Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1985 – C-143/83
ECLI:EU:C:1985:34
In der Rechtssache 143/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Laurids Mikaelsen, Zustellungsbevollmächtigter: Chargé d'affaires Ib Bodenhagen, königlichdänische Botschaft, IIB, boulevard Joseph-II, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten O. Due und C. Kakouris, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) nachzukommen.
2 Diese gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag erlassene Richtlinie präzisiert die materielle Tragweite des Artikels 119 in einigen Punkten und sieht zudem verschiedene Bestimmungen vor, die im wesentlichen den Rechtsschutz für Arbeitnehmer bei Verletzung ihrer Rechte durch Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts verbessern sollen. Unter diesem Gesichtspunkt bestimmt sie in Artikel 1 Absatz 1:
Der in Artikel 119 des Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ... bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen.
3 Nach Artikel 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften [zu erlassen], die notwendig sind, damit jeder Arbeitnehmer, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.
4 Die Richtlinie sollte nach Artikel 8 binnen eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt werden. Das Königreich Dänemark, für das diese Frist am 12. Februar 1976 ablief, erließ das Gesetz Nr. 32 vom 4. Februar 1976 über gleiches Entgelt für Männer und Frauen (Lovtidende A, S. 64), dessen § 1 bestimmt:
Jeder Arbeitgeber, der Männer und Frauen auf dem gleichen Arbeitsplatz eingestellt hat, muß ihnen nach diesem Gesetz, wenn er dazu nicht bereits nach einem Tarifvertrag verpflichtet ist, das gleiche Entgelt für die gleiche Arbeit zahlen.
5 Nach Auffassung der Kommission genügen die dänischen Rechtsvorschriften nicht allen Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 75/117 ergeben: Zum einen sei der Arbeitgeber danach nur gehalten, Männern und Frauen für die gleiche Arbeit, nicht dagegen für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt werde, das gleiche Entgelt zu zahlen; zum anderen sähen sie keinen Rechtsbehelf vor, der es den durch die Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleichwertiger Arbeit beschwerten Arbeitnehmern ermögliche, ihre Rechte geltend zu machen.
6 Die dänische Regierung meint dagegen, daß das dänische Recht inhaltlich vollkommen mit der Richtlinie übereinstimme, denn es garantiere das gleiche Entgelt nicht nur für die gleiche, sondern auch für eine gleichwertige Arbeit.
7 In diesem Zusammenhang macht die dänische Regierung in erster Linie geltend, daß das Gesetz vom 4. Februar 1976 den Grundsatz des gleichen Entgelts nur subsidiär insoweit gewährleiste, als dieser Grundsatz nicht bereits durch Tarifverträge garantiert sei. Die Tarifverträge, die die meisten Arbeitsverhältnisse in Dänemark regelten, brächten klar zum Ausdruck, daß der Grundsatz des gleichen Entgelts auch für gleichwertige Arbeit gelte. Diese Auslegung stütze sich unter anderem auf das im Jahre 1971 zwischen den wichtigsten Organisationen auf dem Arbeitsmarkt geschlossene Übereinkommen, in dem ausdrücklich festgelegt sei, daß unter gleichem Lohn zu verstehen ist, daß für gleichwertige Arbeit unabhängig vom Geschlecht das gleiche Entgelt gezahlt wird. Diese Auffassung werde ferner bestätigt durch einen Schiedsspruch des Präsidenten des Statens forligsinstitution i arbejdsstridigheder (Staatliche Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten) vom 8. Dezember 1977, in dem der Grundsatz des gleichen Entgelts auf Arbeiten von gleichem Wert für die Produktion auf dem Arbeitsplatz angewendet worden sei.
8 Gewiß können die Mitgliedstaaten es in erster Linie den Sozialpartnern überlassen, den Grundsatz des gleichen Entgelts zu verwirklichen. Diese Möglichkeit befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, daß alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft in vollem Umfang den Schutz der Richtlinie in Anspruch nehmen können. Die staatliche Garantie muß in allen Fällen gelten, in denen, aus welchen Gründen auch immer, ein wirksamer Schutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist, namentlich dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehören, der in Rede stehende Sektor keinem Tarifvertrag unterliegt oder ein Tarifvertrag den Grundsatz des gleichen Entgelts nicht in vollem Umfang garantiert.
9 Insoweit besitzt das umstrittene dänische Gesetz nicht die für den Schutz der betreffenden Arbeitnehmer erforderliche Klarheit und Genauigkeit. Selbst wenn man mit der dänischen Regierung davon ausgeht, daß die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen in dem von der Richtlinie gewollten weiten Sinn im Rahmen der Tarifverträge gewährleistet ist, ist nicht bewiesen worden, daß die Anwendung dieses Grundsatzes in gleicher Weise für diejenigen Arbeitnehmer sichergestellt ist, deren Rechte nicht tarifvertraglich festgelegt sind.
10 Da diese Arbeitnehmer in der Regel nicht organisiert sind und in kleinen oder mittleren Unternehmen arbeiten, ist besonders aufmerksam darauf zu achten, daß die sich für sie aus der Richtlinie ergebenden Rechte gewahrt werden. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes erfordern somit eine eindeutige Formulierung, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die Gerichte in die Lage versetzt, ihre Einhaltung sicherzustellen.
11 Der Wortlaut des dänischen Gesetzes erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da der Grundsatz des gleichen Entgelts dort insoweit enger gefaßt ist als in der Richtlinie, als die gleichwertige Arbeit nicht erwähnt wird. Daß die Regierung in der Begründung ihrer Gesetzesvorlage erklärt hat, der Ausdruck gleiche Arbeit werde in Dänemark so weit ausgelegt, daß die Hinzufügung der Worte Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird zu keiner wirklichen Erweiterung führen würde, reicht nicht aus, um eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Personen sicherzustellen.
12 Die Stichhaltigkeit dieser Erwägungen wird nicht dadurch gemindert, daß die dänische Regierung bei den Vorarbeiten zur Richtlinie 75/117 in das Protokoll des Rates eine Erklärung hat aufnehmen lassen, der zufolge Dänemark der Auffassung war, daß der Begriff gleiche Arbeit weiterhin im dänischen Arbeitsrecht verwendet werden könne.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich derartige einseitige Erklärungen nicht für die Auslegung eines Rechtsakts der Gemeinschaft herangezogen werden, da die allgemeine Geltung der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Normen nicht durch Vorbehalte oder Einwendungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Ausarbeitung relativiert werden kann.
14 Das Königreich Dänemark hat somit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 verstoßen, indem es den Grundsatz des gleichen Entgelts in dem Gesetz Nr. 32 vom 4. Februar 1976 nicht ausdrücklich auf eine gleichwertige Arbeit erstreckt hat. Dies impliziert, daß das genannte Gesetz den Arbeitnehmern, die sich wegen Nichtanwendung dieses Grundsatzes im Falle gleichwertiger Arbeit für beschwert halten, nicht die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Rechte gemäß Artikel 2 der Richtlinie gerichtlich geltend zu machen; deshalb braucht über die dahin gehende Rüge nicht gesondert entschieden zu werden.
15 In der mündlichen Verhandlung sind außerdem Zweifel an der in § 1 des umstrittenen dänischen Gesetzes enthaltenen Bedingung zum Ausdruck gebracht worden, wonach der Grundsatz des gleichen Entgelts für die gleiche Arbeit nur in bezug auf den gleichen Arbeitsplatz gilt. Da die Kommission dies jedoch nicht gerügt hat, erübrigt sich eine Entscheidung über diesen Punkt.
16 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nachzukommen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nachzukommen.
2) Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.