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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1985 – C-234/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:30

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 234/83

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Gesamthochschule Duisburg

gegen

Hauptzollamt München-Mitte

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 26. September 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Verordnung ist zur Durchführung des Abkommens von Florenz über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Recueil des traités des Nations Unies, Band 131, 1952, Nr. 1734, S. 26 ff.) ergangen.

2 Die genannten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, den die Gesamthochschule Duisburg (nachstehend Klägerin des Ausgangsverfahrens) vor dem Finanzgericht München mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids des Hauptzollamts München-Mitte (nachstehend Beklagter des Ausgangsverfahrens) vom 17. April 1979 angestrengt hat; durch diesen Bescheid wurde die Zollbefreiung für ein am 8. August 1978 aus den Vereinigten Staaten eingeführtes, als Mikroprozessor-Entwicklungssystem (nachstehend MES) bezeichnetes Computersystem mit dazugehörigem Programmiereinschub mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um ein wissenschaftliches Instrument, einen wissenschaftlichen Apparat oder ein wissenschaftliches Gerät im Sinne der genannten Verordnung.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, besteht das betreffende System aus mehreren Einzelteilen, insbesondere einer Zentralplatine mit Serienschnittstelle und residenter Betriebssoftware, einem Echtzeittestadapter, einem Floppy-Disk-Doppel-laufwerk in getrenntem Gehäuse und auf Diskette gespeicherter Betriebssoftware. Das System besitzt ferner einen herausgeführten Adapter, der zusammen mit anderen Bausteinen auf einer gesonderten Platine untergebracht ist, sowie eine leere Platine, die über die Daten-, Adreß- und Steuerleitungen mit der Zentralplatine verbunden ist. Das MES wird durch eine Bildschirmkonsole und einen Programmiereinschub zu dem Zilog Development System für den Mikrocomputer Z 80 ergänzt. Dieses System wird von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen eines Forschungsprojektes mit der Bezeichnung nichtparametrische Methoden zur Signalentdeckung verwendet.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte vor dem Finanzgericht München geltend, das fragliche System sei für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet, da es über einen Prozessor verfüge, der zur Zeit als einziger für den Aufbau von Signaldetektoren im Rahmen des von ihr durchgeführten Forschungsprojekts geeignet sei. Das MES ermögliche mit geringfügigen Schaltungsänderungen auch die Verwendung noch schnellerer Nachfolgeprozessoren. Außerdem könne der funktionelle Ablauf des Systems so modifiziert werden, daß er den Notwendigkeiten eines jeweils durchzuführenden wissenschaftlichen Experiments angepaßt werden könne. Die Ersetzung des steuernden Mikroprozessorbausteins einer extern aufgebauten Schaltung ermögliche die Überwachung und Analyse von Experimenten, was ein wesentliches Element wissenschaftlicher Arbeit sei. Der wissenschaftliche Charakter des Systems erweise sich vor allem dadurch, daß für seine Verwendung besondere technischwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich seien. Dagegen seien die spezifischen Merkmale und Eigenschaften des Systems für andere Anwender von geringer Bedeutung, so daß es praktisch nur im wissenschaftlichen Bereich genutzt werden könne. Die danach für die Hauptware bestehende Zollfreiheit gelte auch für den Programmiereinschub als integrierten Bestandteil des gesamten Systems.

5 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bestritt vor dem vorlegenden Gericht, daß das System den Charakter eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 habe. Allein die Eignung des Instruments, Apparats oder Geräts für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verleihe diesem noch keinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universitätskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189). Maßgebend sei, ob es spezifische Merkmale und Eigenschaften aufweise, die für den wissenschaftlichen Einsatz charakteristisch seien. Derartige Beschaffenheitsmerkmale besitze das eingeführte System aber nicht, da es ein universelles System sei. Gleichartige Systeme würden in gleicher Weise sowohl bei wissenschaftlichen Einrichtungen als auch in der Industrie verwendet. Für die Verwendung des MES seien auch keine besonderen technischwissenschaftlichen Kenntnisse notwendig.

6 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Finanzgericht München dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

Wie ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich des Merkmals wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen?

1) Enthält Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 — in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 vom 8. Mai 1979 — eine zutreffende Auslegung des Begriffs wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 — in seiner ursprünglichen Fassung — und ist die genannte Bestimmung deshalb inhaltlich auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1980 als maßgebend anzusehen?

Bei Bejahung der Frage 1 :

2) Gilt dies auch für die Auslegung des Begriffs objektive technische Merkmale durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vom 12. Dezember 1979?

3) Wie ist der Begriff wissenschaftliche Arbeiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 — in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 — auszulegen? Fallen darunter außer der reinen wissenschaftlichen und der angewandten Forschung auch Tätigkeiten, bei denen aufgrund wissenschaftlicher Kenntnisse und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden Produkte, Techniken und Verfahren neuentwickelt oder verbessert werden, und spielt es dafür eine Rolle, ob diese Arbeiten innerhalb oder außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt werden? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung wissenschaftlicher Arbeiten von sonstigen Tätigkeiten maßgebend?

Bei Verneinung der Frage 1 :

4) Nach welchen Kriterien bestimmt es sich, ob Apparate, Instrumente und Geräte aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind?

7 In den Gründen seines Beschlusses regt das Finanzgericht an, die ersten beiden Fragen zu bejahen. Die eingeführten Instrumente, Apparate und Geräte müßten gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllen, sie müßten nämlich erstens wissenschaftlichen Charakter haben und zweitens für die reine wissenschaftliche Forschung bestimmt sein, so daß der Kreis der von den Zöllen befreiten Waren unabhängig von der dafür vorgeschriebenen Verwendung für die reine wissenschaftliche Forschung allein anhand ihrer objektiven technischen Merkmale bestimmt werden könne. Für die Unterscheidung der wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte von nichtwissenschaftlichen Gegenständen dieser Art könne also auf die mit ihrer Hilfe erzielbaren Ergebnisse abgestellt werden und darauf, ob sie ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet seien.

8 Zur zweiten Frage vertritt das Finanzgericht München die Auffassung, unter die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 genannten objektiven technischen Merkmale fielen nicht nur die Merkmale, die sich aus der Eigenart der Konstruktion und den etwaigen Anpassungen der Instrumente, Apparate oder Geräte ergäben und diesen eine hohe Leistungsfähigkeit vermittelten, wie sie für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen und gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sei, sondern auch andere Eigenschaften, die für die Verwendung dieser Instrumente, Apparate oder Geräte zu wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung seien, wie zum Beispiel die Möglichkeit der Anpassung an die Notwendigkeiten eines jeweils durchzuführenden wissenschaftlichen Experiments.

9 Schließlich bemerkt das Finanzgericht in seinen Ausführungen zur dritten Frage, der wissenschaftliche Charakter von Instrumenten, Apparaten oder Geräten werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß diese im industriellen und gewerblichen Bereich ebenso wie in der wissenschaftlichen Forschung eingesetzt würden. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Arbeiten, für die sich ein Instrument, Apparat oder Gerät aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich eigne, wissenschaftlicher Art seien, d. h. ob sie wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzten und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden durchgeführt würden.

10 Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits haben keine Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Die Kommission hat vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben, die weitgehend mit der Auffassung des Finanzgerichts München übereinstimmen.

11 Die Kommission schlägt vor, die erste und die zweite Frage zu bejahen, da die vom Rat gegebenen Begriffsbestimmungen nur darauf abzielten, den Begriff des wissenschaftlichen Instruments, Apparats und Geräts unter Berücksichtigung seiner Auslegung durch den Gerichtshof in dem oben zitierten Urteil zu präzisieren. Sowohl nach diesem Urteil als auch nach der neuen Verordnung des Rates müsse nämlich der -wissenschaftliche Charakter eines Instruments, Apparats oder Geräts im Hinblick auf seine objektiven Merkmale, d.h. seine Verwendungsmöglichkeiten, und nicht im Hinblick auf den konkreten tatsächlichen Verwendungszweck beurteilt werden. Wenn die Instrumente, Apparate oder Geräte ausschließlich oder mindestens hauptsächlich für die Forschung geeignet sein müßten, so folge daraus, daß solche, die sich gleichermaßen zur industriellen Nutzung eigneten, nicht von den Zöllen freigestellt werden könnten.

12 Zur zweiten Vorlagefrage vertritt die Kommission die Ansicht, der Grundgedanke der durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 eingeführten Begriffsbestimmung der objektiven technischen Merkmale könne auch bei der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung herangezogen werden, und zwar um so eher, als diese Definition mit der Rechtspraxis der meisten Länder übereinstimme, die dem Abkommen von Florenz beigetreten seien. Deshalb könnten andere Merkmale als solche, die sich gerade aus der Konstruktion des betreffenden Instruments, Apparats oder Geräts ergäben, gar nicht in Betracht kommen. Diese Merkmale müßten es gestatten, hochwertige Leistungen zu erreichen, die über das zur industriellen und gewerblichen Nutzung erforderliche Maß hinausgingen; hilfsweise müsse sich das Vorliegen dieser Merkmale aus der hauptsächlichen Zweckbestimmung des Instruments, Apparats oder Geräts ergeben. Dagegen reiche die bloße Adaptionsfähigkeit eines Geräts ohne hochwertige Leistungen nicht zum Nachweis seines wissenschaftlichen Charakters aus.

13 Hinsichtlich der dritten Frage ist die Kommission der Ansicht, der Begriff der wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 in der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung sei weiter als jener der reinen wissenschaftlichen Forschung und sei dahin auszulegen, daß es sich um Tätigkeiten handeln müsse, die auf Erlangung, Vertiefung, Darstellung oder Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtet seien und eine hohe Leistungsfähigkeit im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit und Durchdringung des Stoffes voraussetzten. Dagegen sei nicht entscheidend, ob diese Tätigkeiten wissenschaftliche Kenntnisse erforderten oder unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfolgten.

14 Nach Ansicht der Kommission erübrigt es sich angesichts der Antworten auf die ersten drei Fragen, auf die vierte Frage gesondert einzugehen.

Die für die Rechtssache maßgeblichen Vorschriften

15 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates lautet in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt:

1) Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs gewährt,

a) sofern sie bestimmt sind für

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,

und sofern

b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Nach Absatz 3 erster Gedankenstrich des genannten Artikels gilt für die Anwendung dieses Artikels

als reine wissenschaftliche Forschung nur die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung.

16 Durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1798/75 wurde der Ausdruck für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung am Anfang des oben zitierten Artikels 3 Absatz 1 durch den Ausdruck zu nicht kommerziellen Zwecken ersetzt.

17 Außerdem wurde in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 folgende Definition des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts aufgenommen, die in der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung fehlte:

3) Für die Anwendung dieses Artikels

gelten diejenigen Instrumente, Apparate oder Geräte als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind.

18 Zur Durchführung der Verordnung Nr. 1027/79 erließ die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 die Verordnung Nr. 2784/79, die in Artikel 5 den durch die Verordnung Nr. 1027/79 eingeführten Begriff der objektiven technischen Merkmale als Merkmale definiert,

die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind.

Hilfsweise ist nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zu prüfen,

zu welchen Zwecken im allgemeinen Instrumente, Apparate oder Geräte, die denen vergleichbar sind, für die die Zollbefreiung beantragt wird, in der Gemeinschaft verwendet werden. Ergibt die Prüfung, daß diese Instrumente, Apparate oder Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden, so wird dem betreffenden Instrument, Apparat oder Gerät der wissenschaftliche Charakter zuerkannt.

Zur rückwirkenden Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

19 Vor der Beantwortung der vom Finanzgericht München vorgelegten Fragen ist darauf hinzuweisen, daß diese das allgemeine Problem aufwerfen, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift für die Auslegung einer anderen, früher ergangenen Vorschrift maßgeblich sein kann, soweit es um einen nach der früheren Regelung zu beurteilenden Sachverhalt geht.

20 Dazu ist festzustellen, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zuläßt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, daß es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zuläßt, daß die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt.

21 Die in diesem Verfahren vorgelegten Fragen lassen sich jedoch dahin verstehen, daß das Finanzgericht den Gerichtshof ersucht zu prüfen, ob die genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 1798/75 im gleichen Sinne wie die später ergangenen Vorschriften ausgelegt werden können. Nichts hindert nämlich den Richter an der Feststellung, daß eine neue Vorschrift eine frühere nicht wesentlich geändert hat.

Zur ersten und zur zweiten Frage

22 Die ersten beiden Fragen hängen eng zusammen, da sie beide die wesentlichen Merkmale eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts betreffen; sie sind daher zusammen zu behandeln.

23 Was den wissenschaftlichen Charakter von Instrumenten, Apparaten oder Geräten, die möglicherweise Zollbefreiung erhalten können, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem oben zitierten Urteil vom 2. Februar 1978 für Recht erkannt, daß die Beurteilung dieses Merkmals sich auf die objektive Beschaffenheit der Instrumente, Apparate oder Geräte stützen muß und diese aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sein müssen.

24 Diese Auslegung gründet sich auf die in den Begründungserwägungen der Verordnung genannten Ziele, wonach die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen zugelassen werden soll (erste Begründungserwägung) und die Zollbefreiungen für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters... in der gesamten Gemeinschaft unter einheitlichen Voraussetzungen gewährt werden müssen (zweite Begründungserwägung).

25 Demnach wollte der Gerichtshof, indem er sich in dem genannten Urteil auf die objektive Beschaffenheit von Instrumenten, Apparaten oder Geräten bezogen hat, die Tragweite des betreffenden Begriffs nicht einengend auslegen, vielmehr hat er klargestellt, daß der Begriff objektiv zu bestimmen ist, d. h. unabhängig von dem besonderen Zweck, zu dem die Einrichtung oder Anstalt das Gerät, das sie einführt, verwenden möchte oder tatsächlich verwendet.

26 Wenn also die objektiven Verwendungsmöglichkeiten den wissenschaftlichen Charakter von Instrumenten, Apparaten oder Geräten — d.h. ihre Eignung zur Durchführung bestimmter Arbeiten — bestimmen, so ist diese Eignung unter Berücksichtigung ihrer Konstruktionsmerkmale und der mit ihrer Hilfe erzielbaren Ergebnisse zu beurteilen.

27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Kriterium der ausschließlichen oder hauptsächlichen Eignung genau dem vom Gerichtshof verwendeten Kriterium der besonderen Eignung entspricht. Dieses Kriterium verlangt jedoch nur, daß die Instrumente, Apparate oder Geräte in erster Linie für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind, ohne die Möglichkeit auszuschließen, daß sie sich, wenn auch nur in zweiter Linie, ebenfalls für andere Zwecke wie zum Beispiel für die industrielle Nutzung eignen.

28 Wenn auch die Verordnung Nr. 1798/75 nach der Auslegung durch den Gerichtshof die Eignung eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts für die reine wissenschaftliche Forschung betrifft, wohingegen die Eignung zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf den ersten Blick ein weiterer Begriff ist als der der reinen Forschung, so ist doch festzustellen, daß jede unzutreffende Auslegung dieses Begriffs ausgeschlossen ist, da er in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 als die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung definiert ist.

29 Infolgedessen ist der Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung aufgrund der objektiven technischen Merkmale zu bestimmen, die die Konstruktion dieser Instrumente, Apparate oder Geräte und die mit ihnen erzielbaren Ergebnisse betreffen.

30 Zur Frage des vorlegenden Gerichts, ob der wissenschaftliche Charakter eines Instruments, Apparats oder Geräts im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 nur unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien bestimmt werden kann oder ob andere Eigenschaften dieses Instruments, Apparats oder Geräts ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, daß Kriterien, die sich nicht auf die Konstruktion oder die Leistungen eines Instruments, Apparats oder Geräts beziehen, zur Beurteilung seines wissenschaftlichen Charakters ungeeignet sind, da dieser sich nur bei einer objektiven und funktionellen Betrachtungsweise beurteilen läßt.

31 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß der Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung aufgrund der objektiven technischen Merlanale zu bestimmen ist, die die Konstruktion dieser Instrumente, Apparate oder Geräte und die mit ihnen erzielbaren Ergebnisse betreffen.

Zur dritten Frage

32 Zur dritten Frage, die die Auslegung des Begriffs wissenschaftliche Arbeiten betrifft, ist oben festgestellt worden, daß dieser Begriff gleichbedeutend ist mit der zu nicht kommerziellen Zwecken betriebenen Forschung. Da Ziel der wissenschaftlichen Forschung Arbeiten sind, die der Erlangung und der Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen, ist der Begriff dahin auszulegen, daß mit ihm die Erlangung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeint ist.

33 Infolgedessen kann zwar, wie der Gerichtshof in dem angeführten Urteil vom 2. Februar 1978 bereits festgestellt hat, der Umstand, daß für die Verwendung von Instrumenten, Apparaten oder Geräten besondere wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, einen wichtigen Hinweis auf ihren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 wissenschaftlichen Charakter darstellen, doch verleiht die Tatsache, daß bestimmte Arbeiten wissenschaftliche Kenntnisse erfordern und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfolgen, einem Instrument, Apparat oder Gerät nicht automatisch wissenschaftlichen Charakter, da diese Kriterien nur von subsidiärer Bedeutung sind. Deshalb sind sie nur dann maßgebend, wenn die objektiven Merkmale eines Instruments, Apparats oder Geräts zwar für seinen wissenschaftlichen Charakter sprechen, aber für eine eindeutige Feststellung nicht ausreichen.

34 Was im übrigen die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, ob es eine Rolle spielt, ob die wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb oder außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, so ist auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 zu verweisen, wonach wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte für wissenschaftliche Einrichtungen bestimmt sein müssen, was die Möglichkeit, die wissenschaftlichen Arbeiten außerhalb dieser Einrichtungen durchzuführen, ausschließt.

35 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß mit dem Begriff wissenschaftliche Arbeiten, der sich auf die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung bezieht, die Erlangung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeint ist.

Zur vierten Frage

36 Da die vierte Frage nur für den Fall gestellt ist, daß die erste Frage verneint wird, erübrigt sich ihre Beantwortung.

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 26. September 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist aufgrund der objektiven technischen Merkmale zu bestimmen, die die Konstruktion dieser Instrumente, Apparate oder Geräte und die mit ihnen erzielbaren Ergebnisse betreffen.

2) Mit dem Begriff wissenschaftliche Arbeiten, der sich auf die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung bezieht, ist die Erlangung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeint.