Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1985 – C-290/83
ECLI:EU:C:1985:37
In der Rechtssache 290/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Gilbert Guillaume und Gerard Boivineau als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: französische Botschaft, 2, rue Bertholet, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik angesichts der wettbewerbsrechtlichen Ziele des EWG-Vertrags, insbesondere seiner Artikel 92 ff., dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Caisse nationale de crédit agricole dazu veranlaßt hat, den bedürftigsten Landwirten eine Unterstützung zu gewähren,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik angesichts der wettbewerbsrechtlichen Ziele des EWG-Vertrags, insbesondere seiner Artikel 92 ff., dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Caisse nationale de crédit agricole dazu veranlaßt hat, an die bedürftigsten Landwirte eine Unterstützung zu leisten.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden im Anschluß an die jährliche Agrarkonferenz im Dezember 1981, an der die französische Regierung und die Landwirtschaftsverbände beteiligt waren, eine Reihe von Beihilfemaßnahmen für die französische Landwirtschaft bekanntgemacht, die die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag notifizierte. Zu diesen Maßnahmen gehörte eine Solidaritätsleistung in Höhe von 1,5 Milliarden FF zur Unterstützung der bedürftigsten Landwirte. Diese Leistung wurde aus den im Laufe mehrerer Jahre aufgelaufenen Betriebsüberschüssen der Caisse nationale de crédit agricole (im folgenden: CNCA) finanziert.
3 Die Solidaritätsleistung wurde in Form einer pauschalen Beihilfe allen Landwirten gewährt, deren Umsatz unter 250000 FF lag; ihre Höhe war umgekehrt proportional zur Höhe des Einkommens. Die Höhe der Beihilfe wurde mit Unterstützung der Agrarverwaltungen der Departements festgelegt; die Auszahlung erfolgte durch die Kassen der Mutualité sociale agricole.
4 Mit Schreiben vom 10. März 1982 leitete die Kommission zunächst wegen einiger der notifizierten Maßnahmen, darunter der Solidaritätsleistung, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrae ein.
5 Die französische Regierung wies in ihrer Antwort darauf hin, daß die Überschüsse der CNCA der finanzielle Ertrag aus dem Bankgeschäft mit privaten Spareinlagen seien und keine staatlichen Mittel darstellten. Der Beschluß über die Verwendung der betreffenden Mittel sei am Vortag der Agrarkonferenz vom Verwaltungsrat der CNCA getroffen worden, in dem die Vertreter des Staates in der Minderheit seien. Es könne sich daher nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handeln.
6 Aufgrund dieses Vorbringens gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im eigentlichen Sinne handele, der Beschluß der CNCA über die Finanzierung der Solidaritätsleistung aber nur auf Betreiben und Druck des Staates zustande gekommen sein könne. Die Kommission setzte daher das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 aus und leitete mit Schreiben vom 14. September 1982 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Sie machte geltend, die französische Regierung habe gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, nach dessen Absatz 2 die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen hätten, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten. In ihrer Antwort auf dieses Schreiben bestritt die französische Regierung einen solchen Verstoß; daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 Nach Auffassung der Kommission besteht kein Zweifel, daß der Staat Initiator des vom Verwaltungsrat der CNCA getroffenen Beschlusses ist. Dieser Beschluß weise alle Merkmale einer unter staatlichem Druck zustande gekommenen Entscheidung auf; daß die staatlichen Vertreter im Verwaltungsrat nicht in der Mehrheit seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
8 Die Kommission verweist ferner darauf, daß die Bestimmungen des französischen Code rural (Agrargesetzbuch) über die CNCA nur Kreditgeschäfte vorsähen. Da die CNCA nach französischem Recht eine öffentliche Einrichtung sei, unterliege sie dem sogenannten Spezialitätsgrundsatz, was insbesondere bedeute, daß sie ihr Vermögen nicht zu anderen als in ihrer Satzung vorgesehenen Zwecken verwenden dürfe. Wenn die CNCA ihre Befugnisse überschreite, müsse der Landwirtschaftsminister als Aufsichtsbehörde eingreifen. Daß er dies nicht getan habe, beweise, daß der Staat nichts gegen die Solidaritätsleistung unternommen habe, obwohl diese nicht mit den der CNCA verliehenen Befugnissen vereinbar sei.
9 Mithin liege eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine staatliche Beihilfe vor, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoße. Die französische Regierung habe mit ihrem Verhalten eine Lage geschaffen, die derjenigen entspreche, die sich aus der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ergebe, und habe damit nicht alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährden könnten. Ein Mitgliedstaat könnte sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, daß er einem wirtschaftlichen Vertreter die Durchführung einer Maßnahme übertrage, die gegen den EWG-Vertrag verstieße, wenn sie unmittelbar vom Staat getroffen würde.
10 Die französische Regierung macht geltend, das Gemeinschaftsrecht kenne den Begriff der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine staatliche Beihilfe nicht. Dieses Konstrukt der Kommission könne weder als Grundlage für ein Verfahren nach Artikel 93 noch für ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag dienen.
11 Die streitige Maßnahme stelle auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar. Es habe keinen Anstoß von staatlicher Seite gegeben, von der die CNCA im übrigen völlig unabhängig sei. Weder die allgemeinen Vorschriften des französischen Verwaltungsrechts über die öffentlichen Einrichtungen noch die besonderen Vorschriften über die CNCA gäben der Regierung die Befugnis, in einem derartigen Fall als Aufsichtsbehörde einzugreifen.
12 Wie sich aus den von der französischen Regierung vorgelegten Vorschriften und den von ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen ergibt, werden unter anderem die Beschlüsse über die Verwendung der Überschüsse der CNCA gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 53-707 vom 9. August 1953 betreffend die Staatsaufsicht über die nationalen öffentlichen Unternehmen und bestimmte Einrichtungen mit wirtschaftlicher oder sozialer Zielsetzung in der Fassung des Dekrets Nr. 78-173 vom 16. Februar 1978 erst nach behördlicher Genehmigung verbindlich.
13 Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der allgemeingehaltene Wortlaut dieser Vorschrift erlaubt es, jede staatliche Maßnahme aufgrund von Artikel 92 auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen, sofern sie die Gewährung einer Beihilfe gleich welcher Art bewirkt,
14 Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 ergibt sich, daß staatliche Beihilfen nicht nur solche sind, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Wie der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595) entschieden hat, erfaßt Artikel 92 sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne daß danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.
15 Eine Beihilfe, die wie die streitige Solidaritätsleistung von einer öffentlichen Einrichtung beschlossen und finanziert worden ist, deren Durchführung von einer staatlichen Genehmigung abhängig ist, für deren Gewährung vergleichbare Bedingungen wie für eine normale staatliche Beihilfe gelten und die zudem von der Regierung als Teil eines Bündels von Maßnahmen zugunsten der Landwirte präsentiert worden ist, die der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 notifiziert worden sind, fällt somit unter Artikel 92 EWG-Vertrag.
16 Für die Prüfung der Frage, ob eine unter Artikel 92 fallende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sieht der EWG-Vertrag in Artikel 93 Absatz 2 ein spezielles Verfahren vor, das besondere Voraussetzungen und Modalitäten aufweist. Danach kann die Kommission gegen den betreffenden Mitgliedstaat nur Klage erheben, wenn dieser einer Entscheidung, mit der die Kommission ihn aufgefordert hat, die fragliche Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten, nicht nachkommt. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist nach Artikel 93 Absatz 2, daß den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt worden ist, wodurch den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr gegeben wird, ihre Auffassung vortragen zu können, und die Kommission in die Lage versetzt wird, sich vor Erlaß ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten. Die genannte Bestimmung eröffnet dem betreffenden Mitgliedstaat außerdem die Möglichkeit, den Rat anzurufen, damit dieser einstimmig entscheiden kann, daß die fragliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt.
17 Mithin ist festzustellen, daß das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 allen Beteiligten Garantien gibt, die speziell auf die durch staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufgeworfenen besonderen Probleme zugeschnitten sind und die weit über jene Garantien hinausgehen, die das Vorverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag bietet, an dem nur die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind. Zwar steht also der Umstand, daß dieses besondere Verfahren vorgesehen ist, keineswegs dem entgegen, daß eine Beihilferegelung nach dem Verfahren des Artikels 169 auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 überprüft wird; jedoch muß die Kommission gleichwohl nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 vorgehen, wenn sie diese Regelung als Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären will.
18 Daraus ergibt sich, daß die Regelung der Artikel 92 und 93 keinen Raum für einen parallelen Begriff von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Beihilfen läßt, die unter eine andere Regelung als Beihilfen im eigentlichen Sinne fallen würden.
19 Daher ist die unmittelbar auf Artikel 169 EWG-Vertrag gestützte Klage, die die Kommission ohne Beachtung des Vorrangs des Verfahrens nach Artikel 93 EWG-Vertrag erhoben hat, als unzulässig abzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.