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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1984 – C-86/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1984:401

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Dezember 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit Ihrem Einverständnis möchte ich meine Schlußanträge in den vorliegenden Rechtssachen im unmittelbaren Anschluß an ihre mündliche Erörterung stellen.

Die vorgelegte Frage ist klar; das nationale Gericht möchte wissen, wie die Tonnage bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates zu berechnen ist.

Die Ausgangsfälle eignen sich meiner Auffassung nach nicht als Präzedenzfälle, denn wir haben es einmal mit einer Sachlage zu tun, bei der es sich um die Anwendung der Verordnung in einem Mitgliedstaat handelt. Der Aspekt, daß mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, tritt hier nicht auf und ist infolgedessen auch nicht von verschiedenen Seiten beleuchtet worden. Erklärungen haben nur die Kommission und die niederländische Regierung eingereicht, und deswegen sollten wir über die Frage der Anwendung, falls es unterschiedliche Regeln in den Mitgliedstaaten für die Bemessung der Tonnage gibt, hier und heute nicht entscheiden, weil mir dies nicht genügend kontradiktorisch erörtert zu sein scheint.

Uns liegen im Grunde genommen zwei übereinstimmende Stellungnahmen vor, und zwar von der niederländischen Regierung und von der Kommission; beide gehen davon aus, daß es keine vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berechnungsmethoden gibt, und infolgedessen bleibt dem nationalen Gericht gar nichts anderes übrig, als die in seinem Bereich geltenden Berechnungsmethoden anzuwenden.

Wir haben gehört, daß das auch schon seit zehn Jahren so praktiziert wird und daß es zu keinerlei problematischen Situationen gekommen ist. Natürlich gibt es, wenn man solche Abgrenzungsregeln einführt, immer Leute, die sich beschweren, weil sie kurz darüber oder kurz darunter liegen. Ob der vorliegende Fall hier sehr klassisch ist, scheint mir aber zweifelhaft zu sein, denn die Überschreitung ist ja in beiden Fällen recht kräftig, und Fälle, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt waren, sind offensichtlich kaum aufgetreten. Das liegt daran, daß diese Regelung für die Küstenschiffahrt innerhalb der 12-Meilen-Zone gilt, wo im allgemeinen nur die Fischer desjenigen Staates fischen, zu dem diese 12-Meilen-Zone gehört. Außerdem hat es sich auch nicht herausgestellt, daß die unterschiedlichen Berechnungsmethoden, die in den Mitgliedstaaten praktiziert werden können, praktische Bedeutung haben, und selbst, wenn sie praktische Bedeutung hätten, spielen sie keine Rolle, weil man dann zugunsten des Angeklagten jeweils den Schiffsmeßbrief aus seinem Heimatstaat zugrunde legt, und wenn dieser nicht mehr als 70 Tonnen ausweist, ist der Fall erledigt.

Ich würde deshalb vorschlagen, dem schriftlichen Vorschlag der Kommission zu folgen und die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 171/83 ist die in Bruttoregistertonnen ausgedrückte Schiffstonnage nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vermessungsregeln zu ermitteln.

Sollte der Gerichtshof, was ich aber nicht empfehle, auch die Frage beantworten wollen, was gilt, wenn ein Schiff aus einem anderen Mitgliedstaat beteiligt ist, so würde ich für diesen Fall ergänzend vorschlagen zu antworten:

Handelt es sich um ein Schiff aus einem anderen Mitgliedstaat, so ist der Schiffsmeßbrief dieses Mitgliedstaates maßgebend.