Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.01.1985 – C-259/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:51

In den Rechtssachen 259/84 und 259/84 R

Dieter Strack,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament,

Beklagter,

wegen Anfechtung der am 21. September 1984 ergangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens PE/27/A

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1. Herr Dieter Strack, wohnhaft in Vulbens, Haute-Savoie, hat mit Klageschrift, die am 6. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (nachstehend: Statut) Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der am 21. September 1984 ergangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens PE/27/A und hilfsweise Schadensersatz begehrt. Mit der angefochtenen Entscheidung weigerte sich der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens, für Herrn Strack einen neuen Termin zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens beim Europäischen Parlament anzusetzen. Außerdem hat Herr Strack einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung eingereicht.

2. Herr Strack, Beamter der Vereinten Nationen, hatte sich im Rahmen des Auswahlverfahrens PE/27/A beim Europäischen Parlament beworben. Er wurde zur schriftlichen Prüfung zugelassen, die Ladung zu dieser Prüfung traf jedoch an seinem Wohnsitz ein, als er sich gerade im Urlaub befand. Er erhielt davon nicht rechtzeitig Kenntnis und konnte daher an dieser Prüfung nicht teilnehmen.

3. Herr Strack bat daraufhin den Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens, einen neuen Termin für seine schriftliche Prüfung anzuberaumen. Mit Entscheidung vom 21. September 1984 lehnte der Prüfungsausschuß dies ab.

4. Gegen diese Entscheidung hat Herr Strack am 31. Oktober 1984 die vorliegende Klage erhoben. Außerdem hat er am 2. November 1984 beim Präsidenten des Europäischen Parlaments Beschwerde eingelegt. Herr Strack hat mehrere Wochen später, am 28. Januar 1985, auch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.

5. Zur Begründung seiner Klage bringt Herr Strack vor, der Zeitraum zwischen der Ladung und der Prüfung sei zu kurz gewesen. Die Kürze dieser Frist sei unangemessen und verstoße gegen die bei den Gemeinschaftsorganen bestehende Übung.

6. Gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof eine Klage, wenn er für sie offensichtlich unzuständig ist, durch mit Gründen versehenen Beschluß als unzulässig abweisen. Im vorliegenden Fall ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine aufgrund von Artikel 91 des Statuts erhobene Klage nicht erfüllt. Artikel 91 des Statuts bestimmt eindeutig, daß eine Klage auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht und von dieser ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. In der vorliegenden Rechtssache ist zwar eine Beschwerde eingelegt worden, die Klage ist jedoch vor einer Entscheidung über diese Beschwerde erhoben worden.

7. Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 91 des Statuts und Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die Klage vor Erlaß einer Beschwerdeentscheidung erhoben wurde und aus diesem Grund unzulässig ist, mit der Folge, daß auch der am 28. Januar 1985 eingereichte Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig ist.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.