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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-172/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:50
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 31. Januar 1985
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
Ich möchte Ihnen meine Schlußanträge sofort vortragen.
Die Verhandlung hat gezeigt, daß die Entscheidung über den Rechtsstreit für das italienische Gericht mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Ich bin überhaupt nicht erstaunt darüber, daß sich bei der Rechtsanwendung ein Fehler ergeben hat, daß man eine Bestimmung anwenden zu sollen meinte und nicht eine andere.
Nunmehr haben wir all dies mit Hilfe der Kommission untersucht, und die Sache erscheint jetzt nicht mehr so kompliziert.
Ebenso wie der Vertreter der Klägerin des Ausgangsverfahrens bin ich der Auffassung, daß sich die Lösung der Frage aus der Empfehlung 874/83 ergibt, da sich in den Begründungserwägungen dieser Empfehlung alle Vorschriften finden, die das Problem lösen.
Aus diesen Begründungserwägungen ergibt sich folgendes:
Mit der Empfehlung 1006/78/EGKS vom 18. Mai 1978 führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf anders als elektrolytisch verzinkte Bleche aus Stahl der Tarifstelle Nr. 73.13 B IV c 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ein.
Durch die Empfehlung 3140/78 vom 29. Dezember 1978 änderte sie diese Empfehlung und setzte den Betrag für die Antidumpingzölle, auch für die oben genannte Tarifstelle des GZT, neu fest. Diese Empfehlung trat am 15. Januar 1979 in Kraft und galt mehr als 4 Jahre und 3 Monate, nämlich bis zum 16. April 1983. Erst dann wurde sie durch die Empfehlung 874/83 abgelöst.
Ich kann dem Vertreter der italienischen Regierung durchaus nachfühlen, daß er diese Regelung als ungewöhnlich empfindet. Auf einem so bewegten Markt wie dem Stahlmarkt, zu einer so bewegten Zeit wie jener, ist die lange Dauer der Anwendung ein und desselben Antidumpingzolls in der Tat eine Sache, die der Erläuterung bedarf.
Aber ich fürchte, die Erläuterung gehört nicht in diesen Saal. Hier handelt es sich nicht darum, ob die wirtschaftspolitische Maßnahme richtig oder falsch war. Darüber kann man wahrscheinlich sehr streiten, und der Vertreter der Kommission hat ja auch darauf hingewiesen, daß auch voraussehbare, feste Antidumpingzölle etwas für sich haben.
Hier kommt es nur darauf an, ob die Empfehlung gültig war oder nicht. Gegen die juristische Gültigkeit ist nach meinem Eindruck nichts Entscheidendes vorgetragen worden.
Die Empfehlungen 1006/78 und 874/83 sprechen von Antidumpingzöllen auf Eisen-und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der DDR. Die Empfehlung 3140/78 enthält diesen Hinweis auf die DDR nicht, bezieht sich aber u. a. auf die Empfehlung 1006/78, die nur die DDR betrifft. Wir haben eben in der mündlichen Verhandlung gehört, daß nicht der geringste Zweifel daran besteht, daß es die Empfehlung 3140/78 war, die in der fraglichen Zeit auf die fraglichen Importe anzuwenden war.
Die Empfehlung 1006/78, nach der die Zolleinnahmestelle von Luino den von der Klägerin zu zahlenden Betrag berechnet hatte, war damals durch die Empfehlung 3140/78 der Kommission außer Kraft gesetzt worden. Sie konnte keine Anwendung mehr finden.
Das ist, glaube ich, der rechtliche Sachverhalt, mit dem wir es zu tun haben. Wir wissen, was nicht anwendbar war. Das gilt auch für die Bekanntmachung der Preise vom 29. Dezember 1981, denn sie bezieht sich auf die Empfehlung 3018/79, die mit diesem konkreten Fall nichts zu tun hat.
Wir stehen jetzt vor der Frage — der Vertreter der italienischen Regierung hat davon gesprochen —, wie wir uns verhalten sollen. Ich glaube, der Vertreter der Kommission hat recht: Im Geiste der Zusammenarbeit mit dem vorlegenden Gericht können wir uns nicht hinter der falschen Fragestellung verschanzen, denn wir haben ja selber gesehen, wie schwierig es ist für Experten, sich zurechtzufinden, sondern wir müssen, wenn wir hilfreich sein wollen, eine Antwort in der Sache geben.
Und ich schlage vor, die Antwort wie folgt zu formulieren :
1) Die Gültigkeit der Mitteilung der Kommission zur Änderung der Basispreise für gewisse Eisen- und Stahlerzeugnisse (ABl. L 372 vom 29. Dezember 1981, S. 1) ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
2) Gültig waren damals die in der Empfehlung 1006/78/EGKS, geändert durch die Empfehlung 3140/78/EGKS, festgelegten Effektivpreise für Waren der Nr. 73.13 B IV c 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 372 vom 30. Dezember 1978, S. 1 und 17).