Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.12.1984 – C-258/84
ECLI:EU:C:1984:405
In der Rechtssache 258/84 R
Nippon Seiko KK, Tokio, Japan, 2-3-2, Marunouchi, Chiyoda-Ku, vertreten durch Jeremy Lever, Queen's Counsel (Gray's Inn), London, Eleanor Sharpeston, Barrister (Middle Temple), London, und Robin Griffith, Solicitor von der Rechtsanwaltskanzlei Coward Chance, 21-22, avenue des Arts, 1040 Brüssel, Belgien, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Peeters und E. Stein als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
erläßt
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Nippon Seiko KK hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1984 beantragt, die Anwendung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) auszusetzen, soweit die Antragstellerin von dieser Verordnung betroffen ist, und die dazu erforderlichen einstweiligen Anordnungen oder jede andere unter den gegebenen Umständen zulässige oder angemessene Maßnahme zu treffen.
2 Dieser Antrag, der am 5. Dezember 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ist nach Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie nach Artikel 83 der Verfahrensordnung gestellt worden.
3 Die Antragstellerin bezieht sich auf ihre Klage auf Nichtigerklärung der genannten Verordnung Nr. 2089/84, die am 2. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
4 Mit Beschluß vom 13. Dezember 1984 ist die Kommission als Streithelferin im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen worden. Sie hat jedoch keine schriftlichen Erklärungen abgegeben.
5 Die Antragstellerin macht geltend, sie und ihre Tochtergesellschaften müßten in Zukunft bei der Einfuhr von Kugellagern einen endgültigen Antidumpingzoll entrichten, wodurch sie, falls später die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt und die Beträge zurückerstattet werden sollten, für den gesamten fraglichen Zeitraum um die Nutzung dieses Kapitals gebracht oder aber zur Aufnahme eines Kredits gezwungen würden.
6 Bis zum Erlaß des Endurteils im Hauptsacheverfahren seien alle europäischen Tochtergesellschaften der Antragstellerin bereit, für den von ihnen künftig jeweils geschuldeten endgültigen Antidumpingzoll eine Sicherheit bei den verschiedenen zuständigen Zollbehörden zu stellen; die dabei anfallenden Kosten seien geringer als der Zinssatz, den die europäischen Tochtergesellschaften der Antragstellerin zahlen müßten, wenn sie den künftigen endgültigen Zoll bei Fälligkeit zu entrichten hätten. So betrage z. B. der Zinssatz im Vereinigten Königreich 11,69 %, dagegen seien nur 0,4 % für die Sicherheitsleistung aufzubringen. Wenn ihrem Antrag nicht umgehend stattgegeben werde, erlitten die europäischen Tochtergesellschaften der NSK erhebliche Verluste durch die Zinszahlungen.
7 Die Antragstellerin bezieht sich ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R (Nippon Seiko KK/Rat und Kommission, Slg. 1977, 1867). Sie verweist auch darauf, daß es im Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung gebe, wonach bei der Erstattung von Antidumpingzöllen, deren Entrichtung zu Unrecht verlangt worden sei, Zinsen zu zahlen seien. Schließlich erinnert sie daran, daß sie in der Vergangenheit schon einmal die unverzinste Rückzahlung von Antidumpingzöllen habe hinnehmen müssen, die aufgrund einer später vom Gerichtshof für nichtig erklärten Verordnung entrichtet worden seien.
8 Um die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen glaubhaft zu machen, bezieht sich die Antragstellerin ausdrücklich auf die von ihr erhobene Klage und die zahlreichen dort angeführten Nichtigkeitsgründe.
9 Der Rat trägt vor, nach der grundlegenden Antidumpingverordnung gebe es keine Möglichkeit, die Vereinnahmung von endgültigen Antidumpingzöllen durch Stellung einer Sicherheit zu ersetzten. In diesem Zusammenhang sei zwischen endgültigen und vorläufigen Antidumpingzöllen zu unterscheiden; für letztere sei eine Sicherheitsleistung ausdrücklich vorgesehen.
10 Der einzige nicht wiedergutzumachende Schaden, den die Klägerin erleiden könne, bestehe in den entgangenen Zinsen für die von ihr entrichteten und im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache später zurückerstatteten endgültigen Zölle. Ein solcher Schaden könne nicht als schwerwiegend angesehen werden. Außerdem würde die Stellung einer Sicherheit nicht hinreichend die Interessen der Industrien in der Gemeinschaft schützen. Zweck eines Antidumpingzolls sei nämlich, den Preis der eingeführten Waren zu erhöhen, um die Dumpingwirkungen zu beseitigen; dies werde nicht erreicht, wenn nur eine Sicherheitsleistung verlangt werde.
11 Wenn im vorliegenden Fall die Aussetzung angeordnet würde, gäbe es nach Ansicht des Rates keinen Grund, nicht auch bei jeder anderen Verordnung zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle ebenso zu verfahren, deren Nichtigerklärung vor dem Gerichtshof beantragt werde.
12 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen vor dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, nach Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag die Durchführung der angefochtenen Entscheidung aussetzen und andere einstweilige Anordnungen treffen.
13 Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Erlaß derartiger Anordnungen nur in Betracht, wenn die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird. Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie vorläufig sein, dürfen also die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
14 Die Antragstellerin hat zwar im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, die Anwendung der angefochtenen Verordnung auszusetzen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht; darüber hinaus hat der Gerichtshof jedoch festzustellen, ob eine solche Aussetzung in dem oben genannten Sinne dringlich und erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden der Antragstellerin zu verhindern.
15 Der von der Antragstellerin behauptete Schaden besteht in dem durch die Entrichtung des Antidumpingzolls entstehenden Zinsausfall, der ihr auch dann nicht ersetzt würde, wenn sie anschließend in der Hauptsache obsiegte.
16 In der mündlichen Verhandlung war zwischen den Parteien unstreitig, daß die Antragstellerin — außer anscheinend in der Bundesrepublik Deutschland — keine Naturalherstellung — einschließlich des Ersatzes für den Zinsverlust — erreichen könnte, wenn sie im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Beim derzeitigen Verfahrensstand läßt sich nicht absehen, ob im Hauptsache- oder in einem Folgeverfahren die Erstattung der Zinsen angeordnet würde; jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden.
17 In Anbetracht der wahrscheinlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens und der von der Antragstellerin genannten Zinssätze können solche Zinsverluste nicht als unerheblich angesehen werden.
18 Das Problem mag sich aus der alleinigen Sicht der Antragstellerin also mit einer gewissen Dringlichkeit stellen. In einem Verfahren nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag müssen jedoch sämtliche betroffenen Belange gegeneinander abgewogen werden.
19 Der Rat und die Kommission haben nachweisen können, daß die beantragten Anordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen erheblichen Schaden zufügen würden. Würde nämlich, wie es die Antragstellerin wünscht, lediglich eine Sicherheitsleistung verlangt, so hätte das eine sehr viel geringere Schutzwirkung als die Erhebung des Antidumpingzolls selbst; eine solche Anordnung würde daher den Belangen der Gemeinschaftsindustrie nicht genügend Rechnung tragen, und es bestünde die Gefahr, daß die von der Verordnung selbst angestrebte Wirkung ausbleiben würde.
20 Im übrigen ist der von der Antragstellerin behauptete Schaden kein auf ihren Fall beschränkter, besonderer Nachteil, sondern entsteht im Gegenteil im allgemeinen immer dann, wenn ein Antidumpingzoll erhoben wird. Im vorliegenden Fall sind daher keine besonderen Umstände ersichtlich, die die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.