Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.12.1984 – C-292/84
ECLI:EU:C:1984:404
Rechtssache 292/84 R
Hartmut Scharf, Beamter in der GD IV, D 2, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1320 Genval, Rue du Vallon 65, Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, 1180 Brüssel, Rue Langeveld 51, Postfach 16, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, zugelassen bei der Cour ďappel, 16, avenue Marie-Thérèse, Postfach 335, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1049 Brüssel, Rue de la Loi 200 B, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Henri Etienne als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs: a) der Verfügung vom 30. November 1984, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. Teerlink mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in die laut Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 zu besetzende Planstelle der Laufbahngruppe A eingewiesen hat, und b) des Beschlusses der Kommission vom 11. Juli 1984, wonach Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppe A im ersten Abschnitt der Stellenbekanntgaben berücksichtigt werden können.
Da der Präsident des Gerichtshofes verhindert war, hat er den Präsidenten der Dritten Kammer die Entscheidung in diesem Verfahren der einstweiligen Anordnung übertragen.
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Am 11. Juli 1984 erließ die Kommission, um eine flexiblere Personalpolitik zu ermöglichen, in ihrer 745. Sitzung in bezug auf die Struktur der Laufbahn ihrer Beamten eine Reihe von Maßnahmen, die dem Personal durch Infor-Rapide Nr. 138 vom 18. Juli 1984 zur Kenntnis gebracht wurden.
2. Eine dieser Maßnahmen sah vor, daß Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst sowie von wissenschaftlichen und technischen Beamten bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten Abschnitt der Stellenbekanntgaben berücksichtigt werden können.
3. Die Kommission veröffentlichte in Vacances d'emploi (freie Stellen) Nr. 39 vom 1. August 1984 die Stellenbekanntgabe KOM/1207/84, die die Planstelle eines Verwaltungsrats der Laufbahn A 7/A 6 betraf. Die Bewerbungsfrist endete am 14. September 1984. Der Antragsteller bewarb sich fristgerecht für diese Planstelle. Die Verwaltung erließ am 30. November 1984 eine Verfügung über die Einweisung von Herrn R. Teerlink in die genannte Planstelle und lehnte die Bewerbung des Antragstellers ab, der hiervon am 3. Dezember 1984 Kenntnis erhielt. Der Antragsteller legte am 5. Dezember 1984 gegen die genannten Entscheidungen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Er
erhob dann am 5. November 1984 gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidungen. Am gleichen Tag hat er den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 30. November 1984 über die Ernennung von Herrn Teerlink sowie des genannten Beschlusses der Kommission vom 11. Juli 1984 gestellt.
4. Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 6. Dezember 1984 ist gemäß Artikel 91 Absatz 4 Satz 2 des Beamtenstatuts das Hauptsacheverfahren bis zum Zeitpunkt einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt worden.
5. Die Kommission hat keine schriftlichen Ausführungen gemacht.
II — Mündliche Verhandlung
6. Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 1984 mündlich verhandelt.
III — Vorbringen der Parteien
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung
7. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, der angefochtene Beschluß sei unter Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassen worden, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig sei.
8. Diese Vorschrift sei bezüglich der Sonderlaufbahn Sprachendienst dadurch gerechtfertigt, daß diese durch eine Spezifität der Tätigkeit und der Erfahrung gekennzeichnet sei, die die Kommission im Rahmen von Verfahren vor dem Gerichtshof anerkannt und geltend gemacht habe und die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt worden sei.
9. Schließlich führt er aus, wenn das rechtsetzende Gemeinschaftsorgan von dieser Vorschrift hätte abweichen wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, wie im Fall der wissenschaftlichen und technischen Beamten, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 von den Übergangsauswahlverfahren befreit seien.
10. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Beschluß vom 11. Juli 1984 verstoße nicht gegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts, sondern stelle eine Änderung der Verwaltungspraxis dar, die darauf beruhe, daß die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Auslegung dieser Vorschrift aufgegeben worden sei.
Zur Dringlichkeit und zum Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens
11. Der Antragsteller macht zur Ernennung von Herrn Teerlink geltend, dessen Versetzung habe zur Folge, daß seine Planstelle in der Sonderlaufbahn Sprachendienst frei werde; dies mache ein neues Ernennungsverfahren zur Besetzung der Planstelle notwendig, das seinerseits eine weitere freie Planstelle und ein weiteres gleichartiges Verfahren nach sich ziehe, und so weiter. Voraussichtlich werde die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung zu einer Welle von Einweisungen von Beamten der Sonderlaufbahn LA in frei gewordene Planstellen führen. Somit sei die beantragte Aussetzung des Vollzugs dringlich, um diese aufeinanderfolgenden Ernennungen zu verhindern.
12. Zum Beschluß vom 11. Juli 1984 vertritt der Antragsteller die Ansicht, es werde voraussichtlich zu zahlreichen Klagen von Beamten der Laufbahngruppe A kommen, die von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst verdrängt worden seien. Um nicht mit ihren Rechten ausgeschlossen zu werden, seien die verdrängten Bewerber gezwungen, im Fall der Ablehnung ihrer Bewerbung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen und, falls diese zurückgewiesen werden sollte, beim Gerichtshof Klage zu erheben. Die Absehbarkeit einer solchen gegen den Grundsatz der Prozeßökonomie verstoßenden Situation begründe die Dringlichkeit, die die beantragte Aussetzung des Vollzugs notwendig mache.
13. Der Antragsteller macht sodann geltend, aus dem Vollzug der Verfügung zur Ernennung von Herrn Teerlink entstünde ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Würde diese aufgehoben, so sähe sich die Verwaltung, die in der Zwischenzeit die durch das Ausscheiden von Herrn Teerlink für frei erklärte Planstelle in der Sonderlaufbahn Sprachendienst wieder besetzt haben würde, gezwungen, beim Rat die Schaffung einer neuen Planstelle für die Wiederverwendung von Herrn Teerlink in seiner früheren Sonderlaufbahn zu beantragen oder ihm zum Nachteil der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst mit Anwartschaft auf Beförderung eine für frei erklärte Planstelle zuzuschanzen. Diese Schwierigkeit könnte den Gerichtshof nach Ansicht des Antragstellers dazu zwingen, die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben, wodurch ihm dann ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde.
14. Der Antragsteller macht ferner geltend, aus dem Vollzug des Beschlusses vom 11. Juli 1984 würde ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erwachsen, da dieser zur Folge hätte, daß eine größere Anzahl von Beamten als Bewerber zugelassen würde, und dadurch seine Aussichten in rechtswidriger und nicht wieder rückgängig zu machender Weise einschränken würde. Dieser Schaden wäre um so schwerer, als die Auswahl der Anwärter auf eine Beförderung oder Versetzung in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt sei, so daß keinerlei richterliche Kontrolle einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung in diesem Abschnitt des Verfahrens abgelehnt würde, möglich wäre.
15. Sodann beruft sich der Antragsteller darauf, daß der Schaden nicht wiedergutzumachen sei, der daraus entstehe, daß eine Aufhebung aller Ernennungen von Beamten, die aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst kämen, nur schwer beim Gerichtshof zu erreichen wäre. Denn sie brächte die Gefahr mit sich, daß die Tätigkeit der Dienststellen der Kommission teilweise zum Erliegen käme und daß entgegen dem Grundsatz der Gleichheit der Aufstiegsmöglichkeiten und der Rechtssicherheit bestimmte Ernennungen aufgehoben würden und andere bestandskräftig und unanfechtbar würden, je nachdem, ob Klage erhoben worden sei oder nicht.
16. Schließlich führt der Antragsteller aus, die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom 11. Juli 1984 könne die Funktionsfähigkeit der Dienststellen der Kommission nicht beeinträchtigen, da durch sie lediglich eine seit zwanzig Jahren verfolgte Praxis für eine kurze Zeit aufrechterhalten würde.
17. Die Kommission hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984 ausgeführt, die behauptete Dringlichkeit liege nicht vor, da die Belange des Antragstellers durch ein die Aufhebung aussprechendes Urteil im Hauptsacheverfahren gewahrt würden.
Entscheidungsgründe§
1 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann auch alle anderen erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hängt die Aussetzung des Vollzugs davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft zu machen.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni juris), wenn sie in dem Sinne dringend sind, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, und wenn sie vorläufig in dem Sinne sind, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, daß also mit ihnen noch nicht über streitige Rechts- oder Sachfragen entschieden und auch der noch zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache nicht von vornherein jede Wirkung genommen wird.
4 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
5 Zunächst ist zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des allgemein geltenden Beschlusses vom 11. Juli 1984 festzustellen, daß der Antragsteller zwar die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts geltend macht und eine entsprechende Feststellung begehrt, nicht aber ihre Aufhebung beantragt; somit ist der Antrag insoweit, als mit ihm die Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses begehrt wird, gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig.
6 Der Antrag ist hingegen insoweit zu prüfen, als er auf die Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 30. November 1984 abzielt, mit der der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. Teerlink mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in die laut Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 zu besetzende Planstelle der Laufbahngruppe A eingewiesen worden ist.
7 Zum fumus boni juris führt der Antragsteller aus, die Ernennung von Herrn Teerlink sei rechtswidrig, weil sie in Anwendung des allgemein geltenden Beschlusses vom 11. Juli 1984 erfolgt sei; dieser sei von der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassen worden, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ((ist)).
8 Hierzu ist festzustellen, daß der von Antragsteller erhobene Vorwurf glaubhaft ist und damit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.
9 Da somit die grundsätzlich erste Voraussetzung für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung erfüllt ist, ist noch zu prüfen, ob die beantragte Aussetzung, wie geltend gemacht worden ist, dringlich und notwendig ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller zu vermeiden.
10 Zu dieser Frage ist festzustellen, daß der dem Antragsteller durch die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ernennung von Herrn Teerlink entstandene Schaden feststeht und von der angefochtenen Ernennungsverfügung vom 30. November 1984 herrührt. Deshalb würde eine Aussetzung des Vollzugs dieser Maßnahme in Wirklichkeit deren vorläufige Aufhebung bedeuten; diese darf aber nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorgenommen werden.
11 Zu den Schäden, die die Aufrechterhaltung der Maßnahme hervorrufen könnte, führt der Antragsteller aus, die angefochtene Maßnahme könnte Verfahren zur Besetzung der bisherigen Planstelle von Herrn Teerlink auslösen, was zu einer Welle von Versetzungen auf nacheinander in der Sonderlaufbahn Sprachendienst für frei erklärte Dienstposten führen könnte. Auf diese Weise würde die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofes, durch das die Versetzung von Herrn Teerlink aufgehoben würde, die Verwaltung zwingen, entweder beim Rat die Schaffung einer neuen Planstelle für die Wiederverwendung von Herrn Teerlink in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zu beantragen oder ihm eine freie Planstelle in dieser Sonderlaufbahn zum Nachteil der Beamten dieser Sonderlaufbahn mit Anwartschaft auf Beförderung zuzuschanzen.
12 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die vom Antragsteller angeführten künftigen Nachteile beeinträchtigen nicht seine eigenen Interessen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Aussetzung nicht die Nachteile geltend machen, die sich für Dritte aus der Aufhebung der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Maßnahme ergeben würden, da das Recht, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, der klagenden Partei zum Schutz eigener Interessen zusteht.
13 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Vorbringen, mit dem der Antragsteller darauf hinweist, daß sich die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Dienststellen der Kommission auswirken könnte.
14 Die weitere Durchführung der angefochtenen Verfügung durch die Kommission steht ausschließlich in deren eigener Verantwortung. Es obliegt ihr allein, zu entscheiden, ob sie die Verfahren zur Besetzung der durch die Versetzung von Herrn Teerlink frei werdenden Planstelle trotz der Nachteile, die durch eine eventuelle Aufhebung der angefochtenen Maßnahme entstehen könnten, und ungeachtet der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme, des allgemein geltenden Beschlusses vom 11. Juli 1984, weiterführt.
15 Aus den genannten Gründen kann dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden.
Kosten
16 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83,
der Präsident der Dritten Kammer, beauftragt vom Präsidenten des Gerichtshofes,
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.