnung des Verlustes beim Absatz auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum folgenden 30. September (statt auf den Zeitraum des Zuckerwirtschaftsjahres) habe sie lediglich den natürlichen Anbauzyklen sowie der wirtschaftlichen Realität, d. h. den allgemeinen Handelsbräuchen und den herkömmlichen Handelsströmen, Rechnung getragen. Der Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres sei gerade auf den 1. Juli festgelegt worden, um die italienischen Zuckerhersteller in den Genuß der neuen Interventionspreise für den neuen Zucker kommen zu lassen, während ein Teil des in den nördlichen Regionen während des Zuckerwirtschaftsjahres erzeugten Zuckers üblicherweise erst in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem Ablauf des Bezugszeitraums ausgeführt werde.

27 Eine Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, daß alle Zuckerhersteller, die die A-Quote überschritten, zur Finanzierung der Ausfuhrerstattungen herangezogen würden, da nur der Absatz des überschüssigen Zuckers in Drittländern es ermögliche, innerhalb des Gemeinsamen Marktes ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aufrechtzuerhalten, wodurch der Binnenmarktpreis gestützt werde, was im Interesse aller Erzeuger einschließlich der italienischen Unternehmen liege.

28 Das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, das auch das in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit umfaßt, untersagt es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Eine Differenzierung der verschiedenen Elemente einer gemeinsamen Marktordnung wie Schutzmaßnahmen, Subventionen, Beihilfen u. a. nach Regionen und anderen Er-zeugungs- oder Verbrauchsbedingungen ist daher nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig, die eine angemessene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

29 Die Regelung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 für die Berechnung der Produktionsabgabe ist objektiv gerechtfertigt, obwohl sie unterschiedliche Bezugszeiträume, nämlich den Zeitraum des Zuckerwirtschaftsjahres für die Ermittlung der entsprechenden Produktionsmenge von Weißzucker (das sogenannte quantitative Element) einerseits und den Zeitraum vom 1. Oktober des betreffenden Zuckerwirtschaftsjahres bis zum folgenden 30. September für die Ermittlung der durchschnittlichen Verluste aus dem Absatz (das sogenannte finanzielle Element) andererseits, verwendet.

30 Zu dem Argument, diese Berechnungsmethode sei willkürlich, da sie die südlichen Erzeuger gegenüber den nördlichen Erzeugern benachteilige, ist festzustellen, daß diese Regelung nur den innerhalb ein und desselben Zuckerwirtschaftsjahres tatsächlich erzeugten Zucker betrifft. Die Berücksichtigung der Erstattungen für Zuckermengen, die nach Abschluß des Zuckerwirtschaftsjahres ausgeführt worden sind, ist dadurch objektiv gerechtfertigt, daß diese Mengen innerhalb des betreffenden Zuckerwirtschaftsjahres erzeugt worden sind. Es ist daher nur folgerichtig, bei der Berechnung der Gesamtverluste und, davon ausgehend, der Produktionsabgabe für ein bestimmtes Zuckerwirtschaftsjahr auch die Verluste aus dem Absatz von Weißzucker zu berücksichtigen, der im Laufe dieses Wirtschaftsjahres erzeugt, aber erst nach seinem Ablauf abgesetzt worden ist.

31 Daß die südlichen anders als die nördlichen Erzeuger aufgrund des natürlichen Anbauzyklus der Zuckerrübe nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres über keinen Zucker mehr verfügen, der vor diesem Zeitpunkt erzeugt worden ist, und daher nicht in den Genuß des neuen, ab Beginn des neuen Zukkerwirtschaftsjahres geltenden Interventionspreises kommen können, während die auf ihre Erzeugung des alten Zuckerwirtschaftsjahres entfallende Abgabe auch die in dem über das Zuckerwirtschaftsjahr hinausgehenden Teil des Bezugszeitraums entstandenen Gesamtverluste umfaßt, kann vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Eine derartige Argumentation stellt nämlich die Wahl des Zeitpunkts für den Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres und des Zeitpunkts für die Festsetzung des Interventionspreises durch den Rat in Frage; die Gültigkeit dieser Wahl kann jedoch nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs angefochten werden, der im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist.

32 Zu dem Argument, die Abweichung der Bezugszeiträume habe in Anbetracht dessen, daß der ab 1. Juli 1981 geltende neue Interventionspreis besonders hoch gewesen sei, willkürliche Auswirkungen auf die Höhe der Erstattungen und damit der Abgabe zumindest für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 gehabt, ist festzustellen, daß die Erstattungen, wie es in der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung Nr. 3330/74 heißt, den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren sollen, indem sie insbesondere vermeiden, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf den Preis innerhalb der Gemeinschaft auswirken, Daraus folgt, daß die Berichtigung der Erstattungen untrennbar mit der Regelung für den Handel mit Drittländern verbunden ist, die Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist.

33 Zu dem Argument, die Anwendung eines Bezugszeitraums für die Berechnung der Absatzverluste, der über das Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1980/81 hinausgehe, stehe im Widerspruch zu den mit dem 1. Juli 1981 eingetretenen tiefgreifenden Änderungen der Zuckermarktregelung, ist festzustellen, daß die Kommission die streitige Regelung nur auf den Absatz von vor dem 1. Juli 1981 erzeugtem Zucker angewendet hat. Der Umstand alleine, daß einige Elemente der Neuregelung in der vorigen Regelung nicht enthalten waren, kann keine Diskriminierung begründen, sofern die getroffene Regelung nicht das weite Ermessen überschreitet, das der rechtsetzenden Gewalt der Gemeinschaft auf diesem Gebiet eingeräumt ist.

34 Zu dem Argument, bei der Berechnung der Abgabe für 1980/81 wie auch für 1981/82 seien bestimmte Erstattungen doppelt berücksichtigt worden, ist festzustellen, daß die Kommission lediglich die bisher geltende Regelung angewandt hat, als sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 die Verluste aus den periodisch festgesetzten Erstattungen für den im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 erzeugten und im dritten Quartal 1981 abgesetzten Zucker berücksichtigt hat. Die Kommission war in Anbetracht der von ihr angeführten Gründe, insbesondere der beträchtlichen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten, nicht verpflichtet, ein System der Aufteilung dieser Verluste auf das eine und das andere Zuckerwirtschaftsjahr nur für den Bezugszeitraum 1980/81 einzuführen. Es stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag dar, wenn die Kommission auch für den streitigen Übergangszeitraum der seit Jahren bestehenden Regelung, d. h. der Verordnung Nr. 700/73, gefolgt ist.

35 Hinsichtlich des Umstands dagegen, daß die Kommission diese Verluste auch bei der Berechnung des Durchschnittsverlusts für das Zuckerwirtschaftsjahr 1981/82 berücksichtigt hat, ist festzustellen, daß eine doppelte Belastung aufgrund desselben Sachverhalts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar wäre. Die Kommission trägt hierzu vor, die nochmalige Berücksichtigung dieser Verluste habe sich für die Erzeuger dieses Zuckerwirtschaftsjahres nicht nachteilig ausgewirkt, da sie in Wirklichkeit nur zu einer Senkung des Durchschnittsverlustes und damit zu einer, wenn auch sehr geringen Senkung der Abgabe für diesen Zeitraum geführt habe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens dagegen behauptet, diese Art von Großzügigkeit der Kommission bei ihren Berechnungen habe die italienischen Erzeuger allein für das Wirtschaftsjahr 1980/81 etwa 7 Milliarden LIT und wahrscheinlich ebensoviel für das Wirtschaftsjahr 1981/82 gekostet. Sie macht allerdings weder nähere Angaben zu dem von ihr behaupteten Schaden, noch weist sie einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den von der Kommission angestellten Berechnungen nach.

36 Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Kommission ausreichend, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszuschließen, da sich aus dem Anstieg der Weltmarktpreise eine starke Erhöhung der Verluste ergeben hätte.

37 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 verstößt somit nicht gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag aufgestellte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft.

Zum Verstoß gegen die Artikel 2 und 28 der Verordnung Nr. 1785/81

38 Das nationale Gericht fragt ferner, ob Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 wegen Verstoßes gegen die Artikel 2 und 28 der Verordnung Nr. 1785/81 ungültig sei, nach denen der Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Absatzverlustes mit dem Zuckerwirtschaftsjahr übereinstimme.

39 Die die Berechnung der Produktionsabgabe betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1785/81 galten gemäß Artikel 23 dieser Verordnung erst ab Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres 1981/82 und somit nicht für die auf den im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 erzeugten Zucker erhobene Produktionsabgabe. Da diese erst einige Zeit nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, also im Geltungszeitraum der neuen Grundverordnung, erhoben werden konnte, ermächtigte der Rat die Kommission in Artikel 48 der Verordnung Nr. 1785/81 zum Erlaß der erforderlichen Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 700/73, die auch nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 3330/74 in Kraft geblieben ist.

40 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 700/73 verstößt daher nicht gegen die Artikel 2 und 28 der Verordnung Nr. 1785/81.

Zur zweiten Frage

41 Die zweite Frage ist gegenstandslos geworden, da sie nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt wurde.

Zur dritten Frage

42 Das nationale Gericht möchte mit dieser dritten Frage wissen, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission insoweit wegen Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 3330/74 und gegen Artikel 28 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81 ungültig ist, als die Produktionsabgabe für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 nach Maßgabe der Zuckermenge festgesetzt wird, für die eine Ausfuhrverpflichtung besteht, nicht aber nach Maßgabe der tatsächlich ausgeführten Menge.

43 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission sei rechtswidrig, da die Kommission die ihr durch die Verordnungen des Rates gesetzten Schranken überschritten habe, indem sie bei der Berechnung der Abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 nicht nur die tatsächlich ausgeführten Zuckermengen berücksichtigt habe, sondern auch die Ausfuhrverpflichtungen, die im Laufe dieses Wirtschaftsjahres nicht durch eine tatsächliche Ausfuhr erfüllt worden seien. Auch die italienische Regierung hält die Berücksichtigung der Ausfuhrverpflichtungen jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1980/81 nicht für angemessen. Die Kommission hält dem entgegen, sie sei seit Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker stets der im vorliegenden Fall vertretenen Auslegung gefolgt.

44 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission insoweit geäußert, als ihre Rechtsgrundlage, Artikel 48 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81, für die Festsetzung einer Abgabe zu Lasten der Zuckerhersteller nicht ausreiche.

45 Da die Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 erst nach dem 1. Juli 1981, dem Zeitpunkt der Aufhebung der Grundverordnung Nr. 3330/74, festgesetzt werden konnte und da der Übergang von der einen auf die andere Regelung in Frage gestellt worden wäre, wenn keine ergänzenden Maßnahmen getroffen worden wären, durfte die Kommission die Verordnung Nr. 3358/81 auf die genannte Vorschrift stützen, um die vom Rat gewollte Kontinuität der Zuckermarktregelung sicherzustellen. Derartige Probleme waren gerade Anlaß für Artikel 48 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81, der zum Erlaß von Übergangsvorschriften ermächtigt, die erforderlich sind, um den Übergang auf die neue Zuckermarktregelung zu erleichtern.

46 Was den Begriff des Absatzes angeht, so nimmt Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 3330/74 für die Berechnung der Produktionsabgabe tatsächlich nur auf die Verluste beim Absatz Bezug, ohne die Ausfuhrverpflichtungen zu erwähnen, während Artikel 28 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81 ausdrücklich die Verluste im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Verpflichtungen nennt. Jedoch enthalten weder die Grundverordnung Nr. 3330/74 des Rates noch die Verordnung Nr. 700/73 der Kommission eine Definition des Absatzes; diese Verordnungen überlassen es daher der Kommission, ihn entsprechend dem Zweck und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der fraglichen Vorschrift auszulegen.

47 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, kann die Kommission sich bei der Quantifizierung und Berechnung der Einfuhr- und Ausfuhrströme auf die Daten stützen, die sich aus dem System der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen ergeben, unter dem sich die Empfänger unter Sicherheitsleistung zur Durchführung der geplanten Geschäfte verpflichten.

48 Im vorliegenden Fall war die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Begriffs des Absatzes im Sinne von Ausfuhrverpflichtungen in Anbetracht dessen gerechtfertigt, daß die Mitgliedstaaten die tatsächlichen Ausfuhren nicht nach Maßgabe des Zuckerwirtschaftsjahres oder des Bezugszeitraums für die Berechnung des durchschnittlichen Verlusts aufzeichnen und daß die im Rahmen der Dauerausschreibung erfolgten Ausfuhren von der Stellung einer Kaution abhängen.

49 Die Prüfung der dritten Frage läßt daher nichts erkennen, was die Gültigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3358/81 beeinträchtigen könnte.

50 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 oder des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 beeinträchtigen könnte.

Kosten

51 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 28. März 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 7 der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 oder des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3358/81 der Kommission vom 25. November 1981 beeinträchtigen könnte.