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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.1985 – C-275/83
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:52
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 6. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit dieser Vertragsverletzungsklage will die Kommission feststellen lassen, daß Artikel 121 Absatz 10 der belgischen Loi instituant et organisant un régime d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité vom 9. August 1963 (Gesetz über die Einrichtung und den Aufbau eines Systems der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität) in der Fassung der Loi relative aux propositions budgétaires 1979/80 vom 8. August 1980 (Gesetz über die Haushaltsvoranschläge 1979/80) mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Nach dieser am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Bestimmung wird von allen gesetzlichen Altersrenten, Altersruhegeldern, Ruhegehältern und Hinterbliebenenrenten ein bestimmter Betrag einbehalten und an das Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung, im folgenden INAMI), abgeführt. Nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt nun aber folgendes:
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaates gehen.
Anders ausgedrückt könnten solche Beträge nur von den Renten der Sozialversicherten abgezogen werden, die von dem betreffenden Sozialversicherungsträger Leistungen beziehen, für die diese Beträge als Gegenleistung einbehalten werden. Werden dagegen die Leistungen nicht von dem Träger des Mitgliedstaats erbracht, in dem die Beträge einbehalten werden, so ist die Einbehaltung der Beträge unzulässig. Genau in dieser Lage befinden sich die Sozialversicherten, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien wohnen und aufgrund der Artikel 27 bis 32 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen des Mitgliedstaats beziehen, in dem sie wohnen. Auf diese letzteren angewandt, verstößt Artikel 121 Absatz 10 des belgischen Gesetzes gegen den durch Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz.
2. Die belgische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die Anwendung der beanstandeten belgischen Regelung auf alle Sozialversicherten unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen, eine Verletzung von Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
In der mündlichen Verhandlung ließ sie vortragen, daß zwei Maßnahmen getroffen worden seien, um Abhilfe zu schaffen :
— Zum einen schließe ein an das INAMI gerichtetes Rundschreiben die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf die in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentenempfänger aus.
— Zum anderen eröffne der Entwurf eines Gesetzes über eine Ausnahme von dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der dreijährigen Verjährungsfrist den betroffenen Sozialversicherten die Möglichkeit, die Erstattung der seit dem 1. Oktober 1980 einbehaltenen Beträge zu verlangen; es sei nämlich vorgesehen, den Beginn der Klagefrist auf den Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes festzusetzen.
3. Ich glaube nicht, daß ich mich im Hinblick auf die vorgeworfene Vertragsverletzung zu den beschriebenen Maßnahmen äußern muß. Ich beschränke mich auf die Feststellung, daß die zu Recht beanstandete Situation bis heute unverändert fortbesteht. Die belgische Regierung rechtfertigt die bei der Durchführung von Artikel 33 eingetretene Verzögerung mit den Schwierigkeiten, auf die man sowohl bei der Wahl als auch bei der Ausarbeitung der nationalen Änderungsmaßnahmen gestoßen sei. Insoweit genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß
ein Mitgliedstaat... sich nicht auf Bestimmungen und Übungen des innerstaatlichen Rechts berufen [kann], um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen des Gemeinschaftsrechts zu rechtfertigen.
4. Ich beantrage deshalb festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates verstoßen hat, indem es Artikel 120 Absatz 10 des Gesetzes vom 9. August 1963 in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 1980 unverändert beibehalten hat, ohne eine Ausnahme zugunsten der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Gemeinschaftsangehörigen vorzusehen.