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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-113/83

ECLI:EU:C:1984:395

In der Rechtssache 113/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Sektionspräsidenten beim Consiglio dello Stato und Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ignazio Francesco Caramazza, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr 3164/76 des Rates über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verstoßen hat, indem sie im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zwei Beförderungsgenehmigungen verlangt hat, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung durchgeführt wurde, in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen waren,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter A. O'Keeffe, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Kommission stellte fest, daß die italienischen Behörden zwei Beförderungsgenehmigungen verlangen, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung von, nach oder durch Italien durchgeführt wird, in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind. Da sie dieses Erfordernis für nicht vereinbar mit den maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften hielt, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 4. November 1981 zur Stellungnahme auf.

2. In ihrem Schreiben führte die Kommission aus: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 (ABl. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1) berechtigten die Gemeinschaftsgenehmigungen ihre Inhaber, Beförderungen im Güterkraftverkehr unter den in der Vorschrift festgelegten Voraussetzungen durchzuführen. Nach Artikel 2 Absatz 3 würden die Gemeinschaftsgenehmigungen auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt und dürften von diesem nicht Dritten übertragen werden. Eine Genehmigung dürfe jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden und sie sei im Fahrzeug mitzuführen. Unter Fahrzeug sei ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen. Die Verordnung Nr. 3164/76 treffe somit keine Unterscheidung gemäß dem Staat der Zulassung des Fahrzeugs oder des Anhängers. Sie biete daher keine Grundlage dafür, zwei Beförderungsgenehmigungen zu verlangen, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung durchgeführt werde, in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien.

In demselben Schreiben vertrat die Kommission ferner die Ansicht, diese Praxis sei nicht vereinbar mit der Richtlinie 65/269/EWG vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen [außer Gemeinschaftsgenehmigungen] für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. vom 24. 5. 1965, S. 1469).

3. In ihrer Antwort vom 27. Januar 1982 widersprach die italienische Regierung der Ansicht der Kommission. Sie machte geltend, die von der Kommission beanstandete nationale Vorschrift stelle eine Ausnahme von einer sehr viel strengeren Vorschrift für den nationalen italienischen Verkehr dar, wonach eine Zugmaschine nicht vor einen Anhänger oder einen Sattelanhänger gespannt werden dürfe, der einem anderen Unternehmen gehöre als dem, auf dessen Namen die Zugmaschine zugelassen sei; die beanstandete Vorschrift sei erlassen worden, um den internationalen Verkehr zu erleichtern. Die italienische Regierung führte schließlich aus, die Verordnung Nr. 3164/76 und die Richtlinie 65/269, die die Verwendung einer einzigen Beförderungsgenehmigung auch für Beförderungen durch ein Fahrzeug mit Anhänger vorsähen, gingen offensichtlich davon aus, daß sowohl die Zugmaschine als auch der Anhänger dem Unternehmen gehörten, das Inhaber der Genehmigung sei.

4. Die Kommission gelangte zu der Ansicht, daß diese Stellungnahme sie aus den folgenden Gründen nicht von ihrem Standpunkt abzubringen vermöge:

Der Umstand, daß die italienische Vorschrift erlassen worden sei, um den internationalen Verkehr zu erleichtern, daß sie also eine Ausnahme von einer strengeren Vorschrift für den nationalen Verkehr vorsehe, könne die Nichtbeachtung der Ge- meinschaftsvorschriften nicht rechtfertigen.

Die Auffassung, die Verordnung Nr. 3164/76 gehe davon aus, daß sowohl die Zugmaschine als auch der Anhänger dem Unternehmen gehörten, das Inhaber der Genehmigung sei, sei nicht stichhaltig, da eine Genehmigung zwar auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt werde und nicht übertragen werden könne, in der Gemeinschaftsregelung aber keineswegs vorgesehen sei, daß Zugmaschine und Anhänger dem Verkehrsunternehmer gehören müßten, der Inhaber der Genehmigung sei.

Die beanstandete italienische Rechtsnorm bestimme nicht, daß die Zugmaschine und der Anhänger dem Verkehrsunternehmer gehören müßten, der Inhaber der Genehmigung sei, sondern daß die Genehmigung nur gültig sei, wenn beide in demselben Mitgliedstaat zugelassen seien; demgegenüber schreibe die Verordnung Nr. 3164/76 nicht vor, daß die Genehmigung nur für die Beförderung mit einem in dem Wohnsitzstaat des Verkehrsunternehmers zugelassenen Fahrzeug gültig sei oder daß die Zugmaschine und der Anhänger in demselben Staat zugelassen sein müßten.

Aus diesen Überlegungen zog die Kommission den Schluß, daß das von der italienischen Regierung aufgestellte Erfordernis mit dem Recht des Inhabers der Gemeinschaftsgenehmigung, Güter zu befördern, nicht vereinbar sei, da ihm dadurch zusätzliche, nicht vorgesehene Bedingungen auferlegt würden und da das Erfordernis zweier Genehmigungen außerdem insoweit gegen die Ziele der Gemeinschaftsverordnung verstoße, als es den Wert der Gemeinschaftsgenehmigungen mindere.

5. Die Kommission gab deshalb am 27. Oktober 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Darin ließ sie die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Praxis mit der Richtlinie 65/269 offen und begründete den gegen die Italienische Republik gerichteten Vorwurf der Vertragsverletzung lediglich damit, daß die nationale Praxis mit der Verordnung Nr. 3164/76/EWG, insbesondere mit ihrem Artikel 2 Absätze 1 und 3, unvereinbar sei. Zugleich forderte sie die italienische Regierung auf, binnen zwei Monaten die Maßnahmen zu ergreifen, deren es bedürfe, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

6. Da die italienische Regierung nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprechende Maßnahmen erließ, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, die am 17. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die italienische Regierung zur Erteilung von Auskünften über Vorschriften der nationalen Regelung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Beantwortung einer Frage zu dem von ihr in der vorliegenden Rechtssache vertretenen Standpunkt aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

1. Die Regierung der Italienischen Republik beantragt, die Klage abzuweisen und alle daraus folgenden Anordnungen zu erlassen, da die Italienische Republik nicht gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76/EWG verstoßen habe.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76/EWG und insbesondere gegen deren Artikel 2 Absätze 1 und 3 verstoßen hat, indem sie im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zwei Beförderungsgenehmigungen verlangt hat, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung von, nach oder durch Italien durchgeführt wurde, in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen waren,

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

1. Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift folgendes vor:

A — Sie legt zunächst die Grundzüge des durch die Verordnung Nr. 3164/76 eingeführten Systems sowie des Systems dar, in das sich diese Vorschriften einfügen.

a) Der EWG-Vertrag habe den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs vom freien Verkehr anderer Dienstleistungen getrennt, indem er ihn durch Artikel 61 Absatz 1 den Bestimmungen des Titels über den Verkehr unterstellt und in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ... [die Aufstellung] gemeinsame^] Regeln vorgesehen habe.

b) Der Rat sei ihren Vorschlägen, die darauf abgezielt hätten, während der Übergangszeit die bestehenden bilateralen Kontingente für den Kraftverkehr schrittweise zu beseitigen und ein Gemeinschaftskontingent zu schaffen, nicht uneingeschränkt gefolgt. Er habe sich vielmehr auf die Schaffung eines Gemeinschaftskontingents neben den zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Kontingenten beschränkt. Dieses durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 13) eingeführte System sei zur Zeit durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 vom 16. Dezember 1976 (ABl. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3515/82 vom 21. Dezember 1982 (ABl. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 2), geregelt.

Außerdem habe eine Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 (ABl. vom 6. 8. 1962, S. 2005), zuletzt geändert am 19. Januar 1982 (ABl. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 22), Beförderungen für eigene Rechnung sowie bestimmte gewerbliche Beförderungen liberalisiert; auch seien bestimmte Verkehrsbeziehungen aufgrund von Entscheidungen der betroffenen Mitgliedstaaten liberalisiert worden (z. B. zwischen Belgien und den Niederlanden).

c) Somit sei heute noch die Güterbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten nicht frei; sie erfolge aufgrund einer von jedem Mitgliedstaat im Rahmen der bilateralen Kontingente (Beförderungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten) oder im Rahmen des Gemeinschaftskontingents (bilaterale oder multilaterale Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten) erteilten Genehmigung. Wenn diese Kontingente erschöpft seien, müsse eine andere Form der Beförderung — Schiene oder Wasserweg — gewählt oder eine Beförderung im Straßenverkehr für eigene Rechnung vorgenommen werden, bei der es sich um eine liberalisierte Beförderung handele.

d) Das Gemeinschaftskontingent werde in der Weise durchgeführt, daß der Rat jährlich durch Verordnung sein Volumen festsetze; es habe ständig zugenommen, entspreche aber nur etwa 5 % des gesamten genehmigten internationalen Verkehrs (bilaterale und Gemeinschaftskontingente). Es sei Sache jedes Mitgliedstaats, die Gemeinschaftsgenehmigungen im Rahmen der ihm für das laufende Jahr zugewiesenen Gesamtzahl der Genehmigungen nach den jeweiligen nationalen Verfahren zu erteilen (Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76).

e) Zwar griffen die Gemeinschaftsorgane nicht in die Festsetzung und die Durchführung der bilateralen Kontingente ein, doch habe die erwähnte Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1965 bestimmte Regeln über die im Rahmen dieser Kontingente erteilten Genehmigungen vereinheitlicht, während eine Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 21) bestimmte Grundsätze für ihre Festlegung aufgestellt habe.

B — Die Kommission untersucht sodann die Praxis der italienischen Verwaltung, wonach nicht nur eine, sondern zwei Genehmigungen verlangt werden, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Dieses Erfordernis (das nicht für die von den italienischen Behörden erteilten Genehmigungen gelte, da es nach einer noch strengeren Vorschrift in Italien verboten sei, eine Zugmaschine vor einen Anhänger zu spannen, der einem anderen als dem Unternehmen gehöre, auf dessen Namen sie zugelassen sei) betreffe die von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3164/76, wonach die Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen sei, einer Kontrolle durch die italienischen Behörden unterlägen, wenn die Fahrzeuge in das italienische Hoheitsgebiet gelangten.

Um die wirtschaftliche Bedeutung dieses Erfordernisses zu veranschaulichen, führt die Kommission bestimmte Beispielsfälle an, die zeigten, daß ein Interesse daran bestehe, Fahrzeuge und Anhänger oder Sattelanhänger aneinanderkoppeln zu können, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien; solche Fälle lägen z. B vor, wenn Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten ansässig seien, wenn eine Gruppe Verkehrsunternehmen verschiedener Mitgliedstaaten Anhänger kaufe und daraus einen Pool bilde oder wenn die Rentabilität von Beförderungen auf einer bestimmten Route die durch geographische Besonderheiten gekennzeichnet sei (Beförderungen zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich einerseits und Italien andererseits), von der Möglichkeit abhänge, die Zugmaschinen zu wechseln, um deren vorübergehenden Stillstand (z. B. bei der Überquerung des Kanals) zu vermeiden.

C — Um die Unvereinbarkeit der Praxis der italienischen Verwaltung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 3164/76 darzulegen — nur um deren Verletzung gehe es in dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren —, bringt die Kommission folgendes vor:

a) Nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 3164/76 dürfe eine Genehmigung ... jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung sei unter Fahrzeug ... ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen, ohne daß danach unterschieden werde, ob Anhänger und Zugmaschine in einem einzigen Mitgliedstaat oder in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien.

Das italienische Erfordernis mindere deshalb, da es die Nutzungsmöglichkeiten des Begünstigten für jedes Fahrzeug beschränke, den Wert jeder Genehmigung sowie den Wert des Gemeinschaftskontingents insgesamt.

b) Die Kommission geht auch auf das Vorbringen der italienischen Regierung ein, daß die streitige Maßnahme eine Ausnahme von einer strengeren Vorschrift für den nationalen Verkehr darstelle und die Verordnung Nr. 3164/76 stillschweigend davon ausgehe, daß sowohl die Zugmaschine als auch der Anhänger dem Unternehmen gehörten, das Inhaber der Genehmigung sei, wie es sich aus Artikel 2 Absatz 3 ergebe, wonach die Gemeinschaftsgenehmigungen ... auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt [werden] und von diesem nicht an Dritte übertragen werden [dürfen].

Unabhängig von der Frage, ob die für in Italien ansässige Verkehrsunternehmer geltende Maßnahme oder ihre Anwendung auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimme, lasse sich die Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts nicht mit der Begründung rechtfertigen, die beanstandete nationale Maßnahme stelle eine Ausnahme von einer strengeren Vorschrift für den nationalen Verkehr dar.

Auf das zweite Argument der italienischen Regierung entgegnet die Kommission zum einen, es bestehe keinen Zusammenhang zwischen der angeblichen Grundlage der Verordnung, daß Zugmaschine und Anhänger dem Unternehmen gehören müßten, das Inhaber der Genehmigung sei, und der Tatsache, daß nach der italienischen Maßnahme zwei Genehmigungen erforderlich seien, wenn Zugmaschine und Anhänger in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien.

Zum anderen macht die Kommission geltend, der Umstand, daß die Genehmigung auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt werde und nicht auf Dritte übertragen werden dürfe, bedeute nicht, daß Zugmaschine und Anhänger dem Verkehrsunternehmer gehören müßten, der Inhaber der Genehmigung sei; vielmehr gestatte dies dem über die Genehmigung verfügenden Verkehrsunternehmer, für jede Beförderung entweder mehrere ihm gehörende Transportmittel oder aber Transportmittel zu verwenden, die ihm dafür von einem anderen Verkehrsunternehmer vermietet oder überlassen worden seien.

Mit dem Grundsatz der Ausstellung der Genehmigung auf den Namen eines Verkehrsunternehmens solle klargestellt werden, was der Mitgliedstaat mit seinem Teil des Kontingents machen könne: Er könne die Genehmigungen unmittelbar bestimmten Verkehrsunternehmern erteilen, die diese Genehmigungen nicht an Dritte übertragen könnten; dieser Grundsatz bekräftige lediglich den Gedanken, daß der Handel mit Genehmigungen verboten sei.

2. Die italienische Regierung bringt in ihrer Klagebeantwortung folgendes vor:

A — Sie verweist auf Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 3164/76, wonach unter Fahrzeug ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen sei, und trägt vor, aus Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung ergebe sich, daß das betreffende Fahrzeug während seiner Reise die ihm gewährte Möglichkeit in zeitlicher Hinsicht ausschöpfe, da nach dieser Vorschrift eine Genehmigung jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden dürfe und sie im Fahrzeug mitzuführen sei.

Ferner vertritt die italienische Regierung die Auffassung, nach Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3164/76 genannten Anhangs II habe jedes Fahrzeug einen üblichen Standort und, obwohl es sich um eine zusammengesetzte Sache handele, eine präzise Identität, die während einer Reise nicht geändert werden könne.

Aus alledem folge, daß für die dem einzelnen nationalen Verkehrsunternehmer gewährte Genehmigung aus verschiedenen Gründen nicht nur die Identität und die Staatszugehörigkeit der verwendeten Transportmittel, sondern ganz offensichtlich auch der Rechtstitel bestimmend sei, aufgrund dessen der Verkehrsunternehmer über die Transportmittel verfügen könne; dieser Rechtstitel sei normalerweise (gemäß Buchstabe b der Empfehlung 69/191/EWG der Kommission vom 9. 6. 1969, ABl. L 165 vom 5. 7. 1969, S. 7) das Eigentum, so daß die Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers und die Staatszugehörigkeit des Transportmittels übereinstimmten.

Schließlich verlange das System der Kontingente, die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3164/76 und dessen späteren Änderungen aufgrund einer Gewichtung für jedes Land verschieden hoch festgesetzt würden, nicht nur, daß die Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer Genehmigung seien, nationale Verkehrsunternehmer seien (vgl. die erwähnte Empfehlung, Buchstabe c), sondern auch, daß der Staat der Zulassung mit dem Staat des Verkehrsunternehmers identisch sei. Daher sei es ausgeschlossen, daß die Genehmigung jemals ein Fahrzeug mit Anhänger betreffen könne, bei dem letzterer in einem anderen Mitgliedstaat als die Zugmaschine zugelassen sei.

Hierfür spreche auch Artikel 1 der erwähnten Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1965. Diese Vorschrift, auf die sie sich nur zur Auslegung beziehe, da sie im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei, laute wie folgt:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß vom 1. Januar 1966 an die für den internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlichen Genehmigungen von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgegeben werden, in dem das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug zugelassen ist.

B — Außerdem vertritt die italienische Regierung die Ansicht, die von der Kommission in ihrer Klageschrift zur Unterstreichung der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits angeführten Beispielsfälle seien nicht geeignet, die Auffassung der Kommission zu stützen.

Im Hinblick auf multinationale Unternehmen und Pools von Anhängern, für die die Möglichkeit bestehen müsse, Transportmittel bei Vorliegen einer einzigen Genehmigung ohne Rücksicht auf ihre Zulassung miteinander zu verbinden, führe diese Auffassung dazu, daß es den multinationalen Verkehrsunternehmen oder den Zusammenschlüssen von Unternehmen verschiedener Länder ermöglicht würde, das auf Gemeinschaftsebene festgesetzte Gleichgewicht der nationalen Quoten dadurch zu verfälschen, daß sie die Verbindungen und damit den wirtschaftlichen Vorteil jeder Reise entsprechend dosierten.

Zum dritten von der Kommission angeführten Beispiel (Meeresüberfahrt und Wechsel der Zugmaschine während der Reise) meint die italienische Regierung, die Änderung der Identität des Fahrzeugs während der Reise stehe im Widerspruch zu der erwähnten Nummer 4 des Anhangs II der Verordnung Nr. 3164/76.

Die italienische Regierung kommt daher zu dem Ergebnis, die Auffassung der Kommission entspreche nicht dem geltenden Recht, da sie gegen den Grundsatz der Rationalität verstoße; denn wenn man ihr folgen würde, könnte jeder Mitgliedstaat nach seinem Ermessen bestimmen, für welches Element (Zugmaschine oder Anhänger) er bei Fahrzeugen mit Anhänger die Genehmigung verlangen wolle; dies würde zu divergierenden Ergebnissen führen, die mit dem Geist der Gemeinschaft unvereinbar wären.

Schließlich sei der Standpunkt der Kommission nur im Hinblick auf eine etwaige Änderung des geltenden Gemeinschaftsrechts von Bedeutung, entspreche aber nicht dem positiven Recht; dies ergebe sich daraus, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden Verordnung vorgelegt habe, wonach eine Genehmigung ausschließlich für die Zugmaschine erforderlich sein solle (Dokument des Rates Nr. 12532/80, ABl. C 350 vom 31. 12. 1980, S. 18).

3. Die Kommission stellt in ihrer Erwiderung fest, die italienische Regierung mache im wesentlichen folgendes geltend:

Ein Mitgliedstaat könne die Genehmigungen, über die er im Rahmen des Gemeinschaftskontingents verfüge, nur zugunsten der nationalen Verkehrsunternehmer erteilen.

Der Staat der Zulassung müsse identisch sein mit dem Staat des Verkehrsunternehmers, d. h. der betreffende Verkehrsunternehmer könne seine Genehmigung nur für diejenigen Fahrzeuge verwenden, die in seinem Staat zugelassen seien, der gemäß dem Vorstehenden mit dem Staat identisch sei, der die Genehmigung erteilt habe.

Folglich könne die Genehmigung nicht für ein Fahrzeug erteilt werden, das aus Elementen bestehe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien.

Die Kommission hält dem folgendes entgegen:

A — Das Kriterium der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für die Erteilung einer Genehmigung sei nicht die Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, sondern seine Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Dazu verweist sie auf Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3164/76; dieser laute: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Gemeinschaftsgenehmigungen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtzahl nach den jeweiligen nationalen Verfahren.

Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht beruft sich die italienische Regierung auf die erwähnte Empfehlung vom 9. Juli 1969, unter deren Buchstabe c den Mitgliedstaaten empfohlen werde,

wenn sie ihren eigenen Verkehrsunternehmen den Einsatz von Mietfahrzeugen nicht gestatten, zuzulassen, daß der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Einsatz von Mietfahrzeugen zulässig ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Fahrten mit Mietfahrzeugen im Rahmen seiner Gemeinschaftsgenehmigung ausführt.

Diese Empfehlung lasse das Kriterium der Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungen aufgrund der Verordnung Nr. 3164/76 unberührt, da sie lediglich in allgemeiner Weise (unabhängig von der Verwendung einer Gemeinschaftsgenehmigung) die Anwendung nationaler Vorschriften verhindern wolle, wonach Verkehrsunternehmer, die über eine Gemeinschaftsgenehmigung verfügten, keine Mietfahrzeuge einsetzen könnten.

B — Der von der italienischen Regierung vertretene Grundgedanke gehe dahin, daß nach der Verordnung Nr. 3164/76 für die Genehmigung die Identität der Fahrzeuge sowie die Gemeinsamkeit der Staatszugehörigkeit der verwendeten Fahrzeuge und der Staatsangehörigkeit des Transportunternehmers, der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung sei, bestimmend seien, so daß der Verkehrsunternehmer diese nur für die in seinem Staat zugelassenen Fahrzeuge verwenden könne.

a) Das Vorbringen der italienischen Regierung beziehe sich insgesamt auf die Identität und nicht auf die Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs. Es diene daher weniger dazu darzutun, daß die Genehmigung während eines Jahres nur für ein und dasselbe Fahrzeug verwendet werden dürfe, als vielmehr dem Nachweis einer Verpflichtung, die Genehmigung im Rahmen ein und derselben Reise nur für ein bestimmtes Fahrzeug zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, würde dies allenfalls beweisen, daß im Rahmen ein und derselben Reise die Genehmigung für ein bestimmtes Fahrzeug verwendet werden müsse; es würde hingegen nicht die These erhärten können, daß das Fahrzeug eine bestimmte Staatszugehörigkeit haben müsse.

b) Die Kommission untersucht sodann die Vorschriften, auf die sich die italienische Regierung beruft.

I. Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 3164/76, der das Fahrzeug als ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger definiere, stehe nicht nur der Auffassung entgegen, daß für die Genehmigung die Identität und die Staatszugehörigkeit der verwendeten Fahrzeuge bestimmend seien, sondern bestätige die Flexibilität, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsgenehmigung angestrebt habe, und verbiete es eindeutig, zwei Genehmigungen für ein und dasselbe Fahrzeug zu verlangen.

II. Zu Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, wonach eine Genehmigung ... jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden [darf] und sie ... im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen [ist], stellt die Kommission fest, sie könne sich der Ansicht der italienischen Regierung anschließen, daß die mit der Genehmigung verbundenen Rechte während der Dauer der Reise insofern ausgeschöpft würden, also die Genehmigung nur für ein einziges Fahrzeug und nicht für mehrere Fahrzeuge verwendet werden könne; dies stehe aber einem Fahrzeugwechsel während der Reise nicht entgegen, z. B. um Veränderungen bei der Ladung oder einer Panne Rechnung zu tragen.

III. Zu Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung Nr. 3164/76, aus dem die italienische Regierung schließe, daß jedes Fahrzeug einen üblichen Standort und eine präzise, während der Reise nicht veränderbare Identität haben müsse, bemerkt die Kommission, daß von einem üblichen Standort ausgegangen werde, dieser aber nicht vorgeschrieben sei. Selbst wenn es sich um eine Verpflichtung handelte, sei daraus nicht zu schließen, daß das Fahrzeug eine präzise Identität haben müsse, da die in dieser Bestimmung enthaltene Beschreibung der Reise nur die Beschreibung einer typischen Reise sei, wie sich aus der Verwendung des Begriffs normalerweise sowie aus der Anmerkung ergebe, die sich am Ende des unter Buchstabe d des Anhangs II wiedergegebenen Musters des Fahrtenberichtshefts finde und wie folgt laute:

Falls die Fahrt nicht am üblichen Standort des Fahrzeugs begonnen bzw. dort geendet hat, ...

Die Möglichkeit, daß eine Genehmigung sich auf ein anderes Fahrzeug während derselben Reise beziehen könne, werde durch dieses Muster des Fahrtenberichthefts bestätigt. Daraus ergebe sich folgendes:

Die Identifizierung des Fahrzeugs durch das amtliche Kennzeichen sei nicht erforderlich.

Das Fahrtenberichtheft enthalte überdies eine Spalte 2, in der der Fahrzeugtyp „für jeden Fahrtabschnitt angegeben werden müsse (Erläuterungen unter Buchstabe c des Anhangs II); dies hätte keinen Sinn, wenn es nicht gestattet wäre, verschiedene Fahrzeuge während derselben Reise zu verwenden.

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach der Verordnung Nr. 3164/76 die Verwendung der Genehmigung frei sei, daß für sie die Identität des Fahrzeugs nicht relevant sei und daß das Fahrzeug nicht während der gesamten Dauer der Reise dasselbe zu sein brauche. Sie weist darauf hin, daß sich keines der Argumente der Beklagten, die sich auf diese Verordnung stützten, auf die Frage der Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs beziehe, die das einzige Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Erfordernisses zweier Genehmigungen bei der Verbindung von Transportmitteln aus verschiedenen Ländern sei.

c) Was die Bezugnahme der italienischen Regierung auf die erwähnte Empfehlung der Kommission vom 9. Juli 1969 (Buchstabe b) zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen Genehmigung und Eigentum am Fahrzeug als Rechtstitel für die Verfügungsbefugnis anbetrifft, weist die Kommission darauf hin, daß das Eigentum darin nicht als ein obligatorisches Kriterium im normativen Sinne, sondern als ein normales Kriterium im statistischen Sinne angesehen werde, so daß man daraus nicht den Schluß ziehen könne, die Genehmigung decke lediglich das Fahrzeug oder den Fahrzeugteil, die im Staat des begünstigten Verkehrsunternehmers zugelassen seien.

d) Zu Artikel 1 der von der italienischen Regierung ebenfalls zitierten Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1965 macht die Kommission geltend, diese Vorschrift füge sich in den Rahmen der bilateralen Kontingente ein und entspreche im Rahmen des Gemeinschaftskontingents dem Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3164/76.

Mit diesen Vorschriften solle das Kriterium der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für die Erteilung der Genehmigung präzisiert werden, dieses Kriterium sei aber nicht in den beiden Fällen dasselbe, da im Rahmen der Verordnung derjenige Staat zuständig sei, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig sei, während im Rahmen der Richtlinie der Staat der Zulassung zuständig sei. Angesichts der verschiedenen Anwendungsbereiche sowie der unterschiedlichen Option des rechtsetzenden Gemeinschaftsorgans können die Vorschriften der Richtlinie nach Auffassung der Kommission nicht für die vorliegende Rechtssache herangezogen werden.

Der Unterschied zwischen den betreffenden Regelungen werfe aber die Frage auf, an welches der beiden verbundenen Transportmittel (Zugmaschine oder Anhänger) angeknüpft werden müsse, um den für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Staat zu bestimmen, wenn beide in verschiedenen Staaten zugelassen seien. Sie habe dem Rat den erwähnten Vorschlag (ABl. C 350 vom 31. 12. 1980, S. 19) vorgelegt, um eine einheitliche Lösung zu erreichen, nicht aber um eine nicht bestehende Vorschrift zu ändern, wonach zwei Genehmigungen erforderlich seien, wenn Zugmaschine und Anhänger in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen seien. Schließlich trägt die Kommission vor, mit ihrem Vorschlag wolle sie eine Änderung der Verordnung auch zu dem Zweck herbeiführen, die praktischen Probleme zu lösen, denen sich die Verwaltungen der Mitgliedstaaten konkret gegenübersähen.

C — Auf die Einwände der italienischen Regierung gegen die von ihr zum Nachweis der praktischen Auswirkungen der italienischen Maßnahme angeführten Beispiele entgegnet die Kommission folgendes: Der Einwand, ihre Auffassung ermögliche es den multinationalen Unternehmen und den Anhängerpools, das Gleichgewicht der vom Rat zugewiesenen Anteile am Kontingent zu verfälschen, unterstelle, daß das Problem bereits gelöst sei, daß heißt, er setze schon als feststehend voraus, daß diese Anteile in der Annahme festgesetzt würden, die Genehmigungen bezögen sich ausschließlich auf diejenigen Fahrzeuge, bei denen beide Elemente in dem Staat zugelassen seien, der die Genehmigung erteile.

Außerdem würden die Anteile am Kontingent nicht gemäß der Anzahl der Fahrzeuge, sondern gemäß der Anzahl der im Hoheitsgebiet jedes Staates ansässigen Verkehrsunternehmer festgesetzt.

Zu ihrem dritten Beispiel (Beförderung, bei der eine Meeresüberfahrt notwendig sein könne), das nach Ansicht der italienischen Regierung im Widerspruch zu Nr. 4 des Anhangs II der Verordnung Nr. 3164/76 steht, bemerkt die Kommission, die Beklagte gehe davon aus, daß dieselbe Genehmigung während der gesamten Dauer der Beförderung verwendet werde; dies sei nicht der Fall, weil in dem erwähnten Beispiel für jede der beiden nacheinander verwendeten Zugmaschinen eine andere Genehmigung erteilt und ein getrennter Fahrtenbericht erstellt werde.

Zu dem Standpunkt der italienischen Regierung, die Auslegung der Kommission sei unangemessen, weil danach jeder Mitgliedstaat nach seinem Ermessen dasjenige der beiden Transportmittel bestimmen könnte, für das es einer Genehmigung bedürfe, führt sie aus, daß sich dieses Problem für die Verordnung über das Gemeinschaftskontingent nicht stelle, da in seinem Rahmen der Mitgliedstaat die Genehmigungen den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern erteile; das Problem stelle sich dagegen im Rahmen der erwähnten Richtlinie über die bilateralen Kontingente.

Dazu erklärt die Kommission erneut, es bestehe in der Tat eine gewisse Unsicherheit, die zu divergierenden Praktiken führe, deren Harmonisierung sie vorgeschlagen habe, ohne daß deshalb aber der von der italienischen Regierung vertretenen Auslegung der Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut zu folgen sei.

D — Falls eine Unsicherheit über die von ihr vorgeschlagene Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 fortbestehen sollte, so müsse diese in einer Weise beseitigt werden, die den freien Dienstleistungsverkehr, der eine der Grundlagen des Gemeinsamen Marktes sei, fördere.

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs müßten nach Artikel 59 EWG-Vertrag während der Übergangszeit aufgehoben werden; allerdings unterstelle Artikel 61 Absatz 1 den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs den Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

Artikel 75 Absatz 2 bestimme nun aber, daß die in Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorschriften (die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr bezögen) im Laufe der Übergangszeit erlassen würden; Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 sei es gewesen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf diesem Gebiet zu verringern.

Da die Übergangszeit längst abgelaufen sei, müsse jede etwaige Unsicherheit bei der Auslegung in der Weise beseitigt werden, daß die Grenzen des freien Dienstleistungsverkehrs so weit zu ziehen seien, wie es die geltenden Vorschriften zuließen; folglich müsse den betreffenden Genehmigungen die größtmögliche Tragweite beigemessen werden.

4. In ihrer Gegenerwiderung trägt die italienische Regierimg folgendes vor: Die — im wesentlichen einzige — Grundfrage, von der die Entscheidung des vorliegenden Falles abhänge, liege darin, ob die von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Gemeinschaftskontingents erteilte Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr, wie die Kommission geltend mache, dem begünstigten Verkehrsunternehmer eine aktive Rechtsposition verleihe, die in keiner Weise von der Art, der Identität und der Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs abhängig sei, oder ob vielmehr ihr eigenes Vorbringen zur Identität des Fahrzeugs und seiner Staatszugehörigkeit wegen des unauflösbaren Zusammenhangs zwischen den drei Kriterien Genehmigung, Fahrzeug und Reise zutreffe.

Die italienische Regierung hält das Vorbringen der Kommission für unbegründet, daß eine einzige Genehmigung während ein und derselben Reise nicht nur Änderungen in der Zusammensetzung des Fahrzeugs, sondern auch den Wechsel des Fahrzeugs insgesamt decken könne und daß sich weder das Problem der Identität des Fahrzeugs noch auch nur das Problem der Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs stelle.

Aus Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3164/76 in Verbindung mit Nr. 4 des Anhangs II dieser Verordnung ergebe sich, daß die Genehmigung während einer Reise im Fahrzeug mitzuführen sei.

Unter „Reise könne aber nur die Ortsveränderung eines Subjekts (oder eines Objekts) von einem Abfahrtspunkt zu einem Ankunftspunkt verstanden werden. Wenn das abfahrende Subjekt (oder Objekt) und das ankommende Subjekt (oder Objekt) nicht identisch seien, könne von einer ihnen zuzuschreibenden Reise nicht die Rede sein. Wenn also mehrere aufeinanderfolgende Fahrtabschnitte mit ein und derselben Genehmigung und verschiedenen Fahrzeugen zurückgelegt würden, handele es sich nicht um die Reise eines Fahrzeugs, sondern allenfalls um eine Reise der Genehmigung, die auf den verschiedenen Fahrtabschnitten von verschiedenen Fahrzeugen begleitet werde; dies widerspreche nicht nur dem Geist, sondern auch dem Buchstaben der Verordnung, wonach das Fahrzeug und nicht die Genehmigung die Reise absolvieren müsse und die Genehmigung das Fahrzeug begleite, nicht aber umgekehrt.

Somit habe das Fahrzeug, selbst wenn es eine ex inter se distantibus zusammengesetzte Sache sei, eine unveränderbare Identität und auch — notwendigerweise — eine einzige Bindung an ein Land, da vorgesehen sei, daß es einen üblichen Standort habe. Bei diesem handele es sich um einen Begriff, der in bezug auf ein Kraftfahrzeug lediglich einen Ort bezeichnen könne, der im Hoheitsgebiet eines Zulassungsstaats liege; dem könne man nicht wie die Kommission entgegenhalten, der übliche Standort sei nur normalerweise erforderlich (so daß Ausnahmen zulässig seien), weil die Einschränkung normalerweise in Nr. 4 des Anhangs II sich auf den Begriff Reise beziehe, aber kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß es Ausnahmen vom üblichen Standort des Fahrzeugs geben könne.

Die italienische Regierung meint, die von ihr vertretene Auffassung werde durch den von der Kommission an anderer Stelle zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bestätigt; die Kommission habe dem Rat nämlich den erwähnten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 3164/76 vorgelegt, dessen Artikel 1 wie folgt laute :

Die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 ist durch folgenden Text zu ergänzen:

Bei der Verwendung eines Fahrzeugs mit Anhänger wird die Gemeinschaftsgenehmigung für die Zugmaschine erteilt; sie kann auch dann verwendet werden, wenn ein Sattelanhänger oder ein Anhänger gezogen wird, der nicht auf den Namen des Inhabers der Gemeinschaftsgenehmigung oder der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das Fahrzeug mit Anhänger.

Die italienische Regierung kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß sich nach dem Vorschlag der Kommission selbst und entgegen der von dieser in der Klageschrift und in der Erwiderung vertretenen Ansicht auch in bezug auf das Gemeinschaftskontingent und beim derzeitigen Stand des Rechts die Frage stelle, für welches Transportmittel die Genehmigung gelte; der erwähnte Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 3164/76 stelle ein unumstößliches Argument für die von ihr vertretene Auffassung zur Auslegung der beabsichtigten neuen Regelung und damit auch der geltenden Regelung dar.

IV — Mündliche Verhandlung

Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. F. Caramazza, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 10. Juli 1984 mündlich verhandelt und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Oktober 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 357, S. 1) verstoßen hat.

2 Nach der Verordnung Nr. 3164/76 wird das Gemeinschaftskontingent der Genehmigungen, das jährlich vom Rat festgesetzt wird, zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Jeder Mitgliedstaat erteilt den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern die Genehmigungen aus seinem Kontingentanteil. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung berechtigen die Gemeinschaftsgenehmigungen ihre Inhaber, Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf sämtlichen Verkehrsverbindungen zwischen den Mitgliedstaaten, unter Ausschluß jeglichen Inlandverkehrs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sowie Leerfahrten im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchzuführen.

3 Artikel 2 Absatz 3 bestimmt folgendes: Die Gemeinschaftsgenehmigungen werden auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie dürfen von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine Genehmigung darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden; sie ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Unter Fahrzeug ist ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen.

4 Nach Artikel 5 der Verordnung gewähren die Mitgliedstaaten einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung und Überwachung der Verordnung.

5 Aufgrund dieser jedem Mitgliedstaat übertragenen Anwendungs- und Überwachungsbefugnisse verlangen die italienischen Behörden zwei Genehmigungen, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung von, nach oder durch Italien durchgeführt wird, in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und zwar eine für die Zugmaschine und eine für den Anhänger.

6 Die Kommission hält dieses Erfordernis für unvereinbar mit der Verordnung Nr. 3164/76. Sie meint, Artikel 2 dieser Verordnung berechtige die Inhaber der Gemeinschaftsgenehmigungen, die Beförderungen unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen, ohne daß eine Vorschrift der Verordnung zwischen dem Staat der Zulassung eines Einzelfahrzeugs oder der Transportmittel, die ein Fahrzeug mit Anhänger bildeten, unterscheide.

7 Die italienische Regierung befürwortet eine andere Auslegung: Die Verordnung Nr. 3164/76, die eine einzige Beförderungsgenehmigung auch für Beförderungen durch ein Fahrzeug mit Anhänger vorsehe, habe nur die Fälle im Auge, in denen sowohl die Zugmaschine und als auch Anhänger dem Unternehmen gehörten, das Inhaber der Genehmigung sei, und folglich in ein und demselben Mitgliedstaat zugelassen seien. Die Verordnung Nr. 3164/76 gehe implizit von einer Verknüpfung zwischen jeder Beförderungsgenehmigung und dem Staat der Zulassung der aufgrund dieser Genehmigung verwendeten Fahrzeuge aus. Zwar nehme die Verordnung nicht ausdrücklich auf die Zulassung Bezug, doch schaffe sie eine Verknüpfung zwischen der Genehmigung und der Identität des Fahrzeugs einerseits sowie seinem Eigentümer andererseits; daraus ergebe sich, daß die Verordnung eine Verknüpfung mit dem Zulassungsstaat herstelle.

8 Die italienische Regierung räumt ein, daß sich die Verordnung weder auf die Identität des Fahrzeugs oder noch seinen Eigentümer ausdrücklich beziehe. Gleichwohl macht sie geltend, die Bedeutung dieser beiden Gesichtspunkte sei insbesondere aus der Auslegung bestimmter Vorschriften der betreffenden Verordnung sowie ihrer Anhänge abzuleiten.

9 So ergebe sich die Identität des Fahrzeugs als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung aus Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3164/76, wonach eine Genehmigung jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden dürfe und sie im Fahrzeug mitzuführen sei. Dieselbe Voraussetzung ergebe sich auch aus Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des in Artikel 4 der erwähnten Verordnung genannten Anhangs II, der einen Fahrtenbericht für jede Reise jedes Fahrzeugs von seinem üblichen Standort aus bis zur Rückkehr dorthin vorschreibe und damit gerade auf diesen üblichen Standort Bezug nehme.

10 Zur Bedeutung der Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, trägt die italienische Regierung vor, jeder Mitgliedstaat erteile die Genehmigungen seinen Staatsangehörigen, auch wenn in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3164/76 nur von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmen die Rede sei. Die Genehmigungen beträfen daher die diesen Unternehmen gehörenden Fahrzeuge, die natürlich in diesem Mitgliedstaat zugelassen seien. Buchstabe c der Empfehlung 69/191 der Kommission vom 9. Juni 1969 (ABl. L 165, S. 7), wonach der Inhaber der Genehmigung diese für ihm gehörende Fahrzeuge oder Mietfahrzeuge verwenden können solle, zeige, daß es auf das Eigentum und folglich auch darauf ankomme, in welchem Land das Fahrzeug. zugelassen sei. Die italienische Regierung beruft sich auf die Richtlinie 65/269 des Rates vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. vom 24. 5. 1965, S. 1469), nach deren Artikel 1 die Genehmigungen von dem Mitgliedstaat ausgegeben würden, in dem das Fahrzeug zugelassen sei. Die Richtlinie 82/50 des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 27, S. 22) betreffe die Fälle, in denen ein Fahrzeug, welches in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, ersetzt werde.

11 Schließlich macht die italienische Regierung geltend, die Kommission habe in ihrem Vorschlag vom 15. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 3164/76 (ABl. C 350, S. 18), wonach die Genehmigung in Zukunft für die Zugmaschine erteilt werden solle, auch vorgesehen, daß die Genehmigung auch dann verwendet werden könne, wenn ein Sattelanhänger oder ein Anhänger gezogen wird, ... der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich diese Regel bereits aus der Verordnung Nr. 3164/76 ergeben hätte.

12 Die Kommission widerspricht alledem. Sie trägt vor, nach dem durch die Verordnung Nr. 3164/76 eingeführten System sei für die Erteilung der Genehmigungen weder die Identität des Fahrzeugeigentümers noch die Staatsangehörigkeit des Inhabers der Genehmigung bestimmend. Insbesondere stellten weder Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung noch Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des (durch die Verordnung Nr. 3024/77 vom 21. Dezember 1977, ABl. L 358, S. 4, aufgehobenen) Anhangs II Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen auf, sondern nur für deren Verwendung, wobei der übliche Standort im übrigen nicht dem Ort der Zulassung des Fahrzeugs entspreche.

13 Nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3164/76 erteile jeder Mitgliedstaat die Genehmigung nicht seinen Staatsangehörigen, sondern den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmen. Die Empfehlung 69/191 vom 9. Juni 1969 besage, abgesehen davon, daß sie nicht die Erteilung, sondern die Verwendug der Genehmigungen betreffe, gerade, daß die Genehmigungen auch für Mietfahrzeuge verwendet werden könnten. Die Richtlinie 65/269 vom 13. Mai 1965 beziehe sich nicht auf das Gemeinschaftskontingent, sondern auf die bilateralen Kontingente der Mitglied-Staaten; die Richtlinie 82/50 des Rates vom 19. Januar 1982 bestätige ihren Standpunkt.

14 Schließlich trägt die Kommission vor, mit ihrem Vorschlag vom 15. Dezember 1980 habe das Problem gelöst werden sollen, daß bestimmte Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen mit Anhängern eine Genehmigung verlangt hätten, die auf den Namen des Unternehmens ausgestellt gewesen sei, das über die Zugmaschine verfügt habe, während andere Mitgliedstaaten eine Genehmigung verlangt hätten, die auf den Namen des Unternehmens ausgestellt gewesen sei, das über den Anhänger verfügt habe; anläßlich der Lösung dieses Problems sei im Hinblick auf das Problem des vorliegenden Rechtsstreits ein Nebensatz eingefügt worden, der zur Klarstellung und nicht zur Änderung der Verordnung Nr. 3164/76 bestimmt gewesen sei.

15 Dem Standpunkt der Kommission ist beizupflichten. Keines der Argumente der italienischen Regierung vermag durchzugreifen. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, wird im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 3164/76 eingeführten Systems, wie sich aus den Vorschriften der Verordnung ergibt, jede Genehmigung auf den Namen eines Verkehrsunternehmers und nicht für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt. Der Inhaber der Genehmigung kann demzufolge bei der Durchführung des Transports wählen, welches Fahrzeug er benutzen will, ohne daß es auf den Eigentümer oder auf den Staat der Zulassung ankommt.

16 Zwar darf nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3164/76 eine Genehmigung ... jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden, doch bestimmt Unterabsatz 3, ohne eine Ausnahme oder eine Unterscheidung aufgrund der Zulassung vorzusehen, ausdrücklich, daß unter Fahrzeug... ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen [ist]; dies schließt es aus, für Fahrzeuge mit Anhängern zwei Genehmigungen zu verlangen. Da dem so ist, vermag das Argument der italienischen Regierung, das sich auf den Verordnungsvorschlag der Kommission am 15. Dezember 1980 stützt, diese Auslegung nicht in Frage zu stellen.

17 Es trifft zu, daß die Verordnung die Frage offen läßt, ob die Genehmigung für die Zugmaschine oder für den Anhänger zu erteilen ist. Diese Regelungslücke kann aber nicht das von einem Mitgliedstaat aufgestellte Erfordernis von zwei Genehmigungen für ein Fahrzeug mit Anhänger rechtfertigen.

18 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 verstoßen hat, indem sie im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zwei Beförderungsgenehmigungen verlangt hat, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung durchgeführt wurde, in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen waren.

Kosten

19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 verstoßen, indem sie im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zwei Beförderungsgenehmigungen verlangt hat, wenn ein Fahrzeug und sein Anhänger, mit denen eine internationale Beförderung durchgeführt wurde, in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen waren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.