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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.02.1985 – C-100/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:60
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 7. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sie sollen über eine Klage entscheiden, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen das Vereinigte Königreich erhoben hat. Gegen diesen Staat wird der Vorwurf erhoben, bei der Einfuhr von Fischen, die bei gemeinsamen polnischbritischen Fischfangaktionen gefangen wurden, keine Zölle erhoben zu haben. Durch diese Unterlassung seien Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) und die zur maßgeblichen Zeit geltende Regelung über den Gemeinsamen Zolltarif (Verordnung Nr. 3000/79 des Rates vom 20. Dezember 1979, ABl. L 342, S. 1) verletzt worden.
2. Ende der 70er Jahre führten die Erhöhung der Fänge im Nordatlantik und den Meeren der südlichen Hemisphäre sowie der Absatz der entsprechenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu einem deutlichen Rückgang der Fischpreise. Für die Fischerei der Gemeinschaft, die bereits durch die Unmöglichkeit (oder verringerte Möglichkeit), in norwegischen und isländischen Gewässern zu fischen, geschädigt war, war dies ein harter Schlag. Es wurde verschiedentlich versucht, Abhilfe zu schaffen; auch die Vorgänge, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, rühren daher. Aus Sorge über die Auswirkungen, die die Stillegung der Fangschiffe auf die Arbeitsplätze für Seeleute gehabt hätte, sowie in dem Bestreben, die verarbeitende Industrie weiterhin mit Fischereierzeugnissen zu beliefern, schlugen einige britische Unternehmer den polnischen Behörden vor, in der Ostsee gemeinsame Kabeljaufangaktionen durchzuführen.
Man wurde handelseinig, so daß im April 1980 fünf oder sechs Hochseetrawler von Nordostengland ausliefen, um ihre Schleppnetze 40 bis 80 Meilen vor der polnischen Küste und somit in internationalen Gewässern (für die Polen jedoch anscheinend die ausschließlichen Fischereirechte beansprucht) auszuwerfen. Die Leinen der Schleppnetze wurden von polnischen Trawlern übernommen, die den Schleppvorgang durchführten. Nach einiger Zeit fuhren die englischen Trawler längsseits neben die polnischen Schiffe, übernahmen von diesen die Leinen, hievten die Schleppnetze an Bord und lagerten die 2500 Tonnen Kabeljau, die diese Schleppnetze enthielten, in ihren Kühlräumen ein. Nach Abschluß dieser Operationen entlohnten die Briten ihre Partner (soweit ersichtlich, mit einer Partie Fische, die es in diesen Gewässern nicht gibt, wie Makrelen und Heringe) und nahmen wieder Kurs auf das Vereinigte Königreich.
Aufgrund der von den Kapitänen abgegebenen Erklärungen gelangte die Zolldienststelle des Entladehafens zu der Ansicht, daß der Kabeljau seinen Ursprung in einem Drittland habe, und ordnete die Zahlung einer Kaution in Höhe von 141000 UKL als Sicherheitsleistung für die Zölle an. Gegen diese Entscheidung legten die Eigentümer der Trawler Einspruch bei Her Maje-sy's Customs and Excise (britisches Amt für Zölle und Verbrauchsteuern) ein. Das Amt gab den Einsprüchen statt und entschied, daß die Kautionen zurückzuerstatten seien. Die Fänge, die bei den gemeinsamen Fangaktionen erzielt worden seien, gälten nämlich — so begründete das Amt seine Entscheidung — gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 802/68 als Erzeugnisse mit britischem Ursprung und seien deshalb von Zöllen befreit.
Auf diese Angelegenheit durch eine Anfrage dreier Abgeordneter des Europäischen Parlaments aufmerksam geworden, zog die Kommission bei der Regierung in London Erkundigungen ein. Sie erhielt mit Schreiben vom 6. Januar 1982 die Auskunft, daß die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs den Fang als Ware mit Ursprung in der Gemeinschaft angesehen habe, da die Schiffe, von denen aus er gefangen worden sei, ins britische Schiffsregister eingetragen gewesen seien und den Union Jack als Flagge geführt hätten. Diese Antwort überzeugte die Klägerin jedoch nicht, nach deren Ansicht der Begriff Fang vielmehr das Einfangen des Fisches bezeichnet; deshalb sei es unmöglich, daß dieser Fisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft habe, wenn die Schleppnetze von Schiffen aus Drittländern gezogen worden seien. Außerdem komme hinzu, daß die Bürger der Gemeinschaft in dem Gebiet, in dem der Kabeljau gefangen worden sei, keine Fischereirechte besäßen, da zwischen Polen und der Gemeinschaft keine Abkommen über die Fischerei in der Ostsee bestünden: Um in den Besitz des Fisches zu kommen, hätten die Briten ihn daher kaufen müssen.
Da sie somit davon überzeugt war, daß der streitige Fang polnischen Ursprungs sei, leitete die Kommission mit Schreiben vom 13. August 1982 das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Als Antwort führte die britische Regierung jedoch lediglich ihre bereits einige Monate zuvor grob umrissene Argumentation näher aus: Gemäß der Verordnung Nr. 802/68 habe Fisch seinen Ursprung in dem Land, dem das Schiff zugehöre, von dem aus er gefangen worden sei; dies sei er erst in dem Zeitpunkt, in dem die Netze, in denen er sich befinde, an Bord gehievt seien. Dies sei der maßgebliche Zeitpunkt, und Argumente wie das Nichtbestehen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen berührten ihn in keiner Weise. Das Vereinigte Königreich sei gleichwohl bereit, Änderungen der Vorschriften zur Regelung des Ursprungs der Waren hinzunehmen, jedoch nicht rückwirkend.
Die Kommission beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt und gab die mit Gründen versehene Stellungnahme ab (10. Oktober 1983). In dieser Stellungnahme führte sie aus: a) Fangen bedeute auch, einen Gegenstand aus dem Zusammenhang herauszulösen, zu dem er gehöre. Gefangen sei also der im Netz eingefangene Fisch, weil er durch das Einfangen von der Umgebung getrennt werde, in der er zuvor in Freiheit gelebt habe, b) Daß zwischen der Gemeinschaft und Polen keine Abkommen bestünden und Polen ausschließliche Fischereirechte in den Gewässern beanspruche, in denen der Fischfang stattgefunden habe, sei nicht unerheblich; es lege im Gegenteil die Vermutung nahe, daß die britischen Fischer sich darauf beschränkt hätten, polnischen Fisch zu transportieren, c) Die vom Vereinigten Königreich angesprochene Rechtsänderung sei unnötig, da die Verordnung Nr. 802/68 bereits auf gemeinsame Fangaktionen anwendbar sei. Die britische Regierung wurde daher aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zugang der mit Gründen versehenen Stellungnahme die darin geforderten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Einfuhrzölle zu erheben.
Das Vereinigte Königreich beantragte eine Fristverlängerung von einem Monat und machte als Begründung geltend, es sei notwendig, das Problem noch eingehender zu untersuchen (15. November 1983). Nachdem die Kommission jedoch festgestellt hatte, daß das Vereinigte Königreich nicht beabsichtigte, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, erhob sie am 5. April 1984 Klage beim Gerichtshof.
3. Bekanntlich ist der Begriff des Ursprungs der Waren im Rahmen der Gemeinschaft von Bedeutung bei der Anwendung einiger Bestimmungen über den Warenverkehr und insbesondere bestimmter Vorschriften des GZT sowie bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Erzeugnisse, die in Drittländer ausgeführt werden. Eine Zeitlang gab es keine internationale Bestimmung dieses Begriffs; die durch diese Situation hervorgerufenen Mißstände (man denke nur an das manchmal beträchtliche Auseinanderklaffen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften) veranlaßten den Rat zum Erlaß der Verordnung Nr. 802/68. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die darin enthaltene Definition den Verfassern des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (18. Mai 1973) als Modell gedient hat.
Zur Bestimmung des Ursprungs der Waren bedient sich die Verordnung zweier Kriterien: Die Ware kann ihren Ursprung in dem Land haben, in dem sie vollständig hergestellt worden ist, oder, wenn die Herstellung in verschiedenen Staaten erfolgt ist, in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f bezieht sich auf ersteres Kriterium: Danach gelten als vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren ... Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die die Flagge dieses Landes führen. Im Mittelpunkt unseres Streits steht gerade die Wendung extraits de la mer und ihre Entsprechungen in den anderen Fassungen der Vorschrift: taken from the sea, estratti dal mare, gefangen, uit de zee gewonnen, optages fra havet, εξαγόμενα εκ της θαλάσσης.
Welche Bedeutung das klagende Organ und die beklagte Regierung diesen Begriffen beilegen, haben wir bereits bei der Zusammenfassung des Ablaufs des vorprozessualen Verfahrens gesehen. Es ist jedoch zweckmäßig, diesen Punkt nochmals aufzugreifen, um die Entwicklung des Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen.
Beginnen wir mit der Kommission (die, nebenbei gesagt, schließlich ihr auf das Nichtbestehen von Fischereiabkommen zwischen der EWG und Polen gestütztes Vorbringen fallengelassen hat). Erstmals führt sie in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung eine sorgfältige Überprüfung ihres eigenen Standpunkts nach Maßgabe der verschiedenen Fassungen, die ich gerade aufgeführt habe, durch. Nach diesen vertiefenden Ausführungen sollen es der französische, italienische, griechische, dänische und niederländische Wortlaut rechtfertigen, Fang als Herauslösung eines Gegenstands aus der Gesamtheit, zu der er gehört, zu verstehen. Weniger dienlich zu diesem Zweck sei die englische Fassung, während die deutsche Fassung sehr sachdienlich oder sogar entscheidend sei. Gefangen sei nämlich gleichbedeutend mit eingefangen; im Bereich der Schleppnetzfischerei bedeute das somit in dem vom Schiff hinter sich hergezogenen Netz festgehalten (und deshalb von dem freien Raum getrennt, in dem der Fisch sich zuerst bewegt habe).
Nicht weniger tiefschürfend (oder gar noch eingehender) ist die von der britischen Regierung durchgeführte philologische Untersuchung. Zu beachten sei, so macht sie geltend, die Etymologie der im französischen und italienischen Text verwendeten Wörter. Extrait und estratto kämen vom lateinischen extrahere, das herausziehen bedeute: Herausgezogen sei der Fisch jedoch erst, wenn die Netze, in denen er sich befinde, aus dem Wasser gehievt und an Deck des Schiffes entleert worden seien. Für die Wortwahl des Gemeinschaftsverordnungsgebers sprächen im übrigen ganz bestimmte juristische und wirtschaftliche Gründe. Mit dem Begriff Erzeugnis werde nämlich ein Gut bezeichnet, das sich im Besitz oder Eigentum des Menschen befinde. Man könne also vom Fisch nicht als von einem Erzeugnis sprechen, solange er sich noch, wenn auch in einem Netz gefangen, im Meer befinde; zumindest gelte dies deshalb, weil das Netz entweder im Meer oder in dem Moment, in dem es hochgehievt werde, reißen und der Fisch ganz oder teilweise verlorengehen könne.
Aber dies sei noch nicht alles. Zugunsten der britischen Ansicht sprächen zahlreiche Handlungen der Gemeinschaft (so die Abkommen EWG/Portugal, EWG/Israel, EWG/Ägypten, das Abkommen von Lomé usw.), deren französische und deutsche Fassung — und dies vielleicht nicht zufällig — von Erzeugnissen sprächen, die tirés de la mer und gewonnen seien. Deshalb gehe es nicht an, dem Begriff gefangen soviel Gewicht beizulegen, wie dies die Kommission tue. Dieser Begriff sei zwar gleichbedeutend mit eingefangen, aber eben deshalb sei er auf eine ganze Reihe von Erzeugnissen der Fischerei (Schalentiere, Weichtiere, Algen, Schwämme und Korallen) nicht anwendbar, die nur gewonnen werden könnten und die, wenn sie gewonnen (estratti) würden, eben unter die Definition gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d und h fielen.
Eine weitere Stütze für ihr Vorbringen erblickt die beklagte Regierung in der siebten Begründungserwägung und in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, in denen das zweite der beiden vorhin von mir erwähnten Kriterien niedergelegt ist und die die wirtschaftliche Rechtfertigung der letzten Be-oder Verarbeitung des Erzeugnisses betonen. Netze voller Fisch im Meer zu belassen, so führen die Briten aus, sei wirtschaftlich absolut nicht gerechtfertigt. Wirtschaftlich betrachtet sei der entscheidende Moment beim Fischfang das Hochhieven der Netze und deren Ablegen auf Deck. In diesem Moment entscheide sich, ob der Ursprung des Fischs in der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaft liege.
4. Was ist dem noch hinzuzufügen? Sie werden mir einen kleinen literarischen Hinweis erlauben: Ich bezweifle, daß Marguerite Yourcenar oder Graham Greene bereit wären, sich jeden Morgen, pour prendre le ton, ein paar Rechtsakte der Gemeinschaft durchzulesen, wie Stendhal das mit den Artikeln des Code civil tat. Ich will damit sagen, daß ich zwar die Weisheit des Gemeinschaftsgesetzgebers bewundere, jedoch nicht seine schludrige und allzu oft ungenaue Sprache. Es ist mir beispielsweise passiert, daß ich eine Verordnung auszulegen hatte, in der die chemische Umwandlung von weißem Zucker oder Rohzucker in andere Stoffe als Zucker nicht anders denn als smercio (Absatz) bezeichnet wurde. Und ich bin sicher, daß jeder von Ihnen mir von einer ähnlichen Erfahrung berichten könnte.
Unter diesen Umständen halte ich es für eine einigermaßen absurde Übung, alle Hilfsmittel der romanischen und der germanischen Philologie aufzubieten, um in das Partizip gefangen diese oder jene Bedeutung hineinzulesen, und zwar um so mehr, als beide Auslegungen, auf die die Parteien setzen (herausgezogen und von ihrer Umgebung getrennt) meines Erachtens vertretbar sind und die jeweiligen Argumente — gestützt auf das Wort gefangen (Buchstabe f) einerseits und auf das Wort gewonnen (Buchstabe h) andererseits — gleichwertig sind und sich wie die Elemente bestimmter Rechenoperationen mit dem Ergebnis null gegenseitig aufheben. Ich möchte hinzufügen, daß der italienische Begriff estrazione im hier gegebenen Zusammenhang einen Ursprung hat, der bestimmt nicht geeignet ist, den sprachwissenschaftlichen Streit zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich als seriös erscheinen zu lassen. Dieser Begriff geht auf
das Ende des 19. Jahrhunderts zurück und steht im Zusammenhang mit dem damaligen Gerangel verschiedener Zweige der staatlichen Verwaltung um die Kontrolle der Fischerei. Zum Schluß wurde diese als Industrie definiert; aber man mag es glauben oder nicht, ausschlaggebend war das Argument der Ähnlichkeit, die irgend jemand zwischen den Merkmalen der Fischerei und denjenigen des Bergbaus (im Jargon der Bürokratie industria estrattiva genannt) erblickte.
5. Dies vorausgeschickt, möchte ich anmerken, daß bei diesem Streit in gewisser Weise ein falscher Ton vorherrscht. Der Hinweis der Briten auf die Folgen eines möglichen Reißens der Netze (der Fisch würde dann verlorengehen und könne infolgedessen erst als gefangen bezeichnet werden, wenn die Netze ohne Zwischenfälle an Bord gehievt worden seien) zeigt meines Erachtens, daß die Parteien nur oberflächlich auf die Bedeutung des Wortes gefangen eingehen. Im Grunde verhält es sich anders. Klägerin und beklagte Partei setzen beide den Fang mit dem Einfangen gleich. Ihre Ansichten unterscheiden sich dagegen voneinander in der Frage des Zeitpunkts, in dem der Fang stattfindet: Während die eine Partei die Ansicht vertritt, dieser Zeitpunkt falle mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem der Fisch ins Netz gerate, meint die andere, maßgeblich sei das Hieven des Netzes an Bord. Bei diesem Stand der Dinge ist jedoch die Klägerin im Recht. Auch wenn es dafür keine angemessene rechtstechnische Stütze gibt, entspricht ihr Standpunkt dem gesunden Menschenverstand: Danach bedeutet fangen, im Netz gefangennehmen, ungeachtet der Gefahr, daß dieses reißen könnte.
Ich möchte jetzt versuchen, gesunden Menschenverstand und Recht miteinander in Einklang zu bringen. Fürs erste erhält die Ansicht der Kommission einen gewissen Anschein der Richtigkeit durch die Zivilrechtslehre sämtlicher Mitgliedstaaten: Danach werden bekanntlich Fische als gefangen und somit in das Eigentum des Fischers übergegangen angesehen, wenn sie ins Netz geraten und dadurch ihre natürliche Freiheit verlieren. In die gleiche Richtung gehen im übrigen die äußerst wenigen Entscheidungen, die zu diesem Problem ergangen sind, insbesondere ein weit zurückliegendes, jedoch bedeutsames englisches Urteil: Das Eigentum an Fisch, der in einem noch halb geöffneten Netz gefangen ist, so heißt es dort, bestehe nicht in so vollem Umfang, daß der Berechtigte gegen jemanden, der sich des Fisches zu bemächtigen versuche, gerichtlich wegen trespass vorgehen könne; es sei überdies ausreichend, daß von anderen, weniger einschneidenden Klagemöglichkeiten Gebrauch gemacht werden könne ( Young v Hichens, 1843, 6 QB 606). Kann man daraus ableiten, daß die englischen Richter dann, wenn das Netz nicht halb geöffnet, sondern geschlossen wäre, wie es sicherlich in der vorliegenden Rechtssache der Fall war, den Besitzschutz in stärkerem Maße gewähren würden? Nach den Gesetzen der Logik wäre dies wohl zu bejahen.
Ein anderes Argument ist allerdings meines Erachtens entscheidend. Prüft man die Vorschrift, die den Ursprung von Fisch bestimmt, aufmerksam, so wird man bemerken, daß ihr Schwerpunkt — der Umstand, von dem der Ursprung abhängig gemacht wird — die Nationalität des beim Fischen verwendeten Schiffs ist. Unmißverständlich hat nämlich der Gemeinschaftsverordnungsgeber Gegebenheiten wie die Eintragung des Schiffs ins Schiffsregister oder die Flagge, die dieses führt, hervorgehoben. Aber — darin liegt das Problem — was ist unter Schiff zu verstehen? In dieser Hinsicht ist das Seerecht ganz eindeutig. Schiff ist nicht nur der schwimmende Schiffsrumpf, sondern der Schiffsrumpf mit all seinem Zubehör, d. h. im Fall des Fischereifahrzeugs, mit Motor, Masten, Segeln, Tauen und den Fanggeräten, zu denen auch die Netze gehören.
Das Schiff ist also eine res composita und natürlich (nach einer allgemein anerkannten Vorschrift des Völkerrechts), wenn es sich auf hoher See befindet, ein territoire flottant des Staates, zu dem es gehört. Nun möchte ich diese beiden Begriffe miteinander kombinieren, um sie auf unser Problem anzuwenden. Das Ergebnis, zu dem wir aufgrund dieser Begriffe gelangen können, ist offensichtlich: Der Fisch, der im Netz gefangen wird, gelangt hierdurch in den Zollbereich desjenigen Staates, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, das dieses Netz verwendet. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß die Netze im vorliegenden Fall britisches Eigentum gewesen seien. Gewiß waren sie dies; richtig ist aber auch, daß die Polen während des Schleppvorgangs an ihnen aufgrund des mit den Reedern der Trawler geschlossenen Vertrags rechtmäßig Gewahrsam hatten. Jedenfalls kann die Vorschrift, wonach sich der Ursprung von Fisch nach der Nationalität des Schiffs bestimmt, meines Erachtens nicht so ausgelegt werden, daß das Eigentum an den Netzen von Bedeutung ist. Könnte sie dies, so wäre es nämlich ein Kinderspiel, Systeme der Arbeitsteilung zu ersinnen, die sich auf den Ursprung dieses Erzeugnisses auswirken, und so die Erhebung der Einfuhrzölle zu umgehen und das Funktionieren des GZT zu vereiteln.
Im übrigen meine ich, daß gerade dies — die Verhinderung von Zollhinterziehungen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die eigenen Mittel der Gemeinschaft — das eigentliche Ziel der Vorschrift ist. Der Zusammenhang, den diese Vorschrift zwischen dem Ursprung der Waren und der Nationalität des Schiffes herstellt, hat insofern einen Sinn, als die von Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften unmittelbar durchgefiihrte Fischerei Befreiung von den Zöllen genießt. Letztlich soll nämlich diese Zollbefreiung dem Schutz dieser Unternehmen dienen. Es liegt somit auf der Hand, daß diese Befreiung entfällt, wenn Unternehmen aus Drittländern (vor allem unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles) am Fischfang beteiligt sind. Die These, die ich Ihnen vorschlage, ist also nicht nur in sich richtig; sie entspricht auch am ehesten der teleologischen Auslegung, die bei der Verordnung Nr. 802/68 und insbesondere deren Artikel 4 vorzunehmen ist.
6. Zum Abschluß noch einige Worte zu der Argumentation des Vereinigten Königreichs mit dem zweiten der beiden Kriterien, nach denen sich gemäß der Verordnung Nr. 802/68 der Ursprung der Waren bestimmt. Sie werden sich erinnern, daß a) in Artikel 5 die Betonung auf der wirtschaftlichen Bedeutung der letzten Verarbeitung der Ware liegt, wenn an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt sind, und b) nach dem Vorbringen der Briten die einzige wirtschaftlich bedeutende Tätigkeit bei einer Fangaktion der im vorliegenden Fall gegebenen Art das Hochhieven der Netze und die Entleerung ihres Inhalts an Bord des Schiffes ist.
Ich meine, daß dieses Argument von einer falschen Voraussetzung ausgeht. Es wird nämlich unterstellt, daß der Ursprung von Fisch auch nach den Maßstäben von Artikel 5 bestimmt werden kann. Wir wissen jedoch, daß die einschlägige Regelung bereits in Artikel 4 enthalten ist, und wie wir weiß das auch die britische Regierung, die jedes Wort dieser Vorschrift mikroskopisch genau untersucht hat. Ich möchte hinzufügen, daß Artikel 5 nach meiner Ansicht — sie stützt sich auf Ihre Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Urteil vom 23. Februar 1984 in der Rechtssache 93/83, Zentralgenossenschaft des Fleischergewerbes e. G./Hauptzollamt Bochum, Slg. 1984, 1095) — nur hergestellte Waren betrifft; die Fischerei als solche kann aber offensichtlich nicht mit einer Herstellung von Fisch gleichgesetzt werden.
7. Aus allen bisher dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, daß die bei den unter 2 dargestellten gemeinsamen Fangaktionen gefangenen Fische polnischen Ursprungs waren. Das Vereinigte Königreich hat somit gegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung und gegen die Regelung über den Gemeinsamen Zolltarif verstoßen, indem es bei der Einfuhr dieser Fische keine Zölle erhob.
Deshalb schlage ich vor festzustellen, daß das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen aus der genannten Verordnung und der genannten Regelung verletzt hat. Die Kosten sind der britischen Regierung aufzuerlegen, da sie unterlegen ist.