Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.01.1985 – C-229/83
ECLI:EU:C:1985:1
In der Rechtssache 229/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Poitiers in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, Paris,
SA Thouars Distribution & autres, Sainte-Verge,
gegen
Sari Au blé vert, Thouars,
Georges Lehec, Auxerre,
SA Pelgrim, Thouars,
Union syndicale des libraires de France, Paris,
Ernest Marchand, Thouars,
Jeanne Palluault, verheiratete Demée, Thouars,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
1. Tatbestand und Verfahren
1.1. Das französische Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 bestimmt folgendes:
Jeder Verleger oder Importeur von Büchern hat einen Endverkaufspreis für die von ihm verlegten bzw. eingeführten Bücher festzusetzen.
Die Einzelhändler müssen einen effektiven Endverkaufspreis anwenden, der zwischen 95 % und 100 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preises liegt; dieser Grundsatz gilt weder für die Vereinigungen zur Erleichterung des Erwerbs von Schulbüchern noch für die Bücher, die vom Staat, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Anstalten der allgemeinen und der beruflichen Bildung, Forschungseinrichtungen, den repräsentativen Gewerkschaften, den Betriebsräten oder den der Allgemeinheit zugänglichen Bibliotheken erworben werden.
Die Einzelhändler können für die Bücher, deren Herausgabe oder Einfuhr mehr als zwei Jahre und deren letzte Lieferung mehr als sechs Monate zurückliegen, Preise festsetzen, die unter den Preisen liegen, die gemäß der vorgenannten Regelung festgesetzt worden sind.
Der Preis eines Buches, das zur Verbreitung durch Vermittlung, Abonnement oder schriftliche Bestellung bestimmt ist, kann von der Person, die das Buch veröffentlicht, dann frei festgesetzt werden, wenn die Veröffentlichung mehr als neun Monate nach dem Beginn des Verkaufs der ersten Ausgabe erfolgt.
Bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern muß der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis mindestens so hoch sein wie der vom Verleger festgelegte Preis.
Nach dem aufgrund des vorgenannten Gesetzes ergangenen Dekret Nr. 81-1068 vom 3. Dezember 1981 gilt der Hauptdepositär der eingeführten Bücher als Importeur im Sinne dieses Dekrets, den die Verpflichtung nach dem Gesetz vom 21. Juni 1943 trifft. Dieses Gesetz verpflichtet jeden Verleger oder jede diesen ersetzende natürliche oder juristische Person (Hauptdepositär eingeführter Werke), ein Exemplar bei der amtlichen Hinterlegungsstelle im Innenministerium zu hinterlegen.
1.2. Die Centres Leclerc sind Einzelhandelsgeschäfte, die aus dem Lebensmitteleinzelhandel hervorgegangen sind und deren Geschäftsbetrieb sich u. a. auf den Verkauf von Büchern ausgeweitet hat; sie stehen in dem Ruf, eine Niedrigpreispolitik zu betreiben.
Die Firma Thouars Distribution, die zur Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc gehört, setzte für Bücher Verkaufspreise fest, die unter den durch die vorgenannten Rechtsvorschriften zugelassenen Preisen lagen. Einige Buchhändler und die Union syndicale des libraires de France haben Klage gegen die Firma Thouars Distribution erhoben; diese hat der Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc im Verfahren um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Handelssachen vor dem Präsidenten des Tribunal de grande instance Bressuire den Streit verkündet. Der Präsident hat es dem fraglichen Centre Leclerc unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, Verkaufspreise für Bücher festzusetzen, die nicht mit dem Gesetz vom 10. August 1981 im Einklang stehen.
1.3. Die Cour d'appel Poitiers, bei der die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc Berufung eingelegt hat, hält es für erforderlich, zu prüfen, ob das Gesetz vom 10. August 1981 geeignet ist, die Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen, und ob die beträchtlichen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes nicht den Wettbewerb verfälschen.
Mit Urteil vom 28. September 1983 hat die Cour d'appel Poitiers die einstweiligen Verfügungen des Präsidenten des Tribunal de grande instance Bressuire aufgehoben, das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung für in diesem Mitgliedstaat verlegte und für unter anderem aus den anderen Mitgliedstaaten importierte Bücher eine Regelung einzuführen, die die Einzelhändler verpflichtet, die Bücher zu dem vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis zu verkaufen, und ihnen verbietet, eine Ermäßigung von mehr als 5 % dieses Preises zu gewähren?
1.4. Das Urteil der Cour d'appel Poitiers ist am 10. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Jousset, Laval, die französische Regierung, vertreten durch Jean-Paul Costes für den Secrétaire général du Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Daniel Jacob im Beistand von Nicole Coutrelis.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die französische Regierung und die Kommission gebeten, schriftlich bestimmte Fragen zu beantworten.
2. Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
2.1. Die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc legt dar, daß die Einzelhändler, die den von Edouard Leclerc entwickelten Verkaufsgrundsätzen folgen möchten, sich vertraglich verpflichteten, niemals eine höhere Gewinnspanne als die von der Association empfohlene zu erzielen; diese Gewinnspanne betrage für den Verkauf von Büchern und ähnlichen Artikeln 18 %. Das Gesetz vom 10. August 1981 mache die Klausel über die Beschränkung der Gewinnspannen wirkungslos.
Dieses Gesetz sei mit dem EWG-Vertrag unvereinbar, da es den Einzelhändlern nur einen sehr geringen Spielraum lasse, innerhalb dessen ein Preiswettbewerb nicht stattfinden könne; es beschränke in erheblichem Maße den Wettbewerb bei eingeführten Büchern. Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag erfasse jede Behinderung eines tatsächlichen Wettbewerbs unabhängig davon, ob diese in Gestalt einer Beseitigung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs erfolge; dies ergebe sich ebenfalls aus Artikel 85. Gemäß Artikel 5 sei Artikel 3 Buchstabe f auch von den Mitgliedstaaten zu beachten. Eine Maßnahme, die den Preiswettbewerb erheblich einschränke, gefährde die Verwirklichung der Ziele des Vertrages. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc auf die Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 in der Sache VBBBVBVB (ABl. L 54 vom 25. 2. 1982, S. 36) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro SB-Großmärkte/Kommission und SABA, Sig. 1977, 1875).
Die hoheitliche Festsetzung eines Mindestpreises für Bücher verstoße auch gegen Artikel 30 EWG-Vertrag. Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1981, das dem Verleger oder Importeur gestatte, den Endverkaufspreis festzusetzen, könne ein französischer Verleger, der zugleich Importeur von Büchern sei, leicht die von ihm verlegten Werke gegenüber den von ihm eingeführten bevorzugen. Daraus ergebe sich eine Monopolsituation, die den innergemeinschaftlichen Handel behindere. So sehe sich ein französischer Buchhändler, der unmittelbar bei einem belgischen Verlag bestellen wolle, gezwungen, zu dem von einem französischen Importeur festgesetzten Preis zu kaufen, ohne daß ein Preiswettbewerb stattfinden könne. Dies werde insbesondere bei Bildgeschichten und sogenannten praktischen Büchern für Küche, Jagd, Basteln usw. offenbar; diese Bücher, die oft in Belgien oder in Luxemburg gedruckt würden, stellten 20 % der Buchverkäufe der Centres Leclerc dar. Außerdem sei es den Centres Leclerc in der Nähe der französischen Grenzen unmöglich, den Wettbewerb um ihre ausländische Kundschaft mit konkurrenzfähigen Preisen zu bestreiten.
Das Gesetz vom 10. August 1981 sei daher mit dem EWG-Vertrag, insbesondere mit Artikel 3 Buchstabe f, unvereinbar; es verfälsche den innergemeinschaftlichen Wettbewerb, sei eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung und verletze Artikel 5 EWG-Vertrag.
2.2. Die französische Regierung trägt vor, das Gesetz vom 10. August 1981 habe die Buchpreisregelung in Frankreich nur den Regelungen angeglichen, die in allen Ländern der Gemeinschaft bestünden und in Frankreich vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zum Jahr nach 1979 gegolten hätten. Die Entscheidung einiger Verbrauchermärkte, in den Jahren nach 1970 mit einer Politik systematischer Preisnachlässe in den Verkauf von Büchern einzusteigen, habe im Jahr 1979 zu einer Aufgabe des Einheitspreises geführt. Die Unordnung im Buchwesen, die sich daraus ergeben habe und den Interessen der Verleger, der Einzelhändler und der Allgemeinheit zuwidergelaufen sei, habe den Staat dazu veranlaßt, das System einheitlicher Buchpreise auf gesetzlichem Wege wiederherzustellen.
In allen Mitgliedstaaten und in der Mehrzahl der westlichen Länder sei die Notwendigkeit eines besonderen Regelungssystems für die Buchpreise, sei es durch Gesetz oder Verordnung, durch Vereinbarungen zwischen den Berufsverbänden oder Handelsbräuche, anerkannt. Der Europarat habe diese Notwendigkeit geprüft und in seiner Empfehlung Nr. 930 vom 8. Oktober 1981 die Ansicht vertreten, durch eine Preisbindung werde am besten ein großes Angebot an Büchern auf dem Markt und eine Vielzahl von Verkaufsstellen sichergestellt. Auch die Kommission habe diese in ihrem 12. Bericht über die Wettbewerbspolitik aus dem Jahre 1982 festgestellte Situation nicht beanstandet.
Das Buch sei ein Kulturgut, das als Ausdruck und vorrangiges Medium geistiger Auseinandersetzungen sowie für Literatur und Poesie unersetzlich sei. Verleger von Werken geistigen und schöpferischen Inhalts sowie Zwischenhändler, deren Aufgabe es sei, die Allgemeinheit durch Anregungen sowie durch Information und Beratung auf diese Werke aufmerksam zu machen, müßten in ihrer wirtschaftlichen Existenz geschützt werden. Es sei illusorisch zu glauben, daß der freie Wettbewerb diesem speziellen Bereich am besten und wirksamsten diene.
Der Sprachfaktor bewirke im übrigen, daß sich der nach sprachlichen Gesichtspunkten abgegrenzte Markt mit dem Gemeinsamen Markt nicht decke.
Die Verleger und die Zwischenhändler seien durch die Preisfreiheit, die seit 1979 bestanden habe, unmittelbar bedroht gewesen. Diese habe es den Verbrauchermärkten ermöglicht, eine Vorrangstellung beim Verkauf von Büchern zu erlangen. Die von den Verbrauchermärkten betriebene Politik geringer Gewinnspannen erfordere einen beschleunigten Warenumschlag und schließe damit Bücher geistigen und schöpferischen Inhalts aus. Da auf diesen Vertriebswegen eine beschränkte Zahl von Titeln in hohen Stückzahlen verkauft werde, hätten die Verbrauchermärkte ihre Buchauswahl den Verlegern aufzwingen und deren Verlagspolitik beeinflussen können. Es sei zu befürchten gewesen, daß die in diesen Vertriebswegen nicht vertretenen Bücher geistigen und schöpferischen Inhalts von anspruchsloseren Büchern verdrängt würden. Die Meinen Verlagshäuser für kulturelle Werke hätten aus finanziellen Gründen der Nachfragemacht des Handels nicht entgegentreten können. Der spezialisierte Buchhandel habe dem Preiswettbewerb der Verbrauchermärkte nicht standhalten können; ihm sei der Verkauf von Werken, mit denen kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei, genommen worden. Auch sein Untergang sei daher absehbar gewesen. Eine wirtschaftliche Organisation, die ein Buch lediglich zum niedrigsten Preis verkaufen wolle, könne der Allgemeinheit keine wahre Vielfalt bieten, wie sie in Frankreich mit einem Bestand von etwa 240000 verfügbaren Titeln und einer jährlichen Produktion von mehr als 25000 Titeln, davon 12000 Neuerscheinungen, gegeben sei.
Da die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag nur allgemeine Grundsätze enthielten, sei es nicht erforderlich, sie im vorliegenden Fall auszulegen. Die französischen Buchpreisvorschriften seien lediglich im Hinblick auf die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zu prüfen. Da jeder Mitgliedstaat die Freiheit behalten habe, seinen Binnenhandel zu regeln, könne man Frankreich keinen Vorwurf daraus machen, den Einzelhandel mit Büchern geregelt zu haben. Das Gesetz vom 10. August 1981 gewähre dem Staat kein Vorrecht bei der Festsetzung der Preise. Die Verlage behielten, wenn sie es wünschten, die vollständige Freiheit für einen Preiswettbewerb. Die Begrenzung der Preisnachlässe auf 5 % beim Einzelverkauf stelle keine Beschränkung des Wettbewerbs dar, da der Wettbewerb im Bucheinzelhandel in erster Linie nach den angebotenen Dienstleistungen, d. h. nach der Zahl der vorrätigen Titel, der Beratung der Kunden, der Fähigkeit, einen nachgefragten Titel einzeln zu bestellen (da es nicht möglich sei, mehr als 240000 Titel bereitzuhalten), sowie der Hilfe bei bibliographischen Nachforschungen zu beurteilen sei. Gegenüber diesen Leistungen könne der Preis nicht als ausschlaggebend betrachtet werden. Da das Gesetz Preisnachlässe von 5 % bei allen Käufen und höhere Preisnachlässe zugunsten bestimmter juristischer Personen sowie bei Büchern vorsehe, die vor mehr als zwei Jahren erschienen oder eingeführt worden und seit sechs Monaten nicht nachbestellt worden seien, weise es außerdem eine gewisse Flexibilität auf. Das Gesetz bewirke also zugunsten der Allgemeinheit eine Verstärkung des Qualitätswettbewerbs durch die erbrachten Dienstleistungen insgesamt.
Bei den eingeführten Büchern hätten die fraglichen Vorschriften keine Beschränkung der Einfuhr zur Folge, da die einheimischen und die eingeführten Bücher gleich behandelt würden. Die Preise der eingeführten Bücher würden vom Importeur, d. h. von der Person, die der Verpflichtung zur amtlichen Hinterlegung nachkomme, völlig frei festgesetzt. Das Gesetz vom 10. August 1981 sei also durch eine eindeutige Neutralität im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handel gekennzeichnet und begünstige nicht den Absatz der einheimischen Erzeugnisse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Tabak, Slg. 1983, 1955); Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (GB-Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115) könnten gleichermaßen auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbare nationale Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung nicht Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellen, da diese Regelung die Freiheit der Produzenten bei der Festlegung der Einzelverkaufspreise nicht berühre. Eine solche Regelung habe normalerweise ausschließlich interne Wirkungen.
Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes, der die in Frankreich verlegten und reimportierten Bücher erfasse, wolle eine lückenlose Gesamtregelung sicherstellen und jede Umgehung durch die Einfuhr zuvor ausgeführter Büeher verhindern. Diese Zielsetzung werde durch die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 70/50 der Kommission gedeckt.
Das Gesetz gelte nicht für die Ausfuhr von Büchern in andere Mitgliedstaaten. Die Verleger seien bei der Festsetzung ihrer Exportpreise völlig frei, und die Händler in den Einfuhrstaaten setzten ihre Preise nach den dort geltenden Rechtsvorschriften fest.
Der EWG-Vertrag und insbesondere seine Artikel 30 ff. seien also dahin auszulegen, daß für in einem Mitgliedstaat verlegte und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Bücher gleichermaßen geltende nationale Rechtsvorschriften, die die Einzelhändler verpflichteten, die Bücher zu einem vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis zu verkaufen, und es ihnen verböten, eine Ermäßigung von mehr als 5 % dieses Preises zu gewähren, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellten.
2.3. Die Kommission trägt vor, Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag, der sich auf die Aufgaben und die Tätigkeit der Gemeinschaft beziehe, beinhalte keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und stelle als solcher keine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm dar. Er kündige die besonderen Bestimmungen der Artikel 85 bis 94 an und greife nicht ein, wenn diese Artikel nicht anwendbar seien. Da die fragliche Maßnahme eine staatliche Maßnahme sei und sich nicht aus dem Verhalten von Unternehmen ergebe, könne dieser Artikel für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht herangezogen werden. Auch Artikel 5 enthalte keine konkrete Verpflichtung. Was den Wettbewerb angehe, verweise er implizit auf die Artikel 85 ff. Sofern in diesem Zusammenhang eine Verantwortlichkeit des Staates wegen Begünstigung oder Erleichterung eines vertragswidrigen Verhaltens oder wegen Verstärkung der negativen Wirkungen dieses Verhaltens denkbar sei, müsse in jedem Fall eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein mißbräuchliches Verhalten vorliegen. Fehle eine derartige Vereinbarung oder ein solches Verhalten, so sei Artikel 5 nicht einschlägig. Im übrigen verfälsche jede wirtschaftliche Maßnahme des Staates den Wettbewerb. Wenn Artikel 5 solche Maßnahmen untersagen würde, so könnten die Staaten auf wirtschaftlichem Gebiet keine Rechtsvorschriften mehr _ erlassen. Zwar lasse sich nicht von vornherein ausschließen, daß nationale Maßnahmen mit der spezifischen Zielsetzung, die Unternehmen dem Wettbewerb zu entziehen, auch bei Fehlen einer Vereinbarung oder eines mißbräuchlichen Verhaltens von selten der Unternehmen gegen Artikel 5 in Verbindung mit den Wettbewerbsnormen verstoßen könnten, doch sei es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, eine derartige Hypothese zu vertiefen, da solche besonderen Umstände nicht vorgetragen worden seien.
Es sei aber angebracht, die Bestimmungen über den freien Warenverkehr zu untersuchen. Die durch das Gesetz vom 10. August 1981 eingeführte Preisregelung, die jeden Einzelhändler verpflichte, den vom Verleger oder vom Importeur festgelegten Endverkaufspreis anzuwenden, müsse in ihrer Gesamtheit als eine Mindest- und Höchstpreisregelung angesehen werden, die gleichermaßen für einheimische und importierte Erzeugnisse gelte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25; Urteil vom 6. November 1979 in den Rechtssachen 16-20/79, Danis, Slg. 1979, 3327) stelle dies als solches keine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar.
Gleichwohl bezögen sich zwei Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1981 nur auf eingeführte Bücher. Es handele sich zunächst um Artikel 1 letzter Absatz, wonach bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern ... der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis zumindest so hoch sein [muß] wie der vom Verleger festgesetzte Preis; diese Bestimmung hindere den Importeur von in Frankreich verlegten und nach Frankeich reimportierten Büchern daran, den Verbrauchern die möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden niedrigeren Preise zugute kommen zu lassen. Nach Artikel 1 Absatz 4 müßten die Einzelhändler einen tatsächlichen Verkaufspreis anwenden, der zwischen 95 und 100 % des vom Verleger oder Importeur festgelegten Preises liege; als Importeur gelte aber der Hauptdepositär der eingeführten Bücher, so daß der Preis von einem einzigen Importeur festgelegt werde und es jedem anderen Importeur unmöglich sei, mit niedrigeren Preisen zu arbeiten.
Es stehe also fest, daß eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliege. Zur Rechtfertigung dieser Maßnahme könnten die in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgezählten Gründe nicht angeführt werden; dies zeige der Wortlaut dieser Bestimmung. Eventuelle zwingende Erfordernisse im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, (Rewe-Zentral, Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649) könnten nicht in Betracht kommen, da es sich um Bestimmungen handele, die nicht in gleicher Weise auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien.
Hilfsweise untersucht die Kommission dennoch, ob derartige zwingende Erfordernisse im vorliegenden Fall gegeben sind; sie kommt zu dem Ergebnis, daß die vom Gerichtshof für eine Berufung auf solche Erfordernisse — unterstellt, sie sei im vorliegenden Fall möglich — aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt seien. Das Gesetz vom 10. August 1981 sei durch den Zweck gerechtfertigt, das literarische Schaffen zu schützen sowie den hohen Stand und die kulturelle Vielfalt des Buchwesens aufrechtzuerhalten. Zwar sei es legitim, Maßnahmen zur Förderung von kulturell wertvollen Büchern zu ergreifen, doch stehe keineswegs fest, daß die zur Erreichung dieses Zieles gewählten Mittel angemessen seien und den Handel am wenigsten behinderten. Es sei zweifelhaft, ob es angemessen sei, zur Förderung des kulturell wertvollen Buches die kleinen Verkaufsstellen zu schützen. Unter den Verkaufsstellen für Bücher in Frankreich gebe es 19500 Verkaufsstellen, in denen das Buch nur neben anderen Erzeugnissen verkauft werde und die im allgemeinen nur über einen Vorrat von 200 bis 300 Büchern verfügten. 4000 Verkaufsstellen erzielten etwa 40 % ihres Gesamtumsatzes mit dem Bücherverkauf und nur bei 1000 Buchhandlungen, die sich im allgemeinen in Groß- und mittelgroßen Städten befänden, beschränke sich die Geschäftstätigkeit auf den Verkauf von Büchern. In seinem dem Parlament im Juni 1983 übermittelten Bericht über die Anwendung des Gesetzes vom 10. August 1981 habe der Kulturminister eine ganze Reihe von anderen Maßnahmen für eine aktive Politik im Buchwesen aufgezählt. Selbst wenn man unterstelle, die kleinen Verkaufsstellen müßten geschützt werden, seien die Gewährung von Darlehen an die Buchhandlungen und eine bessere berufliche Ausbildung der Buchhändler geeignet, dieses Ziel zu fördern, ohne daß dadurch der Handel behindert würde.
Die Kommission schlägt daher vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag es den Mitgliedstaaten nicht verbieten, das Recht der Einzelhändler zu beschränken, von den durch die Produzenten festgesetzten Endverkaufspreisen abzuweichen; Artikel 30 sei in dem Sinne auszulegen, daß die sich aus der fraglichen Regelung ergebende Verpflichtung der Einzelhändler, vorbehaltlich der Möglichkeit eines Preisnachlasses von 5 % beim Endverkauf von Büchern einen bestimmten Preis zu beachten, insoweit eine von diesem Artikel verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle, als der Endverkaufspreis von in Frankreich verlegten und in dieses Land reimportierten Büchern vom Importeur mindestens so hoch festgesetzt werden müsse wie der vom Verleger festgesetzte Preis und der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat verlegten Buches verpflichtet sei, den vom Hauptempfänger dieses Buches festgesetzten Endverkaufspreis zu beachten.
3. Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
3.1. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die französische Regierung den vollständigen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vom 10. August 1981 vorgelegt, den der Kulturminister im Juni 1983 dem französischen Parlament zugeleitet hatte.
Die Kommission hat ihre Korrespondenz mit der französischen Regierung über die Frage der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vorgelegt.
3.2.1. Zu der Frage, ob Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen, insbesondere in Verbindung mit Artikel 5, dahin ausgelegt werden kann, daß die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern gesetzlich keine Verhaltensweisen vorschreiben dürfen, die, wenn sie Gegenstand von Unternehmensvereinbarungen oder -praktiken wären, gegen die Wettbewerbsregeln der Artikel 85 und 86 verstoßen würden und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freistellbar wären, sowie zu der Frage, nach welchen Kriterien die Vereinbarkeit einer auf der Grundlage zwingender Gesetzesvorschriften angewendeten vertikalen Preisbindung für Bücher mit einem System unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beurteilen ist, hat die Kommission wie folgt Stellung genommen :
Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag kündige das Kapitel über die Wettbewerbsregeln an, das Bestimmungen sowohl für die Unternehmen (Artikel 85 und 86) als auch für die Mitgliedstaaten (Artikel 90 und 92 bis 94) enthalte.
Die Verpflichtung, den Wettbewerb nicht zu verfälschen, finde für die Mitgliedstaaten in den Bestimmungen über öffentliche Unternehmen und bestimmte staatliche Beihilfen ihren Niederschlag. Dagegen schreibe Artikel 3 Buchstabe f weder der Gemeinschaft noch den Mitgliedstaaten vor, Eingriffe in das Marktgeschehen zu unterlassen, d. h. dem Wirtschaftsgeschehen völlig freien Lauf zu lassen. Die Verbote, die der EWG-Vertrag gegenüber den Mitgliedstaaten vorsehe, damit der freie Verkehr der Produktionsfaktoren verwirklicht werden könnne, seien nicht als absolute Verbote, diese Faktoren einer Regelung zu unterwerfen, zu verstehen, sondern besagten nur, daß deren Einfuhr oder Ausfuhr nicht beschränkt werden dürfe.
Neben diesen an die Mitgliedstaaten gerichteten Verboten enthalte der EWG-Vertrag in den Artikeln 85 und 86 Vorschriften für die Unternehmen, denen nicht erlaubt sein könne, was den Mitgliedstaaten untersagt sei, nämlich der Abschaffung der Handelshemmnisse entgegenzuwirken. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 1984 in den Rechtssachen 177 und 178/82 (van de Haar und Kaveka) entschieden habe, hätten die an die Mitgliedstaaten und die an die Unternehmen gerichteten Verbote jeweils eine eigenständige Zielrichtung, eine eigenständige Bedeutung sowie eigenständige Anwendungsvoraussetzungen, selbst wenn beide Verbote einander ergänzten und gleichermaßen auf die Einheit des Marktes ausgerichtet seien.
Eine staatliche Maßnahme könne sich grundsätzlich rechtlich ähnlich auswirken wie ein nach Artikel 85 verbotenes Kartell. Andererseits könnten die Mitgliedstaaten den an die Unternehmen gerichteten Verboten des EWG-Vertrages nicht entgegenwirken, ohne gegen die Verpflichtung aus Artikel 5 zu verstoßen. Die sei der Fall,
wenn ein Mitgliedstaat Kartellabsprachen oder den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung vorschreibe, fördere oder erleichtere,
wenn er die Wirkungen dieser Handlungsweisen verstärke, indem er sie auf unbeteiligte Unternehmen ausdehne,
oder schließlich in dem Ausnahmefall einer wettbewerbsbeschränkenden hoheitlichen Maßnahme, die mit dem spezifischen Ziel getroffen werde, den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich den Artikeln 85 und 86 zu entziehen, ohne daß ein öffentliches Interesse angeführt werden könne.
Abgesehen von diesen drei Fällen hinderten die Artikel 3 Buchstabe f und 5 die Mitgliedstaaten nicht daran, Verhaltensweisen vorzuschreiben, die, wenn sie Gegenstand von Unternehmensvereinbarungen oder -praktiken wären, gegen die Wettbewerbsregeln verstießen.
Hinsichtlich der drei genannten Fälle müsse die Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag nach denselben Kriterien beurteilt werden, wie sie in Artikel 85 Absatz 3 aufgeführt seien.
3.2.2. Die Kommission hat außerdem mitgeteilt, daß sie am 17. April 1984 beschlossen habe, Frankreich wegen der Unvereinbarkeit bestimmter Gesichtspunkte des Buchpreissystems mit Artikel 30 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zur Stellungnahme aufzufordern.
Sie habe auch Nachforschungen hinsichtlich der Preisbindungsregelungen für Bücher in den Niederlanden und in Belgien durchgeführt, ohne jedoch bereits endgültig über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren entschieden zu haben.
Zu den auf diesem Gebiet in den übrigen Mitgliedstaaten bestehenden Praktiken hat die Kommission folgendes ausgeführt:
In der Bundesrepublik Deutschland enthalte die nationale Gesetzgebung zugunsten des Buchsektors eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot der Preisbindungsklauseln in Vertriebsvereinbarungen. Die meisten Verleger schrieben die Verkaufspreise vor; im Ausland erworbene deutsche Bücher müßten zu den ursprünglich vom Verleger festgesetzten Preisen verkauft werden, für importierte Bücher gebe es jedoch keine Preisbindung.
Im Vereinigten Königreich ergebe sich das Preisbindungssystem aus dem Net book agreement; es sei aufgrund einer zugunsten des Buchwesens erteilten ausdrücklichen Ausnahme von den allgemeinen Wettbewerbsbestimmungen zugelassen worden.
Dasselbe Preisbindungssystem gelte in Irland für irische und für die in Irland verkauften britischen Bücher.
In Dänemark werde seit 140 Jahren der Verkaufspreis dänischer Bücher vom Verleger und der Preis ausländischer Bücher vom Haupt- oder Alleinimporteur festgesetzt — dies aufgrund eines Systems, das auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe und durch Ausnahmebestimmungen in den allgemeinen Wettbewerbsvorschriften ermöglicht worden sei.
In Luxemburg werde eine Preisbindung praktiziert.
In Griechenland gebe es selbst für den Buchsektor keine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot der vertraglichen Preisbindung.
In Italien sei die Preisbindung gesetzlich nicht geregelt und daher zulässig. Sie werde bei Büchern aufgrund einer Kollektiwereinbarung zwischen dem italienischen Verlegerverband und der Buchhändlervereinigung praktiziert.
In Belgien sei die Preisbindung nicht generell verboten. Eine innerhalb der privatrechtlichen Vereinigung Cercle Belge de la Librairie für den französischsprachigen Landesteil getroffene Preisvereinbarung werde in der Praxis nicht angewendet. Ein von der Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen für den niederländischsprachigen Landesteil geschaffenes System sei vom Tribunal de commerce Brüssel für mit Artikel 85 unvereinbar erklärt und durch ein kollektives System allgemeiner einheitlicher Verkaufsbedingungen ersetzt worden.
In den Niederlanden ließen die nationalen Wettbewerbsbestimmungen individuelle Preisbindungssysteme zu; die Anwendung kollektiver Systeme sei von einer besonderen Befreiung abhängig, wie sie für den Buchsektor gewährt worden sei. Der Hoge Raad habe dieses System aufgrund von Artikel 85 für unzulässig erklärt, soweit es sich auf Reimporte aus Belgien erstrecke, und die Arrondissementsrechtbank Haarlem habe entschieden, daß das kollektive System nicht zum Verbot von Paralleleinfuhren einschließlich Reimporten führen dürfe.
In bezug auf die Vereinbarung zwischen der Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen (Belgien) und der Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (Niederlande), die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission) gewesen sei, prüfe die Kommission gegenwärtig die Vorschläge, die die beiden Verbände unterbreitet hätten, um der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 Folge zu leisten.
3.3. Zu der von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen Auffassung, Artikel 30 EWG-Vertrag verbiete Vorschriften, wonach der Endverkaufspreis reimportierter Bücher vom Importeur mindestens so hoch wie der vom Verleger bestimmte Preis festgesetzt werden müsse und der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat verlegten Buches den vom Hauptdepositär dieses Buches festgesetzten Endverkaufspreis einhalten müsse, haben sich die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc und die französische Regierung auf Befragen des Gerichtshofes wie folgt geäußert:
3.3.1. Die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc hat erklärt, nach der Logik der vom EWG-Vertrag gewollten wirtschaftlichen Verflechtung müßten die Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten einen freien, von staatlichen Maßnahmen unbehinderten Wettbewerb miteinander führen können. In dem durch das Gesetz vom 10. August 1981 geschaffenen System würden die Preise ausländischer Bücher jedoch von den Importeuren festgesetzt, also von Unternehmen, die bereits auf dem französischen Markt tätig seien, und zwar auf einer anderen Handelsstufe als die Verleger, die unmittelbare Konkurrenten der französischen Verleger seien. Es gebe im Buchsektor einen Teilmarkt, auf dem ein Wettbewerb zwischen Titeln (inter-brand) stattfinde. Dabei handele es sich um die Kategorie sogenannter praktischer Bücher (Kochbücher, Do-it-yourself, Reiseführer), bei denen der Preisfaktor für die Kaufentscheidung des Lesers ausschlaggebend sei. Die Festsetzung des Preises ausländischer Bücher durch den Importeur und nicht durch den Verleger sei geeignet, die Verbreitung einer nicht unerheblichen Anzahl an Produkten aus dem Gemeinsamen Markt in Frankreich zu erschweren. Die praktischen Bücher hätten 1982 9,5 % der französischen Büchereinfuhren aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgemacht. Sie würden zu einem großen Teil von Geschäften wie den Centres Leclerc abgenommen.
Die schriftlichen Erklärungen der Kommission seien jedoch insoweit unvollständig und ungenau, als sie davon ausgingen, daß das betreffende Gesetz insgesamt als eine Preisregelung anzusehen sei, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Festsetzung von Mindest- oder Höchstpreisen (Rechtssachen Tasca, Danis, van Tiggele) treffe auf dieses Gesetz nicht zu, da dieses keine Vorschrift über die Höhe der Preise enthalte.
Das Gesetz vom 10. August 1981 sei im Gegensatz zu dem, was sein Titel möglicherweise vermuten lasse, ein Gesetz über den Wettbewerb im französischen Buchsektor. Der Wettbewerb werde dadurch reglementiert, daß der mögliche Preiswettbewerb, das wichtigste Element eines freien Wettbewerbs, auf die unbedeutende Spanne von 5 % beschränkt sei. Die Vorlagefrage der Cour d'appel Poitiers ziele genau auf die Auslegung der Wettbewerbsregeln ab, nicht aber auf die Auslegung von Artikel 30, worauf sich der Antwortvorschlag der Kommission beschränke.
Messe man das in Frankreich errichtete System an den Wettbewerbsregeln, insbesondere an Artikel 85, so stelle es ein kollektives Preisbindungssystem mit grenzüberschreitenden und nationalen Aspekten dar, wobei letztere gleichwohl geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie den nationalen Markt durch eine Reihe vertikaler Vertriebsvereinbarungen abschotteten, die den gesamten französischen Markt erfaßten. Ein derartiges System widerspreche Artikel 85 Absatz 1 und erfülle nicht die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 85 Absatz 3. Das nationale Gesetz, das ein solches verbotenes System vorschreibe, verstoße daher gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag.
3.3.2. Die französische Regierimg hat bemerkt, die Vorschriften des Gesetzes vom 10. August 1981, die von der Kommission als mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar angesehen würden, seien unbedingt notwendig, um dieses Gesetz wirksam zu machen, so daß ein Verstoß gegen Artikel 30 zu verneinen sei. Die Vorschrift über die Reimporte sei eine Zusatzbestimmung und könne von der Gesamtregelung nicht losgelöst werden, ohne daß dem Preisbindungssystem für in Frankreich verlegte und in den Handel gebrachte Bücher jede Wirksamkeit genommen würde. Ohne diese Schutzbestimmung könnte ein französischer Einzelhändler vor allem im Grenzgebiet bei ausländischen Großhändlern einkaufen und die reimportierten Bücher unter dem in Frankreich praktizierten Preis verkaufen. Der innergemeinschaftliche Handelsvorgang, der in einem solchen Geschäft liege, sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit werde ein rein internes Ziel verfolgt: die Umgehung der in Frankreich geltenden Preisregelung. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem anderen Wege die in ihrem Grundsatz unbestrittene Regelung lückenlos gemacht werden könnte. Zu den Modalitäten der Preisbindung für die in einem anderen Mitgliedstaat verlegten Bücher sei folgendes zu sagen: Selbst wenn unterstellt werde, daß mit den diesbezüglichen Bestimmungen importierte Bücher gegenüber den in Frankreich verlegten und in den Handel gebrachten Büchern unterschiedlich behandelt würden, sei eine solche unterschiedliche Behandlung nicht geeignet, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen. Durch die Bestimmung des Hauptdepositärs als des Verantwortlichen für die Festsetzung des Preises eines eingeführten Buches habe sich das Gesetz auf eine vernünftige und angemessene Regelung beschränkt, die dem für das nationale Hoheitsgebiet eingeführten System entspreche, da den ausländischen Verlegern außerhalb des französischen Hoheitsgebiets schwerlich Verpflichtungen auferlegt werden könnten. In der Praxis bedienten sich die Verleger, die regelmäßig nach Frankreich exportierten, eines Hauptdepositärs in Gestalt eines Vertriebshändlers, eines Vertretungsbüros oder eines französischen Tochterunternehmens, denen sie Weisungen für ihre Vertriebspolitik erteilten.
Die französische Regierung hat außerdem eine Statistik über die Einfuhr von Büchern aus den Ländern der Gemeinschaft im Jahre 1982 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die Einfuhren von in anderen Mitgliedstaaten verlegten Büchern 4,88 % des Gesamtumsatzes der französischen Verleger ausmachen. Dieser Anteil sei noch geringer, wenn berücksichtigt werde, daß die Umsatzzahl bei den Einfuhren teilweise die Werbungs- und Vertriebskosten in den Herkunftsländern umfasse, was bei der Umsatzzahl der französischen Verleger nicht der Fall sei.
4. Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 27. Juni 1984 haben die Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, vertreten durch Rechtsanwalt Jousset, die französische Regierung, vertreten durch Herrn Guillaume, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Coutrelis und Herrn Jacob, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Oktober 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Poitiers hat mit Urteil vom 28. September 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vorschriften über den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes sowie der Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob nationale Rechtsvorschriften, wonach jeder Einzelhändler für den Verkauf von Büchern einen vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis einhalten muß, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
2 Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc (im folgenden: Leclerc) und der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Firma Thouars Distribution & autres einerseits sowie mehreren Buchhändlern aus Thouars und der Union syndicale des libraires de France andererseits. In diesem Rechtsstreit geht es um die Einhaltung der aufgrund des Gesetzes Nr. 81-766 vom 10. August 1981 über den Buchpreis festgesetzten Endverkaufspreise.
3 Zur Leclerc-Gruppe gehören Einzelhandelsgeschäfte in ganz Frankreich, die zunächst in der Lebensmittelbranche tätig waren und ihren Geschäftsbetrieb sodann auch auf andere Produkte wie unter anderem Bücher ausgedehnt haben. Diese Geschäfte stehen in dem Ruf, eine Niedrigpreispolitik zu betreiben. Aus den Akten geht hervor, daß die Firma Thouars Distribution ebenso wie andere zu dieser Gruppe gehörende Vertriebsunternehmen Bücher unter den entsprechend den vorstehend genannten Rechtsvorschriften festgesetzten Preisen verkauft hat.
4 Gemäß dem französischen Gesetz vom 10. August 1981 hat jeder Verleger oder Importeur von Büchern den Endverkaufspreis für die von ihm verlegten oder eingeführten Bücher festzusetzen. Die Einzelhändler müssen die Bücher zu einem effektiven Preis verkaufen, der zwischen 95 % und 100 % des festgesetzten Preises liegt. Das Gesetz sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung für bestimmte private oder öffentliche Einrichtungen vor (zum Beispiel Bibliotheken oder Unterrichtsanstalten) und gestattet unter bestimmten Voraussetzungen Preisnachlässe. Bei Verstoß gegen das Gesetz können Konkurrenten oder bestimmte Vereinigungen Un-terlassungs- sowie Schadenersatzklagen erheben; außerdem sind Strafsanktionen vorgesehen.
5 In bezug auf importierte Bücher bestimmt Artikel 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 10. August 1981, daß bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern ... der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis mindestens so hoch sein [muß] wie der vom Verleger festgesetzte Preis. Nach dem aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1981 ergangenen Dekret Nr. 81-1068 vom 3. Dezember 1981 (JORF vom 4. Dezember 1981) gilt als Importeur der Hauptdepositär der eingeführten Bücher..., den die Verpflichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 1943 trifft, d. h. die Verpflichtung, ein vollständiges Exemplar bei der amtlichen Hinterlegungsstelle des Innenministeriums zu hinterlegen.
6 Auf Antrag mit der Firma Thouars Distribution im Wettbewerb stehender Buchhändler gab der Präsident des Tribunal de grande instance Bressuire dieser Firma durch einstweilige Verfügung in Handelssachen unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Verkaufspreis der von ihr angebotenen Bücher mit dem Gesetz vom 10. August 1981 in Einklang zu bringen; diese Verfügung erging auch gegen Leclerc, dem der Streit verkündet worden war.
7 Die Cour d'appel Poitiers, bei der Berufung eingelegt wurde, kam zu der Ansicht, zur Entscheidung dieses Rechtsstreits bedürfe es der Prüfung, ob das Gesetz vom 10. August 1981 die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigte, da es sowohl in bezug auf in Frankreich verlegte Bücher als auch in bezug auf importierte Bücher den Wettbewerb erheblich beschränke und da Buchhändler in den anderen Mitgliedstaaten keiner solchen Beschränkung unterlägen. Sie hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung für in diesem Mitgliedstaaten eingeführte Bücher eine Regelung zu treffen, die die Einzelhändler verpflichtet, die Bücher zu dem vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis zu verkaufen, und ihnen verbieten, eine Ermäßigung von mehr als 5 % dieses Preises zu gewähren?
8 Der in dieser Frage erwähnte Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes, die in Verbindung mit den jeweiligen sie konkretisierenden Kapiteln des EWG-Vertrages Anwendung finden. Er sieht die Errichtung eines Systems (vor), das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markes vor Verfälschungen schützt; dieses allgemeine Ziel wird insbesondere durch die Wettbewerbsregeln im Dritten Teil Titel I Kapitel 1 des EWG-Vertrages genauer bestimmt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen (zu unterlassen), -welche die Verwirklichung der Ziele (des) Vertrages gefährden könnten. Die Frage des nationalen Gerichts nach der Vereinbarkeit einer Regelung von der Art, wie sie vorstehend beschrieben ist, mit den genannten Bestimmungen geht also dahin, ob die Regelung mit den Grundsätzen und Zielen des EWG-Vertrages sowie mit den diese konkretisierenden Vertragsbestimmungen in Einklang steht.
9 Die Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag haben die Errichtung eines Marktes mit freiem Warenverkehr ohne Wettbewerbsverfälschung zum Ziel. Die Erreichung dieses Zieles wird vor allem gewährleistet durch die Artikel 30 ff. über das Verbot von Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels, welche in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angeführt worden sind, sowie durch die Artikel 85 ff. über die Wettbewerbsregeln, die im folgenden zunächst geprüft werden.
Zur Anwendung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag
10 Leclerc macht geltend, das französische Gesetz über den Buchpreis sei keine staatliche Preisregelung, sondern eine Regelung zur Beschränkung des Preiswettbewerbs, denn die Höhe der Preise werde von den Verlegern und den Importeuren frei festgesetzt. Dieses Gesetz müsse daher in erster Linie anhand der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages geprüft werden. Insoweit schaffe es ein kollektives Preisbindungssystem, das Unternehmen gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht errichten dürften und das im Widerspruch zu dem in Artikel 3 Buchstabe f als Ziel für die Tätigkeit der Gemeinschaft geforderten System unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes stehe. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag müßten die Mitgliedstaaten daher solche Maßnahmen unterlassen, die geeignet seien, Artikel 85 dadurch praktisch unwirksam zu machen, daß privaten Unternehmen gestattet werde, sich den Verpflichtungen aus diesem Artikel zu entziehen, und die auf diese Weise die Verwirklichung eines der Ziele des EWG-Vertrages gefährden würden.
11 Die französische Regierung trägt vor, die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag enthielten nur allgemeine Grundsätze und begründeten als solche keine Verpflichtungen. Artikel 85 sei dagegen nur auf bestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar und könne auch nicht in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 dahin ausgelegt werden, daß den Mitgliedstaaten der Erlaß hoheitlicher Maßnahmen, die sich auf den freien Wettbewerb auswirken könnten, verboten sei. Die Beschränkung des — auf der Ebene der Verleger völlig freien — Preiswettbewerbs auf der Ebene des Einzelhandels müsse nach den Artikeln 30 ff. beurteilt werden; allein diese Artikel könnten im vorliegenden Fall eine Rolle spielen.
12 Die Kommission ist der Ansicht, die Artikel 3 Buchstabe f und 5 könnten nicht dahin ausgelegt werden, daß den Mitgliedstaaten auf wirtschaftlichem Gebiet jeder Eingriff in den freien Wettbewerb untersagt sei. Da Artikel 85 nur die Verhaltensweisen von Unternehmen, nicht aber hoheitliche Maßnahmen erfasse, könne der Erlaß derartiger hoheitlicher Maßnahmen gegen die Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag nur in dem Ausnahmefall verstoßen, daß ein Mitgliedstaat verbotene Kartellabsprachen vorschreibe oder erleichtere oder deren Auswirkungen verstärke, indem er sie auf Dritte erstrecke, oder daß er das spezifische Ziel verfolge, Unternehmen zu ermöglichen, sich den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregelen zu entziehen. Die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung, wie sie Gegenstand des vorliegenden Falles sei, mit dem EWG-Vertrag sei daher nur aufgrund der Artikel 30 ff. zu prüfen.
13 Gemäß dem in Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag festgelegten Ziel sind nach Artikel 85 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mehrerer Unternehmen, vorbehaltlich der von der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährten Freistellungen.
14 Wenn diese Vorschriften auch nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, so dürfen diese doch nach Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag durch ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht die uneingeschränkte und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Wirksamkeit der zu dessen Vollzug ergangenen oder zu treffenden Maßnahmen beeinträchtigen und keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, ergreifen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten könnten (Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, und vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115).
15 Eine gesetzliche Regelung wie diejenige, um die es im vorliegenden Fall geht, ist jedoch nicht darauf gerichtet, den Abschluß von Vereinbarungen zwischen Verlegern und Einzelhändlern oder andere der in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Verhaltensweisen vorzuschreiben, sondern verpflichtet die Verleger oder Importeure, einseitig die Endverkaufspreise festzusetzen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob solche nationalen Rechtsvorschriften, die nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Verhaltensweisen von Unternehmen dadurch überflüssig machen, daß sie den Verlegern oder Importeuren von Büchern die Verantwortung dafür übertragen, die für die Einzelhandelsstufe verbindlichen Preise frei festzusetzen, die praktische Wirksamkeit des Artikels 85 beeinträchtigen und daher Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag zuwiderlaufen.
16 In diesem Zusammenhang macht die französische Regierung unbeschadet ihrer Auffassung, Artikel 85 EWG-Vertrag sei auf gesetzgeberische Maßnahmen nicht anwendbar, zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften geltend, diese Vorschriften sollten das Buch als Kulturträger vor den negativen Folgen bewahren, die sich aus einem hemmungslosen Wettbewerb bei den Einzelhandelspreisen für die Vielfalt und das kulturelle Niveau des Verlagswesens ergäben. Außerdem sei ein derartiges Gesetz notwendig, um die Existenz eines spezialisierten Buchhandels gegenüber der Konkurrenz anderer Vertriebssysteme, die auf eine Politik geringer Gewinnspannen und eines zahlenmäßig begrenzten Angebots von Titeln ausgerichtet seien, zu erhalten und zu verhindern, daß einige große Vertriebsunternehmen ihre Buchauswahl den Verlegern zu Lasten der Herausgabe von Büchern poetischen, wissenschaftlichen und schöpferischen Inhalts aufzwingen könnten. Es handele sich mithin um eine Maßnahme, die für die Erhaltung des Buches als kulturellen Mediums unbedingt erforderlich sei und in den Regelungen der meisten Mitgliedstaaten ihre Entsprechung finde.
17 Die Kommission, die ebenfalls der Ansicht ist, daß Artikel 85 EWG-Vertrag selbst in Verbindung mit Artikel 5 auf einen Fall wie den hier vorliegenden nicht anwendbar sei, teilt die Auffassung der französischen Regierung zur Wettbewerbssituation im Buchsektor nicht. Sie bestreitet die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit besonderer nationaler Regelungen für den Büchermarkt. Die Kommission hat allerdings eingeräumt, daß es in den meisten Mitgliedstaaten Vereinbarungen oder Praktiken der Verleger und der Buchhändler gebe, die Preisbindungen für den Einzelhandel zum Gegenstand hätten, wenngleich die betreffenden nationalen Systeme von einem Mitgliedstaat zum anderen erhebliche Unterschiede in ihren Anwendungsvoraussetzungen und ihrer Ausgestaltung aufwiesen.
18 Es ist zu bemerken, daß die Kommission zwar öffentlich ihre Absicht bekundet hat, die Gesamtheit dieser Systeme und Praktiken zu untersuchen, jedoch bisher nicht in der Lage war, diese Untersuchung abzuschließen oder eine Leitlinie dafür festzulegen, wie sie in diesem Bereich die Befugnisse ausüben will, die ihr nach dem EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 17 übertragen sind. Sie hat bis heute im Rat keine Initiative ergriffen, damit dieser in irgendeiner Weise tätig werde. Auch hat sie kein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag zur Untersagung nationaler Systeme oder Praktiken der Preisbindung bei Büchern eingeleitet.
19 Die einzige Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der Preisbindung für den Verkauf von Büchern, die zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19) geführt hat, betrifft eine grenzüberschreitende Vereinbarung zwischen Berufsverbänden in zwei Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof als mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar angesehen hat. In demselben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß nationale Praktiken in Gesetzgebung und Rechtsprechung, selbst wenn sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages nicht vorgehen können. Weder die Kommission in ihrer Entscheidung noch der Gerichtshof in seinem Urteil haben sich jedoch zur Vereinbarkeit rein nationaler Preisbindungsvereinbarungen mit Artikel 85 EWG-Vertrag geäußert.
20 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß bisher in bezug auf rein nationale Systeme oder Praktiken im Buchsektor keine Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft besteht, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtung, Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Vertragsziele gefährden könnten, zu respektieren hätten. Daraus folgt, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag nicht hinreichend bestimmt sind, um ihnen den Erlaß von Rechtsvorschriften über den Wettbewerb bei den Endverkaufspreisen von Büchern zu verbieten, wie sie Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, vorausgesetzt allerdings, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übringen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die im folgenden zu prüfen sind.
Zur Anwendung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag
21 Die Kommission trägt vor, die in Rede stehenden Rechtsvorschriften stellten eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar. Zwei Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1981 enthielten eine Sonderregelung für importierte Bücher. Es handele sich um die Bestimmung, wonach der Preis für eingeführte Bücher durch den Importeur festgesetzt werde, wobei in diesem Zusammenhang als Importeur der Hauptdepositär des Buches gelte, sowie um die Bestimmung, wonach bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern der Verkaufspreis mindestens so hoch sein müsse wie der vom Verleger festgesetzte Preis. Diese Bestimmungen beeinträchtigten die Einfuhren, da sie es den Importeuren unmöglich machten, niedrigere Preise anzuwenden und auf dem französischen Markt mit Hilfe von Preiswettbewerb Fuß zu fassen. Leclerc nimmt im wesentlichen den gleichen Standpunkt ein.
22 Nach Ansicht der französischen Regierung widerspricht eine Regelung wie die hier in Rede stehende nicht Artikel 30. Es stehe jedem Mitgliedstaat nach wie vor frei, seinen Binnenhandel zu regeln. Die Beschränkung des Preiswettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe habe keinerlei einfuhrbeschränkende Wirkung; importierte und einheimische Bücher würden insoweit gleich behandelt. Was die Festsetzung des Preises durch den Hauptdepositär anbelange, so sei die Verantwortung für die Festsetzung des Preises ausländischer Bücher der Person übertragen worden, die auf dem einheimischen Markt diejenigen Handelsfunktionen erülle, die den Funktionen des Verlegers für die Verbreitung einheimischer Bücher entsprächen. Die Bestimmung für in Frankreich verlegte und reimportierte Bücher sei eine unbedingt notwendige Ergänzung, um die Gesamtregelung lückenlos zu machen und Gesetzesumgehungen durch Reimporte von Büchern zu verhindern.
23 Gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne dieses Artikels jede Maßnahme anzusehen, die geeignet ist, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Dies ist insbesondere bei einer nationalen Regelung der Fall, die zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen differenziert oder den Absatz eingeführter Ezeugnisse gegenüber dem einheimischer Erzeugnisse in irgendeiner Weise erschwert.
24 Unter diesem Blickwinkel müssen im vorliegenden Fall zwei verschiedene Situationen betrachtet werden, für die die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften gelten: die Situation der Bücher, die in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt, aber in einem anderen Mitgliedstaat verlegt worden sind, sowie die Situation der Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind.
25 Soweit Rechtsvorschriften, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, für Bücher gelten, die in einem anderen Mitgliedstaat verlegt und in den fraglichen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, ist festzustellen, daß eine Bestimmung, wonach der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Verkaufspreis des Buches festsetzen muß, die Verantwortung für die Bestimmung des Verkaufspreises einem Wirtschaftsteilnehmer überträgt, der auf einer anderen Handelsstufe tätig ist als der Verleger, und es jedem anderen Importeur desselben Buches unmöglich macht, den Verkaufspreis zu praktizieren, den er im Hinblick auf seinen Einstandspreis im Verlagsstaat für den Vertrieb des Buches auf dem Markt des Einfuhrstaats für angemessen hält. Entgegen der Ansicht der französischen Regierung beschränkt sich eine derartige Bestimmung somit nicht darauf, importierte Bücher einheimischen Büchern gleichzustellen, sondern sie bedeutet für importierte Bücher eine Sonderregelung, die geeignet ist, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. Daher ist sie als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen.
26 Soweit dagegen solche Rechtsvorschriften für Bücher gelten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, stellt eine Bestimmung, die für den Verkauf dieser Bücher die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreibt, keine Regelung dar, die zwischen einheimischen und importierten Büchern differenziert. Gleichwohl erschwert eine derartige Bestimmung den Absatz reimportierter Bücher, da sie dem Importeur eines solchen Buches die Möglichkeit nimmt, den im Ausfuhrmitgliedstaat erzielten Vorteil eines günstigeren Preises im Endverkaufspreis weiterzugeben. Sie stellt mithin eine nach Artikel 30 verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.
27 Dies gilt allerdings nicht, wenn sich aus objektiven Umständen ergeben sollte, daß die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um eine gesetzliche Regelung wie die hier vorliegende zu umgehen.
28 Zur Rechtfertigung der beiden fraglichen Bestimmungen beruft sich die französische Regierung noch auf zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes. Zu diesem Zweck verweist sie auf ihre vorstehend erwähnte Auffassung, daß das Buch als Kulturträger zu schützen sei.
29 Dazu ist zu sagen, daß eine die Händler für den Endverkauf zur Einhaltung bestimmter Preise verpflichtende nationale Regelung, die den Absaz eingeführter Erzeugnisse benachteiligt, nur aus den in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgeführten Gründen gerechtfertigt werden kann.
30 Artikel 36 ist als Ausnahme von einer grundlegenden Vorschrift des Vertrages eng auszulegen; er kann nicht auf Zielsetzungen ausgedehnt werden, die dort nicht ausdrücklich genannt sind. Weder der Verbraucherschutz noch der Schutz der Kreativität und kulturellen Vielfalt im Buchwesen gehören zu den in diesem Artikel genannten Gründen. Die von der französischen Regierung angeführten Rechtfertigungsgründe können daher nicht anerkannt werden.
31 Die Frage der Cour d'appel Poitiers ist daher wie folgt zu beantworten:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.
Im Rahmen derartiger nationaler Rechtsvorschriften stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,
nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat, oder
die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.
Kosten
32 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Poitiers mit Urteil vom 28. September 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.
2) Im Rahmen derartiger nationaler Rechtsvorschriften stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,
nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat, oder
die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.