Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1985 – C-135/83
ECLI:EU:C:1985:55
In der Rechtssache 135/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Zwolle in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
H.B.M. Abels
gegen
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische Industrie
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Raad van Beroep Zwolle hat mit Beschluß vom 28. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr H.B.M. Abels gegen den Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische Industrie (Vorstand der Berufsgenossenschaft für die Metallindustrie und die elektrotechnische Industrie, nachstehend: Bedrijfsvereniging) angestrengt hat.
3 Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der Firma Machinefabriek Thole BV (nachstehend: Thole) in Enschede beschäftigt. Dieser wurde durch Entscheidungen der Arrondissementsrechtbank Almelo am 2. September 1981 zunächst vorläufig und am 17. März 1982 endgültig eine surséance van betaling (Zahlungsaufschub) bewilligt, bevor am 9. Juni 1982 der Konkurs eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter das Unternehmen der Firma Thole mit Wirkung vom 10. Juni 1982 auf die Firma Transport Toepassing en Produktie TTP BV (nachstehend: TTP), Enschede, übertragen, die das Unternehmen weiterführte und dabei die Mehrzahl der Arbeitnehmer, darunter Herrn Abels, übernahm.
4 Da dem Kläger des Ausgangsverfahrens sein Lohn für die Zeit vom 1. bis zum 9. Juni 1982, aber auch die Abgeltung seiner im Bezugsjahr entstandenen Urlaubsansprüche und der entsprechende Anteil an der Jahresabschlußgratifikation weder von der Firma Thole noch von der Firma TTP gezahlt wurden, versuchte er, diese Beträge von der Bedrijfsvereniging zu erhalten, die seiner Meinung nach aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften subsidiär für diese Zahlungen einzustehen hat.
5 Die Forderung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, nach den Artikeln 1639aa und 1639bb des niederländischen Zivilgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 15. Mai 1981 zur Durchführung der genannten Richtlinie 77/187 eingefügt worden sind, müßten die aus dem Arbeitsvertrag den Arbeitnehmern gegenüber entstandenen Verpflichtungen der Firma Thole von der Firma TTP erfüllt werden; für ihre Übernahme durch die Bedrijfsvereniging bestehe somit kein Grund.
6 Die Richtlinie 77/187, die vom Rat insbesondere auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag erlassen worden ist, soll nach den Begründungserwägungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Zu diesem Zweck gehen nach Artikel 3 Absatz 1 die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Artikel 4 Absatz 1 stellt den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Veräußerer oder Erwerber sicher, läßt jedoch die Möglichkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt. Nach Artikel 6 der Richtlinie treffen den Veräußerer und den Erwerber bestimmte Pflichten zur Information und Konsultation der Vertreter der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich bestimmt Artikel 7, daß die Richtlinie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt], für die Arbeitnehmer günstigere ... Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
7 Herr Abels erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Bedrijfsvereniging vor dem Raad van Beroep Zwolle Klage; da dieser der Auffassung war, die zu erlassende Entscheidung werfe Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187 auf, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG auch auf den Fall, daß sich der Veräußerer des Unternehmens im Konkurs befindet oder daß ihm durch den Richter Zahlungsaufschub (surséance van betaling) bewilligt worden ist?
Sofern Frage 1 bejaht wird:
2) Ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG so zu verstehen, daß zu den Pflichten des Veräußerers, die mit dem Unternehmen auf den Erwerber übergehen, auch diejenigen gehören, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder eines Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 entstanden sind?
Zur ersten Frage
Zur Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie
8 Zur ersten Frage ist zunächst festzustellen, daß nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187, der ihren sachlichen Geltungsbereich umschreibt, die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar ist. Infolgedessen gilt diese Richtlinie nicht für einen Übergang, der auf andere Weise als durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung — die in diesem Verfahren nicht in Betracht kommt — erfolgt. Bei der Vorlagefrage geht es darum, ob diese Definition den Fall einschließt, daß der Veräußerer eines Unternehmens in Konkurs gefallen ist oder daß ihm eine surséance van betaling bewilligt worden ist, wobei vorausgesetzt wird, daß das betreffende Unternehmen zur Konkursmasse gehört oder ihm die surséance van betaling gewährt wird.
9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission sind der Meinung, der Ausdruck overdracht krachtens overeenkomst in der niederländischen Fassung der Richtlinie zeige, daß der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Fälle des Übergangs aufgrund eines freiwillig abgeschlossenen Vertrages beschränkt sei; ausgeschlossen sei daher jede Form des Übergangs im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das auf die zwangsweise durchgeführte, gemeinschaftliche Verwertung des Schuldnervermögens oder auf die Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners zur Vermeidung einer solchen Verwertung gerichtet sei. Selbst wenn es im Rahmen solcher Verfahren zu einem freihändigen Verkauf komme, sei die Richtlinie nicht anwendbar, da das wesentliche Merkmal der Vertragsfreiheit fehle, wenn für den Übergang die Einschaltung eines Gerichts erforderlich sei und die Veräußerung nach Form und Inhalt durch die diesem Verfahren eigene Abwägung der jeweiligen Interessen bestimmt werde.
10 Die Bedrijfsvereniging und die dänische Regierung tragen dagegen vor, die streitige Vorschrift enthalte bei wörtlicher Auslegung keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Richtlinie den Übergang infolge eines Verkaufs durch einen Konkursverwalter oder einen Schuldner, dem eine surséance van betaling bewilligt worden sei, von ihrem Geltungsbereich ausnehme.
11 Vergleicht man die verschiedenen sprachlichen Fassungen der betreffenden Vorschrift, so zeigen sich zwischen ihnen terminologische Unterschiede, soweit es um den Übergang aufgrund einer Übertragung geht. Während die deutsche Fassung (vertragliche Übertragung), die französische (cession conventionnelle), die griechische (συμβατική εκχώρηση), die italienische (cessione contrattuale) und die niederländische (overdracht krachtens overeenkomst) eindeutig nur die Übertragung aufgrund eines Vertrages betreffen und somit den Schluß zulassen, daß andere Formen der Übertragung wie die aufgrund eines Verwaltungsakts oder einer gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind, scheinen die englische Fassung (legal transfer) und die dänische (overdragelse) für einen weiteren Anwendungsbereich zu sprechen.
12 Außerdem hat, wie dieses Verfahren gezeigt hat, der Begriff der vertraglichen Übertragung im Konkursrecht der Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Inhalt. Während einige Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen den Verkauf im Rahmen eines Konkursverfahrens als normalen Kaufvertrag behandeln, auch wenn zu seinem Abschluß die Einschaltung eines Gerichts erforderlich ist, gehen andere Rechtsordnungen in bestimmten Fällen davon aus, daß die Veräußerung aufgrund eines Hoheitsaktes erfolgt.
13 Angesichts dieser Unterschiede läßt sich die Tragweite der streitigen Vorschrift nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen. Ihre Bedeutung ist vielmehr unter Berücksichtigung des Aufbaus der Richtlinie und ihrer Stellung im System des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zu den Regelungen für den Fall des Konkurses sowie ihrer Zielsetzung zu ermitteln.
Zum Verhältnis zwischen der Richtlinie und dem Konkursrecht
14 Wie aus den genannten Begründungserwägungen der Richtlinie 77/187 hervorgeht, soll sie die Arbeitnehmer bei einem Unternehmensübergang schützen und die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.
15 Das Konkursrecht ist durch besondere Verfahren gekennzeichnet, die einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen, insbesondere denen der unterschiedlichen Gläubigergruppen, bezwecken. Deshalb bestehen in allen Mitgliedstaaten besondere Vorschriften, die im Ergebnis zu einer — zumindest teilweisen — Abweichung von anderen Vorschriften allgemeiner Art, darunter auch von sozialrechtlichen Vorschriften, führen können.
16 Die Besonderheit des Konkursrechts, die in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht, wird auch durch das Gemeinschaftsrecht bestätigt. Die Richtlinie 75/129 des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29), die ebenso wie die Richtlinie 77/187 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 EWG-Vertrag erlassen worden ist, bestimmt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d ausdrücklich, daß sie nicht für Arbeitnehmer gilt, die von der Einstellung der Tätigkeit des Betriebs betroffen sind, wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
erfolgt. Darüber hinaus hat die Besonderheit des Konkursrechts ihren Niederschlag auch in der Verordnung 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) gefunden. Diese Richtlinie führt eine Regelung zur Gewährleistung der Zahlung nichterfüllter Lohnforderungen ein, die auch für in Konkurs gefallene Unternehmen gilt.
17 Dazu kommt, daß die Vorschriften über das Konkursverfahren und ähnliche Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Zusammen mit dem Umstand, daß das Konkursrecht sowohl in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch im Gemeinschaftsrecht besonderen Vorschriften unterliegt, läßt dies den Schluß zu, daß in die Richtlinie eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift aufgenommen worden wäre, wenn sie auch für den Übergang von Unternehmen im Rahmen solcher Verfahren hätte gelten sollen.
Zur Zielsetzung der Richtlinie
18 Diese Auslegung der Richtlinie 77/187 erscheint auch im Hinblick auf ihre Zielsetzung geboten. Aus den Begründungserwägungen ergibt sich, daß der Schutz der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang, den die Richtlinie gewährleisten will, im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der in Artikel 117 EWG-Vertrag genannten Notwendigkeit zu sehen ist, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist daher Ziel der Richtlinie zu verhindern, daß Strukturveränderungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes sich zum Nachteil der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen auswirken.
19 Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, wie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einer etwaigen Anwendbarkeit der Richtlinie im Konkursfall oder in einem entsprechenden Verfahren zu beurteilen sind, nämlich ob sie den Interessen der Arbeitnehmer nützt oder schadet.
20 Die Bedrijfsvereniging und die dänische Regierung sind der Ansicht, die Richtlinie sei in einer solchen Situation anwendbar, da die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Konkurs gefallen sei, gerade am schutzbedürftigsten seien und da normalerweise, wenn dieser Schutz gewährleistet sei, sowohl die Arbeitnehmer als auch der Konkursverwalter eher geneigt seien, den Betrieb des Unternehmens bis zu seiner Übertragung fortzuführen.
21 Dagegen machen die niederländische Regierung und die Kommission verschiedene für den Schutz der Arbeitnehmer nachteilige wirtschaftliche Folgen für den Fall geltend, daß die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen im Fall eines Konkurses oder einer surséance van betaling angewendet werde. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie könne einen möglichen Erwerber vom Kauf des Unternehmens zu für die Konkursgläubiger annehmbaren Bedingungen abhalten, die dann darauf angewiesen wären, die Aktiva des Unternehmens einzeln zu veräußern. Dies bedeute den Verlust sämtlicher Arbeitsplätze des Unternehmens, was der beabsichtigten Wirkung der Richtlinie zuwiderlaufe.
22 Diese unterschiedliche Beurteilung zeigt, daß beim derzeitigen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung weitgehend Unsicherheit darüber herrscht, welche Auswirkung auf den Arbeitsmarkt der Übergang von Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat und welche Maßnahmen am besten geeignet sind, die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen.
23 Nach alledem läßt sich die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des Vertrages stehenden allgemeinen Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte nicht ausschließen. Daher ist die Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt, daß die Richtlinie 77/187 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorschriften der Richtlinie auch in Fällen des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen im Rahmen eines Konkursverfahrens anzuwenden, das auf die Verwertung des Schuldnervermögens unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts gerichtet ist.
24 Wenn auch solche Fälle des Übergangs aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, so steht es den Mitgliedstaaten dennoch frei, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht allein auf der Grundlage ihres nationalen Rechts die Grundsätze dieser Richtlinie ganz oder teilweise anzuwenden.
Zur Anwendung der Richtlinie im Fall der surséance van betaling
25 Obwohl im vorliegenden Fall der Übergang des Unternehmens im Rahmen eines Konkursverfahrens erfolgt ist, betrifft die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage auch den Fall eines Übergangs im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub).
26 Die Beteiligten sind unterschiedlicher Meinung hinsichtlich der Frage, ob für einen solchen Übergang, soweit es um die Anwendung der Richtlinie 77/187 geht, dieselben Regeln gelten wie für einen Übergang aufgrund eines Verkaufs durch den Konkursverwalter. Dazu tragen die niederländische Regierung und die Kommission vor, die Gründe, die einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen im Rahmen eines Konkursverfahrens entgegenstünden, sprächen auch gegen die Anwendbarkeit der Richtlinie im Fall eines dem Veräußerer bewilligten Zahlungsaufschubs.
27 Dagegen scheinen die Bedrijfsvereniging und die dänische Regierung der Ansicht zu sein, die Richtlinie 77/187 sei im Falle eines dem Veräußerer bewilligten Zahlungsaufschubs auch dann anwendbar, wenn sie auf den Übergang im Rahmen eines Konkursverfahrens keine Anwendung finde. Andernfalls könnte die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gerade im Hinblick auf den Unternehmensübergang zum Schaden der Arbeitnehmer beantragt werden.
28 Ein derartiges Verfahren wie das der surséance van betaling weist gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Konkursverfahren auf; unter anderem hat es ebenso wie dieses den Charakter eines gerichtlichen Verfahrens. Andererseits unterscheidet es sich vom Konkursverfahren dadurch, daß die gerichtliche Kontrolle der Eröffnung und des Ablaufs des Verfahrens weniger weit reicht. Außerdem ist das Ziel eines solchen Verfahrens in erster Linie die Sicherung der Vermögensmasse und gegebenenfalls die Weiterführung des Unternehmens, indem die Zahlungsverpflichtungen gemeinschaftlich gestundet werden, um eine Regelung zu finden, die den Betrieb des Unternehmens für die Zukunft sicherstellt. Kommt es nicht zu einer solchen Regelung, kann ein derartiges Verfahren wie im vorliegenden Fall dazu führen, daß über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird.
29 Infolgedessen gelten die Gründe, die der Anwendung der Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen im Rahmen eines Konkursverfahrens entgegenstehen, nicht für ein Verfahren dieser Art, das in einem früheren Stadium stattfindet.
30 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar ist, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.
Zur zweiten Frage
31 Bei der zweiten Frage geht es im wesentlichen darum, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 so zu verstehen ist, daß er auch die Verpflichtungen des Veräußerers umfaßt, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder eines Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind.
32 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Wie Unterabsatz 2 jedoch klarstellt, können die Mitgliedstaaten ... vorsehen, daß der Veräußerer auch nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat.
33 Nach Ansicht der Bedrijfsvereniging und der Kommission umfaßt die streitige Vorschrift alle Verpflichtungen, die dem Veräußerer aufgrund eines Arbeitsvertrages oder eines Arbeitsverhältnisses obliegen, einschließlich der bereits fälligen Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Richtlinie, die auf den Schutz der Arbeitnehmer und insbesondere die Wahrung ihrer Rechte bei einem Wechsel des Arbeitgebers abziele.
34 Dagegen ist diese Vorschrift nach Meinung der niederländischen Regierung so zu verstehen, daß sie nicht den Übergang der vor der Unternehmensübertragung entstandenen Verbindlichkeiten betreffe, da nach einem anerkannten schuldrechtlichen Grundsatz ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht ohne die Mitwirkung seiner Gläubiger auf einen Dritten übertragen könne. Dem nationalen Gesetzgeber stehe es aber frei, den neuen Arbeitgeber neben dem früheren Arbeitgeber für diese Verbindlichkeiten haften zu lassen, um so das Risiko auszuschalten, das sich für die Arbeitnehmer aus einem etwaigen Wegfall des Veräußerers nach dem Übergang ergebe.
35 Die dänische Regierung unterscheidet zwischen dem Übergang eines Unternehmens aufgrund eines normalen Verkaufs, auch im Falle des Zahlungsaufschubs, und der Übertragung eines zur Konkursmasse gehörigen Unternehmens. Während im ersten Fall der Erwerber in sämtliche Pflichten des Veräußerers eintrete, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergäben, sei er nicht zur Übernahme von Altverbindlichkeiten verpflichtet, die nach den konkursrechtlichen Vorschriften aus der Konkursmasse zu befriedigen seien.
36 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 spricht allgemein und ohne Einschränkung von den Rechte[n] und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis. Unterabsatz 2 dieses Artikels, der die Mitgliedstaaten zu der Regelung ermächtigt, daß der Veräußerer auch nach dem Übergang neben dem Erwerber haftet, zeigt, daß für die Verbindlichkeiten, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ansprüchen der Arbeitnehmer ergeben, in erster Linie der Erwerber haftet.
37 Diese Auslegung wird durch den Umstand gestützt, daß Artikel 3 Absatz 3 die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des streitigen Absatzes 1 ausnimmt. Wenn eine solche besondere Vorschrift zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Grundregel besteht, so ist daraus zu entnehmen, daß Artikel 3 Absatz 1 sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer umfaßt, die nicht unter diese Ausnahmevorschrift fallen, unabhängig davon, ob diese Ansprüche nach oder vor dem Übergang des Unternehmens entstanden sind.
38 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, daß er — vorbehaltlich allein der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmen — die Verpflichtungen des Veräußerers umfaßt, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses vor dem Unternehmensübergang entstanden sind.
Kosten
39 Die Auslagen der niederländischen und der dänischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Rat van Beroep Zwolle mit Beschluß vom 28. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.
2) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er — vorbehaltlich allein der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmen — die Verpflichtungen des Veräußerers umfaßt, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses vor dem Unternehmensübergang entstanden sind.