Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1985 – C-96/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:10

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 15. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich meine, wir können unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung in dieser Sache zu einem Ende kommen.

Es sind uns nämlich Fragen von einem deutschen Gericht gestellt worden, und diese müssen beantwortet werden. Die erste Frage lautet sinngemäß:

Bedarf es für die Führung eines ^'-Zeichens einer Verleihung oder nicht?

Ich glaube, die Verhandlung hat hier ergeben, einer Verleihung durch eine zuständige Behörde bedarf es nicht. Das e-Zeichen kann von dem Abfüllbetrieb oder von dem Importeur geführt werden. Eine behördliche Intervention findet überhaupt nur in bezug auf das Verfahren der Stichprobenkontrolle statt. Es ist richtig ausgeführt worden von der Kommission, daß hier der Staat in irgendeiner Weise mitwirken muß.

Er muß sein Gütesiegel für das benutzte Verfahren zur Verfügung stellen, nicht das e-Zeichen, sondern seine Zustimmung zum Kontrollverfahren. Das kann in der Weise passieren, daß einmal er selber sagt, Verfahren nach dem Schema F haben seine Zustimmung. Er kann aber auch das vom Abfüller angewandte Verfahren überprüfen und es, falls es zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie ausreichend erscheint, genehmigen.

Ich glaube also, hier gibt es trotz der sehr interessanten Ausführungen keine besonderen Schwierigkeiten, die Frage, die uns gestellt worden ist, zu beantworten.

Die im schriftlichen Verfahren vorgeschlagenen Antworten unterscheiden sich ja auch gar nicht so sehr. Sie unterscheiden sich im Grunde genommen nur in bezug auf die Ziffer 4 der Anlage I. Sie ist im Kommissionsvorschlag für die Antwort enthalten, aber nicht in dem Vorschlag des Vertreters der Beklagten.

Ich glaube, wir kommen nicht umhin, hier zu sagen, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie den gesamten Anhang I umfaßt und nicht nur Teile daraus.

Ich schlage deshalb vor, daß wir die Antwort in bezug auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts geben — ähnlich wie die Kommission es vorgeschlagen hat:

Die Richtlinie 76/211/EWG des Rates ist dahin auszulegen, daß sie Abfüllbetrieben das Recht auf die Verwendung dese-2eichens gewährt, wenn die in einer Fertigpackung enthaltene Menge, die als tatsächliche Füllmenge bezeichnet wird, unter der Verantwortung des Abfüllbetriebs nach Gewicht oder Volumen gemessen wird.

Eine Verleihung des EWG-Zeichens durch staatliche Stellen ist nicht erforderlich.

Weiter ist es zweckmäßig, der Klarheit halber noch hinzuzufügen:

Entscheidet sich der Abfüllbetrieb für eine stichprobenweise Kontrolle, so hat diese nach einem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates anerkannten Verfahren zu erfolgen.

Schließlich stellt sich die Frage nach der direkten Wirkung der Richtlinie.

Hier würde ich vorschlagen, daß wir uns der Formulierung der Kommission bedienen. Sie entspricht dem Stand unserer Rechtsprechung exakter als die anderen vorgeschlagenen Formulierungen.

Diese Formulierung lautet:

Ein Abfüllbetrieb, der die Kontrolle in einer Weise durchführt, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat, und dem die zuständigen Stellen dennoch die Anerkennung des Kontrollverfahrens verweigern, kann sich ge- genüber diesen Stellen und vor nationalen Gerichten auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und ihres Anhangs I berufen.

Man kann die Frage aufwerfen, ob es überhaupt unbedingt notwendig ist, zu dieser Frage hier Stellung zu nehmen. Da das Gericht des Ausgangsverfahrens uns die Frage gestellt hat, bin ich auch dafür, daß wir sie beantworten.