Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.1985 – C-6/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:19

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 17. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Rechtssachen, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, sind durch zwei Vorabentscheidungsfragen des Hessischen Finanzgerichts bedingt, die dieses Ihnen im Rahmen der vor ihm anhängigen streitigen Verfahren zwischen der Firma Nicolet Instrument GmbH und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen vorgelegt hat. Im einzelnen ersucht Sie das vorlegende Gericht um eine Entscheidung über die Gültigkeit zweier Kommissionsentscheidungen, die aufgrund der Regelung über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters erlassen worden sind. In beiden Entscheidungen wird der wissenschaftliche Charakter der Computer der Firma Nicolet und infolgedessen die Möglichkeit ihrer zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft verneint. In den beiden Ausgangsverfahren handelt es sich um ein und dieselben Parteien; auch sind die von ihnen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen gleichlautend abgefaßt. Ich kann daher die gegensätzlichen Argumente hier zusammen behandeln.

2. Fassen wir zunächst den Sachverhalt der Rechtssache 6/84 zusammen. Die Firma Nicolet Instrument GmbH, Offenbach/Main, die deutsche Tochtergesellschaft der gleichnamigen nordamerikanischen Firma, führte im zweiten Halbjahr 1980 aus den Vereinigten Staaten vier Computer mit der Bezeichnung Nicolet-Data Acquisition System, model MED-80 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zwei von diesen Geräten waren für die Universitäts-Nervenklinik in Erlangen bestimmt, während die anderen im Zoologischen Institut der Universität Bonn und in der Sportärztlichen Hauptberatungsstelle des Landes Hessen verwendet werden sollten. Die Importeurin beantragte beim zuständigen Zollamt (Frankfurt am Main-Flughafen), von den Zöllen freigestellt zu werden. Dies wurde ihr vom Zollamt zunächst — wenn auch nur vorläufig — gewährt; nach Überprüfung des Falls durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin und München widerrief das Hauptzollamt aber dann die Freistellung und verlangte mit Änderungsbescheiden vom 8. September, 30. September und 5. Oktober 1981 von der Firma Nicolet die Zahlung von über 29000 DM Zoll. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Anlage solche objektiven Merkmale aufweise, daß sie nicht als besonders für die wissenschaftliche Forschung geeignet angesehen werden könne.

Die Importeurin legte dagegen Einspruch ein; nachdem die Bundesrepublik Deutschland die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) beantragt hatte, erließ die Kommission am 27. Juli 1982 die Entscheidung 82/549 (ABl. L 237, S. 41), in der sie feststellte, daß die betreffende Anlage keinen wissenschaftlichen Charakter habe und daher nicht zollfrei eingeführt werden könne. Gegen die damit übereinstimmenden Bescheide der deutschen Zollbehörde erhob die Firma Nicolet daraufhin vor dem Hessischen Finanzgericht Klage, in der sie die Ungültigkeit der Entscheidung geltend machte, da sie aufgrund eines Gutachtens von Sachverständigen erlassen worden sei, deren Sachkunde für die Beurteilung der Anlage nicht ausgereicht habe. Dazu legte die Klägerin ein Gutachten des Professors K. Peper von der Universität des Saarlandes vor, wonach diese Anlage für die Verwendung in Forschungslabors konzipiert sei, so daß ihr Einsatz zu anderen Zwecken zwar möglich, aber nicht wirtschaftlich sei. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1983 hat das Finanzgericht — 7. Senat — das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 82/549 ersucht.

Ich komme nun zum Sachverhalt der Rechtssache 30/84. Wiederum im Jahr 1980 führte die Firma Nicolet aus den Vereinigten Staaten einen Computer mit der Bezeichnung Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 in die Bundesrepublik Deutschland ein, der für das Institut für physikalische Chemie der Universität Köln bestimmt war. Auch in diesem Fall gewährte das Zollamt Zollbefreiung, widerrief diese dann aber und verlangte die Zahlung von über 6500 DM. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid erhob die Importeurin Einspruch; dieser wurde vom Zollamt am 16. Juli 1982 unter Berufung auf die Entscheidung 80/716 vom 7. Juli 1980 (ABl. L 191, S. 31) zurückgewiesen, in der die Kommission den wissenschaftlichen Charakter der Anlage bei einer früheren Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet verneint hatte.

Dagegen erhob die Firma Nicolet vor dem Hessischen Finanzgericht Klage, in der sie wiederum vortrug, daß die Sachverständigen, deren sich die Kommission bedient habe, nicht über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung des wissenschaftlichen Charakters des Computers verfügt hätten. Zur Stützung dieser Behauptung legte die Klägerin ein zweites Gutachten, diesmal des Professors B. Schrader von der Universität Essen, vor, in dem festgestellt wird, daß eben dieser Computer besonders für die wissenschaftliche Forschung geeignet sei. Mit Beschluß vom 16. Januar 1984 hat derselbe Senat des Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und Sie um Entscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 80/716 ersucht.

3. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission vorgetragen,

a) daß die Firma Nicolet nicht prozeßführungsbefugt sei und

b) daß sie nach Ablauf der für die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls nicht eine Entscheidung nach Artikel 177 über die Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans verlangen könne.

Diese Gesichtspunkte zur Begründung der Unzulässigkeit wurden jedoch vom Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallengelassen. Ich halte es deshalb nicht für angebracht, sie an dieser Stelle zu vertiefen, möchte jedoch bemerken, daß beide unter Berücksichtigung Ihrer Rechtsprechung vollkommen unhaltbar sind (vgl. zum ersten Gesichtspunkt das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805; zum zweiten das Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg, Slg. 1983,2771).

Ich gehe deshalb zur Beantwortung der Frage über, wobei zu bemerken ist, daß die Einwände der Firma Nicolet gegen die Entscheidungen 82/549 und 80/716 trotz des Vorabentscheidungscharakters des Rechtsstreits als Klagegründe formuliert sind. Bei den beiden Entscheidungen rügt das Unternehmen

1) das Fehlen einer Begründung,

2) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und

3) einen offenkundigen Beurteilungsfehler und Rechtsirrtum.

Ich möchte sogleich sagen, daß die ersten beiden Einwände meines Erachtens unbegründet sind, während der dritte begründet ist. Nun der Reihe nach zu den Gründen für die hier von mir vertretene Auffassung :

Bezüglich des Begründungsmangels trägt die Firma Nicolet vor, die Entscheidungen beschränkten sich darauf, das Gutachten der von der Kommission zu Rate gezogenen Sachverständigen wiederzugeben; in ihnen seien aber nicht die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte genannt, die die Kommission bei ihrer Entscheidung gewürdigt habe. Hier hilft jedoch Ihr Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83 (Slg. 1984, 3623) weiter, mit dem ein gleichartiges Problem entschieden wurde. Dort heißt es: Zwar muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen; es ist jedoch nicht erforderlich, daß alle die verschiedenen tatsächlichen oder rechtlichen einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. In diesem Fall, so haben Sie hinzugefügt, schließt die knappe Fassung der Entscheidungsbegründung nicht aus, daß diese den Mindestanforderungen des Artikels 190 genügt. Die Entscheidung ist nämlich an die Mitgliedstaaten gerichtet, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können. Sie enthält auch die Angaben, die notwendig sind, damit die betreffende wissenschaftliche Einrichtung oder das Einfuhrunternehmen beurteilen kann, ob die Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs möglicherweise fehlerhaft ist (Randnrn. 38 und 39 der Entscheidungsgründe). Diese Ausführungen lassen sich Wort für Wort auf unseren Fall übertragen; die Ansicht der Firma Nicolet ist damit widerlegt.

Weiterhin sind nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens die beiden Entscheidungen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, vor allem des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der namentlich durch Artikel 20 des Grundgesetzes geschützt sei, ungültig. Auch zu diesem Punkt liefert das genannte Urteil vom 25. Oktober 1984 eine Antwort, die keine Zweifel aufkommen läßt. Dort wird nämlich klargestellt, daß nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (und vor allem der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission) derjenige, der Zollbefreiung beantragt, keinen Anspruch darauf hat, an der Prüfung durch den Ausschuß teilzunehmen, die nur ein Meinungsaustausch zwischen den Sachverständigen der Mitgliedstaaten ist; abgesehen davon kommt ihm auch kein Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlaß der Kommissionsentscheidung zu.

4. Mit ihrem dritten Einwand trägt die Firma Nicolet vor, die Kommissionsentscheidungen beruhten auf einem offenkundigen Fehler bei der Beurteilung der Anlage und auf einem Rechtsirrtum, d. h. auf der Verletzung der Vorschriften, die den wissenschaftlichen Charakter eines Geräts definierten. Zur Untermauerung dieser Auffassung legt die Klägerin zwei technische Gutachten vor. Wie bereits gesagt, wird in dem des Professors Peper festgestellt, daß der Apparat mit der Bezeichnung Nicolet-Data Acquisition System, model MED-80 für die Verwendung in Forschungslabors konzipiert sei, da sein Einsatz zu anderen Zwekken möglich, aber nicht wirtschaftlich sei. Nach Auffassung des Professors Schrader ist die Leistungsfähigkeit des Gerätes mit der Bezeichnung Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 zu hoch entwickelt, als daß es sinnvoll wäre, sich ihrer für industrielle und wirtschaftliche Zwecke zu bedienen. Das Gerät sei daher besonders für die wissenschaftliche Forschung geeignet.

Die Kommission vertritt den entgegengesetzten Standpunkt. Die Sachverständigen des Ausschusses für Zollbefreiungen seien zu dem Ergebnis gekommen, daß die betreffenden Computer nicht ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind (Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung der Verordnung Nr 1027/79 vom 8. Mai 1979). Sie können in der Tat auch für andere als für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

Einige wenige Worte zu den Vorschriften, die für die Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts gelten. Bekanntlich erläuterte die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 diesen Ausdruck nicht; er wurde erst durch die Verordnung Nr. 1027/79 genau definiert. In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 234/83 habe ich jedoch darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift dem nichts Wesentliches hinzufügte, was man bereits der ursprünglichen Verordnung durch Auslegung entnehmen konnte und was der Gerichtshof (in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Slg. 1978, 189) dieser entnommen hat. Nach meiner Meinung hat somit die Änderung der Verordnung keine Bedeutung; und wenn dies richtig ist, dann hat es keinen Sinn, sich Gedanken über die zeitliche Folge der Vorschriften zu machen.

Entscheidend bleibt jedoch die Feststellung, ob die betreffenden Rechner als wissenschaftliche Geräte angesehen werden können. Die Kommission — ich habe es bereits gesagt — bestreitet das. Unter Hinweis auf die Rechtssache 30/84 macht sie geltend, ein Computer gewinne nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn er sehr eng mit einer wissenschaftlichen Anlage verbunden sei: so z. B., wenn er ein Teleskop steuere. Bei den Geräten, um die es in der Rechtssache 6/84 gehe, genüge ihre Verwendung in einer medizinischen Klinik oder in einem zoologischen Institut der Universität nicht, um sie als wissenschaftlich ansehen zu können. Dies sei nämlich nur möglich, soweit man sie im Rahmen der Forschung oder der Lehre einsetze.

Doch diese Auffassung, die den wissenschaftlichen Charakter der Elektronenrechner grundsätzlich verneint, ist zurückgewiesen. Entscheidend ist in dieser Hinsicht Ihr Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911). Auch in diesem Fall hatte die Kommission einem Rechner seine Eigenschaft als wissenschaftliches Instrument abgesprochen, da mit ihm keine physikalische Größe oder Eigenschaft gemessen, festgestellt, verändert oder bearbeitet werden könne. Der Gerichtshof hat dagegen entschieden, daß in zahlreichen Bereichen der Rechner tatsächlich das einzige, Werkzeug des Forschers sei, da nur er die äußerst komplizierten, für die. Forschung aber notwendigen Gleichungen in einer annehmbaren Zeit lösen könne. Zwar kann, wie Sie ausgeführt haben, der Computer für andere Zwecke verwendet werden; dies wirkt sich aber nicht auf den wissenschaftlichen Charakter aus, den er dann besitzt, wenn er hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet ist.

Man wird daher zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Kommission mit dem Erlaß der beiden Entscheidungen nicht, wie es die Gemeinschaftsvorschrift verlangt, die besonderen Eigenschaften der betreffenden Rechner in Betracht gezogen hat; sie hat sich statt dessen auf eine allgemeine Behauptung — den grundsätzlich nicht wissenschaftlichen Charakter der Computer — gestützt, die von der Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht gedeckt wird.

5. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1983 (Rechtssache 6/84) und 16. Januar 1984 (Rechtssache 30/84) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten :

Die Entscheidungen 82/549 vom 27. Juli 1982 und 80/716 vom 7. Juli 1980 (ABl. L 237, S. 41, und L 191, S. 31), mit denen festgestellt wird, daß die Geräte Nicolet-Data Acquisition System, model MED-80 beziehungsweise Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können, sind ungültig.