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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-20/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:392
In den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83
Aristides Vlachos, Jurist-Überprüfer beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 21, rue Bertels, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Leiter der Personalabteilung Francis Hubeau, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung zweier Entscheidungen des Gerichtshofes über die Zurückweisung von Beschwerden des Klägers, mit denen dieser eine Neueinstufung verlangt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Aufgrund eines Auswahlverfahrens bot der Gerichtshof mit Schreiben vom 21. Juli 1980 dem Kläger einen Hilfskraftvertrag als Jurist-Übersetzer der Kategorie A II/4 ab 15. September 1980 an.
Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an. Stattdessen bat er die Verwaltung des Gerichtshofes mit Schreiben vom 29. Juli 1980, seine Einstufung mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung in einem für ihn günstigeren Sinne zu überprüfen. Mit Schreiben vom 25. August 1980 gab der Gerichtshof dem Kläger folgende Zusicherung:
Die besten Jurist-Übersetzer werden nach Feststellung des Haushaltsplans 1981 die Möglichkeit haben, zu Überprüfern (Besoldungsgruppe LA 5) ernannt zu werden.
Daraufhin nahm der Kläger das Einstellungsangebot an und trat seinen Dienst beim Gerichtshof am 15. September 1980 an.
Seit 1. Januar 1981 übt der Kläger de facto eine Überprüfertätigkeit aus. Vom 1. April 1981 bis zum 1. Juli 1982 übte er dieselbe Tätigkeit aufgrund von drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen der Anstellungsbehörde ad interim aus.
1981 erhielt der Gerichtshof eine Anzahl von Planstellen für die griechische Übersetzungsabteilung; er wandelte den ursprünglichen Vertrag des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit als Jurist-Übersetzer unter Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, um.
Am 20. Januar 1982 richtete der Kläger einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts an den Präsidenten des Gerichtshofes. Er begehrte seine Ernennung als Jurist-Überprüfer mit der seiner Ausbildung und Berufserfahrung entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, und zwar der Besoldungsgruppe LA 5/4.
Zwischenzeitlich beteiligte sich der Kläger am internen Auswahlverfahren CJ 149/81. Aufgrund des Berichtes des Prüfungsausschusses ernannte der Gerichtshof ihn in der Verwaltungssitzung vom 29. Juni 1982 mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Jurist-Überprüfer griechischer Sprache der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 1. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 5. Oktober 1982 mitgeteilt.
Am 28. Juli 1982 legte der Kläger Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 20. Januar 1982 ein. Durch Entscheidung vom 28. Oktober 1982, die ihm am 10. November 1982 übermittelt wurde, wurde seine Beschwerde zurückgewiesen.
Am 15. Oktober 1982 legte der Kläger eine zweite Beschwerde ein, die gegen die vom Gerichtshof in seiner Verwaltungssitzung vom 29. Juni 1982 erlassene Entscheidung gerichtet war. Diese Beschwerde ging dahin, die Anstellungsbehörde möge die angefochtene Entscheidung aufheben und den Kläger durch eine neue Entscheidung in der Besoldungsgruppe LA 4 oder hilfsweise in der dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe LA 5 ernennen. Diese zweite Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei bei seiner Ernennung in LA 5 nicht im Sinne der Artikel 32 vom Gerichtshof eingestellt, sondern von der Besoldungsgruppe LA 6 in die Besoldungsgruppe LA 5 befördert worden. Für seine Einstufung habe somit Artikel 46 gegolten.
Die vorliegenden Klagen sind am 8. Februar 1983 erhoben worden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof, Erste Kammer, nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 12. Januar 1983 hat der Gerichtshof, Erste Kammer, die Rechtssachen 20/83 und 21/83 für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt
1. in der Rechtssache 20/83,
die Klage zuzulassen,
die ihm am 27. Januar 1983 übermittelte Zurückweisung seiner zweiten Beschwerde aufzuheben,
für Recht zu erkennen, daß er als eingestellt im Sinne der Artikel 29 bis 32 des Statuts und demgemäß nicht als befördert anzusehen ist,
demgemäß für Recht zu erkennen, daß Artikel 46 nicht anwendbar ist,
die Sache an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen,
dem Gerichtshof die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
2. in der Rechtssache 21/83,
die Klage zuzulassen,
ihr stattzugeben und demgemäß
die ihm am 10. November 1982 mitgeteilte Zurückweisung seiner Beschwerde vom 28. Juli 1982 aufzuheben,
für Recht zu erkennen, daß er als eingestellt im Sinne der Artikel 29 bis 32 des Statuts anzusehen ist,
demgemäß für Recht zu erkennen, daß Artikel 46 des Statuts, nicht anwendbar ist, und
die Sache an den Gerichtshof als Anstellungsbehörde zurückzuverweisen,
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt
1. in der Rechtssache 20/83,
die Klage abzuweisen,
über die Kosten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden,
2. in der Rechtssache 21/83,
die Klage abzuweisen,
über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.
III — Vorbringen der Parteien
Der Kläger verweist den Gerichtshof auf das Vorbringen in seiner zweiten Beschwerde. Dieses läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Erster Klagegrund: Falsche Anwendung des Beamtenstatuts
Die Anstellungsbehörde habe zur Einstellung von fünf Jurist-Überprüfern griechischer Sprache das interne Auswahlverfahren CJ 149/81 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts mit der Begründung bekanntgegeben, diese fünf Dienstposten hätten nicht im Wege der Beförderung besetzt werden können, weil keiner der im Dienst befindlichen griechischen Bediensteten die vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllt habe (keiner habe als Beamter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe LA 6 eine Dienstzeit von zwei Jahren abgeleistet).
Sowohl die gerade erwähnte Stellenbekanntgabe als auch das interne Auswahlverfahren mit demselben Aktenzeichen hätten mit der Verwendung des Wortes Einstellung ihren Zweck eindeutig klar gemacht.
Folglich sei die angefochtene Entscheidung zu Unrecht auf die Artikel 45 und 46 des Statuts gestützt: Ihre Begründung sei rechtsfehlerhaft.
Es handele sich im vorliegenden Fall um nichts anderes als die Einstellung des Klägers in anderer Eigenschaft, d. h. als Jurist-Überprüfer. Es seien somit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und 32 Absatz 2 des Statuts und nicht die Bestimmungen über die Beförderung, die sich im dritten Kapitel des Titels III des Statuts befänden, anzuwenden.
Daß es nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts zulässig sei, bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neugeschaffene Planstellen handelte, eine höhere als die Eingangsbesoldungsgruppe zuzuerkennen, zeige, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber folgendes gewollt habe:
1. einer hinreichend großen Anzahl von eingestellten Beamten eine höhere als die Eingangsbesoldungsgruppe zukommen zu lassen,
2. einen Anreiz dafür zu schaffen, daß sich die fähigsten und erfahrensten Bewerber an den Auswahlverfahren beteiligten,
3. die kurzfristige Schaffung einer optimalen und möglichst effizienten Diensthierarchie zu ermöglichen.
Daß das Statut die Möglichkeit gebe, bis zur Hälfte der ernannten Bewerber in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe einzustellen, bedeute, daß die Ausübung des Ermessens der Anstellungsbehörde insoweit nicht als eingeschränkt und gebunden angesehen werden könne, weil dieselbe Bestimmung den Rahmen und die Grenzen für seine Ausübung festlege.
Folglich mache die Anstellungsbehörde für den Fall, daß der ernannte Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Dienstposten objektiv erfülle, von dem fraglichen Ermessen fehlerhaft Gebrauch, wenn sie sich weigere, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden.
Diese Erwägung sei mit der ständigen Übung des Gerichtshofes, allen Jurist-Übersetzern ohne Ausnahme nicht die Eingangsbesoldungsgruppe LA 7, sondern die höhere Besoldungsgruppe LA 6 zuzuweisen — und dies sogar über die durch die fragliche Bestimmung festgelegte Zahl hinaus —, vereinbar.
Sonach stelle die angefochtene Entscheidung eine Ungleichbehandlung und eine unzulässige Diskriminierung des Klägers gegenüber den Beamten der Laufbahn LA 5/4 und LA 7/6 dar.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des geschützten Vertrauens
Der Kläger macht geltend, er habe im Hinblick auf die schriftlichen und mündlichen Zusicherungen, die ihm von seinen Dienstvorgesetzten gegeben worden seien, und im Hinblick auf die dazu gehörenden Beurteilungen seiner Leistungen und seiner Befähigungen annehmen dürfen, daß er in der Laufbahn LA 5/4 ernannt werde. Er sei zwar nach den Prüfungen in der Besoldungsgruppe LA 5 ernannt worden, jedoch nachdem er in seiner legitimen Erwartung in bezug auf die Art der Behandlung, die ihm von Rechts wegen zugestanden hätte, enttäuscht worden sei.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten innerhalb desselben Gemeinschaftsorgans
Die Anstellungsbehörde habe in der Vergangenheit bei der Ernennung von Jurist-Überprüfern englischer und dänischer Staatsangehörigkeit, die sich in genau der gleichen Lage wie der Kläger befunden hätten, die vorherige Berufserfahrung, die Ausbildung und das Alter berücksichtigt und ihnen je nach Lage des Falles eine höhere als die Eingangsbesoldungsgruppe oder -dienstaltersstufe zuerkannt.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten aller Gemeinschaftsorgane
Nach den geltenden Beschlüssen der anderen Organe zur Einstufung ernannter Beamter und zur Durchführung der Artikel 31 und 32 des Statuts sei die Lage wie folgt gewesen :
i) a)Über die günstigen Bestimmungen über die Gewährung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe nach Maßgabe der Erfahrung hinaus gewähre die Kommission die Besoldungsgruppe LA 4, wenn der ernannte Beamte eine Berufserfahrung von wenigstens 10 Jahren habe.b)Ferner könne die Kommission dem Beamten, der einen Wehrdienst von mindestens 24 Monaten abgeleistet habe, die zur Eingangsbesoldungsgruppe nächsthöhere Besoldungsgruppe gewähren. Der Kläger habe einen Wehrdienst von 28 Monaten abgeleistet.
ii) Das Europäische Parlament könne die Besoldungsgruppe LA 4 gewähren, wenn der ernannte Beamte über eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren verfüge.
iii) Aufgrund der Beschlüsse 81-5 und 82-9 vom 3. Dezember 1982 könne der Rechnungshof dem ernannten Beamten die Besoldungsgruppe LA 4 gewähren, wenn er eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren habe.
iv) Durch Beschluß vom 17. Januar 1975 habe der Rat eine entsprechende Regelung erlassen; er wende verschiedene Koeffizienten je nach der Anzahl der Monate Berufserfahrung an, wobei das Alter zu Recht nicht berücksichtigt werde.
Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Anstellungsbehörde in offensichtlichem Widerspruch zu den Anstellungsbehörden der anderen Gemeinschaftsorgane gehandelt: Bei ihr seien zu Unrecht unbekannte und in jedem Fall für den Kläger ungünstige Kriterien angewandt worden, wodurch er als Beamter des Gerichtshofes gegenüber seinen Kollegen bei anderen Organen, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen, diskriminiert worden sei. Sie stehe darüber hinaus in offensichtlichem Widerspruch zum Grundsatz der Billigkeit, der als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt sei.
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordentlichen Verwaltung in Verbindung mit dem vierten Klagegrund
Nach dem Grundsatz der ordentlichen Verwaltung habe die Verwaltung des Gerichtshofes alle Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die für ihre Entscheidung von Bedeutung seien.
Die unzureichende und äußerst kurzgefaßte Begründung der angefochtenen Entscheidung und seine Einstufung in die erste Dienstaltersstufe seien darauf zurückzuführen, daß die Anstellungsbehörde den Inhalt seiner Personalakte nicht berücksichtigt habe.
Sechster Klagegrund: Verletzung des Diskriminierungsverbots
Die Nichtanwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 2 des Statuts durch die Anstellungsbehörde habe einen bereits im Dienst befindlichen Beamten gegenüber einem neu in den Dienst des Gerichtshofes getretenen Beamten benachteiligt.
Siebter Klagegrund: Ungerechtfertigte Abweichung von der ständigen Übung des Gerichtshofes
Mit der angefochtenen Entscheidung sei die Anstellungsbehörde von ihrer früheren Übung in bezug auf die Gewährung einer höheren Dienstaltersstufe an den ernannten Beamten nach Maßgabe seiner Ausbildung und seiner Erfahrung abgewichen, und dies unter Verletzung etwaiger geltender interner Dienstanweisungen zur Durchführung der Artikel 31 und 32 des Statuts.
Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, den der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht beachten wolle.
Angesichts des Schweigens des Beklagten auf die in seiner Beschwerde enthaltenen Rügen fragt sich der Kläger, ob daraus nicht geschlossen werden müsse, daß der Beklagte nichts zu erwidern habe.
In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, er sei von Rechts wegen als eingestellt und nicht als befördert anzusehen. Die Verwaltung des Gerichtshofes habe ihn mit ihrer Mitteilung vom 5. April 1982 (Anlage 8 zur zweiten Klageschrift) selbst wissen lassen, daß er weder versetzt noch befördert werden könne. Mit der Stellenausschreibung CJ 149/81 sei die Einstellung von fünf Jurist-Überprüfern angekündigt worden. Unter den Teilnehmern am Auswahlverfahren sei kein einziger gewesen, der habe befördert werden können; es sei deshalb unlogisch, behaupten zu wollen, die fünf ausgewählten Personen seien befördert worden. Die erfolgreichen Teilnehmer am Auswahlverfahren seien eingestellt worden, und die Verwaltung habe sie dementsprechend zu behandeln und Artikel 32 des Statuts anstatt Artikel 46 anzuwenden, der die Möglichkeiten zur Gewährung von Dienstaltersstufen je nach Verdiensten, Erfahrung und anderen Befähigungen verringere.
Die Begriffe Einstellung und Beförderung seien Gegenstand mehrfacher Erörterungen und Untersuchungen vor dem Gerichtshof gewesen. Generalanwalt Reischl habe in der Rechtssache 176/73 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361) folgendes ausgeführt:
... der Begriff Einstellung [ist] in Wahrheit nicht eng im Sinne einer Ernennung zum Beamten, also im Sinne der externen Stellenbesetzung zu verstehen ... Er ist vielmehr ein allgemeiner Begriff, der, richtig verstanden, alle möglichen Arten von Stellenbesetzungen erfaßt.
Im vorliegenden Fall habe das Auswahlverfahren CJ 149/81 wegen der Unmöglichkeit, eine Stelle als Jurist-Überprüfer durch Beförderung zu besetzen, notwendigerweise zu einer wirklichen Einstellung im Sinne der Artikel 31 und 32 des Statuts führen müssen.
Selbst wenn man als Arbeitshypothese von der Richtigkeit der Ansicht der Verwaltung und davon ausgehe, daß der Kläger befördert worden sei, so gälten für seine Einstufung nicht notwendigerweise und ausschließlich die einschränkenden Vorschriften des Artikels 46 des Statuts.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301) festgestellt, daß Artikel 46 des Statuts über die Einstufung von beförderten Bediensteten nur gelte, wenn die Laufbahnen von Beginn an einheitlich gestaltet sind. Dies sei aber beim Gerichtshof in bezug auf die Laufbahn als Jurist-Überprüfer in der englischen und dänischen Abteilung nicht der Fall.
In der Rechtssache 20/83 verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Rechtssache 21/83.
In dieser Rechtssache macht der Beklagte geltend, das Begehren des Klägers in seinem Antrag vom 20. Januar 1982 sei Von den Ereignissen überholt, weil er mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in der Besoldungsgruppe LA 5 ernannt worden sei. Folglich hätte sich sein Antrag sowie seine spätere Beschwerde insoweit erledigt.
Es bleibe nur die Frage der Dienstalterseinstufung innerhalb der Besoldungsgruppe LA 5; diese werde durch Artikel 46 des Statuts geregelt.
Artikel 32 des Statuts sei auf den Kläger nicht anwendbar. Es ergebe sich nämlich aus dem Aufbau des Statuts und insbesondere seines Titels III Laufbahn des Beamten, daß unter Einstellung die erste Anstellung einer Person durch ein Gemeinschaftsorgan zu verstehen sei, die bis dahin nicht zum Personal der Organe der Europäischen Gemeinschaften gehört habe. Unbestreitbar sei der Kläger ein bereits im Dienst befindlicher Beamter und im Sinne von Artikel 45 des Statuts befördert, d. h. in der — gegenüber seiner bisherigen — nächsthöheren Besoldungsgruppe ernannt worden.
Artikel 46 regele somit seine Einstufung in der Beförderungsbesoldungsgruppe. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung gelange man zur Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe LA 5. Hinzuzufügen sei, daß die Anwendung von Artikel 46 auf alle dem des Klägers entsprechenden Fälle eine ständige Übung der Verwaltung des Gerichtshofes sei.
Es sei unerheblich, daß in der Stellenausschreibung CJ 149/81 von der Einstellung von fünf Jurist-Überprüfern die Rede gewesen sei, weil das Auswahlverfahren organintern gewesen sei und es somit insbesondere den Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe habe ermöglichen sollen, sich für eine Beförderung zu qualifizieren.
Bevor er zu seinem Antrag auf Ablehnung der Klage gelangt, macht der Beklagte noch eine Bemerkung zu dem Vorgang insgesamt. Der Kläger sei am 15. September 1980 als Hilfskraft in den Dienst des Gerichtshofes getreten. Nach weniger als zwei Dienstjahren sei er in LA 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Er habe somit wahrhaft eine Blitzkarriere gemacht.
In seiner Erwiderung erhebt der Kläger Einwände gegen die Bemerkungen des Beklagten. Er habe nicht eine Blitzkarriere gemacht, sondern er habe sich im Gegenteil in seinen Erwartungen enttäuscht gesehen. Er habe alle möglichen Verträge annehmen und an ordentlichen Auswahlverfahren teilnehmen müssen, um schließlich in die Besoldungsgruppe LA 5 zu gelangen.
Zur Rechtssache 21/83 stellt der Kläger fest, das Hauptargument für die Ablehnung seines Antrags vom 25. Januar 1982 sei gewesen, daß er erhalten, was er verlangt habe. Nun sei er aber zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in LA 5 ernannt worden, diese Ernennung sei jedoch auf ein ordentliches Auswahlverfahren hin erfolgt.
Hätte er am Auswahlverfahren CJ 149/81 als LA 5-Beamter teilgenommen, wäre er in LA 4 ernannt worden.
Er sei im Wege eines Auswahlverfahrens eingestellt und nicht befördert worden. Das Auswahlverfahren bedeute, daß eine Mehrzahl von Bewerbern da sei, unter denen der Prüfungsausschuß die erfolgreichen auswähle. Die Beförderung werde hingegen nach Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilungen aufgrund einer Auslese durch die Anstellungsbehörde vorgenommen. Der Kläger könne nicht als befördert angesehen werden, habe ihm die Anstellungsbehörde doch vor dem Auswahlverfahren bescheinigt, daß er nicht beförderbar sei.
In seiner Gegenerwiderung bleibt der Beklagte dabei, daß er, indem er den Kläger als befördert angesehen habe, die in Rede stehenden Bestimmungen und die Begriffe, auf die er sich gestützt habe, buchstabengetreu angewandt habe. Er habe sich damit auch an die in der Verwaltung des Gerichtshofes übliche Praxis gehalten.
Das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Williams/Rechnungshof könne die Erörterung nicht weiterbringen oder nützliches zu ihr beitragen. Seit 1973 sei kein Jurist-Überprüfer der Laufbahn LA 5/4 beim Gerichtshof unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaften eingestellt worden.
Artikel 46 regle die Ernennung des Beamten auf Lebenszeit in einer höheren Besoldungsgruppe. Es sei daher unerheblich, daß die Beförderung des fraglichen Beamten nur auf ein internes Auswahlverfahren hin habe erfolgen können, was in zwei Arten von Fällen vorkomme:
a) Nicht nur im Fall des Übergangs eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe — dem in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts ausdrücklich genannten Fall —,
b) sondern nach einer ständigen Verwaltungspraxis auch im Fall des Aufsteigens in der Besoldungsgruppe, wenn der betreffende Beamte nicht über die in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts vorgesehene Mindestdienstzeit in seiner Besoldungsgruppe verfüge.
In diesem Sinne sei die am 5. April 1982 durch die Personalabteilung an den Kläger gerichtete Mitteilung zu verstehen. Sie besage nicht, daß der Kläger absolut nicht habe befördert werden können, d. h. in der Besoldungsgruppe aufsteigen können. Sie besage vielmehr, daß der Kläger mangels der erforderlichen Mindestdienstzeit nicht aufgrund einer einfachen Abwägung seiner Verdienste sowie seiner Beurteilungen beförderbar gewesen sei, und seine Beförderung, d. h. sein Aufsteigen in der Besoldungsgruppe, nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren habe erfolgen können.
Lege man Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im entgegengesetzten Sinne aus, bedeute dies, daß jeder Beamte, um in der Besoldungsgruppe aufsteigen zu können, mindestens — je nach Lage des Falles — sechs Monate oder zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Beamten warten müsse.
Unterstelle man die Anwendbarkeit von Artikel 32 des Statuts auf den Fall des Klägers, so ergebe sich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung zwar eine Befugnis, keinesfalls jedoch eine Verpflichtung für die Anstellungsbehörde, eine höhere Dienstaltersstufe zu gewähren.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Februar 1984 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, Jurist-Überprüfer am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 8. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Oktober 1982, durch die seine nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde vom 28. Juli 1982 zurückgewiesen worden war, mit der er seine Ernennung in einer seiner Erfahrung und seinem Alter entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe begehrt hatte (Rechtssache 21/83).
2 Mit einer zweiten Klageschrift vom selben Tag hat der Kläger gemäß Artikel 91 des Statuts Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Januar 1983, durch die seine Beschwerde vom 15. Oktober 1982 gegen die Entscheidung des Gerichtshofes vom 29. Juni 1982 zurückgewiesen worden war, durch die er aufgrund eines internen Auswahlverfahrens auf einer Planstelle als Jurist-Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 1, unter Festsetzung des Dienstaltersbeginns auf den 1. September 1980 ernannt worden war.
3 Der Kläger wurde am 15. September 1980 durch Hilfskraftvertrag als Jurist-Übersetzer eingestellt. Am 1. Januar 1981 wurde er zum Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe LA 6 Dienstaltersstufe 3 ernannt. Seit dem 1. April 1981 wurde ihm für einen Zeitraum von sechs Monaten die Tätigkeit eines Überprüfers übertragen. Durch Nachtrag vom 15. September 1981 wurde sein Vertrag dahin geändert, daß er mit Wirkung vom 1. April 1981 als Jurist-Überprüfer beschäftigt und in die Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 1, eingestuft war. Aufgrund des internen Auswahlverfahrens CJ 14/81 wurde er als Jurist-Übersetzer zum Beamten auf Probe ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft. Er wurde in seiner vorübergehenden Verwendung als Überprüfer bestätigt und bezog eine Zulage, die den Unterschied zwischen seinen Bezügen, in der Besoldungsgruppe LA 6 und denjenigen decke, die er in der Besoldungsgruppe LA 5, in die er als Bediensteter auf Zeit eingestuft gewesen war, bezogen hätte.
4 Am 20. Januar 1982 beantragte der Kläger beim Präsidium des Gerichtshofes, als Jurist-Überprüfer (Besoldungsgruppe LA 5/4) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Da dieser Antrag nicht beschieden wurde, legte er am 28. Juli 1982 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein, mit der er seine Ernennung in einer Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe begehrte, die seiner Erfahrung und seinem Alter entsprächen.
5 Durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 wurde der Kläger unter Festsetzung des Dienstaltersbeginns auf den 1. Januar 1981 in der Besoldungsgruppe LA 6/3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
6 Aufgrund des Berichtes des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren CJ 149/81 ernannte der Gerichtshof den Kläger in seiner Verwaltungssitzung vom 29. Juni 1982 unter Einstufung in Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 1, und Festsetzung des Dienstaltersbeginns auf 1. September 1980, ab 1. Juli 1982 zum Jurist-Überprüfer. Gegen diese ihm am 5. Oktober 1982 mitgeteilte Entscheidung legte der Kläger am 15. Oktober 1982 eine Beschwerde ein, mit der er seine Ernennung in Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 4, begehrte.
7 Durch Entscheidung vom 28. Oktober 1982 wurde die Beschwerde vom 28. Juli 1982, durch Entscheidung vom 19. Januar 1983 diejenige vom 15. Oktober 1982 zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisungen hat der Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.
8 In der Rechtssache 21/83 beantragt der Kläger, die Entscheidung vom 28. Oktober 1982, aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß er als eingestellt im Sinne der Artikel 29 bis 32 des Statuts anzusehen sei und daß demgemäß Artikel 46 des Statuts auf ihn nicht anwendbar sei. In der Rechtssache 20/83 beantragt er, die Entscheidung vom 19. Januar 1983 aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß er als eingestellt im Sinne der Artikel 29 bis 32 des Statuts anzusehen und demgemäß Artikel 46 auf ihn nicht anwendbar sei.
9 In der Entscheidung vom 28. Oktober 1982 stellte die Anstellungsbehörde fest, der Kläger habe mit seinem Antrag vom 20. Januar 1982 seine Ernennung auf einer Planstelle als Jurist-Überprüfer und seine Einstufung in LA 5, Dienstaltersstufe 4, ohne Auswahlverfahren und ohne darüber hinaus die Voraussetzungen des Artikels 45 des Statuts zu erfüllen, erreichen wollen. Soweit der Antrag auf sofortige Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 5 gerichtet gewesen sei, sei er von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger, der damals Jurist-Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, gewesen sei, sich für das Auswahlverfahren zur Einstellung von Überprüfern gemeldet habe, und jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem er unter Einstufung in Besoldungsgruppe LA 5, Dienstalterstufe 1, zum Überprüfer ernannt worden sei, gegenstandslos geworden. Jedenfalls sei es unmöglich gewesen, seinem Begehren ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts nachzukommen. Der Kläger sei bei seiner Ernennung in LA 5 nicht ein im Sinne von Artikel 32 des Statuts gerade eingestellter Beamter, sondern ein Beamter auf Lebenszeit gewesen, der von der Besoldungsgruppe LA 6 in die Besoldungsgruppe LA 5 befördert worden sei. Seine Einstufung richte sich deshalb nach Artikel 46 des Statuts.
10 Mit Entscheidung vom 19. Januar 1983 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde vom 15. Oktober 1982 mit der gleichen Begründung zurück.
11 In den beiden Klagen macht der Kläger die folgenden Klagegründe geltend:
a) falsche Anwendung des Statuts,
b) Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes,
c) Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten innerhalb desselben Organs,
d) Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten aller Gemeinschaftsorgane,
e) Verletzung des Grundsatzes der ordentlichen Verwaltung in Verbindung mit Klagegrund d),
f) Verletzung des Diskriminierungsverbots und
g) ungerechtfertigte Abweichung von der ständigen Übung des Gerichtshofes.
Klage 21/83
12 Die Entscheidung vom 28. Oktober 1982, deren Aufhebung der Kläger begehrt, wurde von der Anstellungsbehörde auf die Beschwerde des Klägers vom 28. Juli 1982 hin erlassen. Diese Beschwerde wurde in der Folge des am 20. Januar 1982 an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Antrags eingelegt, den Kläger als Jurist-Überprüfer (Besoldungsgruppe LA 5/4) zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Bei Stellung dieses Antrages war der Kläger Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe LA 6, nachdem er am Auswahlverfahren CJ 14/81 erfolgreich teilgenommen hatte. Dieses Auswahlverfahren hatte die Einstellung von Jurist-Übersetzern der Laufbahngruppe LA 7/6 zum Gegenstand. Der Gerichtshof konnte den Kläger also nicht auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernennen, ohne gegen die Bestimmungen des Statuts zu verstoßen. Die Klage ist deshalb abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe bedarf.
Klage 20/83
Zum ersten Klagegrund
13 Der Kläger legt dar, der Gerichtshof habe, um fünf Jurist-Überprüfer griechischer Sprache einzustellen gemäß Artikel 29 des Statuts die interne Stellenausschreibung CJ 149/81 mit der Begründung bekanntgegeben, es sei unmöglich gewesen, diese fünf Planstellen im Wege der Beförderung zu besetzen, weil keiner der im Dienst befindlichen griechischen Bediensteten die förmlichen Voraussetzungen erfüllt habe — keiner sei Beamter auf Lebenszeit mit einer Mindestdienstzeit von zwei Jahren in Besoldungsgruppe LA 6 gewesen. In demselben Sinne habe ihm die Verwaltung des Gerichtshofes mit Schreiben vom 5. April 1982 erklärt, daß seine Bewerbung auf die Stellenbekanntgabe CJ 149/81 nicht habe berücksichtigt werden können, weil er weder versetzbar noch beförderbar gewesen sei.
14 Die Einstellungsbehörde habe ihre Entscheidungen deshalb zu unrecht auf die Artikel 45 und 46 des Statuts gestützt. Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Beförderung, sondern um eine Einstellung in einer anderen Eigenschaft, nämlich als Jurist-Überprüfer. Jedenfalls sei er als von Anfang an als Jurist-Überprüfer eingestellt anzusehen; auf seinen Fall seien die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und 32 Absatz 2 des Statuts anzuwenden. Das erste Kapitel des Titels III des Statuts sei mit Einstellung überschrieben und umfasse die Artikel 27 bis 34. Daraus folge, daß die erfolgreichen Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren aufgrund des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe b eingestellt und nicht befördert würden.
15 Es sind zunächst die angezogenen Bestimmungen des Status in Erinnerung zu bringen. Das Kapitel 1 des Titels III des Statuts betrifft die Einstellungs-Verfahren , während das Kapitel 3 die Beurteilung, das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung regelt. Artikel 29 bestimmt, daß die Anstellungsbehörde außer bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 und vorbehaltlich von Ausnahmefällen zunächst a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Gemeinschaftsorgane prüft und sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen eröffnet.
16 Nach Artikel 31 werden die ausgewählten Bewerber wie folgt zum Beamten ernannt:
Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;
Beamte der anderen Laufbahngruppen: in der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem Dienstposten entspricht, für den sie eingestellt worden sind.
Nach Artikel 31 Absatz 2 kann jedoch die Anstellungsbehörde innerhalb bestimmter Grenzen von diesen Bestimmungen abweichen.
17 Artikel 45, der zum Kapitel 3 gehört, regelt die Beförderung. Danach wird die Beförderung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Um befördert zu werden, muß der Beamte in seiner Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben. Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet sechs Monate, für die anderen Beamten zwei Jahre. Nach Artikel 45 Absatz 2 ist der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.
18 Dem oben dargestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Kläger im April 1982 allein aufgrund Artikel 45 des Status nicht befördert werden konnte. Er war durch Entscheidungen vom 11. und 25. November 1981 mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt worden. Vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hatte er eine Probezeit von neun Monaten abzuleisten. Darüber hinaus hatte der zur Beförderung vorgesehene Beamte nach Ablauf der Probezeit eine Mindestdienstzeit abzuleisten, die im Falle des Klägers zwei Jahre betrug.
19 Will die Ausstellungsbehörde freie Planstellen besetzen, hat sie zunächst nach Artikel 29 des Statuts die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs und sodann nach dieser Prüfung die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs zu prüfen. In der so festgelegten Reihenfolge kommt der Grundsatz der Anwartschaft der eingestellten Beamten auf eine Laufbahn zum Ausdruck.
20 Während die Einstellung den Eintritt in eine Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn'des europäischen öffentlichen Dienstes darstellt, ist die Beförderung für den Ablauf der so begonnenen Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe der Sonderlaufbahn, in die der Bewerber eingetreten ist, ausschlaggebend.
21 Die Entscheidung vom 29. Juni 1982 bewirkte in der Tat zugleich eine Ernennung und eine Beförderung des Klägers, ihre Bezugsvermerke weisen im übrigen Artikel 29 und die Artikel 45 und 46 aus. Mit ihr wurden nämlich die Regeln über die Einstufung des Beamten auf den Fall eines Beamten angewandt, dem aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme am internen Auswahlverfahren CJ 149/81 neue Aufgaben als Jurist-Überprüfer übertragen wurden. Sie gehört somit zum Ablauf der Laufbahn des Klägers.
22 Auf den Kläger hätten zwar, wären die Artikel 31 und 32 des Statuts und nicht die Artikel 45 und 46 auf seinen Fall anwendbar, möglicherweise die Ausnahmebestimmungen der Artikel 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 Anwendung finden können. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist jedoch in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt. Allerdings hätte sie dem Kläger die Anwendung solcher Ausnahmebestimmungen dann nicht vorenthalten können, wenn dargetan wäre, daß sie eine ständige Übung des Organs darstellte. Insoweit ist den Akten zu entnehmen, daß seit 1973 beim Gerichtshof kein Jurist-Überprüfer der Laufbahn LA 5/4 unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaftsorgane eingestellt worden ist und daß es eine gefestigte Übung des Organs ist, die Ernennung eines bereits im Dienst befindlichen Beamten in der nächsthöheren Laufbahn aufgrund eines internen Auswahlverfahrens als eine Beförderung anzusehen und in einem solchen Fall Artikel 46 des Status anzuwenden.
23 Diese Übung verstößt nicht gegen das Statut. Es liegt nämlich im Interesse einer ordentlichen Verwaltung, daß das Organ die Möglichkeiten prüft, Stellen durch Auswahlverfahren innerhalb des Organs zu besetzen. In einem solchen Fall kann angenommen werden, daß das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Verfahren einer Beförderung gleichzusetzen ist und daß der derart beförderte Beamte jedenfalls nicht hinsichtlich des Statuts günstiger behandelt werden kann als der Beamte mit der erforderlichen Mindestdienstzeit.
24 Sonach behandeln die Gemeinschaftsorgane die Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe aufgrund eines internen Auswahlverfahrens zu Recht als Beförderung und wenden insoweit die Vorschriften des Statuts über die Beförderung im eigentlichen Sinne an.
25 Der Kläger wirft somit der Anstellungsbehörde mit seinem ersten Klagegrund zu Unrecht eine falsche Anwendung des Statuts vor. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
26 Der Kläger führt aus, im Dezember 1979 habe der Gerichtshof in verschiedenen griechischen Zeitungen eine Stellenausschreibung zur Einstellung eines Abteilungsleiters, von Jurist-Überprüfern und von Übersetzern griechischer Sprache veröffentlicht. Der Kläger habe einen Bewerbungsbogen eingereicht, auf dem er an der für die gewünschte Tätigkeit vorgesehenen Stelle chief or equivalent vermerkt habe. Der Gerichtshof habe ihm einen Hilfskraftvertrag der Kategorie A II/4 angeboten. Der Kläger habe sich telefonisch und mit Schreiben vom 29. Juli 1980 darüber beschwert. Als Antwort auf dieses Schreiben habe er gegen Ende August 1980 ein auf den 25. August datiertes Schreiben erhalten, in dem versichert worden sei;, daß nach Verabschiedung des Haushalts 1981 die besten Jurist-Übersetzer die Möglichkeit haben werden, zu Überprüfern (Besoldungsgruppe LA 5) ernannt zu werden. Er habe somit darauf vertrauen dürfen, nach einer ersten Verwendung von sechs Monaten, die als Probezeit und/oder Prüfung diene, als Jurist-Überprüfer zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Er ist der Auffassung, daß er aufgrund des Auswahlverfahrens CJ 14/81 als Jurist-Überprüfer (Besoldungsgruppe LA 5/4) zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt werden müssen. Der Gerichtshof habe somit das durch das genannte Schreiben begründete geschützte Vertrauen des Klägers verletzt.
27 Diese Rüge greift nicht durch. Das Schreiben vom 25. August 1980 bezog sich auf die Befürchtungen des Klägers, der über seine Einstellung als Hilfskraft A II/4 enttäuscht war, indem es darauf hinwies, daß diese Situation wegen der augenblicklichen haushaltsmäßigen Möglichkeiten lediglich vorübergehender Natur sei. Das Schreiben eröffnete jedoch Aussichten für die Laufbahn des Betroffenen innerhalb der im Aufbau befindlichen Sprachabteilung, sobald die haushaltsmäßigen Mittel verabschiedet sein würden. Dieses Schreiben hatte somit lediglich unterrichtenden Charakter und verpflichtete die Anstellungsbehörde nicht dazu, ihn in der von ihm gewünschten Besoldungsgruppe zu ernennen.
Zum dritten Klagegrund
28 Der Kläger macht geltend, der Gerichtshof habe bei der Ernennung von Jurist-Überprüfern englischer und dänischer Sprache, die sich in genau der gleichen Lage wie der Kläger befunden hätten, in der Vergangenheit die vorangegangene Berufserfahrung, die Ausbildung und das Alter berücksichtigt und ihnen je nach Lage des Falles eine höhere Besoldungsgruppe als ihre Eingangsbesoldungsgruppe oder eine höhere Dienstaltersstufe als ihre Eingangsdienstaltersstufe gewährt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweist der Kläger auf den Fall eines Jurist-Überprüfers, der nach seiner Darstellung in der Besoldungsgruppe LA 4 ernannt worden ist.
29 Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellungsbehörde hat, ohne daß der Kläger insoweit widersprochen hätte, vorgetragen, es sei ständige Übung des Gerichtshofes, die Jurist-Übersetzer in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ernennen, die dem Kläger bei seiner Ernennung zum Jurist-Übersetzer durch die Entscheidungen vom 11. und 25. November 1981 gewährt worden sei. Der Kläger hat die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht beweisen können. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß der Jurist-Überprüfer, auf den er sich berufen hatte, nicht Beamter, sondern Bediensteter auf Zeit gewesen war, für dessen Stellung andere Erwägungen ausschlaggebend sind.
Zum vierten Klagegrund
30 Der Kläger beruft sich auf Beschlüsse anderer Organe der Gemeinschaften betr fend die Einstufung der ernannten Beamten und die Durchführung der Artikel 31 und 32 des Statuts. Mit den angefochtenen Entscheidungen habe die Anstellungsbehörde im Widerspruch zu den Anstellungsbehörden der anderen Organe gehandelt. Sie habe unberechtigt unbekannte und jedenfalls für den Kläger ungünstige Kriterien angewandt, was zu einer Diskriminierung gegenüber seinen dieselben Aufgaben wahrnehmenden Kollegen der anderen Organe geführt habe und im Widerspruch zu dem Grundsatz der Billigkeit stehe, der als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt sei.
31 Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Kläger angeführten Fälle betreffen nämlich lediglich Maßnahmen bei der Ersteinstellung und sind deshalb nicht einschlägig für den Fall einer Ernennung im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren.
Zum fünften, sechsten und siebten Klagegrund
32 Mit diesen Klagegründen macht der Kläger geltend, die Einstellungsbehörde habe nach dem Grundsatz der ordentlichen Verwaltung alles in Betracht ziehen müssen, worauf sie ihre Entscheidung habe stützen können. Die Anstellungsbehörde habe Einzelheiten seiner Personalakte nicht in Rechnung gestellt, genauer gesagt Einzelheiten, die seine Ausbildung im allgemeinen und seine besondere berufliche Erfahrung beträfen. Mit der Nichtanwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 2 des Statuts habe sie einen bereits im Dienst befindlichen Beamten gegenüber einem neu in den Dienst des Gerichtshofes getretenen Beamten schlechtergestellt. Der Gerichtshof habe sich mit der angefochtenen Verfügung von dem Procedere entfernt, das er früher bei der Gewährung einer höheren Dienstaltersstufe nach Maßgabe der Ausbildung und Erfahrung des ernannten Beamten eingehalten habe, und dies unter Verstoß gegen etwa geltende interne Anweisungen des Gerichtshofes betreffend die Durchführung der Artikel 31 und 32 des Statuts.
33 Diese Argumente greifen nicht durch. Der Kläger versucht, ausgehend von der Auffassung, daß der Gerichtshof, da seine Ernennung die Folge eines Auswahlverfahrens gewesen sei, ihn nicht als befördert habe ansehen können, darzutun, daß der Gerichtshof in seinem Fall die Vorschriften über die Beförderung nicht anwenden konnte. Auf diese Argumente ist oben beim ersten Klagegrund eingegangen worden. Diese Klagegründe sind somit zurückzuweisen.
34 Da der Kläger mit keinem seiner Klagegründe durchgedrungen ist, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.